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Art. 52a

832.102OAMalFederal Council Ordinance1 janv. 1996Source originale

Les organisations d’ergothérapie sont admises si elles remplissent les conditions suivantes:

  1. être admises en vertu de la législation du canton dans lequel elles exercent leur activité;
  2. avoir délimité leur champ d’activité quant au lieu et à l’horaire de leurs interventions, quant aux prestations qu’elles fournissent et quant aux patients auxquels elles fournissent leurs prestations;
  3. fournir leurs prestations en ayant recours à des personnes qui remplissent les conditions de l’art. 48, let. a et b;
  4. disposer des équipements nécessaires aux prestations qu’elles fournissent;
  5. prouver qu’elles remplissent les exigences de qualité définies à l’art. 58g.

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N1.Abrechenbare physiotherapeutische Leistungen

Organisationen im Sinne von Art. 52a KVV können für die Krankenversicherung abrechnungsfähige physiotherapeutische Leistungen erbringen, wenn diese Leistungen im Rahmen der Behandlung von Krankheiten des muskuloskelettalen oder des neurologischen Systems oder der Systeme der inneren Organe und Gefässe, soweit physiotherapeutisch zugänglich, erbracht werden (vgl. Art. 5 KLV).

Indem das Gesetz auf das Interesse der Versicherten Bezug nimmt, wird zum Ausdruck gebracht, dass der Begriff der Wirtschaftlichkeit der Behandlung nicht eng auszulegen ist. Dennoch haben die Krankenversicherer dort, wo gleichzeitig mehrere Massnahmen als wirksam und zweckmässig zu qualifizieren sind, nur für die kostengünstigere dieser Massnahmen aufzukommen (vgl. RKUV 1999 KV Nr. 64 S. 67 f. E. 3a/b mit Hinweisen). Zweck von Art. 32 KVG ist die Sicherstellung einer effizienten, qualitativ hochstehenden und zweckmässigen Gesundheitsversorgung zu möglichst günstigen Kosten (vgl. Eugster, Krankenversicherung, a.a.O., S. 510 ff., BGE 127 V 80 E. 3c). 4.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 KLV werden die Kosten für die in lit. a bis c genannten Massnahmen (physiotherapeutische Untersuchung und Abklärung; Behandlung, Beratung und Instruktion; physikalische Therapie) übernommen, wenn sie auf ärztliche Anordnung hin von Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen im Sinne der Art. 46 und 47 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 1995 oder von Organisationen im Sinne von Art. 52a KVV und im Rahmen der Behandlung von Krankheiten des muskuloskelettalen oder neurologischen Systems oder der Systeme der inneren Organe und Gefässe, soweit diese der Physiotherapie zugänglich sind, erbracht werden. 4.2 Nach Art. 5 Abs. 1ter KLV beginnt die MTT mit einer Einführung in das Training an Geräten und ist maximal drei Monate nach der Einführung abgeschlossen. Der medizinischen Trainingstherapie geht eine physiotherapeutische Einzelbehandlung voran (Satz 2). 4.3 Laut Art. 5 Abs. 2 KLV übernimmt die Versicherung je ärztliche Anordnung die Kosten von höchstens 9 Sitzungen. Soll die Physiotherapie nach einer Behandlung, die 36 Sitzungen entspricht (Langzeitbehandlung), zu Lasten der Versicherung fortgesetzt werden, so hat der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin zu berichten und einen begründeten Vorschlag über die Fortsetzung der Therapie zu unterbreiten. Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin prüft den Vorschlag und beantragt, ob und in welchem Umfang die Physiotherapie zu Lasten der Krankenversicherung fortgesetzt werden kann (Art.

N2.Organisationen für ärztlich angeordnete Physiotherapie

Organisationen im Sinne von Art. 52a KVV erbringen Leistungen im Rahmen ärztlich angeordneter Physiotherapie, namentlich im Rahmen der Behandlung von Erkrankungen des muskuloskelettalen oder des neurologischen Systems sowie der Systeme der inneren Organe und Gefässe, soweit diese der Physiotherapie zugänglich sind.

Gemäss Art. 5 Abs. 1 KLV werden die Kosten für die in lit. a bis c genannten Massnahmen (physiotherapeutische Untersuchung und Abklärung; Behandlung, Beratung und Instruktion; physikalische Therapie) übernommen, wenn sie auf ärztliche Anordnung hin von Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen im Sinne der Art. 46 und 47 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 1995 oder von Organisationen im Sinne von Art. 52a KVV und im Rahmen der Behandlung von Krankheiten des muskuloskelettalen oder neurologischen Systems oder der Systeme der inneren Organe und Gefässe, soweit diese der Physiotherapie zugänglich sind, erbracht werden.

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