BVwG W207 2003401-2

W207 2003401-2Tribunal administratif fédéral23 févr. 2015

Regest

Befangenheit, Schlichtungsstelle

Texte intégral

BVwG W207 2003401-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W207.2003401.2.00

Spruch

W207 2003401-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Herbst Kinsky Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Leoben vom 22.10.2013, 1 Jv 2173/13z, betreffend Errichtung einer Schlichtungsstelle und Bestellung des Vorsitzenden und der Beisitzer dieser Schlichtungsstelle gemäß § 144 ArbVG, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 144 ArbVG idgF als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit Antrag vom 04.10.2013 begehrte der Arbeiterbetriebsrat der XXXX GmbH Co. KG (in der Folge als Antragsteller bezeichnet) bei der Präsidentin des Landesgerichtes Leoben 1.) die Errichtung einer Schlichtungsstelle gemäß § 144 ff Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), weiters 2.) die Bestellung eines/einer Vorsitzenden der Schlichtungsstelle sowie 3.) Entscheidung über die Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs. 1 Z 1a ArbVG.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die XXXX GmbH Co. KG (in der Folge als Antragsgegnerin bzw. Beschwerdeführerin bezeichnet) führe einen Betrieb, in dem im Juli 2013 insgesamt ca. 485 ArbeiterInnen, welche ihren Arbeitsvertrag zur Antragsgegnerin geschlossen hätten, beschäftigt gewesen seien. Demgegenüber seien im Juli 2013 ca. 109 überlassene Arbeitskräfte - rund 22,5 % der "Stammbelegschaft" im Betrieb der Antragsgegnerin - für Arbeitsleistungen überlassen gewesen. Dieser im Verhältnis zur Stammbelegschaft extrem hohe Anteil an überlassenen Arbeitskräften sei weder durch eine momentane Spitzenauslastung, etwaige "Krankheitswellen" oder derartiges gegeben, vielmehr beschäftige die Antragsgegnerin schon seit rund zehn Jahren überlassene Arbeitskräfte, sodass sie gezielt Dauer-Arbeitsplätze, deren Bestand völlig unstrittig sei, mit Leihpersonal besetze. Ein derart hoher Anteil von überlassenen Arbeitskräften widerspreche aber den Zielsetzungen des AÜG. Die zahlreichen Gespräche des antragstellenden Arbeiterbetriebsrates mit der Antragsgegnerin über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs. 1 Z 1a ArbVG hätten zu keiner Einigung geführt, eine solche Vereinbarung sei aber aus sozial-und arbeitsmarktpolitischen Gründen erforderlich. Der antragstellende Arbeiterbetriebsrat sehe sich daher genötigt, die beantragte Betriebsvereinbarung mit Hilfe der Schlichtungsstelle abzuschließen. Sollte innerhalb von zwei Wochen kein einvernehmlicher Antrag auf Bestellung eines Vorsitzenden für die einzurichtende Schlichtungsstelle zustandekommen, werde die Bestellung eines Vorsitzenden durch die Präsidenten des Landesgerichtes Leoben beantragt.

Als Vorsitzender dieser Schlichtungsstelle wurde in diesem Antrag vom 04.10.2013 Mag. XXXX, Richter des Landesgerichtes Leoben, beantragt. Als Beisitzer machte der Antragsteller aus der Beisitzerliste den Bereichsleiter der Kammer für Arbeiter und Angestellte Steiermark, DDr. XXXX sowie aus dem Betrieb den stellvertretenden Vorsitzenden des Arbeiter-Betriebsrates XXXX namhaft.

Die Präsidenten des Landesgerichtes Leoben übermittelte der Antragsgegnerin unter Hinweis auf das Vorliegen einer Justizverwaltungssache in der Folge mit als Verfahrensanordnung zu qualifizierender Verfügung vom 07.10.2013 den Antrag des Antragstellers auf Errichtung einer Schlichtungsstelle sowie den Vorschlag des Antragstellers bezüglich des Vorsitzenden und die Namhaftmachung der beiden Beisitzer. Die Antragsgegnerin wurde ersucht, sich mit dem Antragsteller auf einen Vorsitzenden zu einigen, wobei die in Betracht kommenden fünf in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätigen Berufsrichter des Landesgerichtes Leoben aufgelistet wurden und zudem darauf hingewiesen wurde, dass bei Nichteinigung innerhalb von zwei Wochen der Vorsitzende der Schlichtungsstelle von der Präsidentin dieses Gerichtshofes zu bestellen sei. Weiters wurde die Antragsgegnerin ersucht, ihrerseits zwei Beisitzer nach den Kriterien des § 144 Abs. 3 ArbVG namhaft zu machen.

