Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung

0.822.723.8Multilateral International TreatyAug 17, 2000

Abgeschlossen in Genf am 26. Juni 1973

Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. März 19991

Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 17. August 19992

In Kraft getreten für die Schweiz am 17. August 20003

(Stand am 29. April 2025)

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 6. Juni 1973 zu ihrer achtundfünfzigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet,

nimmt Kenntnis von den Bestimmungen des Übereinkommens über das Mindestalter in gewerblichen Betrieben, 19194, des Übereinkommens über das Mindestalter (Arbeit auf See), 1920, des Übereinkommens über das Mindestalter (Landwirtschaft), 1921, des Übereinkommens über das Mindestalter (Kohlenzieher und Heizer), 19215, des Übereinkommens über das Mindestalter (nichtgewerbliche Arbeiten), 1932, des Abgeänderten Übereinkommens über das Mindestalter (Arbeit auf See), 19366, des Abgeänderten Übereinkommens über das Mindestalter (Gewerbe), 1937, des Abgeänderten Übereinkommens über das Mindestalter (nichtgewerbliche Arbeiten), 1937, des Übereinkommens über das Mindestalter (Fischer), 1959, und des Übereinkommens über das Mindestalter (Untertagearbeiten), 19657,

ist der Ansicht, dass es an der Zeit ist, eine allgemeine Urkunde über diesen Gegenstand aufzustellen, die die bestehenden, für begrenzte Wirtschaftsbereiche geltenden Übereinkommen schrittweise ersetzen würde, um die vollständige Abschaffung der Kinderarbeit zu erreichen, und

hat dabei bestimmt, dass diese Urkunde die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten soll.

Die Konferenz nimmt heute, am 26. Juni 1973, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über das Mindestalter, 1973, bezeichnet wird.

Art. 1

Jedes Mitglied, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist, verpflichtet sich, eine innerstaatliche Politik zu verfolgen, die dazu bestimmt ist, die tatsächliche Abschaffung der Kinderarbeit sicherzustellen und das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung oder Arbeit fortschreitend bis auf einen Stand anzuheben, bei dem die volle körperliche und geistige Entwicklung der Jugendlichen gesichert ist.

