Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966

0.747.305.411Multilateral International TreatyJul 23, 1968

Abgeschlossen in London am 5. April 1966
Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. März 19681
Schweizerische Annahme‑Urkunde hinterlegt am 23. April 1968
In Kraft getreten für die Schweiz am 23. Juli 19682

(Stand am 20. Mai 2025)

Die Vertragsregierungen

von dem Wunsche geleitet, zum Schutz des menschlichen Lebens und Eigentums auf See einheitliche Grundsätze und Regeln hinsichtlich der Grenzen aufzustellen, bis zu denen Schiffe auf Auslandfahrt beladen werden dürfen,

in der Erwägung, dass dieses Ziel am besten durch den Abschluss eines Übereinkommens erreicht werden kann

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Allgemeine Verpflichtung im Rahmen des Übereinkommens

(1). Die Vertragsregierungen verpflichten sich, diesem Übereinkommen und seinen Anlagen, die Bestandteil desselben sind, Wirksamkeit zu verleihen. Jede Bezugnahme auf das Übereinkommen gilt gleichzeitig als Bezugnahme auf die Anlagen. (2). Die Vertragsregierungen verpflichten sich, alle etwa erforderlichen Massnahmen zur Durchführung dieses Übereinkommens zu treffen.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

lm Sinne dieses Übereinkommens haben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung: (1). Der Ausdruck «Regeln» bezeichnet die diesem Übereinkommen als Anlage beigefügten Regeln. (2). Der Ausdruck «Verwaltung» bezeichnet die Regierung des Staates, dessen Flagge das Schiff führt. (3). Der Ausdruck «zugelassen» bedeutet durch die Verwaltung zugelassen. (4). Der Ausdruck «Auslandfahrt» bezeichnet eine Seereise von einem Staat, auf den dieses Übereinkommen Anwendung findet, nach einem Hafen ausserhalb dieses Staates oder umgekehrt. Hierbei gilt jedes Hoheitsgebiet, für dessen internationale Beziehungen eine Vertragsregierung verantwortlich ist oder das der Verwaltung der Vereinten Nationen untersteht, als besonderer Staat. (5). Der Ausdruck «Fischereifahrzeug» bezeichnet ein Schiff, das für den Fang von Fischen, Walen, Seehunden, Walrossen oder anderen Lebewesen des Meeres verwendet wird. (6). Der Ausdruck «neues Schiff» bezeichnet ein Schiff, dessen Kiel am oder nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für jede Vertragsregierung gelegt wird oder das sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befindet. (7). Der Ausdruck «vorhandenes Schiff» bezeichnet ein Schiff, das kein neues Schiff ist. (8). Der Ausdruck «Länge» bezeichnet 96 v. H. der Gesamtlänge, gemessen in einer Wasserlinie in Höhe von 85 v. H. der geringsten Seitenhöhe über der Oberkante des Kiels, oder, wenn der folgende Wert grösser ist, die Länge von der Vorkante des Vorstevens bis zur Drehachse des Ruderschafts in dieser Wasserlinie. Bei Schiffen, die mit Kielfall entworfen sind, verläuft die Wasserlinie, in der diese Länge gemessen wird, parallel zu der Konstruktionswasserlinie.

Art. 3 Allgemeine Bestimmungen

(1). Ein Schiff, auf das dieses Übereinkommen Anwendung findet, darf nach dessen Inkrafttreten nur dann zu einer Auslandfahrt in See gehen, wenn es gemäss dem Übereinkommen besichtigt und mit einer Freibordmarke und einem Internationalen Freibord‑Zeugnis (1966) oder gegebenenfalls einem Internationalen Freibord-Ausnahmezeugnis versehen worden ist. (2). Dieses Übereinkommen hindert eine Verwaltung nicht daran, einen grösseren Freibord als den nach Anlage 1 bestimmten Mindestfreibord zu erteilen.

Art. 4 Anwendungsbereich

(1). Dieses Übereinkommen gilt für

  1. Schiffe, die im Schiffsregister eines Staates eingetragen sind, dessen Regierung Vertragsregierung ist;
  2. Schiffe, die in einem Hoheitsgebiet registriert sind, auf das dieses Übereinkommen nach Artikel 32 erstreckt wird, sowie
  3. nicht registrierte Schiffe, welche die Flagge eines Staates führen, dessen Regierung Vertragsregierung ist.

(2). Dieses Übereinkommen gilt für Schiffe, die in der Auslandfahrt eingesetzt sind.

(3). Die in Anlage 1 enthaltenen Regeln gelten insbesondere für neue Schiffe.

(4). Vorhandene Schiffe, welche die Erfordernisse der in Anlage 1 enthaltenen Regeln oder eines Teiles derselben nicht voll erfüllen, müssen zumindest die entsprechenden geringeren Erfordernisse erfüllen, welche die Verwaltung vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens auf Schiffe in der Auslandfahrt angewendet hat; diese Schiffe brauchen ihren Freibord keinesfalls zu vergrössern. Um eine Verminderung des Freibords gegenüber dem früher erteilten nutzen zu können, haben vorhandene Schiffe alle Erfordernisse dieses Übereinkommens zu erfüllen.

(5). Die in Anlage II enthaltenen Regeln gelten für neue und vorhandene Schiffe, für die dieses Übereinkommen gilt.

Art. 5 Ausnahmen

(1). Dieses Übereinkommen gilt nicht für

  1. Kriegsschiffe;
  2. neue Schiffe von weniger als 24 Metern (79 Fuss) Länge;
  3. vorhandene Schiffe von weniger als 150 Bruttoregistertonnen (BRT);
  4. nicht gewerblichen Zwecken dienende Vergnügungsfahrzeuge;
  5. Fischereifahrzeuge.

(2). Dieses Übereinkommen gilt nicht für Schiffe, die ausschliesslich auf folgenden Gewässern verkehren:

a) Auf den Grossen Seen Nordamerikas und dem Sankt‑Lorenz‑Strom, und zwar innerhalb eines Gebiets, das im Osten durch eine vom Kap des Rosiers zur Westspitze der Insel Anticosti verlaufende Loxodrome und auf der Nordseite dieser Insel durch den Längengrad von 63° W begrenzt wird;

b) auf dem Kaspischen Meer;

c) auf dem Rio de la Plata, dem Parana und dem Uruguay, und zwar innerhalb eines Gebiets, das im Osten durch eine von Punta Norte, Argentinien, nach Punta del Este, Uruguay, verlaufende Loxodrome begrenzt wird.

