BVwG W202 1437107-1

W202 1437107-1Tribunal administratif fédéral23 févr. 2015

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Sicherheitslage, Übergangsbestimmungen, Versorgungslage

Texte intégral

BVwG W202 1437107-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W202.1437107.1.00

Spruch

W202 1437107-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2013, Zahl 13 01.539-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.01.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. wird gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Betreffend Spruchpunkt III. wird das Verfahren gem. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

.Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 04.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Hiebei gab der Beschwerdeführer betreffend den Fluchtgrund zu Protokoll, dass er in seiner Heimat Probleme mit den Taliban gehabt habe. Sie hätten ihn als Mechaniker mitnehmen wollen. Da er dies abgelehnt habe, hätten sie ihm gedroht, dass sie ihn umbringen würden. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, dass er von den Taliban getötet werde.

Zu seinen Familienangehörigen im Herkunftsland gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass sein Vater vor fünf Jahren verstorben sei, und führte weiters aus, dass seine Mutter, ein Bruder sowie zwei Schwestern im Herkunftsland aufhältig seien. Der Mann seiner Schwester sei ein hoher Beamter und arbeite auch als Dolmetscher für die USA. Dieser sorge für den Lebensunterhalt ihrer Familie. Der Beschwerdeführer habe Anfang Dezember 2012 den Entschluss gefasst, aus dem Herkunftsstaat auszureisen und sei Anfang Dezember 2012 ausgereist. In seiner Heimat habe er ca. 7 Jahre als KFZ-Mechaniker gearbeitet. Von 1998 bis 2006 habe er die Schule besucht. Die Ausreise habe ein Freund organisiert, die Kosten seien ihm nicht bekannt, da die Bezahlung durch seine Mutter erfolgt sei.

Am 28.05.2013 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt einvernommen. Dabei hat sich im Wesentlichen Folgendes ergeben (Schreibfehler berichtigt):

"Frage: Wie ist die Verständigung mit dem hier anwesenden Dolmetscher?

Antwort: Mit dem Dolmetscher kann ich mich einwandfrei verständigen. Sprachliche Probleme oder Verständigungsschwierigkeiten liegen keine vor.

Frage: Gibt es für Sie gegen den hier anwesenden Dolmetscher irgendwelche Einwände?

Antwort: Nein, ich habe keine Einwände.

Erklärung: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können.

Herr Zafar wird mit mündlichem Bescheid gemäß § 52 Abs. 4 AVG in diesem Verfahren als Dolmetscher bestellt und beeidet. Über die damit verbundenen Pflichten wurde er manuduziert.

Frage: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

Antwort: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe keine physischen oder psychischen Probleme.

Frage: Haben Sie irgendwelche Krankheiten und wenn ja, welche?

Antwort: Nein, ich bin völlig gesund. Leider leide ich seit meiner Einreise nach Österreich unter Schlafstörung. Ich kann in der Nacht nicht einschlafen, weil ich die ganze Zeit nachdenke.

Frage: Waren Sie deshalb jemals bei einem Arzt in Österreich?

Antwort: Nein, ich bin bis heute bei keinem Arzt gewesen.

Frage: Nehmen Sie zurzeit Medikamente?

Antwort: Nein, ich nehme auch keine Medikamente.

Frage: Haben Sie sich mittlerweile irgendwelche Dokumente besorgt?

Antwort: Nein, ich habe keine Dokumente.

Frage: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Dokumente in Österreich, die Sie noch nicht vorgelegt haben?

Antwort: Nein.

Frage: Besitzen Sie einen Führerschein, und wenn ja, wann, wo und von wem wurde dieser ausgestellt?

Antwort: Nein, ich habe keinen Führerschein. Feststellung: Sie haben am 04.02.2013 in Österreich einen Asylantrag gestellt und wurden bereits am 04.02.2013 in der Polizeiinspektion Villach-Bahnhof AGM einer Erstbefragung unterzogen und zu Ihrem Asylantrag einvernommen. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern?

Antwort: Ja, ich kann mich an meine Angaben sehr gut erinnern.

Frage: Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen?

Antwort: Vor der Polizei wollte ich einen Dolmetscher für die Sprache Paschtu. Leider hatte man dort nur einen Inder und einen iranischen Dolmetscher. Ich entschied mich für den iranischen Dolmetscher, da ich auch Dari sprechen kann. Ich habe den Eindruck, dass die Einvernahme richtig übersetzt wurde. Jedoch möchte ich mich heute entschuldigen, falls bei den Zahlen bzw. Jahren Missverständnisse entstehen. Sonst waren meine damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen der Wahrheit. Andere Asylgründe gibt es nicht. Ich habe einen jüngeren Bruder, der 13 Jahre alt ist. Ich habe damals vor Ort gesagt, dass er nicht einmal 17 Jahre alt ist. Dies ist leider fälschlicherweise mit 17 Jahren aufgenommen. Dann habe ich zwei Schwestern. Sie sind 19 und 24 Jahre alt. Sonst gab es keine Missverständnisse. Mein Vater ist vor 5 Jahren ums Leben gekommen. Es gab einen Selbstmordanschlag und er ist als Zivilist bei diesem Anschlag in Nengarhar ums Leben gekommen.

Angaben zur Person und Lebensumständen:

Ich bin im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Nengarhar geboren und bei meinen Eltern aufgewachsen. Ich habe einen jüngeren Bruder und zwei Schwestern. Ich habe keine Schule besucht. Ich habe ca. 8 Jahre als Automechaniker gearbeitet. Ich kann aber lesen und schreiben. Ich kann auch ein wenig Englisch sprechen. Aber schreiben kann ich nicht. Mein Vater hat in unserer eigenen Landwirtschaft gearbeitet. Meine Mutter ist Hausfrau. Meine Familie hat ca. 4000 m² Ackerland. Zudem besitzt meine Familie ein eigenes Haus. Wir hatten auch einen Pkw. Wir waren immer eine durchschnittliche Familie. Wir konnten normal leben. Wir waren weder reich noch arm. Ich bin ledig und habe auch keine Kinder. Ich habe mich bis zu meiner Ausreise bei meiner Familie in unserem Elternhaus in XXXX aufgehalten. Ich bin afghanischer Staatsangehöriger, gehöre zur Volksgruppe der Paschtunen und bin Sunnit.

Frage: Was haben Sie im Monat verdient?

Antwort: Ca. 500,- US$ im Monat. Im Winter verdiente ich weniger. Aber durchschnittlich habe ich im Monat ca. 500,- US$ verdient. Das war für unsere Verhältnisse sehr gut.

Frage: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie?

Antwort: Nein, seit meiner Einreise nach Österreich habe ich keinen Kontakt zu meiner Familie. Ich versuche über andere Afghanen Kontakt zu meiner Familie aufzunehmen.

Frage: Gibt es eine Telefonnummer unter der Ihre Familie erreichbar ist?

Antwort: Nein, wir besaßen keine Telefonnummer. Sonst hätte ich mit ihr längst Kontakt aufgenommen.

Frage: Gibt es eine Telefonnummer von anderen Angehörigen in der Heimat?

Antwort: Nein, leider habe ich keine Telefonnummer von meinen Angehörigen in der Heimat.

Frage: Wo hält sich derzeit Ihre Familie genau auf? Können Sie die genaue Adresse bekannt geben?

Antwort: Bis zu meiner Ausreise haben sich meine Mutter und mein Bruder in unserem Haus um Dorf XXXX aufgehalten. Meine beiden Schwestern sind verheiratet und leben mit ihren eigenen Familien entweder in Kabul oder in XXXX.

Frage: Haben Sie noch Freunde oder Bekannte in der Heimat?

Antwort: Ja, sicher habe ich dort Freunde und Bekannte.

Angaben zum Fluchtweg:

Frage: Wann haben Sie sich entschlossen, die Heimat zu verlassen?

Antwort: Ca. 5-6 Tage vor meiner Ausreise.

Frage: Wann haben Sie Ihre Heimat verlassen und über welche Länder sind Sie nach Österreich gereist?

Antwort: Am 05.12.2012 (afgh. Datum: 14.09.1391) habe ich Afghanistan von meinem Heimatdorf verlassen. Ich fuhr in den Iran. Von dort aus fuhr ich weiter in die Türkei und anschließend nach Griechenland. In Griechenland hielt ich mich ca. eine Woche auf. In Griechenland habe ich weder einen Asylantrag gestellt noch wurden bei mir Fingerabdrücke abgenommen. Dann weiß ich nicht mehr, über welche Länder ich bis nach Österreich gefahren bin.

Frage: Wie viel mussten Sie für die Schleppung bezahlen?

Antwort: Ich habe mein Fahrzeug dem Schlepper überlassen. Zudem haben mein Schwager und meine Mutter die Ausreise finanziert.

Frage: Mit welchem Dokument sind Sie gereist?

Antwort: Ich hatte keine Dokumente bei mir.

Frage: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie zu Hause noch Personaldokumente?

Antwort: Ja, ich besitze noch eine Geburtsurkunde.

Frage: Warum sind Sie ausgerechnet nach Österreich gereist?

Antwort: Der Schlepper hat mich nach Österreich gebracht. Er hat für mich eine Fahrkarte nach München bzw. nach Belgien gekauft. Ich wurde in Österreich von der Polizei aufgegriffen.

Vorhalt: Es ist weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass Sie zu Ihrem Reiseweg keine Angaben machen können und ist offensichtlich, dass Sie versuchen hier Ihren Reiseweg zu verschleiern. Sie werden an dieser Stelle nochmals an die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht im Asylverfahren aufmerksam gemacht.

Antwort: Ich weiß es wirklich nicht, wie ich nach Österreich gekommen bin. Ich sage die Wahrheit.

Frage: Möchten Sie zum Fluchtweg noch etwas angeben, was Ihnen wichtig ist?

Antwort: Nein, ich habe alles zum Fluchtweg gesagt.

Angaben zum Fluchtgrund:

Frage: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Geben Sie unter Nennung von genauen Daten, Örtlichkeiten der Geschehnisse und Namen von involvierten Personen alle Gründe an, weswegen Sie Ihr Heimatland verlassen haben und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen. (freie Erzählung!).

Vermerk: Der Antragsteller hat auf seiner Hand drei Daten aufgeschrieben und schaut ständig auf die Hand.

Frage: Was haben Sie auf Ihre Hand geschrieben?

Antwort: Nichts.

Nochmalige Frage: Was haben Sie auf Ihre Hand geschrieben?

Antwort: Ein Gebet.

Vorhalt: Herr Antragsteller, Sie haben auf Ihre Hand drei verschiedene Daten mit Kugelschreiber geschrieben. Bitte nehmen Sie dazu Stellung!

Antwort: Ich habe dazu keine Erklärung!

Nochmalige Frage: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Geben Sie unter Nennung von genauen Daten, Örtlichkeiten der Geschehnisse und Namen von involvierten Personen alle Gründe an, weswegen Sie Ihr Heimatland verlassen haben und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen. (freie Erzählung!).

Antwort: Am 07.08.1391 (europ. Datum: 29.10.2012) war ich auf dem Heimweg, als ich in der Nähe unseres Dorfes von zwei unbekannten Männern angehalten wurde. Sie forderten mich auf, ihr Fahrzeug zu reparieren. Sie forderten mich ebenfalls auf sie zu begleiten, um ihre weiteren Fahrzeuge an einem anderen Ort zu reparieren. Ich fuhr mit meinem eigenen Fahrzeug nach Hause und begleitete diese Männer zu ihrem Stützpunkt. Wir waren ca. eine Stunde unterwegs. Als wir dort ankamen, standen zwei Fahrzeuge. Ich reparierte diese Fahrzeuge innerhalb von zwei Stunden. Diese Leute bezahlten mich sehr gut. Dann brachten sie mich wieder nach Hause zurück. 3-4 Tage später kamen dieselben Männer zu uns nach Hause. Sie sagten zu mir, dass ich sie begleiten soll, um ihre Fahrzeuge zu reparieren. Da sie das letzte Mal sehr gut bezahlten, bin ich mit ihnen freiwillig mitgegangen. Nach ca. 3 Stunden Fahrt haben diese Männer mir die Augen verbunden. Ich fragte sie, warum sie mir die Augen verbinden. Sie antworteten, dass sie aus Sicherheitsgründen die Augen der Fremden verbinden. Nach ca. 5 Stunden Fahrt auf dem Schotterweg kamen wir in Ihrem Stützpunkt an. Dort bekam ich Angst, weil ich nicht gewusst habe, was diese Männer mit mir vorhatten. Als wir dort ankamen, war es ein großer Stützpunkt. Ich sah, dass dort Leute ausgebildet wurden. 4 Pkws standen dort. Ich sollte diese Autos reparieren und die Kupplungen austauschen. Dort habe ich 3 Tage lang gearbeitet. Als ich mit meiner Arbeit fertig war, haben diese Männer mich zu ihren Anführer gebracht. Man nannte ihn "XXXX". Er hat mir gesagt, dass ich für sie arbeiten soll, da sie mich für meine Dienste gut bezahlen werden. Sie würden mir sogar eine gute Frau aussuchen. Sie machten mich mit einem anderen Automechaniker bekannt. Dieser Mann konnte jedoch nicht Paschtu sprechen. Ich habe gehört, dass er Autos für die Selbstmordanschläge präparierte. Dieser Mann sagte zu mir, dass ich 6 Monate bei ihm sein soll, damit ich lerne, wie man die Autos präpariert. Danach könnte ich selbstständig arbeiten. Ich wurde nicht gefragt, ob ich für sie arbeiten will oder nicht. Ich sollte für sie arbeiten. Danach wurde ich am selben Tag nach Hause geschickt. Davor sagte der Anführer dieser Gruppierung zu mir, dass ich darüber mit meiner Mutter sprechen soll, bevor ich in den heiligen Krieg ziehe. Außerdem sagte er zu mir, dass ich nun eine wichtige Person für sie sei, da sie mich brauchen. Danach brachte man mich nach Hause. Gegen Abend kam ich zuhause an. Als ich mit meiner Mutter darüber sprach, hat sie mir verboten so etwas zu machen. Sie sagte zu mir, dass sie nicht will, dass ich mit Menschen zusammenarbeite, die andere Menschen töten. So ist mein Vater auch ums Leben gekommen. Mein Vater ist als Zivilist im Zuge eines Selbstmordanschlages ums Leben gekommen. Bei meinem Kontakt zu diesen unbekannten Männern wurde ich von der Zivilpolizei beobachtet. Die Polizei erfuhr, dass ich Kontakt zu diesen Männern pflege. Am Tag darauf, nämlich nach dem Gespräch mit meiner Mutter, kam die Polizei zu uns nach Hause und hat mich mitgenommen. Dort wurde ich befragt. Ich habe die erlebten Vorfälle detailliert den Polizisten erzählt. Mir wurde aber nicht geglaubt. Im Gegenteil, man warf mir vor, die Taliban unterstützt bzw. mit ihnen gearbeitet zu haben. Ich sollte den Polizisten den Ort, wo ich war, zeigen. Ich versuchte den Polizisten klar zu machen, dass meine Augen während der Fahrt verbunden waren. Aber niemand glaubte mir. Ich wurde jedoch wieder freigelassen. Am Tag darauf wurde unser Haus von der Nationalgarde umzingelt und durchsucht. Die Polizei warf mir vor, mit den Taliban zusammenzuarbeiten. Ich habe immer wieder versucht zu erklären, dass meine Augen verbunden waren. Die Nationalarmee sagte zu mir, dass ich ein Feind des Landes bin und die Feinde unterstütze. Diese Leute versuchten mich einzuschüchtern. Aber sie sind dennoch einfach so wieder weggegangen. Zwei-drei Tage später kamen wieder die Männer von "XXXX" zu mir. Sie fragten mich, ob ich über ihr Angebot mit meiner Mutter gesprochen habe. Ich habe ihnen gesagt, dass meine Mutter mir nicht erlaubt, mit ihnen wegzugehen. Zudem habe ich ihnen erzählt, dass die Polizei und die Nationalarmee mich zwei Mal befragt haben. Aus diesem Grund habe ich zu ihnen gesagt, dass ich mit ihnen nicht mitgehen kann und mir das Geld passt, was ich in meiner Werkstatt verdiene. Diese Männer sagten zu mir, dass ich keine andere Wahl hätte außer mit ihnen mitzugehen. Sie sagten zu mir, dass ich ihren Stützpunkt gesehen habe und den Weg dorthin schon kenne. Sollte ich nicht bereit sein, mit ihnen mitzugehen, würden sie mich töten. Dann sind diese Männer wieder weggegangen. Am Tag darauf kam wieder die Nationalarmee zu uns nach Hause. Sie sagte zu mir, dass sie mich wieder beobachtet haben. Sie sahen, dass diese Männer mich in meinem Haus besucht haben. Das sei ein Beweis für die Nationalarmee, dass ich mit diesen Männern zusammenarbeite. Dann sind diese Leute wieder weggegangen. Danach habe ich mit meinem Schwager in Kabul telefoniert. Ich habe ihm die ganzen Vorfälle geschildert. Er sagte, dass er einen Freund nach mir schickt. Dieser Mann würde mich mit seinem Fahrzeug nach Kabul mitnehmen. Ich habe mich bei einem Freund meines Schwagers in Kabul versteckt. Von Zuhause habe ich erfahren, dass die Nationalarmee wieder bei meiner Mutter war und mich dort gesucht hat. Nachdem meine Mutter ihr gesagt hat, dass sie nicht weiß, wo ich mich aufhalte, sagte die Armee zu meiner Mutter, dass ich zu den Taliban gegangen bin. Davon habe ich von meinem Schwager erfahren. Mein Schwager sagte zu mir, dass ich sowohl von den Taliban als auch von der Regierung gesucht werde. Mein Leben war in Afghanistan nicht mehr sicher. Er hat mir geraten, die Heimat zu verlassen. Ich wusste nicht, wohin ich sollte. Zuerst dachte ich, dass ich nach Pakistan gehen soll. Er sagte zu mir, dass die Taliban ebenfalls in Pakistan sind. Dort wäre mein Leben ebenfalls nicht sicher gewesen. Er sagte, dass er mich mit einem anderen Mann ins Ausland schickt. Dort würde ich in Sicherheit sein. Daraufhin haben wir meine Ausreise organisiert. Ich wollte am Anfang nicht ausreisen. Aber mein Schwager riet mir auszureisen, da ich von der Regierung verdächtigt wurde, mit den Taliban zusammenzuarbeiten. Dann bin ich ausgereist. (Ende der freien Erzählung!)

Frage: Haben Sie zum Fluchtgrund sonst noch etwas zu sagen? Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?

Antwort: Nein, ich habe alles zum Fluchtgrund gesagt. Ich habe die Wahrheit erzählt. Andere Gründe gibt es nicht. Ich habe alles erzählt, was ich in meiner Heimat erlebt habe.

