Si plusieurs assureurs contestent être tenus à prestations pour les suites d’un accident, c’est l’assureur chronologiquement le plus proche de la survenance des suites de l’accident qui est tenu de verser les prestations à titre provisoire.
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Der vorleistende Versicherer darf Leistungen sofort erbringen und später gegenüber anderen Trägern den Ausgleich verlangen; Vorleistungen dürfen erfolgen, ohne dass die intrasystemische Zuständigkeit abschliessend geklärt ist.
“Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin bis zum vorliegend angefochtenen Entscheid über die versicherungsmässige Voraussetzung ihrer Leistungszuständigkeit auch nicht inzident entschieden. Daran ändert nichts, dass sie mit der Unfallmeldung aufgrund der zu Recht unbestrittenen Tatsachen, dass der Beigeladene einen Unfall erlitten und bei ihr hierfür versichert ist, mit der Ausrichtung der vorübergehenden Leistungen begonnen hat. Hierfür bedarf es keiner abschliessenden Klärung der Fragen zur intrasystemischen Koordination nach Art. 99 UVV, kann ein Ausgleich zwischen den Versicherern doch jederzeit auch später noch erfolgen. Hätten sich die Versicherer bereits vor der ersten Leistungsausrichtung abschliessend über die intrasystemische Koordination zu äussern, so würde dies bedeuten, dass sie bis zur definitiven Klärung den Versicherten die Leistungen verwehren müssten, was ihnen mit Blick auf die Regeln zur Vorleistung jedoch nicht erlaubt ist (vgl. Art. 102a UVV). Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die formlose Leistungsausrichtung aufgenommen hat, stellt damit keine Grundlage dar, die Frage des zuständigen Versicherungsträgers als abgeurteilte Sache zu betrachten. Sind im Zusammenhang mit der Aufnahme und Fortführung der Leistungsausrichtung Fragen wie die Kürzung von Versicherungsleistungen zu prüfen, so bedingt auch dies keine abschliessende Klärung der Frage über den zuständigen Unfallversicherer nach Art. 99 UVV. Vielmehr ist der vorderhand Leistungen ausrichtende Versicherer berechtigt und verpflichtet, die Verfügung über die Leistungskürzung ohne Verzug zu erlassen. Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin deshalb noch vor der abschliessenden Klärung ihrer Zuständigkeit im intrasystemischen Verhältnis zur Beschwerdeführerin über die Leistungskürzung wegen grober Fahrlässigkeit befunden und hat auch das Gericht mit seinem Urteil im Verfahren UV/2020/429 ohne Beurteilung der Frage der Zuständigkeit entschieden. Die Frage, welcher der Versicherer in Zusammenhang mit dem Unfall vom 14.”
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