BVwG W182 1437163-1

W182 1437163-1Tribunal administratif fédéral23 févr. 2015

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, persönliche Gefährdung

Texte intégral

BVwG W182 1437163-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W182.1437163.1.00

Spruch

W182 1437163-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER über die Beschwerde von XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen den Bescheides des Bundesasylamtes vom 22.07.2013, Zl. 12 12.282-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2014 sowie am 15.01.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist sunnitischer Muslim, war im Herkunftsstaat in der Stadt XXXX in der gleichnamigen Provinz wohnhaft, reiste am 09.09.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.09.2012 gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt an: "Mein Leben war in Gefahr und zwar deshalb, weil ich mit einer Organisation als Labortechniker gearbeitet habe. Die Taliban haben mir ein paar Mal per Brief gedroht, diese Tätigkeit zu lassen. Sie pickten sogar einen Drohbrief an unsere Haustüre. Ich konnte diese Tätigkeit nicht lassen, weil es mein Beruf war und ich dabei gut verdient habe. Ich nahm diese Drohungen nicht wirklich ernst. Eines Morgens in der Früh, als es noch dunkel war, hat mein Vater nach dem Morgengebet die Moschee verlassen. Als er auf dem Weg nachhause war, griffen ihn die Taliban an. Sie wollten ihn mit einer Pistole umbringen. In diesem Moment kamen andere Leute aus der Moschee raus. Deshalb gelang es den Taliban nicht, meinen Vater umzubringen. Ab diesem Zeitpunkt bekam ich sehr viel Angst und wollte nicht mehr weiter das Leben meines Vaters, meiner Familie und mein eigenes Leben gefährden. Deshalb beschloss ich meine Heimat zu verlassen. In weiterer Folge bin ich geflüchtet." Der BF habe von 1990 bis 2009 in XXXX die Schule besucht. Er habe eine Ausbildung als Labortechniker abgeschlossen.

In einer Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 22.07.2013, brachte der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass die Taliban ihn verfolgen würden, weil er als Techniker in einem Laboratorium für die Regierung gearbeitet habe. Er habe diese Tätigkeit ca. vier Jahre lang ausgeübt. Am 06.05.2012 habe er sein Herkunftsland verlassen (Vgl. As 89). Zwei Monate bevor er Afghanistan verlassen habe, sei sein Vater mit einer Pistole bedroht worden (vgl. As 91). Ihm sei gesagt worden, dass der BF nicht mehr in diesem Labor arbeiten solle. Sein Vater sei nach dieser Bedrohung mehrmals angerufen worden. Auf Nachfragen bestätigte der BF ausdrücklich, persönlich nie Übergriffen oder Drohungen seitens der Taliban ausgesetzt gewesen zu sein (vgl. As 91).

Der BF legte unter anderem eine Tazkira, einen afghanischen Führerschein, Ausweise, die ihn als Angestellter der XXXX ausweisen, diverse Schulzeugnisse bzw. Ausbildungsnachweise sowie eine Geburtsurkunde seines in Österreich geborenen Sohnes vor. Weiters legte er in Kopie ein undatiertes Drohschreiben der Taliban vor, welches an ihn gerichtet war und wie folgt übersetzt wurde: "Seitens der Mujaheddin gibt es eine letzte Warnung an [...] Sohn von [...]. Es gab von unserer Seite schon eine Verwarnung, dass Ihr für die Organisation nicht mehr arbeiten solltet. Ihr habt trotzdem mit Eurer Arbeit weitergemacht. Unsere Führer haben entschieden, dass diejenigen, die nach drei Verwarnungen unsere Befehle nicht befolgen, zum Tode verurteilt sind. Aus diesem Grund sind Sie zum Tode verurteilt."

1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf sein Herkunftsland zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.06.2014 erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des BF, wegen seiner Tätigkeit als Labortechniker von den Taliban bedroht worden zu sein, aufgrund erheblicher Widersprüchlichkeiten unglaubwürdig sei. So seien seine Angaben beim Bundesasylamt im eklatanten Widerspruch zu seinen Angaben bei der Erstbefragung gestanden, wo er noch angegeben habe, durch Briefe der Taliban persönlich bedroht worden zu sein; wohingegen er dies bei der Einvernahme beim Bundesasylamt entschieden abgestritten habe.

1.3. Dagegen erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde. In dieser wurde unter anderem ausgeführt, dass der BF vor dem Bundesasylamt keinesfalls den Erhalt von Drohbriefen eklatant abgestritten habe. Vielmehr habe der BF lediglich angegeben, niemals persönlich bedroht worden zu sein, wobei der BF unter einer persönlichen Bedrohung einen unmittelbaren Kontakt zu den Taliban verstehe. Ein solcher habe nicht stattgefunden. In diesem Zusammenhang wurde in der Beschwerdeschrift weiter gerügt, dass es die erkennende Behörde unterlassen habe, konkrete Nachfragen zum Erhalt der Drohbriefe zu stellen.

1.4. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.11.2014, zu der ein Vertreter des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des BF im Beisein einer Dolmetscherin der Sprache Pashtu, weiters durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, wobei das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerde beantragte. Der BF brachte zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen wie bisher vor, dass er wegen seiner Tätigkeit als Labortechniker in einer Klinik der NGO XXXX in XXXXvon den Taliban bedroht worden sei. Der BF glaube, dass die NGO finanziell von Amerikanern unterstützt werde. Die NGO würde in seiner Heimatstadt mehrere Kliniken betreiben. Der Vater des BF habe von den Taliban mehrere Drohanrufe erhalten und hätten ihn diese gefragt, warum sein Sohn in einer Klinik arbeite, die von Amerikanern unterstützt werde. Die Taliban hätte auch gestört, dass der BF in einem Fahrzeug der NGO, in dem sich ungetrennt Männer und Frauen befunden hätten, regelmäßig zur Arbeit gebracht worden sei. Eines Tages hätten die Taliban auch einen Drohbrief an der Haustür angebracht. Dies sei der Brief, den der BF den Asylbehörden übergeben habe. Diese Drohanrufe und der Drohbrief hätten sowohl den BF als auch seinen Vater Sorgen und Angst bereitet, weshalb der BF sich entschlossen habe, seine Heimat zu verlassen und ins Ausland zu gehen. Auf Nachfragen, ob es noch einen Vorfall gegeben habe, gab der BF weiters an, dass auch sein Vater einmal zeitig in der Früh beim Verlassen der Moschee von zwei bis drei Männern mit einer Pistole bedroht worden sei. Die Taliban hätten seinen Vater erschießen wollen, doch als zu viele Leute aus der Moschee herausgekommen seien, hätte es ihnen die Möglichkeit genommen, auf ihn zu schießen. Die Taliban seien geflüchtet. Der Vater des BF habe von den Taliban mehrmals Drohanrufe erhalten, wobei er meistens nicht abgehoben habe. Diese Vorfälle hätten sich alle im Jahr 2012 innerhalb von ca. zwei Wochen ereignet. Danach habe der BF das Herkunftsland verlassen. Dies sei im April/Mai 2012 gewesen. Der Vorfall mit dem Vater habe sich etwa zwei Wochen vor seiner Ausreise, in den zwei Wochen, wo die Anrufe gewesen seien, zugetragen. Sein Vater habe jede Nacht Telefonanrufe bekommen. Danach befragt, was der erste Vorfall gewesen wäre, gab der BF an, dass er sich nicht mehr an das Datum erinnern könne, doch sei sein Vater immer in der Nacht angerufen worden. Davor sei nichts gewesen. An den ersten Drohanruf könne sich der BF erinnern, dass er um 20:00 Uhr abends gewesen sei. Als er nachhause gekommen sei, habe er gesehen, dass der Vater telefoniert habe und sehr beunruhigt gewesen sei. Auf Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt angegeben habe, dass der Vorfall, bei dem sein Vater mit einer Pistole bedroht worden sei, zwei Monate vor seiner Ausreise gewesen sei, erklärte der BF, dass der Dolmetscher beim Bundesasylamt dies offenbar falsch verstanden habe. Der BF habe auch damals zwei Wochen angegeben. Auf Nachfragen gab der BF an, Ende 2009 bzw. Anfang 2010 bei der NGO XXXX für insgesamt acht Monate gearbeitet zu haben. Danach habe er in einer Klinik einer kleineren privaten NGO namens XXXX gearbeitet. Ein Monat später habe er dann wieder bei der NGO XXXX zu arbeiten begonnen, dies sei Mitte 2011 gewesen.