Mit Anwaltsschriftsatz der Antragsgegnerin vom 18.10.2013, als "Namhaftmachung zweier Beisitzer und Vorschlag eines Vorsitzenden" bezeichnet, wurden als Beisitzer aus der Beisitzerliste Dr. XXXX sowie als Beisitzer aus dem Betrieb XXXX namhaft gemacht. Als Vorsitzende der Schlichtungsstelle wurde Mag. XXXX, Richterin des Landesgerichtes Leoben, vorgeschlagen, dies deshalb, weil dieser die betriebsspezifischen Besonderheiten der Antragstellerin bekannt seien und sie unter Hinweis auf ein näher genanntes, von ihr geführtes Verfahren des Landesgerichtes Leoben in diese Thematik schon eingearbeitet sei.

Mit an den Antragsteller und die Antragsgegnerin ergangen Schreiben der Präsidentin des Landesgerichtes Leoben vom 21.10.2013 wurden die Parteien des Verfahrens darauf hingewiesen, dass sie unterschiedliche Richter des Landesgerichtes Leoben als Vorsitzende der einzurichtenden Schlichtungsstelle vorgeschlagen hätten. Unter Hinweis auf § 144 Abs. 2 und Abs. 4 ArbVG erging das Ersuchen, ehest möglich, längstens aber binnen drei Tagen bekanntzugeben, ob über die Person der/des Vorsitzenden Einigung erzielt werden könne, dies unter Hinweis darauf, dass andernfalls der/die Vorsitzende auf Antrag eines der Streitteile von der Präsidenten des Landesgerichtes Leoben zu bestellen wäre.

Mit als "Antrag auf Bestellung eines Vorsitzenden/einer Vorsitzenden gemäß § 144 ArbVG" bezeichnetem Schriftsatz des Antragstellers vom 22.10.2013 lehnte der Antragsteller die seitens der Antragsgegnerin namhaft gemachte Richterin des Landesgerichtes Leoben ab, weil es für den Antragsteller nicht nachvollziehbar sei, warum der von der Antragsgegnerin namhaft gemachten Richterin die "betriebsspezifischen Besonderheiten" der Antragsgegnerin bekannt sein sollten und diese in die Thematik (betreffend die Problematik überlassene Arbeitskräfte) schon eingearbeitet sei. Da sich der Antragsteller und die Antragsgegnerin nicht auf eine/n gemeinsame/n Vorsitzende/n einigen könnten, stelle der Antragsteller daher den Antrag, die Präsidenten des Landesgerichtes Leoben möge eine/n Vorsitzende/n der Schlichtungsstelle bestellen.

Mit als "Antrag auf Bestellung einer Vorsitzenden" bezeichnetem Schriftsatz der Antragsgegnerin ebenfalls vom 22.10.2013 stellte diese unter Hinweis darauf, dass sich der Antragsteller und die Antragsgegnerin nicht auf einen gemeinsamen Vorsitzenden hätten einigen können, den Antrag, die Präsidentin des Landesgerichtes Leoben möge die Richterin Mag. XXXX als Vorsitzende der Schlichtungsstelle bestellen, weil sich der Antragsteller und die Antragsgegnerin nicht auf eine/n gemeinsame/n Vorsitzende/n einigen könnten. Begründend wurde ausgeführt, für die Antragsgegnerin sei verwunderlich, dass der Antragsteller behaupte, nicht zu wissen, warum die betriebsspezifischen Besonderheiten der Antragsgegnerin der Richterin des Landesgerichtes Leoben Mag. XXXX bekannt sein sollten, sei doch in einem von dieser Richterin geführten Verfahren ein Mitglied des Antragstellers Kläger in einem Verfahren gewesen, in dem der Sache nach Auslastungsschwankungen im Betrieb der Antragsgegnerin Hintergrund für die dort zu entscheidende Schichtarbeit gewesen seien; dasselbe Thema - Beschäftigungsschwankungen - bilde die Grundlage für die jetzt beantragte Betriebsvereinbarung. Aus Gründen der Verfahrensökonomie sei die Bestellung der von der Antragsgegnerin beantragten Richterin daher vorzuziehen. Weitere Ausführungen - insbesondere zu den vom Antragsteller namhaft gemachten beiden Beisitzern - finden sich in diesem Anwaltsschriftsatz hingegen nicht.