Art. 2
  1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat in einer seiner Ratifikationsurkunde beigefügten Erklärung ein Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung oder Arbeit in seinem Gebiet und auf den in seinem Gebiet eingetragenen Verkehrsmitteln anzugeben; vorbehaltlich der Artikel 4 bis 8 dieses Übereinkommens darf niemand vor Erreichung dieses Alters zur Beschäftigung oder Arbeit in irgendeinem Beruf zugelassen werden.
  2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann in der Folge den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes durch weitere Erklärungen davon in Kenntnis setzen, dass es ein höheres als das früher angegebene Mindestalter festlegt.
  3. Das gemäss Absatz 1 dieses Artikels anzugebende Mindestalter darf nicht unter dem Alter, in dem die Schulpflicht endet, und auf keinen Fall unter 15 Jahren liegen.
  4. Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 3 dieses Artikels kann ein Mitglied, dessen Wirtschaft und schulische Einrichtungen ungenügend entwickelt sind, nach Anhörung der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, anfangs ein Mindestalter von 14 Jahren angeben.
  5. Jedes Mitglied, das gemäss den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes ein Mindestalter von 14 Jahren angegeben hat, hat in seinen nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation8vorzulegenden Berichten über die Durchführung dieses Übereinkommens anzugeben:
    1. dass die Gründe hierfür weiter bestehen oder
    2. dass es von einem bestimmten Zeitpunkt an darauf verzichtet, die betreffenden Bestimmungen weiter in Anspruch zu nehmen.
Art. 3
  1. Das Mindestalter für die Zulassung zu einer Beschäftigung oder Arbeit, die wegen ihrer Art oder der Verhältnisse, unter denen sie verrichtet wird, voraussichtlich für das Leben, die Gesundheit oder die Sittlichkeit der Jugendlichen gefährlich ist, darf nicht unter 18 Jahren liegen.
  2. Die Arten der Beschäftigung oder Arbeit, für die Absatz 1 dieses Artikels gilt, sind von der innerstaatlichen Gesetzgebung oder der zuständigen Stelle nach Anhörung der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, zu bestimmen.
  3. Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels kann die innerstaatliche Gesetzgebung oder die zuständige Stelle nach Anhörung der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, eine Beschäftigung oder Arbeit ab dem Alter von 16 Jahren unter der Voraussetzung genehmigen, dass das Leben, die Gesundheit und die Sittlichkeit der betreffenden Jugendlichen voll geschützt sind und die Jugendlichen eine angemessene sachbezogene Unterweisung oder berufliche Ausbildung in dem entsprechenden Wirtschaftszweig erhalten haben.
Art. 4
  1. Soweit notwendig, kann die zuständige Stelle nach Anhörung der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, begrenzte Kategorien der Beschäftigung oder Arbeit, bei denen im Zusammenhang mit der Durchführung besondere Probleme von erheblicher Bedeutung entstehen, von der Anwendung dieses Übereinkommens ausnehmen.
  2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat in seinem ersten Bericht, den es gemäss Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation9über die Durchführung des Übereinkommens vorzulegen hat, die Kategorien der Beschäftigung oder Arbeit anzugeben, die gegebenenfalls auf Grund von Absatz 1 dieses Artikels von der Anwendung ausgeschlossen worden sind, unter Angabe der Gründe für deren Ausschluss, und in den folgenden Berichten den Stand seiner Gesetzgebung und Praxis in Bezug auf die ausgeschlossenen Kategorien anzugeben und mitzuteilen, in welchem Umfang dem Übereinkommen in Bezug auf diese Kategorien entsprochen wurde oder entsprochen werden soll.
  3. Dieser Artikel berechtigt nicht dazu, eine Beschäftigung oder Arbeit im Sinne des Artikels 3 dieses Übereinkommens von der Anwendung dieses Übereinkommens auszunehmen.
Art. 5
  1. Ein Mitglied, dessen Wirtschaft und Verwaltungseinrichtungen ungenügend entwickelt sind, kann nach Anhörung der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, den Geltungsbereich dieses Übereinkommens anfangs begrenzen.
  2. Jedes Mitglied, das die Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels in Anspruch nimmt, hat in einer seiner Ratifikationsurkunde beigefügten Erklärung die Wirtschaftszweige oder Betriebsarten anzugeben, auf die es die Bestimmungen des Übereinkommens anwenden wird.
  3. Der Geltungsbereich dieses Übereinkommens hat mindestens einzubeziehen: Industrien zur Gewinnung von Rohstoffen; verarbeitende Industrien; Baugewerbe und öffentliche Arbeiten; Elektrizität, Gas und Wasser; sanitäre Dienste; Verkehrswesen, Lagerung und Nachrichtenübermittlung; Plantagen und andere vorwiegend zu Erwerbszwecken erzeugende landwirtschaftliche Betriebe, mit Ausnahme von Familien- oder Kleinbetrieben, deren Erzeugnisse für den örtlichen Verbrauch bestimmt sind und die nicht regelmässig Lohnarbeiter beschäftigen.
  4. Jedes Mitglied, das den Geltungsbereich dieses Übereinkommens gemäss diesem Artikel begrenzt hat,
  1. hat in seinen nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation10vorzulegenden Berichten die allgemeine Lage in Bezug auf die Beschäftigung oder Arbeit von Jugendlichen und Kindern in den Wirtschaftszweigen anzugeben, die von dem Geltungsbereich dieses Übereinkommens ausgenommen sind, sowie anzugeben, inwieweit Fortschritte im Hinblick auf eine umfassendere Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens erzielt worden sind;
  2. kann jederzeit den Geltungsbereich durch eine an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gerichtete förmliche Erklärung erweitern.
Art. 6

Dieses Übereinkommen gilt nicht für Arbeiten, die von Kindern und Jugendlichen in allgemein bildenden Schulen, berufsbildenden Schulen oder Fachschulen oder in anderen Ausbildungsanstalten oder von Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind, in Betrieben ausgeführt werden, sofern diese Arbeiten unter Bedingungen verrichtet werden, die von der zuständigen Stelle nach Anhörung der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, vorgeschrieben sind und einen integrierenden Bestandteil bilden

