Verordnung über den Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn bei Arbeitnehmern, die in Hamburg weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben (Lohnabzugsverordnung) Vom 18. Dezember 1973

KiStAbzV HAKiStAbzV HAOrdinanceDec 18, 1973

Stand:letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 14. April 2009 (HmbGVBl. S. 112)

Eingangsformel

Auf Grund des § 11 Absatz 4 des Kirchensteuergesetzes vom 15. Oktober 1973 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 431) wird nach Antragstellung durch die in § 1 Nummer 2 dieser Verordnung genannten kirchlichen Körperschaften verordnet:

§ 1

Die Kirchensteuer von Arbeitnehmern, die in Hamburg nicht ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist im Lohnabzugsverfahren (§ 11 Absätze 1 bis 3 des Hamburgischen Kirchensteuergesetzes ) einzubehalten und abzuführen, wenn die Arbeitnehmer

von einer Arbeitsstätte im Anwendungsbereich des Hamburgischen Kirchensteuergesetzes entlohnt werden und

a)

einer evangelischen oder römisch-katholischen Kirchengemeinde angehören, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb Hamburgs liegt, oder

b)

dem Katholischen Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland oder einer seiner Kirchengemeinden gegenüber kirchensteuerpflichtig sind.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.

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