BVwG L503 2015893-1

L503 2015893-1Tribunal administratif fédéral23 févr. 2015

Regest

Dienstverhältnis, Geringfügigkeitsgrenze, Meldepflicht,<br/>Notstandshilfe, Rückforderung

Texte intégral

BVwG L503 2015893-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L503.2015893.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Herrn KOLLER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Salzburg vom 27.08.2014 zur Versicherungsnummer XXXX betreffend Widerruf und Rückersatz der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gem. §§ 24 Abs 2, 25 Abs 1 iVm § 38 AlVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Arbeitsmarktservice Salzburg (im Folgenden kurz: "AMS") vom 27.08.2014 wurde der Bezug der Notstandshilfe durch den Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") für den Zeitraum vom 16.06.2014 bis zum 31.07.2014 gemäß § 38 iVm § 24 Abs 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde der BF gemäß § 38 iVm § 25 Abs 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 1.253,96 verpflichtet.

Begründend wurde nach Anführung der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass der BF in der Zeit vom 01.05.2014 bis zum 06.06.2014 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der Firma XXXX GmbH (im Folgenden kurz: "Fa. TS") gestanden sei und in der Folge bereits am 16.06.2014 beim selben Dienstgeber eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen habe. Der BF habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den angegebenen Zeitraum zu Unrecht bezogen, da zwischen der vollversicherungspflichtigen Beschäftigung und der geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber keine Unterbrechung von mindestens einem Monat gelegen sei.

2. Im Akt befindet sich eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem AMS vom 27.08.2014, wobei es um die Belehrung über die Rückforderung der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 16.06.2014 bis 31.07.2014 ging. Der BF erklärte dabei, dass er sein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis bei der Fa. TS mit 06.06.2014 beendet und mit 16.06.2014 beim selben Dienstgeber eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen habe.

3. Weiters befinden sich im Akt unter anderem eine Dokumentation der Zugriffe auf den EDV-Akt, eine Niederschrift des AMS vom 13.08.2014 bezüglich der Nichtannahme bzw. des Nichtzustandekommens einer zugewiesenen Beschäftigung, ein ausgefüllter Antrag auf Notstandshilfe vom 14.02.2014 und jeweils ein Ausdruck zum bisherigen Versicherungs- und Bezugsverlauf des BF.

4. Mit Schreiben vom 19.09.2014 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.08.2014 betreffend Widerruf und Rückersatz der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe.

Darin machte der BF geltend, er sei vom 01.05.2014 bis 06.06.2014 bei der Fa. TS vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses habe er am 09.06.2014 einen Antrag auf Notstandshilfe beim AMS gestellt und hierbei einer Mitarbeiterin des AMS, Frau XXXX, mitgeteilt, dass er am 16.06.2014 eine geringfügige Beschäftigung beim selben Dienstgeber aufnehmen werden würde. Diese Mitarbeiterin habe ihm versichert, dass dies kein Problem für den Bezug der Notstandshilfe darstelle. Tatsächlich würden mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des AMS für den Zeitraum vom 16.06.2014 bis zum 31.07.2014 in Summe EUR 1.253,96 zurückgefordert. Zum Rückersatz einer Leistung könne ein Leistungsempfänger jedoch nur verpflichtet werden, wenn ein im § 25 Abs 1 AlVG aufgezählter Tatbestand vorliege. Er habe den Bezug der Notstandshilfe weder durch unwahre Angaben noch durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt. Vielmehr habe er den Umstand der Aufnahme seiner geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber der Mitarbeiterin des AMS mitgeteilt. Da ihm diese versichert habe, dass dies kein Problem darstelle, habe er auch nicht erkennen müssen, dass ihm die Leistung nicht gebührt habe. Damit sei keiner der oben genannten Tatbestände erfüllt, sodass er zu keinem Rückersatz verpflichtet werden könne.

Abschließend wurde beantragt, den Bescheid aufzuheben; in eventu den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die bezogene Leistung nicht zurückzuzahlen sei.