  1. eines Bildungs- oder Ausbildungslehrgangs, für den eine Schule oder Ausbildungsanstalt die Hauptverantwortung trägt;
  2. eines von der zuständigen Stelle anerkannten Ausbildungsprogramms, das überwiegend oder ausschliesslich in einem Betrieb durchgeführt wird; oder
  3. eines Beratungs- oder Orientierungsprogramms, das dazu bestimmt ist, die Wahl eines Berufs oder eines Ausbildungsganges zu erleichtern.
Art. 7
  1. Die innerstaatliche Gesetzgebung kann zulassen, dass Personen im Alter von 13 bis 15 Jahren bei leichten Arbeiten beschäftigt werden oder solche Arbeiten ausführen, sofern diese Arbeiten
  1. für ihre Gesundheit oder Entwicklung voraussichtlich nicht schädlich sind; und
  2. nicht so beschaffen sind, dass sie ihren Schulbesuch, ihre Teilnahme an den von der zuständigen Stelle genehmigten beruflichen Orientierungs- oder Ausbildungsprogrammen oder ihre Fähigkeit beeinträchtigen, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen.

2. Die innerstaatliche Gesetzgebung kann ferner zulassen, dass Personen, die mindestens 15 Jahre alt, aber noch schulpflichtig sind, bei Arbeiten beschäftigt werden oder Arbeiten ausführen, die die in Absatz 1 Buchstabea) undb) dieses Artikels genannten Voraussetzungen erfüllen.

3. Die zuständige Stelle hat die Tätigkeiten zu bestimmen, bei denen gemäss Absatz 1 und 2 dieses Artikels eine Beschäftigung oder Arbeit zugelassen werden kann, und die Zahl der Stunden für eine solche Beschäftigung oder Arbeit sowie die Bedingungen, unter denen sie ausgeübt werden kann, vorzuschreiben.

4. Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 1 und 2 dieses Artikels kann ein Mitglied, das die Bestimmungen in Artikel 2 Absatz 4 in Anspruch genommen hat, für die Dauer dieser Inanspruchnahme anstelle des Alters von 13 und 15 Jahren in Absatz 1 dieses Artikels 12 und 14 Jahre und anstelle des Alters von 15 Jahren in Absatz 2 dieses Artikels 14 Jahre einsetzen.

