Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 3 nov. 2021, en vigueur depuis le 1erjanv. 2022 (RO 2021 706). ↩
6 commentaries
Bei drohendem Verlust der Eingliederungsfähigkeit können Massnahmen der Beobachtung und Evaluation sowie Arbeitstrainings vorgesehen werden. Solche Massnahmen dienen der Feststellung der Eignung für berufliche Massnahmen und/oder der Abklärung der Arbeitsfähigkeit.
“2 LAI dispose que sont considérées comme mesures de réinsertion les mesures ciblées ci-après qui visent la réadaptation professionnelle: mesures socioprofessionnelles (let. a) et mesures d’occupation (let. b). L'art. 4qinquies al. 1 du règlement fédéral du 17 janvier 1961 sur l'assurance-invalidité (RAI, RS 831.201) précise que les premières sont des mesures d’accoutumance au processus de travail, de stimulation de la motivation au travail, de stabilisation de la personnalité et de socialisation de base. Les assurés qui ne sont pas encore aptes pour bénéficier de mesures d’ordre professionnel y ont droit (art. 4quater RAI). Quant aux secondes, l'art. 4quinquies al. 2 RAI indique qu'elles sont destinées à maintenir une structuration de la journée jusqu’à la mise en œuvre de mesures d’ordre professionnel ou jusqu’au début de rapports de travail sur le marché libre du travail. Les assurés qui risquent de perdre leur aptitude à la réadaptation en rapport avec les mesures d’ordre professionnel peuvent y prétendre (art. 4quater al. 3 RAI; voir aussi TF 9C_670/2013 du 4 février 2014 c. 3.2.1; RSAS 2016 p. 651, p. 655 s.). 6.4 Au cas particulier, l'intimé a accordé "une mesure d'observation et d'évaluation professionnelle" du 5 février au 4 mai 2018 par communication du 5 janvier 2018, en expliquant qu'il y avait lieu d'examiner les aptitudes du recourant à la réadaptation professionnelle, ainsi que la capacité de travail de celui-ci (dossier [dos.] AI 54/1). Dans ses décisions du 5 février 2018, relatives à l'octroi d'indemnités journalières durant la mesure précitée, l'intimé a écrit que celle-ci était une "mesure d'intégration" (dos. AI 60 s.). Quant au "Protokoll per 08.07.2020" (produit dans le dossier relatif aux procédures 200.2020.424/480 et versé avec celui-ci dans la présente procédure par ordonnance du 9 septembre 2020), il en découle que l'intimé y a désigné la mesure accomplie comme une "mesure d'observation et d'évaluation professionnelle", un "entraînement au travail" et une "mesure de réadaptation" (p. 6 à 9, notes des 15/22 décembre 2017 et du 2 février 2018).”
Nach der Praxis ist die in Art. 4quater IVV geforderte Mindestfähigkeit, an Integrationsmassnahmen teilzunehmen, typischerweise als Teilnahmefähigkeit von mindestens 2 Stunden pro Tag an mindestens 4 Tagen pro Woche (insgesamt ≥ 8 Stunden pro Woche) ausgelegt. In der erwähnten Entscheidung wurde dieser Anspruch im Zusammenhang mit Art. 14a LAI geprüft, der das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % während mindestens sechs Monaten voraussetzt.
“En dépit de ces constatations, l’OAI se devait d’investiguer de manière approfondie le droit de la recourante à des mesures de réadaptation, étant rappelé qu’en matière d’assurance-invalidité, la réadaptation prime sur le droit à la rente. Compte tenu du profil spécifique de la recourante, devait notamment être examiné avec un soin particulier son droit à des mesures de réinsertion préparant à la réadaptation professionnelle au sens de l’art. 8 al. 1 let. abis et 14a LAI. Selon cette dernière disposition, l’assuré qui présente depuis six mois au moins une incapacité de travail (art. 6 LPGA) de 50 % au moins a droit à des mesures de réinsertion préparant à la réadaptation professionnelle (mesures de réinsertion), pour autant que celles-ci servent à créer les conditions permettant la mise en œuvre de mesures d’ordre professionnel (al. 1). Sont considérées comme mesures de réinsertion les mesures socioprofessionnelles et les mesures d’occupation, qui visent la réadaptation professionnelle (al. 2). A teneur de l’art. 4quater RAI (règlement du 17 janvier 1961 sur l’assurance-invalidité ; RS 831.201), ont droit aux mesures de réinsertion préparant à la réadaptation professionnelle les assurés qui sont capables de participer à ces mesures au moins deux heures par jour pendant au moins quatre jours par semaine. En l’occurrence, l’intéressée présente une capacité de travail fortement entravée, par des motifs d’ordre psychiatrique uniquement. En incapacité de travail à 90-100% dans son activité habituelle depuis mai 2013, elle subit une incapacité de travail de 75% dans une activité adaptée. Elle est ainsi en mesure de travailler à 25%, à raison de 2h/jour, dans des activités ne générant pas de stress, ne nécessitant pas de préparation ni de concentration, et impliquant un minimum de contact avec des tiers. Elle présente donc une incapacité de travail d’au moins 50% depuis au moins six mois, et est capable d’exercer une activité à raison de 2h par jour, au sens des dispositions précitées. A cela s’ajoute qu’elle semble présenter un certain nombre de ressources.”
