Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen

0.748.710.2Multilateral International TreatyOct 14, 1971

Abgeschlossen in Den Haag am 16. Dezember 1970
Von der Bundesversammlung genehmigt am 7. Juni 19711
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 14. September 1971
In Kraft getreten für die Schweiz am 14. Oktober 1971

(Stand am 24. März 2025)

Einleitung

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommen

in der Erwägung, dass widerrechtliche Handlungen der Inbesitznahme eines im Flug befindlichen Luftfahrzeugs oder der Ausübung der Herrschaft darüber die Sicherheit von Personen und Sachen gefährden, den Betrieb von Luftverkehrsdiensten ernstlich beeinträchtigen und das Vertrauen der Völker der Welt in die Sicherheit der Zivilluftfahrt untergraben,

In der Erwägung, dass solche Handlungen Anlass zu ernster Besorgnis geben,

In der Erwägung, dass es zur Abschreckung von solchen Handlungen dringend notwendig ist, geeignete Massnahmen zur Bestrafung der Täter vorzusehen,

haben folgendes vereinbart:

Art. 1
  1. Eine strafbare Handlung begeht, wer widerrechtlich und vorsätzlich durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt, durch Nötigung oder durch eine andere Form der Einschüchterung oder durch technische Mittel ein im Einsatz befindliches Luftfahrzeug in Besitz nimmt oder die Herrschaft darüber ausübt.
  2. Eine strafbare Handlung begeht auch, wer: (a) damit droht, die in Absatz 1 genannte strafbare Handlung zu begehen; oder (b) widerrechtlich und vorsätzlich bewirkt, dass eine Person eine solche Drohung erhält,

wenn dies unter Umständen geschieht, welche die Drohung glaubwürdig erscheinen lassen. 3. Eine strafbare Handlung begeht ferner, wer: (a) versucht, die in Absatz 1 genannte strafbare Handlung zu begehen; oder (b) eine in Absatz 1, 2 oder 3 Buchstabe a dieses Artikels genannte strafbare Handlung organisiert oder andere Personen anweist, eine solche strafbare Handlung zu begehen; oder (c) als Mittäter oder Gehilfe an einer in Absatz 1, 2 oder 3 Buchstabe a dieses Artikels genannten strafbaren Handlung teilnimmt; oder (d) widerrechtlich und vorsätzlich einer anderen Person dabei hilft, sich Ermittlungen, einer Strafverfolgung oder einer Bestrafung zu entziehen, und dabei weiss, dass diese Person eine Handlung begangen hat, die eine strafbare Handlung nach Absatz 1, 2 oder 3 Buchstabe a, b oder c dieses Artikels darstellt, oder dass diese Person wegen einer solchen strafbaren Handlung von den Strafverfolgungsbehörden zum Zweck der Strafverfolgung gesucht wird oder wegen einer solchen strafbaren Handlung verurteilt wurde. 4. Ferner umschreibt jeder Vertragsstaat eine der folgenden Handlungen oder beide, wenn vorsätzlich begangen und unabhängig davon, ob die Begehung oder der Versuch einer der in Absatz 1 oder 2 genannten strafbaren Handlungen tatsächlich erfolgt, als strafbare Handlungen: (a) die Verabredung mit einer oder mehreren Personen, eine in Absatz 1 oder 2 genannte strafbare Handlung zu begehen, verbunden, wenn das nationale Recht dies verlangt, mit einer von einem Beteiligten zur Förderung dieser Verabredung vorgenommenen Handlung; oder (b) jeden anderweitigen Beitrag zur Begehung einer oder mehrerer der in Absatz 1 oder 2 genannten strafbaren Handlungen durch eine Gruppe von mit einem gemeinsamen Ziel handelnden Personen; dieser Beitrag muss geleistet werden: (i) entweder zu dem Zweck, die allgemeine kriminelle Tätigkeit oder das allgemeine kriminelle Ziel der Gruppe zu fördern, wenn diese Tätigkeit oder dieses Ziel die Begehung einer in Absatz 1 oder 2 genannten strafbaren Handlung einschliesst, oder (ii) in Kenntnis des Vorsatzes der Gruppe, eine in Absatz 1 oder 2 genannte strafbare Handlung zu begehen.

