BVwG W213 1428073-1

W213 1428073-1Tribunal administratif fédéral23 févr. 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Konversion, Nachfluchtgründe, Religion, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, wohlbegründete Furcht

Texte intégral

BVwG W213 1428073-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W213.1428073.1.00

Spruch

W213 1428073-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Wolfgang VACARESCU, Jakominiplatz 16/II, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2012, Zl. 11 11.741-BAG, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG

2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der damals minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatangehöriger, stellte am 06.10.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen.

Im Rahmen des anschließenden Ermittlungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner gesetzlichen Vertretung am 16.02.2012 vor dem Bundesasylamt einvernommen.

Zusammengefasst gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an, dass er aus dem Dorf XXXX in der Provinz XXXX stamme, wo er auch aufgewachsen sei und den Großteil seines Lebens verbracht habe. Er sei ledig, seine Muttersprache sei Dari, er sei schiitischer Moslem und gehöre zur Volksgruppe der Hazara. Der Beschwerdeführer habe nie die Schule besucht und schon im Kindesalter begonnen, als Schafhirte zu arbeiten. Dieser Tätigkeit sei er bis zu seiner Ausreise in den Iran im Jahr 2010 nachgegangen. Im Iran sei er bis zu seiner Weiterreise Richtung Europa als Hilfsarbeiter tätig gewesen.

Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass es in seiner Heimat in der unmittelbaren Umgebung zwei verfeindete Gruppierungen gegeben habe. In seinem Dorf sei die Gruppen der Wahdat bzw. der Nezame Wahdat gewesen. Auch der Vater des Beschwerdeführers habe der Wahdat angehört. Auf der anderen Seite des Berges habe es die Gruppe der Sepah gegeben. Die Anhänger der Sepah hätten immer wieder das Heimatdorf des Beschwerdeführers überfallen, die Frauen seien vergewaltigt worden und sie hätten Kinder mitgenommen und Vieh gestohlen. Die Anhänger der Wahdat und so auch der Vater des Beschwerdeführers seien gezwungen gewesen, sich zu wehren. Es habe zwischen den beiden Gruppierungen laufend Kampfhandlungen gegeben und es seien auf beiden Seiten immer wieder Menschen ums Leben gekommen. Eines Tages sei der Kommandant der Gruppe der Sepah mit seinem Pferd und mit drei weiteren bewaffneten Männern gekommen und sie hätten versucht, den Vater des Beschwerdeführers gewaltsam mitzunehmen. Als sich der Vater wehren habe wollen, sei ein Gegner am Bein verletzt worden und sie hätten den Vater daraufhin umgebracht. Aufgrund dieses Vorfalls sei der Beschwerdeführer geflüchtet. Er habe seine Mutter und seinen jüngeren Bruder zu einem Onkel gebracht und habe sich selbst auch etwa einen Monat lang dort aufgehalten. In dieser Zeit habe er erfahren, dass er von den Anhängern der Gruppe der Sepah gesucht werde. Daraufhin sei der Beschwerdeführer zu seiner Schwester nach Kabul geflüchtet. Nach einem Monat habe er sich weiter in den Iran begeben und sei dort etwa acht oder neun Monate aufhältig gewesen. Aufgrund seines illegalen Aufenthaltsstatus im Iran sei er mehrmals angehalten worden, aber man habe ihn wegen seiner Minderjährigkeit nicht nach Afghanistan abgeschoben. Letztlich habe er beschlossen, in Richtung Europa auszureisen. In Afghanistan könne der Beschwerdeführer nicht leben, weil einerseits die Wahdat von ihm verlange, dass er als ältester Sohn seines Vaters an dessen Stelle in den Krieg ziehen solle, andererseits aber sei auch die Gruppe der Sepah hinter ihm her.

Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 06.07.2012, Zl. 11 11.741-BAG, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid erhob die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers für ihn fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, dass der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten werde. Dazu wurden bezugnehmend auf das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers konkrete Ausführungen dargelegt.

