RSiedlG§ 1AnO SH•Anordnung zu § 1 des Reichssiedlungsgesetzes Vom 11. November 1953 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971*)
Anordnung zu § 1 des Reichssiedlungsgesetzes Vom 11. November 1953 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971*)
RSiedlG§ 1AnO SHRSiedlG§ 1AnO SHOrdinanceDec 31, 1971
Fußnoten
*)
Anlage zum Ges. v. 5.4.1971, GVOBl. 1971 S. 182.
Eingangsformel
Aufgrund des § 1 der Ausführungsbestimmungen des Reichsarbeitsministers vom 26. September 1919 zum Reichssiedlungsgesetz*) ordne ich folgendes an:
Fußnoten
*)
AusfBest. v. 26.9.1919, BGBl. III 2331-1-1
I.
Landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen, die zur Durchführung meiner Richtlinien für die landwirtschaftliche Siedlung in den Jahren 1950, 1951 und 1952 errichtet worden sind und die bis zum Außerkrafttreten des § 28 Ziff. 3 des Soforthilfegesetzes vom 8. August 1949 (WiGBl. S. 205) als Siedlungen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes gelten, sind Siedlungen im Sinne des § 1 RSG, wenn bei ihrer Errichtung die untere Siedlungsbehörde mitgewirkt hat.
II.
Werden bestehende landwirtschaftliche Betriebe in einem Flurbereinigungsverfahren durch Maßnahmen gefordert, die für die Existenz des Betriebes von so entscheidender Bedeutung sind, daß sie wirtschaftlich einer Neuerrichtung der Stelle gleichkommen, so liegt ein Siedlungsverfahren im Sinne des § 1 RSG vor.
III.
Ein Siedlungsverfahren im Sinne des § 1 RSG liegt auch vor, wenn kleine landwirtschaftliche Betriebe unter Mitwirkung der unteren Siedlungsbehörde durch langfristige Zupachtung auf eine Gesamtwirtschaftsfläche von mindestens 45 ha gebracht werden und die Regelung des Pachtzinses in entsprechender Anwendung der für Restkaufgelder in Siedlungsverfahren geltenden Bestimmungen erfolgt.
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