Art. 2

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die in Artikel 1 genannten strafbaren Handlungen mit schweren Strafen zu bedrohen.

Art. 2bis
  1. Jeder Vertragsstaat kann in Übereinstimmung mit seinen innerstaatlichen Rechtsgrundsätzen die notwendigen Massnahmen treffen, um eine juristische Person, die ihren Sitz in seinem Hoheitsgebiet hat oder nach seinem Recht gegründet wurde, zur Verantwortung ziehen zu können, wenn eine für die Leitung oder Kontrolle dieser juristischen Person zuständige Person in dieser Eigenschaft eine in Artikel 1 genannte strafbare Handlung begangen hat. Diese Verantwortung kann strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Art sein.
  2. Diese Verantwortung berührt nicht die strafrechtliche Verantwortung von Einzelpersonen, welche die strafbaren Handlungen begangen haben.
  3. Trifft ein Vertragsstaat die notwendigen Massnahmen, um eine juristische Person nach Absatz 1 zur Verantwortung ziehen zu können, so bemüht er sich sicherzustellen, dass die anwendbaren strafrechtlichen, zivilrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Sanktionen wirksam, angemessen und abschreckend sind. Diese können auch Geldstrafen umfassen.
Art. 3
  1. Im Sinne dieses Übereinkommens gilt ein Luftfahrzeug als im Einsatz befindlich vom Beginn der Flugvorbereitung des Luftfahrzeugs durch das Bodenpersonal oder die Besatzung für einen bestimmten Flug bis zum Ablauf von vierundzwanzig Stunden nach jeder Landung. Im Fall einer Notlandung gilt der Flug als fortdauernd, bis die zuständigen Behörden die Verantwortung für das Luftfahrzeug und für die Personen und Sachen an Bord übernehmen.2
  2. Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Luftfahrzeuge, die im Militär‑, Zoll‑ oder Polizeidienst verwendet werden.
  3. Dieses Übereinkommen findet nur Anwendung, wenn der Abflugort oder der tatsächliche Landeort des Luftfahrzeugs, an Bord dessen die strafbare Handlung begangen wird, ausserhalb des Hoheitsgebiets des Eintragungsstaats dieses Luftfahrzeugs gelegen ist, gleichviel ob es sich um ein Luftfahrzeug auf einem internationalen Flug oder auf einem Inlandflug handelt.
  4. In den in Artikel 5 genannten Fällen findet dieses Übereinkommen keine Anwendung, wenn der Abflugort und der tatsächliche Landeort des Luftfahrzeugs, an Bord dessen die strafbare Handlung begangen wird, im Hoheitsgebiet desselben Staates gelegen sind und wenn dieser Staat einer der in jenem Artikel erwähnten Staaten ist.
  5. Ungeachtet der Absätze 3 und 4 dieses Artikels finden die Artikel 6, 7, 7bis, 8, 8bis, 8terund 10 unabhängig vom Abflugort oder vom tatsächlichen Landeort des Luftfahrzeugs Anwendung, wenn der Täter oder der Verdächtige im Hoheitsgebiet eines anderen Staates als des Eintragungsstaats dieses Luftfahrzeugs aufgefunden wird.3
Art. 3bis
  1. Dieses Übereinkommen berührt nicht die sonstigen Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten, die sich für Staaten und Einzelpersonen aus dem Völkerrecht, insbesondere den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen4, dem Übereinkommen über die Internationale Zivilluftfahrt5und dem humanitären Völkerrecht ergeben.
  2. Die Tätigkeiten von Streitkräften während eines bewaffneten Konflikts im Sinne des humanitären Völkerrechts, die von jenem Recht erfasst werden, sind von diesem Übereinkommen nicht erfasst; die Tätigkeiten, die Streitkräfte eines Staates in Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten ausüben, sind von diesem Übereinkommen ebenfalls nicht erfasst, soweit sie von anderen Regeln des Völkerrechts erfasst sind.
  3. Absatz 2 ist nicht so auszulegen, als würden dadurch ansonsten widerrechtliche Handlungen entschuldigt oder rechtmässig oder als verhindere er die Strafverfolgung nach anderen Gesetzen.
Art. 4
  1. Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 1 genannten strafbaren Handlungen sowie über jede sonstige gewalttätige Handlung gegen Fluggäste oder Besatzungsmitglieder, die der Verdächtige im Zusammenhang mit den strafbaren Handlungen begangen hat, in den folgenden Fällen zu begründen: (a) wenn die strafbare Handlung im Hoheitsgebiet dieses Staates begangen wird; (b) wenn die strafbare Handlung gegen ein in diesem Staat eingetragenes Luftfahrzeug oder an Bord eines solchen begangen wird; (c) wenn das Luftfahrzeug, an Bord dessen die strafbare Handlung begangen wird, mit dem noch an Bord befindlichen Verdächtigen in seinem Hoheitsgebiet landet; (d) wenn die strafbare Handlung gegen ein Luftfahrzeug oder an Bord eines Luftfahrzeugs begangen wird, das ohne Besatzung an eine Person vermietet wurde, die ihre Hauptbetriebsleitung oder, wenn eine solche nicht besteht, ihren ständigen Aufenthalt in diesem Staat hat; (e) wenn die strafbare Handlung von einem Angehörigen dieses Staates begangen wird.
  2. Jeder Vertragsstaat kann seine Gerichtsbarkeit über eine solche strafbare Handlung auch in den folgenden Fällen begründen: (a) wenn die strafbare Handlung gegen einen Angehörigen dieses Staates begangen wird; (b) wenn die strafbare Handlung von einer staatenlosen Person begangen wird, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Staates hat.
  3. Jeder Vertragsstaat trifft ferner die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 1 genannten strafbaren Handlungen für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und dass der betreffende Staat ihn nicht nach Artikel 8 an einen der Vertragsstaaten ausliefert, die in Übereinstimmung mit den anwendbaren Absätzen dieses Artikels ihre Gerichtsbarkeit über diese strafbaren Handlungen begründet haben.
  4. Dieses Übereinkommen schliesst eine Strafgerichtsbarkeit, die nach nationalem Recht ausgeübt wird, nicht aus.
Art. 5

