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Art. 2

732.17OFDGFederal Council Ordinance1 févr. 2008Source originale
  1. On entend par coûts de désaffectation l’ensemble des coûts causés par la désaffectation des installations nucléaires.
  2. Les coûts de désaffectation englobent en particulier les coûts relatifs:
    1. aux préparatifs techniques de la désaffectation;
    2. au confinement, à l’entretien et à la surveillance de l’installation;
    3. à la décontamination ou au démontage et à la fragmentation des parties radioactives et contaminées;
    4. au transport et à la gestion des déchets radioactifs liés à la désaffectation;
    5. à la démolition de toutes les installations techniques et des bâtiments, et à la mise en décharge des déchets non radioactifs;
    6. à la décontamination du site;
    7. à la planification, à l’élaboration, à la direction du projet et à la surveillance des travaux;
    8. aux mesures de protection contre le rayonnement et les accidents du travail;
    9. aux autorisations et à la surveillance;
    10. aux assurances;
    11. à l’administration.

1 commentary

N1.Alternativszenarien bei Stilllegungskosten

Bei der Bemessung der Stilllegungskosten ist das Szenario «braune Wiese» (Gebäude bleiben stehen) als mögliches Alternativszenario zur «grünen Wiese» in Betracht zu ziehen. Es ist insbesondere die konkrete Eintrittswahrscheinlichkeit des «braune Wiese»-Szenarios gegenüber dem «grüne Wiese»-Szenario abzuklären. Dabei handelt es sich um technische Fragen, für die die zuständige VK technisches Ermessen hat; aus diesem Grund ist die Verfügung der VK STENFO insoweit als bundesrechtswidrig aufgehoben und kassatorisch zu entscheiden.

93 Abs. 1 BGG anfechtbar sind. 1.3.2.2. Heisst ein Gericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, darf diese sich lediglich noch mit jenen Punkten auseinandersetzen, die zwar Gegenstand des angefochtenen Entscheids gebildet hatten, vom zurückweisenden Gericht aber aufgehoben worden sind. Die anderen Teile des angefochtenen Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteile 2C_131/2021 vom 15. Februar 2023 E. 4.2; 2C_1076/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.4). Das Bundesverwaltungsgericht ist mit Bezug auf die Stilllegungskosten zum Ergebnis gelangt, der Gesetzgeber habe mit dem Erlass von Art. 77 KEG, welcher die Sicherstellung der Finanzierung der Stilllegungskosten durch den Stilllegungsfonds (an welchen die Eigentümer der Kernanlagen Beiträge zu leisten haben) vorsieht, nicht zwingend die ausschliessliche Berücksichtigung des Szenarios "grüne Wiese" vorschreiben wollen. Der Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 lit. e SEFV (wonach zu den Stilllegungskosten namentlich die Kosten für "den Abbruch aller technischen Einrichtungen und der Gebäude und die Deponie der inaktiven Abfälle" gehören), sei daher teleologisch auf die diejenigen Gebäude zu reduzieren, die von den Eigentümern abgebrochen werden oder abgebrochen werden müssen. Dazu zählten Gebäude, die aufgrund ihrer nuklearen Kontaminierung nicht weitergenutzt werden könnten oder aus diesem Grund nicht stabil seien. Die VK STENFO habe die Berücksichtigung des Szenarios "braune Wiese" (d.h. der Möglichkeit Gebäude stehen zu lassen) vollumfänglich abgelehnt und damit nicht berücksichtigt. Daher erweise sich die Verfügung der VK STENFO als bundesrechtswidrig und sei insoweit aufzuheben. Für die Beurteilung der voraussichtlichen Stilllegungskosten sei indessen unter anderem die konkrete Eintretenswahrscheinlichkeit des Szenarios "braune Wiese" im Vergleich zum Szenario "grüne Wiese" abzuklären. Dabei handle es sich um technische Fragen. In diesem Bereich verfüge die VK STENFO über technisches Ermessen, weshalb es sich rechtfertige, kassatorisch zu entscheiden (angefochtener Entscheid E.
93 Abs. 1 BGG anfechtbar sind. 1.3.2.2. Heisst ein Gericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, darf diese sich lediglich noch mit jenen Punkten auseinandersetzen, die zwar Gegenstand des angefochtenen Entscheids gebildet hatten, vom zurückweisenden Gericht aber aufgehoben worden sind. Die anderen Teile des angefochtenen Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteile 2C_131/2021 vom 15. Februar 2023 E. 4.2; 2C_1076/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.4). Das Bundesverwaltungsgericht ist mit Bezug auf die Stilllegungskosten zum Ergebnis gelangt, der Gesetzgeber habe mit dem Erlass von Art. 77 KEG, welcher die Sicherstellung der Finanzierung der Stilllegungskosten durch den Stilllegungsfonds (an welchen die Eigentümer der Kernanlagen Beiträge zu leisten haben) vorsieht, nicht zwingend die ausschliessliche Berücksichtigung des Szenarios "grüne Wiese" vorschreiben wollen. Der Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 lit. e SEFV (wonach zu den Stilllegungskosten namentlich die Kosten für "den Abbruch aller technischen Einrichtungen und der Gebäude und die Deponie der inaktiven Abfälle" gehören), sei daher teleologisch auf die diejenigen Gebäude zu reduzieren, die von den Eigentümern abgebrochen werden oder abgebrochen werden müssen. Dazu zählten Gebäude, die aufgrund ihrer nuklearen Kontaminierung nicht weitergenutzt werden könnten oder aus diesem Grund nicht stabil seien. Die VK STENFO habe die Berücksichtigung des Szenarios "braune Wiese" (d.h. der Möglichkeit Gebäude stehen zu lassen) vollumfänglich abgelehnt und damit nicht berücksichtigt. Daher erweise sich die Verfügung der VK STENFO als bundesrechtswidrig und sei insoweit aufzuheben. Für die Beurteilung der voraussichtlichen Stilllegungskosten sei indessen unter anderem die konkrete Eintretenswahrscheinlichkeit des Szenarios "braune Wiese" im Vergleich zum Szenario "grüne Wiese" abzuklären. Dabei handle es sich um technische Fragen. In diesem Bereich verfüge die VK STENFO über technisches Ermessen, weshalb es sich rechtfertige, kassatorisch zu entscheiden (angefochtener Entscheid E.

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