Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 2 sept. 2015, en vigueur depuis le 1eroct. 2015 (RO 2015 3167). ↩
4 commentaries
Die erforderlichen Konformitätsbescheinigungen und die Sachverständigenberichte sind beizulegen bzw. einzureichen.
“oder sie kein Sicherheitsbauteil und kein sicherheitsrelevantes Bauteil betrifft (lit. c). Eine betriebliche Änderung ist unwesentlich, wenn sie nicht mit Gefährdungen verbunden ist, die sich negativ auf die Sicherheit der Anlage auswirken (vgl. Art. 36a Abs. 3 SebV). Der Sicherheitsnachweis nach Art. 26 SebV ist nachzuführen (vgl. Art. 36a Abs. 4 SebV). 3.2.2.3. Für den Sicherheitsnachweis hat der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nachzuweisen, dass die Seilbahn den grundlegenden Anforderungen und den übrigen Vorschriften entspricht (vgl. Art. 26 Abs. 1 SebV). Er oder sie hat hierzu laut Art. 26 Abs. 2 SebV die erforderlichen Konformitätsbescheinigungen (vgl. Art. 28 SebV; vgl. auch E. 6.3.2 hiernach) und Sachverständigenberichte (vgl. Art. 29 SebV) einzureichen (lit. a), nachzuweisen, dass die Seilbahn vorschriftskonform gebaut, umgebaut oder geändert worden ist (vgl. Art. 30 SebV; lit.”
“oder sie kein Sicherheitsbauteil und kein sicherheitsrelevantes Bauteil betrifft (lit. c). Eine betriebliche Änderung ist unwesentlich, wenn sie nicht mit Gefährdungen verbunden ist, die sich negativ auf die Sicherheit der Anlage auswirken (vgl. Art. 36a Abs. 3 SebV). Der Sicherheitsnachweis nach Art. 26 SebV ist nachzuführen (vgl. Art. 36a Abs. 4 SebV). 3.2.2.3. Für den Sicherheitsnachweis hat der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nachzuweisen, dass die Seilbahn den grundlegenden Anforderungen und den übrigen Vorschriften entspricht (vgl. Art. 26 Abs. 1 SebV). Er oder sie hat hierzu laut Art. 26 Abs. 2 SebV die erforderlichen Konformitätsbescheinigungen (vgl. Art. 28 SebV; vgl. auch E. 6.3.2 hiernach) und Sachverständigenberichte (vgl. Art. 29 SebV) einzureichen (lit. a), nachzuweisen, dass die Seilbahn vorschriftskonform gebaut, umgebaut oder geändert worden ist (vgl. Art. 30 SebV; lit.”
Die Bewilligungsbehörde kann eigenständig Kontrollen durchführen. Kommt sie dabei zu Feststellungen, die von einer Konformitätsbescheinigung abweichen, ist einer solchen Bescheinigung grundsätzlich kein höherer Beweiswert gegenüber den konkreten Feststellungen der Behörde beizumessen.
“und ob die Anlage, so wie sie ausgeführt wurde, den grundlegenden Anforderungen entspricht (lit. c). Die Kompetenz der Bewilligungsbehörde beschränkt sich somit nicht lediglich darauf, zu überprüfen, ob alle für den Sicherheitsnachweis erforderlichen Dokumente eingereicht wurden (vgl. Art. 33 Abs. 1 SebV i.V.m. Art. 26 Abs. 2 SebV [u.a. Konformitätsbescheinigung i.S.v. Art. 28 SebV]). Nichts hindert die Bewilligungsbehörde ihrerseits eigenständig Kontrollen durchzuführen. Vorliegend hat die zuständige kantonale Aufsichtsbehörde (Amt für Wald und Energie) eine Überprüfung unter Beizug der Kontrollstelle IKSS vorgenommen. Bei dieser Kontrolle kann die Bewilligungsbehörde zur Feststellung gelangen, trotz der Bestätigung in einer Konformitätsbescheinigung entspreche eine Anlage nicht den grundlegenden Anforderungen - namentlich nicht den technischen Normen (vgl. auch Art. 19 Abs. 3 lit. b THG). In diesem Fall darf einer Konformitätsbescheinigung im Grundsatz kein höherer Beweiswert beigemessen werden als den konkreten Feststellungen der Bewilligungsbehörde. Solche Abweichungen von den technischen Normen EN 13223 (Art. 8.3) sowie EN 13243 (Art. 8.2.1) hat die kantonale Aufsichtsbehörde (Amt für Wald und Energie) unter Beizug der Kontrollstelle IKSS vorliegend festgestellt.”