Mit im Rahmen der Justizverwaltung ergangenem Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Leoben vom 22.10.2013 wurde über Antrag des Antragstellers gemäß § 144 Abs. 1 ArbVG eine Schlichtungsstelle zur Entscheidung einer Streitigkeit über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs. 1 Z 1a ArbVG errichtet. Als Vorsitzender wurde der in Arbeits-und Sozialrechtssachen tätige Richter des Landesgerichtes Leoben Mag. XXXX bestellt. Als Beisitzer wurden - entsprechend den vom Antragsteller und der Antragsgegnerin getätigten Namhaftmachungen - DDr. XXXX und XXXX sowie Dr. XXXX und XXXX bestellt.

Begründend wurde in diesem Bescheid unter anderem ausgeführt, da fristgerecht keine Einigung der Streitteile über die Person der/des Vorsitzenden zu Stande gekommen sei, sei diese(r) auf Antrag der Streitteile durch die Präsidenten des Landesgerichtes Leoben zu bestellen. Der Antrag nach § 144 Abs. 2 ArbVG könne sich dabei jedoch nur auf den Umstand der Bestellung, nicht jedoch die Person des zu Bestellenden beziehen; die Präsidentin des Gerichtshofes habe die Bestellung aus dem Kreis jener Berufsrichter vorzunehmen, die am Gerichtshof mit Arbeits-und Sozialrechtssachen in erster Instanz befasst seien (Ritzberger-Moser in Strasser/Jabornegg/Resch, ArbVG § 144 Rz 7). Unter Bedachtnahme darauf, inwieweit Richterinnen und Richter bereits zu Vorsitzenden einer Schlichtungsstelle nach dem ArbVG bestellt worden seien, aber auch darauf, unabhängig von der richterlichen Unabhängigkeit, eine möglichst große Akzeptanz des/der Vorsitzenden zu erzielen, werde der in Arbeits-und Sozialrechtssachen tätige Richter des Landesgerichtes Leoben Mag. XXXX spruchgemäß zum Vorsitzenden bestellt. Dessen Zustimmung liege ebenso vor wie jene der nominierten Beisitzer.

Gegen diesen im Rahmen der Justizverwaltung ergangenen Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Leoben erhob die Antragsgegnerin, die XXXX GmbH Co. KG, in weiterer Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet, mit Anwaltsschriftsatz vom 29.10.2013 fristgerechte Berufung an den damals noch zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz, dies aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Präsidentin des Landesgerichtes Leoben die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und die neuerliche Bescheiderlassung (mit unbefangenen Beisitzer) aufzutragen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, unrichtige rechtliche Beurteilung liege insofern vor, als im angefochtenen Bescheid unzutreffend davon ausgegangen werde, dass sich der Antrag nach § 144 Abs. 2 dritter Satz ArbVG nicht auf die Person des zu Bestellenden zu beziehen habe. § 144 Abs. 2 zweiter Satz ArbVG bestimme, dass der Vorsitzende vom Präsidenten des Gerichtshofes auf einvernehmlichen Antrag der Streitteile zu bestellen sei. Der Antrag der Streitteile nach § 144 Abs. 2 zweiter Satz ArbVG umfasse sohin auch die Person des Richters. Nach § 144 Abs. 2 dritter Satz ArbVG sei vorgesehen, dass im Fall der Nichteinigung der Streitteile der Vorsitzende auf Antrag eines der Streitteile vom Präsidenten des Gerichtshofes zu bestellen ist. § 144 Abs. 2 zweiter Satz und § 144 Abs. 2 dritter Satz ArbVG würden im selben Wort- und Sinnzusammenhang von einem Antrag sprechen, wobei klar sei, dass Satz 2 eine Person beinhalte. Unter dem Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde weiters vorgebracht, die Beschwerdeführerin lehne den vom Antragsteller namhaft gemachten Beisitzer DDr. XXXX wegen Befangenheit ab, weil dieser Bereichsleiter der Arbeiterkammer Steiermark und in dieser Eigenschaft in objektiver Sicht befangen sei. Die Arbeiterkammer Steiermark habe gegen die Beschwerdeführerin wiederholt Forderungen aus arbeitsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten erhoben, Angestellte der Arbeiterkammer Steiermark hätten in Verfahren gegen die Beschwerdeführerin Klägerinnen und Kläger vertreten.