Kurze Pause für ca. 30 min. (11:00 Uhr 11:30 Uhr)

Fortsetzung:

Frage: Wann konkret haben Sie diese zwei Männer zum ersten Mal auf Ihrem Heimweg getroffen?

Antwort: Am 07.08.1991 (europ. Datum: 29.10.2012).

Frage: Woher wussten diese zwei Männer, dass Sie Automechaniker sind?

Antwort: In Distrikt XXXX gibt es zwei Bazare, in denen Werkstätte gibt. Mein Arbeitsplatz war in XXXX. Diese Männer haben mich dort vermutlich gesehen.

Frage: Haben sich diese Männer beim ersten Treffen vorgestellt? Haben diese gesagt, wer sie waren und wessen Autos Sie reparieren sollten?

Antwort: Nein, sie haben sich nicht vorgestellt. Sie haben sich als normale Kunden vorgestellt. Ich hatte öfters solche Kunden, welche ich sie in ihre Dörfer begleitet habe, um ihre Autos zu reparieren. Beim ersten Mal haben sie sich als ganz normale Kunden ausgegeben. Sie haben mich auch sehr fair für meine Dienste bezahlt.

Aufforderung: Sie brachten heute vor, dass Sie 3-4 Tage nach diesem Besuch von denselben Leuten zuhause abgeholt worden wären. Man brachte sie zu einem Ihnen unbekannten Stützpunkt. Dort hätten Sie sich einige Tage (3 Tage) aufgehalten. Bitte beschreiben konkret, was Sie innerhalb dieser drei Tage in diesem Stützpunkt erlebt, gesehen, beobachtet, gegessen oder gehört haben etc.!

Antwort: Am ersten Tag in der Früh wurde ich abgeholt. Am ersten Tag sind wir gegen Abend in diesem Stützpunkt angekommen. Dort wurden mir 5 Fahrzeuge gezeigt, die ich reparieren sollte. Es war dunkel. Ich brauchte Licht für meine Arbeit. Sie sagten, dass sie kein Licht verwenden dürfen. Ich sollte bis am nächsten Tag warten. Dann habe ich Reis mit Fleisch gegessen. Am nächsten Tag fing ich an, zuerst 2 Autos zu reparieren. Bis zu meiner Entlassung habe ich fünf Autos repariert. Zwischendurch bekam ich immer etwas zum Essen. Nebenbei beteten wir regelmäßig. Nach der Arbeit am Abend sagten diese Männer zu mir, dass ich schlafen gehen kann. Ich durfte auch Video (Filme) anschauen. Die Filme zeigten den Umgang der Amerikaner mit den Afghanen. Nach zwei Stunden ging ich schlafen. Am dritten Tag habe ich das letzte Fahrzeug repariert. Danach hat mich "XXXX" dem anderen Mechaniker vorgestellt. Ich sollte von ihm lernen, wie man die Fahrzeuge präpariert. Mehr habe ich dort nicht erlebt.

Frage: Um wie viel Uhr wurden Sie zuhause abgeholt?

Antwort: Es war zwischen 8 u. 9 Uhr Vormittag.

Frage: Wo haben Sie diese drei Tage geschlafen?

Antwort: In den Höhlen konnten wir übernachten.

Frage: Was haben Sie bei Ihrer Ankunft in der Nacht in diesem Stützpunkt noch gesehen?

Antwort: Wie ich schon gesagt habe, als wir dort ankamen, war es dunkel. Man zeigte mir zwei Autos. Ich sollte diese reparieren. Dazu brauchte ich jedoch Licht. Da sie kein Licht verwenden durften, musste ich bis am nächsten Tag warten. Ich bekam etwas zu essen und ging anschließend schlafen. Ich habe dort Leute gesehen. Sonst habe ich dort nichts gesehen.

Vorhalt: Im Zuge der heutigen Einvernahme haben Sie vorgebracht, dass Sie bei Ihrer Ankunft in diesem Stützpunkt gesehen hätten, dass dort Leute ausgebildet wurden. 4 Pkws wären dort gestanden, welche Sie reparieren hätten sollen. Jedoch behaupten Sie nun im krassen Widerspruch mehrmals dazu, dass Sie bei Ihrer Ankunft 5 Fahrzeuge gesehen, dass es dunkel gewesen sei und Sie bis am nächsten Tag abwarten hätten sollen. Sie hätten insgesamt fünf Fahrzeuge reparieren sollen. Sie haben jetzt mit keinem Wort gesagt, dass Sie Leute bei der Ausbildung beobachtet hätten. Was sagen Sie zu diesen Widersprüchen?

Antwort: Ich habe heute dieselben Sachen erzählt. Bei der Ankunft ist es dunkel gewesen. Nach dem Abendessen ging ich schlafen, weil ich müde war. Erst am Tag darauf fing ich mit der Arbeit an und sah dass dort Leute ausgebildet wurden.

Aufforderung: Beschreiben Sie den Stützpunkt konkret!

Antwort: Das war ein Stützpunkt. Die Zimmer waren alle aus Lehm und die Dächer waren der Natur angepasst. Dort kamen und gingen verschiedenen Fahrzeuge. Nachts wurden in den Räumen Videos gezeigt. Tagsüber wurden dort Leute trainiert. Mehr kann ich dazu nicht viel sagen.

Vorhalt: Sie haben heute vorgebracht, dass man Sie am 3. Tag nach Hause zurückbrachte. Am nächsten Tag wären Sie von der Polizei mitgenommen. Sie wären von den Polizisten zu diesen Männern gefragt. Die Polizisten hätten Ihnen nicht geglaubt, dass Sie unschuldig sind. Es ist weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass ein Mann wie Sie derartig verdächtigt wurde mit den Taliban zusammengearbeitet zu haben und dennoch nach ein paar Stunden Befragung ohne Probleme entlassen wurde, um nach Hause zu gehen. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Ich sagte zu ihnen, dass ich die Wahrheit sage. Ich erzählte ihnen, was ich konkret erlebt hatte. Dann ließen sie mich gehen. Mehr kann ich dazu nicht sagen.

Vorhalt: Herr Asylwerber, Ihre gesamten Angaben vor dem Bundesasylamt sind nicht nachvollziehbar. Es ist nicht glaubhaft, dass die Polizei sie gehen ließ aber am nächsten Tag die Nationalarmee zu ihnen nach Hause schickt. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Ich vermute, dass die Nationalarmee über mich informiert wurde. Sie haben mein Haus durchsucht. Sie haben dort außer meiner Werkzeuge nichts gefunden.

Frage: Wie sind die Polizisten überhaupt dazu gekommen, Sie als normalen Zivilisten zu beschatten?

Antwort: Ich kann diese Frage nicht beantworten. Entweder Informanten oder die Nachbarn haben die Polizei benachrichtigt, dass ich mit einigen Männern weggegangen bin.

Vorhalt: Dieses Verhalten ist Ihren eigenen Angaben nach ganz normal in Afghanistan. Denn Sie wären aufgrund Ihres Berufes immer wieder von den Kunden abgeholt worden um ihre Autos an verschiedenen Orten zu reparieren! Es ist weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass ausgerechnet Sie in diesem Fall mit den Taliban in Kontakt gebracht wurden. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Diese Leute haben wie normale Kunden ausgeschaut. Ich weiß nicht, wer mich beobachtet und davon der Polizei berichtet hat.

Vorhalt: Zudem ist Ihre Aussage, dass die Taliban Sie nochmals in Ihrem Haus besucht hätte und gefragt hätte, was Ihre Mutter dazu gesagt habe und wie Sie sich dazu entschieden hätten. Was sagen Sie dazu?

Antwort: XXXX wollte die Erlaubnis von meiner Mutter.

Frage: Warum wollte er die Erlaubnis Ihrer Mutter? Seit wann will der Anführer der Taliban die Erlaubnis einer Mutter?

Antwort: Nach islamischen Sharia Jehad gegen Moslems ist nicht erlaubt. Um in den Jehad zu ziehen, braucht ein Mann die Erlaubnis der Mutter.

Vorhalt: Absolut unglaubwürdig ist auch der Umstand, dass die Taliban nach Ihrer Absage wieder ohne Konsequenzen weggefahren sind. Bitte nehmen Sie dazu Stellung!

Antwort: Sie haben zu mir gesagt, dass ich keine andere Wahl habe. Entweder gehe ich mit ihnen mit oder ich werde getötet. Sie würden zurückkommen.

Vorhalt: Sie erzählen heute einerseits, dass nach dem Islam die Erlaubnis einer Mutter zu Jehad einzuholen ist und andererseits behaupten Sie im Widerspruch, dass diese Taliban, die so etwas zu Ihnen gesagt haben, Sie mit dem Tod bedroht hätten, weil Sie ausdrücklich gesagt haben, dass Ihre Mutter damit nicht einverstanden war. Nicht nachvollziehbar ist auch der Umstand, dass die Taliban Ihnen mit dem Tod gedroht hätten und danach wieder weggegangen sind. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Ich kann den Vorhalt nicht erklären. Warum die Taliban so vorgehen, sollen Sie (gemeint die LA) selbst diese fragen. So etwas habe ich erlebt. Ich kann nicht etwas erzählen, was ich nicht erlebt habe.

Vorhalt: Herr Asylwerber, Sie haben heute vorgebracht, dass Sie seit dem Besuch dieser unbekannten Männer in Ihrem Haus von der Polizei beobachtet worden wären. Aus diesem Grund wären Sie einen Tag nach Ihrer Rückkehr von der Polizei mitgenommen worden. Es ist weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass die Polizei gegen Sie und die Taliban während deren Besuches nicht eingeschritten ist. Im Gegenteil, diese hätte einen Tag abgewartet und Sie am nächsten Tag verhaftet. Sie werden an dieser Stelle auf Ihre Wahrheits- und Mitwirkungspflicht in Ihrem Asylverfahren aufmerksam gemacht. Falsche Angaben führen zur Ablehnung Ihres Asylantrages.

Antwort: Warum die Polizei abgewartet hat und uns nicht überrascht hat, weiß ich nicht. Ich kann diesen Vorgang nicht erklären.

Vorhalt: Herr Asylwerber, Ihr gesamtes Vorbringen ist völlig unglaubwürdig. Es ist absolut unglaubwürdig, dass die Armee zu Ihnen gesagt hat, beobachtet zu haben, dass Sie von den Taliban besucht worden wären, aber Sie nicht verhaftet haben. Im Gegenteil, die Nationalarmee ist nach dieser Feststellung, dass Sie mit den Taliban zusammen gearbeitet hätten, wieder weggegangen. Sie werden an dieser Stelle nochmals auf Ihre Wahrheits- und Mitwirkungspflicht in Ihrem Asylverfahren aufmerksam gemacht. Falsche Angaben führen zur Ablehnung Ihres Asylantrages.

Antwort: Sie haben unser Haus durchsucht. Sie haben mich befragt. Aber sie haben keine Beweise dafür gefunden.

Vorhalt: Herr Asylwerber, Ihr gesamtes Vorbringen ist vollkommen unglaubwürdig. Sie haben heute vorgebracht, dass Sie vom Freund Ihres Schwagers abgeholt worden wären. Es ist weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass weder die Polizei noch die Nationalarmee Sie dabei nicht beobachtet haben und Sie bis zu Ihrer Ausreise keine Probleme hatten!

Antwort: Ich habe außerhalb des Dorfes diesen Freund getroffen. Ich hatte Glück nicht beobachtet zu werden.

Frage: Gab es jemals bis zu den besagten Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten?

Antwort: Nein, es gab bis zu den besagten Vorfällen auf mich niemals irgendwelche Übergriffe. Auch an mich persönlich ist niemand herangetreten.

Frage: Wie lange hielten Sie sich in Kabul auf?

Antwort: Insgesamt 12-15 Tage war ich in Kabul.

Frage: Was hat Ihre Familie in dieser Zeit im Dorf erlebt?

Antwort: Mein Schwager erzählte mir, dass die Nationalarmee bei meiner Mutter war und mich dort gesucht hat.

Vorhalt: Es ist weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass die Taliban trotz ihrer Drohung nicht mehr zurückgekommen waren. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Ich bin ausgereist.

Frage: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?

Antwort: Nein, ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen. Das war der einzige Grund für meine Ausreise.

Frage: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft?

Antwort: Nein, ich bin in meiner Heimat nicht vorbestraft.

Frage: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?

Antwort: Ich habe gehört, dass ich von der Polizei bzw. Nationalarmee gesucht werde.

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals bis zu den besagten Vorfällen von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet?

Antwort: Nein, ich wurde in meiner Heimat von der Polizei bis zu den besagten Vorfällen niemals angehalten, festgenommen oder verhaftet.

Frage: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?

Antwort: Nein, ich hatte mit den Behörden niemals Probleme.

Frage: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?

Antwort: Nein, ich war in meiner Heimat niemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei.

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?

Antwort: Nein, ich wurde in meiner Heimat von staatlicher Seite niemals wegen meiner Rasse verfolgt.

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?

Antwort: Nein, ich wurde in meiner Heimat von staatlicher Seite niemals wegen meiner Religion verfolgt.

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?

Antwort: Nein, ich wurde in meiner Heimat von staatlicher Seite niemals wegen meiner politischen Gesinnung verfolgt.

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität, Ihrer Volkszugehörigkeit oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt? (Vermerk: Der Begriff "soziale Gruppe" wird dem Antragsteller erklärt!)

Antwort: Nein, ich wurde in meiner Heimat von staatlicher Seite niemals wegen meiner Nationalität, meiner Volkszugehörigkeit oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt.

Frage: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr?

Antwort: Ja, ich hätte Probleme mit der Polizei im Falle meiner Rückkehr. Sie nennen mich nun Staatsfeind.

Frage: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?

Antwort: Ich werde sowohl von der Polizei als auch von den Taliban verfolgt.

Vorhalt: Herr Asylwerber, Ihr gesamtes Vorbringen vor dem Bundesasylamt ist vollkommen unglaubwürdig. Im Zuge der Erstbefragung brachten Sie nur vor, von den Taliban verfolgt zu werden und im Falle der Rückkehr Probleme mit den Taliban zu bekommen. Dort haben Sie mit keinem Wort Probleme mit der Polizei oder Nationalarmee vorgebracht. Nun brachten Sie heute gesteigert vor, dass Sie ebenfalls und vor allem mit der Polizei bzw. Nationalarmee Probleme in der Heimat gehabt hätten und nun von diesen verfolgt werden würden. Es ist ist offensichtlich, dass es sich bei ihren heutigen Erklärungen um ein gesteigertes Vorbringen handelt. Dies wird dadurch offensichtlich, da Sie mehrmals Gelegenheit gehabt haben, ihre tatsächlichen Gründe für die Ausreise vorzubringen. Bitte nehmen Sie dazu Stellung!

Antwort: Ich habe heute gesagt, dass ich vor der Polizei eine kurze Befragung hatte. Zudem hatte ich Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher.

Vorhalt: Die von Ihnen vorgebrachten Asylgründe wurden von Ihnen zu vage, allgemein gehalten und durch keine Beweismittel gestützt und war es Ihnen in keinster Weise möglich, gerade zu jenen Vorfällen, welche letztlich zu Ihrer Ausreise und Asylantragstellung geführt haben, auch nur ansatzweise ein klares und fundiertes Bild der Ereignisse zu bieten. Ihre gesamten vorgebrachten Erklärungen stützten sich lediglich auf vage Aussagen und Vermutungen Ihrerseits und vermitteln so den Eindruck, dass Sie das Geschilderte nicht selbst erlebt haben. Sie konnten nicht glaubhaft machen, dass Sie das von Ihnen Geschilderte tatsächlich selbst erlebt haben. Möchten Sie etwas dazu sagen?

Antwort: Ich bleibe bei meiner heutigen Aussage.

Vermerk: Die aktuelle Länderfeststellung der Staatendokumentation wird dem Antragsteller ausgefolgt. Gleichzeitig wird ihm eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.

Angaben zum Privat- und Familienleben:

Frage: Wann sind Sie nach Österreich eingereist?

Antwort: Ich bin am 04.02.2013 nach Österreich gekommen.

Frage: Seit wann sind Sie in Österreich aufhältig?

Antwort: Ich halte mich seit 04.02.2013 ununterbrochen in Österreich auf.

Frage: Hatten Sie in Österreich jemals einen gültigen Aufenthaltstitel zur Begründung eines legalen Aufenthaltes?

Antwort: Nein, nie.

Frage: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich und wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus?

Antwort: Ich bin in der Grundversorgung. Ich wohne zurzeit in einem Flüchtlingsheim. Ich habe täglich keine bestimmte Beschäftigung. Ich versuche auch Deutsch zu lernen.

Frage: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht oder sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation?

Antwort: Ja, ich besuche zwei Mal in der Woche einen Deutschkurs. Ich bin aber kein Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation.

Frage: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?

Antwort: Nein, ich arbeite hier nicht.

Frage: Haben Sie irgendwelche nahen Bindungen zu Österreich?

Antwort: Nein, ich habe keine nahen Bindungen zu Österreich.

Frage: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich?

Antwort: Nein, ich habe hier niemanden.

Frage: Haben Sie Angehörige oder sonstige Verwandte oder sonstige Personen in Österreich zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

Antwort: Nein, ich habe hier niemanden.

Frage: Haben Sie Freunde oder Bekannte, die Sie bereits aus Ihrem Heimatland her kennen, in Österreich?

Antwort: Nein, ich kenne hier niemanden.

Frage: Wo leben Ihre Verwandten?

Antwort: Meine Mutter, meine Geschwister und meine weiteren Verwandten sind alle immer noch in Afghanistan. Ich habe aber keinen Kontakt zu ihnen.

Frage: Sind Sie mit eventuellen amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden?

Antwort: Ja, ich bin damit einverstanden.

Frage: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?

Antwort: Nein, ich habe alles gesagt. Ich hatte die Gelegenheit, alles vorzubringen, was mir wichtig war.

Erklärung: Ihnen wird die mit Ihnen aufgenommene Niederschrift vom Dolmetscher rückübersetzt. Sie können im Anschluss daran Korrekturen oder Ergänzungen machen oder Rückfragen stellen, wenn Ihnen etwas nicht klar und verständlich erscheint. Mit Ihrer Unterschrift bestätigten Sie, dass Ihre Angaben hier inhaltlich richtig und vollständig wiedergegeben wurden. Sie werden an dieser Stelle zudem nochmals ausdrücklich auf die im Asylverfahren geltenden Bestimmungen (Merkblatt über Rechte und Pflichten von Asylwerbern) zur Zustellung von Schriftstücken aufmerksam gemacht. Sie werden weiters darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen des Parteienverkehrs (Mo - Fr von 08.00 - 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen. Sie werden auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und § 23 ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein (Anmerkung: Inhalt wird erklärt). Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Sie der Behörde, auch nachdem Sie Österreich verlassen haben, ihren Aufenthaltsort und Ihre Anschrift bekanntzugeben haben. Wenn Sie sich in Österreich aufhalten, genügt es, wen Sie Ihrer Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommen. Bei einer Übersiedelung haben Sie sich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollten Sie über keinen Wohnsitz verfügen, so werden Sie auf § 19a MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach § 15 Abs. 1 Z. 4 AsylG geknüpft ist. (Bei Obdachlosen: Information zur Meldeverpflichtung!) Ist Ihnen das verständlich?

