Landesgesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO) Vom 16. Dezember 1965

AGFGOAGFGOLawDec 16, 1965

Stand:letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetz vom 06.11.1989 (GVBl. S. 225)

I. Abschnitt Ausführungsvorschriften

§ 1 - (aufgehoben)

§ 2 - (aufgehoben)

§ 3 - Urkundsbeamte

(1) Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sind die Beamten des gehobenen und mittleren Dienstes beim Finanzgericht.

(2) Im Bedarfsfalle können auch Angestellte des Finanzgerichts zu Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bestellt werden. Die Bestellung obliegt dem Präsidenten; sie bedarf der Schriftform.

§ 4 - Finanzrechtsweg

Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Landes unterliegen und durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. § 13 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Steuern der Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgesellschaften bleibt unberührt.

2. Abschnitt Änderung von Rechtsvorschriften

§§ 5 und 6 - (Änderungsbestimmungen)

3. Abschnitt Schlußvorschriften

§ 7 - Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.

(2) (Aufhebungsbestimmung)

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