SchiffPolG,NI•Gesetz über die Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und dem Lande Niedersachsen über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben
Gesetz über die Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und dem Lande Niedersachsen über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben
SchiffPolG,NISchiffPolG,NIGesetzJan 13, 1956
Gesetz über die Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und dem Lande Niedersachsen über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben
Vom 23. Dezember 1955 (Nds. GVBl. S. 293)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Art. 1 SchifffPolAG
(1) Der am 6. April 1955 in Hannover und am 21. April 1955 in Bonn vollzogenen Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und dem Lande Niedersachsen über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben wird zugestimmt.
(2) Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.
Art. 2 SchifffPolAG
(1) Dieses Gesetz tritt vierzehn Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Vereinbarung gemäß ihrem § 11 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.
Hannover, den 23. Dezember 1955.
Der Niedersächsische Ministerpräsident
Hellwege
Der Niedersächsische Minister des Innern
Wegmann
Anlage SchifffPolAG - Vereinbarung über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben
Vereinbarung über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben
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