In einer weiteren mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 15.01.2015 brachte der BF auf Nachfragen unter anderem vor, dass er für die NGO immer nur im Labor gearbeitet habe, wobei er auch immer im gleichen Gebäude gewesen sei. Die Klinik, wo er zuletzt ein Jahr gearbeitet habe, sei direkt in der Stadt XXXX gewesen. Dort seien etwa elf bis 13 Leute angestellt gewesen. Der BF sei allein für das Labor zuständig gewesen. In der Klinik seien nur Afghanen und keine Ausländer behandelt worden. Die Behandlung sei kostenlos gewesen. Die Taliban seien dagegen gewesen, weil die NGO ausländische Unterstützung erhalten habe und die Taliban gegen den Fortschritt seien und nicht wollen würden, dass sich die Leute weiterentwickeln. Der BF war auf Nachfragen nicht in der Lage, den Namen des Präsidenten der NGO, für die er gearbeitet habe, zu nennen. Auch unter Vorhalt des Namens konnte er diesen nicht zuordnen. Er war auch nicht der Lage, zweifelsfrei zu erklären, ob die NGO auch in anderen Provinzen Kliniken betrieben habe. Der BF wusste auch nicht, seit wann es die NGO gibt. Auch die Abkürzung XXXX, ein Ausbildungsinstitut der vom BF genannten NGO in XXXX) war dem BF nicht geläufig. Der BF konnte auch nicht angeben, ob Kollegen oder Kolleginnen an der Klinik, wo er zuletzt gearbeitet habe, irgendwann in irgendeiner Form bedroht worden wären. Dies begründete er auf Nachfragen damit, dass er mit diesen nie darüber gesprochen hätte. Auch er selbst habe mit ihnen nicht über die gegen ihn gerichteten Drohungen gesprochen. Auf Nachfragen begründete der BF dies damit, dass es "seine persönliche Sache" gewesen wäre. Auf die Frage, ob ihm dabei nie der Gedanken gekommen wäre, dass auch die anderen Mitarbeiter in der Klinik wegen dieser Bedrohung gefährdet sein könnten, erklärte der BF: "Es könnte sehr wohl sein, dass sie bedroht wurden. Aber so wie ich diese Sache nicht mit ihnen besprochen habe, haben auch sie ihre Sachen nicht mit mir besprochen." Es sei auch keiner verschwunden und nicht mehr aufgetaucht. Der BF habe auch nichts von sonstigen Vorfällen gehört, bei denen Personen aus seinem Unternehmen ermordet worden wären. Auch sei darüber unter Kollegen nicht gesprochen worden. Bei den Transporten zu seiner Arbeitsstelle sei er immer mit den anderen Mitarbeitern zusammen gefahren. Auf die Frage, warum gerade er Drohbriefe erhalten habe, gab der BF an: "Weil wir in der Stadt lebten, die Leute sahen mich jeden Tag, dass ich abgeholt werde und dass Frauen bei uns im Fahrzeug dabei waren." Wiederholt nach dem ersten Vorfall befragt, erklärte der BF unmissverständlich, dass dies der Drohbrief gewesen sei, welcher an Ihrer Haustür hinterlassen worden sei. Danach sei es zu den nächtlichen Anrufen beim Vater gekommen. Der BF bestätigte, dass es sich bei dem genannten Drohbrief um jenen handelte, welchen er den Behörden vorgelegt habe. Auf Nachfragen, ob es noch einen weiteren Drohbrief gegeben hätte, erklärte der BF: "Es waren insgesamt drei Vorfälle, der Drohbrief, die Telefonate und sonst gab es keine Drohbriefe mehr. Der dritte Vorfall war die Geschichte mit meinem Vater in der Moschee". Unter Vorhalt, dass in dem von ihm vorgelegten Drohbrief seitens der Taliban auf bereits zurückliegende drei Verwarnungen des BF hingewiesen wird, gab der BF im Wesentlichen an, dass er nur einen Drohbrief erhalten habe, und andere möglicherweise von spielenden Kindern oder dem Wind entfernt worden wären. Er brachte auf Nachfragen weiters vor, dass sein Vater die nächtlichen Drohanrufe, die danach erfolgt seien, nicht ernst genommen habe. Er habe sie dem BF sogar über zwei bis drei Tage verheimlicht. Erst nach dem Vorfall mit den bewaffneten Leuten in der Moschee hätten der BF und sein Vater Angst bekommen. Die Frage, ob es sonst noch irgendwelche Gründe gebe, die bei einer Rückkehr ins Herkunftsland zu einer Bedrohung führen könnten, verneinte der BF ausdrücklich. Auch die Frage, ob er noch etwas vorbringen wolle, verneinte der BF. Seine Eltern sowie seine vier Brüder würden sich nach wie vor in XXXX aufhalten. Es würde ihnen "gut gehen". Der ältere und jüngere Bruder würden in einer Tankstelle arbeiten. Der BF stehe im telefonischen Kontakt zu Ihnen. Der BF habe ein gutes Verhältnis zu seiner Familie.

1.5. Seiner Gattin, die der BF laut vorgelegter Heiratsurkunde im Dezember 2013 im Bundesgebiet standesamtlich ehelichte, sowie dem gemeinsamen minderjährigen Sohn wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12.2014, Zlen. W182 1436200-1/7E und W182 1436203-1/3E gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F. jeweils der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Dem Sohn des BF wurde der Status des Asylberechtigten ausschließlich gemäß § 34 AsylG im Rahmen des Familienverfahrens in Bezug auf seine Mutter zuerkannt. Im Verfahren der Mutter konnte nicht festgestellt werden, dass diese im Herkunftsland einer asylrelevanten individuellen Bedrohung durch die Taliban wegen ihrer Tätigkeit als angelernte Krankenschwester ausgesetzt gewesen ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Zur Person:

Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Pashtunen an, ist sunntischer Muslim, war im Herkunftsstaat in der Stadt XXXX in der gleichnamigen Provinz wohnhaft und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nicht festgestellt werden konnte das individuelle Vorbringen des BF zu seinem Fluchtgrund, im Herkunftsland im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Labortechniker in einer Klinik einer NGO in seiner Heimatstadt von den Taliban bedroht worden zu sein.