Zu den Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation gehören insbesondere die Gewöhnung an den Arbeitsprozess, die Förderung der Arbeitsmotivation, die Stabilisierung der Persönlichkeit und das Einüben sozialer Grundfähigkeiten; hierzu zählen beispielsweise Aufbautraining und Arbeitstraining.
“und Beschäftigungsmassnahmen (Bst. b). Die IV-Stelle begleitet die Versicherten während der Dauer der Integrationsmassnahmen und überwacht den Erfolg der Massnahmen (Art. 14a Abs. 4 IVG; in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung). Anspruch auf Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation haben Versicherte, die in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art noch nicht eingliederungsfähig sind (Art. 4quater Abs. 2 IVV, in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Version). Dazu gehören Massnahmen zur Gewöhnung an den Arbeitsprozess, zur Förderung der Arbeitsmotivation, zur Stabilisierung der Persönlichkeit und zum Einüben sozialer Grundfähigkeiten (Art. 4quinquies Abs. 1 IVV), wie beispielsweise das Aufbautraining und das Arbeitstraining (vgl. Merkblatt der AHV/IV Nr.”
“Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrationsmassnahmen gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 IVG gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete a. Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation; b. Beschäftigungsmassnahmen Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung haben Versicherte, die fähig sind, mindestens zwei Stunden täglich während mindestens vier Tagen pro Woche an Integrationsmassnahmen teilzunehmen (Art. 4quater Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Anspruch auf Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation haben Versicherte, die in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art noch nicht eingliederungsfähig sind (Art. 4quater Abs. 2 IVV). Als Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation gelten Massnahmen zur Gewöhnung an den Arbeitsprozess, zur Förderung der Arbeitsmotivation, zur Stabilisierung der Persönlichkeit und zum Einüben sozialer Grundfähigkeiten (Art. 4quinquies Abs. 1 IVV).”
Gemäss der Rechtsprechung ist für den Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die beruflichen Eingliederung nicht nur eine wöchentliche Mindeststundenzahl, sondern konkret die Fähigkeit, mindestens zwei Stunden täglich an wenigstens vier Tagen pro Woche teilzunehmen, erforderlich. Die Praxis stellt ferner klar, dass Integrationsmassnahmen auch dann als in Betracht gezogen angesehen werden können, wenn die Eingliederungserzielung vom Erfolg eines Trainings an einem geschützten Arbeitsplatz abhängig gemacht wird.
“Weiter geht aus seiner Beurteilung hervor, dass ein beruflicher Wiedereinstieg des Versicherten mit dem Ziel der Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt vom Erfolg eines Arbeits- und Belastbarkeitstrainings von mehreren Monaten an einem geschützten Arbeitsplatz abhängt. Er mutete dem Versicherten auf den ersten Arbeitsmarkt ausgerichtete IV-rechtliche Eingliederungsmassnahmen noch nicht zu. Indem er aber eine Arbeitstätigkeit im geschützten Rahmen vorschlug, ist davon auszugehen, dass er die Durchführung von Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung gemäss Art. 14a IVG als eine Möglichkeit erachtete, den Versicherten in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Integrationsmassnahmen bezwecken, bei denjenigen versicherten Personen, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten (vgl. Bundesblatt 2005 4521 ff., 4564). Ein Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung setzt gemäss Art. 4quater Abs. 1 IVV voraus, dass die versicherte Person fähig ist, mindestens zwei Stunden täglich während mindestens vier Tagen pro Woche zu arbeiten (vgl. zum Sinn und Zweck der Mindestpräsenzzeit: Silvia Bucher, Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a IVG, in: Soziale Sicherheit - Soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer zum”
“Weiter geht aus seiner Beurteilung hervor, dass ein beruflicher Wiedereinstieg des Versicherten mit dem Ziel der Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt vom Erfolg eines Arbeits- und Belastbarkeitstrainings von mehreren Monaten an einem geschützten Arbeitsplatz abhängt. Er mutete dem Versicherten auf den ersten Arbeitsmarkt ausgerichtete IV-rechtliche Eingliederungsmassnahmen noch nicht zu. Indem er aber eine Arbeitstätigkeit im geschützten Rahmen vorschlug, ist davon auszugehen, dass er die Durchführung von Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung gemäss Art. 14a IVG als eine Möglichkeit erachtete, den Versicherten in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Integrationsmassnahmen bezwecken, bei denjenigen versicherten Personen, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten (vgl. Bundesblatt 2005 4521 ff., 4564). Ein Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung setzt gemäss Art. 4quater Abs. 1 IVV voraus, dass die versicherte Person fähig ist, mindestens zwei Stunden täglich während mindestens vier Tagen pro Woche zu arbeiten (vgl. zum Sinn und Zweck der Mindestpräsenzzeit: Silvia Bucher, Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a IVG, in: Soziale Sicherheit - Soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer zum”
Beschäftigungsmassnahmen sind Massnahmen zur Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur. Sie dienen zeitlich bis zum Beginn von Massnahmen beruflicher Art oder bis zu einem Stellenantritt auf dem freien Arbeitsmarkt als Überbrückung.
