Dekret über die Entschädigung im freiwilligen Schulsport

461.120DecreeJan 1, 2005

Vom 22.06.2004 (Stand 01.01.2005)

Art. 1 Entschädigungsansprüche

  1. Schulsportleiterinnen und -leiter erhalten pro erteilten, gemäss Verordnung über «Jugend und Sport» (J+S) und den freiwilligen Schulsport vom 4. September 2002 bewilligten Schulsportkurs folgende Entschädigung:
    1. für mindestens 15 erteilte Lektionen à 60 Minuten Dauer (Semesterkurse)
    2. für mindestens 15 erteilte Lektionen à 90 Minuten Dauer (Semesterkurse)
    3. für mindestens 3 einzeln organisierte Aktivitäten mit gesamthaft 9 Stunden Dauer (Quartalskurse)
  2. Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen für die entschädigungsberechtigten Kurse, soweit sie nicht bereits durch bundesrechtliche Normen und Richtlinien im Rahmen von J+S vorgegeben sind.

Art. 2 Umfang der Entschädigung

  1. Mit der Entschädigung sind neben den erteilten Lektionen beziehungsweise Aktivitäten auch die Leistungen für die Kursorganisation sowie die Vor- und Nachbereitung abgegolten.

Art. 3 Auszahlung

  1. Die Entschädigungen werden nach Einreichung der durch das Departement Bildung, Kultur und Sport bezeichneten Listen am Ende eines Kurses pauschal ausbezahlt.

Art. 4 Inkraftsetzung

  1. Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.

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