Gleichzeitig kann nicht festgestellt werden, dass ihm bei einer Rückkehr ins Herkunftsland aus einem anderen Grund asylrelevante Verfolgung droht.

1.2. Zur Situation in der Islamische Republik Afghanistan:

Sicherheitslage

Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Der Nato-Kampfeinsatz in Afghanistan läuft zum Jahresende aus. Einen Vertrag über einen neuen internationalen Militäreinsatz wollte der bisherige afghanische Präsident Hamid Karzai nicht unterschreiben. Nach monatelanger Verzögerung hat die afghanische Regierung den Weg für einen internationalen Militäreinsatz über den Jahreswechsel hinaus freigemacht. Dem NATO-Kampfeinsatz in Afghanistan soll ein kleinerer Einsatz zur Ausbildung und Unterstützung afghanischer Sicherheitskräfte mit rund 12.000 Soldaten folgen. Deutschland will sich mit bis zu 800 Soldaten an dieser Mission mit dem Namen "Resolute Support" beteiligen (FAZ 30.9.2014).

Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).

Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).

Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).

Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013. Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan. Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen. Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).

In insgesamt 41 Distrikten, ungefähr 10% aller Distrikte in Afghanistan, gab es mindestens eine große Talibanoffensive. Die meisten dieser Offensiven wurden zurückgedrängt, oftmals mit hohen Opfern auf Seiten der Taliban. Fast jede größere Stadt, angefangen von Kabul über Jalalabad, Kandahar City, Mazar-e-Sharif und Sangin, hatte eine Offensive vor den eigenen Toren zu verzeichnen. Kunduz City ist weiterhin komplett von Talibankräften umzingelt. Gleichzeitig zeigen diese Daten nur Distrikte an, in welchen die Taliban die Regierungsautoritäten offen herausforderten. Nicht angezeigt werden Gegenden (z.B.: Wardak, Ghazni und Logar) wo bereits eine Talibandominanz besteht (WP 20.10.2014). Die afghanischen Streitkräfte haben in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen (Die Welt 5.10.2014). Das Innenministerium verlautbarte, dass von April bis September 1.523 Polizisten und 800 Soldaten der ANA im Zuge von Kämpfen mit Aufständischen getötet wurden (Tolo 17.9.2014; vgl. WP 20.10.2014). Auch die Taliban verzeichneten schwere Verluste (WP 20.10.2014). Die Vereinten Nationen melden, dass allein in der ersten Jahreshälfte 24% mehr Zivilisten umkamen als im gleichen Zeitraum 2013. Und zum ersten Mal seit Beginn der Statistik starben die meisten im Zuge von Kampfhandlungen, nicht aber durch Terror-Akte (Die Welt 5.10.2014). Als Waffe ihrer Wahl verwenden Rebellengruppen oft IEDs um afghanische und Koalitionssicherheitskräfte anzugreifen. Jedoch werden meist Zivilisten Ziel der Angriffe (Khaama Press 20.9.2014). Die Taliban versuchten die Sicherheit in Teilen vor allem der östlichen, westlichen und nördlichen Provinzen zu stören. Offizielle Vertreter der Provinzen gaben an, dass sie auch weiterhin ihre Truppen für eine schnelle und effektive Reaktion mobilisierten (Tolo 13.8.2014).

Quellen:

Die Welt (5.10.2014): Unverhüllter Widerstand, http://www.welt.de/print/wams/politik/article132921470/Unverhuellter-Widerstand.html

FAZ - Frankfurter Allgemeine (30.9.2014): Afghanische Regierung unterzeichnet Abkommen über Militäreinsatz, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/asien/vereinigte-staaten-und-nato-afghanische-regierung-unterzeichnet-abkommen-ueber-militaereinsatz-13181946.html

Khaama Press (20.9.2014): 6 militants blown up by own explosives in Kabul province,

http://www.khaama.com/6-militants-blown-up-by-own-explosives-in-kabul-province-6724

Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (10.11.2014): Memo, per Mail.

Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014):

Sicherheitslage, per Mail.

Tolo News (13.8.2014): Baghlan Police Chief: No Mercy for Taliban, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/15953-baghlan-police-chief-no-mercy-for-taliban

Tolo (17.9.2014): ANSF Casualties on the Rise, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/16410-ansf-casualties-on-the-rise

UNAMA (7.2014): Afghanistan: Mid-Year Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict 2014, July 2014, http://www.unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/human%20rights/English%20edited%20light.pdf, 27.10.2014

UN GASC (7.3.2014): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/SG%20Reports/SG-report-Afghanistan-March2014.pdf

UN GASC (18.6.2014): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2014_420.pdf

UN GASC (9.9.2014): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2014_656.pdf

WP - Washington Post (20.10.2014): A (fighting) season to remember in Afghanistan,

http://www.washingtonpost.com/blogs/monkey-cage/wp/2014/10/20/a-fighting-season-to-remember-in-afghanistan/

Aufständische Gruppen

Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC 9.9.2014).

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Taliban: Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad

zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist (CRS 9.10.2014). Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden (AAN 25.3.2014). Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua 21.9.2014). Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC 26.10.2014). Am 8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vgl. NYT 12.5.2014). Am 20.5. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC 18.6.2014).

Al-Qaida: Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zum Islamic Movement of Uzbekistan (CRS 9.10.2014).

Haqqani-Netzwerk: Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Die Gruppe ist mit der al-Qaida und den afghanischen Taliban verbündet, sowie anderen terroristischen Organisationen in der Gegend (Khaama Press 16.10.2014a). Es wird angenommen, dass das Netzwerk der al-Qaida näher ist als den Taliban (CRS 9.10.2014). Das Haqqani-Netzwerk ist für unzählige Attacken gegen die afghanische Regierung und ihre westlichen Verbündeten verantwortlich. Zwei ihrer hochrangigen Führer wurden im Oktober 2014 festgenommen (NYT 17.10.2014). Das Netzwerk operiert von Pakistan aus, wo sich in manchen Gegenden dessen ursprüngliche Unterstützung durch die Bevölkerung in Feindseligkeit umgewandelt hat (NYT 5.11.2013). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014). Der Aufstand des Haqqan-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden(DW 17.10.2014).

Hezb-e Islami Gulbuddin: Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. Berichten zufolge rief Hikmatyar im Jänner 2014 dazu auf, am 5. April wählen zu gehen. Dies wird als Versuch interpretiert die HIG für eine politische Rolle zu positionieren (CRS 9.10.2014).

Quellen:

AAN - Afghan Analyst Network (25.3.2014): Can the Taleban outwrestle the government? An assessment of the insurgency's military capability,

https://www.afghanistan-analysts.org/can-the-taleban-outwrestle-the-government-an-assessment-of-the-insurgencys-military-capability/

BBC (26.10.2014): UK ends Afghan combat operations, http://www.bbc.com/news/uk-29776544

CRS - Congressional Research Service (9.10.2014): Afghanistan:

Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, http://fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf

DW - Deutsche Welle (17.10.2014): Capture of senior leaders to 'further weaken' Haqqani network, http://www.dw.de/capture-of-senior-leaders-to-further-weaken-haqqani-network/a-18001448

Khaama Press (16.10.2014): Top Haqqani Network leaders arrested by Afghan intelligence,

http://www.khaama.com/top-haqqani-network-leaders-arrested-by-afghan-intelligence-8821

Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014):

Sicherheitslage, per Mail.