5. In einer Stellungnahme an die Landesgeschäftsstelle vom 19.09.2014, verfasst durch Herrn XXXX, führte das AMS zusammengefasst aus, die Entscheidung entspreche der Sach- und Rechtslage. Der BF sei bis zum 06.06.2014 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zur Fa. TS gestanden. Am 11.06.2014 habe sich der BF telefonisch über die ServiceLine arbeitslos gemeldet und sei ein Termin für den 13.06.2014 bei seiner Betreuerin, Frau XXXX, gebucht worden. Der BF habe also weder am 09.06.2014 (einem Feiertag) einen Notstandshilfeantrag gestellt, noch habe er bei Frau XXXX vorgesprochen. Weiters sei in der EDV kein Datenzugriff von Frau XXXX ersichtlich. Ebenso wenig sei in der Betreuungsvereinbarung vom 13.06.2014 ein Vermerk bezüglich einer geringfügigen Beschäftigung ab 16.06.2014 ersichtlich.

Erst im Zuge der Bearbeitung einer Niederschrift gem. § 10 AlVG vom 13.08.2014 und einer dabei gemachten Hauptverbandsabfrage sei ersichtlich geworden, dass der BF seit 16.06.2014 bei der Fa. TS geringfügig beschäftigt sei und er somit ab dem 16.06.2014 keinen Anspruch auf Notstandshilfe habe. Der BF sei daraufhin zur Vorsprache und Klärung eingeladen worden. Nachdem dem BF von Herrn XXXX mitgeteilt worden sei, dass er ab dem 16.06.2014 keinen Anspruch auf Notstandshilfe habe, habe er bei Herrn XXXX vorgesprochen. Dem BF sei die Rechtslage ausführlich erklärt worden und sei er auch über die Meldepflichten informiert worden. Der BF habe daraufhin angegeben, dass er geglaubt habe, dass die Anmeldung automatisch an das AMS geschickt werde und das AMS sowieso im Computer die Anmeldung sehe.

6. Mit Schreiben des AMS vom 16.10.2014 (welches dem BF sodann nochmals auf seinen Wunsch hin am 20.10.2014 ausgehändigt wurde, da der BF angab, das Schreiben verloren zu haben) wurde dem BF zur Wahrung des Parteiengehörs unter Einräumung einer Stellungnahmefrist mitgeteilt, dass eine Überprüfung seines EDV-Aktes bezüglich seines Vorbringens, wonach er einer Mitarbeiterin des AMS anlässlich seiner Antragstellung am 09.06.2014 die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber ab 16.06.2104 gemeldet hätte, folgendes Ergebnis gebracht habe: Demnach habe er am 14.02.2014 beim AMS einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt, was zu einem entsprechenden Bezug vom 14.02.2014 bis zum 30.04.2014 geführt habe. Zwischen 01.05.2014 und 06.06.2014 sei der BF bei der Fa. TS vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Am 11.06.2014 hätte sich der BF bei der ServiceLine des AMS telefonisch wieder arbeitslos gemeldet. Das Telefonat habe Frau XXXX mit dem BF geführt. Die für den BF zuständige Beraterin, Frau XXXX, habe daraufhin mit dem BF am 11.06.2014 telefonisch eine Vorsprache für den 13.06.2014 vereinbart. An diesem Tag sei von Frau XXXX mit dem BF eine neue Betreuungsvereinbarung erstellt worden. Die nächste Vorsprache beim AMS sei am 10.07.2014 - ebenfalls bei Frau XXXX - gewesen. Bei diesen Kontakten mit den Mitarbeiterinnen des AMS hätte der BF keine Meldung von der Aufnahme eines geringfügigen Dienstverhältnisses bei der Fa. TS am 16.06.2014 getätigt. Erst im Zuge der Bearbeitung einer Niederschrift nach § 10 AlVG am 13.08.2014 sei der aktuelle Versicherungsverlauf abgefragt und festgestellt worden, dass der BF seit 16.06.2014 einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber nachgehe.

Am 27.08.2014 habe der BF Herrn XXXX vom AMS mitgeteilt, dass er der Meinung gewesen sei, die Anmeldung würde automatisch an das AMS geschickt und dass das AMS die Meldung im Computer sehen werde, wobei dies aus der schriftlichen Stellungnahme von Herrn XXXX vom 19.09.2014 [Anmerkung des BVwG: siehe dazu oben Punkt 6.] hervorgehe.

