Übereinkommen zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs

0.747.305.31Multilateral International TreatyJun 22, 1968

Abgeschlossen in London am 9. April 1965
Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. März 19681
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 23. April 1968
In Kraft getreten für die Schweiz am 22. Juni 1968

(Stand am 1. Januar 2025)

Die Vertragsregierungen –

in dem Wunsch, den Seeverkehr zu erleichtern, indem sie die Förmlichkeiten,
Dokumentenerfordernisse und Verfahren beim Einlaufen, Aufenthalt und Auslaufen von Schiffen auf Auslandfahrt vereinfachen und auf ein Mindestmass beschränken –

sind wie folgt übereingekommen:

Art. I

Die Vertragsregierungen verpflichten sich, nach Massgabe dieses Übereinkommens und seiner Anlage alle geeigneten Massnahmen zu treffen, um den internationalen Seeverkehr zu erleichtern und zu beschleunigen und unnötige Verzögerungen für Schiffe und an Bord befindliche Personen und Sachen zu vermeiden.

Art. II

(1). Die Vertragsregierungen verpflichten sich, nach Massgabe dieses Übereinkommens bei der Festlegung und Anwendung von Massnahmen zur Erleichterung des Einlaufens, Aufenthalts und Auslaufens von Schiffen zusammenzuarbeiten. Diese Massnahmen dürfen, soweit irgend durchführbar, nicht weniger günstig sein als die bei anderen Arten des internationalen Verkehrs angewandten Massnahmen; sie können jedoch entsprechend den jeder Verkehrsart eigenen Bedingungen voneinander abweichen. (2). Die in diesem Übereinkommen und seiner Anlage vorgesehenen Massnahmen zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs finden gleichermassen auf die Schiffe von Küstenstaaten und Nichtküstenstaaten Anwendung, deren Regierungen Vertragsparteien des Übereinkommens sind. (3). Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Kriegsschiffe und nicht gewerblichen Zwecken dienenden Vergnügungsfahrzeuge.

Art. III

Die Vertragsregierungen verpflichten sich, zusammenzuarbeiten, um eine möglichst weitgehende Vereinheitlichung der Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse und Verfahren auf allen Gebieten zu erreichen, auf denen diese Vereinheitlichung den internationalen Seeverkehr erleichtern und verbessern würde, und Änderungen der Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse und Verfahren, die aufgrund besonderer innerstaatlicher Verhältnisse notwendig werden, auf ein Mindestmass zu beschränken.

Art. IV

Zur Erleichterung der in den vorstehenden Artikeln bezeichneten Ziele verpflichten sich die Vertragsregierungen, untereinander oder durch die Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisation (im folgenden als «Organisation» bezeichnet) in Angelegenheiten zusammenzuarbeiten, welche die Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse und Verfahren sowie ihre Anwendung auf den internationalen Seeverkehr betreffen.

Art. V

(1). Dieses Übereinkommen und seine Anlagen sind nicht so auszulegen, als verhinderten sie die Anwendung weitergehender Erleichterungen für den internationalen Seeverkehr, die eine Vertragsregierung aufgrund ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder anderer internationaler Übereinkünfte jetzt oder künftig gewährt. (2). Dieses Übereinkommen und seine Anlage sind nicht so auszulegen, als hinderten sie eine Vertragsregierung an der Anwendung vorübergehender Massnahmen, die diese Regierung für erforderlich hält, um die öffentliche Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten oder um die Einschleppung oder Verbreitung von Krankheiten oder Seuchen zu verhindern, die Menschen, Tiere oder Pflanzen bedrohen. (3). Alle Angelegenheiten, die in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich geregelt sind, unterliegen weiterhin den Rechtsvorschriften der Vertragsregierungen.

Art. VI

Im Sinne dieses Übereinkommens und seiner Anlage bedeuten

  1. «Normen» die Massnahmen, deren nach dem Übereinkommen erfolgende einheitliche Anwendung durch die Vertragsregierungen zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs erforderlich und durchführbar ist,
  2. «Empfehlungen» die Massnahmen, deren Anwendung durch die Vertragsregierungen zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs wünschenswert ist.
Art. VII

(1). Die Anlage zu diesem Übereinkommen kann von den Vertragsregierungen auf Vorschlag einer dieser Regierungen oder durch eine zu diesem Zweck einberufene Konferenz geändert werden.

