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Art. 14

251LCartFederal Act1 févr. 1996Source originale

1 commentary

N1.Reduktionshöhe erst im Endentscheid

Die Höhe der Reduktion bestimmt die Kommission erst im Endentscheid nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens und gesamtheitlicher/gesamtrechtlicher Beweis- bzw. Untersuchungsergebniswürdigung.

Dieses Auslegungsergebnis steht im Einklang mit dem Umstand, dass eine endgültige Bewertung des Beitrags zum Verfahrenserfolg erst anlässlich des Endentscheids im Rahmen einer beweisrechtlichen Gesamtwürdigung möglich ist (vgl. Erläuterungen KG-Sanktionsverordnung, ad Art. 14 Abs. 1; Zimmerli, a.a.O., S. 650). Gemäss Art. 14 Abs. 1 SVKG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 KG entscheidet die Wettbewerbskommission denn auch erst im Endentscheid, um wie viel die Sanktion gegen das kooperierende Unternehmen reduziert wird. Sie entscheidet damit erst nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens über Gewährung und Höhe einer Sanktionsreduktion nach der Bonusregelung.

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