Art. 6 Befreiungen

(1). Schiffe, die in der Auslandfahrt zwischen benachbarten Häfen von zwei oder mehr Staaten verkehren, kann die Verwaltung von den Vorschriften dieses Übereinkommens befreien, solange sie solche Fahrten durchführen, wenn die Regierungen der Staaten, in denen diese Häfen liegen, überzeugt sind, dass wegen der geringen Gefahr oder der besonderen Bedingungen des Reiseweges zwischen diesen Häfen die Anwendung des Übereinkommens auf Schiffe in diesem Verkehr unzumutbar oder undurchführbar wäre. (2). Die Verwaltung kann ein Schiff, das neuartige Merkmale aufweist, von Bestimmungen dieses Übereinkommens befreien, deren Anwendung Untersuchungen über die Entwicklung dieser Neuerungen und ihren Einbau auf Schiffen in der Auslandfahrt ernstlich behindern könnte. Diese Schiffe müssen jedoch den Sicherheitsvorschriften entsprechen, die nach Ansicht der betreffenden Verwaltung im Hinblick auf den vorgesehenen Dienst des Schiffes angemessen sind, die Gesamtsicherheit des Schiffes gewährleisten und für die Regierungen der Staaten, die das Schiff anlaufen soll, annehmbar sind. (3). Die Verwaltung, die eine Befreiung nach den Absätzen 1 und 2 gewährt, teilt der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschifffahrts‑Organisation (im folgenden als «Organisation» bezeichnet) Einzelheiten über die Befreiung sowie die dafür massgeblichen Gründe mit; diese werden von der Organisation an die Vertragsregierungen zur Unterrichtung weitergeleitet. (4). Muss ein Schiff, das für gewöhnlich nicht in der Auslandfahrt eingesetzt ist, auf Grund aussergewöhnlicher Umstände eine einzelne Auslandfahrt unternehmen, so kann es die Verwaltung von jeder Bestimmung dieses Übereinkommens befreien, sofern es den Sicherheitsvorschriften entspricht, welche die Verwaltung im Hinblick auf die von dem Schiff auszuführende Reise für angemessen hält.

Art. 7 Höhere Gewalt

(1). Unterliegt ein Schiff bei Antritt einer Reise nicht den Bestimmungen dieses Übereinkommens, so unterliegt es ihnen auch dann nicht, wenn es wegen Schlechtwetters oder sonstiger höherer Gewalt vom vorgesehenen Reiseweg abweicht. (2). Bei der Anwendung dieses Übereinkommens werden die Vertragsregierungen die durch Schlechtwetter oder sonstige höhere Gewalt verursachten Abweichungen oder Verzögerungen eines Schiffes gebührend berücksichtigen.

Art. 8 Gleichwertiger Ersatz

(1). Die Verwaltung kann gestatten, dass auf einem Schiff andere Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte eingebaut werden oder dass eine andere Vorkehrung getroffen wird, als in diesem Übereinkommen vorgeschrieben, wenn sie durch Erprobungen oder auf andere Weise davon überzeugt ist, dass die betreffenden Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte oder die betreffende Vorkehrung mindestens ebenso wirksam wie die in diesem Übereinkommen vorgeschriebenen sind. (2). Die Verwaltung, die andere Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte oder eine andere Vorkehrung gestattet, als in diesem Übereinkommen vorgeschrieben, übermittelt der Organisation zwecks Weiterleitung an die Vertragsregierungen entsprechende Einzelheiten nebst einem Bericht über die durchgeführten Erprobungen.

Art. 9 Genehmigung zu Versuchszwecken

(1). Dieses Übereinkommen hindert eine Verwaltung nicht, hinsichtlich eines Schiffes, für welches das Übereinkommen gilt, Sondergenehmigungen für Versuchszwecke zu erteilen. (2). Eine Verwaltung, die eine solche Genehmigung erteilt, übermittelt der Organisation entsprechende Einzelheiten zwecks Weiterleitung an die Vertragsregierungen.

Art. 10 Reparaturen, Änderungen und Umbauten

(1). Ein Schiff, das Reparaturen, Änderungen oder Umbauten sowie damit zusammenhängenden Ausstattungsarbeiten unterzogen wird, muss zumindest den zuvor für das Schiff geltenden Vorschriften entsprechen. In diesem Fall muss ein vorhandenes Schiff in der Regel den Vorschriften für ein neues Schiff mindestens in demselben Umfang entsprechen wie zuvor. (2). Grössere Reparaturen, Änderungen und Umbauten sowie damit zusammenhängende Ausstattungsarbeiten sollen den Vorschriften für ein neues Schiff insoweit entsprechen, wie es die Verwaltung für zumutbar und durchführbar hält.

Art. 11 Zonen und Gebiete

(1). Ein Schiff, für das dieses Übereinkommen gilt, muss den Vorschriften entsprechen, die in den in Anlage II aufgeführten Zonen und Gebieten auf das Schiff anwendbar sind. (2). Ein auf der Grenze zweier Zonen oder Gebiete liegender Hafen gilt als innerhalb der Zone oder des Gebiets gelegen, aus dem das Schiff kommt oder in das es fährt.

Art. 12 Eintauchen

(1). Mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Fälle dürfen die jeweiligen, der Jahreszeit und der Zone oder dem Gebiet, in denen sich das Schiff befindet, entsprechenden Lademarken an den Schiffsseiten beim Auslaufen, während der Reise oder bei der Ankunft des Schiffes niemals unter Wasser liegen. (2). Befindet sich ein Schiff in Frischwasser von Einheitsdichte, so kann die entsprechende Lademarke so weit unter Wasser liegen, wie es der im Internationalen Freibord‑Zeugnis (1966) angegebene Frischwasserabzug erlaubt. Bei einer anderen Dichte als der Einheitsdichte wird ein dem Unterschied zwischen 1,025 und der tatsächlichen Dichte entsprechender Abzug gemacht. (3). Läuft ein Schiff aus einem an einem Fluss oder Binnengewässer gelegenen Hafen aus, so wird ein Tieferladen entsprechend dem Gewicht des Treibstoffs und aller sonstigen Betriebsstoffe zugelassen, die für den Verbrauch zwischen dem Auslaufhafen und der offenen See erforderlich sind.