(2). Jede Vertragsregierung kann eine Änderung der Anlage vorschlagen, indem sie dem Generalsekretär der Organisation (im folgenden als «Generalsekretär» bezeichnet) einen Änderungsentwurf übermittelt:

  1. Jede gemäss diesem Absatz vorgeschlagene Änderung wird vom Komitee der Organisation zur Vereinfachung der Formalitäten geprüft, vorausgesetzt, dass sie mindestens drei Monate vor dem Zusammentreten dieses Komitees verbreitet worden ist. Falls die Änderung durch mindestens zwei Drittel der anwesenden und abstimmenden Vertragsregierungen angenommen worden ist, wird der Generalsekretär dies allen Vertragsregierungen mitteilen.
  2. Jede gemäss diesem Absatz angenommene Änderung der Anlage tritt fünfzehn Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Generalsekretär sie allen Vertragsregierungen bekanntgegeben hat, es sei denn, mindestens ein Drittel der Vertragsregierungen habe innert zwölf Monaten nach dieser Bekanntgabe dem Generalsekretär schriftlich mitgeteilt, dass sie den erwähnten Vorschlag nicht annehmen.
  3. Der Generalsekretär unterrichtet alle Vertragsregierungen von den ihm gemäss Buchstabe b) zugehenden Notifikationen und vom Zeitpunkt des Inkrafttretens.
  4. Die Vertragsregierungen, welche eine Änderung nicht annehmen, sind durch diese Änderung nicht gebunden, halten sich aber an das in Artikel VIII umschriebene Verfahren.

(3). Auf Ersuchen von mindestens einem Drittel der Vertragsregierungen beruft der Generalsekretär eine Konferenz der Vertragsregierungen ein, um über Änderungen der Anlage zu beraten. Jede von dieser Konferenz mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsregierungen angenommene Änderung tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Generalsekretär den Vertragsregierungen die angenommene Änderung notifiziert hat.

(4). Der Generalsekretär notifiziert allen Unterzeichnerregierungen alsbald die Annahme und das Inkrafttreten jeder nach diesem Artikel angenommene Änderung.

Art. VIII

(1). Stellt eine Vertragsregierung fest, dass es ihr nicht möglich ist, eine Norm zu befolgen, indem sie ihre eigene Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse oder Verfahren damit gänzlich in Übereinstimmung bringt, oder hält sie es aus besonderen Gründen für notwendig, Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse oder Verfahren einzuführen, die von dieser Norm abweichen, so teilt sie dies dem Generalsekretär mit und notifiziert ihm die Unterschiede zwischen ihren eigenen Verfahrungsweise und der betreffenden Norm. Diese Notifikation erfolgt so bald wie möglich, nachdem das Übereinkommen für die betreffende Regierung in Kraft getreten ist oder nachdem derartige abweichende Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse oder Verfahren eingeführt worden sind. (2). In Fällen, in denen eine Norm geändert oder in denen eine neue Norm angenommen wird, notifiziert die Vertragsregierung dem Generalsekretär eine etwaige Abweichung so bald wie möglich nach Inkrafttreten der geänderten oder neu angenommenen Norm oder nach Einführung der abweichenden Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse oder Verfahren; die Notifikation kann einen Hinweis darauf enthalten, welche Massnahme in Aussicht genommen ist, um die Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse oder Verfahren in volle Übereinstimmung mit der geänderten oder neu angenommenen Norm zu bringen. (3). Die Vertragsregierungen werden dringend ersucht, Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse und Verfahren soweit wie möglich mit den Empfehlungen in Einklang zu bringen. Sobald eine Vertragsregierung diese Übereinstimmung herbeigeführt hat, notifiziert sie dies dem Generalsekretär. (4). Der Generalsekretär unterrichtet die Vertragsregierung von jeder Notifikation, die ihm nach den vorstehenden Absätzen zugegangen ist.

