BVwG L503 2007603-1

L503 2007603-1Tribunal administratif fédéral23 févr. 2015

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Ratenzahlung

Texte intégral

BVwG L503 2007603-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L503.2007603.1.01

Spruch

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Herrn KOLLER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den in Form eines "Schreibens" ergangenen Bescheid des AMS XXXX vom 17.03.2014 betreffend Abweisung des Antrags auf Gewährung einer Ratenzahlung, GZ. XXXX, beschlossen:

A.) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS Linz zurückverwiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftstück vom 17.03.2014, GZ: XXXX, teilte das AMS der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") mit, dass ihr Ansuchen vom 13.03.2014 um Zahlungserleichterung betreffend die Rückzahlung der derzeitigen offenen Forderung in Höhe von € 7.562,69 aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse "nicht bewilligt" werden könne. Es werde daher bis zur Abstattung der offenen Forderung die Hälfte ihres Leitungsbezuges einbehalten. Sollte die BF aus dem Leistungsbezug ausscheiden und die Rückforderung nicht zur Gänze beglichen sein, so werde die BF ersucht, den offenen Betrag mit der angefügten Zahlungsanweisung einzuzahlen.

2. Im Akt befindet sich eine mit der BF am 13.03.2014 vor dem AMS aufgenommene Niederschrift, in welcher die BF ein Ratenansuchen gem. § 25 AlVG stellte. Aus dieser Niederschrift geht konkret hervor, dass ein Rückforderungsbetrag in Höhe von € 7.562,69 offen sei und die BF ein Ratenansuchen in Höhe von monatlich € 25 stellte. Weiters gab die BF entsprechende Informationen zu ihren Vermögensverhältnissen zu Protokoll. Seitens des AMS wurde auf der Niederschrift angemerkt, dass die BF für den genannten Betrag eine Stundung vom Jahr 2012 bis 2014 habe. Durch den derzeitigen Leistungsbezug der BF sei die Stundung allerdings aufgehoben worden.

Im Akt befinden sich weitere diverse Dokumente die BF betreffend aus den Jahren 2012 und 2011, darunter insbesondere ein Bescheid des AMS vom 29.12.2011, demzufolge der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.02.2011 bis zum 30.11.2011 widerrufen wird und wonach die BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandhilfe in Höhe von € 7.614,39 verpflichtet sei.

3. Mit Schriftsatz vom 10.04.2014 erhob die BF Beschwerde gegen die in Form eines (bloßen) Schreibens erfolgte Erledigung des AMS vom 17.03.2014 zur GZ: XXXX (siehe oben Punkt 1.), der zufolge ihr Antrag auf Zahlungserleichterung abgewiesen werde.

Begründend wurde auf § 25 Abs. 4 AlVG verwiesen, demzufolge die regionalen Geschäftsstellen bei Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren können, wenn aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich sei. Aus dieser Bestimmung ergebe sich, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Ratenzahlung bestehe, wobei darüber bescheidmäßig abzusprechen sei. Das erwähnte Schreiben sei weder als Bescheid bezeichnet, noch enthalte es eine Rechtsmittelbelehrung; dennoch liege hier ein bekämpfbarer Bescheid vor, da es für die Qualifikation als Bescheid nicht auf die ausdrückliche Bezeichnung als solchen ankomme, zumal der Inhalt der genannten Erledigung in eindeutiger Weise als eine Entscheidung, durch die ein Recht bzw. ein Rechtsverhältnis, nämlich das Recht auf Ratenzahlung, begründet oder festgestellt werde. Der Spruch des Bescheides ergebe sich aus der Feststellung in der Erledigung, dass das Ansuchen der BF vom 13.03.2014 um Zahlungserleichterung nicht bewilligt werden könne; der normative Gehalt dieser Anordnung sei unbestritten, weshalb das Schreiben als bekämpfbarer Bescheid zu qualifizieren sei.

Der Bescheid sei jedoch einerseits nicht ausreichend begründet; die Behörde stelle bei ihrer Ablehnung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der BF ab, ohne näher zu begründen, warum die wirtschaftlichen Verhältnisse der BF einer Ratenzahlung entgegenstehen sollten; dies ergebe sich umso mehr daraus, dass in der Niederschrift vom 13.03.2014 auf Seite 2 festgehalten werde, dass der BF € 495,97 zum Leben bleiben würden. Der Bescheid sei andererseits aber auch inhaltlich rechtswidrig; aus dem Berechnungsblatt ergebe sich eindeutig, dass die BF aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sei, den gesamten Rückforderungsbetrag auf einmal zurückzuzahlen.