NYT - The new York Times (12.5.2014): Taliban Wage Deadly Attacks in 3 Afghan Provinces,

http://www.nytimes.com/2014/05/13/world/asia/taliban-afghanistan.html?_r=0

NYT - The new York Times (17.10.2014): 2 Haqqani Militant Leaders Are Captured, Afghan Officials Say, http://www.nytimes.com/2014/10/17/world/asia/haqqani-leaders-arrested-afghanistan-khost.html?_r=0

NYT - The new York Times (5.11.2013): Afghan Militant Group Faces Unusual Discontent,

http://www.nytimes.com/2013/11/06/world/asia/afghan-militant-group-faces-unusual-discontent.html?pagewanted=1

Reuters (7.4.2014): Smooth Afghan election raises questions about Taliban's strength,

http://www.reuters.com/article/2014/04/07/us-afghanistan-election-idUSBREA331N920140407

UN GASC (18.6.2014): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2014_420.pdf

UN GASC (9.9.2014): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2014_656.pdf

Xinhua (21.9.2014): Afghanistan says 51 militants killed in fresh operations,

http://news.xinhuanet.com/english/world/2014-09/21/c_133660018.htm

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Eine Vielzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeitet generell ohne Einmischung der Regierung, untersucht Menschenrechtsfälle und veröffentlicht ihre Ergebnisse. Während Regierungsbeamte einigermaßen kooperativ sind und auf deren Sichtweise eingehen, gibt es Fälle von Einschüchterung von Menschenrechtsgruppen durch Regierungbeamte (USDOS 27.2.2014).

Die Arbeit von 287 internationalen und 1.911 afghanischen Nichtregierungsorganisationen (NGOs), aber auch 4.000 Vereinen im Jahr 2013 wird üblicherweise nicht von den Behörden in einem formalen Sinn eingeschränkt. Die Möglichkeiten dieser Gruppen frei und effektiv zu arbeiten werden durch die Sicherheitslage behindert. Es gab im Jahr 2013 dreimal so viele Angriffe gegen MitarbeiterInnen von NGOs wie im Jahr 2012, mit mindestens 36 Toten. 2012 waren es 11 Tote. Auch stieg die Zahl der Entführungen und Verschleppungen stark an. AktivistInnen der Zivilgesellschaft, speziell, jene, die sich mit Menschenrechten bzw. Rechenschaftsangelegenheiten befassen, sind weiterhin Bedrohung und Belästigungen ausgesetzt (FH 19.5.2014). Interviews zufolge, treten Hilfsorganisationen, die in unsicheren Gebieten tätig sind, mit ranghohen Taliban in Kontakt um sich zu registrieren. Bei der Registrierung müssen die Organisationen mehrere Bedingungen erfüllen, inklusive Neutralität, Respekt gegenüber der "afghanischen Kultur" und in manchen Fällen die Zahlung von Steuern (HPN 7.2013). Unter anderem wurden während des Untersuchungsjahres 2013 fünf afghanische Entwicklungshelfer des "International Rescue Committe" entführt und getötet, gemeinsam mit einem lokalen Beamten in der Provinz Herat. Sechs afghanische MitarbeiterInnen einer französischen Wohlfahrtseinrichtung wurden in der Provinz Faryab getötet, einen Tag nachdem drei lokale Entwicklungshelfer durch eine Bombe in der Provinz Uruzgan getötet worden waren (FH 19.5.2014).

Systematische Angriffe auf NGOs und afghanische NGO-MitarbeiterInnen sind im Abklingen. Jedoch können sie unter bestimmten Umständen Ziel von Attacken werden (z.B. wenn sie für eine US-finanzierte Organisation arbeiten, wenn sie Aktivitäten durchführen, die von den Rebellen als parteiisch angesehen werden; oder wenn sie mit dem Internationalen Währungsfonds kooperieren. Gleichzeitig bestätigte eine Quelle, dass die Taliban eine Regelung für diese Organisationen eingeführt haben, die einigen erlaubt zu arbeiten. Ein Indiz dafür ist, dass sie eine Steuer auf NGO-Projekte einheben (EASO 12.2012). UN-Organisationen, die in Afghanistan arbeiten, versetzen ihre MitarbeiterInnen, die einem Sicherheitsrisiko ausgesetzt sind, nach Kabul. Einige internationale Organisationen sehen es als unwahrscheinlich an, dass die Taliban die Suche nach einer "low-profile" Person in Kabul zur Priorität machen, da sie auch nicht die Kapazitäten haben (DIS 5.2012). Einheimische warnen für NGOs arbeitende Verwandte, nicht in die Gegend zu kommen und UN-MitarbeiterInnen brachten ihre Familienmitglieder in sicherere Gegenden. In Kabul, Mazar und Herat ist das Risiko geringer, eingeschüchtert oder angegriffen zu werden, außer es gibt spezielle Umstände, die das Risiko erhöhen würden. Dies betrifft auch MitarbeiterInnen ausländischer Firmen, im Speziellen wenn die Firma amerikanisch, britisch oder indisch ist (EASO 12.2012).

Von der Öffentlichkeit als eine effektive Menschenrechtskörperschaft gepriesen, befand sich die AIHRC von Dezember 2011 bis Juni 2013 im Schwebezustand, weil Präsident Karzai viele ihrer vakanten Posten nicht besetzte (HRW 21.1.2014).

AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

EASO (12.2012): Country of origin information report- Afghanistan Insurgent strategies - intimidation and targeted violence against Afghans,

http://easo.europa.eu/wp-content/uploads/192143_2012_5967_EASO_Afghanistan_II.pdf

FH - Freedom House (19.5.2014): Freedom in the World 2014 - Afghanistan, http://www.refworld.org/docid/5379d1da12.html, Zugriff 29.9.2014

HPN - Humanitarian Practice Network (7.2013): Taliban policy and perceptions towards aid agencies in Afghanistan, http://www.odihpn.org/humanitarian-exchange-magazine/issue-58/taliban-policy-and-perceptions-towards-aid-agencies-in-afghanistan, Zugriff 29.9.2014

HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Afghanistan,

http://www.hrw.org/world-report/2014/country-chapters/afghanistan?page=2, Zugriff 29.9.2014

