BVwG W215 1402417-1

W215 1402417-1Tribunal administratif fédéral23 févr. 2015

Regest

Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Parteimitgliedschaft

Texte intégral

BVwG W215 1402417-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W215.1402417.1.00

Spruch

W215 1402417-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit Demokratische Republik Kongo, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 14.10.2008, Zahl 05 12.365-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.02.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin, deren Identität im Asylverfahren nicht festgestellt werden konnte, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet und stellte am 12.08.2005 einen Asylantrag.

Am 22.08.2005 erfolgte in Gegenwart eines Dolmetschers für die Sprache Lingala eine niederschriftliche Befragung der Beschwerdeführerin. Diese gab wörtlich an:

"... F: Haben Sie jemals einen Reisepass besessen oder beantragt?

A: Mein Schwager hat mir einen Reisepass besorgt, als ich mich von 28.06.2005 bis 06.08.2005 im Gefängnis in XXXX befand. Ich weiß aber nicht bei welcher Behörde der Reisepass ausgestellt wurde. Jedenfalls bin ich nun nicht mehr in Besitz dieses Reisepasses. ..."

Weiters gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst entsprechend befragt an, am 06.08.2005 aus ihrem Herkunftsstaat ausgereist zu sein. Die Beschwerdeführerin sei von XXXX am 06.08.2005 mit einem kleinen Boot in eine von ihr namentlich genannte Ortschaft gefahren, danach mit einem Bus und schließlich mit einem Flugzeug am 10.08.2005 nach Kenia geflogen. Von Kenia sei die Beschwerdeführerin direkt nach Österreich geflogen und am 11.08.2005 legal mit ihrem Reisepass in das Bundesgebebiet eingereist. Die Beschwerdeführerin wisse nicht, wie viel ihr Schwager für die Reise bis nach Österreich bezahlt habe und mit welcher Fluglinie sie von Kenia nach Österreich geflogen sei. Die Beschwerdeführerin wisse weder, wann ihr das Visum in ihrem Reisepass noch von wem ihr dieses ausgestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin konnte den Reisepass zum Nachweis ihrer Identität nicht vorlegen, sondern nur einen "Studentenausweis". Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie am 28.06.2005 an einer illegalen Sitzung der Partei MPR Faire Privé teilgenommen habe, in welcher die Teilnehmer Vorbereitungen für eine Demonstration am 30.06.2005 getroffen hätten. Die Beschwerdeführerin gab weiters wörtlich an:

"... F: Waren Sie jemals in Haft?

A: Ja, von 28.06.2005 bis 06.08.2005 inhaftiert im Gefängnis in XXXX aufgrund der Teilnahme an der illegalen Sitzung am 28.06.2005.

F: Besteht gegen Sie in Ihrem Herkunftsland ein Haftbefehl?

A: Ja.

F: Werden Sie derzeit von den Behörden in Ihrem Herkunftsland gesucht?

A: Ich werde bestimmt gesucht von der Polizei von XXXX, da ich vom Gefängnis geflohen bin. Wenn man bei der dortigen Behörde nachfragt, wird diese bestätigen, dass ich gesucht werde. ..." Danach gab die Beschwerdeführerin entsprechend befragt zusammengefasst an, da sie aus dem Gefängnis geflohen sei, habe sie Angst, im Fall ihrer Rückkehr sterben zu müssen. Sie sei im dritten Jahr aktives Mitglied der Partei MPR Faire Privé, sei Sekretärin in der Abteilung für Frauen gewesen. Die Beschwerdeführerin hätte zusammen mit anderen am 02.08.2005 oder am 03.08.2005 getötet werden sollen, wie es zuvor auch schon anderen passiert sei, die an MPR Faire Privé Sitzungen teilgenommen hätten. Gefragt, wie der Beschwerdeführerin die Flucht aus dem Gefängnis gelungen sei, gab sie wörtlich an (Anmerkung: Schreibfehler im Original): "... Ein Wächter war mit meinem Schwager in Kontakt, welcher mir sagte, dass ich im Gefängnis fragen soll, ob ich das WC benützen darf. In der Nähe dieses WC befand sich eine unversperrte Tür. Dort konnte ich flüchten. [...]

F: Haben sie alle Fluchtgründe angegeben?

A: Ja. [...]

F: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden?

A: Gut.

Die Niederschrift wir Ihnen nun vom Dolmetscher wortwörtlich rückübersetzt. Im Zuge der Rückübersetzung besteht die Möglichkeit, Berichtigungen, Ergänzungen oder Richtigstellungen vorzunehmen. Mit Ihrer Unterschriftsleistung bestätigen Sie, dass Ihre Angaben richtig und vollständig widergegeben wurden. ..."

