Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen

0.732.321.1Multilateral International TreatyJul 1, 1988

Abgeschlossen in Wien am 26. September 1986
Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. März 19881
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 31. Mai 1988
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 1988

(Stand am 3. Februar 2025)

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,

im Bewusstsein, dass in einer Reihe von Staaten nukleare Tätigkeiten durchgeführt werden,

im Hinblick darauf, dass umfassende Massnahmen getroffen wurden und werden, um bei nuklearen Tätigkeiten ein hohes Mass an Sicherheit zu gewährleisten und dadurch nukleare Unfälle zu verhüten sowie die Folgen allenfalls eintretender Unfälle auf ein Mindestmass zu beschränken,

in dem Wunsch, die internationale Zusammenarbeit bei der sicheren Entwicklung und Nutzung der Kernenergie weiter zu verstärken,

überzeugt von der Notwendigkeit, dass die Staaten so früh wie möglich sachdienliche Informationen über nukleare Unfälle übermitteln, damit grenzüberschreitende Strahlungsfolgen auf ein Mindestmass beschränkt werden können,

im Hinblick auf die Nützlichkeit zweiseitiger und mehrseitiger Vereinbarungen über den Informationsaustausch in diesem Bereich,

haben folgendes vereinbart:

Art. 1 Anwendungsbereich

(1). Dieses Übereinkommen findet auf jeden Unfall Anwendung, der die in Absatz 2 genannten Anlagen oder Tätigkeiten eines Vertragsstaats oder seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle unterstehender natürlicher Personen oder anderer Rechtsträger betrifft, bei dem radioaktive Stoffe freigesetzt werden oder werden können und der zu einer internationalen grenzüberschreitenden Freisetzung geführt hat oder führen kann, die für die Sicherheit eines anderen Staates vor Strahlungsfolgen von Bedeutung sein könnte.

(2). Die in Absatz 1 genannten Anlagen und Tätigkeiten sind folgende:

  1. jeder Kernreaktor, unabhängig von seinem Standort;
  2. jede Anlage des Kernbrennstoffkreislaufs;
  3. jede Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle;
  4. die Beförderung und Lagerung von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Abfällen;
  5. die Herstellung, Verwendung, Lagerung, Beseitigung und Beförderung von Radioisotopen für landwirtschaftliche, industrielle, medizinische sowie damit zusammenhängende wissenschaftliche Zwecke und Forschungszwecke und
  6. die Verwendung von Radioisotopen für die Energiegewinnung in Weltraumgegenständen.
Art. 2 Benachrichtigung und Informationen

Im Fall eines Unfalls nach Artikel 1 (im folgenden «nuklearer Unfall» genannt) wird der in jenem Artikel bezeichnete Vertragsstaat

  1. sofort unmittelbar oder über die Internationale Atomenergie‑Organisation (im folgenden «Organisation» genannt) die Staaten, die, wie in Artikel 1 ausgeführt, physisch betroffen sind oder sein können, sowie die Organisation von dem nuklearen Unfall, seiner Art, dem Zeitpunkt seines Eintretens und gegebenenfalls dem genauen Unfallort benachrichtigen und
  2. umgehend den unter Buchstabe a bezeichneten Staaten unmittelbar oder über die Organisation sowie der Organisation die verfügbaren sachdienlichen Informationen nach Artikel 5 übermitteln, damit Strahlungsfolgen in diesen Staaten auf ein Mindestmass beschränkt werden.
Art. 3 Andere nukleare Unfälle

Um die Strahlungsfolgen auf ein Mindestmass zu beschränken, können die Vertragsstaaten auch bei anderen als den in Artikel 1 bezeichneten nuklearen Unfällen eine Benachrichtigung vornehmen.

Art. 4 Aufgaben der Organisation

Die Organisation

  1. informiert sofort die Vertragsstaaten, Mitgliedstaaten, anderen Staaten, die, wie in Artikel 1 ausgeführt, physisch betroffen sind oder sein können, und in Betracht kommenden internationalen zwischenstaatlichen Organisationen (im folgenden «internationale Organisationen» genannt) über eine nach Artikel 2 Buchstabe a erhaltene Benachrichtigung und
  2. übermittelt umgehend jedem Vertragsstaat, jedem Mitgliedstaat oder jeder in Betracht kommenden internationalen Organisation auf Ersuchen die nach Artikel 2 Buchstabe b erhaltenen Informationen.
Art. 5 Zu übermittelnde Informationen