Per Fax vom 08.01.2013 wurden folgende Bestätigungen vorgelegt:

Bestätigung über die Teilnahme am Grammatik-Test vom 22.08.2012

Bestätigung über die Teilnahme am Grammatik- und Vokabel-Test vom 11.12.2012

Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs der Stufe A1.2, Zeitraum: 03.09.2012-13.12.2012, Kurseinheiten: drei Stunden pro Woche

Per Fax vom 18.03.2013 gab der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers seine Bevollmächtigung bekannt und legte ergänzend weitere Ausführungen zum bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers dar.

Per Fax vom 27.05.2014 wurde seitens des rechtsfreundlichen Vertreters abermals ein ergänzendes Vorbringen erstattet und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nunmehr aufgrund seiner inneren Überzeugung zum römisch-katholischen Glauben konvertiert sei. Sein damit in Zusammenhang stehendes Verhalten und seine Motivation seien der beiliegenden Stellungnahme von Pfarrer XXXX zu entnehmen. Dieser wurde auch als Zeuge namhaft gemacht.

Vorgelegt wurden folgende Unterlagen:

Bestätigung über die Teilnahme am hausinternen Deutschkurs in der Unterkunft der Caritas in Graz, Zeitraum: Jänner bis Dezember 2012

Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs der Stufe A1.2, Zeitraum: 03.09.2012-13.12.2012, Kurseinheiten: drei Stunden pro Woche

Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs der Stufe A2.1,

Zeitraum: 07.01.2013-28.03.2013, Kurseinheiten: insgesamt 48 Stunden

Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs der Stufe A2.2,

Zeitraum: 15.04.2013-04.07.2013, Kurseinheiten: vier Stunden pro Woche

Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs der Stufe A2.1, Zeitraum: 05.08.2013-05.09.2013, Kurseinheiten: fünf Wochen intensiv, 14 Stunden pro Woche

Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs der Stufe A2.2, Zeitraum: 07.10.2013-18.12.2013, Kurseinheiten: fünf Stunden pro Woche

Bestätigung über die Teilnahme am Kurs "Basisbildung Mathematik und Englisch", Zeitraum: 02.09.2013-28.02.2014

Bestätigung über die Teilnahme am Vorbereitungskurs Deutsch im Caritas Haus St. Michael in Graz, Zeitraum: Oktober 2013 bis Jänner 2014, Kurseinheiten: Zwei Stunden pro Woche

Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs der Stufe B1.1, Zeitraum: 08.01.2014-31.03.2014, Kurseinheiten: fünf Stunden pro Woche

Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs der Stufe B1.2,

Zeitraum: 14.04.2014-02.07.2014, Kurseinheiten: fünf Stunden pro Woche

Taufschein des Beschwerdeführers, Tag der Taufe und der Firmung:

19.04. 2014, ausgestellt von der römisch-katholischen Pfarre Graz-St.

Andrä

Bestätigung der Taufe und Kirchenzugehörigkeit von XXXX:

In seinem Schreiben bestätigte Pfarrer XXXX, Pfarrer der römisch-katholischen Pfarre Graz-St. Andrä, im Wesentlichen folgendes: Der Beschwerdeführer sei in der Betreuungseinrichtung für minderjährige Asylsuchende in Graz mit der römisch-katholischen Kirche in Kontakt gekommen. Er sei sofort bereit gewesen, mehr über das Christentum zu erfahren und einen konkreten Dienst an anderen Menschen zu tun. Daher habe er einige Monate lang im Seniorenwohnheim in der Theodor Körner Straße ein Mal pro Wochen ehrenamtlich mitgearbeitet und habe Leute in den Garten begleitet und andere kleine Dienste übernommen.

Im Juni 2013 habe der Beschwerdeführer begonnen, sich für die Bewohner der Albert Schweizer Klinik, welche sich im Pfarrgebiet der Pfarre St. Andrä befinde, zu engagieren. Er habe die Aufgabe übernommen, die Bewohner des geriatrischen Zentrums, die selbst nicht mehr mobil seien, am Sonntag am Vormittag in die Kirche zu führen.