Art. IX

Auf Ersuchen von mindestens einem Drittel der Vertragsregierungen beruft der Generalsekretär eine Konferenz der Vertragsregierungen zur Revision oder Änderung dieses Übereinkommens ein. Revisionen oder Änderungen bedürfen der Annahme durch eine Zweidrittelmehrheit der Konferenz; sie werden sodann vom Generalsekretär in beglaubigten Abschriften allen Vertragsregierungen zur Annahme übermittelt. Eine Revision oder Änderung tritt ein Jahr nach ihrer Annahme durch zwei Drittel der Vertragsregierungen für alle Vertragsregierungen mit Ausnahme derjenigen in Kraft, die vor Inkrafttreten der Revision oder Änderung erklärt haben, dass sie dieselbe nicht annehmen. Bei der Annahme einer Revision oder Änderung kann die Konferenz mit Zweidrittelmehrheit feststellen, die Revision oder Änderung sei so geartet, dass jede Vertragsregierung, die eine solche Erklärung abgegeben hat und die Revision oder Änderung nicht binnen einem Jahr nach ihrem Inkrafttreten annimmt, nach Ablauf dieser Frist als Vertragspartei ausscheidet.

Art. X

(1). Dieses Übereinkommen liegt sechs Monate, vom heutigen Tag an gerechnet, zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf. (2). Die Regierung von Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation oder von Vertragsparteien der Satzung des Internationalen Gerichtshofs2können Vertragsparteien dieses Übereinkommen werden,

  1. indem sie es ohne Vorbehalt der Annahme unterzeichnen,
  2. indem sie es vorbehaltlich der Annahme unterzeichnen und später annehmen oder
  3. indem sie beitreten.

Die Annahme oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär. (3). Die Regierung eines Staates, der nicht berechtigt ist, nach Absatz 2 Vertragspartei zu werden, kann über den Generalsekretär den Antrag stellen, Vertragspartei zu werden, und wird nach Absatz 2 als solche zugelassen, sofern dieser Antrag von zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder der Organisation genehmigt worden ist.

Art. XI

Dieses Übereinkommen tritt sechzig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Regierungen von mindestens zehn Staaten es entweder ohne Vorbehalt der Annahme unterzeichnet oder aber Annahme- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben. Für eine Regierung, deren Annahme oder Beitritt zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, tritt das Übereinkommen sechzig Tage nach Hinterlegung der Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Art. XII

Drei Jahre, nachdem dieses Übereinkommen für eine Vertragsregierung in Kraft getreten ist, kann diese es durch eine an den Generalsekretär gerichtete schriftliche Notifikation kündigen; der Generalsekretär notifiziert allen anderen Vertragsregierungen den Inhalt dieser Notifikation sowie den Tag ihres Eingangs. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag, an dem die Notifikation dem Generalsekretär zugegangen ist, oder nach Ablauf eines längeren, in der Notifikation bezeichneten Zeitabschnitts wirksam.

Art. XIII

(1) a) Die Vereinten Nationen, soweit sie Verwaltungsmacht eines Hoheitsgebiets sind, oder jede für die internationalen Beziehungen eines Hoheitsgebiets verantwortliche Vertragsregierung treten mit diesem Hoheitsgebiet sobald wie möglich in Konsultationen ein mit dem Ziel, dieses Übereinkommen auf das betreffende Hoheitsgebiet zu erstrecken; sie können jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete schriftliche Notifikation erklären, dass das Übereinkommen auf das betreffende Hoheitsgebiet erstreckt wird.

  1. Dieses Übereinkommen wird auf das in der Notifikation bezeichnete Hoheitsgebiet vom Tag des Eingangs dieser Notifikation oder von einem anderen darin angegebenen Tag an erstreckt.
  2. Artikel VIII findet auf jedes Hoheitsgebiet Anwendung, auf welches das Übereinkommen nach dem vorliegenden Artikel erstreckt wird; zu diesem Zweck schliesst der Ausdruck «ihre eigenen Förmlichkeiten, Dokumentenerfordernisse oder Verfahren» diejenigen ein, die in dem betreffenden Hoheitsgebiet in Kraft sind.
  3. Dieses Übereinkommen wird nach Ablauf eines Jahres, nachdem eine entsprechende Notifikation dem Generalsekretär zugegangen ist, oder zu einem späteren, in der Notifikation angegebenen Zeitpunkt nicht mehr auf ein bestimmtes Hoheitsgebiet erstreckt.

(2). Der Generalsekretär setzt alle Vertragsregierungen von der Erstreckung dieses Übereinkommens auf ein Hoheitsgebiet gemäss Absatz 1 und von dem jeweiligen Zeitpunkt in Kenntnis, zu dem die Erstreckung beginnt.