Art. 13 Besichtigung, Überprüfung und Anmarken

Soweit es sich um die Anwendung dieses Übereinkommens und um etwaige Befreiungen davon handelt, erfolgen Besichtigung, Überprüfung und Anmarken von Schiffen durch Bedienstete der Verwaltung. Die Verwaltung kann jedoch die Besichtigung, die Überprüfung und das Anmarken entweder für diesen Zweck ernannten Besichtigern oder von ihr anerkannten Stellen übertragen. Die betreffende Verwaltung übernimmt in jedem Fall die volle Gewähr für die Vollständigkeit und Gründlichkeit der Besichtigung, der Überprüfung und des Anmarkens.

Art. 14 Erstmalige und regelmässige Besichtigungen und Überprüfungen

(1). Jedes Schiff unterliegt den nachstehend bezeichneten Besichtigungen und Überprüfungen:

  1. einer Besichtigung vor der Indienststellung des Schiffes, die eine vollständige Überprüfung seiner Bauausführung und Ausrüstung umfasst, soweit das Schiff unter dieses Übereinkommen fällt. Diese Besichtigung hat die Gewähr dafür zu bieten, dass die allgemeine Anordnung, die Werkstoffe und die Materialstärken in jeder Hinsicht den Vorschriften dieses Übereinkommens entsprechen;
  2. einer regelmässig in von der Verwaltung festgesetzten Zeitabständen, mindestens jedoch alle fünf Jahre, durchzuführenden Besichtigung, welche die Gewähr dafür bietet, dass die Bauausführung, die Ausrüstung, die allgemeine Anordnung, die Werkstoffe und die Materialstärken in jeder Hinsicht den Vorschriften dieses Übereinkommens entsprechen;
  3. einer regelmässigen, binnen drei Monaten vor oder nach jedem Jahrestag der Ausstellung des Zeugnisses durchzuführenden Überprüfung, welche die Gewähr dafür bietet, dass am Schiffskörper oder an den Aufbauten keine Änderungen vorgenommen worden sind, welche die Berechnungen zur Bestimmung der Lage der Lademarke beeinflussen könnten, und dass die Einrichtungen und Vorkehrungen für i) den Schutz der Öffnungen,

ii) die Schutzgeländer,

iii) die Wasserpforten und

iv) die Zugänge zu den Besatzungsräumen in einwandfreiem Zustand erhalten werden.

(2). Diein Absatz 1 Buchstabe c genannten regelmässigen Überprüfungen sind im Internationalen Freibord‑Zeugnis (1966) oder im Internationalen Freibord‑Ausnahmezeugnis, das einem nach Artikel 6, Absatz 2 befreiten Schiff ausgestellt wird, zu bestätigen.

Art. 15 Erhaltung des bei der Besichtigung festgestellten Zustands

Nach einer Besichtigung des Schiffes gemäss Artikel 14 dürfen an der Bauausführung, der Ausrüstung, der allgemeinen Anordnung, den Werkstoffen oder den Materialstärken, auf die sich die Besichtigung erstreckt hat, ohne Genehmigung der Verwaltung keine Änderungen vorgenommen werden.

Art. 16 Ausstellung von Zeugnissen

(1). Jedem Schiff, das nach Massgabe dieses Übereinkommens besichtigt und mit einer Freibordmarke versehen worden ist, wird ein Internationales Freibord‑Zeugnis (1966) ausgestellt. (2). Jedem Schiff, dem nach Artikel 6, Absatz 2 oder 4 eine Befreiung gewährt worden ist, wird ein Internationales Freibord‑Ausnahmezeugnis ausgestellt. (3). Diese Zeugnisse werden von der Verwaltung oder von einer von ihr ordnungsgemäss ermächtigten Person oder Stelle ausgestellt. In jedem Fall trägt die Verwaltung die volle Verantwortung für das Zeugnis. (4). Ungeachtet jeder anderen Bestimmung dieses Übereinkommens bleibt ein internationales Freibord‑Zeugnis, das beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens gegenüber der Regierung des Staates, dessen Flagge das Schiff führt, Gültigkeit besitzt, bis zum Ablauf seiner Geltungsdauer, höchstens jedoch zwei weitere Jahre, gültig. Nach diesem Zeitpunkt ist ein Internationales Freibord‑Zeugnis (1966) erforderlich.

Art. 17 Ausstellung eines Zeugnisses durch eine andere Regierung

(1). Eine Vertragsregierung kann auf Ersuchen einer anderen Vertragsregierung die Besichtigung eines Schiffes veranlassen und diesem nach Massgabe dieses Übereinkommens ein Internationales Freibord‑Zeugnis (1966) ausstellen oder ausstellen lassen, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass den Vorschriften des Übereinkommens entsprochen ist. (2). Der das Ersuchen stellenden Regierung werden so bald wie möglich eine Abschrift des Zeugnisses, eine Abschrift des für die Berechnung des Freibords verwendeten Besichtigungsberichts sowie eine Abschrift der Berechnungen übermittelt. (3). Ein in dieser Weise ausgestelltes Zeugnis muss die Feststellung enthalten, dass es auf Ersuchen der Regierung des Staates ausgestellt wurde, dessen Flagge das Schiff jetzt oder künftig führt; es hat die gleiche Gültigkeit wie ein auf Grund des Artikels 16 ausgestelltes Zeugnis und wird ebenso anerkannt. (4). Einem Schiff, das die Flagge eines Staates führt, dessen Regierung nicht Vertragsregierung ist, darf kein Internationales Freibord‑Zeugnis (1966) ausgestellt werden.

Art. 18 Form der Zeugnisse

(1). Die Zeugnisse werden in der oder den Amtssprachen des ausstellenden Staates abgefasst. Ist diese Sprache weder Englisch noch Französisch, so muss der Wortlaut eine Übersetzung in eine dieser Sprachen enthalten. (2). Die Form der Zeugnisse muss den in Anlage III wiedergegebenen Mustern entsprechen. Die Anordnung des gedruckten Teils jedes Musterzeugnisses ist in den ausgestellten Zeugnissen und in deren beglaubigten Abschriften genau wiederzugeben.