Seit September 2013 engagiere sich der Beschwerdeführer auch in der Pfarrgemeinde St. Andrä. Er habe den Alphakurs, einen Glaubenskurs für Erwachsene, besucht, der insgesamt 10 Kursabende und ein Wochenende umfasse.

Ab Jänner 2014 habe der Beschwerdeführer an den regelmäßigen Treffen zur Taufvorbereitung (Katechumenat) teilgenommen. Am Beginn der Fastenzeit 2014 sei er während des Pfarrgottesdienstes offiziell zur Taufe zugelassen worden. In der Osternacht am 19.04.2014 habe der Beschwerdeführer in der Pfarrkirche St. Andrä das Sakrament der Taufe empfangen.

Abschließend hielt Pfarrer XXXX fest, dass er selten einen noch relativ jungen Menschen erlebt habe, der mit einer so großen inneren Bereitschaft um die Taufe gebeten habe und von Anfang an versucht habe, aufgrund seiner neuen Glaubensüberzeugung konkret etwas für seine Nächsten zu tun.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, stammt aus der Provinz XXXX und gehört zur Volksgruppe der Hazara. Am 06.10.2011 stellte er im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer wuchs als schiitischer Moslem auf, er wandte sich jedoch im Bundesgebiet dem Christentum zu und bekennt sich mittlerweile zum römisch-katholischen Glauben. Er steht mit der katholischen Gemeinde der Diözese Graz-Seckau, Dekanat Graz-Mitte, Pfarre Graz-St. Andrä in Kontakt.

In der Betreuungseinrichtung für minderjährige Asylsuchende in Graz kam der Beschwerdeführer mit der römisch-katholischen Kirche in Berührung und verspürte den Wunsch, mehr über das Christentum zu erfahren und einen konkreten Dienst an anderen Menschen zu tun. Er arbeitete einige Monate lang im Seniorenwohnheim in der Theodor Körner Straße ein Mal pro Wochen ehrenamtlich mit, begleitete die Leute in den Garten und übernahm andere kleine Dienste. Im Juni 2013 begann der Beschwerdeführer, sich für die Bewohner der Albert Schweizer Klinik, welche sich im Pfarrgebiet der Pfarre St. Andrä befindet, zu engagieren, und übernahm die Aufgabe, die Bewohner des geriatrischen Zentrums, die selbst nicht mehr mobil waren, am Sonntag am Vormittag in die Kirche zu führen.

Seit September 2013 engagiert sich der Beschwerdeführer auch in der Pfarrgemeinde St. Andrä. Er besuchte den Alphakurs, einen Glaubenskurs für Erwachsene, der insgesamt 10 Kursabende und ein Wochenende umfasst. Ab Jänner 2014 nahm der Beschwerdeführer an den regelmäßigen Treffen zur Taufvorbereitung (Katechumenat) teil. Am Beginn der Fastenzeit 2014 wurde er während des Pfarrgottesdienstes offiziell zur Taufe zugelassen. In der Osternacht am 19.04.2014 empfing der Beschwerdeführer in der Pfarrkirche St. Andrä die Sakramente der Taufe und der Firmung.

Der Beschwerdeführer besuchte seit dem Jahr 2012 laufend diverse Deutschkurse, zuletzt auf B1.2-Niveau.

Zur Situation der Christen in Afghanistan und zur Konversion wird anhand der notorisch bekannten, aktuellen Länderfeststellungen

Folgendes festgestellt:

Christen:

Die christliche Gemeinde wird auf 500 bis 8.000 Personen geschätzt. Die wenigen afghanischen Christen - Konvertiten vom Islam oder deren Kinder - sind seit langem gezwungen, ihre Religion zu verstecken und können diese nicht frei ausüben.

Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und ein Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird.

Die einzige öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrags begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht, und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört.

(US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013)

Gemäß Weltverfolgungsindex 2013 werden Christen in Afghanistan weltweit am drittstärksten verfolgt.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19; Open Doors, Weltverfolgungsindex 2013 "Wo Christen am stärksten verfolgt werden" vom Januar 2013, S. 4f, 10, 13 und 15: www.opendoors.de/downloads/wvi/wvi_2013.pdf; UNHCR, Eligibility Guidelines, 6. August 2013, S. 46)

Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Allerdings wurde die Todesstrafe wegen Konversion nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nie vollstreckt. Gefahr droht Konvertiten oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Für christliche Afghanen gibt es allerdings keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht. Die gesellschaftliche Einstellung zu konvertierten Christen ist weitgehend feindlich geprägt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014)

Konversion:

Konversion wird als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19)

Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden.

