Cf. note de bas de page relative à l’art. 3, al. 4. ↩
1 commentary
Für sicherheitsrelevante Bauteile ist eine Konformitätsbescheinigung erforderlich. Weichen Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile von den einschlägigen technischen Normen ab, kann der Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen stattdessen durch eine Risikoanalyse erbracht werden, die belegt, dass sich das Gesamtrisiko dadurch nicht erhöht.
“Sicherheitsrelevante Bauteile müssen laut Art. 27 SebV durch eine unabhängige Stelle auf die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen hin geprüft werden (vgl. auch Art. 65 SebV). Die Stelle stellt eine Konformitätsbescheinigung oder einen Sachverständigenbericht aus. Eine Konformitätsbescheinigung ist für jedes Sicherheitsbauteil erforderlich (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a SebV). Mit den erforderlichen Konformitätsbescheinigungen hat der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nachzuweisen, dass die Seilbahn den grundlegenden Anforderungen und den übrigen Vorschriften entspricht (sogenannter Sicherheitsnachweis; vgl. Art. 26 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a SebV; vgl. auch E. 3.2.2.3 hiervor; Urteil 2C_905/2010 vom 22. März 2011 E. 2). Wer Seilbahnen in Betrieb nehmen oder Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile auf dem Markt bereitstellen will, die nicht den technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen zu konkretisieren, entsprechen, muss auf andere Weise nachweisen, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind. Diesen Nachweis erbringt, wer aufgrund einer Risikoanalyse belegt, dass sich durch die Abweichung das Risiko insgesamt nicht erhöht (vgl.”
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