Diese Berufung wurde dem Antragsteller von der Präsidentin des Landesgerichtes Leoben, durch Zustellung am 06.11.2013 zur Kenntnisnahme übermittelt. Eine diesbezügliche Stellungnahme des Antragstellers erfolgte nicht.

Mit Verfügung der Präsidentin des Landesgerichtes Leoben vom 20.11.2013 wurde die Berufung dem damals zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz vorgelegt.

Mit Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz vom 23.01.2014, beim Bundesverwaltungsgericht am 07.03.3014 protokolliert, wurde die Berufung, in weiterer Folge als Beschwerde bezeichnet, samt den Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG zur Entscheidung vorgelegt. Die Parteien des Verfahrens wurden davon in Kenntnis gesetzt.

Nach am 30.09.2014 durch die damals zuständige Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgter Weiterleitung der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Leoben gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG wurde am 28.11.2014 die Beschwerde samt Akt durch das Oberlandesgericht Graz erneut dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der festzustellende Sachverhalt ergibt sich im gegenständlichen Fall aus der oben erfolgten Darstellung des Verfahrensganges.

2. Beweiswürdigung:

Die sich aus der Darstellung des Verfahrensganges ergebenden Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 werden mit 01.01.2014 diverse näher genannte unabhängige Verwaltungsbehörden aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Der bekämpfte Bescheid, mit dem auf Antrag eine Schlichtungsstelle errichtet und die Zusammensetzung dieser Schlichtungsstelle festgelegt wurde, indem der Vorsitzende der Schlichtungsstelle sowie die Beisitzer bestellt wurden, wurde von der Präsidentin des Landesgerichtes Leoben zutreffend im Rahmen der Justizverwaltung erlassen (vgl. VfGH 16.06.1992, B 1319/90, B 202/90). Unbestritten sind Angelegenheiten der Justizverwaltung der Verwaltung zuzuzählen, die Präsidentin des Landesgerichtes Leoben wurde in dieser Angelegenheit daher als Verwaltungsbehörde tätig, was sich auch in der Erlassung eines Bescheides ausdrückt. Die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind als (Gerichts)Behörden Bundesbehörden im organisatorischen Sinn, es handelt sich daher um eine Angelegenheit, die in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen wird.

Die gegenständliche Fallkonstellation ist unter den Tatbestand "die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden ..... im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind" des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG zu subsumieren. Da die Präsidentin des Landesgerichtes Leoben im Rahmen der Justizverwaltung als Verwaltungsbehörde bescheidmäßig tätig wurde und die gegen diesen Bescheid erhobene damalige Berufung in der Folge beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz als im Instanzenzug übergeordnete Behörde ab Oktober 2013 anhängig war, ist die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses Verfahrens mit 01.01.2014 auf ein Verwaltungsgericht übergegangen, womit allerdings noch keine Aussage darüber getroffen wird, ob auf eines der Landesverwaltungsgerichte oder auf das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes - soweit hier relevant - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Nach herrschender Auffassung wird hierbei auf die Vollziehung durch Bundesbehörden im organisatorischen Sinn abgestellt. Wie bereits oben dargestellt, handelt es sich es sich bei dem Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit um Bundes(Gerichts)Behörden im organisatorischen Sinn. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung im Beschwerdeweg über die bescheidmäßig erfolgte Errichtung und Bestellung der Mitglieder der Schlichtungsstelle ergibt sich daher unmittelbar aus Art. 131 Abs. 2 B-VG in Verbindung mit der Übergangsbestimmung des Art 151 Abs. 51 Z 8 B-VG. Aus der Bestimmung des § 146 Abs. 2 ArbVG hingegen, die vorsieht, dass gegen die Entscheidung der Schlichtungsstelle Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann, kann für die gegenständliche Zuständigkeitsfrage kein unmittelbarer Aufschluss gewonnen werden, da Gegenstand der vorliegenden Rechtssache nur das Verfahren zur Errichtung der Schlichtungsstelle ist und nicht das eigentliche Verfahren vor der Schlichtungsstelle, deren Entscheidung daher noch nicht vorliegt.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, ArbVG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