Antwort: Ja, das verstehe ich.

Frage: Hatten Sie während dieser Befragung irgendwelche Probleme?

Antwort: Nein, ich hatte keine Probleme.

Frage: Haben Sie alles verstanden bzw. konnten Sie der Vernehmung ohne Probleme folgen?

Antwort: Ja, ich habe alles verstanden und konnte der Vernehmung ohne Probleme folgen.

Frage: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstehen können?

Antwort: Ja, ich konnte den Dolmetscher sehr gut verstehen und habe alles verstanden.

Frage: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?

Antwort: Ja.

Frage: Wollen Sie abschließend noch etwas anführen?

Antwort: Nein, ich habe nichts mehr zu sagen.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

Nach erfolgter Rückübersetzung:

Frage: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?

Antwort: Es war alles korrekt. Es hat alles gepasst. Ich habe nichts mehr hinzuzufügen.

Frage: Wünschen Sie eine Ausfolgung der Kopie der Niederschrift?

Antwort: Ja, bitte."

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 19.07.2013, Zahl 13 01.539-BAI, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus. (Spruchpunkt III.).

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt aufgefordert worden sei, genau zu schildern, was er innerhalb seines dreitägigen Aufenthaltes bei den Taliban erlebt, gesehen bzw. mitbekommen habe. Er habe jedoch nicht viel dazu sagen können. Seine Erklärungen seien viel zu allgemein und oberflächlich gewesen.

Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe er vorgebracht, dass er bei seiner Ankunft in diesem Stützpunkt gesehen habe, dass vier PKWs dort gestanden wären, welche er hätte reparieren sollen. Jedoch habe er nun im krassen Widerspruch mehrmals dazu behauptet, dass er bei seiner Ankunft fünf Fahrzeuge gesehen hätte. Auf Vorhalt sei er bei seinen Angaben geblieben.

Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens sei die Tatsache, dass er vor dem Bundesasylamt vorgebracht habe, dass die Taliban ihn am dritten Tag nach Hause zurückgebracht hätten. Am nächsten Tag wäre er von der Polizei mitgenommen und zu diesen Taliban befragt worden. Die Polizisten hätten ihm nicht geglaubt, dass er mit diesen Leuten nichts zu tun gehabt habe. Man habe ihm vorgeworfen, mit den Taliban zusammenzuarbeiten und daher ein Staatsfeind zu sein. Jedoch habe er nach der Befragung wieder nach Hause gehen dürfen. Es sei weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass ein Mann wie der Beschwerdeführer derartig verdächtigt und beschuldigt worden wäre, mit den Taliban zusammengearbeitet zu haben, und trotzdem nach ein paar Stunden Befragung ohne weitere Probleme oder Konsequenzen wieder nach Hause hätte gehen dürfen. Auf Vorhalt habe er lapidar angegeben, dass er immer wieder zu den Polizisten gesagt habe, unschuldig zu sein und die Wahrheit gesagt zu haben. Danach habe er nach Hause gehen können. Mehr habe er dazu nicht sagen können.

Weiters habe er vor dem Bundesasylamt vollkommen unlogisch vorgebracht, dass die Polizei ihn nach der Befragung entlassen hätte, aber am nächsten Tag die Nationalarmee zu ihm nach Haus geschickt hätte.

Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, die konkrete Frage, wie die Polizisten überhaupt dazu gekommen wären, ihn als normalen Zivilisten zu beschatten, zu beantworten. Er habe dazu gesagt, dass er diese Frage nicht beantworten könne. Er habe dazu unlogisch erklärt, dass vielleicht Informanten oder die Nachbarn die Polizei benachrichtigt hätten, dass er mit einigen Männern weggegangen wäre, um ihre Autos an einem anderen Ort zu reparieren. Das vorhin erwähnte Verhalten sei aber seinen eigenen Angaben zufolge in Afghanistan ganz normal, weil der Beschwerdeführer aufgrund seines Berufes immer wieder von den Kunden abgeholt worden wäre, um deren Autos an verschiedenen Orten zu reparieren. Es sei weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass ausgerechnet der Beschwerdeführer in diesem Fall mit den Taliban in Kontakt gebracht worden wäre.

Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit seiner Aussage sei der Umstand, dass der Anführer der Taliban einerseits zu ihm gesagt hätte, dass er mit ihnen zusammenarbeiten und in den Heiligen Krieg ziehen sollte und andererseits zu ihm gesagt habe, dass er dafür die Erlaubnis seiner Mutter benötigt hätte. Seine Erklärung, dass nach islamischen Recht "Scharia" "Jihad" gegen Moslems nicht erlaubt sei und man dafür die Erlaubnis seiner Mutter brauche, sei nicht nur unglaubwürdig, sondern widerspreche der menschlichen Erfahrung.

Der Beschwerdeführer habe vor dem Bundesasylamt erzählt, dass er von den Taliban in seinem Haus nochmals besucht worden wäre. Er habe zu diesen Leuten gesagt, dass er nicht mit ihnen mitgehen würde. Absolut unglaubwürdig sei auch der Umstand, dass die Taliban nach seiner Absage wieder ohne Konsequenzen weggefahren wären. Auf Vorhalt habe er im Widerspruch zu seinen Angaben nunmehr angegeben, dass die Taliban zu ihm gesagt hätten, dass er keine andere Wahl gehabt hätte. Entweder hätte er mit ihnen mitgehen sollen oder wäre er von diesen Leuten getötet worden. Zudem hätten diese Taliban zu ihm gesagt, dass sie zurückkommen würden. Seine Erklärung, dass die Taliban einerseits die Erlaubnis seiner Mutter verlangt hätten und andererseits ihn mit dem Umbringen bedroht hätten, sei vollkommen unglaubwürdig.

Der Beschwerdeführer habe während der Einvernahme vorgebracht, dass er seit dem ersten Besuch der Taliban in seinem Haus von der Polizei beobachtet worden wäre. Aus diesem Grund wäre er einen Tag nach seiner Rückkehr von der Polizei mitgenommen worden. Es sei weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass die Polizei ihn und die Taliban während seines Besuches nicht überrascht hätte. Im Gegenteil, die Polizei hätte einen Tag abgewartet und hätte ihn erst am nächsten Tag verhaftet. Auf Vorhalt habe er lapidar angegeben, dass er nicht wisse, warum die Polizei abgewartet und sie alle nicht überrascht habe.

Absolut unglaubwürdig sei seine weitere Erklärung in diesem Zusammenhang, dass die Armee ihn die ganze Zeit beobachtet hätte, wie er von den Taliban besucht worden wäre und trotzdem nicht versucht hätte, den Beschwerdeführer vor Ort zu verhaften.

Vor dem Bundesasylamt habe er vorgebracht, dass er von einem Freund seines Schwagers abgeholt und nach Kabul gebracht worden wäre. Es sei weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass er trotz ständiger Beobachtung der afghanischen Polizei bzw. der Nationalarmee von einem Mann problemlos abgeholt und nach Kabul gebracht worden wäre. Auf gestellten Vorhalt habe er vollkommen unglaubwürdig angegeben, dass er diesen Mann außerhalb des Dorfes getroffen hätte. Er habe Glück gehabt, nicht beobachtet zu werden. Mit den von ihm behaupteten Angaben zu den Gründen seiner Ausreise habe er eine Verfolgungsgefahr in seiner Heimat nicht glaubwürdig darzulegen vermocht.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass er im gesamten Verlauf des Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, ebenso wenig glaubhaft zu machen vermocht habe, wie wohlbegründete Furcht im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm. Der von ihm vorgebrachte Sachverhalt sei in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft zu beurteilen, womit ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG 2005 nicht habe festgestellt werden können.

Zudem scheine im vorliegenden Fall die Möglichkeit der Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil Afghanistans, etwa in Kabul, nicht ausgeschlossen, ebenso wie die Möglichkeit, sich an staatliche Stellen, insbesondere an die Polizei oder die Armee, zu wenden. So habe er vor der Behörde nicht substantiiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates insgesamt nicht in der Lage oder nicht willens wären, ihm allenfalls auch außerhalb der unter dem Einfluss der Taliban stehenden Gebieten vor den behaupteten Übergriffen seitens der Taliban angemessenen Schutz zu bieten.

Zur allgemeinen Situation werde angeführt, dass die allgemeine schlechte Situation in der Heimat nicht als geeignet anzusehen sei, das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen, weil den aus solchen Verhältnissen resultierenden Handlungen, Benachteiligungen und Beschränkungen sämtliche dort lebende Bewohner ausgesetzt seien und solche Verhältnisse daher nicht als konkrete, individuell gegen den Antragsteller gerichtete Verfolgungshandlungen eingestuft werden könnten.

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchpunkt I. geprüft und verneint worden sei. Weder aus seinen Angaben zu den Asylgründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsland maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens sei im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung seiner Person im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen. Trotz der in manchen Regionen angespannten Sicherheitslage könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich jedermann, der sich in Afghanistan aufhalte, schon alleine aufgrund der allgemeinen Lage in einer extremen Gefährdungslage befinde.

Jedenfalls könnte sich der Beschwerdeführer in Kabul niederlassen, wo er wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit keinerlei Nachteile zu befürchten habe. Es gäbe keine Berichte über ethnisch oder religiös motivierte Übergriffe oder Diskriminierungen in dem von der Übergangsregierung mit Hilfe der ISAF kontrolliertem Kabul. In seinem Fall könne von der Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Ansiedlung in Kabul ausgegangen werden. Er sei jung, gesund und erwerbsfähig, zudem habe er sich Berufserfahrung angeeignet, was es ihm auch in der Vergangenheit ermöglicht habe, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften zu bestreiten, sodass nicht erkannt werden könne, dass er im Falle einer Rückkehr nach Kabul einer realen Gefahr ausgesetzt wäre, in eine ausweglose existenzbedrohende Lage zu geraten oder unterstandslos zu sein. Im Hinblick auf seine persönliche Lebenssituation sei davon auszugehen, dass er im Kabuler Raum eine vergleichsweise stabile Existenzgrundlage finden könnte. Er gehöre nicht zu den Personen, die aufgrund ihrer individuellen Situation besonders schutzbedürftig wären. Der Beschwerdeführer habe schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen außergewöhnlichen Umstand behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.

Es lägen keinen individuellen Umstände vor, die dafür sprechen, dass er bei einer Rückkehr in die Heimat in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. Es hätten sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung im Sinne dieses Bundesgesetzes ergeben.

Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt aus, dass in seinem Fall kein Familienbezug bzw. Familienleben in Österreich vorliege.

Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem Einzelnen zudem einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen könnte. Der Beschwerdeführer habe nach illegaler Einreise am 04.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er habe über keinen gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitel für Österreich bzw. für den Schengen-Raum verfügt. Einer Beschäftigung oder legalen Arbeit sei der Beschwerdeführer bisher nicht nachgegangen. Er wohne in einer Flüchtlingsunterkunft und beziehe er Leistungen aus der Grundversorgung, sei selbst mittellos und von der finanziellen Unterstützung aus der Grundversorgung abhängig. Er besuche einen Deutschkurs, spiele manchmal Fußball, sonst habe er keine bestimmte Beschäftigung. Zudem sei er mit den gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten in seinem Heimatland bestens vertraut. Dem Umstand, dass er sich seit seiner Einreise im Februar 2013 im Bundesgebiet aufhalte, sei letztlich weniger Gewicht beizumessen als den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukomme. Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass seine Ausweisung zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Das Kernvorbringen sei immer übereinstimmend erstattet worden und seien darin keine Widersprüche ersichtlich. Er habe ein sehr detailliertes Vorbringen erstattet, das in sich geschlossen und vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nachvollziehbar sei. In Bezug auf die PKWs, die er im Lager der Taliban repariert habe bzw. reparieren sollte, habe er immer die Anzahl 5 angegeben. Wie es zu der Zahl 4 gekommen sei, sei für ihn nicht nachvollziehbar. Nach der Einvernahme durch die Polizei sei er wieder entlassen worden, zumal er einerseits immer darauf beharrt habe, dass er unschuldig sei und andererseits keine Beweise hätten gefunden werden können. Es sei wohl üblich, dass in so einem Fall eine weitere Überwachung stattfinde, um abzuklären, dass die Angaben stimmten bzw. eine Zusammenarbeit zu verifizieren. Nachdem die Polizeikräfte mit der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Ahndung der Machenschaften regierungsfeindlicher Gruppen vollkommen überfordert seien, was sich aus den Länderfeststellungen schließen lasse, würden immer auch Abordnungen der Nationalarmee zur Unterstützung hinzugezogen. In der Polizeiarbeit kenne er sich nicht aus. Er gehe allerdings davon aus, dass verdächtige Personen (etwa mutmaßliche Taliban) beschattet würden. Wenn nun eine Kontaktaufnahme etwa mit einem Automechaniker wie ihm stattfinde, gerate dieser ebenfalls in die Ermittlungen. Es sei aus seiner Sicht vorstellbar, dass die Polizei auf diese Weise auf ihn aufmerksam geworden sei. Allerdings handle es sich dabei um eine Mutmaßung seinerseits.

Inwiefern das Vorgehen von Taliban sei, wenn sie jemanden engagieren wollten, wisse er nicht. Dass sie es zunächst im Guten versuchten und das Einverständnis der Familie (etwa der Mutter) haben wollten, sei nicht abwegig, zumal es sich im Jihad so gehöre. Ebenso sei nachvollziehbar, dass man bei einer Verneinung zwangsweise für die Dienste mitgenommen werde, sofern sie auf die Mithilfe angewiesen seien. Warum er dazu eine Bedenkzeit bekommen habe, liege außerhalb seiner Kenntnis. In Summe habe er aus seiner Sicht ein glaubwürdiges Vorbringen erstattet, das in den Kernaussagen immer gleichbleibend gewesen sei und vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nachvollziehbar gewesen sei. Durch Nachforschungen vor Ort hätten alle seine Angaben verifiziert werden können. Laut Angaben seiner Familie sei nach seiner Abfahrt nach Kabul sowohl von Seiten der Taliban als auch von Seiten der Polizei und der Nationalarmee nach ihm gefragt worden.

Daraus ergebe sich im Hinblick auf die Verfolgung durch die Polizei und die Nationalarmee, dass diese ihn verdächtigten, ein Mitglied oder zumindest tatkräftiger Unterstützer der Taliban zu sein. Der Umgang der Behörde mit Verdächtigen sei ihm angesichts der Feststellungen zu Haftbedingungen, Folter und Korruption nicht zumutbar. Darüber hinaus wäre er bei einem längeren Verbleib Zuhause über kurz oder lang von Taliban für ihre Dienste verpflichtet worden und hätte im Falle der Weigerung mit schweren Sanktionen rechnen müssen. Beiderseits sei die Verfolgung unter dem Aspekt der politischen bzw. religiösen Einstellung zu sehen und würde diesbezüglich unter die Gründe der GFK fallen. Sollte die Beschwerdebehörde dennoch zu dem Schluss kommen, dass in seinem Falle keine asylrelevante Verfolgung gegeben sei, lägen aus seiner Sicht wie im Folgenden ausgeführt dennoch die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz vor. Aufgrund der angegebenen Problematik in seiner Heimatregion, dass ihn einerseits Taliban als Helfer für seine Dienste heranziehen hätten wollen, andererseits gerade dieser Umstand die Aufmerksamkeit der Polizei und der Nationalarmee auf ihn gelenkt habe, die nunmehr davon ausgegangen sei, dass eine Unterstützung terroristischer Tätigkeiten stattgefunden habe, sei ihm eine Rückkehr in seine Heimatregion nicht möglich. Mangels ausreichenden finanziellen und sozialen Rückhalts in anderen Gebieten Afghanistans würde er im Falle seiner Rückkehr unweigerlich in eine ausweglose Situation geraten. Zu den Ausführungen der erstinstanzlichen Behörde im Hinblick auf die aktuelle Lage in Kabul und die Möglichkeit, sich dort anzusiedeln, würde darauf verwiesen, dass dies einerseits im Falle seines Mangels an sozialem und familiärem Netzwerk zahllose Schwierigkeiten mit sich bringe und die Feststellungen zu Kabul andererseits angesichts der Frühjahrsoffensive durch regierungsfeindliche Gruppen und der damit zusammenhängenden fortschreitenden Verschlechterung der Sicherheitslage auch in Gebieten, die als bisher vergleichsweise sicher bezeichnet worden seien, als veraltet oder zumindest nicht vollständig zu betrachten seien. Die Erreichbarkeit und Zumutbarkeit einer Ansiedlung außerhalb seiner Heimatregion sei nicht ausreichend begründet worden. Darüber hinaus verweise er darauf, dass im Osten des Landes, als auch in Nangarhar rund 20% der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle vorkämen, dies obwohl dort lediglich ca. 10% der Bevölkerung Afghanistans lebten.

Die derzeitige Sicherheitslage sei nach wie vor, auch in Kabul, alles andere als gut. Wie aus aktuellen Berichten ergehe, hätten regierungsfeindliche Gruppen wie die Taliban, eine Frühjahrsoffensive gestartet, der bereits einige Menschen, insbesondere auch aus der Zivilgesellschaft zum Opfer gefallen seien. Aktuelle Berichte ergäben auch, dass die offiziellen Angaben und Einschätzungen der Länder, die Truppen in Afghanistan stationiert hätten, weit von der Wirklichkeit entfernt seien und geschönt worden seien. In der Folge wurde auf verschiedene Berichte verwiesen. Von dieser Situation wäre er direkt betroffen und auch wenn die Lage in Kabul noch am sichersten sein solle, sei dies angesichts der aktuellen Ereignisse kein Indiz für eine ausreichende Sicherheit. In Summe lägen aus seiner Sicht zumindest die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz vor.

Am 29.01.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete (Schreibfehler berichtigt):

"VR: Was hat Sie bewogen, Ihr Heimatland zu verlassen? Schildern Sie mir das so, dass ich mir ein Bild darüber machen kann, und ich ersuche Sie eindringlich, bei der Wahrheit zu bleiben.

