Verordnung zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Vom 16. November 1899 in der Fassung vom 1. Juli 1964 (GVBl. Sb I 400-2)

BGBAV BEBGBAV BEOrdinanceJul 1, 1964

Eingangsformel

Wir ... verordnen zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 18. August 1896, des zugehörigen Einführungsgesetzes und des Ausführungsgesetzes vom 20. September 1899 (GS. S. 177) was folgt:

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4 und 5

Artikel 6

Artikel 7

In den Fällen des § 525 Abs. 2 und des § 2194 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vollziehung der Auflage, wenn die Wahrnehmung des öffentlichen Interesses einer preußischen Behörde obliegt, der Minister zuständig, dessen Geschäftsbereich nach dem Zweck der Auflage betroffen wird. Er kann mit der Geltendmachung des Anspruchs eine nachgeordnete Behörde beauftragen.

Artikel 15

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft.

Artikel 8 bis 14

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