Quiconque veut mettre en service une installation à câbles ou mettre à disposition sur le marché des sous-systèmes ou des composants de sécurité qui ne satisfont pas aux normes techniques propres à concrétiser les exigences essentielles, doit prouver d’une autre manière que les exigences essentielles sont remplies. À cet effet, il y a lieu de prouver, au moyen d’une analyse de risques, que, dans l’ensemble, la dérogation n’augmente pas le risque.
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Abweichungen von den technischen Normen können durch eine Risikoanalyse nachgewiesen werden; diese muss belegen, dass sich das Gesamtrisiko durch die Abweichung nicht erhöht.
“Die Stelle stellt eine Konformitätsbescheinigung oder einen Sachverständigenbericht aus. Eine Konformitätsbescheinigung ist für jedes Sicherheitsbauteil erforderlich (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a SebV). Mit den erforderlichen Konformitätsbescheinigungen hat der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nachzuweisen, dass die Seilbahn den grundlegenden Anforderungen und den übrigen Vorschriften entspricht (sogenannter Sicherheitsnachweis; vgl. Art. 26 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a SebV; vgl. auch E. 3.2.2.3 hiervor; Urteil 2C_905/2010 vom 22. März 2011 E. 2). Wer Seilbahnen in Betrieb nehmen oder Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile auf dem Markt bereitstellen will, die nicht den technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen zu konkretisieren, entsprechen, muss auf andere Weise nachweisen, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind. Diesen Nachweis erbringt, wer aufgrund einer Risikoanalyse belegt, dass sich durch die Abweichung das Risiko insgesamt nicht erhöht (vgl. Art. 6a SebV).”
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