Vertragsstaaten, die Betriebsgemeinschaften für den Luftverkehr oder internationale Betriebsstellen bilden, welche einer gemeinsamen oder internationalen Eintragung unterliegende Luftfahrzeuge einsetzen, bezeichnen in geeigneter Weise für jedes Luftfahrzeug den Staat unter ihnen, der die Gerichtsbarkeit ausüben und die Eigenschaften des Eintragungsstaats im Sinne dieses Übereinkommens haben soll; sie zeigen dies dem Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation an, der allen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens davon Kenntnis gibt.

Art. 6
  1. Hält ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Täter oder der Verdächtige befindet, es in Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt, so nimmt er ihn in Haft oder trifft andere Massnahmen, um seine Anwesenheit sicherzustellen. Die Haft und die anderen Massnahmen müssen mit dem Recht dieses Staates übereinstimmen; sie dürfen nur so lange aufrechterhalten werden, wie es notwendig ist, um die Einleitung eines Strafverfahrens oder Auslieferungsverfahrens zu ermöglichen.
  2. Dieser Staat führt unverzüglich eine vorläufige Untersuchung zur Feststellung des Sachverhalts durch.
  3. Einer auf Grund des Absatzes 1 in Haft befindlichen Person wird jede Erleichterung gewährt, damit sie mit dem nächsten zuständigen Vertreter des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unmittelbar verkehren kann.
  4. Hat ein Vertragsstaat eine Person aufgrund dieses Artikels in Haft genommen, so notifiziert er unverzüglich den Vertragsstaaten, die nach Artikel 4 Absatz 1 ihre Gerichtsbarkeit begründet haben und nach Artikel 4 Absatz 2 ihre Gerichtsbarkeit begründet und dies dem Verwahrer notifiziert haben, sowie, wenn er es für angebracht hält, jedem anderen interessierten Staat die Tatsache, dass diese Person in Haft ist, und die Umstände, welche die Haft rechtfertigen. Der Vertragsstaat, der die vorläufige Untersuchung nach Absatz 2 durchführt, unterrichtet die genannten Vertragsstaaten unverzüglich über das Ergebnis der Untersuchung und teilt ihnen mit, ob er seine Gerichtsbarkeit auszuüben beabsichtigt.6
Art. 7