Am 08.11.2006 wurde die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal im Bundesasylamt, in Gegenwart eines Dolmetschers für die Sprache Lingala, niederschriftlich befragt. Die Beschwerdeführerin gab zusammengefasst an, dass sie gesundheitlich in der Lage sei, die Einvernahme durchzuführen. Die Beschwerdeführerin sei aktuell in ärztlicher Behandlung weil sie wegen der Folterungen in Haft Rücken- und Unterleibsschmerzen sowie Probleme mit ihrer Nase und ihren Ohren habe. Gefragt, wann die Beschwerdeführerin beschlossen habe, ihren Herkunftsstaat zu verlassen, gab sie an, dass sie das nicht beschlossen habe. Der Wachmann vom Gefängnis habe sie durch den Wald zu einem Boot gebracht. Fischer hätten sie in dem großen Boot, wie viele Personen anwesend gewesen seien, wisse die Beschwerdeführerin nicht, zu einem kleinen Dorf gebracht, wo sie in einen Bus mit ca. 20 anderen Personen eingestiegen sei. Bei der Ankunft sei die Beschwerdeführerin einem unbekannten Mann übergeben worden, der sie und sechs weitere Personen bis nach Österreich begleitet habe. Die Nacht vor der Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat habe die Beschwerdeführerin im Gefängnis von XXXX verbracht. Gefragt, warum die Beschwerdeführerin die Demokratische Republik Kongo verlassen habe, gab sie wörtlich an (Anmerkung: Schreibfehler im Original):

"... A: Ich war Mitglied von der Partei MPR. Meine Position in dieser Partei war Sekretärin. Es gab eine Sitzung unserer Partei am 28.6.2005, es waren 32 Personen anwesend. Bei dieser Sitzung wurden Vorbereitungen getroffen für eine Demonstration am 30.06.2005. Der 30.06. ist der Unabhängigkeitstag und am 30.06.2005 sollte eine Präsidentenwahl stattfinden. Während dieser Sitzung kamen Militärsoldaten und begannen in verschiedene Richtungen zu schießen. Sie schrieen, wir sollten aufhören gegen Kabila aufzutreten. Die bei der Sitzung anwesenden Personen versuchten zu flüchten. Ich hatte zu diesem Zeitpunkt mein Kind im Arm. Ich wollte ebenfalls aufstehen und weglaufen. Ich wurde von hinten von einem Militärsoldaten getreten, deshalb fiel mir mein Kind aus den Händen. Ich wurde gefesselt und in ein Militärauto gebracht und dann in das Gefängnis von XXXX gebracht. Es wurden ungefähr zwischen 15 und 18 weitere Personen festgenommen, diese Personen befanden sich ebenfalls im Militärfahrzeug. Während der Fahrt wurden wir geschlagen. Als wir beim Gefängnis angekommen sind, konnten wir das Militärauto nicht normal verlassen. Dieses Militärfahrzeug war ein Kipper und wir wurden hinausgeschüttet. Wir wurden in eine Zelle gebracht, Frauen und Männer getrennt. Wir waren insgesamt 7 Frauen, die verhaftete wurden. In dieser Zelle befanden sich bereits viele andere weibliche Insassen. Ich bin aus dieser Zelle bis zu meiner Flucht nicht hinausgekommen, ich wurde auch nicht verhört. Jedoch wurden wir bei jeder Gelegenheit vom Wachpersonal angeschrieen, nicht mehr gegen Kabila aufzutreten. Wir wurden jeden Tag blutig geschlagen. AW zeigt zwei sehr große Narben auf beiden Knien, weiters mehrere kleinere Narben auf beiden Unterschenkeln und eine Narbe im unteren Bereich des Rückens. Das Wachpersonal schlugen uns mit Gummiknüppel, sie schlugen auf den ganzen Körper ein, ich habe aufgrund dieser Schläge große gesundheitliche Probleme. Am 2., 3. und 4.7.2005 hörten wir den ganzen Tag Schüsse. Ich weiß nicht, ob den ganzen Tag Menschen getötet wurden, ich glaube, die Schüsse sollten einen psychischen Druck auf die Häftlinge machen, weil den ganzen Tag geschossen wurde. Am 4.7.2005 wurde eine Frau aus unserer Gruppe aus der Zelle gebracht worden und kam nicht mehr zurück. Am 6.7.2005 gelang mir die Flucht.

F: Warum haben Sie in Ihrer ersten Einvernahme angegeben, sie wären am 6.8.2005 aus dem Gefängnis geflüchtet?

