Verordnung betreffend die Entschädigung der Expropriationskommission

740.500OrdinanceSep 1, 1991

Vom 23.12.1974 (Stand 01.09.1991)

Art. 1

  1. Der Präsident der Expropriationskommission, seine Stellvertreter, die übrigen Mitglieder und ihre Stellvertreter sowie der Sekretär beziehen für ihre Tätigkeit eine Entschädigung gemäss Zeitaufwand.

Art. 2

  1. Der maximale Stundenansatz entspricht dem Honorar für Advokaten im Kostenerlass und orientiert sich im Übrigen am berufsüblichen Honorar der Mitwirkenden.

Art. 3

Art. 4

  1. Die Mitglieder der Expropriationskommission, ihre Stellvertreter und der Sekretär stellen der Gerichtskasse für jedes Verfahren Rechnung, sobald es abgeschlossen ist.

Art. 5

  1. Für die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen gilt die Zivilprozessordnung.

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