Verordnung betreffend eine Befreiung von der Kurtaxe

935.101OrdinanceNov 1, 1996

Vom 06.11.1996 (Stand 01.11.1996)

Art. 1

  1. Alle Personen, die eine vom Kanton Wallis anerkannte und subventionierte Tätigkeit im Rahmen der Bewegung Jugend und Sport ausüben, sind von der Bezahlung der Kurtaxe befreit.

Art. 2

  1. Diese Verordnung wird im Amtsblatt publiziert und tritt gleichzeitig mit dem Gesetz in Kraft.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.