BF: Ich hatte Probleme mit dem Leiter der Taliban in meiner Heimatregion, namens XXXX. Abgesehen davon hatte ich auch einige wenige Probleme mit der Regierung. Ca. vier Monate nach meiner Flucht wurde mein jüngerer Bruder entführt. Ich weiß nicht, ob XXXX Männer ihn entführt haben, oder ob jemand anderer dafür verantwortlich ist. Als ich Afghanistan verlassen habe, hatte ich lange Zeit keinen Kontakt zu meiner Familie. Seit ca. 6 Monaten habe ich wieder Kontakt zu meiner Mutter. Ich habe in Afghanistan als KFZ-Mechaniker gearbeitet. Ich bin von den Taliban mitgenommen worden, und ich habe drei Tage für sie gearbeitet. Da sie mit meiner Arbeit zufrieden waren, wollten sie, dass ich nur mehr für sie arbeite. Damals haben sie zu mir gesagt, dass in drei Jahren die Taliban wieder ganz Afghanistan einnehmen würden und dass sie wieder die Flagge der Taliban hissen würden. Damals wurde mir auch für die Arbeit sehr viel Geld angeboten. Mir wurde gesagt, dass ich einige Monate bei einem anderen Mechaniker als Lehrling arbeiten sollte, um zu lernen, wie man Sprengstoff in einem Auto versteckt. Mir war der Ort, an den ich gebracht wurde, nicht bekannt. Ich bin nämlich mit verbundenen Augen dorthin gebracht worden. Nach den drei Tagen bin ich freigelassen worden, und mir ist gesagt worden, dass ich für einige Tage nach Hause gehen könnte und dass sich dann jemand bei mir melden würde. Damals wurde ich nicht vor die Wahl gestellt, ob ich diese Arbeit machen möchte. Als ich nach Hause gekommen bin und meiner Mutter davon berichtet habe, wollte sie nicht, dass ich diese Arbeit mache. Sie hat gesagt, dass sie bereits meinen Vater verloren hatte und mich nicht mehr verlieren wollte. In den Tagen, in denen ich zuhause war, sind zwei Mal Regierungsmitarbeiter zu uns ins Haus gekommen. Unser Haus ist durchsucht worden. Sie haben aber nichts gefunden. Mir wurde unterstellt, dass ich für die Taliban arbeiten würde und sie unterstützen würde. Nachdem das erste Mal das Haus durchsucht wurde, hatte ich das Gefühl, dass ich unter Beobachtung stehe. An einem anderen Tag sind Männer von XXXX gekommen, und sie wollten mich mitnehmen. Ich habe ihnen gesagt, dass ich das Geld nicht brauche und dass ich nicht für sie arbeiten kann und dass ich bereits eine Arbeit hätte. Sie haben mir gedroht, dass sie mich töten werden, wenn ich nicht mit ihnen zusammenarbeite. Sie haben auch gesagt, dass ich nun genau weiß, wo sich die Taliban aufhalten und dass ich sie verraten könnte, wenn sie mich nicht mitnehmen können oder töten. Nachdem die Männer von XXXX gegangen sind, sind wieder Mitarbeiter der afghanischen Behörde gekommen. Sie haben gesagt, dass sie wüssten, dass ich für die Taliban arbeite. Ich habe ihnen dann die ganzen Probleme ganz genau geschildert. Die Mitarbeiter der Behörde haben gesagt, dass ich mit den Taliban mitgehen solle und für die Regierung spionieren solle. Nach dem Gespräch mit den Regierungsmitarbeitern habe ich meinen Schwager in Kabul kontaktiert. Er arbeitet als Dolmetscher für Amerikaner. Ich habe ihm von meinen Problemen erzählt, und er hat mich zu sich nach Kabul gebeten. Er hat gemeint, dass mein Leben in Gefahr ist und dass es besser ist, Afghanistan zu verlassen und zu fliehen. Er hat meine Flucht organisiert und hat mit einem Schlepper gesprochen. Ich habe ihm gesagt, dass ich mich in Pakistan oder Indien verstecken könnte. Mein Schwager hat gemeint, dass es sehr viele Taliban in Pakistan gebe und dass die Taliban sehr gut miteinander vernetzt seien und dass es besser sei für mich, in den Westen zu flüchten. Meine Mutter war ebenfalls für meine Flucht ins Ausland. Sie hat gesagt, dass sie mich nicht verlieren möchte und sie es nicht ertragen könnte, wenn mir etwas zustoße. Ich habe mich einige Tage versteckt in einem Haus in Kabul aufgehalten, und danach bin ich geflüchtet. Nach meiner Flucht aus Afghanistan waren Regierungsmitarbeiter drei oder vier Mal bei mir zuhause. Sie haben mit meiner Mutter gesprochen und ihr gesagt: "XXXX ist ein Feind der Regierung, und uns ist bekannt, dass er zu den Taliban übergelaufen ist. Er ist für alle Taten und Angriffe seitens der Taliban verantwortlich." Als ich selbst noch in Afghanistan war und die Mitarbeiter der Regierung bei uns zuhause waren, haben sie mir gedroht, dass, falls ich nicht für sie arbeite, sie dafür sorgen würden, dass ich für eine sehr lange Zeit in einem Gefängnis eingesperrt werde.

VR: Ist das alles?

BF: Ja, das ist alles, was ich dazu zu sagen habe.

VR: Wer von Ihrer Familie lebt derzeit noch in Afghanistan?

BF: Derzeit lebt meine Mutter in meinem Heimatdorf. Ich habe zwei Schwestern. Sie sind beide verheiratet. Eine lebt in Kabul, und die zweite Schwester lebt in einem Dorf namens XXXX.

VR: Welche Provinz ist das?

BF: XXXX ist in der Provinz Nangarhar im Distrikt XXXX.

VR: Wer unterstützt Ihre Mutter im Heimatort? Wie ist es ihr möglich, dort alleine zu leben?

BF: Wir hatten sehr viele Grundstücke im Heimatdorf. Soweit mir bekannt ist, hat sie die Hälfte von diesen Grundstücken verkauft. Ich habe einen Freund in Afghanistan, dem ich Geld schicke und er gibt dieses Geld meiner Mutter. Sie hat keine finanziellen Probleme. Meine Mutter ist schon alt. Sie wird von Dorfbewohnern ebenfalls unterstützt.

VR: Wie alt ist Ihre Mutter?

BF: Ihr genaues Alter ist mir nicht bekannt. Ich schätze, dass sie ca. 50 Jahre alt ist.

VR: Wann hatten Sie zum ersten Mal Kontakt mit den Taliban?

BF: Ca. einen Monat vor meiner Flucht hatte ich das erste Mal Kontakt mit den Taliban. Sehr genau weiß ich es aber nicht mehr.

VR: Wie genau hat sich dieser Kontakt gestaltet? Können Sie das ein bisschen schildern?

BF: Das erste Mal sind Taliban zu mir nach Hause gekommen. Sie haben mich gebeten, mitzukommen und ihre Fahrzeuge zu reparieren. Sie haben mir auch erklärt, dass die Fahrzeuge zwischen meinem Dorf und dem Nachbardorf namens XXXX stehen. Ich bin dann mit ihnen mitgegangen, habe ihre Fahrzeuge repariert, sie haben mich wieder nach Hause gebracht und mich sehr gut für die Arbeit bezahlt.

VR: Wie war das damals? Die Taliban haben damals bei Ihnen an die Tür geklopft oder wie hat sich das abgespielt?

BF: Es war ein Samstag. Ich hatte gerade das Haus verlassen und wollte in die Werkstatt gehen. Am Weg wurde ich von den Taliban abgefangen, und ich wurde gebeten, mitzukommen und ihre Autos zu reparieren.

VR: Wie viele Personen waren das?

BF: Zwei.

VR: Wie viele Autos haben Sie damals repariert?

BF: Zwei Fahrzeuge, an dem einen Fahrzeug musste ich viel arbeiten, aber es waren zwei Fahrzeuge.

VR: Wie lange hat die Reparatur damals ungefähr gedauert?

BF: Ich weiß es nicht mehr genau, aber ich schätze, dass die Arbeit ca. 3 Stunden gedauert hat.

VR: Wo am Weg haben Sie sich damals befunden, als die Taliban Sie damals abgefangen haben? Können Sie das ein bisschen örtlich eingrenzen?

BF: Das war in der Nähe meines Wohnhauses. Die Werkstatt, in der ich gearbeitet habe, war im Bazar. Der Bazar ist ca. 40 Minuten mit dem Auto von meinem Wohnhaus entfernt. Zu Fuß braucht man ca. zwei Stunden.

VR: Heißt das, die zwei Taliban haben Sie in Ihrem Heimatdorf angesprochen, wenn Sie von "in der Nähe meines Wohnhauses" sprechen?

BF: Ja.

VR: Wann hatten Sie dann das nächste Mal, in Bezug auf diesen Kontakt, Kontakt zu den Taliban?

BF: Ca. drei bis fünf Tage später sind sie dann zu unserem Haus gekommen.

VR: Schildern Sie das ein bisschen. Wie hat sich das abgespielt? Haben sie angeklopft? Waren Sie Zuhause? Wie ist das vor sich gegangen?

BF: Ich bin meistens um ca. 08:00 oder 09:00 Uhr in die Arbeit gegangen. Bevor ich das Haus verlassen konnte, wurde am Tor geklopft. Ich bin selbst hinausgegangen und habe mit zwei Männern gesprochen. Einen Mann habe ich wiedererkannt. Sie haben erzählt, dass sie mich für Arbeiten brauchen würden, und ob ich mit ihnen mitkommen könnte. In meinem Heimatdorf war es bekannt, dass ich Mechaniker bin. Es sind immer wieder auch Leute zu mir zum Haus gekommen und haben mich gebeten, mit ihnen mitzugehen und ihre Fahrzeuge zu reparieren. Zu diesem Zeitpunkt wusste ich nicht, wer diese Männer sind. Ich bin ohne Bedenken mit ihnen mitgegangen. Nach ca. zweieinhalb Stunden Fahrt mit einem Fahrzeug wurden mir die Augen verbunden. Ich habe auch gefragt, weshalb sie das machen, und mir wurde erklärt, dass sie mich an einen geheimen Ort bringen und dass niemand erfahren durfte, wo dieser Ort ist. Nach einer ca. vier- bis fünfstündigen Autofahrt hat das Fahrzeug angehalten und ich bin ausgestiegen. Mir wurde die Augenbinde abgenommen, und ich befand mich in einem sehr großen Zentrum der Taliban. Ich bin zu den Fahrzeugen gebracht worden, die repariert werden sollten. Es waren fünf Fahrzeuge, und ich habe ca. drei Tage für die Reparatur gebraucht. Ich habe bei allen Einvernahmen in Österreich immer von 5 Fahrzeugen gesprochen und bei einer Einvernahme sind 4 Fahrzeuge erwähnt, und das ist mir auch beim BAA vorgehalten worden.

VR: Was für eine Reparatur haben Sie durchgeführt?

BF: Ich habe bei allen Fahrzeugen die Kupplungen gewechselt. Das war die schwierigste Aufgabe. Die anderen Reparaturen waren nur Kleinigkeiten.

VR: Erzählen Sie noch ein bisschen weiter. Was hat sich dort abgespielt, nachdem Sie in dieses Lager gekommen sind?

BF: Als ich dort angekommen bin, waren an diesem Ort sehr viele Menschen. Es waren sowohl Erwachsene als auch Jugendliche dabei. Ich nehme an, dass die Jugendlichen dort trainiert wurden. Ich hatte das Gefühl, dass ich mich auf einer Militärbasis aufhalte. Es war alles sehr organisiert. Es wurde dort in vielen Sprachen gesprochen. Mir waren Arabisch, Paschtu, Urdu und Englisch bekannt. Am Abend haben sie den Kindern Filme gezeigt. Es wurde auch gesprochen, dass Ungläubige und Nichtmuslime zu vernichten seien, weil sie sehr viele Muslime in Afghanistan vernichtet hätten.

VR: Das war alles schon, wie Sie angekommen sind?

BF: All das habe ich in den Tagen, die ich dort verbracht habe, beobachtet. Als ich dort angekommen bin, konnte ich nicht gleich mit meiner Arbeit beginnen. Die Fahrt hat sehr lange gedauert. Mir wurde auch erklärt, dass in der Nacht kein Licht brennen darf und auch kein Feuer. Ich habe dann darum gebeten, dass sie mir für die Nacht eine Taschenlampe geben, damit ich meine Arbeit so schnell wie möglich erledigen kann. Das Einschalten einer Taschenlampe oder sogar das Anzünden einer Zigarette war dort verboten.

VR: Schildern Sie noch ein bisschen weiter. Wie hat sich Ihr Aufenthalt dort vom Anfang bis zum Ende gestaltet?

BF: Mir wurde mein Zimmer gezeigt. Ich habe mit einer weiteren Person dort gewohnt. Im Inneren des Hauses hatten die Taliban Stromgeneratoren. Es gab Licht. Mir wurde gezeigt, in welchen Räumen die Kinder unterrichtet werden, wo gegessen wird und wo die Aufenthaltsräume sind. Sie haben auch gesagt, dass es ihre Pflicht sei als Muslime, für die Bildung der Jugendlichen zu sorgen und sie für den Krieg vorzubereiten. Meine Arbeit war im Freien. Deshalb durfte dort kein Licht brennen.

VR: Das war alles noch am ersten Tag?

BF: Ich habe meine Erlebnisse der gesamten Zeit, die ich dort verbracht habe, geschildert. Als ich mit der Reparatur der Fahrzeuge begonnen habe, habe ich mit eigenen Augen gesehen, dass zwei Pickups, die mit Sprengstoff beladen waren, das Zentrum verlassen haben. Die Insassen haben sich verabschiedet, und als die Fahrzeuge losgefahren sind, haben die restlichen Männer für sie gebetet. Neben der Arbeit konnte ich sehr viel beobachten und sehen. Wenn ich an die Zeit zurückdenke, bekomme ich Herzrasen. Ich kann mir keine Nachrichten ansehen, und ich kann mir keine Filme ansehen, in denen gekämpft wird oder getötet wird. Seit meiner letzten Einvernahme habe ich nicht über die Erlebnisse gesprochen. Ich versuche, all das, was ich gesehen habe, zu vergessen.

VR: Als Sie dort im Lager angekommen sind, welche Uhrzeit war da?

BF: Es war später Nachmittag. Kurze Zeit nach meiner Ankunft wurde zum Abendgebet gerufen.

VR: Schildern Sie mir, was sich ereignet hat, als Sie dort angekommen sind.

BF: Als ich angekommen bin und das Fahrzeug verlassen habe, haben sie mir jene Fahrzeuge gezeigt, die repariert werden sollten. Dann wurde mir erklärt, dass ich nicht mit der Arbeit beginnen kann, weil dort kein Licht brennen darf. Dann wurde mir der Raum gezeigt, in dem ich schlafen sollte. Es gab dort keine richtigen Häuser mit Türen und Fenstern. Sie hatten Löcher in einen Berg geschlagen und haben dort gewohnt und gearbeitet.

VR: Haben Sie auch etwas zu essen bekommen?

BF: Ja.

VR: Was haben Sie zu essen bekommen?

BF: Es gab Reis und Fleisch.

VR: Warum hat man Sie wieder gehen lassen?

BF: Am dritten Tag wurde mir erklärt, dass ich für sie arbeiten muss, dass ich die Möglichkeit erhalte, nach Hause zu gehen, um mich noch einmal mit der Familie zu beraten und mich dann von ihnen zu verabschieden. Die Entscheidung hat man bereits für mich getroffen. Mir wurde gesagt, dass man mich wieder abholen würde.

VR: Wer hat mit Ihnen gesprochen?

BF: Ich habe mit dem Leiter namens XXXX gesprochen.

VR: Schildern Sie mir dieses Gespräch. Wie hat sich das abgespielt? Was ist dabei gesprochen worden?

BF: Am dritten Tag habe ich den Chef der Taliban namens XXXX kennengelernt. Er war zufrieden mit meiner Arbeit. Er hat gesagt, ich sei jung, kräftig, fleißig und könnte sehr gut arbeiten. Er hat gesagt, ich würde sehr gutes Geld bei ihm verdienen, und er würde auch die Kosten für meine Heirat übernehmen. Er hat mir auch einen weiteren Mechaniker, der Araber war, vorgestellt und mir gesagt, dass ich bei ihm einige Monate als Lehrling arbeiten müsste. Da ich keine Uhr hatte, weiß ich nicht, wann er genau mit mir gesprochen hat, aber es war am 3. Tag. Ich hatte sehr große Angst davor, dass das Lager von Amerikanern angegriffen würde oder dass plötzlich Flugzeuge auftauchen würden und das Lager bombardieren würden. Ich wollte so schnell wie möglich mit der Arbeit fertig werden und von dort weggehen.

VR: Wie sind Sie dann weggekommen?

BF: So, wie sie mich ins Lager gebracht hatten, haben sie mich auch wieder weggebracht. Mir wurden die Augen verschlossen, und nach einer mehrstündigen Fahrt wurde mir die Augenbinde abgenommen. Nach ca. zwei oder zweieinhalb weiteren Stunden Fahrt habe ich mein Heimatdorf erreicht, und ich wurde nach Hause gebracht.

VR: Wurden Sie von den afghanischen Behörden jemals mitgenommen?

BF: Nein. Ich hatte ein gutes Leben in Afghanistan. Ich habe im Monat ca. 500,-- bis 600,-- Dollar verdient. Ich war ein guter Arbeiter und ich hatte nie Probleme mit den Behörden.

VR: Ich meinte im Anschluss daran, nachdem Sie bei den Taliban waren, sind Sie jemals von der Polizei mitgenommen worden?

BF: Das erste Mal, als sie gekommen sind, haben sie das Haus durchsucht, und das zweite Mal haben sie mich mitgenommen.

VR: Wohin sind Sie gebracht worden?

BF: Ich bin auf die Polizeistation, die sich im Zentrum meines Dorfes befindet, gebracht worden.

VR: Wann ist die Polizei oder die afghanische Behörde das erste Mal gekommen, nachdem Sie von den Taliban nach Hause gekommen waren?

BF: Sie sind am zweiten Tag gekommen.

VR: Was heißt das genau? Sie sind nach Hause gekommen. War es dann am nächsten Tag oder am übernächsten Tag, wie die Polizei gekommen ist?

BF: Sie sind am übernächsten Tag, nachdem ich nach Hause gekommen war, gekommen. Es war sehr zeitig in der Früh. Sie hatten erfahren, dass ich bei den Taliban gewesen bin, weil sie mir gesagt haben, dass sie darüber Bescheid wüssten.

VR: Wann haben Sie mit Ihrer Mutter über Ihre Probleme gesprochen?