7. Im Akt befindet sich eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem AMS vom 24.10.2014 im Rahmen des Parteiengehörs (Möglichkeit zur Stellungnahme laut Schreiben des AMS vom 16.10.2014, siehe oben Punkt 7.), wobei es um die fragliche Meldung der geringfügigen Beschäftigung ab dem 16.06.2014 bei der FA. TS ging. Aus der Niederschrift geht hervor, dass sich der BF sicher sei, Frau XXXX gesagt zu haben, dass er ab dem 16.06.2014 bei der Fa. TS eine geringfügige Beschäftigung aufnehmen werden würde. Er habe nämlich bei Frau XXXX die Lohnbescheinigung seiner Gattin abgegeben, welche dann in Verlust geraten sei. Bei dieser Gelegenheit hätte er diesen Umstand Frau XXXX mitgeteilt. Zu diesem Zeitpunkt sei sehr viel los gewesen. Frau XXXX habe gesagt, dass dies passe.

Auf einen entsprechenden Vorhalt, dass dieses Gespräch nicht am 09.06.2014 - einem Feiertag - gewesen sein könne, entgegnete der BF, dass er das Datum verwechselt hätte. Es sei dann der 10.06.2014 gewesen.

Befragt, weshalb er im Rahmen des Rechtsmittelschriftsatzes angegeben hat, Frau XXXX die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung im Zuge der Notstandshilfeantragstellung gemeldet zu haben, gab der BF zu Protokoll, dass er etwas verwechselt hätte. Jetzt könne er sich wieder genau erinnern, wie es abgelaufen sei. Er hätte Frau XXXX am 10.06.2014 nicht mitgeteilt, dass er bereits arbeitslos sei, sondern dass er am 16.06.2014 eine geringfügige Beschäftigung bei der Fa. TS aufnehmen würde. Erst am nächsten Tag hätte er angerufen und sich arbeitslos gemeldet. Bei den weiteren Kontakten mit dem AMS hätte er die geringfügige Beschäftigung ab 16.06.2014 nicht mehr gemeldet.

8. Laut Aktenvermerk des AMS vom 24.10.2014 wurde seitens Herrn XXXX telefonisch die Auskunft erteilt, dass sich dieser nicht mehr genau erinnern könne, ob tatsächlich eine vom Kunden vorgelegte Lohnbescheinigung der Gattin in Verlust geraten sei. Er könne es aber auch nicht ausschließen.

Die Kollegin XXXX sei ab 10.06.2014 den ganzen Juni täglich am Infopoint gewesen. Diese könne derzeit zum Vorbringen des BF nicht befragt werden, weil sie bis 30.11.2014 krankgeschrieben sei.

9. Weiters befindet sich im Akt eine Niederschrift über die zeugenschaftliche Einvernahme von Frau XXXXvor dem AMS am 24.11.2014, welche wörtlich folgenden Inhalt hat:

"Ich bin Mitarbeiterin in der Servicezone. Am 10.06.2014 war ich am Vormittag beim Quickschalter und am Nachmittag am Infopoint. Ich kann mich an Herrn XXXX nicht erinnern.

Zum Vorbringen von Herrn XXXX, dass er am 10.06.2014 bei mir eine Lohnbescheinigung seiner Gattin abgegeben hat und mir bei dieser Gelegenheit gesagt hat, dass er am 16.06.2014 eine geringfügige Beschäftigung bei der Fa. XXXX aufnehmen wird, gebe ich folgendes an:

Wenn ein Kunde eine Lohnbescheinigung bei mir abgibt, dann schaue ich mir seine Daten mit Versicherungsdatum und Geburtsdatum an und kontrolliere, ob alles passt. Da jedoch kein Zugriff von mir auf den Datensatz von Herrn XXXX am 10.06.2014 aufscheint, kann ich es ausschließen, dass ich die Lohnbescheinigung entgegengenommen habe.

Wenn mir ein Kunde die Aufnahme eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses bekannt gibt, schaue ich ebenfalls im Datensatz des Kunden nach und trage die geringfügige Beschäftigung ein und wenn ich feststelle, dass es sich um denselben Dienstgeber handelt, weise ich ihn darauf hin, dass er keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wenn er innerhalb eines Monats beim selben Dienstgeber geringfügig anfängt. Da kein Zugriff von mir auf den Datensatz von Herrn XXXX am 10.06.2014 aufscheint, kann ich es ausschließen, dass es so gelaufen ist, wie Herr XXXX vorbringt."

