Verordnung über Privatdetektive und Sicherheitsunternehmen

511.131OrdinanceSep 1, 1991

Vom 21.05.1991 (Stand 01.09.1991)

Art. 1 Geltungsbereich

  1. Diese Verordnung gilt für die gewerbsmässige Ausübung von Tätigkeiten nach § 45 des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 23. September 1990.

Art. 2 Ausserkantonale Unternehmen

  1. Die Bewilligungspflicht gilt auch für Personen mit Wohnsitz oder Sitz ausserhalb des Kantons.
  2. Wer bereits im Besitz einer gleichwertigen Bewilligung eines andern Kantons ist, hat die Ausübung seiner Tätigkeit unter Beilage einer Bewilligungskopie dem Departement zu melden.

Art. 3 Gesuchsverfahren

  1. Dem Gesuch um Erteilung einer Bewilligung sind Auszüge aus dem Zentralstrafregister und aus dem Betreibungs- und Konkursregister beizulegen.
  2. Nach der Gesuchseinreichung befragt die Kantonspolizei den Gesuchsteller und erstattet dem Departement einen Bericht.

Art. 4 Verweigerungsgründe

  1. Die Voraussetzungen der Bewilligungserteilung nach § 46 des Gesetzes sind insbesondere nicht erfüllt
    1. wenn der Gesuchsteller in den drei Jahren vor der Gesuchseinreichung fruchtlos gepfändet wurde oder gegen ihn Konkursverlustscheine ausgestellt wurden, oder
    2. wenn er im Strafregister wegen einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten Dauer oder wegen einer strafrechtlichen Massnahme verzeichnet ist.

Art. 5 Juristische Personen

  1. Das Departement erteilt die Bewilligung einer juristischen Person, wenn die verantwortlichen Personen die Voraussetzungen erfüllen. Wechsel der verantwortlichen Personen sind dem Departement zu melden.

Art. 6 Gültigkeitsdauer, Gebühr

  1. Die Bewilligung ist 4 Jahre gültig; sie kann auf Gesuch hin verlängert werden.
  2. Die Bewilligungsgebühr richtet sich nach dem Gebührentarif.

Art. 7 Verzeichnis

  1. Das Departement führt ein Verzeichnis der Bewilligungsinhaber.
  2. Das Verzeichnis ist öffentlich.

Art. 8 Berufsbezeichnung

  1. Der Bewilligungsinhaber darf in seiner Berufs- oder Firmenbezeichnung und in der Werbung den Ausdruck "Polizei" und Beifügungen wie "diplomiert" oder "staatlich anerkannt" oder irreführende Bezeichnungen nicht verwenden.

Art. 9 Uniform

  1. Verwendet der Bewilligungsinhaber eine Uniform, hat sich diese von der Uniform der Polizei und von den Uniformen anderer Organisationen deutlich zu unterscheiden.

Art. 10 Inkrafttreten

  1. Dieses Reglement tritt am 1. September 1991 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

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