BF: Als ich am Abend nach Hause gekommen bin, habe ich nichts meiner Mutter erzählt. Ich konnte die ganze Nacht nicht schlafen. Am nächsten Morgen habe ich ihr berichtet, wo ich die letzten Tage war. Da ich sehr jung war, war es mir wichtig, viel Geld zu besitzen. Sie hat mir von der Arbeit abgeraten und hat es mir sogar verboten. Sie hat gesagt, dass sie meinen Vater bereits verloren hat und mich nicht ebenfalls verlieren wollte.

VR: Wenn ich das richtig verstanden habe, ist tags darauf die Polizei gekommen. Wann sind die afghanischen Behörden bzw. die Polizei dann wieder gekommen?

BF: Das weiß ich nicht mehr. Ich glaube, dass sie fünf Tage später wiedergekommen sind und mich dann mitgenommen haben.

VR: Wer ist beim ersten Mal gekommen und wer beim zweiten Mal?

BF: Das erste Mal sind Polizisten gekommen. Beim zweiten Mal wurden die Polizisten von Soldaten der Nationalarmee und einem Kommandanten begleitet.

VR: Wann hatten Sie dann wieder Kontakt mit den Taliban?

BF: Ca. drei oder vier Tage nach dem Besuch der Polizisten sind Taliban gekommen. Ich habe ihnen gesagt, dass ich nicht bereit bin, mitzukommen. Dann haben sie gedroht, dass sie mich töten werden, wenn ich mich weigere, mit ihnen zusammenzuarbeiten.

VR: Wie viele Taliban sind damals gekommen?

BF: Es sind zwei Personen gewesen. Vor allem in meiner Heimatregion bewegen sich die Taliban sehr frei. Sie haben keine Angst vor den Behörden. Sie sind immer bewaffnet und bereit zu kämpfen. Ich hätte der Polizei sagen können, dass die Taliban wieder zu mir kommen und mich abholen möchten. Aus Angst habe ich der Polizei aber nichts gesagt, weil ich nicht wollte, dass in meinem Heimatdorf gekämpft wird und dass dadurch meine Nachbarn, die Kinder meines Ortes und unschuldige Menschen ums Leben kommen.

VR: Haben Sie die zwei Taliban gekannt?

BF: Nein.

VR: Waren es andere Taliban als die beim ersten Mal?

BF: Ja, das waren andere Taliban.

VR: Ist danach noch einmal die Polizei zu Ihnen nach Hause gekommen?

BF: Ich habe mit dem Kommandanten gesprochen. Die Polizei hat mich auf die Polizeistation mitgenommen.

VR: Wann war das?

BF: Ca. eine Woche nachdem ich wieder nach Hause gekommen bin, bin ich dann von der Polizei abgeholt worden, vielleicht war es auch 8 Tage später.

VR: Die Taliban sind zu Ihnen gekommen und wollten Sie wieder mitnehmen. Ist danach noch einmal die Polizei gekommen, und wenn ja, wann ist die Polizei wiedergekommen?

BF: Ich bin am Abend nach Hause gekommen. Am nächsten Morgen habe ich mit meiner Mutter gesprochen. Am Tag darauf ist die Polizei gekommen und hat das Haus durchsucht. Danach sind die Taliban gekommen.

VR: Ist danach die Polizei noch einmal gekommen?

BF: Ja.

VR: Und wann?

BF: Sie haben mich am Anfang darauf hingewiesen, die Wahrheit zu sagen. Ich sage Ihnen ganz ehrlich, ich kann mich nicht daran erinnern, wie viel Tage später die Polizei gekommen ist und mich mitgenommen hat. Ich hatte die gesamte Zeit sehr große Angst. Ich wusste nicht, ob die Taliban mich am Leben lassen würden oder ob sie in der Nacht über die Hausmauer springen würden und mich töten würden. Ich hatte auch sehr große Angst vor der Polizei.

VR: Wie oft ist insgesamt die Polizei zu Ihnen nach Hause gekommen?

BF: Zwei Mal.

VR: Wie oft sind Sie von der Polizei mitgenommen worden?

BF: Die Polizei hat einmal das Haus durchsucht, und ich bin einmal mitgenommen worden. Die Polizei ist zweimal gekommen. Einmal ist das Haus durchsucht worden, einmal bin ich mitgenommen worden, und der Kommandant hat mir gedroht, dass er über meine Arbeit für die Taliban Bescheid wüsste. Er hat mich aufgefordert, mit ihm zusammenzuarbeiten, und er hat gesagt, er wüsste über mich Bescheid.

VR: Warum hat die Polizei Sie noch einmal gehen lassen?

BF: Als ich mit dem Kommandanten gesprochen habe, wollte er wissen, wohin mich die Taliban gebracht hatten und er wollte, dass ich ihm den Weg zeige. Ich habe ihm erklärt, dass ich das nicht könnte, weil meine Augen auf der Fahrt dorthin verbunden waren. Dann hat er mich aufgefordert, beim nächsten Besuch der Taliban mit ihnen mitzugehen und ihm dann Informationen über die Taliban zu geben.

VR: Warum haben Sie das vor dem BAA noch nicht erzählt, dass Sie seitens der Polizei dazu aufgefordert wurden, als Spion tätig zu sein?

BF: Ich habe bei meiner letzten Einvernahme meine Probleme sehr genau geschildert. Jene Person, die mich befragt hat, hat mir noch während der Einvernahme gesagt, dass sie mir nicht glaubt. Ca. drei Monate nachdem ich nach Österreich gekommen bin, wurde ich zu meinen Fluchtgründen vernommen. Ich habe damals alles erzählt, was ich erlebt hatte.

VR: Warum haben Sie beim BAA ausgesagt, dass Sie sich damals beim ersten Kontakt mit den Taliban auf dem Heimweg befunden hätten, als sie in der Nähe Ihres Dorfes von zwei unbekannten Männern angehalten worden seien? Heute haben Sie gesagt, dass Sie sich gerade in die Arbeit begeben wollten, als Sie noch im Dorf von den Taliban angesprochen worden seien.

BF: Es war am Morgen. Ich befand mich auf dem Weg zur Arbeit. Ich war noch in meinem Heimatdorf, als ich von zwei Männern aufgehalten wurde und sie mich darum gebeten haben, ihre Fahrzeuge zu reparieren.

VR: Wie waren Sie damals unterwegs, zu Fuß oder mit einem Auto?

BF: Ich bin damals zu Fuß unterwegs gewesen. Zu den warmen Jahreszeiten bin ich früher aus dem Haus gegangen, um rechtzeitig zur Arbeit gekommen. Wenn es geregnet hat oder es sehr kalt war, bin ich dann mit dem Auto gefahren.

VR: Beim BAA haben Sie aber ausgesagt, "Ich fuhr mit meinem eigenen Fahrzeug nach Hause und begleitete die Männer zu ihrem Stützpunkt".

BF: Nein.

VR: Noch einmal: Wie oft ist insgesamt die Polizei zu Ihnen nach Hause gekommen?

BF: Die Polizei ist zwei Mal zu mir nach Hause gekommen. Das erste Mal haben sie das Haus durchsucht, und beim zweiten Mal haben sie mich mit auf die Polizeistation genommen. Ich bin dann auch ein weiteres Mal zur Polizeistation geladen worden.

VR: Beim BAA haben Sie ausgesagt, dass drei Mal die Polizei bei Ihnen Zuhause war.

BF: Ich hatte drei Mal Kontakt mit der Polizei. Zweimal sind sie zu mir nach Hause gekommen, und einmal wurde ich von der Behörde verlangt. Das dritte Mal hatte ich noch nicht mein Haus erreicht, als ich angehupt wurde und die Insassen des Fahrzeuges mir gesagt haben, dass der Kommandant mit mir sprechen möchte.

VR: Wann war denn das, als Sie angehupt wurden?

BF: Das war ca. zwei Wochen nachdem ich wieder nach Hause zurückgekehrt war. Bei diesem Gespräch hat mir der Kommandant mit einer sehr langen Haftstrafe gedroht, und er hat mich aufgefordert, mit ihm zusammenzuarbeiten.

VR: Warum haben Sie beim BAA gesagt, dass, als die Taliban das zweite Mal zu Ihnen Kontakt hatten, als sie das zweite Mal zu Ihnen gekommen sind, dass es dieselben Männer gewesen sind? Heute sagen Sie, Sie hätten nur einen der Männer wiedererkannt.

BF: Ich kenne die Taliban nicht. Ich hatte diese Männer auch nie zuvor gesehen. Ich bin auch nicht mit ihnen verwandt. In meinem Heimatdorf leben ca. 5.000 Menschen. In die Werkstatt sind immer wieder andere Leute gekommen. Soweit ich mich heute daran erinnern kann, habe ich nur einen Mann wiedererkannt. Ich weiß es aber nicht mehr genau.

VR: Warum haben Sie beim BAA ausgesagt, dass Sie bereits zur Polizei mitgenommen wurden, als die Polizei das erste Mal zu Ihnen nach Hause kam?

BF: Das ist nicht richtig. Das erste Mal haben sie das Haus durchsucht, und sie haben auch gesagt, dass sie darüber Bescheid wüssten, dass ich für die Taliban arbeiten würde.

VR: Ich lese Ihnen vor, was Sie beim BAA gesagt haben: "Am Tag darauf, nämlich nach dem Gespräch mit meiner Mutter, kam die Polizei zu uns nach Hause und hat mich mitgenommen."

BF: Diese Aussage ist nicht richtig. Als die Polizisten gekommen sind, haben sie das ganze Haus durchsucht und sie haben nichts Gefährliches, damit meine ich Waffen oder Sprengstoff, gefunden, und sie sind gegangen.

VR: Wann danach ist die Polizei wieder gekommen?

BF: Meinen Sie das zweite Mal? Sie sind dann ca. 7 oder 8 Tage später wieder gekommen.

VR: Beim BAA haben Sie gesagt, dass sie schon am nächsten Tag wiedergekommen ist.

BF: Am nächsten Tag sind dann die Taliban gekommen. Nach dem Besuch der Taliban sind ca. 5 oder 6 Tage vergangen, als ich dann wieder von der Polizei aufgesucht und mitgenommen wurde.

VR: Warum haben Sie bislang nicht die Geschichte mit den zwei Pickups mit Sprengstoff erzählt?

BF: Bei der letzten Einvernahme wurde ich nach meinen Fluchtgründen gefragt. Ich habe sehr genau darüber gesprochen. Danach hat mir die Person weitere Fragen gestellt, die nicht mehr zu Protokoll genommen wurden. Am Ende der Einvernahme wurde mir alles rückübersetzt, und es haben sehr viele Antworten gefehlt. Ich bin dann aufgefordert worden, meine Aussage zu unterschreiben. Als ich sie nicht unterschreiben wollte, wurde die Person böse auf mich, und sie hat gesagt, dass sie mir in jedem Fall nicht glaubt und dass es an mir liege, ob ich unterschreiben wolle oder nicht. Soweit ich mich erinnern kann, habe ich über alles, was ich kurz vor meiner Flucht aus Afghanistan erlebt hatte, gesprochen. Ich habe auch alle Fragen, die mir sowohl damals als auch heute gestellt wurden, wahrheitsgemäß beantwortet.

VR: Beim BAA haben Sie nach erfolgter Rückübersetzung auf die Frage, ob alles korrekt war oder vollständig protokolliert wurde, gesagt:

"Es war alles korrekt. Es hat alles gepasst. Ich habe nichts mehr hinzuzufügen."

BF: Ich hatte keine andere Wahl, außer zu sagen, dass alles in Ordnung war. Während der Rückübersetzung ist mir zum Beispiel aufgefallen, dass im Protokoll 4 Fahrzeuge angeführt waren, die ich repariert hatte. Ich habe während der Rückübersetzung darauf hingewiesen, dass es 5 Fahrzeuge waren. Dann wurde mir vorgeworfen, dass ich lügen würde und dass ich jetzt neue Sachen dazu erfinden würde. Ich weiß auch nicht, ob diese Aussage korrigiert wurde.

VR: Das ist Ihnen schon während der Einvernahme vorgehalten worden und durften Sie auch dazu Stellung nehmen.

BF: Heute verstehe ich, was auf Deutsch gesprochen wird. Wenn mir heute bei der Übersetzung meiner Aussage ins Deutsch ein Fehler aufgefallen wäre, hätte ich es sofort gesagt. Damals konnte ich kein Deutsch. Ich habe auch die Zahlen nicht gekannt. Ich wusste nicht, was übersetzt wurde. Nachdem ich einen negativen Bescheid erhalten habe, bin ich damit zur Diakonie gegangen. Bei der Verfassung der Beschwerde habe ich noch einmal meine Fluchtgeschichte erzählt, und dort angegeben, dass einige Aussagen nicht korrekt protokolliert waren. Mir wurde dann erklärt, dass dies keine Auswirkung auf mein Verfahren hätte und dass ich ein weiteres Mal die Möglichkeit erhalten würde, über meine Fluchtgeschichte zu sprechen. Mir wurde auch erklärt, dass die nächste Entscheidung ein Gericht treffen würde und dass das Bundesasylamt nur eine kleine Behörde sein.

VR: Sprechen Sie Deutsch?

BF (auf Deutsch): Ja, ich kann sprechen, ein bisschen schreiben. Als ich nach Österreich gekommen bin, habe ich sofort mit dem Deutschlernen begonnen. Ich war zwischenzeitig auch im Krankenhaus, weil ich unter Tuberkulose litt. Momentan bin ich aber gesund. Ich habe bereits ein Jahr gearbeitet. Ich habe die entsprechende Bestätigung vorgelegt (wird in Kopie als Beilage ./2 zum Akt genommen). Ich habe eine Freundin namens XXXX. BF legt einen Auszug einer Kopie des RP seiner Freundin vor (Beilage ./3).

VR: Leben Sie mit XXXX zusammen?

BF (auf Deutsch): Nein, ich wohne in einem Heim. Ich kenne XXXX bereits 6 Monate und (weiter mit D) In den letzten 6 Monaten hatten wir viel Zeit, uns kennen zu lernen. Sie ist eine sehr hilfsbereite und liebevolle Frau. Sie hilft mir beim Deutschlernen und mit ihrer Hilfe habe ich auch Deutsch schreiben gelernt. Wenn ich Aufenthaltsdokumente erhalte, möchte ich gerne mit ihr zusammenziehen und mein Leben mit ihr verbringen. Mir ist klar, dass sie älter ist als ich, aber sie sieht sehr jung aus, und da ich sie sehr gern habe und mich in ihrer Nähe sehr wohl fühle, möchte ich gerne mein gesamtes Leben mit ihr verbringen. Ich habe auch Kontakt zu anderen Leuten, mit denen ich mich ebenfalls sehr gut verstehe.

VR: Könnten Sie bei Ihrem Schwager in Kabul leben?

BF: Seit ich Afghanistan verlassen habe, habe ich ein einziges Mal mit meinem Schwager gesprochen. Er hat mich angefleht, mich nicht mehr zu kontaktieren, weil er meinetwegen keine Probleme bekommen möchte. Ich habe nur Kontakt zu einem Freund, der hin und wieder in mein Heimatdorf geht, und ich kann mit meiner Mutter über sein Mobiltelefon sprechen. Ich habe auf keinen Fall die Möglichkeit, zu meinem Schwager nach Kabul zu gehen.

VR: Warum sollte Ihr Schwager Probleme haben, wenn er mit Ihnen telefoniert?

BF: Er ist Dolmetscher und arbeitet für die Amerikaner, also für die Regierung. Er selbst will nicht mit mir sprechen, weil er der Meinung ist, dass ich ihn in Gefahr bringen würde. Ich kann es mir zwar nicht erklären, aber ich möchte auf keinen Fall meinen Schwager gefährden. Er ist der Ehemann meiner Schwester, und wenn ihm etwas zustößt, wird meine eigene Schwester unglücklich werden.

VR: Wenn man von Ihren Problemen, die Sie heute geschildert haben, absieht, könnten Sie dann bei Ihrem Schwager in Kabul Aufenthalt nehmen?

BF: Wenn ich keine Schwierigkeiten gehabt hätte, hätte ich nach wie vor in meinem Heimatdorf gelebt und wäre als KFZ-Mechaniker meiner Arbeit nachgegangen. Ich hätte dann auch nicht nach Kabul zu meinem Schwager gehen müssen. Da mein Leben in Gefahr war, war ich gezwungen, zu fliehen.

VR: Ist Ihr Schwager wohlhabend?

BF: Ja, er arbeitet für die Regierung.

VR: Seit wann haben Sie Kontakt zu Afghanistan?

BF: Seit ca. 5 bis 6 Monaten. Seit ich Kontakt zu meiner Mutter habe, habe ich erfahren, dass nach meiner Flucht aus Afghanistan mein Bruder verschollen ist. Von dieser Nachricht weiß ich erst seit 5 Monaten.

VR: Wie ist dieser Kontakt mit Afghanistan jetzt zustande gekommen?

BF: Ich habe über Facebook einen Afghanen kennengelernt, der zum Stamm der XXXX gehört. Ich bin ebenfalls Angehöriger des Stammes. Ich habe mit ihm via Facebook gechattet und von ihm erfahren, dass er aus dem Distrikt XXXX stammt. Als ich ihm erklärt habe, dass ich im Bazar in einer Werkstatt gearbeitet habe, wusste er sofort, wer ich bin. Mit seiner Hilfe konnte ich dann mit meiner Mutter sprechen, und ich habe dann von meiner Mutter erfahren, dass mein Bruder kurze Zeit nach meiner Flucht verschwunden ist. Ich bin mit diesem Afghanen mittlerweile sehr gut befreundet und ich stehe im guten Kontakt zu ihm.

VR: Warum hatten Sie zuvor keinen Kontakt nach Afghanistan, zum Beispiel zu Ihrem Schwager oder Ihren Schwestern?

BF: Ich habe seit meiner Flucht aus Afghanistan versucht, den Kontakt zu meiner Familie herzustellen. Es ist mir aber nicht gelungen.

VR: Hatten Sie keine Telefonnummer von Ihrer Familie?

BF: Ich hatte damals keine Telefonnummer. Erst über meinen Freund habe ich die Telefonnummer meines Schwagers erhalten. Ich habe ein einziges Mal meinen Schwager kontaktiert, und seitdem kann ich unter der mir bekannten Telefonnummer niemanden mehr erreichen.

VR: Wo in Kabul lebt Ihr Schwager?