Art. 19 Geltungsdauer der Zeugnisse

(1). Ein Internationales Freibord‑Zeugnis (1966) wird für einen von der Verwaltung festgesetzten Zeitabschnitt ausgestellt; er darf höchstens fünf Jahre betragen, vom Tag der Ausstellung an gerechnet. (2). Kann dem Schiff nach der in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen regelmässigen Besichtigung vor Ablauf der Gültigkeit des ursprünglich ausgestellten Zeugnisses kein neues Zeugnis ausgestellt werden, so kann die Person oder Stelle, welche die Besichtigung vornimmt, die Geltungsdauer des ursprünglichen Zeugnisses um höchstens fünf Monate verlängern. Diese Verlängerung wird auf dem Zeugnis vermerkt; sie wird nur gewährt, wenn keine Änderungen in der Bauausführung, Ausrüstung, allgemeinen Anordnung, in den Werkstoffen oder den Materialstärken vorgenommen worden sind, die den Freibord des Schiffes beeinflussen. (3). Ein Internationales Freibord‑Zeugnis (1966) wird von der Verwaltung für ungültig erklärt,

  1. wenn am Schiffskörper oder an den Aufbauten wesentliche Änderungen vorgenommen wurden, welche die Festsetzung eines grösseren Freibords erfordern;
  2. wenn die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c genannten Einrichtungen und Vorkehrungen nicht in einwandfreiem Zustand erhalten werden;
  3. wenn das Zeugnis keinen Vermerk enthält, demzufolge das Schiff nach Artikel 14 Absatz 1, Buchstabe c überprüft worden ist;
  4. wenn die bauliche Festigkeit des Schiffes so sehr vermindert ist, dass es nicht mehr sicher ist.

(4)a) Die Geltungsdauer eines von der Verwaltung einem nach Artikel 6 Absatz 2 befreiten Schiff ausgestellten Internationalen Freibord‑Ausnahmezeugnisses beträgt höchstens fünf Jahre, vom Tag der Ausstellung an gerechnet. Dieses Zeugnis wird nach dem im vorliegenden Artikel für ein Internationales Freibord‑Zeugnis (1966) vorgesehenen Verfahren verlängert, bestätigt oder für ungültig erklärt.

b) Die Geltungsdauer eines Internationalen Freibord‑Ausnahmezeugnisses, das einem nach Artikel 6 Absatz 4 befreiten Schiff ausgestellt wurde, ist auf die Einzelreise beschränkt, für die es ausgestellt wurde.

(5). Ein einem Schiff von einer Verwaltung ausgestelltes Zeugnis wird ungültig, sobald dieses Schiff zur Flagge eines anderen Staates überwechselt.

Art. 20 Anerkennung der Zeugnisse

Zeugnisse, die im Namen einer Vertragsregierung nach diesem Übereinkommen ausgestellt sind, werden von den anderen Vertragsregierungen anerkannt; sie messen ihnen für alle in dem Übereinkommen berücksichtigten Zwecke die gleiche Gültigkeit bei wie den von ihnen selbst ausgestellten Zeugnissen.

Art. 21 Kontrolle

(1). Schiffe, die ein nach Artikel 16 oder 17 ausgestelltes Zeugnis besitzen, unterliegen in den Häfen der anderen Vertragsregierungen der Kontrolle durch ordnungsgemäss ermächtigte Bedienstete dieser Regierungen. Die Vertragsregierungen gewährleisten, dass diese Kontrolle, soweit zumutbar und durchführbar, der Bestätigung dient, dass sich ein gültiges Zeugnis nach Massgabe dieses Übereinkommens an Bord befindet. Befindet sich ein gültiges Internationales Freibord‑Zeugnis (1966) an Bord, so beschränkt sich diese Kontrolle darauf, festzustellen,

  1. dass das Schiff nicht über die in dem Zeugnis festgesetzten Grenzen hinaus beladen ist;
  2. dass die Lage der Freibordmarke am Schiff dem Zeugnis entspricht und
  3. dass das Schiff hinsichtlich der in Artikel 19 Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Faktoren nicht so wesentlich geändert wurde, dass es offenbar untauglich ist, ohne Gefahr für Menschenleben in See zu gehen.

Befindet sich ein gültiges Internationales Freibord‑Ausnahmezeugnis an Bord, so beschränkt sich die Kontrolle darauf, festzustellen, dass alle in dem Zeugnis festgesetzten Bedingungen erfüllt sind. (2). Erfolgt diese Kontrolle nach Absatz 1, Buchstabe e, so wird sie nur zu dem Zweck durchgeführt, ein Auslaufen des Schiffes zu verhindern, bevor es ohne Gefahr für Fahrgäste oder Besatzung in See gehen kann. (3). Gibt die auf Grund dieses Artikels erfolgende Kontrolle Anlass zum Einschreiten, so unterrichtet der die Kontrolle durchführende Bedienstete alsbald schriftlich den Konsul oder den diplomatischen Vertreter des Staates, dessen Flagge das Schiff führt, von dieser Entscheidung und von allen Umständen, die ein Einschreiten notwendig erscheinen liessen.

Art. 22 Vergünstigungen

Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Vergünstigungen können für ein Schiff nur dann in Anspruch genommen werden, wenn es ein nach Massgabe des Übereinkommens ausgestelltes gültiges Zeugnis besitzt.

Art. 23 Unfälle

(1). Jede Verwaltung verpflichtet sich, einen Seeunfall, der einem von diesem Übereinkommen erfassten Schiff zustösst, für das sie verantwortlich ist, zu untersuchen, wenn sie der Ansicht ist, dass die Untersuchung dazu beitragen kann, etwaige für wünschenswert erachtete Änderungen des Übereinkommens zu veranlassen. (2). Jede Vertragsregierung verpflichtet sich, der Organisation alle einschlägigen Angaben über die Ergebnisse dieser Untersuchungen zuzuleiten. Berichte oder Empfehlungen der Organisation, welche auf diesen Angaben beruhen, dürfen die Identität oder Staatszugehörigkeit der betreffenden Schiffe nicht erkennen lassen und ein Schiff oder eine Person nicht mittelbar oder unmittelbar für den Unfall verantwortlich machen.