A: Nein, ich bin am 6.7.2005 aus dem Gefängnis geflüchtet. Ich bin mir ganz sicher. Am 6.7.2005 bin ich mit dem Boot nach [...] gefahren, die Bootsfahrt dauerte ungefähr 18 Tage. Von [...] bin ich noch am gleichen Tag mit diesem Bus nach [...] gefahren, wir sind noch am gleichen Tag in [...] angekommen, es war der 24.7.2005. In [...] bin ich bis zum 6.8.2005 geblieben. Am 6.8.2005 bin ich von [...] nach Kinshasa geflogen, wir hatten dort eine Zwischenlandung und mussten nicht aussteigen. Wir flogen am gleichen Tag weiter nach Kenia, wo wir noch am selben Tag angekommen sind. Am 10.8.2005 sind wir von Kenia direkt nach Österreich geflogen, wo wir am 11.8.2005 angekommen sind.

F: Ist Ihnen die Niederschrift rückübersetzt worden?

A: Nein, [...] sagte, ob ich die Wahrheit gesagt habe und ich sagte ja. Rückübersetzt wurde mir nichts.

F: Fahren Sie bitte mit Ihrer Fluchtgeschichte fort. Wie ist Ihnen Ihre Flucht aus dem Gefängnis gelungen?

A: Alles war von außen organisiert und ich habe keine Ahnung, wie meine Flucht organisiert worden ist, es kann nur von der Familie meines Mannes organisiert worden sein. Das Wachpersonal hat regelmäßig gewechselt. Am 6.7.2005 kam ein Wachmann in die Zelle und sagte, es würde eine Schlägerstunde stattfinden und er würde mich auswählen. Ich sollte mitkommen. Die Schlägereien fanden unterschiedlich statt, je nach Wachmann, manche holten die Personen aus der Zelle, manche schlugen gleich in der Zelle. Den Wachmann, der mich am 6.7.2005 aus der Zelle holte, hatte ich vorher nur ein Mal gesehen, als ich in die Zelle gebracht wurde. Vor der Zellentür beobachtete ich, wie der Wachmann am Gang auffällig links und rechts schaute und alles beobachtete. Nachdem sich niemand auf dem Gang befand, sagte er, ich sollte ihm folgen. Er ging vor und ich ging hinter ihm her, es war bereits dunkel. Es gab keinen elektrischen Strom in dem Gefängnis. Am Gang war es stockfinster, der Wachmann sagte, ich solle ihm folgen. Wir gelangten zum Ausgang des Gefängnisses, ich konnte niemanden beim Ausgang sehen. Wir verließen das Gefängnis, ich folgte dem Wachmann weiter. Seitlich des Gefängnisses befindet sich eine Kaserne. Nachdem wir das Gefängnis verlassen haben, folgte ich dem Wachmann auf einem kleinen Weg. Wir gingen nicht weit und befanden uns in einem Wald. Wir gingen ungefähr 30 Minuten durch den Wald und kamen zu einem Fluss, wo sich die Fischer mit dem Boot befanden.

F: Was würde Sie im Falle Ihrer Rückkehr in die DR Kongo konkret erwarten?

A: Wenn ich zurückkehre, werde ich umgebracht.

F: Was hat dieser Wachmann auf dem Weg zu dem Fluss mit Ihnen gesprochen?

A: Der Mann sagte, ich sollte keine Fragen stellen, er sagte wie einen Befehl "folge mir".

Anmerkung: Die Einvernahme wird für 15 Minuten unterbrochen.

F: Sie haben in Ihrer ersten Einvernahme angegeben, Ihnen wäre die Flucht aus dem Gefängnis gelungen, nachdem Ihnen der Wachmann sagte, sie sollen fragen, ob sie das WC benützen können. In der Nähe der Toilette habe sich eine unversperrte Tür befunden, durch die sie fliehen konnten. Weiters sagten Sie, der Wachmann habe Kontakt zu Ihrem Schwager gehabt. Was sagen Sie dazu?

A: Ich weiß nicht, woher die Geschichte kommt. Ich kann nur sagen, dass ich dem Dolmetscher das nicht so erzählt habe.

F: Wo befindet sich [...]?

A: Es ist [...] gemeint, es gibt zwei Arten [...] zu schreiben. [...] ist nur die Kurzform, [...] ist der richtige Name.

F: Sie haben in Ihrer ersten Einvernahme angegeben, sie wären mit einem kleinen Boot nach [...] gefahren. Heute haben Sie angegeben, es sei ein großes Boot gewesen. Was sagen Sie dazu?

A: Ich habe nur Boot gesagt, ich sagte nicht, dass es ein kleines Boot war.

F: Sie haben in Ihrer ersten Einvernahme angegeben, sie wären am 10.8.2005 nach Kenia geflogen und von Kenia sodann direkt nach Österreich. Vorher haben Sie angegeben, Sie hätten sich vom 6.8. bis 10.8.2005 in Kenia aufgehalten. Was sagen Sie dazu?

A: Ich sagte alles in meiner ersten Einvernahme genauso, wie ich es heute gesagt habe.

F: Sie haben in Ihrer ersten Einvernahme angegeben, dass Sie am 2. oder 3.8.2005 getötet werden sollten. Woher hatten Sie diese Information?