(1). Die nach Artikel 2 Buchstabe b zu übermittelnden Informationen umfassen folgende Angaben, soweit der benachrichtigende Vertragsstaat darüber verfügt:

  1. den Zeitpunkt, gegebenenfalls den genauen Ort und die Art des nuklearen Unfalls;
  2. die betroffene Anlage oder Tätigkeit;
  3. die vermutete oder festgestellte Ursache und die vorhersehbare Entwicklung des nuklearen Unfalls in Bezug auf die grenzüberschreitende Freisetzung radioaktiver Stoffe;
  4. die allgemeinen Merkmale der radioaktiven Freisetzung einschliesslich, soweit durchführbar und angemessen, der Art, wahrscheinlichen physikalischen und chemischen Form und der Menge, Zusammensetzung und effektiven Höhe der radioaktiven Freisetzung;
  5. Informationen über die derzeitigen und vorhergesagten meteorologischen und hydrologischen Bedingungen, die zur Vorhersage der grenzüberschreitenden Freisetzung der radioaktiven Stoffe erforderlich sind;
  6. die Ergebnisse der Umweltüberwachung in Bezug auf die grenzüberschreitende Freisetzung der radioaktiven Stoffe;
  7. die ergriffenen oder geplanten Schutzmassnahmen ausserhalb der betroffenen Anlage;
  8. die Vorhersage über das Verhalten der radioaktiven Freisetzung im weiteren Verlauf.

(2). Diese Informationen werden in angemessenen Zeitabständen durch weitere sachdienliche Informationen über die Entwicklung der Notfallsituation einschliesslich ihres vorhersehbaren oder tatsächlichen Endes ergänzt.

(3). Die nach Artikel 2 Buchstabe b erhaltenen Informationen dürfen uneingeschränkt verwendet werden, sofern der benachrichtigende Vertragsstaat sie nicht vertraulich übermittelt hat.

Art. 6 Konsultationen

Ein Vertragsstaat, der Informationen nach Artikel 2 Buchstabe b übermittelt, entspricht, soweit es vernünftigerweise durchführbar ist, umgehend einem Ersuchen eines betroffenen Vertragsstaats um weitere Informationen oder Konsultationen mit dem Ziel, die Strahlungsfolgen in diesem Staat auf ein Mindestmass zu beschränken.

Art. 7 Zuständige Behörden und Kontaktstellen

(1). Jeder Vertragsstaat gibt der Organisation und den anderen Vertragsstaaten, unmittelbar oder über die Organisation, seine zuständigen Behörden und seine für die Übermittlung und Entgegennahme der in Artikel 2 bezeichneten Benachrichtigung und Informationen verantwortliche Kontaktstelle bekannt. Diese Kontaktstellen und eine Anlaufstelle in der Organisation sind ständig erreichbar. (2). Jeder Vertragsstaat teilt der Organisation umgehend jede sich etwa ergebende Änderung der in Absatz 1 bezeichneten Informationen mit. (3). Die Organisation führt ein auf dem neuesten Stand gehaltenes Verzeichnis dieser staatlichen Behörden und Kontaktstellen sowie der Kontaktstellen der in Betracht kommenden internationalen Organisationen und stellt es den Vertragsstaaten und Mitgliedstaaten sowie den in Betracht kommenden internationalen Organisationen zur Verfügung.

Art. 8 Hilfeleistung für Vertragsstaaten

Die Organisation untersucht in Übereinstimmung mit ihren Statuten2und auf Ersuchen eines Vertragsstaats, der selbst keine nuklearen Tätigkeiten ausübt und an einen Staat angrenzt, der ein aktives Nuklearprogramm hat, aber nicht Vertragsstaat ist, die Durchführbarkeit und Einrichtung eines geeigneten Systems zur Strahlungsüberwachung, um das Erreichen der Ziele dieses Übereinkommens zu erleichtern.

Art. 9 Zweiseitige und mehrseitige Vereinbarungen

Zur Förderung ihrer gegenseitigen Interessen können Vertragsstaaten, wenn es als zweckmässig erachtet wird, den Abschluss zweiseitiger oder mehrseitiger Vereinbarungen in Erwägung ziehen, die den Gegenstand dieses Übereinkommens betreffen.

Art. 10 Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkünften

Dieses Übereinkommen berührt nicht die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten aus bestehenden internationalen Übereinkünften betreffend die durch das Übereinkommen erfassten Angelegenheiten oder aus künftigen internationalen Übereinkünften, die in Übereinstimmung mit Ziel und Zweck des Übereinkommens geschlossen werden.