“Berufliche Eingliederungsmassnahmen der IV; vgl. auch Kreisschreiben über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2022, Rz. 1501 ff.). Anspruch auf Beschäftigungsmassnahmen haben Versicherte, deren Eingliederungsfähigkeit in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art verloren zu gehen droht (Art. 4quater Abs. 3 IVV). Als Beschäftigungsmassnahmen gelten Massnahmen zur Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur für die Zeit bis zum Beginn von Massnahmen beruflicher Art oder bis zu einem Stellenantritt auf dem freien Arbeitsmarkt (Art. 4quinquies Abs. 2 IVV).”
“Berufliche Eingliederungsmassnahmen der IV; vgl. auch Kreisschreiben über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2022, Rz. 1501 ff.). Anspruch auf Beschäftigungsmassnahmen haben Versicherte, deren Eingliederungsfähigkeit in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art verloren zu gehen droht (Art. 4quater Abs. 3 IVV). Als Beschäftigungsmassnahmen gelten Massnahmen zur Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur für die Zeit bis zum Beginn von Massnahmen beruflicher Art oder bis zu einem Stellenantritt auf dem freien Arbeitsmarkt (Art. 4quinquies Abs. 2 IVV).”
Erreicht die versicherte Person gesundheitlich verbliebene Restarbeitsfähigkeit nicht in dem nach Art. 4quater Abs. 1 IVV erforderlichen Mindestumfang und ist diese Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich nicht verwertbar, gilt sie als nicht eingliederungsfähig. Liegt daher eine wirtschaftliche Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit vor, begründet dies vollständige Erwerbsunfähigkeit und folglich Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
“Geburtstag, Gabriele Riemer-Kafka/Alexandra Rumo-Jungo [Hrsg.], Bern 2010, S. 113 f.). Der Versicherte ist gegenwärtig jedoch lediglich in der Lage, zwei Stunden an zwei bis drei Tagen die Woche an einem geschützten Arbeitsplatz zu arbeiten. Solange es dem Versicherten gesundheitsbedingt nicht möglich ist, das erforderliche Mindestpensum gemäss Art. 4quater Abs. 1 IVV zu leisten, ist er als (noch) nicht eingliederungsfähig zu betrachten. Im Ergebnis muss daher im hier massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses von einer wirtschaftlichen Unverwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. März 2021, 9C_755/2020, E. 5.4.2). Ist eine Restarbeitsfähigkeit aber wirtschaftlich nicht verwertbar, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, womit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht. Daran ändert auch nichts, dass gegebenenfalls in einem späteren Zeitpunkt Eingliederungsmassnahmen zu prüfen sein werden. Denn ein Rentenanspruch kann entstehen, wenn die versicherte Person nach Ablauf der einjährigen Wartezeit (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) nicht oder noch nicht eingliederungsfähig ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts, vom 7. November 2019, 9C_309/2019,”
“Geburtstag, Gabriele Riemer-Kafka/Alexandra Rumo-Jungo [Hrsg.], Bern 2010, S. 113 f.). Der Versicherte ist gegenwärtig jedoch lediglich in der Lage, zwei Stunden an zwei bis drei Tagen die Woche an einem geschützten Arbeitsplatz zu arbeiten. Solange es dem Versicherten gesundheitsbedingt nicht möglich ist, das erforderliche Mindestpensum gemäss Art. 4quater Abs. 1 IVV zu leisten, ist er als (noch) nicht eingliederungsfähig zu betrachten. Im Ergebnis muss daher im hier massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses von einer wirtschaftlichen Unverwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. März 2021, 9C_755/2020, E. 5.4.2). Ist eine Restarbeitsfähigkeit aber wirtschaftlich nicht verwertbar, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, womit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht. Daran ändert auch nichts, dass gegebenenfalls in einem späteren Zeitpunkt Eingliederungsmassnahmen zu prüfen sein werden. Denn ein Rentenanspruch kann entstehen, wenn die versicherte Person nach Ablauf der einjährigen Wartezeit (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) nicht oder noch nicht eingliederungsfähig ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts, vom 7. November 2019, 9C_309/2019,”
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