Der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verdächtige aufgefunden wird, ist, wenn er ihn nicht ausliefert, verpflichtet, den Fall ohne irgendeine Ausnahme und unabhängig davon, ob die strafbare Handlung in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde, seinen zuständigen Behörden zum Zwecke der Strafverfolgung zu unterbreiten. Diese Behörden treffen ihre Entscheidung in der gleichen Weise wie im Fall einer gemeinrechtlichen strafbaren Handlung schwerer Art nach dem Recht dieses Staates.

Art. 7bis

Wenn nach diesem Übereinkommen eine Person in Haft genommen wird oder gegen sie andere Massnahmen getroffen werden oder ein Verfahren durchgeführt wird, so ist ihr eine gerechte Behandlung zu gewährleisten, die den Genuss aller Rechte und Garantien einschliesst, die mit dem Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie sich befindet, sowie mit den anwendbaren völkerrechtlichen Bestimmungen einschliesslich derer über die Menschenrechte im Einklang stehen.

Art. 8
  1. Die in Artikel 1 genannten strafbaren Handlungen gelten als in jeden zwischen Vertragsstaaten bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene der Auslieferung unterliegende strafbare Handlungen. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die strafbaren Handlungen als der Auslieferung unterliegende strafbare Handlungen in jeden künftig zwischen ihnen zu schliessenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.
  2. Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so steht es ihm frei, dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf die in Artikel 1 genannten strafbaren Handlungen anzusehen. Die Auslieferung unterliegt den im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen.
  3. Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, anerkennen unter sich die in Artikel 1 genannten strafbaren Handlungen als der Auslieferung unterliegende strafbare Handlungen. Die im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen bleiben vorbehalten.
  4. Jede der strafbaren Handlungen wird für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten so behandelt, als sei sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet hat, sondern auch in den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten begangen worden, die verpflichtet sind, ihre Gerichtsbarkeit nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e zu begründen, und die ihre Gerichtsbarkeit nach Artikel 4 Absatz 2 begründet haben.
  5. Die in Artikel 1 Absatz 4 Buchstaben a und b genannten strafbaren Handlungen sind für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten gleichwertig.
Art. 8bis

Für die Zwecke der Auslieferung oder der Rechtshilfe wird keine der in Artikel 1 genannten strafbaren Handlungen als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen. Folglich darf ein Ersuchen um Auslieferung oder Rechtshilfe, das auf einer solchen strafbaren Handlung beruht, nicht allein mit der Begründung verweigert werden, dass es sich um eine politische Straftat, um eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder um eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat handle.

Art. 8ter

Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als enthalte es eine Verpflichtung zur Auslieferung oder Rechtshilfe, wenn der ersuchte Vertragsstaat ernstliche Gründe für die Annahme hat, dass das Auslieferungsersuchen wegen in Artikel 1 genannter strafbarer Handlungen oder das Ersuchen um Rechtshilfe in Bezug auf solche strafbaren Handlungen gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer ethnischen Herkunft, ihrer politischen Anschauungen oder ihres Geschlechts zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte, wenn dem Ersuchen stattgegeben würde.