A: Ich meinte den 2. oder 3.7.2005, an den Tagen, wo die Schießereien stattgefunden haben. Am 2.7.2005 wurde uns von einem Wachmann mitgeteilt, dass wir getötet werden.

F: Nach dem 4.7.2005 gab es keine Schießereien mehr?

A: Am 4.7.2005 haben die Schießereien aufgehört, nachdem eine Delegation ins Gefängnis kam, unter der Führung des Vizepräsidenten

[...].

F: Woher wussten Sie, dass diese Delegation ins Gefängnis kam?

A: Von den Wächtern.

F: Hatten Sie wegen Ihrer MPR-Mitgliedschaft vor diesem Vorfall andere Probleme?

A: Nein, vorher nicht.

F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Herkunftsland zu verlassen, vollständig geschildert?

A: Ja.

F: Hatten Sie heute ausreichend Zeit Ihre Probleme zu schildern?

A: Ja.

F: Sind Sie mit amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung ihre Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden?

A: Ja, ich bin damit einverstanden.

F: Inwieweit würde eine Ausweisung in Ihr Privat- und Familienleben eingreifen?

A: Gar nicht.

F: Möchten Sie abschließend noch etwas angeben?

A: Verantwortlich für meine Probleme ist Kabila. Ich bin von meinen Kindern und meinem Mann getrennt und die Situation ist unerträglich, weil ich keine Informationen habe, ob meine Familie noch am Leben ist. In meiner Heimat werden Menschen willkürlich heimlich getötet und es wird dem Ausland nicht bekannt. Die Leichen der Menschen, die getötet werden, verschwinden.

F: Wer wohnt in der [...]?

A: Ich bin in Wien herumgelaufen und habe um Hilfe gefragt. Ein Mann half mir dann, er hatte ein Auto, indem sich seine Kinder befanden. Er nahm mich mit nach Hause, er heißt [...] ist Afrikaner und spricht Französisch.

F: Wie lange haben Sie bei diesem Mann gewohnt?

A: Der Mann brachte mich nach Traiskirchen, ich stellte einen Asylantrag und er nahm mich mit nach Hause. Ich habe nur eine Nacht bei dieser Familie übernachtet. Am nächsten Tag brachte er mich wieder nach Traiskirchen.

F: Haben Sie an der Einvernahme etwas zu beanstanden ?

A: Ja.

F: Haben Sie den Dolmetsch während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden?

A: Ja. ..."

Aus einer vom Bundesasylamt im Fall der Beschwerdeführerin bei der österreichischen Botschaft in Auftrag gegebenen Anfragebeantwortung vom 17.11.2006 geht hervor, dass es sich bei der MPR (Mouvement Populaire de la Revolution) um eine der zahlreichen legalen Oppositionsparteien handelt (Anfragebeantwortung XXXX liegt im Akt des Bundesasylamtes ein).

Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 23.11.2006 wurden der Beschwerdeführerin Länderfeststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat übermittelt und ihr eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.

Am 12.12.2006 langte eine schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 07.12.2006 zu den Länderfeststellungen beim Bundesasylamt ein.

Beim Bundesasylamt langte eine Accord-Anfragebeantwortung vom XXXX,

XXXX, welche von der Referentin des Bundesasylamtes im Verfahren der Beschwerdeführerin in Auftrag gegeben wurde ein.

Am 17.04.2007 langte beim Bundesasylamt eine weitere im Fall der Beschwerdeführerin bei der österreichischen Botschaft in Auftrag gegebenen Anfragebeantwortung vom 22.03.2007 ein.

Die Beschwerdeführerin wurde am 26.07.2007 ein weiteres Mal beim Bundesasylamt, in Gegenwart eines Dolmetschers für die Sprache Lingala, zu ihren Sprachkenntnissen und ihren persönlichen Verhältnissen befragt. Daran anschließend gab die Beschwerdeführerin wörtlich an (Anmerkung: Schreibfehler im Original):

"... F: Hatten Sie zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise einen gültigen Reisepass?

A: Ich hatte nur meinen Studentenausweis. Ich hatte nie einen Reisepass.

F: Wo befindet sich der Sitz der MPR in XXXX?

A: Es befindet sich im Zentrum in der Straße [...], an die Nummer kann ich mich nicht erinnern, es befindet sich im Gebäude des Kinos [...]. Der Kinobesitzer mit dem Namen [...] ist der Präsident der MPR in XXXX. Herrn [...] gehört das Gebäude und benützte es auch für die Sitzungen der MPR.

Vorhalt: Der ACCORD-Bericht (Beilage 1) vom 16.01.2007 (Festnahmen von MPR-Mitgliedern in XXXX Ende Juni 2005, Verurteilungen bzw. Freisprüche, Adresse des Parteisitzes der MPR in XXXX) wurde mir zur Kenntnis gebracht. Ich habe es auch verstanden.