Art. 8
  1. Die zuständige Stelle kann nach Anhörung der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, in Einzelfällen Ausnahmen von dem in Artikel 2 dieses Übereinkommens vorgesehenen Verbot der Beschäftigung oder Arbeit zulassen, beispielsweise zum Zweck der Teilnahme an künstlerischen Veranstaltungen.
  2. Derartige Genehmigungen haben die Zahl der Stunden für eine solche Beschäftigung oder Arbeit zu begrenzen und die Bedingungen vorzuschreiben, unter denen sie ausgeübt werden kann.
Art. 9
  1. Die zuständige Stelle hat alle erforderlichen Massnahmen, einschliesslich geeigneter Zwangsmassnahmen, zu treffen, um die wirksame Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens zu gewährleisten.
  2. Die innerstaatliche Gesetzgebung oder die zuständige Stelle hat die Personen zu bezeichnen, die für die Einhaltung der zur Durchführung des Übereinkommens getroffenen Bestimmungen verantwortlich sind.
  3. Die innerstaatliche Gesetzgebung oder die zuständige Stelle hat die Aufzeichnungen oder anderen Unterlagen zu bestimmen, die vom Arbeitgeber zu führen und zur Verfügung zu stellen sind; diese Aufzeichnungen oder Unterlagen haben Namen, Alter oder Geburtsdatum, soweit möglich ordnungsgemäss bescheinigt, der von ihm beschäftigten oder für ihn arbeitenden Personen unter 18 Jahren zu enthalten.
Art. 10
  1. Dieses Übereinkommen ändert die folgenden Übereinkommen nach Massgabe der Bestimmungen dieses Artikels: Übereinkommen über das Mindestalter in gewerblichen Betrieben, 1919, Übereinkommen über das Mindestalter (Arbeit auf See), 1920, Übereinkommen über das Mindestalter (Landwirtschaft), 1921, Übereinkommen über das Mindestalter (Kohlenzieher und Heizer), 1921, Übereinkommen über das Mindestalter (nichtgewerbliche Arbeiten), 1932, Abgeändertes Übereinkommen über das Mindestalter (Arbeit auf See), 1936, Abgeändertes Übereinkommen über das Mindestalter (Gewerbe), 1937, Abgeändertes Übereinkommen über das Mindestalter (nichtgewerbliche Arbeiten), 1937, Übereinkommen über das Mindestalter (Fischer), 1959, und Übereinkommen über das Mindestalter (Untertagearbeiten), 1965.
  2. Das Inkrafttreten dieses Übereinkommens schliesst weitere Ratifikationen der folgenden Übereinkommen nicht aus: Abgeändertes Übereinkommen über das Mindestalter (Arbeit auf See), 1936, Abgeändertes Übereinkommen über das Mindestalter (Gewerbe), 1937, Abgeändertes Übereinkommen über das Mindestalter (nichtgewerbliche Arbeiten), 1937, Übereinkommen über das Mindestalter (Fischer), 1959, und Übereinkommen über das Mindestalter (Untertagearbeiten), 1965.
  3. Das Übereinkommen über das Mindestalter in gewerblichen Betrieben, 1919, das Übereinkommen über das Mindestalter (Arbeit auf See), 1920, das Übereinkommen über das Mindestalter (Landwirtschaft), 1921, und das Übereinkommen über das Mindestalter (Kohlenzieher und Heizer), 1921, können von dem Zeitpunkt an nicht mehr ratifiziert werden, in dem alle Mitglieder, die ihnen beigetreten waren, durch die Ratifikation dieses Übereinkommens oder durch eine dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelte Erklärung hierzu ihre Zustimmung gegeben haben.
  4. Die Übernahme der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen
  1. durch ein Mitglied, das das Abgeänderte Übereinkommen über das Mindestalter (Gewerbe), 1937, ratifiziert hat und gemäss Artikel 2 dieses Übereinkommens ein Mindestalter angibt, das nicht unter 15 Jahren liegt, schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorgenannten Übereinkommens in sich,
  2. in Bezug auf nichtgewerbliche Arbeiten im Sinne des Übereinkommens über das Mindestalter (nichtgewerbliche Arbeiten), 1932, durch ein Mitglied, das jenes Übereinkommen ratifiziert hat, schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorgenannten Übereinkommens in sich,
  3. in Bezug auf nichtgewerbliche Arbeiten im Sinne des Abgeänderten Übereinkommens über das Mindestalter (nichtgewerbliche Arbeiten), 1937, durch ein Mitglied, das jenes Übereinkommen ratifiziert hat und gemäss Artikel 2 dieses Übereinkommens ein Mindestalter angibt, das nicht unter 15 Jahren liegt, schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorgenannten Übereinkommens in sich,
  4. in Bezug auf die Beschäftigung in der Seeschifffahrt durch ein Mitglied, das das Abgeänderte Übereinkommen über das Mindestalter (Arbeit auf See), 1936, ratifiziert hat und gemäss Artikel 2 dieses Übereinkommens ein Mindestalter angibt, das nicht unter 15 Jahren liegt, oder angibt, dass Artikel 3 dieses Übereinkommens auf die Beschäftigung in der Seeschifffahrt Anwendung findet, schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorgenannten Übereinkommens in sich,
  5. in Bezug auf die Beschäftigung in der Seefischerei durch ein Mitglied, das das Übereinkommen über das Mindestalter (Fischer), 1959, ratifiziert hat und gemäss Artikel 2 dieses Übereinkommens ein Mindestalter angibt, das nicht unter 15 Jahren liegt, oder angibt, dass Artikel 3 dieses Übereinkommens auf die Beschäftigung in der Seefischerei Anwendung findet, schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorgenannten Übereinkommens in sich,
  6. durch ein Mitglied, das das Übereinkommen über das Mindestalter (Untertagearbeiten), 1965, ratifiziert hat und gemäss Artikel 2 dieses Übereinkommens ein Mindestalter angibt, das nicht unter dem gemäss jenem Übereinkommen angegebenen Mindestalter liegt, oder angibt, dass ein solches Alter gemäss Artikel 3 dieses Übereinkommens für die Beschäftigung bei Untertagearbeiten in Bergwerken gilt, schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorgenannten Übereinkommens in sich,

vorausgesetzt, dass dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist. 5. Die Übernahme der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen

  1. schliesst die Kündigung des Übereinkommens über das Mindestalter in gewerblichen Betrieben, 1919, gemäss Artikel 12 jenes Übereinkommens in sich,
  2. in Bezug auf die Landwirtschaft schliesst die Kündigung des Übereinkommens über das Mindestalter (Landwirtschaft), 1921, gemäss Artikel 9 jenes Übereinkommens in sich,
  3. in Bezug auf die Beschäftigung in der Seeschifffahrt schliesst die Kündigung des Übereinkommens über das Mindestalter (Arbeit auf See), 1920, gemäss Artikel 10 jenes Übereinkommens und des Übereinkommens über das Mindestalter (Kohlenzieher und Heizer), 1921, gemäss Artikel 12 jenes Übereinkommens in sich,

vorausgesetzt, dass dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist.

Art. 11

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Art. 12
  1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.
  2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
  3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.
Art. 13
  1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.
  2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen.
Art. 14
  1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
  2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.
Art. 15

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen11vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Massgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.

Art. 16

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Art. 17
  1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:
    1. Die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 13, vorausgesetzt, dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.
    2. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
  2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neu gefasste Übereinkommen ratifiziert haben.
Art. 18

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.

(Es folgen die Unterschriften)

VertragsstaatenRatifikation
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Afghanistana7. April20107. April2011
Ägyptenb9. Juni19999. Juni2000
Albanienc16. Februar199816. Februar1999
Algerienc30. April198430. April1985
Angolaa13. Juni200113. Juni2002
Antigua und Barbudac17. März198317. März1984
Äquatorialguineaa12. Juni198512. Juni1986
Argentinienc11. November199611. November1997
Armenienc27. Januar200627. Januar2007
Aserbaidschanc19. Mai199219. Mai1993
Äthiopiena27. Mai199927. Mai2000
Australien
Bundesstaaten Australiens
und Territorien Australiens
auf dem Kontinent
13. Juni202313. Juni2024
Bahamasa31. Oktober200131. Oktober2002
Bahrainc7. März20127. März2013
Bangladesch22. März202222. März2023
Barbadosc4. Januar20004. Januar2001
Belarusc3. Mai19793. Mai1980
Belgienb19. April198819. April1989
Belizea6. März20006. März2001
Benina11. Juni200111. Juni2002
Boliviena11. Juni199711. Juni1998
Bosnien und Herzegowinab2. Juni19932. Juni1994
Botsuanaa5. Juni19975. Juni1998
Brasilienc28. Juni200128. Juni2002
Bruneic17. Juni201117. Juni2012
Bulgarienc23. April198023. April1981
Burkina Fasoc11. Februar199911. Februar2000
Burundic19. Juli200019. Juli2001
Chileb1. Februar19991. Februar2000
China*c28. April199928. April2000
Hongkong*bd28. April199928. April2000
Macauce6. Oktober20006. Oktober2000
Costa Ricab11. Juni197611. Juni1977
Côte d’Ivoirea7. Februar20037. Februar2004
Dänemarkbf13. November199713. November1998
Deutschlandb8. April19768. April1977
Dominicab27. September198327. September1984
Dominikanische Republik*a15. Juni199915. Juni2000
Dschibutic14. Juni200514. Juni2006
Ecuadorb19. September200019. September2001
El Salvadora23. Januar199623. Januar1997
Eritreaa22. Februar200022. Februar2001
Estlandb15. März200715. März2008
Eswatinib23. Oktober200223. Oktober2003
Fidschib3. Januar20033. Januar2004
Finnlandb13. Januar197613. Januar1977
Frankreichc13. Juli199013. Juli1991
Gabunc25. Oktober201025. Oktober2011
Gambiaa4. September20004. September2001
Georgienb23. September199623. September1997
Ghanab6. Juni20116. Juni2012
Grenadac14. Mai200314. Mai2004
Griechenlandb14. März198614. März1987
Guatemalaa27. April199027. April1991
Guineac6. Juni20036. Juni2004
Guinea-Bissaua5. März20095. März2010
Guyanab15. April199815. April1999
Haitia3. Juni20093. Juni2010
Hondurasa9. Juni19809. Juni1981
Indiena13. Juni201713. Juni2018
Indonesienb7. Juni19997. Juni2000
Irakb13. Februar198513. Februar1986
Irlandb22. Juni197822. Juni1979
Islandb6. Dezember19996. Dezember2000
Israelb21. Juni197921. Juni1980
Italienb28. Juli198128. Juli1982
Jamaikab13. Oktober200313. Oktober2004
Japanb5. Juni20005. Juni2001
Jemena15. Juni200015. Juni2001
Jordanienc23. März199823. März1999
Kambodschaa23. August199923. August2000
Kameruna13. August200113. August2002
Kanada8. Juni20168. Juni2017