10. Mit Schreiben des AMS vom 25.11.2014 wurde dem BF zur Wahrung des Parteiengehörs unter Einräumung einer Stellungnahmefrist das Ergebnis der zeugenschaftlichen Einvernahme von Frau XXXX(vgl. Punkt 10.) mitgeteilt.

Ferner wurde der BF darüber informiert, dass das AMS nach Überprüfung seiner Unterlagen festgestellt habe, dass der BF vom 14.02.2014 bis 30.04.2014 Notstandshilfe bezogen habe. Da die Gattin des BF in diesem Zeitraum Leistungen vom AMS erhalten habe, sei zur Beurteilung der Notlage keine Lohnbescheinigung erforderlich gewesen. Erst nach der Arbeitslosmeldung des BF am 11.06.2014 habe das AMS im Zuge der neuerlichen Anspruchsberechnung festgestellt, dass die Gattin des BF mittlerweile seit Mai 2014 beschäftigt sei, weshalb vom AMS in diesem Jahr erstmalig am 12.06.2014 eine Lohnbescheinigung der Gattin für Mai 2014 angefordert worden sei. Diese Lohnbescheinigung sei am 23.06.2014 beim AMS eingelangt. Es habe daher für den BF kein Anlass bestanden, bereits am 10.06.2014 eine Lohnbescheinigung seiner Gattin vorzulegen.

11. Mit Schriftsatz vom 10.12.2014 gab der BF eine Stellungnahme zum Schreiben des AMS vom 25.11.2014 ab. Darin führte er aus, dass er in der Kalenderwoche 24 (zwischen 10.06.2014 und 13.06.2014 - an das genaue Datum könne er sich leider nicht mehr erinnern) die Lohnbescheinigung seiner Gattin für Mai 2014 bei Frau XXXX abgegeben hätte. Diese habe den Lohnzettel entgegengenommen und darauf hingewiesen, dass sie diesen weiterleiten werde. Im Computer sei von ihr augenscheinlich nichts vermerkt worden. Im Zuge dieser Vorsprache hätte er Frau XXXX mitgeteilt, dass er am 16.06.2014 eine geringfügige Beschäftigung beim selben Dienstgeber, bei dem er zuvor vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, aufnehmen würde. Frau XXXX habe ihm versichert, dass dies kein Problem für den Bezug der Notstandshilfe darstelle. Anzumerken sei, dass an diesem Tag großer Andrang am Infopoint geherrscht habe. Nach der Vorsprache beim AMS hätte er einer Cousine einen Besuch abgestattet. Diese könnte bestätigen, dass er an diesem Tag zuvor beim AMS vorstellig gewesen sei.

Da der Lohnzettel seiner Gattin für Mai 2014 beim AMS nicht mehr auffindbar gewesen sei, hätte er im August 2014 bei Herrn XXXX erneut den Lohnzettel seiner Gattin für Mai 2014 sowie den Lohnzettel für Juni 2014 persönlich abgegeben. Herr XXXX habe im Zuge seiner Vorsprache mit dem Infopoint telefoniert und nachgefragt, wo der Lohnzettel seiner Gattin wäre. Dieser habe daraufhin die Auskunft erhalten, dass der Lohnzettel für Mai 2014 nicht auffindbar wäre.

12. Am 16.12.2014 legte das AMS dem Bundesverwaltungsgericht die Akten vor und erstattete eine umfassende Stellungnahme, in welcher insbesondere die bisherigen Verfahrensschritte des AMS, die niederschriftlichen Angaben des BF vom 24.10.2014 sowie die schriftlichen Ausführungen des BF vom 10.12.2014 kurz wiedergegeben wurden. Ferner wurde ausführlich begründet, weshalb dem BF der Nachweis nicht gelungen sei, die Aufnahme des geringfügigen Dienstverhältnisses beim selben Dienstgeber dem AMS rechtzeitig gemeldet zu haben. Aufgrund der vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens stehe für das AMS daher fest, dass die Rückforderung der Notstandshilfe vom 16.06.2014 bis 31.07.2014 in der Höhe von EUR 1.253,96 zu Recht erfolgt sei, weil der BF innerhalb eines Monats nach Ende des vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses beim selben Dienstgeber eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen habe und dies dem AMS nicht rechtzeitig gemeldet habe.