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 7.7.2014

XXXX

XXXX ist eine seit XXXX aktive, anerkannte, afghanische nationale NGO, deren Schwerpunkt auf der Entwicklung bzw. Bereitstellung von Gesundheitsversorgung sowie der Ausbildung von Gesundheitspersonal in ländlichen Gebieten beruht. Die non-profit Organisation ist mit etwa 800 Mitarbeitern in den Provinzen XXXX aktiv. Der Präsident der Organisation ist XXXX. Das XXXX erhielt 2012 einen "XXXX" des Afghanistan Nursing and Midwifery Education Accreditation Board (ANMEAB). Die Organisation wurde 2012 bei ihren Projekten in Kandahar finanziell von unterschiedlichen Sponsoren unterstützt, ua. vom afghanischen Ministerium für öffentliche Gesundheit (MoPH), von der United States Agency for International Development (USAID), vom United Nations Children's Fund (UNICEF), von der Catholic Organisation for Relief and Development Aid (Cordaid) und vom World Food Programm (WFP). Aus den Publikationen der Organisation geht auch hervor, dass im Jahr 2012 vier Mitarbeiter durch Aufständische bzw. durch Straßenminen getötet wurden. Alle vier Fälle ereigneten sich in der Provinz XXXX. Hierzu wird im Jahresbericht der Organisation im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei den Provinzen XXXX um zwei der unsichersten Provinzen in ganz Afghanistan handle. Die Organisation sei stets darauf bedacht, mit den lokalen Community-Vertretern in Kontakt zu treten und deren Vertrauen und Schutz zu erlangen. Hierbei seien verlässliche Absprachen mit lokalen Interessensgruppen, religiösen und traditionellen Anführern sowie lokalen Shuras unumgänglich. Das Vertrauen der Communities basiere auf der Neutralität der Hilfsprojektmitarbeiter, wobei Hilfeleistungen ohne Ansehen der politischen oder religiösen Zugehörigkeiten erfolgen. Für die NGO wäre eine Arbeit in dieser Region unmöglich, wenn sie nicht als "neutral" wahrgenommen werden würde. Dennoch seien Mitarbeiter der NGO insbesondere auf den Straßen zwischen den Provinzen und Distrikten der Gefahr durch Aufstände bzw. unbekannte bewaffnete Räuber ausgesetzt, wobei es jährlich zu einigen wenigen Todesfällen komme. Keiner der bewaffneten Konfliktparteien habe jedoch jemals die Verantwortung für einen derartigen Fall übernommen (XXXX 2012). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Sicherheitssituation für XXXX Mitarbeiter seither wesentlich verschlechtert hat (AHDS 2013).

XXXX: Annual Report 2012, http://XXXX.pdf

XXXX Annual Report 2013, http://www.XXXX.org/documents/Annual Report 2013.pdf

Sicherheitslage in der Provinz XXXX

XXXX zählt zu den volatilen Provinzen im Süden Afghanistans, wo Gruppen von regierungsfeindlichen bewaffneten Aufständischen regelmäßig aktiv sind. 13% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Jahres 2013 fanden in der Provinz XXXX statt. Im Jahresvergleich 2011 und 2013 ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe um 29% gestiegen. Im Jahr 2013 wurden 1.662 Vorfälle registriert (SDBFA, 19.11.2014).

Die Provinz XXXX ist eine Hochburg der radikal-islamischen Taliban und es kommt regelmäßig zu Gefechten zwischen afghanischen und NATO-Truppen auf der einen und Taliban und Kriegsherren auf der anderen Seite. USDOS berichtet, dass wie in den Vorjahren sich eine größere Anzahl von Angriffen während der Sommermonate ereignete. Helmand, XXXX, Ghazni und Wardak sind die gefährlichsten Provinzen für die afghanischen Sicherheitskräfte (USDOS, 30.04.2014). Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni. (SFH, 30.09.2013). Trotz eines Verhaltenskodex für Taliban aus dem Jahr 2010 (Layeha), der Kämpfer anwies, die Zivilbevölkerung nicht anzugreifen, verstießen die Taliban und andere bewaffnete Gruppen 2012 weiter gegen das Kriegsrecht. Bei Selbstmordanschlägen wurden Zivilpersonen wahllos getötet und verstümmelt. Die Hauptursache für zivile Todesopfer waren selbst gebastelte Sprengkörper. Bewaffnete Gruppen wählten für ihre Angriffe gezielt öffentliche Plätze und Zivilpersonen, darunter Staatsbedienstete, die ihrer Ansicht nach die Regierung unterstützten, sowie Mitarbeiter internationaler Organisationen (AI 23.05.2013). Am 6. Juni 2012 töteten zwei Selbstmordattentäter auf einem belebten Markt in der Provinz Kandahar 22 Zivilpersonen und verletzten 24 weitere. Die Verantwortung für diesen Anschlag übernahmen die Taliban. Am 11. März erschoss ein US-Soldat bei einem nächtlichen Amoklauf in zwei Dörfern im Bezirk XXXX in der Provinz XXXX etliche Zivilpersonen, darunter neun Mädchen und Jungen. Weitere Menschen wurden verletzt. Im Dezember stand der Soldat wegen 16-fachen Mordes und sechsfachen versuchten Mordes vor einem Militärgericht (AI 23.05.2013). In den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 kam es zu 45 Selbstmordanschlägen in den Provinzen Kandahar, Helmand, Paktika und Kabul (UNSC, 06.12.2013). Forced Migration Review berichtet, dass viele Familien aus Angst vor Vergeltung flüchten. Ein Einwohner des Bezirkes XXXX in der Provinz XXXX sagte, wenn ein Regierungssoldat stirbt, dann beschuldigen die Regierungstruppen die Einheimischen der Zusammenarbeit oder Unterstützung der Taliban - und nehmen folglich Rache. Wenn ein Taliban stirbt, durchsuchen diese das Dorf nach einem angeblichen Spion zur Bestrafung. In den umstrittenen Gebieten blockieren die Taliban oft die Straßen mit selbstgebastelten Sprengkörpern. Sie informieren die Einheimischen über die Straßen, die sie meiden sollen, aber die Einheimischen brauchen die Straßen auch. In der Provinz XXXX sind Straßen ins Zentrum seit Mitte 2013 blockiert (FMR, Mai 2014). Die Taliban haben ihre Angriffe auf Regierungstruppen und internationale Truppen intensiviert und ihren Einfluss über weite Gebiete in Afghanistan, besonders in den Provinzen XXXX und Helmand, aber auch in bisher friedlicheren Regionen im Norden und Westen, vergrößert (FH, Jänner 2013). Es kommt auch immer wieder zu zivilen Opfern infolge von auf Straßen versteckten Bomben und Landminen (UNAMA, Juli 2013; BAMF, 05.11.2012). Relief Web berichtet, dass bei einer Bombenexplosion im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX 13 Zivilpersonen, darunter Frauen und Kinder auf dem Weg zu einem Begräbnis getötet und neun Personen verletzt wurden. Alle Getöteten sind Zivilisten (Relief Web, 13.05.2013). Am 31.01.2014 wurden Polizisten bei einem Bombenanschlag auf ein Polizeiauto im Bezirk XXXX getötet und ein weiterer verletzt (RFE/RL 01.02.2014). Am 07.04.2014 kam es zu 14 Bombentoten in der Provinz XXXX. Ziel des Selbstmordanschlages war ein Konvoy von NATO-Truppen (RFE/RL 07.04.2014). Relief Web berichtet, dass mindestens sechs Personen getötet und 38 bei einem Selbstmordanschlag im Bezirk XXXX in der Provinz XXXX verwundet wurden. Das Auto explodierte vor einem Spital. Später ergänzte der Sprecher des Gouverneurs, dass die meisten Toten Patienten waren, welche zwecks Behandlung in das Spital gingen. Drei Verwundete waren Soldaten der afghanischen Nationalarmee. Die Taliban übernahmen die Verantwortung für den Anschlag (Relief Web, 13.05.2013).

