Übernahme der Schutzaufsicht durch den Kanton

326.1LawJun 1, 1993

Vom 26.01.1993 (Stand 01.06.1993)

1. 1.

Art. 1

  1. Die Schutzaufsicht wird von der Abteilung Bewährungshilfe des Polizei-Departementes ausgeübt.

Art. 2

  1. Für die Unterstützung von Personen, die der Schutzaufsicht unterstellt und in finanzielle Not geraten sind, wird ein Fonds in der Höhe von Franken 263169.25 errichtet.

Art. 3

  1. Ziffer 1 dieses Beschlusses unterliegt dem fakultativen Referendum.

2. 2.

Art. 4

  1. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.

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