GrÄndND/SHStVtrG HA•Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Lande Niedersachsen und dem Lande Schleswig-Holstein über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze im Bereich der Staustufe Geesthacht Vom 10. Juli 19731)
Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Lande Niedersachsen und dem Lande Schleswig-Holstein über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze im Bereich der Staustufe Geesthacht Vom 10. Juli 19731)
GrÄndND/SHStVtrG HAGrÄndND/SHStVtrG HALawJul 10, 1973
Fußnoten
Bei Erlass des Gesetzes sind hinsichtlich des Staatsvertrages die Voraussetzungen des Artikels 51 der Verfassung in der seinerzeit geltenden Fassung eingehalten worden, vgl. Artikel 76 der Verfassung.
Eingangsformel
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz nachdem festgestellt worden ist, dass die Erfordernisse des Artikels 51 der Verfassung erfüllt sind:
Artikel 1
Dem am 29. März / 9. April / 30. April 1973 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Lande Niedersachsen und dem Lande Schleswig-Holstein über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze im Bereich der Staustufe Geesthacht wird zugestimmt.
Artikel 2
Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
Artikel 3
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.
Ausgefertigt Hamburg, den 10. Juli 1975. Der Senat
Fußnoten
In Kraft getreten am 1. 1. 1974 gemäß der Bekanntmachung vom 2. 1. 1974 (HmbGVBl. S. 1)
StVtr - Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Lande Niedersachsen und dem Lande Schleswig-Holstein über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze im Bereich der Staustufe Geesthacht
Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Lande Niedersachsen und dem Lande Schleswig-Holstein über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze im Bereich der Staustufe Geesthacht
Um einen zweckmäßigen Verlauf der gemeinsamen Landesgrenzen im Bereich der Staustufe Geesthacht herbeizuführen, schließen
die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Niedersachsen und das Land Schleswig-Holstein
auf Grund des Gesetzes über das Verfahren bei Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes (vom 16. März 1965 Bundesgesetzbl. I S. 65), geändert durch das Gesetz vom 9. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1241), nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände folgenden Staatsvertrag:
Artikel 1
(1) Das Land Niedersachsen tritt aus der Flur 2 der Gemarkung Winser Marsch der Gemeinde Drage im Landkreis Harburg folgende Flurstücke ab:
a)
an die Freie und Hansestadt Hamburg die Flurstücke 1, 3/1, 7 bis 18 und 21,
b)
an das Land Schleswig-Holstein die Flurstücke 2, 3/2, 4 bis 6, 19, 20 und 22 bis 26.
(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg tritt aus der Gemarkung Altengamme an das Land Schleswig-Holstein die Flurstücke 1915 und 1927 ab.
(3) 1Die Grenzänderung ist aus der diesem Vertrag als Anlage beigefügten Karte ersichtlich. 2Maßgeblich ist die sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebende Grenzziehung. 3Die Bezeichnungen der betroffenen Flurstücke entsprechen denen der Flurbereinigung »Staustufe Geesthacht« Lbg. Nr. 7 des Kulturamtes Lübeck nach dem Stande vom 1. Februar 1969.
Fußnoten
Die in Absatz 3 genannte Karte wurde verkleinert wiedergegeben
Artikel 2
Das in den übergehenden Gebieten belegene Verwaltungsvermögen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände geht mit allen Rechten, Lasten und Verpflichtungen ohne Entschädigung auf die in dem aufnehmenden Land zuständige entsprechende Körperschaft des öffentlichen Rechts über.
Artikel 3
(1) Die Regierungen der Vertragsschließenden werden dafür Sorge tragen, dass die mit dem Übergang der Gebiete zusammenhängenden Fragen möglichst innerhalb von drei Monaten nach Wirksamwerden der Grenzänderungen geregelt werden.
(2) Die betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Wirksamwerden der Grenzänderungen die mit der Verwaltung der übergehenden Gebiete zusammenhängenden Fragen zu regeln, dem neuen Verwaltungsträger die auf die Verwaltung bezogenen Akten, Urkunden, Register und dergleichen zu übergeben und die für die Berichtigung des Grundbuches erforderlichen Erklärungen abzugeben.
Artikel 4
(1) 1Dieser Staatsvertrag wird in drei gleich lautenden Urschriften abgeschlossen. 2Jeder der Vertragsschließenden erhält eine Urschrift.
(2) 1Der Staatsvertrag bedarf der Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragsschließenden Länder. 2Seine Wirksamkeit ist davon abhängig, dass jedes vertragsschließende Land beim Niedersächsischen Ministerpräsidenten - Staatskanzlei
- in Hannover eine Urkunde mit der Feststellung hinterlegt, dass alle Voraussetzungen seiner Verfassung für das Zustandekommen des Staatsvertrages erfüllt sind.
(3) Der Niedersächsische Ministerpräsident - Staatskanzlei
- wird für alle vertragsschließenden Länder, in deren Namen handelnd, gemäß § 2 Abs. 3 des vor Artikel 1 genannten Bundesgesetzes der Bundesregierung den Abschluss und den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitteilen.
Artikel 5
Dieser Staatsvertrag tritt am Ersten des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte Urkunde gemäß Artikel 4 Abs. 2 hinterlegt ist.
Hamburg, den 9. April 1973 Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg gez. Schulz Hannover, den 29. März 1973 Für das Land Niedersachsen gez. Kubel Kiel, den 50. April 1973 Für das Land Schleswig-Holstein gez. Stoltenberg
Karte - Änderung der Landesgrenzen im Bereich der Staustufe Geesthacht
Änderung der Landesgrenzen im Bereich der Staustufe Geesthacht
Anlage zu Artikel 1 Absatz 3 des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Lande Niedersachsen und dem Lande Schleswig-holstein.
(Ausschnitt aus der Meldekarte der Flurbereinigung , Staustufe Geesthacht" Flb. Lbg. 7 des Kulturamtes Lübeck ) maßstab 1:5 000
Zeichenerklärung
Gebietsteile, die an das . Land Schleswig-Holstein abgetreten werden Gebietsteile, die an die Freie und Hansestadt Hamburg abgetreten werden Landesgrenze, die bestehen bleibt Landesgrenze, die durch den Staats- vertrag neu festgelegt wird
HH H Landesgrenze, die aufgehoben wird
Der Bestand nach den Flurbereinigungs- unterlagen am 1.2.1969 wird als richtig beglaubigt.
Lübeck, d. 15.5. 1970 Kulturamty in Lübeck
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