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622.420.1•Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld
622.420.1IFMKonkordatMay 4, 1990
622.420.1
Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld (IFM)¹
(Vom 4. Mai 1990)
Die Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Schaffhausen, Appenzell Al, Appenzell AR, St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin sowie das Fürstentum Liechtenstein (Vertragspartner) vereinbaren in Ausführung der forstrechtlichen Bestimmungen des Bundes:
Die Vertragspartner haben vereinbart, zur Ausbildung von Förstern eine Stiftung im Sinn von Art. 80 ff. ZGB zu errichten, welche eine Försterschule betreibt.
¹ Die Schule befindet sich in Maienfeld. ² Soweit es die Fachausbildung der Förster zulässt, können auch andere Kurse und Veranstaltungen durchgeführt werden. ³ Die Schule ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften von den Kantonssteuern befreit.
¹ Weitere Kantone können der Vereinbarung beitreten. ² Sie haben eine angemessene Einkaufssumme zu leisten.
¹ Jeder Vertragspartner kann die Vereinbarung unter Beachtung einer dreijährigen Frist auf das Jahresende kündigen. ² Finanzielle Leistungen werden nicht zurückerstattet.
Die Organe sind:
SRSZ 1.1.2015
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a) Zusammensetzung
Der Stiftungsrat:
a) Zusammensetzung
Der Ausschuss des Stiftungsrats besteht aus fünf Mitgliedern des Stiftungsrats.
Der Ausschuss des Stiftungsrats:
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Die unmittelbare Leitung der Schule obliegt dem Direktor, einem Forstingenieur mit eidgenössischem Wählbarkeitszeugnis.
Das Gesetz über das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen des Kantons Graubünden wird sachgemäß angewendet.
Die Schüler müssen die bundesrechtlich festgelegten Anforderungen erfüllen.
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f) andere Zuwendungen. ² Die Vertragspartner tragen die Restkosten.
a) Deckung
Die Baukosten werden durch Beiträge des Bundes und Entnahme aus den Rückstellungen gedeckt. Die Vertragspartner tragen die Restkosten.
¹ Für Erstellung, Erweiterung und Erneuerung von Bauten wird eine Rückstellung vorgenommen.
² Sie wird gespiesen durch:
a) Festlegung
Die Kostenbeiträge der Vertragspartner werden anhand des Voranschlags und der Rechnung jährlich festgelegt.
¹ Der Verteilschlüssel wird für jeweils fünf Jahre festgesetzt. Massgebend sind:
² Die Grundlagen gemäss lit. a bis c dieser Bestimmung werden im Verhältnis zwei zu zwei gewichtet.
Die Baukostenanteile ergeben sich aus dem im Zeitpunkt des Baubeschlusses geltenden Verteilschlüssel nach Art. 20 dieser Vereinbarung.
¹ Die Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld vom 8. Juli 1971² wird aufgehoben.
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2 Der Betriebs- und der Erneuerungsfonds werden aufgelöst. Der Stiftungsrat beschliesst im Rahmen der Behandlung von Voranschlag, Rechnung sowie Ausbau- und Erneuerungsprojekten über die Verwendung der Mittel aus diesen Fonds.
bis 21 dieser Vereinbarung werden erstmals für das Betriebsjahr 1992 und für die Finanzierung des Um- und Erweiterungsbaus (Projekt 1990) angewendet.
Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Vertragspartner und der Genehmigung des Bundesrates.³
Die Vereinbarung tritt am 1. Januar des der Genehmigung durch den Bundesrat nachfolgenden Jahres in Vollzug. Vorbehalten bleibt Art. 23 der Vereinbarung.
¹ GS 18-110. ² Nicht publiziert. ³ Vom Eidg. Departement des Innern am 3. September 1992 genehmigt.
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