Art. XIV

Der Generalsekretär unterrichtet alle Unterzeichnerregierungen, alle Vertragsregierungen und alle Mitglieder der Organisation

  1. von jeder Unterzeichnung dieses Übereinkommens und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist;
  2. von jeder Hinterlegung einer Annahme- oder Beitrittsurkunde und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist;
  3. von dem Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen nach Artikel XI in Kraft tritt;
  4. von jeder nach den Artikeln XII und XIII eingegangenen Notifikation und ihrem Datum;
  5. von der Einberufung einer Konferenz nach Artikel VII oder IX.
Art. XV

Dieses Übereinkommen und seine Anlage werden beim Generalsekretär hinterlegt; dieser übermittelt den Unterzeichnerregierungen und den beitretenden Regierungen beglaubigte Abschriften. Der Generalsekretär lässt das Übereinkommen sogleich nach seinem Inkrafttreten gemäss Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen3registrieren.

Art. XVI

Dieses Übereinkommen und seine Anlage sind in englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Amtliche Übersetzungen werden in russischer und spanischer Sprache angefertigt und mit den unterzeichneten Unterschriften hinterlegt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.Geschehen zu London am 9. April 1965.

VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Ägypten*12. Februar198720. April1987
Albanien19. Dezember2005 B17. Februar2006
Algerien28. November198327. Januar1984
Antigua und Barbuda24. November2015 B23. Januar2016
Argentinien29. Januar198029. März1980
Aserbaidschan12. Juni200611. August2006
Australien28. April1986 B27. Juni1986
Bahamas22. Juli1976 B20. September1976
Bangladesch21. September2000 B20. November2000
Barbados30. September1982 B29. November1982
Belarus5. Dezember2016 B3. Februar2016
Belgien4. Januar19675. März1967
Belize9. Oktober2023 B8. Dezember2023
Benin2. März1992 B1. Mai1992
Brasilien22. August197721. Oktober1977
Bulgarien22. April1999 B21. Juni1999
Burundi29. September1998 B28. November1998
Chile14. Februar1975 B15. April1975
China16. Januar1995 B17. März1995
Hongkonga5. Juni19971. Juli1997
Macau24. Juni200524. Juni2005
Costa Rica*12. Februar2019 B13. April2019
Côte d’Ivoire16. Februar19675. März1967
Dänemark9. Januar19689. März1968
Deutschland*26. Juli196724. September1967
Dominica31. August2001 B30. Oktober2001
Dominikanische Republik11. Juli19665. März1967
Ecuador17. Mai198816. Juli1988
El Salvador21. Dezember2006 B19. Februar2007
Estland22. März2002 B21. Mai2002
Fidschi29. November1972 B28. Januar1973
Finnland20. März196719. Mai1967
Frankreich29. November196728. Januar1968
Gabun12. April2005 B11. Juni2005
Gambia1. November1991 B31. Dezember1991
Georgien25. August1995 B24. Oktober1995
Ghana5. November19655. März1967
Griechenland8. Juni19727. August1972
Guatemala7. März2023 B6. Mai2023
Guinea19. Januar1981 B20. März1981
Guinea-Bissau12. Mai2022 B11. Juli2022
Guyana10. Dezember1997 B8. Februar1998
Honduras26. Januar2006 B25. März2006
Indien25. Mai1976 B24. Juli1976
Indonesien4. November2002 B3. Januar2003
Irak*15. November1976 B14. Januar1977
Iran27. März1995 B26. Mai1995
Irland18. Juni197117. August1971
Island24. Januar1967 B5. März1967
Israel**13. Oktober196712. Dezember1967
Italien25. September197224. November1972
Japan2. September20051. November2005
Jemen6. März1979 B5. Mai1979
Jordanien27. März1997 B26. Mai1997
Kamerun10. April1997 B9. Juni1997
Kanada18. Juli196716. September1967
Kap Verde28. April1977 B27. Juni1977
Kenia10. November2006 B9. Januar2007
Kolumbien3. Juni1991 B2. August1991
Kongo (Brazzaville)7. August2002 B6. Oktober2002
Korea (Nord-)24. April1992 B23. Juni1992
Korea (Süd-)6. März20015. Mai2001
Kroatien27. Juli1992 N8. Oktober1991
Kuba*27. November1984 B26. Januar1985