Art. 9
  1. Ist eine der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Handlungen begangen worden oder im Begriff begangen zu werden, so treffen die Vertragsstaaten alle geeigneten Massnahmen, um die Herrschaft des rechtmässigen Kommandanten über das Luftfahrzeug wiederherzustellen oder aufrechtzuerhalten.7
  2. In den Fällen des Absatzes 1 erleichtert jeder Vertragsstaat, in dem sich das Luftfahrzeug, die Fluggäste oder die Besatzung befinden, so bald wie möglich den Fluggästen und der Besatzung die Fortsetzung der Reise und gibt das Luftfahrzeug und seine Ladung unverzüglich den zum Besitz berechtigten Personen zurück.
Art. 10
  1. Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Unterstützung im Zusammenhang mit Strafverfahren, die in Bezug auf die in Artikel 4 genannten strafbaren Handlungen eingeleitet werden. In allen Fällen ist das Recht des ersuchten Staates anzuwenden.8
  2. Absatz 1 lässt Verpflichtungen auf Grund eines anderen zwei‑ oder mehrseitigen Vertrags unberührt, der ganz oder teilweise die Rechtshilfe in Strafsachen regelt oder regeln wird.
Art. 10bis

Jeder Vertragsstaat, der Grund zu der Annahme hat, dass eine der in Artikel 1 genannten strafbaren Handlungen begangen werden wird, übermittelt in Übereinstimmung mit seinem nationalen Recht alle in seinem Besitz befindlichen sachdienlichen Angaben den Vertragsstaaten, die nach seiner Auffassung zu den in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Staaten gehören.

Art. 11

Jeder Vertragsstaat übermittelt dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrt‑Organisation in Übereinstimmung mit seinem nationalen Recht so schnell wie möglich alle in seinem Besitz befindlichen sachdienlichen Angaben über

  1. die Umstände der strafbaren Handlung;
  2. die nach Artikel 9 getroffenen Massnahmen;
  3. die in Bezug auf den Täter oder den Verdächtigen getroffenen Massnahmen und insbesondere das Ergebnis eines Auslieferungsverfahrens oder eines anderen Verfahrens.
Art. 12
  1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren unterworfen. Können sich die Parteien binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jede dieser Parteien die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem sie einen seiner Satzung entsprechenden Antrag stellt.
  2. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation des Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er sich durch Absatz 1 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Absatz 1 nicht gebunden.
  3. Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 2 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an die Depositarregierungen gerichtete Notifikation zurückziehen.
Art. 13
  1. Dieses Übereinkommen liegt am 16. Dezember 1970 in Den Haag für die Teilnehmerstaaten der vom 1. bis 16. Dezember 1970 in Den Haag abgehaltenen Internationalen Luftrechtskonferenz (im folgenden als «Haager Konferenz» bezeichnet) zur Unterzeichnung auf. Nach dem 31. Dezember 1970 liegt das Übereinkommen für alle Staaten in Moskau, London und Washington zur Unterzeichnung auf. Ein Staat, der dieses Übereinkommen nicht vor seinem Inkrafttreten nach Absatz 3 unterzeichnet, kann ihm jederzeit beitreten.
  2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations‑ und Beitrittsurkunden werden bei den Regierungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt, die hiermit zu Depositarregierungen bestimmt werden.
  3. Dieses Übereinkommen tritt dreissig Tage nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch zehn Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens, die an der Haager Konferenz teilgenommen haben, in Kraft.
  4. Für andere Staaten tritt dieses Übereinkommen mit seinem Inkrafttreten nach Absatz 3 oder dreissig Tage nach Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.
  5. Die Depositarregierungen unterrichten unverzüglich alle Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten über den Zeitpunkt jeder Unterzeichnung, der Hinterlegung jeder Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde, des Inkrafttretens dieses Übereinkommens sowie über alle sonstigen Mitteilungen.
  6. Die Depositarregierungen lassen dieses Übereinkommen sogleich nach seinem Inkrafttreten gemäss Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen9und gemäss Artikel 83 des Übereinkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Chicago, 1944)10registrieren.
Art. 14
  1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an die Depositarregierungen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
  2. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei den Depositarregierungen wirksam.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu von ihren Regierungen befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.Geschehen zu Den Haag am 16. Dezember 1970 in drei Originalausfertigungen, jede in vier verbindlichen Wortlauten in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache.(Es folgen die Unterschriften)