BF: Vor meiner Flucht hatte ich niemals in Kabul Zeit verbracht. Mein Schwager arbeitet in einer Militärbasis am Flughafen und er lebt auch in der Nähe des Flughafens. Bei der ersten Einvernahme wurde ich nach einer Tazkira gefragt. Ich habe gesagt, dass ich mein gesamtes Leben in einem Dorf verbracht habe und es nie notwendig war, mir eine Tazkira ausstellen zu lassen. Ich bin Mechaniker und ich kann Auto fahren. Ich habe in Afghanistan auch keinen Führerschein besessen, weil mich niemand danach gefragt hat und es auch nicht notwendig war. Ich habe mein gesamtes Leben im Dorf verbracht und ich hatte nie etwas in einer Stadt zu tun. Ich möchte sehr gerne in Österreich den Führerschein machen. Ich habe bereits begonnen, mich vorzubereiten. Mit meinem derzeitigen Aufenthaltsstatus darf ich aber den Führerschein nicht machen.

Erörtert und zum Akt genommen werden ein Bericht der Staatendokumentation (Beilage ./A), ein Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes (Beilage ./B), ein Bericht des UNHCR (Beilage ./C) sowie ein weiterer Bericht aus der Staatendokumentation (Beilage ./D).

VR gewährt dem BF eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme zur allgemeinen Situation in Afghanistan bzw. Übersendung weiterer Dokumente betreffend seine Integration."

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischen Bekenntnisses.

Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Nangarhar. Die Mutter des Beschwerdeführers hält sich im Heimatdorf auf. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Nangarhar, eine weitere Schwester lebt in Kabul. Beide Schwestern sind verheiratet. Die Familie der Schwester, die in Kabul lebt, ist wohlhabend, der Mann der Schwester arbeitet für die Regierung, er ist als Dolmetscher bei den Amerikanern tätig. Der Schwager des Beschwerdeführers arbeitet in einer Militärbasis am Flughafen und er lebt auch in der Nähe des Flughafens von Kabul.

Anfang Dezember 2012 reiste der Beschwerdeführer aus Afghanistan aus. Am 04.02.2013 wurde er im Hauptbahnhof Villach angetroffen und wegen rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet festgenommen. Noch am selben Tag stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer hat mehrere Deutschkurse besucht und spricht bereits einigermaßen Deutsch. Er war im Jahr 2014 über mehrere Wochen bei der Gemeinde XXXX als Gemeindearbeiter beschäftigt. Weiters war er im Zeitraum von Juli bis Dezember 2014 als Bau- und Beschneigehilfe bei der XXXX tätig. Weiters hat er einige Male bei der Arbeiterpartie der Gemeinde XXXX mitgeholfen. Im Flüchtlingsheim XXXX hat er gemeinnützige Arbeiten im Asylheim verrichtet. Schließlich ist er seit 01.12.2012 im Seniorenzentrum XXXX in der Reinigung tätig. Er hat eine Freundin gefunden, mit der er sich trotz des großen Altersunterschiedes eine gemeinsame Zukunft vorstellen könnte. Derzeit wohnen sie nicht in einem gemeinsamen Haushalt.

Zu Afghanistan:

Sicherheitslage

Afghanistan ist mit einem Truppenabzug internationaler Kampfkräfte konfrontiert und der Übergabe der Sicherheit an die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) bis zum Ende des Jahres 2014. Es wird damit einen wesentlichen Sicherheits- und Entwicklungswandel in den nächsten drei Jahren durchlaufen. (WB 28.2.2013). Die finale Tranche des Transfers der Sicherheitsverantwortung an die afghanischen Sicherheitskräfte wurde am 18. Juni verkündet (UNSC 6.9.2013). Nachdem die Übergangsphase fortschreitet und die ANSF ihre Sicherheitsverantwortung übernehmen, transformiert die Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) zunehmend ihre Rolle von einer kämpferischen hin zu einer unterstützenden. Die ISAF wird, wie bisher, die ANSF ausbilden, beraten und unterstützen bis die Übergangsphase mit Ende 2014 abgeschlossen ist. Bis Ende 2014 wird die ISAF jedoch - sofern benötigt - auch weiterhin Kampfunterstützung liefern (NATO 1.8.2013). Auf die Transition wird ein Jahrzehnt der Transformation (2015-2024) folgen, Afghanistan hat verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt um sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat zu entwickeln. Dafür hat Afghanistan die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 4.6.2013).

Der Personalstand der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) wuchs im letzten Jahrzehnt von 6000 auf offiziell rund 338.000 - Stand September 2013 - an (Brookings Institution 10.1.2014, vgl. ICG 26.6.2013).

Die UN gibt folgende Aufteilung der Zahl der Sicherheitskräfte an:

Afghan National Army (ANA) - 185.000; Afghan Air Force - 6,900; Afghan National Police (ANP) - 140,660. Die ANP und das Innenministerium beschäftigen 1.999 Frauen, die afghanische Armee

458. Die Sicherheitskräfte werden aus dem "UN Fonds für Recht und Ordnung für Afghanistan" unterstützt. Das "Afghanische Lokale Polizei Programm", ist ein separates Programm zur lokalen Verteidigung. Die Ausdehnung des Programms schreitet voran. Mit Stand 19. November betrug der Personalstand der Afghanischen Lokalen Polizei (ALP) 24.500 in 122 Distrikten von 29 Provinzen. Nimroz, Panjhsir, Samangan und Nuristan sind die einzigen Provinzen, in denen dieses Programm noch nicht in Kraft ist. Die ALP ist überproportional von Anschlägen betroffen. Es gibt Berichte zu Übergriffen der ALP - meist mit Straflosigkeit, in anderen Orten erfüllt die ALP ihre Arbeit zur Zufriedenheit der lokalen Bevölkerung (UNSC 6.12.2013). Die Berichte zur ALP sind somit gemischt. Einerseits berichten die lokalen Gemeinschaften in vielen Distrikten von einer Verbesserung der Sicherheit durch die Operationen der ALP, andererseits dokumentiert die UNAMA Menschenrechtsverletzungen und zivile Opfer in den Operationen - zwischen 1.1. und 30.6.2013 waren dies 14 zivile Todesopfer in Operationen der ALP (UNAMA 7.2013).

Ursprünglich war das Programm auf den Norden und Nordosten fokussiert, die Expansion geschieht nun hauptsächlich in den Südosten (UNSC 6.9.2013).

Die Kapazitäten der afghanischen Sicherheitsinstitutionen wachsen weiterhin. Eine zunehmende Zahl an Operationen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte geplant und durchgeführt, während ISAF Luftunterstützung und Hilfe in der Abwehr der Sprengsätze bietet. Nachdem die afghanischen Sicherheitskräfte den Großteil der Operationen nun selbst durchführen, ist die Zahl der Opfer unter ihnen stark angestiegen. Die Zahlen divergieren. Einer Aussage vom 29. Oktober 2013 aus dem afghanischen Innenministerium zu Folge, starben zwischen April und Oktober 1.273 Angehörige der Afghanischen Nationalpolizei und 779 Angehörige der Afghanischen Lokalpolizei im Einsatz. 74 Prozent der Sicherheitsvorfälle zwischen 16. August und 15. November 2013 zielten auf Konvois, Checkpoints, Stützpunkte und Personal der Afghanischen Lokalpolizei (UNSC 6.12.2013).

Ein weiterer Bericht spricht von mehr als 3.500 afghanischen Sicherheitskräften, die während des zweiten Quartals 2013 in Kampfeinsätzen verletzt oder getötet wurden. (UNSC 6.9.2013).

Der Anstieg der Opfer unter den afghanischen Sicherheitskräften korreliert mit einem von "icasualties" erfassten Rückgang von Todesopfern bei den internationalen Truppen für das Jahr 2013 im Vergleich zu 2012. Im Jahr 2013 waren z.B. 52 Opfer bei den internationalen Schutztruppen durch IED zu beklagen, während es im Jahr 2012 noch 132 waren (icasualities 15.01.2014).

Die Akte der Taliban gegen Zivilisten hielten im Jahr 2012 weiter an, insbesondere undifferenzierte Attacken verursachten hohe Zahlen ziviler Todesopfer (HRW 31.1.2013). Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle nahm 2012 im Vergleich zum Vorjahr leicht ab und setzte somit den Trend fort. Die Führungs- und Operationsfähigkeit der Insurgenz konnte geschwächt werden (AA 4.6.2013).

In den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 erschwerten die Dynamiken von Politik und Sicherheit jedoch den Schutz von Zivilisten und begrenzten den Zugang zu Menschenrechten. Dem verstärkt forcierten Übergang der Sicherheitsverantwortung von internationalen Militärkräften zu afghanischen Kräften sowie der Schließung von internationalen Militärbasen standen vermehrte Attacken durch regierungsfeindliche Elemente (AEG) auf die ANSF, insbesondere an Checkpoints und bei strategischen Autobahnen gegenüber. Die Bemühungen der Aufständischen ihren territorialen Einfluss in umkämpften Gebieten durchzusetzen, führte zu vermehrten Bodenkämpfen zwischen AEG, pro-Regierungselementen und pro-Regierungskräften. Besonders afghanische Sicherheitskräfte und Zivilisten wurden in den Kämpfen oder von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) häufiger getötet oder verletzt. Der Anstieg ziviler Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 kehrte die Abnahme ziviler Opfer und Verletzter, die im Jahre 2012 verzeichnet wurde, um. Die Opferzahl erreichte den hohen Wert von 2011 (UNAMA 7.2013).

Die erste Jahreshälfte 2013 verzeichnete laut einer Quelle einen Anstieg verletzter und getöteter Frauen von 61 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 (UNSC 22.11.2013).

Insgesamt sammelte UNAMA für die ersten zehn Monate des Jahres 2013 Daten zu 2,568 zivilen Todesopfern und 4,826 zivilen Verletzten. Es wurde damit ein Anstieg von 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 verzeichnet. Um die 75 Prozent der Opfer wurden regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben. Deren Einsatz von unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs), inklusive komplexer Attacken und Selbstmordattentate, verursachten 49 Prozent aller Opfer und stellten weiterhin die größte Gefahr für Zivilisten dar. 10 Prozent der zivilen Opfer rechnete die UNAMA pro-Regierungstruppen zu. 11 Prozent der Opfer wurden Bodenoperationen und Attacken zugerechnet, die keiner Partei zugeschrieben werden konnten. Aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und Pro-Regierungstruppen wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012 456 Zivilisten getötet und 1,454 verletzt. Dies stellt einen Anstieg von 36 Prozent zum Vergleichszeitraum 2012 dar. Besonders signifikant war er mit 52 Prozent in den östlichen Regionen Es wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 89 Selbstmordanschläge durch die Vereinten Nationen erfasst, gleich viele wie im Jahr 2012, 45 dieser waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Paktika und Kabul (UNSC 6.12.2013).

Im Jahr 2013 stiegen die Angriffe und Entführung prominenter afghanischer Frauen (BBC 16.9.2013; vgl. The Guardian 15.9.2013; The Daily Mail 17.9.2013). Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt (AA 4.6.2013).

Erhöhte Unsicherheit und Attacken gegen Hilfsorganisationen gefährden die Möglichkeit humanitärer Organisationen, der betroffenen Bevölkerung zu helfen (USAID 5.7.2013).

Im Zeitraum vom 16.2.2013 bis 15.5.2013 sammelte UNAMA 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies stellt einen Anstieg von 10 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres dar (UNSC 13.6.2013). Im Zeitraum 16.5 - 15.8.2013 verzeichnete die UNO 5,922 Vorfälle, was einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutete, jedoch eine 21 prozentige - Senkung zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011. Bewaffnete Kämpfe und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen waren die Ursache für 4,534 Vorfälle. Rebellen konzentrierten sich darauf Checkpoints und Militärstützpunkte, die vom internationalen Militär an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, anzugreifen. Die effektive Abwehr der afghanischen Sicherheitskräfte konzentrierte sich im Allgemeinen auf den Schutz von Schlüsselstädten und administrativen Bezirkszentren sowie strategischen Transportrouten (UNSC 6.9.2013).

Im Zeitraum vom 16.8. bis 15.11.2013 sammelte die UN 5,284 Vorfälle, was einen Anstieg von 1.9 Prozent zu dem Vergleichszeitraum im Jahr 2012 anzeigt. Die ersten zehn Monate des Jahres 2013 verzeichneten im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 einen Anstieg von insgesamt 13.2 Prozent, jedoch konnte eine Reduktion von 16 Prozent zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 erfasst werden. Anti-Regierungs-Elemente zielen weiterhin auf Straßen und Verkehrsnetze und können weiterhin einen beträchtlichen Einfluss in den ländlichen Gebieten, in denen oft die Reichweite und die Dienstleistungen der Regierung gering sind, behaupten (UNSC 6.12.2013).

Geographisch tragen die Hauptlast von Sicherheitsvorfällen die südlichen, süd-östlichen und östlichen Provinzen (UNSC 6.9.2013).

Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.2. und 15.5. betrafen 70 Prozent die die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 13.6.2013).

Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.5. und 15.8. 2013 betrafen 69 Prozent diese Regionen (UNSC 6.9.2013).

Von den Vorfällen zwischen 16.8 und 15.11 betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 6.12.2013).

Im Osten des Landes wurde zwischen 16.2. und 15.5. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet (UNSC 13.6.2013).

Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in Teilen Nord- und Westafghanistans, aber auch in der Hauptstadt Kabul erzielt werden. In diesen Gebieten ist die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle (AA 4.6.2013).

Das Sekretariat des Afghanischen Friedens- und Reintegrationsprogrammes berichtete, dass mit Stand 19. November

7. 532 Personen dem Programm beigetreten sind. 168 Projekte und 170 Mikro-Beihilfen wurden abgeschlossen oder begonnen (UNSC 6.12.2013). Mit Stand Mai 2013 liefen unter dem Programm 331 Gemeinschaftsprojekte und 146 Beihilfen bzw. wurden abgeschlossen. Das Programm richtet sich mit Reintegrations- und Übergangsunterstützung an ehemalige Militante (UNSC 13.6.2013).

Die UNAMA unterstützte auch weiterhin den "Friedensdialog der Afghanischen Bevölkerung", eine zivilgesellschaftliche Initiative zur Umsetzung von Friedensmaßnahmen auf Provinzebene. Im Rahmen von afghanischen Informationskampagnen unter dem "Police-e-Mardumi-Programme", unterstützen die Vereinten Nationen ein demokratisches Projekt durch Sicherheitsgespräche mit der Polizei in sieben Provinzen, sowie monatliche Beratungen zwischen Polizei und Gemeinschaftsführern, inklusive Frauen, in 15 Bezirken der Provinzen Uruzgan, Baghlan, Helmand, Ghor und Balkh. In den Provinzen Daikundi, Kapisa, Nuristan, Kunduz, Takhar, Gardez und Jawzjan initiierte UNAMA im Oktober eine Reihe von Dialogen zwischen den Gemeinschaften um Vertrauen aufzubauen und Spannungen zwischen Stämmen und Ethnien abzubauen (UNSC 6.12.2013).

Spezifische Aspekte der Sicherheitslage - Wichtige aufständische Gruppen

Die Sicherheitslage in Afghanistan wird durch bewaffnete Gruppen bedroht, die lose miteinander verbunden sind (CRS 23.10.2013). Neben den Taliban existieren weitere Gruppierungen, die halbautonom agieren. Zu nennen wären zum Beispiel die Netzwerke der Familie Haqqani oder der Familie Mansur, sowie die so genannte Tora Bora Front, die aus ehemaligen Anhängern der Hizb-e Islami von Yunus Khalis besteht. Außerdem gibt es noch selbstständige Widerstandsgruppen, wie die Hizb-e Islami von Gulbuddin Hekmatyar (BAA 2011).

Taliban und Frühjahrsoffensive 2013

Die Taliban sind die berüchtigtste in Afghanistan aktive Bewegung. Sie operiert hauptsächlich im Süden Afghanistans - besonders in den traditionellen Hochburgen Helmand und Kandahar. Geleitet werden die Taliban durch den Gründer und Führer der afghanischen Taliban Mullah Omar und der Quetta-Shura - einer Gruppe von Veteranen der Taliban, die in Quetta, Pakistan, lokalisiert sind. Dies ist jene Gruppe, die vormals Afghanistan regierte und al-Qaida Zuflucht gewährte, bevor sie von den amerikanischen Kräften entmachtet wurde (Thomson Reuters 29.7.2011).

Der territoriale Einfluss und die Kontrolle der Taliban nahmen 2012 ab. Nichtdestotrotz blieb der Einfluss der Aufständischen in vielen ländlichen Gebieten erhalten, die damit als Ausgangspunkte für Attacken auf Städte dienten. Dies ermöglichte den Taliban, Angriffe in derselben Häufigkeit wie 2012 durchzuführen - jedoch in weniger bevölkerungsreichen Gegenden (USDOD 7.2013).

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" an, mit der Intention komplexe Selbstmordattentate und Insiderangriffe gegen die "Basis der Fremdeindringlinge, deren diplomatische Zentren und militärische Stützpunkte" durchzuführen. Die großen Vorfälle dieser Offensive waren u.a. im März ein Bombenanschlag auf das Verteidigungsministerium in Kabul mit 9 Toten und auf das Polizeihauptquartier in Jalalabad mit 5 Toten, ein Anschlag auf ein Gericht in Farah im April und ein Anschlag auf den Supreme Court im Juni mit 17 Toten (UNSC 13.6.2013; vgl. BBC 25.6.2013 ). Der Taliban-Führer Mullah Muhammad Omar proklamierte, dass Angriffe durch mit den Taliban sympathisierender Mitglieder der ANSF auf die internationalen Streitkräfte eine Schlüsselstrategie der Taliban seien, um die Kontrolle zu erobern (CSIS 28.3.2013). Ende Mai wurde ein Selbstmordattentat auf das Anwesen des Gouverneurs der Provinz Panjshir durch die Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) und die Taliban durchgeführt (LWJ 1.6.2013). Den Sicherheitskräften gelang es allerdings eine Autobombe vor Ort zu entschärfen. Vier Polizisten wurden verletzt, die sechs Angreifer getötet (Xinhua 29.5.2013). Diese Attacke war die erste dieser Art im Panjshir Tal seit Oktober 2011. Das Tal gilt als stark gegen die Taliban eingestellt und die Provinz Panjshir als besonders friedlich. Die Attacken der Taliban verstärkten sich nach der Ausrufung der Frühjahrsoffensive. Im Rahmen der Frühjahrsoffensive verübten die Taliban am 24.5.2013 auch eine Attacke auf den Compound der International Organisation for Migration in Kabul. Dieser folgte ein fünfstündiges Gefecht (Reuters 29.5.2013). Ein Polizist und zwei Angreifer wurden dabei getötet, 10 Personen verletzt (Reuters 24.5.2013).

Al-Qaida

Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den östlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zur Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 7.2013).