Es werde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Ratenzahlung von monatlich € 25 stattgegeben wird; in eventu, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass eine Ratenzahlung in anderer Höhe gewährt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen; in eventu festzustellen, dass über den Antrag auf Ratenzahlung bescheidmäßig abzusprechen sei. Schließlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

4. Mit Bescheid vom 23.04.2014, GZ: XXXX, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der BF gem. § 63 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG mangels Vorliegen eines Bescheides, gegen den sie sich richtet, zurück.

Begründend führte das AMS aus, die Beschwerde der BF richte sich gegen ein Schreiben der Landesgeschäftsstelle XXXX, mit dem ihr Ansuchen um Zahlungserleichterung nicht bewilligt worden sei; diesem Schreiben würden allerdings die wesentlichen Merkmale eines Bescheides (Spruch, Begründung, Rechtsmittelbelehrung) fehlen. Eine Beschwerde könne sich jedoch stets nur gegen einen Bescheid richten, sodass die Beschwerde mangels Vorliegen eines Bescheides zurückzuweisen sei.

5. Mit Schriftsatz vom 29.04.2014 stellte die BF einen (nicht näher begründeten) Vorlageantrag.

6. Am 12.05.2014 erfolgte die Beschwerdevorlage an das BVwG und gab das AMS eine Stellungnahme ab. Darin wird ausgeführt, einen Anhaltspunkt dafür, ob Ratenzahlungen zu bewilligen seien oder nicht, gebe das Gesetz nur durch die Verknüpfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Lebensverhältnisse des Schuldners mit dem Erfordernis, die Einbringung der Forderung durch die Zahlungserleichterung nicht zu gefährden. Unter dem Aspekt der sozialen Rechtsanwendung dürfe jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich bei den Rückforderungstatbeständen um "Vergehen gegen die Solidargemeinschaft der Beitragsleistenden und um deren Wiedergutmachung" handle.

Aufgrund der bisherigen Ereignisse (offene Forderung aus dem Jahr 2011, letztes Dienstverhältnis 2003, Stundung, "BU-Pension" vom 01.01.2007 bis 31.01.2014, weiteres Pensionsantragsverfahren "negativ 2/2014") habe das Ratenansuchen aus Sicht des AMS XXXX nicht bewilligt werden können, da mit einer weiteren Abdeckung des bereits seit 2011 entstandenen Übergenusses nicht zu rechnen gewesen sei, das heiße, dass das AMS die Einbringlichkeit dieser offenen Forderung durch eine solche Zahlungserleichterung als gefährdet angesehen habe. Bei einem solchen Sachverhalt sei die Abstattung der offenen Forderung durch Hälfteeinbehalt des Leistungsbezuges (schuldmindernd und zinsenfrei) abgedeckt.

7. Mit Entscheidung vom heutigen Tage zur Zl. XXXX hob das BVwG die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 23.04.2014, mit welcher die Beschwerde der BF mangels Vorliegen eines Bescheids zurückgewiesen wurde, auf. Begründend wurde ausgeführt, aus näher dargelegten Gründen handle es sich bei der in Form eines "Schreibens" erfolgten Erledigung vom 17.03.2014 sehr wohl um einen Bescheid.

Ebenso mit Entscheidung vom heutigen Tage, Zl. XXXX, hob das BVwG einen (weiteren) Bescheid des AMS vom 24.04.2014 auf, mit welchem (wiederum) über den Antrag der BF vom 13.03.2014 auf Ratenzahlung abgesprochen wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, über den Antrag sei bereits mit dem in Form eines Schreibens erlassenen Bescheid vom 17.03.2014 abgesprochen worden, sodass das AMS nicht neuerlich über ein- und dieselbe Sache hätte absprechen dürfen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Entscheidungswesentliche Feststellungen:

Nach der im Verfahrensgang dargestellten Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 23.04.2014 sowie der Aufhebung des Bescheids des AMS vom 24.04.2014, mit dem (neuerlich) über den Antrag der BF angesprochen wurde, ist nach wie vor die Beschwerde der BF gegen den in Form eines "Schreibens" ergangenen Bescheid des AMS vom 17.03.2014 offen. Auf diesen Bescheid bezieht sich die gegenständliche Entscheidung.