Am 07.09.2014 wurden bei einem Angriff auf ein Polizeihauptquartier im Distrikt XXXX in der Provinz Kandarhar der Polizeichef des Distrikts sowie zwei seiner Bodyguards getötet. Weitere sechs Polizisten wurden verletzt. Die Taliban bekannten sich zu dem Attentat. XXXX zählt zu einem der unsichersten Distrikte in der Provinz XXXX (Tolonews. 08.09.2014).

Quellen:

SDBFA - Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan, 19.11.2014, S. 40-41

Tolo News: District Police Chief Killed in XXXX Suicide Attack, 08.09.2014,

http://www.tolonews.com/pa/afghanistan/16285-district-police-chief-killed-in-XXXX-suicide-attack

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Afghanistan -

Rückkehrmöglichkeit in die Provinz XXXX, Bezirk Maruf, 16.06.2014:

AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Afghanistan; http://www.ecoi.net/local_link/247895/373992_de.html, Zugriff 6.6.2014

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.11.2012):

Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes; https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/13446325/15229787/16095288/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_05.11.2012_%28deutsch%29.pdf?nodeid=16094855vernum=-2, Zugriff 12.6.2014

FH - Freedom House (Januar 2013): Freedom in the World 2013 - Afghanistan; http://www.ecoi.net/local_link/242086/365391_de.html, Zugriff 4.6.2013

FMR - Forced Migration Review - Autor: Rahmatullah Amiri (Mai 2014):

Continuing conflict, continuing displacement in southern Afghanistan

Relief Web (13.5.2013): Afghan roadside bomb kills 13 civilians:

officials

Reliefweb (11.5.2014): Suicide attack in S. Afghanistan kills, wounds 42

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (1.2.2014): Roadside Bomb Kills 4 Afghan Policemen

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (7.4.2014): Roadside Bomb Kills At Least 14 In Southern Afghanistan

SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (30.9.2013): Afghanistan:

Update, Die aktuelle Sicherheitslage;

http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1381748070_afg-update-docx-afghanistan.pdf, Zugriff 6.6.2014

UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan Juli 2013: Afghanistan;

Mid-Year Report 2013; Protection of Civilians in Armed Conflict;

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1375368030_linkclick.pdf, Zugriff 12.6.2014

UNSC - U.N General Assembly und Security Council (6.12.2013): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security;

http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2013/721, Zugriff 6.6.2014

USDOS - US US Department of State (30.4.2014): Country Report on Terrorism 2013 - Chapter 2 - Afghanistan;

http://www.ecoi.net/local_link/275255/404374_de.html, Zugriff 4.6.2014

Allgemeine Menschenrechtslage

Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. (AA 31.3.2014)

Menschenrechtsprobleme hielten an, von Beobachtern wurden die inadäquate Ausbildung und fehlendes Einfühlvermögen der Sicherheitskräfte kritisiert. Menschrechtsorganisationen kritisierten die begrenzte Rechenschaft, die für Sicherheitsbehörden gilt, im Speziellen für die Afghan Local Police (ALP), obwohl das Innenministerium (MOI) am Ende des Jahres 2012 Maßnahmen umsetzte, um die Rechenschaft der ALP zu steigern. Zum Beispiel, arbeitet das MOI mit dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) zusammen, um die Menschenrechtsausbildung für ALP Rekruten zu auszuweiten (USDOS 19.4.2013).

Die Ernennungen der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 rief Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervor (RFE 3.7.2013). So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen (AAN 16.6.2013; vgl. Rawa 3.7.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

AAN - Afghan Analyst (16.6.2013): AIHRC Commissioners Finally Announced ,

http://www.afghanistan-analysts.org/aihrc-commissioners-finally-announced, Zugriff 16.1.2014

Open Democracy (6.3.2013): Afghanistan: the blind pursuit of peace and reconciliation,

http://www.opendemocracy.net/5050/massouda-jalal/afghanistan-blind-pursuit-of-peace-and-reconciliation, Zugriff 24.9.2013

RAWA - Revolutionary Association of the Women of Afghanistan (3.7.2013): Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan,

http://www.rawa.org/temp/runews/2013/07/03/human-rights-commission-appointments-draw-fire-in-afghanistan.html#ixzz2bN4fHz3t, Zugriff 16.1.2014

RFE-Radio Free Europe (3.7.2013): Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan,

http://www.rferl.org/content/afghanistan-human-rights-appointments/25035511.html, Zugriff 16.1.2014

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 16.1.2014

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. (AA 31.3.2014). Lediglich in größeren Städten kann man eine bessere medizinische Versorgung vorfinden (GIZ 7.2013). Auch in Kabul entspricht die medizinische Versorgung nicht immer europäischem Standard. Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden (AA 17.1.2014).

Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen (AA31.3.2014).

Die Indikatoren der hauptsächlichen Gesundheitsprobleme des afghanischen Gesundheitssystem sind: eine hohe Sterberate unter Säuglingen und Unter-Fünfjährigen, eine der weltweit höchsten Müttersterblichkeitsraten, eine erhöhte Rate bei der Unterernährung und ein hohes Vorkommen von ansteckenden Krankheiten, aber auch eine ungleiche Verteilung qualitativer sowie effizienter Gesundheitsleistungen in allen Bereichen des Gesundheitssystems (WHO 2.2013).

Die Anzahl der Angriffe durch die bewaffnete Opposition zwischen Januar und März des Jahres 2013, sind um 47 Prozent gestiegen (IRIN 1.7.2013). In der Provinz Helmand gab es eine ca. 80 prozentige Steigerung der ins Spital eingelieferten Personen aufgrund von Verletzungen durch den Konflikt. Dies indiziert eine Steigerung der Gewalt und belastet zusätzlich die Gesundheitsanstalten in den unsicheren Gegenden. Das Ergebnis ist, dass Vorräte und medizinisches Material aufgebraucht sind und die Arbeitsbelastung für das qualifizierte Personal, welches bereits spärlich ist, stetig steigt (OCHA 31.5.2013). Gesundheitseinrichtungen und mobile Programme mussten ihre Aktivitäten in manchen Regionen aufgrund von Kämpfen und Unsicherheit auf den Straßen einstellen (IRIN 1.7.2013). Auch das Einstellen von qualifiziertem Personal - speziell weiblichem - welches bereit ist, unter diesen Umständen zu arbeiten, wurde zunehmend schwieriger (OCHA 31.5.2013).

Die Unsicherheit, die Entfernungen, der Transport und die Kosten sind die Haupteinschränkungen der Möglichkeiten der Bevölkerung beim Zugang und Erreichen wesentlicher Gesundheitsleistungen. Die Disparität steigt weiterhin zwischen urbanen, sicheren Gegenden und ländlichen, unsicheren und abgelegenen Gegenden. Diese Beschränkungen spielen eine besondere Rolle für Frauen und Kinder. Die Disparität zwischen urbanen, sicheren und ländlichen, unsicheren und abgelegenen Gegenden wird sich auch weiterhin stetig fortsetzen (WHO 2.2013).