Haqqani Netzwerk

Das Haqqani Netzwerk ist eine Rebellengruppe, die von den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA) in Pakistan aus operiert (FFP 10.2011). Die Gruppe tauchte in den späten 1970er Jahren unter und ist seitdem auch unter dem Namen Hesb-I Islami bekannt. Sie erklärte den "heiligen Krieg" gegen Afghanistan (U.S. Houses of Representatives 27.6.2013). Die Haqqanis sind Afghanistans leistungsfähigste und stärkste Terrorgruppe, die auch enge operative und strategische Kontakte mit al-Quaida und anderen Gruppen pflegt (ISW 29.3.2012). Vor allem die Fähigkeit des Netzwerkes zur Durchführung tödlicher, spektakulärer Angriffe in Kabul mit anschließender internationaler Presseberichterstattung stärkt die ausländische Unterstützung des Haqqani-Netzwerkes (FFP 10.2011).

Das Netzwerk hat beachtliche Zufluchtsstätten und Unterstützungsnetzwerke in den pakistanischen Stammesgebieten. Die Haqqanis haben ihre Präsenz in den Provinzen Logar, Wardak und den umliegenden südlichen und westlichen Punkten Richtung Kabul verstärkt. Sie haben sich auch in die östlichen Gegenden Kabul - der Provinzen Nangarhar, Laghman und Kapisa - ausbreitet. Sie nutzen diese Position, um eine Destabilisierung Afghanistans voranzutreiben (ISW 29.3.2012 / ISW 5.9.2012).

Im November 2013 wurde der Hauptfinancier des Haqqani Netzwerks - Nasiruddin Haqqani, in Islamabad, Pakistan, getötet (NYT 12.11.2013).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der US im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren (UKHO 8.5.2013; vgl. CRS 23.10.2013). Die HIG ist in den Provinzen Kunar, Nuristan, Kapisa und Nangarhar sowie im Norden und Osten von Kabul aktiv. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen in Afghanistan gesehen. Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es jedoch über die Kontrolle von Gebieten zu Kämpfen mit den Taliban. HIG wird als zugänglich für Versöhnungsgespräche mit der afghanischen Regierung angesehen (CRS 23.10.2013).

Spezifische Aspekte der Sicherheitslage - Beziehung zu Pakistan

Ein großes Konfliktpotential bergen die Spannungen zwischen Afghanistan und Pakistan. Islamabad hat es verstanden paschtunische Dschihadis zu benutzen und sie ihrem Interesse entsprechend zu fördern, besonders da die Regierung Afghanistans die Durand Linie [Anmerkung: Demarkationslinie zwischen Afghanistan und Pakistan] nicht als internationale Grenze anerkennt (ICG 26.3.2012)

Afghanistan bemüht sich im Rahmen des sog. "Istanbul Prozesses" um verstärkte regionale Zusammenarbeit. Die daraus folgende Hoffnung auf eine Verbesserung der Beziehungen zwischen Afghanistan und seinen Nachbarstaaten ist eine wichtige Voraussetzung für Frieden, Sicherheit und Entwicklung in Zentralasien (AA 4.6.2013).

Im Herbst des Jahres 2012 leitet die ISAF die Entwicklung einer "Tripartite Border Standard Operating Procedure", um die Beziehungen zwischen ISAF, ANSF und dem pakistanischen Militär zu verbessern. Die ISAF bemüht sich auch weiterhin die Kooperation, Partizipation und Engagement der Afghanen und Pakistanis zu verbessern. Vor kurzem hat die ANSF ein "Tripartite Joint Operations Center" in Kabul errichtet, welches höheren Staatsangestellten direkten Zugang zu den entsprechenden Ministerien gewährt. Treffen, in denen Grenzangelegenheiten adressiert werden, halten an und sind wesentlich für die Entwicklung und Verbesserung grenzübergreifender Beziehungen (Senate Armed Services Committee 16.4.2013).

Sicherheitslage in Kabul

Kabul ist unter jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist (AA 4.6.2013). Die ANSF geht während dieser Angriffe professioneller im Kampf gegen die Rebellen vor als früher (AAN 2.6.2013). Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans (USDOD 12.2012). Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz der Vorfälle und Angriffe einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung (DIS 5.2012).

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden (AAN 2.6.2013). Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren (ACCORD 10.1.2014 vgl. AAN 2.6.2013).

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [Anmerkung: auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März (UNSC 13.6.2013).

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem neun Zivilisten, zwei ISAF Mitarbeiter und vier Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten(UNSC 13.6.2013).

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebiete Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast (BBC 25.6.2013).

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (UNSC 6.9.2013).

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli (Reuters 18.10.2013). Agence France-Presse (AFP) berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschlägen und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten (AFP 18.10.2013).

Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde 8 Zivilisten (UNSC 6.12.2013).

Am 18.Jänner.2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant Restaurant in Kabul. (FAZ 18.1.2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26.1.2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25.1.2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt (FAZ 26.1.2014).

Die Provinz Nangarhar

Nangarhar liegt im Osten von Afghanistan. Im Norden grenzt sie an die Provinzen Kunar und Laghman, im Westen an die Hauptstadt Kabul und die Provinz Logar und den Gebirgszug Spinghar im Süden (Pajhwok o. D.g)

Nangarhar zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in welcher Taliban in mehreren abgelegenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 15.4.2014; vgl. Khaama Press 2.9.2014).

Ein Dutzend lokaler BewohnerInnen in dem Bezirk Hesarak von Nangarhar haben eine Kampagne gegen die Taliban gestartet und sich bewaffnet. Die lokalen BewohnerInnen wurden von den afghanischen Polizeikräften unterstützt. Es gab keine Berichte zu den Opferzahlen (Khaama Press 15.4.2014). Die BewohnerInnen von Nangarhar leiden zusätzlich zur Unsicherheit auch unter anderen Problemen, wie zum Beispiel Armut (Tolo News 18.2.2014).

Räumungsoperationen durch die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte in der Provinz Nagarhar wurden durchgeführt, nachdem Taliban koordinierte Angriffe auf das Gebäude der Bezirksregierung und andere Regierungsinstitutionen vorbereiteten. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben den Großteil der Gebiete von Aufständischen befreit und Räumungsoperationen sind weiter im Gange (Khaama Press 25.9.2014).

Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe um 161% gestiegen. 2013 wurden 1.451 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014)

Grundversorgung/Wirtschaft

Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn- und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich mit dem Problem konfrontiert, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die bereits begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die letzten zehn Jahre haben zu keiner wesentlichen Veränderung der Arbeitslosenrate der afghanischen Bevölkerung beigetragen. Das Land leidet unter einem hohen Grad an Arbeitslosigkeit und den Mangel an Strategien im Bereich von Manufaktur (AF 14.6.2012).

Nach Berechnungen der International Labour Organisation (ILO) werden in Zukunft pro Jahr 400.000 Afghanen auf den Arbeitsmarkt kommen, was seine Gründe in der afghanischen Bevölkerungsstruktur hat (AA 4.6.2013). Mehr als 40 Prozent der afghanischen Bevölkerung ist 14 Jahre alt oder jünger (CSIS 23.1.2013).

36 Prozent der Bevölkerung leben unter der nationalen Armutsgrenze (WB 17.3.2013). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30 Prozent der niedrigste weltweit. (WB 2013). Die Analphabetenrate beträgt bei Frauen 88 Prozent und bei Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012). Rund 90 Prozent der Frauen und 70 Prozent der Männer haben keinen Schulabschluss. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar (AA 4.6.2013).

Das reale Wachstum des Bruttoinlandsproduktes konnte seit 2011 aufgrund von günstigen Wetterbedingung und einer außergewöhnlichen Ernte im Jahr 2012 gesteigert werden. Der Bergbausektor verzeichnete dynamische Entwicklungen 2012 und positive Entwicklungen im Dienstleistungssektor konnten ein Wachstum im selben Jahr verzeichnen. Eine sich verschlechternde Sicherheitssituation und die erhöhte Wahrnehmung von Unsicherheit wirkt sich auf neue Investitionen aus. Die Opiumproduktion 2012 konnte im Gegensatz zum Vorjahr mit 36 Prozent gesenkt werden, ist jedoch höher als die Produktionsrate 2010 (WB 2.5.2013).

Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegale Aktivitäten), welcher etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion des internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).

Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für jene, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Zahl der seit 2002 zurückgekehrten afghanischen Flüchtlinge beträgt mit Stand 31.12.2012 4.7 Millionen: (UNHCR 3.2013). Die Rückkehrer üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).

Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).

Die Landwirtschaft ist besonders relevant für das Wachstum von Arbeitsplätzen und Einkommen. ArbeiterInnen dieses Sektors repräsentieren 60 Prozent aller Beschäftigten. Die Arbeit im Landwirtschaftssektor ist charakterisiert von kleinen Familienbetrieben, die oftmals genügend für den Eigenbedarf produzieren und selten genügend Ressourcen haben, um für die Familien das ganze Jahr über zu sorgen (WB 2.5.2013).

Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:

steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrende Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).

Laut internationalen Finanzinstitutionen und Gebern, werden jahrzehntelang Milliarden an Hilfsgeldern notwendig sein, soll das Land seine eigene Sicherheit verantworten, seine Kinder ausbilden und die Wirtschaft modernisieren. Der IWF gab an, dass sich die finanzielle Eigenständigkeit Afghanistan bis weit nach 2032 verzögern wird (FT 20.5.2013). Afghanistan muss radikal seine Methoden, wie Hilfsgelder verwendet werden, ändern (CSIS 23.1.2013).

Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013).

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. (AA 4.6.2013). Lediglich in größeren Städten kann man eine bessere medizinische Versorgung vorfinden (GIZ 7.2013). Auch in Kabul entspricht die medizinische Versorgung nicht immer europäischem Standard. Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden (AA 17.1.2014).

Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen (AA 4.6.2013).

Die Indikatoren der hauptsächlichen Gesundheitsprobleme des afghanischen Gesundheitssystem sind: eine hohe Sterberate unter Säuglingen und Unter-Fünfjährigen, eine der weltweit höchsten Müttersterblichkeitsraten, eine erhöhte Rate bei der Unterernährung und ein hohes Vorkommen von ansteckenden Krankheiten, aber auch eine ungleiche Verteilung qualitativer sowie effizienter Gesundheitsleistungen in allen Bereichen des Gesundheitssystems (WHO 2.2013).

Die Anzahl der Angriffe durch die bewaffnete Opposition zwischen Januar und März des Jahres 2013, sind um 47 Prozent gestiegen (IRIN 1.7.2013). In der Provinz Helmand gab es eine ca. 80 prozentige Steigerung der ins Spital eingelieferten Personen aufgrund von Verletzungen durch den Konflikt. Dies indiziert eine Steigerung der Gewalt und belastet zusätzlich die Gesundheitsanstalten in den unsicheren Gegenden. Das Ergebnis ist, dass Vorräte und medizinisches Material aufgebraucht sind und die Arbeitsbelastung für das qualifizierte Personal, welches bereits spärlich ist, stetig steigt (OCHA 31.5.2013). Gesundheitseinrichtungen und mobile Programme mussten ihre Aktivitäten in manchen Regionen aufgrund von Kämpfen und Unsicherheit auf den Straßen einstellen (IRIN 1.7.2013). Auch das Einstellen von qualifiziertem Personal - speziell weiblichem - welches bereit ist, unter diesen Umständen zu arbeiten, wurde zunehmend schwieriger (OCHA 31.5.2013).

Die Unsicherheit, die Entfernungen, der Transport und die Kosten sind die Haupteinschränkungen der Möglichkeiten der Bevölkerung beim Zugang und Erreichen wesentlicher Gesundheitsleistungen. Die Disparität steigt weiterhin zwischen urbanen, sicheren Gegenden und ländlichen, unsicheren und abgelegenen Gegenden. Diese Beschränkungen spielen eine besondere Rolle für Frauen und Kinder. Die Disparität zwischen urbanen, sicheren und ländlichen, unsicheren und abgelegenen Gegenden wird sich auch weiterhin stetig fortsetzen (WHO 2.2013).

Organisationen, sowohl nationale als auch internationale, die im Gesundheitsbereich tätig sind, sind folgende:

United States Agency for International Development (USAID)

Das afghanische Gesundheitsministerium - Afghan Ministry of Public Health (MoPH) (USAID 1.2013)

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO)

Afghan Red Cross Society

Afghan Health and Development Services

Aga Khan Health Services

Medical Emergency Relief International

Care of Afghan Families

Urgence Aide Médicale Internationale (WHO 2.2013)

United Nations International Children's Emergency Fund (UNICEF) (UNICEF 8.2013)

Im Rahmen von Bemühungen des afghanischen Gesundheitsministeriums in Kooperation mit USAID und anderen Gebern, die schlechte Gesundheitssituation in Afghanistan zu verbessern, wurde eine weitgehende Überholung des Gesundheitssystem initiiert, um zu garantieren, dass Frauen und Familien ein "basic package of health services (BPHS)" an primären Gesundheitskliniken im ganzen Land erhalten (USAID 1.2013; vgl USAID 19.9.2012).

Die Anzahl nicht funktionierender Gesundheitseinrichtungen im Jahr 2012 ist im Gegensatz zu 2011 um 40 Prozent gestiegen - 540 geplante Einrichtungen können ihre Arbeit nicht aufnehmen bzw. sind sie gezwungen, aufzuhören, da es keine Finanzierung gibt und aufgrund von Unsicherheiten. In den südlichen Provinzen, aufgrund des stetigen Konfliktes, haben 50-60 Prozent der Bevölkerung Schwierigkeiten bzw. keinen Zugang zu notwendiger grundlegender Gesundheitsversorgung (WHO 2.2013). Es können aber auch namhafte Fortschritte der letzten neun Jahre verzeichnet werden. Rund 85 Prozent der Bevölkerung lebt in Bezirken mit Anbietern von Gesundheitsvorsorge, die grundlegende Gesundheitsleistungen anbieten (WB 2013). Der Großteil der Gesundheitsversorgung wird an Nichtregierungsorganisationen in Auftrag gegeben, welche vom Gesundheitsministerium (MoPH) beaufsichtigt werden. Das Gesundheitsministerium ist zusätzlich für das Monitoring, die Evaluierung und die Koordination von Basispaketen der Gesundheitsvorsorge zuständig (UKBA 15.2.2013).

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt (AA 4.6.2013).

Die afghanische Regierung veröffentlichte im Dezember 2007 eine Liste jener Medikamente, die - unter ihrem vergebenen Internationalen Freinamen (INN) - nach Afghanistan importiert und in Afghanistan verkauft werden können. Die Medikamente werden aus Ländern wie Iran, China, Pakistan und Indien nach Afghanistan importiert. Die Regulierung ist schwach, die Landesgrenzen sind durchlässig und manche Importfirmen nicht lizensiert. Das begünstigt den Import gefälschter und minderwertiger Medikamente nach Afghanistan (UKBA 15.2.2013).

Behandlung nach Rückkehr

Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Trotzdem berichtete UNHCR, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg an Rückkehrern nach Afghanistan führte. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbessrungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren.

Im Zeitraum 1. Jänner - 30.November 2012, kehrten 82,000 afghanische Flüchtlinge auf Basis der freiwilligen Rückkehr mit Hilfe von UNHCR nach Afghanistan zurück. Es kam zu einer Steigerung von 24 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Der Iran schob im gleichen Zeitraum 234,151 unregistrierte afghanische Staatsbürger nach Afghanistan ab, bei Pakistan waren es 7,114 afghanische Staatsbürger (USDOS 19.4.2013).

Neben der Schweiz, Australien, Iran, Norwegen und Pakistan haben Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Dänemark und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben (AA 4.6.2013).

Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich der Problematik ausgesetzt, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die eh schon begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die nationale Armutsrate in Afghanistan beträgt laut Weltbank 35.8 Prozent (WB 5.2012). Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegal Aktivitäten), welche etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor, kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).

Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für die, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Zahl der seit 2002 zurückgekehrten afghanischen Flüchtlinge beträgt 4.7 Millionen [Anmerkung: Stand 31.12.2013] (UNHCR 3.2013). Diese Rückkehr üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonmale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).

Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).

Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013). Die Analphabetenrate beträgt bei erwachsenen Frauen 88 Prozent und bei erwachsenen Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012).

Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:

steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrender Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).

(Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)

Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen. Die Bewertung der Sicherheitslage stützt sich auf eine Reihe von quantitativen und qualitativen Indikatoren, darunter die Anzahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle (SRZ). Dieser Indikator sank 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum leicht. Die Erfassung der SRZ erfolgt mittlerweile jedoch im Wesentlichen durch die ANSF und kann kaum auf Verlässlichkeit überprüft werden. In den Wintermonaten 2013 und dem Beginn 2014 war keine wetterbedingte Abschwächung der Kampfhandlungen zu beobachten. Die Insurgenz hat auch 2013 gezeigt, dass sie in der Lage ist, hochwertige zivile und militärische Ziele anzugreifen. Dabei erzielt sie jedoch keine taktischen oder strategischen Erfolge, sondern erreicht über hohe Opferzahlen Medienaufmerksamkeit. Der UNAMA Halbjahresbericht 2013 über den Schutz von Zivilisten verzeichnet einen Anstieg von zivilen Opfern um 23 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Grund dafür sind der verstärkte Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch die Insurgenz und zivile Opfer bei Kampfhandlungen zwischen Insurgenz und ANSF.

Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)

UNHCR ist der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann zumutbar sein kann, wenn die Person von bedeutender Unterstützung durch ihre (erweiterte) Familie, durch die Gemeinschaft oder ihren Stamm im Gebiet der künftigen Neuansiedlung profitieren kann. Die einzige Ausnahme von dieser Anforderung der externen Unterstützung sind alleinstehende leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellten Schutzbedarf, die unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semiurbanen Umgebungen leben können, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten, und die unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen.

Angesichts des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Gefüges der Gesellschaft aufgrund jahrzehntelang währender Kriege, der massiven Flüchtlingsströme und der internen Vertreibung ist gleichwohl eine einzelfallbezogene Analyse notwendig.