Art. 24 Frühere Verträge und Übereinkommen

(1). Alle anderen Verträge, Übereinkommen und Vereinbarungen über Freibordfragen, die gegenwärtig zwischen den an diesem Übereinkommen beteiligten Regierungen in Kraft sind, bleiben während ihrer jeweiligen Geltungsdauer unbeschränkt wirksam in Bezug auf

  1. Schiffe, auf welche dieses Übereinkommen nicht angewendet wird;
  2. Schiffe, auf welche dieses Übereinkommen angewendet wird, soweit es sich um darin nicht ausdrücklich geregelte Angelegenheiten handelt.

(2). Soweit jedoch solche Verträge, Übereinkommen und Vereinbarungen zu den Vorschriften dieses Übereinkommens im Widerspruch stehen, sind die letzteren massgebend.

Art. 25 Vereinbarung besonderer Regeln

Werden im Einklang mit diesem Übereinkommen durch eine Vereinbarung zwischen allen oder einigen Vertragsregierungen besondere Regeln aufgestellt, so sind diese der Organisation zur Weiterleitung an alle Vertragsregierungen mitzuteilen.

Art. 26 Übermittlung von Unterlagen

(1). Die Vertragsregierungen verpflichten sich, der Organisation folgende Unterlagen zu übermitteln und bei ihr zu hinterlegen:

  1. eine ausreichende Anzahl von Mustern der von ihnen nach Massgabe dieses Übereinkommens ausgestellten Zeugnisse zwecks Weiterleitung an die Vertragsregierungen;
  2. den Wortlaut der Gesetze, Verordnungen, Ausführungsbestimmungen und sonstigen Vorschriften, die auf den verschiedenen durch dieses Übereinkommen betroffenen Gebieten erlassen worden sind, sowie
  3. eine Liste der nichtstaatlichen Stellen, die befugt sind, in ihrem Namen in Freibordfragen tätig zu werden, zwecks Weiterleitung an die Vertragsregierungen.

(2). Jede Vertragsregierung verpflichtet sich, jeder anderen Vertragsregierung auf Verlangen ihre Festigkeitsvorschriften zur Verfügung zu stellen.

Art. 27 Unterzeichnung, Annahme und Beitritt

(1). Dieses Übereinkommen liegt drei Monate, vom 5. April 1966 an gerechnet, zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf. Die Regierungen der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie‑Organisation oder von Vertragsparteien der Satzung des Internationalen Gerichtshofs3können Vertragsparteien des Übereinkommens werden,

  1. indem sie es ohne Vorbehalt der Annahme unterzeichnen;
  2. indem sie es vorbehaltlich der Annahme unterzeichnen und später annehmen oder
  3. indem sie ihm beitreten.

(2). Die Annahme oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Annahme‑ oder Beitrittsurkunde bei der Organisation; diese teilt allen Regierungen, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, jede neue Annahme und jeden neuen Beitritt sowie den Zeitpunkt der Hinterlegung der betreffenden Urkunde mit.

Art. 28 Inkrafttreten

(1). Dieses Übereinkommen tritt zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem mindestens fünfzehn Regierungen von Staaten, von denen sieben mindestens je eine Million Bruttoregistertonnen Schiffsraum besitzen, es nach Artikel 27 ohne Vorbehalt der Annahme unterzeichnet oder Annahme‑ oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben. Die Organisation teilt allen Regierungen, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, den Zeitpunkt seines Inkrafttretens mit. (2). Für Regierungen, die während der in Absatz 1 genannten zwölf Monate eine Annahme‑ oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen hinterlegt haben, wird die Annahme oder der Beitritt mit Inkrafttreten des Übereinkommens oder drei Monate nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Annahme‑ oder Beitrittsurkunde wirksam, je nachdem welcher Zeitpunkt später liegt. (3). Für Regierungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Annahme‑ oder Beitrittsurkunde zu demselben hinterlegt haben, tritt es drei Monate nach Hinterlegung der betreffenden Urkunde in Kraft. (4). Nach dem Zeitpunkt, zu dem alle Massnahmen getroffen worden sind, um eine Änderung dieses Übereinkommens in Kraft treten zu lassen, oder zu dem bei einstimmig angenommenen Änderungen alle notwendigen Annahmen nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabeb als erfolgt gelten, gilt jede hinterlegte Annahme- oder Beitrittsurkunde für das Übereinkommen in seiner geänderten Fassung.

Art. 29 Änderungen

Dieses Übereinkommen kann auf Vorschlag einer Vertragsregierung durch eines der in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren geändert werden. (2). Änderung durch einstimmige Annahme

  1. Auf Antrag einer Vertragsregierung teilt die Organisation eine von der betreffenden Regierung vorgeschlagene Änderung dieses Übereinkommens allen Vertragsregierungen zur Prüfung zwecks einstimmiger Annahme mit.
  2. Eine solche Änderung tritt zwölf Monate nach ihrer Annahme durch alle Vertragsregierungen in Kraft, sofern nicht ein früherer Zeitpunkt vereinbart wird. Hat eine Vertragsregierung die Organisation binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem diese der Vertragsregierung die Änderung erstmalig mitgeteilt hat, nicht von der Annahme oder Ablehnung derselben unterrichtet, so wird unterstellt, dass die betreffende Regierung die Änderung angenommen hat.
  3. Ein Änderungsvorschlag gilt als abgelehnt, wenn er nicht gemäss Buchstabe b binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt angenommen worden ist, zu dem ihn die Organisation erstmalig allen Vertragsregierungen mitgeteilt hat.