F: Möchten Sie sich dazu äußern?

A: Ich kann mir nicht vorstellen, dass keine Informationen zu unserer Sitzung bzw. zu unserer geplanten Demonstration gefunden wurden. Es werden auch an der Uni Sitzungen veranstaltet, um am Unabhängigkeitstag Demonstrationen zu planen, das ist so üblich. Niemand nimmt am 30.06. am Unabhängigkeitstag an Demonstrationen teil, ohne dass vorher Vorbereitungen geplant und besprochen werden, das ist immer so. Es gibt lokale Radios, die andere Berichterstattung abgeben. Es wurde in lokalen Radios darüber berichtet, so wie beim Radiosender XXXX. Jedes Jahr am 30. Juni werden Märsche organisiert zum Andenken an den 30.06.1960. Es stimmt nicht, dass der Marsch am 30.06.2005 friedlich verlief, es kam zu Unruhen, der Radiosender XXXX berichtete darüber, auch über die Schießereien.

Vorhal: Die Beantwortung der für den Amtsbereich der Demokratischen Republik Kongo zuständigen Österreichischen Botschaft in Nairobi (Beilage 2), eingelangt am 17.04.2007, wurde mir zur Kenntnis gebracht. Ich habe es auch verstanden.

F: Möchten Sie sich dazu äußern?

A: Zu Frage 1: Das ist eine Lüge, das ist nicht wahr. Es wurden einige Mitglieder im Juni 2005 verhaftet, ich kannte einige davon. Es waren Herr [...], Herr [...], Herr [...], Herr [...], Frau [...], Frau [...], Frau [...] und Frau [...]. Die vier genannten Männer wurden bereits in der Nacht zum 28.06. verhaftet, sie waren nämlich bei unserer Sitzung nicht dabei. Sie hatten eine höhere Position in der Partei, das kann der Grund dafür sein. Die genannten Frauen wurden gleichzeitig mit mir am 28.06.2005 verhaftet. Diese Frauen wohnen am Stadtrand von XXXX.

Zu Frage 2: Zu Verurteilungen kann ich nichts sagen, diese Leute sind verhaftet worden, manche verschwunden.

Zu Frage 3: Den MPR-Sitz in der Avenue [...] kenne ich, es befindet sich in der Nähe des neuen Rathauses. Es gab keinen fixen Sitz, man traf sich in verschiedenen Häusern. Frau [...] kenne ich nicht, sie wohnt dort nicht, sie kommt nur ab und zu dort hin. Der Sitz der MPR in der Avenue [...] kenne ich auch. Die Avenue [...] befindet sich parallel zur [...] Straße.

Zu Frage 4: Ich kenne von den zitierten Frauen in der Frauengruppe Frau [...], Frau [...] und Frau [...] nicht persönlich, aber sie sind mir bekannt aus verschienen Aktivitäten. Ich ging mit dem Sohn von Frau [...] zur Schule, sie ist mittlerweile verstorben, ich habe davon im Radio XXXX gehört. Diese drei Frauen waren schon lange nicht mehr bei der MPR und sie haben auch nicht mehr in XXXX gewohnt. Ich habe im MPR-Büro nie mit diesen Fauen zu tun gehabt, ich habe auch mit diesen Frauen keine politische Aktivität ausgeübt.

Frage 5: Es werden in den Gefängnis-Registern nur Leute registriert, die in höheren Positionen sind und nicht die einfachen Mitglieder.

Frage 6: Ich wurde nie verurteilt, hatte auch keinen Kontakt zum Gefängnisdirektor. Es gab keine Verhandlungen, dass heißt, dieser Direktor kann meinen Namen in seiner Liste nicht haben. Es war noch nicht so weit, ich hatte keine Verhandlung, deshalb gab es wahrscheinlich noch keine Unterlagen zu meiner Person und der Direktor kennt meinen Namen deshalb nicht.

Frage 8: Die Delegation von [...] kam nach XXXX, um die Situation zu beruhigen, es war kein offizieller Besuch. Sie kamen in erster Linie, um die Situation in XXXX zu beruhigen und die Schießereien zu stoppen. Ich hörte im Gefängnis davon, dass [...] in XXXX war, ich habe nicht gesagt, dass er im Gefängnis war.

Frage 9: Es werden täglih Menschen bei uns getötet, die in keiner Liste aufscheinen oder registriert sind. Ich bin ein einfacher Bürger, ich glaube nicht, dass man meinen Namen in ein Register aufgenommen hat. Nur die bekannten Persönlichkeiten werden registriert. Es hat einen Herrn [...] gegeben, er ist einer der Mitgründer der MPR, einen Herrn [...], er ist Professor an der Fachhochschule ISP in XXXX, Herrn [...], er ist Geschäftsmann und Herrn [...], er ist ebenfalls einer der Mitbegründer der MPR. Zu den Schlussfolgerungen möchte ich angeben: Ich kann nichts dazu sagen, ob diese Leute jetzt in der DR Kongo friedlich leben.