VertragsstaatenRatifikationa
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Afghanistan29. August197928. September1979
Ägypten*28. Februar1975 B30. März1975
Albanien21. Oktober1997 B20. November1997
Algerien*6. Oktober1995 B5. November1995
Andorra*24. September2004 B24. Oktober2004
Angola12. März1998 B11. Februar1998
Antigua und Barbuda22. Juli1985 B21. August1985
Äquatorialguinea3. Januar19912. Februar1991
Argentinien*11. September197211. Oktober1972
Armenien10. September2002 B10. Oktober2002
Aserbaidschan3. März2000 B2. April2000
Äthiopien26. März197925. April1979
Australien9. November19729. Dezember1972
Bahamas16. Juli1976 N10. Juli1973
Bahrain*20. Februar1984 B21. März1984
Bangladesch28. Juni1978 B28. Juli1978
Barbados2. April19732. Mai1973
Belarus*30. Dezember197129. Januar1972
Belgien24. August197323. September1973
Belize10. Juni1998 B10. Juli1998
Benin13. März197212. April1972
Bhutan28. Dezember1988 B27. Januar1989
Bolivien18. Juli1979 B17. August1979
Bosnien und Herzegowina15. August1994 N6. März1992
Botsuana28. Dezember1978 B27. Januar1979
Brasilien*14. Januar197213. Februar1972
Brunei16. April1986 B16. Mai1986
Bulgarien19. Mai197114. Oktober1971
Burkina Faso19. Oktober1987 B18. November1987
Burundi11. Februar1999 B13. März1999
Chile*2. Februar19723. März1972
China*10. September1980 B10. Oktober1980
Hongkong*b3. Juni19971. Juli1997
Macau*c27. Oktober199920. Dezember1999
Cook-Inseln14. April2005 B14. Mai2005
Costa Rica9. Juli197114. Oktober1971
Côte d’Ivoire9. Januar1973 B8. Februar1973
Dänemark*17. Oktober197216. November1972
Grönland1. Juni19801. Juni1980
Deutschland*11. Oktober197410. November1974
Dominica26. Juli2005 B25. August2005
Dominikanische Republik22. Juni197822. Juli1978
Dschibuti24. November1992 B24. Dezember1992
Ecuador14. Juni197114. Oktober1971
El Salvador17. Januar197316. Februar1973
Estland22. Dezember1993 B21. Januar1994
Eswatini27. Dezember1999 B26. Januar2000
Fidschi27. Juli197226. August1972
Finnland15. Dezember197114. Januar1972
Frankreich18. September197218. Oktober1972
Gabun14. Juli197114. Oktober1971
Gambia28. November197828. Dezember1978
Georgien20. April1994 B20. Mai1994
Ghana12. Dezember197311. Januar1974
Grenada10. August1978 B9. September1978
Griechenland20. September197320. Oktober1973
Guatemala*16. Mai197915. Juni1979
Guinea2. Mai1984 B1. Juni1984
Guinea-Bissau20. August1976 B19. September1976
Guyana21. Dezember1972 B20. Januar1973
Haiti9. Mai1984 B8. Juni1984
Honduras13. April1987 B13. Mai1987
Indien*12. November198212. Dezember1982
Indonesien*27. August197626. September1976
Irak4. Januar19723. Februar1972
Iran25. Januar197224. Februar1972
Irland24. November1975 B24. Dezember1975
Island29. Juni1973 B29. Juli1973
Israel16. August197114. Oktober1971
Italien19. Februar197421. März1974
Jamaika16. September198316. Oktober1983
Japan19. April197114. Oktober1971
Jemen29. September1986 B29. Oktober1986
Jordanien16. November197116. Dezember1971
Kambodscha8. November19968. Dezember1996
Kamerun14. April1988 B14. Mai1988
Kanada19. Juni197219. Juli1972
Kap Verde20. Oktober1977 B19. November1977
Kasachstan4. April1995 B4. Mai1995
Katar*26. August198125. September1981
Kenia11. Januar1977 B10. Februar1977
Kirgisistan25. Februar2000 B27. März2000
Kolumbien3. Juli19732. August1973
Komoren1. August1991 B31. August1991
Kongo (Brazzaville)24. November1989 B24. Dezember1989
Kongo (Kinshasa)6. Juli1977 B5. August1977
Korea (Nord-)*28. April1983 B28. Mai1983
Korea (Süd-)18. Januar1973 B17. Februar1973
