Verordnung (EG) Nr. 163/2007 der Kommission vom 19. Februar 2007 zur Festsetzung des Betrages, den die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern als Unterschied zwischen dem Höchstbetrag der Grundabgabe und dem Betrag dieser Abgabe zu zahlen haben, für das Wirtschaftsjahr 2005/06 | Omnilex