§ 97 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) lautet, soweit hier relevant, wie folgt:

"§ 97. (1) Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 29 können in folgenden Angelegenheiten abgeschlossen werden: ...

1a. Grundsätze der betrieblichen Beschäftigung von Arbeitnehmern, die im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung tätig sind; ...

(2) Kommt in den in Abs. 1 Z 1 bis 6 und 6a bezeichneten Angelegenheiten zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluß, die Abänderung oder Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht zustande, so entscheidet - insoweit eine Regelung durch Kollektivvertrag oder Satzung nicht vorliegt - auf Antrag eines der Streitteile die Schlichtungsstelle.

..."

§ 144 ArbVG lautet:

"Schlichtungsstelle Errichtung und Zusammensetzung

§ 144. (1) Zur Entscheidung von Streitigkeiten über den Abschluß, die Änderung oder die Aufhebung von Betriebsvereinbarungen in Angelegenheiten, in welchen das Gesetz die Entscheidung durch Schlichtungsstellen vorsieht, ist auf Antrag eines der Streitteile eine Schlichtungsstelle zu errichten. Die Schlichtungsstelle ist am Sitz des mit Arbeits- und Sozialrechtssachen in erster Instanz befaßten Gerichtshofes, in dessen Sprengel der Betrieb liegt, zu errichten. Bei Streitigkeiten über den Abschluß, die Änderung oder Aufhebung von Betriebsvereinbarungen, deren Geltungsbereich Betriebe umfaßt, die in zwei oder mehreren Sprengeln liegen, ist der Sitz des Unternehmens, dem die Betriebe angehören, maßgebend. Durch Vereinbarung der Streitteile kann die Schlichtungsstelle am Sitz eines anderen mit Arbeits- und Sozialrechtssachen in erster Instanz befaßten Gerichtshofes errichtet werden. Ein Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit durch die Schlichtungsstelle ist an den Präsidenten des in Betracht kommenden Gerichtshofes zu richten.

(2) Die Schlichtungsstelle besteht aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Der Vorsitzende ist vom Präsidenten des Gerichtshofes auf einvernehmlichen Antrag der Streitteile zu bestellen. Kommt eine Einigung der Streitteile auf die Person des Vorsitzenden innerhalb von zwei Wochen ab Antragstellung (Abs. 1) nicht zustande, so ist er auf Antrag eines der Streitteile vom Präsidenten des Gerichtshofes zu bestellen. Die Bestellung hat aus dem Kreise der Berufsrichter zu erfolgen, die bei dem Gerichtshof mit Arbeits- und Sozialrechtssachen befaßt sind. Sie bedarf der Zustimmung des zu Bestellenden.

(2a) Der Vorsitzende und die Beisitzer der Schlichtungsstelle sind weisungsfrei. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann die Mitglieder der Schlichtungsstelle jederzeit aus wichtigem Grund abberufen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Schlichtungsstelle zu unterrichten.

(3) Jeder der Streitteile hat zwei Beisitzer namhaft zu machen, davon einen aus einer Beisitzerliste; der zweite Beisitzer soll aus dem Kreise der im Betrieb Beschäftigten namhaft gemacht werden. Hat einer der Streitteile binnen zwei Wochen ab Antragstellung (Abs. 1) die Nominierung der Beisitzer nicht vorgenommen, so hat der Präsident des in Betracht kommenden Gerichtshofes sie aus der Liste der Beisitzer jener Gruppe (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer), welcher der Säumige angehört, zu bestellen.

