LRLKredBkAufgV BW•Verordnung der Landesregierung über die Festlegung von Aufgaben der Landeskreditbank Baden-Württemberg Vom 27. Februar 1973
Verordnung der Landesregierung über die Festlegung von Aufgaben der Landeskreditbank Baden-Württemberg Vom 27. Februar 1973
LRLKredBkAufgV BWLRLKredBkAufgV BWOrdinanceJan 1, 1973
Eingangsformel
Auf Grund von § 3 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Landeskreditbank Baden-Württemberg vom 11. April 1972 (Ges. Bl. S. 129) wird verordnet:
§ 1
Als Aufgaben der Landeskreditbank werden festgelegt:
die Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit der Vertriebenen und Flüchtlinge im Gewerbe und in freien Berufen nach § 72 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) in der Fassung vom 3. September 1971 (BGBl. I S. 1566) und die Förderung der Kriegssachgeschädigten;
im Bereich der finanziellen Gewerbeförderung des Landes die Gewährung von Finanzhilfen im Rahmen des Mittelstandsprogramms und, soweit hierfür die Regierungspräsidien zuständig sind, des Programms zur Verbesserung der gewerblichen Struktur.
§ 2
Die in § 3 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Landeskreditbank Baden-Württemberg enthaltene Befugnis der Landesregierung, die Aufgaben der Bank durch Rechtsverordnung im einzelnen festzulegen, wird für den Bereich der Staatsschuldenverwaltung auf das Finanzministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien übertragen.
§ 3
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1973 in Kraft.
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