1 commentary
Art. 52 Abs. 2 SebV verpflichtet das Seilbahnunternehmen, die Planung von Instandhaltung und Erneuerung so zu gestalten, dass die Sicherheit der Anlage und ihrer Teile während der vorgesehenen Nutzungsdauer gewährleistet bleibt.
“Jedoch gilt auch für bereits bestehende Anlagen, dass der Inhaber oder die Inhaberin der Betriebsbewilligung für die Sicherheit des Betriebs verantwortlich ist. Namentlich muss er oder sie die Seilbahn so in Stand halten, dass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist (vgl. Art. 18 SebG). Eine Seilbahn muss so in Stand gehalten werden, dass die Sicherheit der Anlage und ihrer Teile jederzeit gewährleistet ist (vgl. Art. 51 Abs. 1 SebV) und das Seilbahnunternehmen plant die Instandhaltung und die Erneuerung der Anlage so, dass die Sicherheit der Anlage und ihrer Teile während der vorgesehenen Nutzungsdauer gewährleistet wird (vgl. Art. 52 Abs. 2 SebV).”
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.