(3). Änderung nach Prüfung durch die Organisation

  1. Auf Antrag einer Vertragsregierung wird jede von ihr vorgeschlagene Änderung dieses Übereinkommens von der Organisation geprüft. Nimmt der Schiffssicherheitsausschuss der Organisation die Änderung mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder an, so wird die Änderung allen Mitgliedern der Organisation und allen Vertragsregierungen mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt mitgeteilt, zu dem sie von der Versammlung der Organisation geprüft wird.
  2. Eine Änderung, welche die Versammlung mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder annimmt, wird von der Organisation allen Vertragsregierungen zur Annahme übermittelt.
  3. Die Änderung tritt zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie von zwei Dritteln der Vertragsregierungen angenommen worden ist. Sie tritt für alle Vertragsregierungen mit Ausnahme derjenigen in Kraft, die vor Inkrafttreten der Änderung erklären, dass sie dieselbe nicht annehmen.
  4. Bei der Annahme einer Änderung kann die Versammlung mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder unter Einschluss von zwei Dritteln der im Schiffssicherheitsausschuss vertretenen und in der Versammlung anwesenden und abstimmenden Regierungen eine Feststellung vorschlagen, dass angesichts der dieser Änderung zukommenden Bedeutung jede Vertragsregierung, die eine Erklärung nach Buchstabe c abgibt und die Änderung nicht binnen zwölf Monaten nach ihrem Inkrafttreten annimmt, nach Ablauf dieser Frist als Vertragspartei ausscheidet. Diese Feststellung bedarf der vorherigen Annahme durch zwei Drittel der Vertragsregierungen dieses Übereinkommens.
  5. Dieser Absatz schliesst nicht aus, dass eine Vertragsregierung, die hinsichtlich einer Änderung des Übereinkommens zunächst ein Verfahren nach diesem Absatz vorgeschlagen hat, jederzeit ein anderes Verfahren nach Absatz 2 oder 4 anwendet, das sie für wünschenswert hält.

(4). Änderung durch eine Konferenz

  1. Auf Antrag einer Vertragsregierung, der von mindestens einem Drittel der Vertragsregierungen unterstützt wird, beruft die Organisation eine Konferenz der Regierungen zur Prüfung von Änderungen dieses Übereinkommens ein.
  2. Jede Änderung, welche die Konferenz mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsregierungen annimmt, wird von der Organisation allen Vertragsregierungen zur Annahme übermittelt.
  3. Die Änderung tritt zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie von zwei Dritteln der Vertragsregierungen angenommen worden ist. Sie tritt für alle Vertragsregierungen mit Ausnahme derjenigen in Kraft, die vor Inkrafttreten der Änderung erklären, dass sie dieselbe nicht annehmen.
  4. Bei der Annahme einer Änderung kann eine nach Buchstabe a einberufene Konferenz mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder feststellen, dass angesichts der dieser Änderung zukommenden Bedeutung jede Vertragsregierung, die eine Erklärung nach Buchstabe c abgibt und die Änderung nicht binnen zwölf Monaten nach ihrem Inkrafttreten annimmt, nach Ablauf dieser Frist als Vertragspartei ausscheidet.

(5). Alle auf Grund dieses Artikels vorgenommenen Änderungen des Übereinkommens, welche die Bauart eines Schiffes betreffen, gelten nur für Schiffe, deren Kiel an oder nach dem Tag des Inkrafttretens der Änderung gelegt wird oder die sich zu dieser Zeit in einem entsprechenden Bauzustand befinden.

(6). Die Organisation teilt allen Vertragsregierungen jede auf Grund dieses Artikels in Kraft tretende Änderung sowie den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens mit.

(7). Jede auf Grund dieses Artikels erfolgende Annahme oder Erklärung ist der Organisation schriftlich zu notifizieren; diese notifiziert allen Vertragsregierungen den Eingang der Annahme oder Erklärung.

Art. 30 Kündigung

(1). Jede Vertragsregierung kann dieses Übereinkommen nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem es für sie in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen. (2). Die Kündigung erfolgt durch eine an die Organisation gerichtete schriftliche Notifikation; die Organisation teilt allen anderen Vertragsregierungen den Eingang jeder Notifikation sowie den Tag ihres Eingangs mit. (3). Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag, an dem die Notifikation der Organisation zugegangen ist, oder nach Ablauf eines längeren, in der Notifikation bezeichneten Zeitabschnitts wirksam.

Art. 31 Aussetzung

(1). Im Falle von Feindseligkeiten oder sonstigen aussergewöhnlichen Umständen, welche die Lebensinteressen eines Staates berühren, dessen Regierung Vertragsregierung ist, kann diese Regierung die Anwendung dieses Übereinkommens oder eines Teiles davon aussetzen. Die betreffende Regierung hat die Organisation hiervon alsbald zu unterrichten. (2). Eine solche Aussetzung schliesst nicht ein den anderen Vertragsregierungen nach diesem Übereinkommen zustehendes Kontrollrecht in Bezug auf Schiffe der die Aussetzung bewirkenden Regierung aus, wenn diese sich in ihren Häfen befinden. (3). Die Regierung, welche die Aussetzung bewirkt, kann die Aussetzung jederzeit beenden; sie hat die Organisation hiervon alsbald zu unterrichten. (4). Die Organisation notifiziert allen Vertragsregierungen jede auf Grund dieses Artikels beschlossene Aussetzung und deren Beendigung.

Art. 32 Hoheitsgebiete

(1)  a) Die Vereinten Nationen, soweit sie Verwaltungsmacht eines Hoheitsgebiets sind, oder jede für die internationalen Beziehungen eines Hoheitsgebiets verantwortliche Vertragsregierung treten mit diesem Hoheitsgebiet so bald wie möglich in Konsultationen ein mit dem Ziel, dieses Übereinkommen auf das betreffende Hoheitsgebiet zu erstrecken; sie können jederzeit durch eine an die Organisation gerichtete schriftliche Notifikation erklären, dass das Übereinkommen auf das betreffende Hoheitsgebiet erstreckt wird. b) Dieses Übereinkommen wird auf das in der Notifikation bezeichnete Hoheitsgebiet vom Tag des Eingangs dieser Notifikation oder von einem anderen darin angegebenen Tag an erstreckt. (2)  a) Die Vereinten Nationen oder eine Vertragsregierung, die eine Erklärung nach Absatz 1, Buchstabe a abgegeben haben, können jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen auf ein Hoheitsgebiet erstreckt wurde, durch eine an die Organisation gerichtete schriftliche Notifikation erklären, dass das Übereinkommen auf das in der Notifikation bezeichnete Hoheitsgebiet nicht mehr erstreckt wird. b) Dieses Übereinkommen wird nach Ablauf eines Jahres, nachdem die Notifikation der Organisation zugegangen ist, oder nach einem längeren, in der Notifikation angegebenen Zeitabschnitt nicht mehr auf das in der Notifikation bezeichnete Hoheitsgebiet erstreckt. (3). Die Organisation setzt alle Vertragsregierungen von der Erstreckung dieses Übereinkommens auf ein Hoheitsgebiet gemäss Absatz 1 sowie von der Beendigung einer solchen Erstreckung gemäss Absatz 2 in Kenntnis; hierbei gibt sie jeweils den Zeitpunkt an, zu dem die Erstreckung beginnt oder endet.