Kap Verdeb7. Februar20117. Februar2012
Kasachstanc18. Mai200118. Mai2002
Katarc3. Januar20063. Januar2007
Keniac9. April19799. April1980
Kirgisistanc31. März199231. März1993
Kiribatia17. Juni200917. Juni2010
Kolumbienb2. Februar20012. Februar2002
Komorenb17. März200417. März2005
Kongo (Brazzaville)a26. November199926. November2000
Kongo (Kinshasa)a20. Juni200120. Juni2002
Korea (Süd-)b28. Januar199928. Januar2000
Kroatienb8. Oktober1991 N8. Oktober1991
Kubab7. März19757. März1976
Kuwaitb15. November199915. November2000
Laosa13. Juni200513. Juni2006
Lesothob14. Juni200114. Juni2002
Lettlandb2. Juni20062. Juni2007
Libanona10. Juni200310. Juni2004
Liberia13. Juni202213. Juni2023
Libyenb19. Juni197519. Juni1976
Litauenc22. Juni199822. Juni1999
Luxemburgb24. März197724. März1978
Madagaskarb31. Mai200031. Mai2001
Malawia19. November199919. November2000
Malaysiab9. September19979. September1998
Maledivenc4. Januar20134. Januar2014
Malib11. März200211. März2003
Maltac9. Juni19889. Juni1989
Marokkob6. Januar20006. Januar2001
Mauretaniena3. Dezember20013. Dezember2002
Mauritiusb30. Juli199030. Juli1991
Mexikob10. Juni201510. Juni2016
Moldauc21. September199921. September2000
Mongoleib16. Dezember200216. Dezember2003
Montenegrob3. Juni2006 N3. Juni2006
Mosambikb16. Juni200316. Juni2004
Myanmar8. Juni20208. Juni2021
Namibiaa15. November200015. November2001
Nepala30. Mai199730. Mai1998
Nicaraguaa2. November19812. November1982
Niederlande*b14. September197614. September1977
Arubaae24. März198724. März1987
Nigera4. Dezember19784. Dezember1979
Nigeriab2. Oktober20022. Oktober2003
Nordmazedonienb17. November1991 N17. November1991
Norwegenb8. Juli19808. Juli1981
Omanb21. Juli200521. Juli2006
Österreichb18. September200018. September2001
Pakistana6. Juli20066. Juli2007
Panama*a31. Oktober200031. Oktober2001
Papua-Neuguineac2. Juni20002. Juni2001
Paraguaya3. März20043. März2005
Perua13. November200213. November2003
Philippinenb4. Juni19984. Juni1999
Polenb22. März197822. März1979
Portugal*c20. Mai199820. Mai1999
Ruandaa15. April198115. April1982
Rumänienc19. November197519. November1976
Russlandc3. Mai19793. Mai1980
Salomoninselna22. April201322. April2014
Sambiab9. Februar19769. Februar1977
Samoab29. Oktober200829. Oktober2009
San Marinoc1. Februar19951. Februar1996
São Tomé und Príncipea4. Mai20054. Mai2006
Saudi-Arabienb2. April20142. April2015
Schwedenb23. April199023. April1991
Schweiz*b17. August199917. August2000
Senegal*b15. Dezember199915. Dezember2000
Serbienb24. November2000 N6. Dezember1984
Seychellenb7. März20007. März2001
Sierra Leoneb10. Juni201110. Juni2012
Simbabwea6. Juni20006. Juni2001
Singapurb7. November20057. November2006
Slowakeib29. September199729. September1998
Slowenienb29. Mai1992 N29. Mai1993
Spanienc16. Mai197716. Mai1978
Sri Lankaa11. Februar200011. Februar2001
St. Kitts und Nevisc3. Juni20053. Juni2006
St. Vincent und die Grenadinena25. Juli200625. Juli2007
Südafrikab30. März200030. März2001
Sudana7. März20037. März2004
Südsudana29. April201229. April2013
Surinamec15. Januar201815. Januar2019
Syrienb18. September200118. September2002
Tadschikistanc26. November199326. November1994
Tansaniaa16. Dezember199816. Dezember1999
Thailand*b11. Mai200411. Mai2005
Togoa16. März198416. März1985
Trinidad und Tobagoc3. September20043. September2005
Tschada21. März200521. März2006
Tschechische Republikb26. April200726. April2008
Tunesienc19. Oktober199519. Oktober1996
Turkmenistanc27. März201227. März2013
Türkeib30. Oktober199830. Oktober1999
Ugandaa25. März200325. März2004
Ukrainec3. Mai19793. Mai1980
Ungarnc28. Mai199828. Mai1999
Uruguayb2. Juni19772. Juni1978
Usbekistanb6. März20096. März2009
Vanuatu24. Juni201924. Juni2020
Venezuelaa15. Juli198715. Juli1988
Vereinigte Arabische Emirateb2. Oktober19982. Oktober1999
Vereinigtes Königreich*c7. Juni20007. Juni2001
Vietnamb24. Juni200324. Juni2004
Zentralafrikanische Republika28. Juni200028. Juni2001
Zypernb2. Oktober19972. Oktober1998
* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Arbeitsorganisation:www.ilo.org> Français > Normes du travail > NORMLEX > Instruments > Conventions et recommandations à jour eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a Das Mindestalter nach Art. 2 Abs. 1 ist auf 14 Jahre festgesetzt.
b Das Mindestalter nach Art. 2 Abs. 1 ist auf 15 Jahre festgesetzt.
c Das Mindestalter nach Art. 2 Abs. 1 ist auf 16 Jahre festgesetzt.
d Anwendung mit Abweichungen.
e Anwendung ohne Abweichungen.
f Nicht anwendbar auf die Färöer-Inseln und Grönland.
SchweizIm Sinne von Artikel 3 des Übereinkommens liegt das Mindestalter bei Untertagearbeiten beim vollendeten 19. Lebensjahr und beim vollendeten 20. Lebensjahr bei Lehrlingen.