F: Wie können Sie sich erklären, dass man Sie innerhalb der MPR nicht kennt?

A: In diesem Bericht wurden Personen zitiert, die vor meiner Zeit aktiv in der MPR tätig waren. Leute, mit denen ich vor meiner Ausreise in der MPR zu tun hatte, wurden nicht befragt. Es wurden Personen zitiert, die vor meiner Zeit in der MPR aktiv waren, die meisten von denen haben auch in Kinshasa gelebt und nicht in XXXX.

F: Wurden Sie in der Avenue [...] verhaftet?

A: Ich wurde im Büro in der [...] Straße verhaftet.

F: Haben Sie den Dolmetsch während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden?

A: Ja. ..."

Beim Bundesasylamt langte eine Accord-Anfragebeantwortung vom 31.10.2007, Zahl

a-5248, welche von der Referentin des Bundesasylamtes zum Thema MPR-Mitglieder in Auftrag gegeben wurde, ein.

Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 09.11.2007 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis von Erhebungen des Verbindungsbeamten der Staatendokumentation binnen einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Am 22.11.2007 langte eine schriftliche Stellungnahme vom 20.11.2007 zum Schreiben des Bundesasylamtes vom 09.11.2007 beim Bundesasylamt ein, welcher ein Amnesty International Jahresbericht zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, der sich auf den Berichtszeitraum von 01. bis 31.12.2006, bezieht, beilag.

Die Beschwerdeführerin wurde am 12.12.2007 noch einmal beim Bundesasylamt niederschriftlich, in Gegenwart eines Dolmetschers für die Sprache Lingala, befragt und gab wörtlich an (Anmerkung: Schreibfehler im Original):

"...F: Sie haben in Ihrer letzten Einvernahme angegeben, an der Universität von XXXX Medizin studiert zu haben. Von wann bis wann haben Sie dort studiert?

A: Von 2001 bis 2003.

F: In welcher Schule haben Sie maturiert?

A: Am Institut [...].

F: Welche Form von Gymnasium war das?

A: Es gab eine wissenschaftliche und eine pädagogische Richtung. Ich habe in der pädagogischen Richtung maturiert.

F: Sie werden aufgefordert, die Adresse der Schule aufzuschreiben, an der Sie maturiert haben.

A: Straße [...] im Stadtteil [...] in XXXX.

Anmerkung: ASt. schreibt die Adresse auf (siehe Beilage 1).

F: Wann haben Sie maturiert?

A: Im Jahr 2001.

F: Wer war der Rektor der Universität, an der Sie studiert haben? Sie werden aufgefordert, den Namen des Rektors aufzuschreiben.

A: Herr [...].

Anmerkung: ASt. schreibt den Namen auf (siehe Beilage 1).

F: Welche Fachrichtung haben Sie studiert?

A: Ich habe in der Fachrichtung Wissenschaft für XXXX studiert.

F: Wie lauten die Namen der Professoren, die in dieser Fachrichtung gelehrt haben? Sie werden aufgefordert, die Namen der Professoren aufzuschreiben.

Anmerkung: ASt. schreibt Namen von Professoren auf (siehe Beilage 1).

F: Welchen Studienabschnitt haben Sie bereits abgeschlossen?

A: Ich habe einen Studienabschnitt abgeschlossen, den zweiten konnte ich wegen der Unruhen im Kongo nicht fertig abschließen.

F: Können Sie die Adresse der Universität in XXXX angeben? Sie werden aufgefordert, den genauen Namen und die genaue Adresse der Universität aufzuschreiben.

Anmerkung: ASt. schreibt Namen und Adresse der Universität auf (Beilgae 1).

F: Können Sie den Namen und die Adresse des Krankenhauses in XXXX angeben, in dem Sie gearbeitet haben? Sie werden aufgefordert, den genauen Namen und die genaue Adresse aufzuschreiben.

A: Ich habe abwechselnd im Krankenhaus [...] gearbeitet, es befindet sich in der [...] Straße und im [...], es befindet sich Ecke [...] Straße, Ecke [...] Straße.

Anmerkung: ASt. schreibt die Namen der Krankenhäuser auf (siehe Beilage 1).

F: Welche Tätigkeit haben Sie in diesen Krankenhäusern ausgeführt?

A: Ich habe teilweise als XXXX und als XXXX gearbeitet.

F: Welche Ausbildung hatten Sie für diese Tätigkeit?

