RS 832.10 ↩
1 commentary
Die Invalidenversicherung vergütet diagnostische Abklärungen und Massnahmen, die der Diagnose oder Behandlung eines Geburtsgebrechens und seiner Folgen dienen. Solche Abklärungsmassnahmen fallen unter Art. 45 ATSG und können auch vergütet werden, wenn sie nicht vom Versicherungsträger angeordnet wurden, sofern sie für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Teil nachträglich zugesprochener Leistungen bildeten.
“Gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat (Satz 1). Hat er keine Massnahmen angeordnet, übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (Satz 2; Urteile 9C_608/2020 vom 18. Juni 2021 E. 4.2; 9C_567/2015 vom 13. April 2016 E. 7; vgl. auch Urteil 9C_764/2014 vom 21. Juli 2015 E. 3.2.2 [zu aArt. 78 Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2021 in Kraft gewesenen Fassung]). Gemäss Art. 3novies Abs. 2 lit. b IVV vergütet die Invalidenversicherung auch diagnostische Massnahmen, die der Diagnose oder Behandlung eines Geburtsgebrechens und seiner Folgen dienen.”
“Gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat (Satz 1). Hat er keine Massnahmen angeordnet, übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (Satz 2; Urteile 9C_608/2020 vom 18. Juni 2021 E. 4.2; 9C_567/2015 vom 13. April 2016 E. 7; vgl. auch Urteil 9C_764/2014 vom 21. Juli 2015 E. 3.2.2 [zu aArt. 78 Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2021 in Kraft gewesenen Fassung]). Gemäss Art. 3novies Abs. 2 lit. b IVV vergütet die Invalidenversicherung auch diagnostische Massnahmen, die der Diagnose oder Behandlung eines Geburtsgebrechens und seiner Folgen dienen.”
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