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Verordnung (EG) Nr. 1178/2006 der Kommission vom 1. August 2006 zur Festsetzung des den Erzeugern für unverarbeitete getrocknete Feigen zu zahlenden Mindestpreises und der Produktionsbeihilfe für getrocknete Feigen für das Wirtschaftsjahr 2006/07 | Omnilex