Footnotes

  1. AS 2001 1426

  2. Anlässlich der Ratifikation hat die Schweiz die folgenden ILO-Übereinkommen mit Wirkung auf den 17. August 2000 gekündigt: Übereinkommen Nr. 58 über das Mindestalter (Seeschifffahrt) vom 24. Oktober 1936 [AS 1960 473, 1962 1357 1359 Art. 1]; Übereinkommen Nr. 123 über das Mindestalter (Untertagearbeiten) vom 22. Juni 1965 [AS 1968 166].

  3. Mit Inkrafttreten wird die Schweiz mit sofortiger Wirkung von den Verpflichtungen der folgenden ILO-Übereinkommen befreit: Übereinkommen Nr. 5 über das Mindestalter (Industrie) vom 28. November 1919 [BS 14 9; AS 1962 1357 1359 Art. 1]; Übereinkommen Nr. 15 über das Mindestalter (Kohlenzieher oder Heizer) vom 11. November 1921 [AS 1960 464, 1962 1357 1359 Art. 1].

  4. [BS 14 9;AS 1962 13571359Art. 1]

  5. [AS 1960 464, 1962 13571359Art. 1]

  6. [AS 1960 473, 1962 13571359Art. 1]

  7. [AS 1968 166]

  8. SR 0.820.1

  9. SR 0.820.1

  10. SR 0.820.1

  11. SR 0.120

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