Beschluss über die Einrichtung und Führung einer Kinderkrippe im Kantonsspital Schaffhausen

813.130DecreeApr 22, 1974

Vom 22.04.1974 (Stand 22.04.1974)

Art. 1

  1. Im Kantonsspital Schaffhausen wird eine Kinderkrippe geführt.

Art. 2

  1. Für die Einrichtung dieser Kinderkrippe wird ein Kredit von Fr. 24'000.00 bewilligt.

Art. 3

  1. Die für die Führung der Kinderkrippe notwendigen Betriebsmittel werden auf dem Budgetwege jeweils in den Staatsvoranschlag eingestellt.
  2. Für das Jahr 1974 werden hiefür – nach Abzug der Elternbeiträge – Fr. 8'000.00 bewilligt.

Art. 4

  1. Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.