13. Am 16.12.2014 langte der Akt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF unterlag vom 01.05.2014 bis zum 06.06.2014 einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der Fa. TS. Im Anschluss daran übte der BF ab dem 16.06.2014 beim selben Dienstgeber eine geringfügige Beschäftigung aus.

Der BF hat eine Meldung seiner geringfügigen Beschäftigung an das AMS trotz seines Leistungsbezugs unterlassen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Das AMS hat - wenngleich auch nach Erlassung des bekämpften Bescheids - eingehende Schritte zur Ermittlung des Sachverhalts unter Wahrung des Parteiengehörs gesetzt und stützt sich das Bundesverwaltungsgericht nunmehr auf diese Ermittlungsergebnisse.

2.2. Dass der BF vom 01.05.2014 bis zum 06.06.2014 vollversichert bei der Fa. TS beschäftigt war und anschließend ab dem 16.06.2014 eine geringfügige Beschäftigung bei demselben Dienstgeber ausübte, steht außer Streit und ergibt sich insbesondere aus einer Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger seitens des AMS am 26.08.2014.

2.3. Was das Vorbringen des BF anbelangt, er habe die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung bei der Fa. TS dem AMS gemeldet, so ist diesem Vorbringen aus nachfolgenden Gründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der BF bezüglich dieses Sachverhalts gegenüber einem Mitarbeiter des AMS, Herrn XXXX, am 27.08.2014 lediglich damit argumentierte, dass er davon ausgegangen sei, dass die Anmeldung automatisch an das AMS geschickt werde und das AMS ohnedies im Computer die Anmeldung sehe. Erst in seiner Beschwerde erwähnte der BF, dass er am 09.06.2014 einen Antrag auf Notstandshilfe beim AMS gestellt und hierbei einer Mitarbeiterin des AMS, Frau XXXX, mitgeteilt hätte, dass er am 16.06.2014 eine geringfügige Beschäftigung beim selben Dienstgeber aufnehmen würde. Im Verhältnis dieser beiden Aussagen ist nun den Angaben des BF vom 27.08.2014 gegenüber Herrn XXXX besonderes Gewicht beizumessen, zumal es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass Personen beim ersten Vorhalt noch etwas unüberlegter hinsichtlich der (rechtlichen) Konsequenzen sind und aus diesem Grunde derartigen Angaben zumeist mehr Wahrheitsgehalt zukommt.

Im Übrigen stehen die Angaben im Rechtsmittelschriftsatz wiederum im Widerspruch zum Vorbringen des BF, welches er in der Niederschrift vor dem AMS am 24.10.2014 sowie in der schriftlichen Stellungnahme vom 10.12.2014 tätigte. So gab der BF am 24.10.2014 nunmehr zu Protokoll, dass er am 10.06.2014 bei Frau XXXX die Lohnbescheinigung seiner Gattin abgegeben und bei dieser Gelegenheit Frau XXXX mitgeteilt hätte, dass er ab dem 16.06.2014 bei der Fa. TS eine geringfügige Beschäftigung aufnehmen würde. Er hätte am 10.06.2014 aber nicht erwähnt, dass er bereits arbeitslos sei. Erst am nächsten Tag hätte er angerufen und diesen Umstand gemeldet. Im Schreiben vom 10.12.2014 änderte der BF seine Angaben schließlich nochmals ab. Demnach könne er sich nicht mehr an das genaue Datum erinnern, an dem er die Lohnbescheinigung für Mai 2014 abgeben habe. Es wäre zwischen dem 10.06.2014 und 13.06.2014 gewesen.