Art. 11 Beilegung von Streitigkeiten

(1). Im Fall einer Streitigkeit zwischen Vertragsstaaten oder zwischen einem Vertragsstaat und der Organisation über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens konsultieren die Streitparteien einander mit dem Ziel, die Streitigkeit durch Verhandlungen oder durch jedes andere für sie annehmbare friedliche Mittel der Beilegung von Streitigkeiten beizulegen. (2). Kann eine Streitigkeit dieser Art zwischen Vertragsstaaten nicht binnen eines Jahres nach dem in Absatz 1 vorgesehenen Ersuchen um Konsultation beigelegt werden, so wird sie auf Ersuchen einer der Streitparteien einem Schiedsverfahren unterworfen oder dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung unterbreitet. Wird eine Streitigkeit einem Schiedsverfahren unterworfen und können sich die Streitparteien nicht binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Ersuchens über die Ausgestaltung des Schiedsverfahrens einigen, so kann eine Partei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen oder mehrere Schiedsrichter zu bestellen. Widersprechen Ersuchen der Streitparteien einander, so hat das an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Ersuchen Vorrang. (3). Ein Staat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er sich durch eines oder durch beide der in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, für den eine solche Erklärung in Kraft ist, durch ein in Absatz 2 vorgesehenes Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nicht gebunden. (4). Ein Vertragsstaat, der eine Erklärung nach Absatz 3 abgegeben hat, kann diese jederzeit durch eine an den Depositar gerichtete Notifikation zurücknehmen.

Art. 12 Inkrafttreten

(1). Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten und Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia, vom 26. September 1986 am Sitz der Internationalen Atomenergie‑Organisation in Wien und vom 6. Oktober 1986 am Sitz der Vereinten Nationen in New York bis zu seinem Inkrafttreten oder für die Dauer von zwölf Monaten, falls diese Zeitspanne länger ist, zur Unterzeichnung auf. (2). Jeder Staat und Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia, können ihre Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, entweder durch Unterzeichnung oder durch Hinterlegung einer Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde nach einer unter Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung erfolgten Unterzeichnung oder durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde zum Ausdruck bringen. Die Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunden werden beim Depositar hinterlegt. (3). Dieses Übereinkommen tritt 30 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem drei Staaten ihre Zustimmung, gebunden zu sein, zum Ausdruck gebracht haben. (4). Für jeden Staat, der nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens seine Zustimmung zum Ausdruck bringt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es 30 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Zustimmung zum Ausdruck gebracht wurde.

(5) a) Dieses Übereinkommen steht internationalen Organisationen und von souveränen Staaten gebildeten Organisationen der regionalen Integration, die für das Aushandeln, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte betreffend die durch das Übereinkommen erfassten Angelegenheiten zuständig sind, nach Massgabe dieses Artikels zum Beitritt offen.

  1. Bei Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, handeln diese Organisationen bei Ausübung der Rechte und Erfüllung der Pflichten, die dieses Übereinkommen den Vertragsstaaten zuweist, in eigenem Namen.
  2. Bei der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde übermittelt eine solche Organisation dem Depositar eine Erklärung, in der sie den Umfang ihrer Zuständigkeit betreffend die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten angibt.
  3. Eine solche Organisation besitzt keine zusätzliche Stimme neben den Stimmen ihrer Mitgliedstaaten.
Art. 13 Vorläufige Anwendung

Ein Staat kann bei der Unterzeichnung oder zu einem späteren Zeitpunkt, bevor dieses Übereinkommen für ihn in Kraft tritt, erklären, dass er das Übereinkommen vorläufig anwenden wird.

Art. 14 Änderungen

(1). Ein Vertragsstaat kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Der Änderungsvorschlag wird dem Depositar vorgelegt, der ihn sofort an alle anderen Vertragsstaaten weiterleitet. (2). Ersucht die Mehrheit der Vertragsstaaten den Depositar um Einberufung einer Konferenz zur Prüfung der Änderungsvorschläge, so lädt der Depositar alle Vertragsstaaten zur Teilnahme an dieser Konferenz ein, die frühestens 30 Tage nach Versenden der Einladungen beginnt. Jede auf der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit aller Vertragsstaaten angenommene Änderung wird in einem Protokoll festgehalten, das für alle Vertragsstaaten in Wien und New York zur Unterzeichnung aufliegt. (3). Das Protokoll tritt 30 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem drei Staaten ihre Zustimmung, zum Ausdruck gebracht haben, durch das Protokoll gebunden zu sein. Für jeden Staat, der nach Inkrafttreten des Protokolls seine Zustimmung zum Ausdruck bringt, durch das Protokoll gebunden zu sein, tritt es 30 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Zustimmung zum Ausdruck gebracht wurde.