A: Es gab insgesamt 26 Kurse, ich habe alle besucht, 16 bis 18 Kurse reichen für die Ausbildung zur XXXX, ich konnte auch in anderen Bereichen als XXXX arbeiten. Meine Ausbildung habe ich 2001 am Medizinisch-technischen Institut in XXXX angefangen, habe aber 2003 aufgehört. Ich habe aber bereits 26 Kurse besucht und nebenbei ein Praktikum absolviert, um als XXXX und als XXXX arbeiten zu können. Nach dem ersten Studienabschluss kann man als XXXX arbeiten.

F: In welcher Sprache wurde auf der Universität gelehrt?

A: Es wurde Lingala und Französisch gelehrt. XXXX ist wie ein Dorf, die Leute können nicht so gut französisch, deshalb wurde auch auf der Universität in beiden Sprachen gelehrt.

F: In welcher Sprache wurde am Gymnasium unterrichtet?

A: Auch Lingala und Französisch, um eine gute Verständigung zu machen.

F: Sie haben angegeben, Sekretärin der Frauenabteilung innerhalb der MPR gewesen zu sein. Welchen Tätigkeitsbereich hatten Sie als Sekretärin der MPR?

A: Meine Partei MPR hatte Kontakt zu den Rebellen von [...]. Die Rebellen waren nördlich, außerhalb von XXXX im Wald versteckt. Ich bin manchmal mit dem Fahrrad oder mit dem Boot gefahren, um die Rebellen mit Zigaretten, Lebensmittel und Kleidung zu versorgen. Ich gab mich als jemand aus, der mit diesen Waren handelte, bis ich bei den Rebellen war. Meine Aufgabe war es, diese Dinge als Sekretärin zu den Rebellen zu transportieren.

F: Wie oft haben Sie sich mit den Rebellen getroffen?

A: Es kommt darauf an, wie oft die MPR Versammlungen abgehalten hat, manchmal 3 Mal, manchmal 6 Mal im Monat. Wenn der Vorstand innerhalb der MPR in XXXX beschlossen hat, Sachen für die Rebellen zu organisieren, bekamen ich und andere Leute Aufträge, diese Dinge zu den Rebellen zu transportieren. Zigaretten waren zum Beispiel sehr wichtig für die Rebellen, wenn er auf dem Weg zu den Rebellen gefährlich wurde, dass ich mich verdächtig mache, habe ich einen Teil der Zigaretten verkauft.

F: Mit welchen Rebellen genau haben Sie sich getroffen?

A: Es waren die Soldaten von [...].

F: Haben [...] persönlich kennen gelernt?

A: Nein, ich kenne ihn nicht persönlich.

F: Wie haben Sie die Rebellen im Wald gefunden, wie war der Treffpunkt organisiert?

A: Der Präsident der MPR in XXXX, Herr [...] hat mit Herrn [...] diese Treffpunkte ausgemacht. Herr [...] hat mir einmal den Weg zu den Rebellen gezeigt, später wurde jedoch der genaue Treffpunkt geändert, da einmal Sicherheitsleute von Kabila Verdacht geschöpft haben.

F: Was ist damals genau passiert, als Sicherheitsleute von Kabila Verdacht geschöpft haben?

A: Es war im Jahr 2004, wann genau weiß ich nicht mehr. Ich war wieder auf dem Weg in den Wald, um mich mit den Rebellen zu treffen. Auf dem Weg kam ein Mann auf mich zu, der Zigaretten von mir kaufen wollte. Ich hatte das Gefühl, dass er von den Sicherheitsleuten Kabilas war, er stellte verdächtige Fragen, wohin ich gehe und was ich tue. Ungefähr zwei Wochen später begegneten mir auf dem Weg zu den Rebellen zwei Männer in Zivil, einen Mann habe ich erkannt, es war der gleiche Mann, der mir damals Fragen stellte. Die beiden Männer stellten die gleichen Fragen wie damals. Diese Männer fragten, warum ich Handel betreibe und nicht jeden Tag hier unterwegs bin. Deshalb sagten sie, sie würden mir nicht glauben, dass ich nur wegen dem Handel unterwegs bin. Ein drittes Mal habe ich sechs Männer in Zivil im Wald getroffen, unter den 6 Männern war der Mann dabei, der mir das erste Mal im Wald Fragen gestellt hat. Ich war mit dem Fahrrad unterwegs. Ich weiß nicht, ob diese Männer Waffen trugen, sie zeigten mir einen Ausweis, dass es sich um Sicherheitskräfte handelt und ich wurde festgenommen. Ich wurde in die Polizeistation in XXXX gebracht. Dort wurde ich gefragt, ob ich nicht wüsste, dass sich in der Gegend, in der ich Zigaretten verkaufe, Rebellen befinden. Mir wurde unterstellt, dass ich diese Waren zu den Rebellen bringe.

Anmerkung: Die EV wird für 10 Minuten unterbrochen.

F: Fahren Sie bitte fort.

