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Art. 22

251LCartFederal Act1 févr. 1996Source originale
  1. Tout membre de la commission doit se récuser lorsqu’il existe un motif de récusation en vertu de l’art. 10 de la loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative1.
  2. En règle générale, un membre de la commission n’est pas réputé avoir un intérêt personnel dans l’affaire ni donner lieu à un autre motif de récusation du simple fait qu’il représente une association faîtière.
  3. Si la récusation est contestée, la commission ou la chambre concernée statue en l’absence du membre en cause.

Footnotes

  1. RS 172.021

1 commentary

N1.Kantonaler Schutz von Anlage, Umgebung und Funden

Der kantonale Schutz kann sich auf die Umgebung, die Gesamtanlage und noch verborgene archäologische Objekte erstrecken.

ccc gebaut werden darf (wobei die spezifische Regelung für diese Parzelle noch Gegenstand der Anpassungen durch die Gemeinde sein werden). Die Prüfung dieser drei Schutzvorgaben zeigt folgendes: Der Gemüsegarten an sich, der als geschützte Baute gemäss RBCI in der Schutzkategorie 3 geschützt ist, unterliegt den Bestimmungen von Art. 11 GBR. Bst. b dieser Bestimmung hält fest, dass sich der Schutz auf die Gebäudehülle (Fassade und Dach), die innere Tragkonstruktion und die allgemeine Innenraumordnung erstreckt. Der Schutz erstreckt sich unabhängig vom Wert des Gebäudes auf die Teile der Aussenanlagen, sofern diese Bestandteile des Gebäudes oder des Grundstücks sind (Pflaster, Baumstämme, Mauern usw.). Entsprechend ist der Gemüsegarten aufgrund dieser Unterschutzstellung in seiner Substanz zu erhalten. Auf kantonaler Ebene erstreckt sich der Schutz auf das Objekt in seiner Gesamtheit, das heisst bei unbeweglichen Objekten auf die äusseren und inneren Strukturen und Elemente und gegebenenfalls auf die Umgebung, auf die Gesamtanlage und auf die noch verborgenen archäologischen Objekte (Art. 22 KGSG). Da der Gemüsegarten gleichzeitig im Ortsbildschutzperimeter liegt, untersteht dieser zudem den Bestimmungen von Art. 10 GBR, wonach sich Neubauten harmonisch in die Umgebung integrieren müssen (Ziff. 2), bzw. Umbauten den architektonischen Charakter in Bezug auf die Gebäudehülle, die Farbe sowie die Materialien zu respektieren haben (Ziff. 1). Allerdings müssen gemäss dem angefochtenen Genehmigungsentscheid die Bestimmungen über den Ortsbildschutzperimeter im Rahmen der Anpassungen an den Genehmigungsentscheid durch die Gemeinde noch revidiert werden. Wie das KGA in seiner Stellungnahme vom 9. September 2019 festhält, habe es diesbezüglich bereits im Gutachten vom 14. September 2011 (1. Vorprüfung) sowie im Gutachten zur Schlussprüfung vom 9. September 2019 verlangt, dass bebaubare Flächen im Zonennutzungsplan definiert und Neubauten ausserhalb solcher bebaubaren Flächen untersagt würden. Entsprechend ist damit zu rechnen, dass im Rahmen der Anpassung an den Genehmigungsentscheid bebaubare Freiflächen im Ortsbildschutzperimeter ausgeschieden und nur noch diese einer Überbauung zugänglich sein werden.

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