Art. 15 Kündigung

(1). Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. (2). Die Kündigung wird ein Jahr nach Empfang der Notifikation durch den Depositar wirksam.

Art. 16 Depositar

(1). Der Generaldirektor der Organisation ist der Depositar dieses Übereinkommens. (2). Der Generaldirektor der Organisation notifiziert den Vertragsstaaten und allen anderen Staaten umgehend

  1. jede Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder eines Änderungsprotokolls;
  2. jede Hinterlegung einer Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen oder einem Änderungsprotokoll;
  3. jede Erklärung oder Rücknahme einer Erklärung in Übereinstimmung mit Artikel 11;
  4. jede Erklärung über die vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens in Übereinstimmung mit Artikel 13;
  5. das Inkrafttreten dieses Übereinkommens und jeder Änderung desselben und
  6. jede Kündigung nach Artikel 15.
Art. 17 Verbindliche Wortlaute und beglaubigte Abschriften

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich sind, wird beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie‑Organisation hinterlegt; dieser übermittelt den Vertragsstaaten und allen anderen Staaten beglaubigte Abschriften.

Zu Urkund dessen haben die gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen, das nach Artikel 12 Absatz 1 zur Unterzeichnung aufliegt, unterschrieben.Angenommen von der Generalkonferenz der Internationalen Atomenergie‑Organisation auf einer Sondertagung in Wien am 26. September 1986.(Es folgen die Unterschriften)

VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)
Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U)
Inkrafttreten
Ägypten*6. Juli19886. August1988
Albanien30. September2003 B30. Oktober2003
Algerien*15. Januar200415. Februar2004
Angola22. Dezember2004 B22. Januar2005
Argentinien*17. Januar1990 B17. Februar1990
Armenien24. August1993 B24. September1993
Australien*22. September198723. Oktober1987
Bahrain*5. Mai2011 B4. Juni2011
Bangladesch7. Januar1988 B7. Februar1988
Belarus*26. Januar198726. Februar1987
Belgien4. Januar19994. Februar1999
Benin18. September2019 B18. Oktober2019
Bolivien*22. August2003 B21. September2003
Bosnien und Herzegowina30. Juni1998 N1. März1992
Botsuana11. November2011 B11. Dezember2011
Brasilien4. Dezember19904. Januar1991
Bulgarien24. Februar198826. März1988
Burkina Faso7. August2014 B6. September2014
Chile15. November200515. Dezember2005
China*10. September198711. Oktober1987
Costa Rica16. September199117. Oktober1991
Côte d’Ivoire21. September202021. Oktober2020
Dänemark26. September1986 U27. Oktober1986
Deutschland*14. September198915. Oktober1989
Dominikanische Republik29. April2010 B29. Mai2010
Ecuador16. September2019 B16. Oktober2019
El Salvador*26. Januar2005 B26. Februar2005
Eritrea*13. März2020 B12. April2020
Estland9. Mai1994 B9. Juni1994
Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM)*14. November2006 B14. Dezember2006
Finnland11. Dezember198611. Januar1987
Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der
Vereinten Nationen (FAO)*
19. Oktober1990 B19. November1990
Frankreich*6. März19896. April1989
Gabun19. Februar2008 B20. März2008
Georgien6. Oktober2010 B5. November2010
Ghana5. September2016 B5. Oktober2016
Griechenland*6. Juni19917. Juli1991
Guatemala8. August19888. September1988
Indien*28. Januar198828. Februar1988
Indonesien*12. November199313. Dezember1993
Irak*21. Juli198821. August1988
Iran*9. Oktober20009. November2000
Irland13. September199114. Oktober1991
Island27. September198928. Oktober1989
Israel*25. Mai198925. Juni1989
Italien*8. Februar199011. März1990
Japan9. Juni198710. Juli1987
Jordanien11. Dezember198711. Januar1988
Kambodscha5. April2012 B5. Mai2012
Kamerun17. Januar200616. Februar2006
Kanada18. Januar199018. Februar1990
Kasachstan10. März2010 B9. April2010
Katar4. November2005 B4. Dezember2005
Kolumbien28. März2003 B28. April2003
Kongo (Brazzaville)3. September2021 B3. Oktober2021
Korea (Süd-)8. Juni1990 B9. Juli1990
Kroatien29. September1992 N8. Oktober1991
Kuba*8. Januar19918. Februar1991
Kuwait13. Mai2003 B13. Juni2003
Laos10. Mai2013 B9. Juni2013
Lesotho17. September2013 B17. Oktober2013
Lettland28. Dezember1992 B28. Januar1993
Libanon17. April199718. Mai1997
Liberia18. September2024 B18. Oktober2024
Libyen13. August2009 B12. September2009
Liechtenstein19. April199420. Mai1994
Litauen16. November1994 B17. Dezember1994
Luxemburg26. September200027. Oktober2000
Madagaskar3. März2017 B2. April2017
Malawi11. Februar2022 B13. März2022
Malaysia*1. September1987 U2. Oktober1987
Mali1. Oktober200730. Oktober2007
Marokko7. Oktober19937. November1993
Mauretanien19. September2011 B19. Oktober2011
Mauritius*17. August1992 B17. September1992
Mexiko10. Mai198810. Juni1988
Moldau7. Mai1998 B7. Juni1998
Monaco*19. Juli198919. August1989
Mongolei11. Juni198712. Juli1987
Montenegro21. März2007 N3. Juni2006
Mosambik30. Oktober2009 B29. November2009
Myanmar*18. Dezember1997 B18. Januar1998
Namibia*27. Juli2020 B26. August2020
Neuseeland11. März1987 B11. April1987
Nicaragua*11. November1993 B12. Dezember1993
Niederlande23. September199124. Oktober1991
Aruba23. September199124. Oktober1991
Curaçao10. Oktober201010. Oktober2010
Karibische Gebiete (Bonaire,
Sint Eustatius und Saba)
10. Oktober201010. Oktober2010
Sint Maarten10. Oktober201010. Oktober2010
Niger19. November202119. Dezember2021
Nigeria10. August199010. September1990
Nordmazedonien20. September1996 N17. September1991
Norwegen26. September1986 U27. Oktober1986
Oman*9. Juli2009 B8. August2009
Österreich18. Februar198820. März1988
Pakistan*11. September1989 B12. Oktober1989
Panama1. April19992. Mai1999
Paraguay6. Februar20138. März2013
Peru*17. Juli1995 B17. August1995
Philippinen5. Mai1997 B5. Juni1997
Polen24. März198824. April1988
Portugal30. April199331. Mai1993
Ruanda23. September2021 B23. Oktober2021
Rumänien*12. Juni1990 B13. Juli1990
Russland*23. Dezember196824. Januar1987
Saudi-Arabien*3. November1989 B4. Dezember1989
Schweden27. Februar198730. März1987
Schweiz31. Mai19881. Juli1988
Senegal24. Dezember200823. Januar2009
Serbien5. Februar2002 N27. April1992
Simbabwe20. September202120. Oktober2021
Singapur15. Dezember1997 B15. Januar1998
Slowakei*10. Februar1993 N1. Januar1993
Slowenien7. Juli1992 N25. Juni1991
Spanien*13. September198914. Oktober1989
Sri Lanka*11. Januar1991 B11. Februar1991
St. Vincent und die Grenadinen18. September2001 B19. Oktober2001
Südafrika*10. August198710. September1987
Syrien*17. September201817. Oktober2018
Tadschikistan1. September2011 B1. Oktober2011
Tansania27. Januar2005 B26. Februar2005
Thailand*21. März198921. April1989
Tschechische Republik24. März1993 N1. Januar1993
Tunesien24. Februar198927. März1989
Türkei*3. Januar19913. Februar1991
Turkmenistan14. November2023 B14. Dezember2023
Ukraine*26. Januar198726. Februar1987
Ungarn10. März198710. April1987
Uruguay21. Dezember1989 B21. Januar1990
Venezuela*22. September2014 B22. Oktober2014
Vereinigte Arabische Emirate*2. Oktober1987 B2. November1987
Vereinigte Staaten*19. September198820. Oktober1988
Vereinigtes Königreich*9. Februar199012. März1990
Vietnam*29. September1987 B30. Oktober1987
Weltgesundheitsorganisation (WHO)*10. August1988 B10. September1988
Weltorganisation für
Meteorologie (WMO)*
17. April1990 B18. Mai1990
Zypern4. Januar1989 B4. Februar1989
* Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEA)www.iaea.org> Ressources > Traités > Les traités liés aux activités de l’AIEA eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.

Footnotes

  1. AS 1988 1359

  2. SR 0.732.011

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