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nicht fest, zumal sich das AMS in keiner Weise mit der Zahlungswilligkeit der BF auseinandergesetzt hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt sowie auf Grundlage der Entscheidungen des BVwG vom heutigen Tage zu den Zahlen XXXX und XXXX.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zur Aufhebung und Zurückverweisung:

3.2.1. § 28 VwGVG lautet auszugsweise:

[...]

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

3.2.2. Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem BVwG nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 AVG, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11).

Der VwGH hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, das heißt, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der VwGH hat jüngst mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005, die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.

3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

Gem. § 25 Abs 4 zweiter Satz AlVG können die regionalen Geschäftsstellen anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist.

Das AMS führte im bekämpften Bescheid lediglich aus, eine Ratenzahlung könne aufgrund der "wirtschaftlichen Verhältnisse" der BF nicht gewährt werden. Aus dem Akteninhalt, insbesondere den Stellungnahmen des AMS anlässlich der Beschwerdevorlage, geht hervor, dass nach Ansicht des AMS aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage der BF die Einbringlichkeit der offenen Forderung gefährdet würde, weshalb dem Antrag der BF nicht habe stattgegeben werden können.

Nach Ansicht des BVwG ist allerdings der bloße Verweis auf die (schlechten) wirtschaftlichen Verhältnisse der BF, die (wie erst in den Beschwerdevorlagen ausgeführt wird) die Einbringlichkeit der offenen Forderung gefährden würde, unzutreffend. Vielmehr ist gem. § 25 Abs 4 zweiter Satz AlVG überhaupt Voraussetzung für die Gewährung einer Ratenzahlung, dass eben aufgrund der (schlechten) wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Das AMS "kann" gem. § 25 Abs 4 AlVG eine Ratenzahlung gewähren. Dabei handelt es sich um ein gebundenes Ermessen, das von der Behörde im Sinne des Gesetzes auszuüben ist. Wenn die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Schuldners nicht möglich ist, ist eine Ratenzahlung von der Behörde zwingend zu gewähren und es steht ihr nicht frei, bei Zahlungswilligkeit ein derartiges Ansinnen willkürlich abzulehnen (Krapf/Kreul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Rz. 548 zu § 25 AlVG). Zur Gewährung einer Ratenzahlung muss die Zahlungswilligkeit des Schuldners feststehen (Pfeil, AlVG, 3. Aufl., 237). Diese dargestellten Erwägungen gelten auch für die Festsetzung des Aufrechnungsbetrages gem. § 25 Abs 4 erster Satz AlVG (Krapf/Kreul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Rz. 548 zu § 25 AlVG).

Im gegenständlichen Fall hat sich das AMS aber gerade nicht mit der Zahlungswilligkeit der BF auseinandergesetzt, sondern hat in den Beschwerdevorlagen - unter Verweis auf den bisherigen Werdegang der BF (insb. letztes Dienstverhältnis 2003, Stundung [gemeint wohl: der offenen Forderung], Berufsunfähigkeitspension) auf die schlechte wirtschaftliche Situation der BF und eine daraus resultierende Gefährdung der Einbringlichkeit hingewiesen. Jegliche Feststellungen zur für die Ausübung des eingeräumten Ermessens relevanten Zahlungswilligkeit der BF lässt der Akteninhalt - geschweige denn der bekämpfte Bescheid - jedoch vermissen.

In Anbetracht dessen hat das AMS im bekämpften Bescheid grundlegende Ermittlungsschritte im Sinne des jüngst ergangenen Erkenntnisses des VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005, unterlassen, sodass das BVwG den Bescheid gem. § 28 Abs 3 VwGVG aufheben und die Sache zurückverweisen kann. Gegenständlich bestehen - wie dargestellt - krasse bzw. besonders gravierende Ermittlungslücken (siehe auch in diesem Sinne die Erkenntnisse des VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005 und vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).

Im Übrigen steht der gegenständlichen Entscheidung auch § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG nicht entgegen, zumal die Behörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und nicht mit höheren Kosten als das BVwG bewerkstelligen wird können. Vielmehr ist angesichts der erforderlichen Beweisaufnahme und der grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht nicht anzunehmen, dass die Ermittlung des Sachverhalts unter Wahrung des Parteiengehörs durch das BVwG selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem BVwG gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das AMS zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da es zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsgericht kassatorisch entscheiden darf, eine klare und aktuelle (siehe insbesondere die Erkenntnisse des VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005 und vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) höchstgerichtliche Rechtsprechung gibt.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

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