“und ob die Anlage, so wie sie ausgeführt wurde, den grundlegenden Anforderungen entspricht (lit. c). Die Kompetenz der Bewilligungsbehörde beschränkt sich somit nicht lediglich darauf, zu überprüfen, ob alle für den Sicherheitsnachweis erforderlichen Dokumente eingereicht wurden (vgl. Art. 33 Abs. 1 SebV i.V.m. Art. 26 Abs. 2 SebV [u.a. Konformitätsbescheinigung i.S.v. Art. 28 SebV]). Nichts hindert die Bewilligungsbehörde ihrerseits eigenständig Kontrollen durchzuführen. Vorliegend hat die zuständige kantonale Aufsichtsbehörde (Amt für Wald und Energie) eine Überprüfung unter Beizug der Kontrollstelle IKSS vorgenommen. Bei dieser Kontrolle kann die Bewilligungsbehörde zur Feststellung gelangen, trotz der Bestätigung in einer Konformitätsbescheinigung entspreche eine Anlage nicht den grundlegenden Anforderungen - namentlich nicht den technischen Normen (vgl. auch Art. 19 Abs. 3 lit. b THG). In diesem Fall darf einer Konformitätsbescheinigung im Grundsatz kein höherer Beweiswert beigemessen werden als den konkreten Feststellungen der Bewilligungsbehörde. Solche Abweichungen von den technischen Normen EN 13223 (Art. 8.3) sowie EN 13243 (Art. 8.2.1) hat die kantonale Aufsichtsbehörde (Amt für Wald und Energie) unter Beizug der Kontrollstelle IKSS vorliegend festgestellt.”
Für den Sicherheitsnachweis nach Art. 26 Abs. 1 SebV sind die erforderlichen Konformitätsbescheinigungen sowie die Sachverständigenberichte einzureichen.
“oder sie kein Sicherheitsbauteil und kein sicherheitsrelevantes Bauteil betrifft (lit. c). Eine betriebliche Änderung ist unwesentlich, wenn sie nicht mit Gefährdungen verbunden ist, die sich negativ auf die Sicherheit der Anlage auswirken (vgl. Art. 36a Abs. 3 SebV). Der Sicherheitsnachweis nach Art. 26 SebV ist nachzuführen (vgl. Art. 36a Abs. 4 SebV). 3.2.2.3. Für den Sicherheitsnachweis hat der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nachzuweisen, dass die Seilbahn den grundlegenden Anforderungen und den übrigen Vorschriften entspricht (vgl. Art. 26 Abs. 1 SebV). Er oder sie hat hierzu laut Art. 26 Abs. 2 SebV die erforderlichen Konformitätsbescheinigungen (vgl. Art. 28 SebV; vgl. auch E. 6.3.2 hiernach) und Sachverständigenberichte (vgl. Art. 29 SebV) einzureichen (lit. a), nachzuweisen, dass die Seilbahn vorschriftskonform gebaut, umgebaut oder geändert worden ist (vgl. Art. 30 SebV; lit.”
Die Kontrollstelle (IKSS) fordert für die Zugseilüberwachung einen Sicherheitsnachweis nach Art. 26 SebV, wonach die Überwachung zuverlässig und selbständig Ausfall- bzw. Fehllagen erkennen muss. Einfache Assistenzsysteme werden von der IKSS nicht akzeptiert.
“Der Regierungsrat vertritt in seiner Vernehmlassung die Auffassung, eine Zugseilüberwachung habe zu bewirken, dass sich die Kleinseilbahn selbständig stillzusetzen habe, wenn sie eine Fehllage des Zugseils erkenne. Die Kontrollstelle IKSS akzeptiere eine einfache Zugseilüberwachung in der Form eines Assistenzsystems nicht. Die Überwachung bei der vorliegenden Kleinseilbahn habe zuverlässig und selbständig zu funktionieren. Die Kleinseilbahn sei zudem fangbremslos ausgeführt. Eine Beschädigung des Zugseils habe in der Regel den Absturz beider Fahrzeuge zur Folge. Der Anschluss an das Modul Fernüberwachungsanlage und Fixpunktüberwachung (FUA-FPÜW) stelle nach dem Vorliegen eines positiven Testbetriebs sicher, dass ein Ausfall der einfachen Zugseilüberwachung ebenfalls selbständig erkannt würde - wie es dem Stand der Technik entspreche (selbstüberwachend). Die Kontrollstelle IKSS habe immer eine sichere Zugseilüberwachung mit einem Sicherheitsnachweis im Sinne von Art. 26 SebV gefordert.”
“Der Regierungsrat vertritt in seiner Vernehmlassung die Auffassung, eine Zugseilüberwachung habe zu bewirken, dass sich die Kleinseilbahn selbständig stillzusetzen habe, wenn sie eine Fehllage des Zugseils erkenne. Die Kontrollstelle IKSS akzeptiere eine einfache Zugseilüberwachung in der Form eines Assistenzsystems nicht. Die Überwachung bei der vorliegenden Kleinseilbahn habe zuverlässig und selbständig zu funktionieren. Die Kleinseilbahn sei zudem fangbremslos ausgeführt. Eine Beschädigung des Zugseils habe in der Regel den Absturz beider Fahrzeuge zur Folge. Der Anschluss an das Modul Fernüberwachungsanlage und Fixpunktüberwachung (FUA-FPÜW) stelle nach dem Vorliegen eines positiven Testbetriebs sicher, dass ein Ausfall der einfachen Zugseilüberwachung ebenfalls selbständig erkannt würde - wie es dem Stand der Technik entspreche (selbstüberwachend). Die Kontrollstelle IKSS habe immer eine sichere Zugseilüberwachung mit einem Sicherheitsnachweis im Sinne von Art. 26 SebV gefordert.”
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.