Lettland20. Januar1998 B21. März1998
Libanon17. Juli200115. September2001
Liberia14. Februar1978 B15. April1978
Libyen28. April2005 B27. Juni2005
Litauen25. Januar2000 B25. März2000
Luxemburg14. Februar1991 B15. April1991
Madagaskar8. Juli19706. September1970
Malaysia10. April20199. April2019
Mali12. Oktober2004 B11. Dezember2004
Malta*24. September2002 B23. November2002
Marshallinseln29. November1994 B28. Januar1995
Mauritius18. Juni1990 B17. August1990
Mexiko31. Mai1983 B30. Juli1983
Moldau13. April2023 B12. Juni2023
Monaco9. April19655. März1967
Montenegro3. Juni2006 N3. Juni2006
Neuseeland27. Juli1973 B25. September1973
Nicaragua4. Juli20072. September2007
Niederlande*21. September196720. November1967
Aruba24. Dezember19851. Januar1986
Curaçao21. September196720. November1967
Karibische Gebiete (Bonaire,
Sint Eustatius und Saba)
21. September196720. November1967
Sint Maarten21. September196720. November1967
Nigeria24. Januar1967 B5. März1967
Norwegen8. September19665. März1967
Österreich20. Juni197519. August1975
Palau29. September2011 B28. November2011
Panama1. September2008 B13. Oktober2008
Peru16. Juli1982 B14. September1982
Polen25. Juli196923. September1969
Portugal6. August1990 B6. Oktober1990
Rumänien25. April2001 B24. Juni2001
Russland*25. Oktober19665. März1967
Sambia14. Dezember1965 B5. März1967
Samoa18. Mai2004 B17. Juli2004
Saudi-Arabien9. Mai2018 B8. Juli2018
Schweden28. Juli196726. September1967
Schweiz23. April196822. Juni1968
Senegal17. Oktober198016. Dezember1980
Serbien27. April1992 N27. April1992
Seychellen13. Dezember1989 B11. Februar1990
Sierra Leone10. März2008 B9. Mai2008
Singapur3. April1967 B2. Juni1967
Slowakei*30. Januar1995 N1. Januar1993
Slowenien12. November1992 N25. Juni1991
Spanien24. August197323. Oktober1973
Sri Lanka6. März1998 B5. Mai1998
St. Kitts und Nevis7. Oktober2004 B6. Dezember2004
St. Lucia20. Mai2004 B19. Juli2004
St. Vincent und die Grenadinen2. Juli2020 B30. September2020
Suriname29. November1975 N25. November1975
Syrien*6. Februar1975 B7. April1975
Tansania23. Juli2008 B21. September2008
Thailand28. November1991 B27. Januar1992
Togo8. Juli2021 B6. September2021
Tonga18. September2003 B17. November2003
Trinidad und Tobago16. März196715. Mai1967
Tschechische Republik*19. Oktober1993 N1. Januar1993
Tunesien27. Januar1969 B28. März1969
Türkei13. Mai2016 B12. Juli2016
Uganda3. April2019 B2. Juni2019
Ukraine25. Oktober199324. Dezember1993
Ungarn*15. Dezember197613. Februar1977
Uruguay*2. Dezember1992 B31. Januar1993
Vanuatu13. Januar1989 B14. März1989
Venezuela10. Mai2002 B9. Juli2002
Vereinigte Arabische Emirate10. April2018 B9. Juni2018
Vereinigte Staaten17. März196716. Mai1967
Alle Gebiete und Besitzungen
der Vereinigten Staaten,
Puerto-Rico inbegriffen
9. September1975 B9. September1975
Wake, Midway, Johnston-
Inseln
18. März1976 B18. März1976
Amerikanisch-Samoa9. September1975 B9. September1975
Amerikanische Jungferninseln9. September1975 B9. September1975
Guam9. September1975 B9. September1975
Vereinigtes Königreich24. Februar19665. März1967
Vietnam23. Januar2006 B24. März2006
Zypern9. März2004 B8. Mai2004
* Vorbehalte und Erklärungen. ** Einwendungen. Die Vorbehalte, Erklärungen und die Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (OMI):www.imo.org> Qui nous sommes > Conventions > État des conventions > Status Book oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Vom 5. März 1967 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereink. auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 6. Juni 1997 ist das Übereink. seit dem
1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar.

Footnotes

  1. Ziff. 1 Bst. a des BB vom 12. März 1968 (AS 1968 705)

  2. SR 0.193.501

  3. SR 0.120

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