(4) Die Streitteile haben die Einigung auf die Person des Vorsitzenden und die Nominierung der Beisitzer dem Präsidenten des in Betracht kommenden Gerichtshofes mitzuteilen, der den Vorsitzenden der Schlichtungsstelle und die Beisitzer unverzüglich zu bestellen hat."

Wie sich aus den zitierten Gesetzesbestimmungen ergibt, ist eine Schlichtungsstelle daher (unter anderem) dann zu errichten, wenn dies iSd § 97 Abs. 1 Z 1a ArbVG zur Entscheidung von Streitigkeiten über Grundsätze der betrieblichen Beschäftigung von Arbeitnehmern, die im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung tätig sind, von einem der Streitteile beantragt wird. Der verfahrenseinleitende Antrag des antragstellenden Betriebsrates an die Präsidentin des Landesgerichtes Leoben vom 04.10.2013 wurde auf § 97 Abs. 1 Z 1a ArbVG gestützt und im Wesentlichen mit einem im Verhältnis zur Stammbelegschaft extrem hohe Anteil an überlassenen Arbeitskräften begründet, dies verbunden mit dem Vorbringen, dass über einen langjährigen Zeitraum gezielt Dauer-Arbeitsplätze mit Leihpersonal besetzt worden seien. Im gegenständlichen Fall ist von den Parteien des Verfahrens unbestritten, dass der Antrag auf eine erzwingbare Betriebsvereinbarung gerichtet ist und damit ein Fall für die Errichtung einer Schlichtungsstelle vorliegt. Auch von Amts wegen ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Schlichtungsstelle durch die Präsidentin des Landesgerichtes Leoben nicht vorliegen würden. Insoweit wird der angefochtene Bescheid von der Beschwerdeführerin auch nicht bekämpft.

Die Beschwerde richtet sich daher nicht gegen die Errichtung einer Schlichtungsstelle ansich, sondern gegen die Besetzung der Schlichtungsstelle, und zwar was den bestellten Vorsitzenden und den durch den Antragsteller aus der Beisitzerliste aus dem Kreis der Arbeitnehmer namhaft gemachten Beisitzer betrifft.

Der Antragsteller und die Beschwerdeführerin beantragten unterschiedliche RichterInnen des Landesgerichtes Leoben als Vorsitzende der zu errichtenden Schlichtungsstelle, ein einvernehmlicher Antrag der Streitteile erfolgte nicht. Weil über die Person des Vorsitzenden trotz diesbezüglichen Ersuchens der Präsidentin des Landesgerichtes Leoben innerhalb von zwei Wochen ab Antragstellung und damit fristgerecht eine Einigung der Parteien auf die Person des Vorsitzenden nicht zustande kam, stellten beide Parteien unter Hinweis auf die nicht erfolgte Einigung jeweils einen Antrag auf Bestellung des Vorsitzenden durch die Präsidentin des Gerichtshofes gemäß § 144 Abs. 2 dritter Satz ArbVG, wobei die Beschwerdeführerin - anders als der antragstellende Betriebsrat, dessen Antrag nicht auf die Bestellung einer konkreten Person, sondern auf die Bestellung eines Vorsitzenden der Schlichtungsstelle abzielt - abermals eine konkrete Person, nämlich abermals die Richterin Mag. XXXX, als Vorsitzende der zu errichtenden Schlichtungsstelle beantragte.

Die Präsidentin des Landesgerichtes Leoben bestellte in der Folge weder den vom Antragsteller vorgeschlagenen Mag. XXXX noch die von der Beschwerdeführerin beantragte Mag. XXXX, sondern eine dritte Person, den Richter des Landesgerichtes Leoben Mag. XXXX zum Vorsitzenden. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde im Ergebnis mit der Begründung, dass sich ein solcher Antrag nach § 144 Abs. 2 dritter Satz ArbVG auf die Person des zu Bestellenden beziehe und die Bestellung von Mag. XXXX zum Vorsitzenden der Schlichtungsstelle nicht beantragt worden sei.