Art. 33 Registrierung

(1). Dieses Übereinkommen wird bei der Organisation hinterlegt; der Generalsekretär der Organisation übermittelt allen Unterzeichnerregierungen und allen Regierungen, die dem Übereinkommen beitreten, beglaubigte Abschriften. (2). Die Organisation lässt dieses Übereinkommen sogleich nach seinem Inkrafttreten nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen4registrieren.

Art. 34 Sprachen

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Amtliche Übersetzungen werden in russischer und spanischer Sprache angefertigt und mit der unterzeichneten Urschrift hinterlegt.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.Geschehen zu London am 5. April 1966.(Es folgen die Unterschriften)

VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)
Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U)
Inkrafttreten
Ägypten*6. Dezember19686. März1969
Albanien30. Mai2003 B30. August2003
Algerien4. Oktober1976 B4. Januar1977
Angola3. Oktober1991 B3. Januar1992
Antigua und Barbuda9. Februar1987 B9. Mai1987
Äquatorialguinea24. April1996 B24. Juli1996
Argentinien3. Juni19713. September1971
Aserbaidschan1. Juli1997 B1. Oktober1997
Äthiopien18. Juli1985 B18. Oktober1985
Australien29. Juli196829. Oktober1968
Bahamas22. Juli1976 B22. Oktober1976
Bahrain21. Oktober1985 B21. Januar1986
Bangladesch10. Mai1978 B10. August1978
Barbados1. September1982 B1. Dezember1982
Belarus7. Januar1994 B7. April1994
Belgien22. Januar196922. April1969
Belize2. April1991 B2. Juli1991
Benin1. November1985 B1. Februar1986
Bolivien4. Juni1999 B4. September1999
Brasilien12. September196912. Dezember1969
Brunei6. März1987 B6. Juni1987
Bulgarien30. Dezember196830. März1969
Chile10. März1975 B10. Juni1975
China*5. Oktober1973 B5. Januar1974
Hongkonga5. Juni19971. Juli1997
Cook-Inseln21. Dezember2001 B21. März2002
Côte d’Ivoire19. Juli197119. Oktober1971
Dänemark28. Juni196721. Juli1968
Deutschland*9. April19699. Juli1969
Dominica21. Juni2000 B21. September2000
Dominikanische Republik28. Juni1973 B28. September1973
Dschibuti1. März1984 B1. Juni1984
Ecuador12. Januar1976 B12. April1976
Eritrea22. April1996 B22. Juli1996
Estland16. Dezember1991 B16. März1992
Fidschi29. November1972 B1. März1973
Finnland15. Mai1968 B15. August1968
Frankreich30. November196621. Juli1968
Gabun21. Januar1982 B21. April1982
Gambia1. November1991 B1. Februar1992
Georgien19. April1994 B19. Juli1994
Ghana25. September196825. Dezember1968
Grenada28. Juni2004 B28. September2004
Griechenland12. Juni196812. September1968
Guatemala5. September1994 B5. Dezember1994
Guinea19. Januar1981 B19. April1981
Guinea-Bissau12. Mai2022 B12. August2022
Guyana10. Dezember1997 B10. März1998
Haiti6. April1989 B6. Juli1989
Honduras16. November1977 B16. Februar1978
Indien19. April196821. Juli1968
Indonesien17. Januar1977 B17. April1977
Irak13. Februar2025 B13. Mai2025
Iran5. Oktober1973 B5. Januar1974
Irland28. August196828. November1968
Island24. Juni197024. September1970
Israel5. Juli196721. Juli1968
Italien19. April196821. Juli1968
Jamaika18. August1982 B18. November1982
Japan15. Mai196815. August1968
Jemenb6. März1979 B6. Juni1979
Jordanien17. Mai2000 B17. August2000
Kambodscha28. November1994 B28. Februar1995
Kamerun14. Mai1984 B14. August1984
Kanada14. Januar197014. April1970
Kap Verde28. April1977 B28. Juli1977
Kasachstan7. März1994 B7. Juni1994
Katar31. Januar1980 B1. Mai1980
Kenia12. September1975 B12. Dezember1975
Kiribati5. Februar2007 B5. Mai2007
Kolumbien6. Mai1987 B6. August1987
Komoren22. November2000 B22. Februar2001
Kongo (Brazzaville)6. Juni1986 B6. September1986
Kongo (Kinshasa) c20. Mai1968 B20. August1968
Korea (Nord-)18. Oktober1989 B18. Januar1990
Korea (Süd-)10. Juli196910. Oktober1969
Kroatien27. Juli1992 N8. Oktober1991
Kuba6. Februar1969 B6. Mai1969
Kuwait28. August196828. November1968
Lettland20. Mai1992 B20. August1992
Libanon7. Juli1970 B7. Oktober1970
Liberia8. Mai196721. Juli1968
Libyen12. August1974 B12. November1974
Litauen4. Dezember1991 B4. März1992
Luxemburg14. Februar1991 B14. Mai1991
Madagaskar16. Januar196721. Juli1968
Malawi7. Januar2002 B7. April2002
Malaysia12. Januar1971 B12. April1971
Malediven29. Januar1968 B21. Juli1968
Malta11. September1974 B11. Dezember1974
Marokko19. Januar1968 B21. Juli1968
Marshallinseln26. April1988 B26. Juli1988
Mauretanien4. Dezember1967 B21. Juli1968
Mauritius11. Oktober1988 B11. Januar1989
Mexiko25. März1970 B25. Juni1970
Moldau11. Oktober2005 B11. Januar2006
Monaco25. März1970 B25. Juni1970
Mongolei3. Februar2003 B3. Juni2003
Montenegro10. Februar2009 N3. Juni2006
Mosambik30. Oktober1991 B30. Januar1992
Myanmar11. November1987 B11. Februar1988
Namibia22. Februar2002 B22. Mai2002
Nauru7. Juni2018 B7. September2018
Neuseeland5. Februar19705. Mai1970
Nicaragua2. Februar1994 B2. Mai1994
Niederlande21. Juli196721. Juli1968
Aruba24. Dezember19851. Januar1986
Curaçao21. Juli196721. Juli1968
Karibische Gebiete (Bonaire,