(International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20. Mai 2013)

Konvertiten riskieren ferner, von ihren eigenen Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen zu werden und ihre Arbeit zu verlieren. Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehren lässt. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konversion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet, verhaftet und inhaftiert zu werden.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird - und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein -, erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Konvertiten müssen damit rechnen, beschimpft und bloßgestellt oder geschlagen zu werden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch umgebracht zu werden.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)

Ein afghanischer Angestellter des IKRK wurde am 31. Mai 2010 infolge einer Fernsehreportage über afghanische Christen verhaftet und später der Apostasie angeklagt; aufgrund des Drucks der internationalen Gemeinschaft wurde der Konvertit von den afghanischen Behörden entlassen, woraufhin er das Land mit unbekanntem Ziel verließ.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers insbesondere zur Konversion ergeben sich aus dessen glaubwürdigen, schriftlich erstatteten Vorbringen. Es besteht seitens des Bundesverwaltungsgerichts kein Grund daran zu zweifeln, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers glaubhaft sind, weshalb die Entscheidung aufgrund der eindeutigen Aktenlage getroffen werden konnte.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie den nachgereichten Belegen als für die vorliegende Entscheidung geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darlegen, dass er aus Überzeugung zum christlichen Glauben übergetreten ist. Er hat dies durch Vorlage seines Taufscheines und eines Bestätigungsschreibens des Pfarrers XXXX dargetan. Aus dem Schreiben lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich vor Empfang der Sakramente der Taufe und Firmung einer umfassenden Vorbereitung unterzogen hat, was aufgrund der Dauer und Intensität der Vorbereitung auf eine ernstgemeinte, innere Überzeugung schließen lässt. Zudem konnte er seine Taufe durch eine Urkunde belegen, weiters vermochte er seine aktive Teilnahme am Leben der katholischen Gemeinde der Pfarre Graz-St. Andrä durch das Bestätigungsschreiben zu untermauern. So bestätigte Pfarrer XXXX eindeutig, dass der Beschwerdeführer regelmäßig abends einen Glaubenskurs für Erwachsene besuchte. Weiters hob er hervor, dass sich der Beschwerdeführer von Anfang an aufgrund seiner neuen Glaubensüberzeugung konkret engagierte und ehrenamtlich Dienste übernahm. Letztlich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht in einer Weise stimmig, sodass ihm nicht abgesprochen werden kann, dass er aus Überzeugung zum christlichen Glauben übergetreten ist.

Die Feststellungen zur schulischen Integration des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diversen vorgelegten Teilnahmebestätigungen.

Die Feststellungen zur Situation der Christen in Afghanistan und zur Konversion ergeben sich aus den zitierten Berichten, bei denen es sich um notorisch bekannte, aktuelle Länderfeststellungen handelt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohl begründet ist.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers, der zum christlichen Glauben konvertierte, bestünde im Hinblick auf die Feststellungen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ein erhebliches Verfolgungsrisiko betreffend seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater als auch von staatlicher Seite, zumal sich aus den Feststellungen ergibt, dass die Maßnahmen gegen Konvertiten von Belästigungen und Bedrohungen bis zu körperlichen Misshandlungen, langjähriger Inhaftierung und Tötung reichen, sodass der Beschwerdeführer asylerhebliche Eingriffe in seine körperliche Integrität zu fürchten hätte. Im Fall des Beschwerdeführers liegt das dargestellte Verfolgungsrisiko in seiner religiösen Überzeugung begründet. (vgl. AsylGH 21.06.2011, Zahl C18 407.576-1/2009/16E und viele andere).

Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, wegen seines Religionsbekenntnisses verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor. Anhaltspunkte für das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative bestehen nicht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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