Diese in der Beschwerde vertretene Rechtsansicht ist unzutreffend. Ein Antrag nach § 144 Abs. 2 dritter Satz ArbVG bezieht sich, wie die Präsidentin des Landesgerichtes Leoben in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend ausführte, nur auf den Umstand der Bestellung und nicht auch auf die Person des zu Bestellenden (Ritzberger-Moser in Strasser/Jabornegg/Resch, ArbVB § 144 Rz 7). Der Vorsitzende der einzurichtenden Schlichtungsstelle wird nämlich entweder einvernehmlich vorgeschlagen oder - wenn keine Einigung auf die Person des Vorsitzenden zustande kommt - allein vom Präsidenten bestellt (Trenner in Czerny/Trenner, Arbeitsverfassungsrecht Band 4, 4. Auflage, § 144 Erl 6). Zwar kommt bei der Bestellung des Vorsitzenden der Parteiendisposition Vorrang zu, jedoch kann dies nur für den Fall der Einigung der Streitteile auf die Person des Vorsitzenden gelten. Durch die ersatzweise Bestellung des Vorsitzenden durch den Präsidenten des Gerichtshofes im Falle einer Nichteinigung soll sichergestellt werden, dass das Schlichtungsverfahren selbst schnell in Gang kommt (Trenner in Czerny/Trenner, Arbeitsverfassungsrecht Band 4, 4. Auflage, § 144 Erl 6). Daraus ergibt sich, dass die Frage der Person des Vorsitzenden bei Nichteinigung der Parteiendisposition entzogen ist. Dies ist auch unter dem von der Präsidentin des Landesgerichtes Leoben in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend herangezogenen Aspekt der Schaffung größtmöglicher Akzeptanz des/der Vorsitzenden auf beiden Seiten nachvollziehbar und sinnvoll. Eine Bindung der Behörde an einen der namhaft gemachten Vorsitzenden würde in einem Fall wie dem gegenständlichen, in dem jede Seite ausdrücklich eine Person für den Vorsitz namhaft gemacht und die von der Gegenseite vorgeschlagenen Person ausdrücklich abgelehnt hat, zu dem unbilligen Ergebnis führen, dass die Behörde einen von einer Seite ausdrücklich missbilligten Vorsitzenden bestellen müsste, anstatt sich für eine dritte Person entscheiden zu können. In einem solchen Fall wie dem gegenständlichen kann auch nichts anderes gelten, als wenn die Parteien ohne die Namhaftmachung eigener Kandidaten bloß ihre Nichteinigung bekannt gegeben hätten; in einem solchen Fall geht die Auswahlkompetenz auf den Präsidenten des Gerichtshofes über. Da sich der Antrag auf Bestellung eines Vorsitzenden im Falle der Nichteinigung der Streitteile auf die Person des Vorsitzenden gemäß § 144 Abs. 2 dritter Satz ArbVG daher nur auf den Umstand der Bestellung durch den Präsidenten des Gerichtshofes, nicht aber auf die konkrete Person des zu bestellenden Vorsitzenden zu beziehen hat, bestand auch keine Bindung der Präsidentin des Landesgerichtes Leoben an den auf eine konkrete Person bezogenen Antrag der Beschwerdeführerin.

Der von der Präsidentin des Landesgerichtes Leoben mit dem angefochtenen Bescheid bestellte Vorsitzende entspricht den gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen, weil er dem Kreis der Berufsrichter am Landesgericht Leoben angehört und mit Arbeits-und Sozialrechtssachen in erster Instanz befasst ist; Gegenteiliges wird in der Beschwerde auch nicht behauptet.

Insoweit in der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird, die Präsidentin des Landesgerichtes Leoben habe mit DDr. XXXX einen befangenen Beisitzer bestellt, dieser sei in seiner Eigenschaft als Bereichsleiter der Arbeiterkammer Steiermark in objektiver Sicht befangen, Befangenheit in objektiver Sicht liege bereits dann vor, wenn objektive Umstände vorlägen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, die Arbeiterkammer Steiermark habe gegen die Beschwerdeführerin wiederholt Forderungen aus arbeitsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten erhoben, es hätten auch Angestellte der Arbeiterkammer Steiermark Klägerinnen und Kläger in Verfahren gegen die Beschwerdeführerin vertreten, die Beschwerdeführerin lehne daher DDr. XXXX als befangen gemäß § 7 AVG ab, so ist diesbezüglich zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin mit Verfahrensanordnung der Präsidentin des Landesgerichtes Leoben vom 07.10.2013, zugestellt am 11.10.2013, u.a. der verfahrenseinleitende Antrag des Antragstellers und damit auch der Name des nunmehr von der Beschwerdeführerin (erstmals in der Beschwerde) als befangen angesehenen Beisitzers aus der Beisitzerliste aus dem Kreise der Arbeitnehmer zur Kenntnis gebracht wurde, dass in weiterer Folge aber seitens der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Schriftsätze vom 18.10.2013 und vom 22.10.2013, obwohl diese Schriftsätze dazu Gelegenheit geboten hätten, keinerlei Ausführungen zum Vorliegen einer allfälligen Befangenheit des genannten Beisitzers aus der Beisitzerliste getätigt wurden. Eine Verletzung des Parteiengehörs kann daher nicht erkannt werden.