Sint Eustatius und Saba)
21. Juli196721. Juli1968
Sint Maarten21. Juli196721. Juli1968
Nigeria14. November1968 B14. Februar1969
Niue27. Juni2012 B27. September2012
Norwegen18. März196821. Juli1968
Oman20. August1975 B20. November1975
Österreich4. August1972 B4. November1972
Pakistan5. Dezember19685. März1969
Palau29. September2011 B29. Dezember2011
Panama13. Mai1966 U21. Juli1968
Papua-Neuguinea18. Mai1976 B18. August1976
Peru18. Januar196721. Juli1968
Philippinen4. März19694. Juni1969
Polen28. Mai196928. August1969
Portugal*22. Dezember1969 B22. März1970
Rumänien3. Juni1971 B3. September1971
Russland4. Juli1966 U21. Juli1968
Salomoninseln30. Juni2004 B30. September2004
Sambia2. September1970 B2. Dezember1970
Samoa23. Oktober1979 B23. Januar1980
San Marino19. April2021 B19. Juli2021
São Tomé und Príncipe29. Oktober1998 B29. Januar1999
Saudi-Arabien5. September1975 B5. Dezember1975
Schweden28. Juli1967 B21. Juli1968
Schweiz23. April196823. Juli1968
Senegal18. August1977 B18. November1977
Serbienc25. Oktober196825. Januar1969
Seychellen1. Oktober1976 B1. Januar1977
Sierra Leone13. August1993 B13. November1993
Singapur21. September1971 B21. Dezember1971
Slowakei30. Januar1995 N1. Januar1993
Slowenien12. November1992 N25. Juni1991
Somalia30. März1967 B21. Juli1968
Spanien1. Juli19681. Oktober1968
Sri Lanka10. Mai1974 B10. August1974
St. Kitts und Nevis11. Juni2004 B11. September2004
St. Lucia20. Mai2004 B20. August2004
St. Vincent und die Grenadinen29. April1986 B29. Juli1986
Südafrika14. Dezember196621. Juli1968
Sudan26. September1991 B26. Dezember1991
Suriname29. November1975 N25. November1975
Syrien6. Februar1975 B6. Mai1975
Taiwan (Chinesisches Taipei)d24. Juli196824. Oktober1968
Tansania28. Februar1989 B28. Mai1989
Thailand30. Dezember1992 B30. März1993
Togo19. Juli1989 B19. Oktober1989
Tonga12. April1977 B12. Juli1977
Trinidad und Tobago24. August196621. Juli1968
Tschechische Republik19. Oktober1993 N1. Januar1993
Tunesien23. August196621. Juli1968
Türkei5. August1968 B5. November1968
Turkmenistan4. Februar2009 B4. Mai2009
Tuvalu22. August1985 B22. November1985
Uganda10. Oktober2019 B10. Januar2020
Ukraine25. Oktober1993 B25. Januar1994
Ungarn25. September1973 B25. Dezember1973
Uruguay18. April1977 B18. Juli1977
Vanuatu28. Juli1982 B28. Oktober1982
Venezuela15. Oktober197415. Januar1975
Vereinigte Arabische Emirate15. Dezember1983 B15. März1984
Vereinigte Staaten17. November196621. Juli1968
Amerikanisch-Samoa9. September1975 B9. September1975
Amerikanische Jungferninseln9. September1975 B9. September1975
Guam9. September1975 B9. September1975
Kanalzone von Panama9. September1975 B9. September1975
Pazifik-Inseln unter
amerikanischer Verwaltung
9. September1975 B9. September1975
Puerto Rico9. September1975 B9. September1975
Wake, Midway, Johnston-Inseln18. März1976 B18. März1976
Vereinigtes Königreich*11. Juli196721. Juli1968
Bermudas27. Mai1975 B1. April1975
Britische Jungferninseln10. Juni200410. Juni2004
Falklandinseln19. Mai200419. Mai2004
Gibraltar1. November1988 B1. Dezember1988
Insel Man11. Oktober1984 B19. Oktober1984
Jersey19. Mai200419. Mai2004
Kaimaninseln9. Mai1988 B23. Juni1988
St. Helena10. Juni200410. Juni2004
Turks- und Caicosinseln7. Juli20047. Juli2004
Vietname18. Dezember1990 B18. März1991
Zypern5. Mai1969 B5. August1969
* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (OMI):www.imo.org> Publications > Catalogue & Code Listings oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a Vom 16. Aug. 1972 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereink. aufgrund einer
Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem
1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der
Volksrepublik China. Aufgrund der chinesischen Erklärung vom 5. Juni 1997 ist das Übereink. seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar.
b 22. Mai 1990: Vereinigung der Jemenitischen Arabischen Republik und der
Demokratischen Volksrepublik Jemen zur Republik Jemen.
c 25. Okt. 1968: Ratifikation durch die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien.
4. Febr. 2003: Die Bundesrepublik Jugoslawien wird zu Serbien und Montenegro.
d Vom 24. Okt. 1968 bis zum 5. Jan. 1974 (Datum des Beitritts der Volksrepublik China), war das Übereink. aufgrund des Beitritts der taiwanesischen Behörden zum Übereink. nur für die Provinz Taiwan (sowie die Inseln Penghu, Chinmen und Matsu) anwendbar. Seit dem 5. Jan. 1974 gilt das Übereink. für die Provinz Taiwan und die obgenannten Inseln aufgrund der Tatsache, dass diese Gebiete integrierende Bestandteile Chinas sind und China Vertragsstaat des Übereink. geworden ist.
e 24. Juni 1968: Beitritt der Republik Vietnam.
2. Juli 1976: Wiedervereinigung der Sozialistischen Republik Vietnam mit der Republik Vietnam.

Footnotes

  1. Ziff. 1 Bst. b des BB vom 12. März 1968 (AS 1968 705)

  2. AS 1968 936

  3. SR 0.193.501

  4. SR 0.120

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