Abgesehen von diesen in sich widersprüchlichen Angaben zum Zeitpunkt und zum Anlass für die Vorsprache bei der AMS-Mitarbeiterin Frau XXXX darf vor allem nicht außer Acht gelassen werden, dass diese Schilderungen des BF weder mit den zeugenschaftlichen Aussagen von Frau XXXX, noch mit der im Akt befindlichen Dokumentation der Zugriffe auf den EDV-Akt in Einklang zu bringen sind. Seitens der Zeugin wurde im Rahmen der Niederschrift vor dem AMS am 24.11.2014 klar zum Ausdruck gebracht, dass die Behauptungen des BF bezüglich der Vorlage der Lohnbescheinigung und der Meldung der Aufnahme eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses am 10.06.2014 nicht der Wahrheit entsprechen können, da an diesem Tag von ihr kein Zugriff auf den Datensatz des BF erfolgt sei. Durch die im Akt befindliche Dokumentation der Zugriffe auf den EDV-Akt wird dies zudem nicht nur für den 10.06.2014, sondern für die gesamte Kalenderwoche vom 10.06.2014 bis 13.06.2014 belegt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kommt im gegenständlichen Fall dieser Zeugenaussage - bescheinigt durch die Dokumentation der Zugriffe auf den EDV-Akt - erheblich mehr Beweiskraft zu als den diesbezüglichen Angaben des BF, da die Mitarbeiterin des AMS - im Gegensatz zum BF - keine persönlichen Interessen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat und der BF auch nicht in der Lage war, diese Angaben - etwa im Zuge der schriftlichen Stellungnahme zur Wahrung des Parteiengehörs vom 10.12.2014 - substantiiert zu entkräften.

Der BF führte in seiner Stellungnahme vom 10.12.2014 lediglich ergänzend aus, er habe im August 2014 bei Herrn XXXX nochmals den Lohnzettel seiner Gattin für Mai 2014 sowie den Lohnzettel für Juni 2014 persönlich abgegeben, da der Lohnzettel seiner Gattin für Mai 2014 beim AMS nicht mehr auffindbar gewesen sei. Aufgrund des Eingangsstempels auf der vorgelegten Lohnbescheinigung für Mai 2014 (23.06.2014) in Verbindung mit der diesbezüglich übereinstimmenden Dokumentation der Zugriffe auf den EDV-Akt kann den Ausführungen des BF, wonach angeblich die Lohnbescheinigung vom Mai 2014 beim AMS in Verlust geraten sei und er daher Anfang August bei Herrn XXXX diese Bestätigung nochmals abgegeben hätte, kein Glauben geschenkt werden. Tatsächlich wurde vom BF im August lediglich die Lohnbescheinigung seiner Gattin für Juni 2014 in Vorlage gebracht, was mit den obigen Schilderungen des BF aber nicht in Einklang zu bringen ist.

Auf die im Schreiben vom 10.12.2014 angebotene Einvernahme einer Cousine des BF kann nach Ansicht des BVwG verzichtet werden, da diese den eigenen Angaben des BF zufolge lediglich bestätigen könnte, dass der BF "an diesem Tag" - wobei der BF unter einem ausführt, dass nicht mehr bekannt sei, welcher genaue Tag dies nun war - beim AMS vorstellig gewesen sei, zumal die Cousine den eigenen Angaben des BF zufolge bei den relevanten Ereignissen (Vorsprache beim AMS) selbst ja gar nicht anwesend war.

Das Vorbringen des BF hinsichtlich der Meldung der Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung bei demselben Dienstgeber ab 16.06.2014 erscheint damit zusammengefasst höchst widersprüchlich und unplausibel. Aufgrund all dieser Erwägungen war zur obigen Feststellung zu gelangen, dass der BF dem AMS die Aufnahme seiner geringfügigen Beschäftigung tatsächlich nicht gemeldet hatte.

2.3. Der Vollständigkeit halber sei aber auch auf folgenden Aspekt hingewiesen: Wie bereits oben dargestellt, gab der BF anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS am 24.10.2014 selbst explizit an, er habe Frau XXXX am 10.06.2014 gar nicht gesagt, dass er bereits arbeitslos sei, sondern er habe ihr nur gesagt, dass er am 16.06.2014 eine geringfügige Beschäftigung bei der Fa. TS aufnehmen werde. Dies steht auch insofern mit den Ausführungen des AMS im Einklang, wonach sich der BF (erst) am 11.06.2014 telefonisch über die ServiceLine arbeitslos gemeldet habe.