Was nun die Frage des Vorliegens einer - in der Beschwerde als objektive Befangenheit bezeichneten - Befangenheit ansich betrifft, so normiert § 146 Abs. 3 zweiter Satz ArbVG, dass § 7 Abs. 1 AVG nur auf die aus einer Beisitzerliste namhaft gemachten Beisitzer anzuwenden ist. Der von der Beschwerdeführerin erstmals in der Beschwerde als befangen angesehene Beisitzer aus dem Kreis der Arbeitnehmer ist der entsprechenden Beisitzerliste entnommen. Die Regelungen über Befangenheit im Sinn des § 7 Abs. 1 AVG sind daher im gegenständlichen Fall anzuwenden.

Gemäß der im gegenständlichen Fall einzig in Betracht kommenden Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 3 AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (relative Befangenheitsgründe).

Die Beschwerde rügt, dass der vom Antragsteller aus der Beisitzerliste aus dem Kreis der Arbeitnehmer namhaft gemachte Beisitzer in seiner Eigenschaft als Bereichsleiter der Arbeiterkammer Steiermark in objektiver Sicht befangen sei. Die Arbeiterkammer Steiermark habe gegen die Beschwerdeführerin wiederholt Forderungen aus arbeitsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten erhoben, Angestellte der Arbeiterkammer Steiermark hätten Klägerinnen und Kläger gegen die Beschwerdeführerin im Verfahren vertreten.

Allgemein kann aber aus einer rechtmäßig ausgeübten (amtlichen) Tätigkeit allein - ohne Hinzutreten weiterer begründeter Umstände - keine Befangenheit abgeleitet werden. Das Wesen der Befangenheit liegt darin, dass die unparteiische Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive gehemmt wird, wenn also das Behördenorgan durch seine persönliche Beziehung zur Sache oder zu den an der Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung beeinflusst sein könnte (vgl. diesbezüglich für viele VwGH 26.09.2013, Zl. 2013/07/0092). So kann etwa aus der von einem Verwaltungsorgan innerhalb der Zuständigkeit geübten Tätigkeit allein kein Grund zur Annahme seiner Befangenheit abgeleitet werden. Den Organwaltern ist vielmehr grundsätzlich zuzubilligen, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenlage ihres Dienstgebers ihre Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen (vgl. etwa VwGH 26.02.2010, Zl. 2009/02/0297).

In der Beschwerde werden keine konkreten individuellen Gründe vorgebracht, die die Eignung aufweisen würden, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu der Annahme gelangen zu können, dass der - allein bereits wegen seiner beruflichen Tätigkeit für die Arbeiterkammer Steiermark - von der Beschwerdeführerin als befangen angesehene Beisitzer etwa durch persönliche Beziehungen zur konkreten Sache oder zu den an der Sache beteiligten Personen oder durch sonstige individuelle, im konkreten Einzelfall vorliegende wichtige Gründe an der unparteilichen Ausübung seiner Funktion gehindert wäre. Ganz abgesehen davon wären, würde man der Argumentation der Beschwerdeführerin folgen, Mitarbeiter der Kammer für Arbeiter und Angestellte als Angehörige der gesetzlichen Arbeitnehmervertretung generell als befangen anzusehen und könnten als solche nicht in die Beisitzerliste aus dem Kreis der Arbeitnehmer aufgenommen werden.

Da die gerügten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde daher spruchgemäß abzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt durch die Parteien des Verfahrens nicht bestritten und ist geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht gestellt wurde.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.