Konflikt und Unsicherheit sind weiterhin die wichtigsten Gründe für Vertreibung in Afghanistan und betreffen alle Gebiete des Landes. Bis Ende 2012 waren 486.000 Afghanen infolge des Konflikts binnenvertrieben, was eine Steigerung von 7 % gegenüber 2011 darstellt. Zur Gesamtzahl der im Zusammenhang mit dem Konflikt Binnenvertriebenen gehören 94.000 Personen, die erst 2012 vertrieben wurden. Bis Ende Juni 2013 ist die Zahl der konfliktbedingt Binnenvertriebenen auf insgesamt 574.327 gestiegen. Die offiziellen Zahlen spiegeln jedoch nach verbreiteter Ansicht nicht das tatsächliche Ausmaß des Vertreibungsproblems in Afghanistan wider, da Personen nicht berücksichtigt werden, die in urbane und semi-urbane Gebiete vertrieben wurden, sowie Personen, die in ländliche Gebiete vertrieben wurden, die für humanitäre Akteure nicht zugänglich sind. Binnenvertriebene gehören zu den schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen in Afghanistan. Viele befinden sich außerhalb der Reichweite humanitärer Hilfsorganisationen. In Städten lebende Binnenvertriebene sind schutzbedürftiger als nicht vertriebene, arme und in Städten lebende Personen, da sie im besonderen Maß von Arbeitslosigkeit, beschränktem Zugang zu angemessenem Wohnraum, zu Wasser und Sanitäranlagen sowie von Lebensmittelunsicherheit betroffen sind. Pakistan und Iran nehmen weiterhin die größte afghanische Flüchtlingsbevölkerung mit insgesamt geschätzten 5,3 Millionen Menschen auf.158 Seit 2002 sind mehr als 5,8 Millionen afghanische Flüchtlinge nach Afghanistan zurückgekehrt, was etwa 25 % der afghanischen Bevölkerung ausmacht. Mehr als 40 % der Rückkehrer waren nicht in der Lage, sich in die Gemeinschaft ihrer Herkunftsorte wieder zu integrieren, was zu erneuter Vertreibung, zumeist in urbane Gebiete, geführt hat. Insgesamt sind 60 % der Rückkehrer mit Schwierigkeiten beim Wiederaufbau ihres Lebens in Afghanistan konfrontiert. Schätzungen zufolge handelt es sich bei einem Viertel der in urbanen Räumen lebenden Binnenvertriebenen um Rückkehrer, deren Wiedereingliederungsversuche letztlich zu einer erneuter Vertreibung führten. Zu den Problemen für Binnenvertriebene und zurückkehrende Flüchtlinge gehören die andauernde Unsicherheit in ihren Heimatgebieten, der Verlust der Lebensgrundlage, der mangelnde Zugang zu medizinischer Versorgung und zu Bildung sowie Herausforderungen bei der Rückforderung von Land und Eigentum. Im Mai 2012 unterzeichneten die Regierungen von Afghanistan, Iran und Pakistan eine regionale mehrjährige Lösungsstrategie für afghanische Flüchtlinge, die von UNHCR unterstützt wird, und auf drei Säulen für koordiniertes Engagement gestützt ist: Unterstützung von freiwilliger Rückkehr, nachhaltige Wiedereingliederung und Unterstützung für Aufnahmeländer. UNHCR erleichtert die freiwillige Rückkehr nach Afghanistan, indem Personen unterstützt werden, die vollständig über die Situation in ihrem Herkunftsort informiert sind und freiwillig zurückkehren möchten. Die Rolle von UNHCR bei der Erleichterung der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan und die Beteiligung von UNHCR an Bemühungen mit dem Ziel einer nachhaltigen Wiedereingliederung der Flüchtlinge und der Binnenvertriebenen in Afghanistan sollte nicht dahingehend ausgelegt werden, dass UNHCR Afghanistan als ein sicheres Land für alle Personen einschätzt, unabhängig von ihrem persönlichen Profil oder ihren persönlichen Umständen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der freiwilligen Rückkehr und zwangsweisen Rückkehr um ganz grundsätzlich unterschiedliche Verfahren handelt, die mit unterschiedlichen Zuständigkeiten der verschiedenen Akteure zusammenhängen.

(Beilage C zum Verhandlungsprotokoll)

Nangarhar zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in welcher Talibanaufständische in mehreren abgelegenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aufständischenaktivitäten durchführen.

Gemäß den nachfolgend zitierten Quellen kann davon ausgegangen werden, dass es in der Provinz Nangarhar und dem Distrikt XXXX auch aktuell wiederholt zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen kommt.

(Beilage D zum Verhandlungsprotokoll)

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die allgemeine Lage ergibt sich aus den Beilagen zum Verhandlungsprotokoll, denen nicht konkret entgegen getreten wurde. Bei Beilage A zum Verhandlungsprotokoll handelt es sich zudem um einen Bericht der Staatendokumentation, der eine Vielzahl von verschiedenen Berichten zusammenfasst und daher ein ausgewogenes Bild betreffend die allgemeine Situation in Afghanistan zeigt.

Das Vorbringen, wonach eine konkrete Gefährdungssituation in Afghanistan bestanden habe bzw. besteht, konnte demgegenüber nicht festgestellt werden. So hat schon das Bundesasylamt in schlüssiger Weise aufgezeigt, dass die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen, auf die insofern oben zusammengefassten Ausführungen des Bundesasylamtes wird ausdrücklich hingewiesen, und wurde diese Würdigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgerichts durchwegs bestätigt.

So sind insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gravierende Widersprüche im Vergleich zu den Aussagen im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt zutage getreten. Gab der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt zu Protokoll, dass er eines Tages auf dem Heimweg in der Nähe seines Dorfes von zwei unbekannten Männern angehalten worden sei und diese ihn aufgefordert hätten, ihr Fahrzeug zu reparieren, so behauptete der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht demgegenüber, dass er damals gerade das Haus verlassen gehabt habe und in die Werkstatt habe gehen wollen, als er in der Nähe seines Wohnhauses, noch in seinem Heimatdorf, von zwei unbekannten Personen angesprochen worden wäre.

Beim Bundesasylamt gab er beim ersten Kontakt mit den Taliban an, dass er mit seinem eigenen Fahrzeug nach Hause gefahren sei und die Männer zu ihrem Stützpunkt begleitet habe, wogegen der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll gab, dass er damals zu Fuß unterwegs gewesen sei.

Beim Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, dass drei bis vier Tage später dieselben Männer zu ihm nach Hause gekommen seien, wogegen der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht angab, dass drei bis fünf Tage später am Tor ihres Hauses geklopft worden sei und der Beschwerdeführer mit zwei Männern gesprochen habe, worauf der Beschwerdeführer einen Mann wiedererkannt habe. Hätte es sich also beim Bundesasylamt um dieselben Personen bei den zwei Kontakten mit den Taliban gehandelt, so wäre es nach den Angaben beim Bundesverwaltungsgericht nur ein Mann gewesen, der auch beim ersten Kontakt dabei gewesen wäre, als sie das zweite Mal gekommen seien.

Beim Bundesasylamt sagte der Beschwerdeführer aus, dass er bereits zur Polizei mitgenommen worden sei, als diese das erste Mal zu ihm nach Hause gekommen sei, wogegen er beim Bundesverwaltungsgericht behauptete, dass er erst zur Polizei mitgenommen worden sei, als diese das zweite Mal zu ihm gekommen sei. Beim Bundesverwaltungsgericht sprach der Beschwerdeführer davon, dass beim ersten Polizeikontakt das Haus durchsucht worden sei, wogegen der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt behauptete, dass nach dem Gespräch mit seiner Mutter die Polizei zu ihnen nach Hause gekommen sei und den Beschwerdeführer mitgenommen habe, am Tag darauf sei ihr Haus von der Nationalgarde umzingelt und durchsucht worden. Über Vorhalt beim Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt ausgesagt hat, dass drei Mal die Polizei bei ihm Zuhause gewesen sei, gab der Beschwerdeführer dann plötzlich zu Protokoll, dass er drei Mal Kontakt mit der Polizei gehabt habe, zwei Mal seien sie zu ihm nach Hause gekommen und einmal sei er von der Behörde verlangt worden, das dritte Mal hätte er noch nicht sein Haus erreicht, als er angehupt worden sei und die Insassen des Fahrzeuges ihm gesagt hätten, dass der Kommandant mit ihm sprechen möchte, wogegen er aber einen derartigen Vorfall, wo er von einem Fahrzeug angehupt worden sei, beim Bundesasylamt mit keinem Wort erwähnte, er dort vielmehr angab, dass drei Mal die afghanischen Behörden zu ihm nach Hause gekommen seien. Auch gab der Beschwerdeführer erstmalig beim Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll, dass er für die Polizei als Spitzel hätte arbeiten sollen, ebenso behauptete er erstmalig beim Bundesverwaltungsgericht, dass er bei seinem Aufenthalt bei den Taliban mit eigenen Augen gesehen habe, dass zwei Pickups, die mit Sprengstoff beladen gewesen seien, das Zentrum verlassen hätten, die Insassen hätten sich verabschiedet und als die Fahrzeuge losgefahren seien, hätten die restlichen Männer für sie gebetet, beides erwähnte er im Übrigen auch in seiner Beschwerde nicht, sodass sich insoferne ebenfalls sein Vorbringen beim Bundesverwaltungsgericht im Vergleich zum Vorbringen beim Bundesasylamt als unterschiedlich erweist. Beim Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer dann zwar noch an, dass einige Aussagen im Protokoll des Bundesasylamtes nicht korrekt protokolliert worden seien, doch ist dem entgegen zu halten, dass dem Beschwerdeführer das Protokoll beim Bundesasylamt rückübersetzt wurde, er darauf antwortete, dass alles korrekt gewesen sei, alles gepasst habe und er nichts mehr hinzuzufügen habe. Die bloße Behauptung, von Unrichtigkeiten im Protokoll des Bundesasylamtes nach Vorhalt von Widersprüchlichkeiten zwischen den beiden Einvernahmen beim Bundesasylamt und beim Bundesverwaltungsgericht reichen aber nicht aus, um den Beweis der Unrichtigkeit des Protokolls beim Bundesasylamt zu führen. Zudem behauptete der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht bloß, dass ihm aufgefallen wäre, dass im Protokoll vier Fahrzeuge angeführt gewesen seien, die er repariert hätte, er habe während der Rückübersetzung darauf hingewiesen, dass es fünf Fahrzeuge gewesen seien, dann sei ihm vorgeworfen worden, dass er lüge und dass er jetzt neue Sachen dazu erfinden würde, doch ist dem entgegen zu halten, dass die unterschiedliche Anzahl der Fahrzeuge bereits Thema im Zuge der Einvernahme beim Bundesasylamt gewesen ist, dort der Vorhalt dieser widersprüchlichen Aussagen und auch die diesbezügliche Antwort des Beschwerdeführers protokolliert wurde, weswegen in diesem Zusammenhang jedenfalls keine Unkorrektheiten des Protokolls im Sinne des Beschwerdeführers erkannt werden können.

Angesichts seiner widersprüchlichen Ausführungen kann aber auch nicht angenommen werden, dass in der Zwischenzeit sein Bruder verschollen sei, jedenfalls nicht aufgrund eines Zusammenhanges mit der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers, und kann auch nicht angenommen werden, dass der Schwager des Beschwerdeführers, der nach seinen Angaben bei der Erstbefragung für den Lebensunterhalt der Familie des Beschwerdeführers gesorgt habe, und der nach den Angaben des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt und beim Bundesverwaltungsgericht die Ausreise des Beschwerdeführers maßgeblich mitorganisiert habe, nunmehr den Kontakt mit dem Beschwerdeführer scheuen würde, da bei Wegfall der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers kein Grund dafür ersichtlich ist.

Insgesamt betrachtet ist festzuhalten, dass schon das Bundesasylamt in zutreffender Weise aufgezeigt hat, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer konkreten Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht, und konnte der Beschwerdeführer diese Würdigung durch das Bundesasylamt im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht entkräften, vielmehr traten eine Vielzahl von Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten zutage, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation als nicht glaubhaft angesehen werden kann.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer konkreten Bedrohungssituation in seiner Heimat nicht glaubhaft, weshalb eine solche konkrete Bedrohungssituation nicht festgestellt werden konnte.

So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Paschtunen, der größten in Afghanistan, an und ist sunnitischen Bekenntnisses, wie ca. 80% der Bevölkerung in Afghanistan. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich keinerlei Gefährdung geltend und kann eine solche auch sonst nicht erkannt werden.

Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.).

Im Urteil vom 09.04.2013, H. und B. gg. das Vereinigte Königreich, Zl. 70073/10 u. 44539/11, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgehalten, dass in Afghanistan derzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht ("Consequently, the Court does not consider that there is currently in Afghanistan a general situation of violence such that there would be a real risk of ill-treatment simply by virtue of an individual being returned there.") und Personen, die nur ein sogenanntes "low profile" aufweisen, sogar nach vorhergehender Tätigkeit für internationale Truppen oder internationale Organisationen nicht generell gezielte Verfolgung durch Taliban befürchten müssen.

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Wie bereits oben dargetan hat sich aus der Beweiswürdigung ergeben, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, weshalb keinerlei Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, erkannt werden können. Demzufolge ergibt sich auch hier aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine relevante Verfolgungsgefahr. Wie ebenfalls bereits oben ausgeführt, ergibt sich aber auch aus der allgemeinen Lage keine konkrete Verfolgungsgefahr. Auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen wird verwiesen.

Aus den Länderfeststellungen ergibt sich zwar eine schwierige Sicherheitssituation in der Heimatregion des Beschwerdeführers, nämlich der Provinz Nangarhar, doch besteht für den Beschwerdeführer insoferne eine innerstaatliche Fluchtalternative. Hinsichtlich der Sicherheits- und der Versorgungslage in Afghanistan, die sich in Teilen Afghanistans als derart prekär darstellen können, dass sie relevant sein könnten, ist festzuhalten, dass eine derartige Gefährdung nicht für das gesamte Gebiet Afghanistans festzustellen ist.

Aus den Feststellungen ergibt sich hinsichtlich Kabuls zwar eine schwierige Sicherheitssituation, die aber vor allem geprägt ist durch Anschläge auf sogenannte "High Profile Ziele", der Beschwerdeführer aber kein derartiges Ziel darstellt. Es kann aus den Feststellungen zu Kabul jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass bereits jeder, der dort lebt, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in relevanter Weise bedroht wäre.

Hinsichtlich der Versorgungslage in Kabul ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Kabul über eine verheiratete Schwester verfügt, der Schwager des Beschwerdeführers laut der Aussage des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung bereits die Familie des Beschwerdeführers unterstützt hat, als dieser noch in der Provinz Nangarhar wohnte, dieser Schwager auch nach den Aussagen des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht wohlhabend ist, er arbeitet für die Regierung bzw. für die Amerikaner, dieser Schwager war auch nach den Aussagen des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt und beim Bundesverwaltungsgericht maßgeblich an der Organisation der Ausreise des Beschwerdeführers beteiligt, sodass vielerlei Umstände bestehen, die aufzeigen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Kabul ein familiäres bzw. soziales Auffangnetz hätte, das es ihm ermöglicht, in Kabul Fuß zu fassen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach seinen Aussagen bereits mehrere Jahre erfolgreich als Automechaniker tätig war, sodass er auch über Berufserfahrung verfügt, weswegen im Zusammenhalt mit dem sozialen Auffangnetz nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer geriete in Kabul in eine ausweglose Lage.

Insgesamt betrachtet ist es dem Beschwerdeführer daher, sowohl was die Sicherheitslage als auch was die Versorgungslage in Kabul betrifft, zumutbar, dort seinen Aufenthalt zu nehmen (vgl. BVwG 10.02.2015, W171 1427979-1/9E).

So ergibt sich aus den Feststellungen, dass UNHCR im Fall einer inländischen Fluchtalternative davon ausgeht, dass alleinstehende leistungsfähige Männer im berufsfähigen Alter ohne festgestellten Schutzbedarf unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semiurbanen Umgebungen leben können. Anhaltspunkte, warum dies für den arbeitsfähigen Beschwerdeführer, der in Kabul auf familiäre Anknüpfungspunkte zurückgreifen kann, nicht möglich sein sollte, bestehen nach dem Obgesagten nicht.

Auch in der Rechtsprechung des EGMR wird etwa im Urteil vom 20.07.2010 im Fall N. gegen Schweden - im Rahmen der Prüfung einer möglichen Verletzung von Artikel 3 EMRK durch die Abschiebung einer Frau nach Afghanistan - festgehalten, dass der Gerichtshof trotz Kenntnis der Berichte über ernsthafte Menschenrechtsverletzungen in Afghanistan, diese an sich nicht für ausreichend hält, um zu zeigen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin in dieses Land eine Verletzung der Konvention zur Folge hätte. Aus diesem Grunde müsse der Gerichtshof unter Beachtung der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin klären, ob ein solches Vorgehen Artikel 3 EMRK zuwiderlaufen würde. Er habe dazu die vorhersehbaren Konsequenzen einzuschätzen, die sich für die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan ergeben würden (EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23.505/09, Rz. 52; aufgrund der besonderen Umstände dieses Falles gelangte der Gerichtshof letztlich zu dem Schluss, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin eine Verletzung von

Artikel 3 EMRK begründen würde). Der EGMR hat auch in seiner jüngsten Rechtsprechung für Afghanistan wiederholt das Vorliegen einer Situation verneint, in der die Rückkehr für sich alleine betrachtet bereits eine Verletzung des Artikels 3 EMRK bedeuten würde (Urteil vom 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz. 84; Urteil vom 20.12.2011, J.H. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 48839/09, Rz. 55). Auch hier ist auf das Urteil vom 09.04.2013, H. und B. gg. das Vereinigte Königreich, Zl. 70073/10 u. 44539/11, hinzuweisen, worin der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgehalten hat, dass in Afghanistan derzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht ("Consequently, the Court does not consider that there is currently in Afghanistan a general situation of violence such that there would be a real risk of ill-treatment simply by virtue of an individual being returned there.") und Personen, die nur ein sogenanntes "low profile" aufweisen, sogar nach vorhergehender Tätigkeit für internationale Truppen oder internationale Organisationen nicht generell gezielte Verfolgung durch Taliban befürchten müssen.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, und auch keine ausreichenden Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein diesbezüglich etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe.

Zu II.)

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Der Beschwerdeführer hat zwar eine österreichische Freundin, doch lebt er mit dieser nicht im gemeinsamen Haushalt, weshalb nicht von einem schützenswerten Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer auch keinerlei sonstige familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet hat.

Jedenfalls kann bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auf Dauer nicht erkannt werden.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).

Der Beschwerdeführer bemüht sich zwar um eine Integration, er spricht bereits einigermaßen Deutsch, ist seit ca. einem Jahr verschiedenen Arbeiten nachgegangen und hat auch eine Freundin gefunden, doch ist dem entgegen zu halten, dass sich der Beschwerdeführer erst seit ca. zwei Jahren im Bundesgebiet aufhält, wogegen er sein bisheriges Leben in seinem Herkunftsstaat Afghanistan verbracht hatte, wo er auch weiterhin über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt.

Weiters ist der noch relativ kurze Aufenthalt des Beschwerdeführers dadurch gemindert, dass sich dieser bloß auf einen letztlich unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz stützte. Insofern durfte der Beschwerdeführer auch nicht davon ausgehen, dass er im Bundesgebiet gewonnene Bindungen wird aufrechterhalten können (vgl. VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat erkannt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Es überwiegt daher das öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen im Verhältnis zu seinem privaten Interesse am Verbleib in Österreich (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142).

Es war daher nicht zu erkennen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sondern das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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