Wenn der BF nunmehr also selbst vorbringt, er habe Frau XXXX am 10.06.2014 gar nicht gesagt, dass er bereits arbeitslos sei - den Umstand seiner eingetretenen Arbeitslosigkeit hat der BF tatsächlich erst am darauf folgenden Tag telefonisch dem AMS bekannt gegeben - so wäre die angeblich Frau XXXX gegenüber am 10.06.2014 getätigte Äußerung, dass er am 16.06.2014 eine geringfügige Beschäftigung aufnehmen werde, für das AMS völlig irrelevant gewesen, zumal dem AMS am 10.06.2014 der Umstand der Arbeitslosigkeit des BF ja nicht bekannt war und der BF nicht im Leistungsbezug stand. Insofern könnte diese angeblich seitens des BF getätigte Bemerkung - wobei dies, wie oben ausführlich aufgezeigt, bereits an sich sehr unglaubwürdig ist - in keiner Weise als entsprechende Meldung an das AMS (§ 50 AlVG) gewertet werden, zumal der BF zum Zeitpunkt der angeblichen Bemerkung nicht im Leistungsbezug bestand und dem AMS nicht einmal der Umstand der Arbeitslosigkeit des BF bekannt war.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zum Widerruf bzw. zur Rückzahlungsverpflichtung der Notstandshilfe:

§ 24 Abs. 2 AlVG lautet:

Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

§ 25 Abs. 1 AlVG lautet auszugsweise:

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung

einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. [...]

§ 12 AlVG lautet auszugsweise:

§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

[...]

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

a) wer in einem Dienstverhältnis steht;

b) wer selbständig erwerbstätig ist;

[...]

h) wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.

§ 38 AlVG lautet:

Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

3.3. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

3.3.1. Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer (u.a.) arbeitslos ist. Als arbeitslos gilt insbesondere nicht, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist (§ 12 Abs 3 lit h AlVG).

Gemäß § 24 Abs 2 AlVG iVm § 38 AlVG ist die Zuerkennung der Notstandshilfe zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung der Notstandhilfe fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Beim Widerruf bzw. bei einer Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger der Notstandhilfe zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (§ 25 Abs 1 AlVG iVm § 38 AlVG).

3.3.2. Von keiner der Verfahrensparteien wird bestritten, dass der BF zwischen 01.05.2014 und 06.06.2014 vollversichert bei der Fa. TS beschäftigt war und anschließend ab dem 16.06.2014 eine geringfügige Beschäftigung bei demselben Dienstgeber ausübte.

Gem. § 12 Abs 3 lit h AlVG ist aber Voraussetzung für die Arbeitslosigkeit, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist, falls jemand beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt. Der BF war somit ab 16.06.2014 nicht (mehr) arbeitslos.

3.3.3. Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. [...] (§ 50 Abs 1 AlVG).

Da die Angaben des Meldepflichtigen die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob (weiterhin) ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem heraus ein Arbeitsloser meint, seiner Meldepflicht nicht nachkommen zu müssen, von ihm zu tragen (Hinweis: E 19. September 2007, 2006/08/0315).

Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd § 25 Abs 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 3.10.2002, 97/08/0611).

Der Zweck des § 50 Abs 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann dem Arbeitsamt zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (Hinweis E 8.5.1987, 86/08/0069, E 12.2.1988, 87/08/0090, E 13.10.1988, 88/08/0226) (VwGH 23.5.2012, 2010/08/0119).

Auf das Motiv für die Unterlassung der Meldung der Aufnahme einer Tätigkeit kommt es nicht an (Hinweis: E 23. April 2003, 2002/08/0284) (VwGH 22.12.2012, 2011/08/0150).

3.3.4. Dadurch, dass der BF die Meldung der geringfügigen Beschäftigung unterließ, verletzte er die ihm gemäß § 50 Abs 1 AlVG treffende Verpflichtung, weshalb die Rückforderung der im Zeitraum vom 16.06.2014 bis zum 31.07.2014 empfangenen Notstandshilfe zulässigerweise auf § 25 Abs 1 AlVG gestützt werden konnte (vgl. etwa VwGH vom 10.6.2009, Zl. 2007/08/0343).

Folglich war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Widerruf und Rückersatz der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe gem. §§ 24 Abs 2, 25 Abs 1 AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt.

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