Kroatien12. Juni1993 N8. Oktober1991
Kuba*27. November2001 B27. Dezember2001
Kuwait*25. Mai197924. Juni1979
Laos27. März198926. April1989
Lesotho27. Juli1978 B26. August1978
Lettland23. Oktober1998 B22. November1998
Libanon10. August1973 B9. September1973
Liberia1. Februar1982 B3. März1982
Libyen*4. Oktober1978 B3. November1978
Liechtenstein23. Februar200125. März2001
Litauen4. Dezember1996 B3. Januar1997
Luxemburg22. November197821. Dezember1978
Madagaskar18. November1986 B18. Dezember1986
Malawi*21. Dezember1972 B20. Januar1973
Malaysia4. Mai19853. Juni1985
Malediven1. September1987 B1. Oktober1987
Mali17. August1971 B14. Oktober1971
Malta14. Juni1991 B14. Juli1991
Marokko*24. Oktober1975 B23. November1975
Marshallinseln31. Mai1989 B30. Juni1989
Mauretanien1. November1978 B1. Dezember1978
Mauritius25. April1983 B25. Mai1983
Mexiko19. Juli197218. August1972
Moldau21. Mai1997 B20. Juni1997
Monaco3. Juni1983 B3. Juli1983
Mongolei*8. Oktober19717. November1971
Montenegro9. Januar2007 N3. Juni2006
Mosambik*16. Januar2003 B15. Februar2003
Myanmar20. Mai1996 B19. Juni1996
Namibia4. November2005 B4. Dezember2005
Nauru17. Mai1984 B16. Juni1984
Nepal10. Januar1979 B9. Februar1979
Neuseeland*12. Februar197414. März1974
Nicaragua6. November1973 B6. Dezember1973
Niederlande*27. August197326. September1973
Aruba27. August197311. Juli1974
Curaçao27. August197311. Juli1974
Karibische Gebiete (Bonaire,
Sint Eustatius und Saba)
27. August197311. Juli1974
Sint Maarten27. August197311. Juli1974
Niger15. Oktober197114. November1971
Nigeria3. Juli1973 B2. August1973
Niue30. September2009 B30. Oktober2009
Mazedonien7. Januar1998 N17. November1991
Norwegen23. August197114. Oktober1971
Oman*2. Februar1977 B4. März1977
Österreich11. Februar197413. März1974
Pakistan29. November197329. Dezember1973
Palau3. August1995 B2. September1995
Panama10. März19729. April1972
Papua-Neuguinea*4. Dezember1975 N16. September1975
Paraguay4. Februar19725. März1972
Peru*28. April1978 B28. Mai1978
Philippinen26. März197325. April1973
Polen*21. März197220. April1972
Portugal*27. November197227. Dezember1972
Ruanda3. November19873. Dezember1987
Rumänien*10. Juli19729. August1972
Russland24. September197124. Oktober1971
Sambia3. März1987 B2. April1987
Samoa9. Juli1998 B8. August1998
San Marino20. Januar2015 B20. Februar2015
São Tomé und Príncipe8. Mai2006 B7. Juni2006
Saudi-Arabien*14. Juni1974 B14. Juli1974
Schweden7. Juli197114. Oktober1971
Schweiz14. September197114. Oktober1971
Senegal3. Februar19785. März1978
Serbien23. Juli2001 N27. April1992
Seychellen29. Dezember1978 B28. Januar1979
Sierra Leone13. November197413. Dezember1974
Simbabwe6. Februar1989 B8. März1989
Singapur12. April197812. Mai1978
Slowakei13. Dezember19951. Januar1993
Slowenien27. Mai1992 N25. Juni1991
Somalia11. März2025 B10. April2025
Spanien30. Oktober197229. November1972
Sri Lanka30. Mai1978 B29. Juni1978
St. Kitts und Nevis3. September2008 B3. Oktober2008
St. Lucia8. November1983 B8. Dezember1983
St. Vincent und die Grenadinen29. November1991 B29. Dezember1991
Südafrika*30. Mai197229. Juni1972
Sudan18. Januar1979 B17. Februar1979
Suriname27. Oktober1978 N25. November1975
Syrien*10. Juli1980 B9. August1980
Tadschikistan29. Februar1996 B30. März1996
Taiwan (Chinesisches Taipei)27. Juli197226. August1972
Tansania9. August1983 B8. September1983
Thailand16. Mai197815. Juni1978
Togo9. Februar1979 B11. März1979
Tonga21. Februar1977 B23. März1977
Trinidad und Tobago31. Januar19721. März1972