Organisationen, sowohl nationale als auch internationale, die im Gesundheitsbereich tätig sind, sind folgende:

• United States Agency for International Development (USAID)

• Das afghanische Gesundheitsministerium - Afghan Ministry of Public Health (MoPH) (USAID 1.2013)

• Die Weltgesundheitsorganisation (WHO)

• Afghan Red Cross Society

• Afghan Health and Development Services

• Aga Khan Health Services

• Medical Emergency Relief International

• Care of Afghan Families

• Urgence Aide Médicale Internationale (WHO 2.2013)

• United Nations International Children's Emergency Fund (UNICEF) (UNICEF 8.2013)

Im Rahmen von Bemühungen des afghanischen Gesundheitsministeriums in Kooperation mit USAID und anderen Gebern, die schlechte Gesundheitssituation in Afghanistan zu verbessern, wurde eine weitgehende Überholung des Gesundheitssystem initiiert, um zu garantieren, dass Frauen und Familien ein "basic package of health services (BPHS)" an primären Gesundheitskliniken im ganzen Land erhalten (USAID 1.2013; vgl USAID 19.9.2012).

Die Anzahl nicht funktionierender Gesundheitseinrichtungen im Jahr 2012 ist im Gegensatz zu 2011 um 40 Prozent gestiegen - 540 geplante Einrichtungen können ihre Arbeit nicht aufnehmen bzw. sind sie gezwungen, aufzuhören, da es keine Finanzierung gibt und aufgrund von Unsicherheiten. In den südlichen Provinzen, aufgrund des stetigen Konfliktes, haben 50-60 Prozent der Bevölkerung Schwierigkeiten bzw. keinen Zugang zu notwendiger grundlegender Gesundheitsversorgung (WHO 2.2013). Es können aber auch namhafte Fortschritte der letzten neun Jahre verzeichnet werden. Rund 85 Prozent der Bevölkerung lebt in Bezirken mit Anbietern von Gesundheitsvorsorge, die grundlegende Gesundheitsleistungen anbieten (WB 2013). Der Großteil der Gesundheitsversorgung wird an Nichtregierungsorganisationen in Auftrag gegeben, welche vom Gesundheitsministerium (MoPH) beaufsichtigt werden. Das Gesundheitsministerium ist zusätzlich für das Monitoring, die Evaluierung und die Koordination von Basispaketen der Gesundheitsvorsorge zuständig (UKBA 15.2.2013). Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor vor große Herausforderungen. (31.3.2014).

Die afghanische Regierung veröffentlichte im Dezember 2007 eine Liste jener Medikamente, die - unter ihrem vergebenen Internationalen Freinamen (INN) - nach Afghanistan importiert und in Afghanistan verkauft werden können. Die Medikamente werden aus Ländern wie Iran, China, Pakistan und Indien nach Afghanistan importiert. Die Regulierung ist schwach, die Landesgrenzen sind durchlässig und manche Importfirmen nicht lizensiert. Das begünstigt den Import gefälschter und minderwertiger Medikamente nach Afghanistan (UKBA 15.2.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt: Afghanistan - Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 17.1.2014, (Unverändert gültig seit: 11.9.2013) http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8845A1EEE2FAECF7D8808747FED28C35/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/AfghanistanSicherheit.html?nn=343328#doc343208bodyText5, Zugriff 9.8.2013

AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2013): Afghanistan, http://liportal.giz.de/afghanistan/alltag/, Zugriff 9.8.2013

IOM - International Organization of Migration (2.12.2012):

Afghanistan 2012- Consolidated Appeal, http://www.iom.int/jahia/webdav/shared/shared/mainsite/activities/countries/docs/afghanistan/IOM-Afghanistan-CAP-2012.pdf, Zugriff 17.9.2013

IRIN - Integrated Regional Information Networks (1.7.2013):

Increased fighting takes toll on health care in Afghanistan, http://www.irinnews.org/report/98333/increased-fighting-takes-toll-on-health-care-in-afghanistan, Zugriff 9.8.2013

OCHA - Office for the Coordination of Humanitarian Affairs(31.5.2013): Humanitarian Bulletin - Afghanistan, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/May%20MHB%20Afghanistan.pdf, Zugriff 8.8.2013

UKBA - United Kingdom Border Agency (15.2.2013): Country Of Origin Information (Coi) Report,

http://www.ukba.homeoffice.gov.uk/sitecontent/documents/policyandlaw/coi/afghanistan/report-feb.pdf, Zugriff 27.9.2013 WB - Worldbank (2013): Afghanistan, http://www.worldbank.org/en/country/afghanistan/overview, Zugriff 9.8.2013

United Nations International Children's Emergency Fund (8.2013):

Innovative Approaches to Maternal and Newborn Health Compendium of Case Studies,

http://www.unicef.org/health/files/Innovative_Approaches_MNH_CaseStudies-2013.pdf, Zugriff 17.1.2014

USAID - United States Agency for International Development (19.09.2012): Innovating to Save Lives: Improving Maternal and Newborn Health in Afghanistan,

http://www.jhpiego.org/files/HSSP%20Booklet-Final%20190912.pdf, Zugriff 17.1.2014

USAID - United States Agency for International Development (1.2013):

Afghanistan - Fact Sheet Health Services Support Project (HSSP), http://www.usaid.gov/sites/default/files/documents/1871/HSSP%20Fact%20Sheet%20-%20Jan%202013.pdf, Zugriff 17.1.2014

United Nations International Children's Emergency Fund (8.2013):

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WHO - World Health Organization (2.2013): 2013 Humanitarian Response, http://www.who.int/hac/cap_2013_Feb.pdf, Zugriff 17.1.2014

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität und Herkunft des BF stützt sich auf die glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.

Die Feststellungen zu den Fluchtgründen resultieren aus den Angaben des BF beim Bundesasylamt, in der Beschwerdeschrift sowie in den mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Dem Fluchtvorbringen des BF, wonach er im Herkunftsland im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Labortechniker in einer Klinik einer NGO in seiner Heimatstadt von den Taliban bedroht worden sei, konnte kein Glauben geschenkt werden.

Bereits das Bundesasylamt ging in seiner Beweiswürdigung von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF aus. Auch während zweier mündlicher Verhandlungen ist es dem BF letztlich nicht gelungen, das Bundesverwaltungsgericht vom Zutreffen seines diesbezüglichen Vorbringens zu überzeugen. Vielmehr verstrickte sich der BF beim Bundesverwaltungsgericht erneut in erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten.

Nannte der BF am 27.11.2014 auf die Frage, welche Verfolgungshandlung zuerst erfolgt wäre, noch die nächtlichen Drohanrufe der Taliban, wobei zuvor nichts gewesen wäre (vgl. S. 5 Verhandlungsprotokoll vom 27.11.2014), erklärte er am 15.01.2015 dazu im völligen Widerspruch, dass der Erhalt des Drohbriefes, den er auch den Behörden in Österreich vorgelegt habe, der erste Vorfall gewesen wäre, wobei "danach" die nächtlichen Anrufe bei seinem Vater erfolgt wären (vgl. S. 11 Verhandlungsprotokoll vom 15.01.2015). Letzteres stand zudem im völligen Widerspruch zum Inhalt des vom BF diesbezüglich vorgelegten Drohbriefes, der sich ausdrücklich auf vorausgegangene Verwarnungen des BF bezog. Der BF konnte am 15.01.2015 auch keine nachvollziehbaren Argumente dartun, die diese erheblichen Abweichungen und Unstimmigkeiten aufgeklärt hätten (vgl. S. 11-12 Verhandlungsprotokoll vom 15.01.2015).

