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210.103•Hofdekret vom 30. Januar 1819 JGS. Nr. 1540, zu § 1487 ABGB
Über die Anfrage: ob Gesuche um Erweiterung der Frist zum Widerspruche der Testamente und verbücherten Urkunden zu gestatten seien? haben Seine Majestät zu beschliessen geruhet: dass in Verjährungsfällen die Verjährung nur durch die wirklich angebrachte Klage unterbrochen werde; daher ein blosses Fristgesuch zur Einbringung einer solchen Klage, welche nur den Willen zu klagen andeutet, diese Wirkung niemals haben kann, somit auch keine Fristerweiterung zu diesem Zwecke von dem Richter zu erteilen ist.
Dieser Erlass wurde im Amtlichen Sammelwerk (ASW), gestützt auf das Gesetz vom 5. Oktober 1967 über die Bereinigung der vor dem 1. Januar 1863 erlassenen Rechtsvorschriften, LGBl. 1967 Nr. 34 , publiziert. ↩
§ 1487 ABGB abgeändert durch LGBl. 1976 Nr. 75. ↩
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