Tschad12. Juli197211. August1972
Tschechische Republik14. November1994 N1. Januar1993
Tunesien*2. Dezember1981 B1. Januar1982
Türkei17. April197317. Mai1973
Turkmenistan25. Mai1999 B24. Juni1999
Uganda27. März1972 B26. April1972
Ukraine*21. Februar197222. März1972
Ungarn13. August197114. Oktober1971
Uruguay12. Januar1977 B11. Februar1977
Usbekistan7. Februar1994 B9. März1994
Vanuatu22. Februar1989 B24. März1989
Venezuela7. Juli19836. August1983
Vereinigte Arabische Emirate14. April1981 B14. Mai1981
Vereinigte Staaten14. September197114. Oktober1971
Vereinigtes Königreich*22. Dezember197121. Januar1972
Anguilla22. Dezember197121. Januar1972
Britische Salomon-Inseln22. Dezember197121. Januar1972
Gebiete unter territorialer
Souveränität des Vereinigten
Königreichs
22. Dezember197121. Januar1972
Vietnam*17. September1979 B17. Oktober1979
Zentralafrikanische Republik1. Juli1991 B31. Juli1991
Zypern6. Juni1972 B6. Juli1972
* Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die englischen Texte können auf den Internetseiten der Depositarregierungen, der Vereinigten Staaten von Amerika (www.state.gov/icao-hijacking) und des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland (www.gov.uk/government/publications/convention-for-the-suppression-of-unlawful-seizure-of-aircraft-the-hague-16121970) eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht (DV), Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden bei den Regierungen der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreichs und der Russischen Föderation hinterlegt, sei es gleichzeitig oder zu verschiedenen Zeitpunkten oder aber nur bei einer oder mehreren dieser Regierungen. Die in der Liste enthaltenen Daten betreffen die zuerst stattgefundene Hinterlegung. b Vom 21. Januar 1972 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem
1. Juli 1997 bildet Hongkong eine besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 6. Juni 1997 ist das Übereinkommen seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar. c Vom 19. Juli 1999 bis zum 19. Dezember 1999 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung Portugals in Macau anwendbar. Seit dem 20. Dezember 1999 bildet Macau eine besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 13. Dezember 1999 ist das Übereinkommen seit dem 20. Dezember 1999 auch in der SAR Macau anwendbar.

Footnotes

  1. AS 1971 1511

  2. Fassung gemäss Art. V Ziff. 1 des Zusatzprot. vom 10. Sept. 2010, von der BVers genehmigt am 20. Juni 2014 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2018 (AS 2018 259;BBl 2013 8543).

  3. Fassung gemäss Art. V Ziff. 4 des Zusatzprot. vom 10. Sept. 2010, von der BVers genehmigt am 20. Juni 2014 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2018 (AS 2018 259;BBl 2013 8543).

  4. SR 0.120

  5. SR 0.748.0

  6. Fassung gemäss Art. IX des Zusatzprot. vom 10. Sept. 2010, von der BVers genehmigt am 20. Juni 2014 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2018 (AS 2018 259;BBl 2013 8543).

  7. Fassung gemäss Art. XIV des Zusatzprot. vom 10. Sept. 2010, von der BVers genehmigt am 20. Juni 2014 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2018 (AS 2018 259;BBl 2013 8543).

  8. Fassung gemäss Art. XV des Zusatzprot. vom 10. Sept. 2010, von der BVers genehmigt am 20. Juni 2014 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2018 (AS 2018 259;BBl 2013 8543).

  9. SR 0.120

  10. SR 0.748.0

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