Der BF gab am 27.11.2014 auch an, dass die Drohanrufe und der Drohbrief sowohl ihn als auch seinen Vater in Sorgen und Angst versetzt hätten, weshalb er sich entschlossen habe, seine Heimat zu verlassen (vgl. S. 5 Verhandlungsprotokoll vom 27.11.2014). Dazu im völligen Widerspruch führte er am 15.01.2015 wiederum aus, dass sein Vater die Drohanrufe gar nicht ernst genommen bzw. für heiße Luft gehalten, ja sie den BF ursprünglich sogar verheimlicht hätte (vgl. S. 12 Verhandlungsprotokoll vom 15.01.2015). Abweichend von seiner bisherigen Darstellung behauptete er am 15.01.2015 weiters, es erst nach dem Vorfall in der Moschee mit der Angst zu tun bekommen zu haben und deswegen geflüchtet zu sein (vgl. S. 12 Verhandlungsprotokoll vom 15.01.2015).

Beim Bundesamt hatte der BF überhaupt noch erklärt, dass sein Vater erst nach dem Vorfall in der Moschee mehrmals von den Taliban angerufen worden wäre (vgl. As 91). Noch auffälliger ist es, dass er beim Bundesasylamt den Zeitraum zwischen dem ersten Vorfall und seiner Ausreise wiederholt mit zwei Monaten datierte (vgl. As 91), wohingegen beim Bundesverwaltungsgericht im gleichen Zusammenhang wiederholt lediglich von zwei Wochen die Rede war (vgl. S. 6 Verhandlungsprotokoll vom 27.11.2014). Der BF versuchte unter Vorhalt diese Abweichung auf Missverständnisse mit dem Dolmetscher beim Bundesasylamt zurückzuführen. Letzteres lässt sich aber mit dem Umstand, dass er bei der Einvernahme am 22.07.2013 die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben auch noch nach einer Rückübersetzung (mit seiner Unterschrift) bestätigte (vgl. As 95), nicht in Einklang bringen.

Hinzu kommt die auffällige Unwissenheit bzw. das Desinteresse des BF, was die damalige Sicherheitssituation seiner Kollegen bzw. Kolleginnen an der Arbeitsstelle, wo er zuletzt gearbeitet hatte, betraf. So konnte er trotz Nachfragen nicht angeben, ob jemand aus dieser Personengruppe ebenfalls Drohungen erhalten hätte. Sein Unwissen begründete er im Wesentlichen mit dem wechselseitigen Desinteresse an einem entsprechenden Informationsaustausch. Unter hypothetischer Zugrundelegung einer realen Furcht vor Übergriffen erscheint diese Einstellung völlig unplausibel. Der BF konnte in diesem Zusammenhang aber auf Nachfragen nicht einmal dartun, ob die NGO als ganzes irgendwelche Personenverluste zu verzeichnen hatte. Diese Unkenntnis wiegt umso schwerer, als derartige Personenverluste von der NGO selbst in öffentlich über das Internet zugänglichen Jahresberichten angesprochen werden.

Ein derartiger Jahresbericht zum Jahr 2012 wurde dem BF in der Beschwerdeverhandlung auch ausdrücklich vorgehalten. Aus dem Jahresbericht ging im Wesentlichen hervor, dass die Tätigkeit für die NGO nicht ungefährlich ist und es auch zu vereinzelten Personenverlusten bei den Mitarbeitern gekommen ist. Diese Vorfälle sind allerdings - wie sich aus der Publikation ergibt - auf die vorherrschende Konfliktsituation und die daraus resultierende sehr volatile allgemeine Sicherheitslage in den beiden Provinzen, in der die NGO tätig ist, zurückzuführen, wobei die Vorfälle nicht die Heimatstadt des BF, sondern insbesondere die ländlichen Gegenden betrafen. Dies deckt sich im Übrigen auch mit den getroffenen Feststellungen zur (allgemeinen) medizinischen Versorgung in Afghanistan. Somit kann aber auch abstrakt eine markant erhöhte Gefährdung des BF wegen seiner Tätigkeit für die NGO in seiner Heimatstadt nicht erkannt werden.

Unabhängig davon wäre jedoch festzustellen, dass der BF angesichts seines ausgeprägten familiären Auffangnetzes in seiner Heimatstadt auch nicht zwingend auf eine derartige Erwerbstätigkeit angewiesen wäre, wobei ihm zudem aufgrund seiner guten Schulausbildung und der Beziehungen seines Vaters als XXXX (vgl. S. 13 Verhandlungsprotokoll vom 15.01.2015) realistischer Weise auch noch andere berufliche Optionen offen stehen dürften.

Somit erübrigt es sich auch, sich mit den in der Beschwerdeverhandlung am 15.01.2015 auffällig zu Tage getretenen, markanten Wissenslücken des ansonsten gut gebildeten (vgl. As 125 - 153) BF über die Organisation, für die er angeblich über Jahre gearbeitet hat, weiter auseinander zusetzen.

Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass der BF trotz wiederholten Nachfragens - zuletzt in der Beschwerdeverhandlung am 15.01.2015 - keine sonstigen individuellen Gründe nannte, die zu einer konkreten Gefährdung bei einer Rückkehr ins Herkunftsland führen könnten (vgl. S. 15 Verhandlungsprotokoll vom 15.01.2015).

2.2. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten und den Parteien in der Beschwerdeverhandlung zu Kenntnis gebrachten Berichte. Da die Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Auch seitens der Parteien wurden hinsichtlich der herangezogenen Quellen keine Einwände erhoben.

2.3. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchteil A)

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im vorliegenden Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4). Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr. 87/2008 idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

3.1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

3.2. Zur Abweisung der Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

3.2.3. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem BF gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen.

Zunächst kann nicht angenommen werden, dass der BF, der der Volksgruppe der Pashtunen angehört, sunnitischer Muslim ist und auch nicht politisch aktiv war, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale wie etwa seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seines religiösen Bekenntnisses einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Derartiges wurde vom BF zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, wobei sich diesbezügliche auch keine von Amts wegen aufzugreifende Hinweise ergeben haben.

Das Vorbringen des BF, im Herkunftsland wegen seiner Erwerbstätigkeit von den Taliban verfolgt zu werden, hat sich (wie unter Punkt II.2. gezeigt) als tatsachenwidrig erwiesen.

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der BF in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.

3.2.4.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn (Z 1) dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); (Z 2) die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und (Z 3) gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7). Nach § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Laut § 34 Abs. 5 AsylG gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden: (Z 1) auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; (Z 2) auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

3.2.4.2. Der Gattin und dem minderjährigen Sohn des BF wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12.2014, Zlen. W182 1436200-1/7E und W182 1436203-1/3E gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 i. d.g.F. jeweils der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Die Ehe zwischen dem BF und seiner Gattin hat im Herkunftsland noch nicht bestanden, sondern wurde diese erst im Dezember 2013 im Bundegebiet geschlossen. Hinsichtlich der Gattin scheidet sohin eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den BF gemäß § 34 AsylG aus.

Dem minderjährigen Sohn des BF wurde der Status des Asylberechtigten ausschließlich gemäß § 34 AsylG im Rahmen des Familienverfahrens in Bezug auf seine Mutter, der Gattin des BF, zuerkannt. Einer Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auf den BF über seinen minderjährigen Sohn steht somit § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG entgegen.

IV. Zur Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu die unter den Punkten II.3.2.2. f. zitierte Judikatur).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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