A: Mir wurden Fragen gestellt, wer diese Rebellen sind, wo ich die Waren hinbringe. Das Verhör hat lange gedauert. Die Sicherheitskräfte sagten zu mir, sie wüssten genau, dass diese Leute Rebellen sind. Ich sagte, ich würde nicht zu den Rebellen gehen, ich würde Handel mit diesen Waren betreiben. Die Sicherheitskräfte sagten, sie würden mir nicht glauben. Ich fragte dann, wenn sie sagen, dass diese Leute Rebellen sind, gibt es keine Beweise, die bezeugen, dass ich zu den Rebellen gegangen bin. Ich sagte, wenn sie wüssten, dass diese Leute Rebellen sind, sollen sie diese Leute verhaften und nicht mich. Nach dem Verhör wurde ich in der Polizeistation festgenommen. Am gleichen Tag am Abend wurde ich wieder freigelassen, weil sie keine Beweise gegen mich hatten.

F: Wann passierte diese Festnahme?

A: Ich wurde mehrfach bedroht, wann diese Festnahme war, weiß ich nicht mehr.

F: Was meinen Sie mit Bedrohungen?

A: Diese Leute in Zivil, die als Kunden Zigaretten kaufen wollten, sagten oft zu mir, dass ich keinen Handel betreibe, sondern Kontakt zu den Rebellen habe. Es waren verbale Drohungen von unbekannten Leuten in Zivil.

F: Können Sie ein ungefähres Datum dieser Festnahme nennen?

A: Ich kann mich nicht mehr erinnern, aber es war im Jahr 2004.

F: Haben Sie Ihren Studentenausweis im Original dabei?

A: Ich habe meine Geldbörse verloren, wo mein Studentenausweis drinnen war. Ich habe das Original nicht mehr.

F: Nennen Sie bitte die wichtigsten Führungskräfte innerhalb der MPR in XXXX.

A: Der Präsident ist Herr [...], Vorstandsmitglieder sind: Herr [...], Frau [...], Frau [...], Herr [...], Herr [...] und herr [...], einfache Mitglieder waren Frau [...], Frau [...], Frau [...]. Zum Zeitpunkt meiner Ausreise war Frau [...] und Frau [...] nicht mehr aktiv, ich weiß nicht, wo sie sich befinden. Herr [...] war außerdem einer meiner Professoren an der Uni. Herr [...] war mein direkter Chef innerhalb der Partei.

F: Wo ist das Parteibüro des Herrn [...]?

A: Das Büro befindet sich in der Straße [...], im Zentrum von XXXX. Das Büro befindet sich im Erdgeschosse des Gebäudes, in dem sich das Kino befindet. Das Kino hat den Namen [...], es gehört dem Präsidenten, Herrn [...].

F: Wo wohnt Herr [...]?

A: Ich kenne seine Privatadresse nicht.

F: Was macht Herr [...] beruflich?

A: Das weiß ich nicht

F: Können Sie von anderen Führungskräfte eine Privatadresse nennen?

A: Herr Prof. [...] wohnt in der [...]-Straße in XXXX, die genaue Adresse kenne ich nicht. Man findet ihn aber sicher auf der Universität.

Anmerkung: Die rechtsfreundliche Vertretung möchte anmerken, dass die ASt. im fünften Monat schwanger ist.

F: Wer ist der Vater Ihres ungeborenen Kindes?

A: Herr [...], er stammt aus dem Kongo und ist bereits österreichischer Staatsbürger.

F: Wohnen Sie mit diesem Mann im gemeinsamen Haushalt?

A: Nein.

F: Möchten Sie abschließend noch etwas angeben?

A: Nein.

F: Haben Sie den Dolmetsch während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden?

A: Ja. ..."

Beim Bundesasylamt langte eine weitere im Fall der Beschwerdeführerin bei der österreichischen Botschaft in Auftrag gegebenen Anfragebeantwortung vom 10.01.2008 ein.

Am 04.04.2008 wurden dem Bundesasylamt mit Schreiben vom 03.04.3008 medizinische Unterlagen der Beschwerdeführerin und zur Geburt ihres Kindes in Österreich übermittelt.

Die Beschwerdeführerin wurde am 21.04.2008 niederschriftlich beim Bundesasylamt, in Gegenwart eines Dolmetschers für die Sprache Lingala und ihrer rechtsfreundlichen Vertretung, befragt und gab wörtlich an (Anmerkung: Schreibfehler im Original):

"...F: Sind Sie gesundheitlich in der Lage die Einvernahme jetzt durchzuführen?

A: Ja.

F: Haben Sie sonst irgendwelche gesundheitlichen Probleme?

A: Nein.

F: Wie geht es Ihrer Tochter gesundheitlich?

A: Meine Tochter war eine Frühgeburt. Ich bin mit meiner Tochter in regelmäßiger ärztlicher Behandlung im Krankenhaus. Letzte Woche war ich dort und am 14.4. habe ich den nächsten Termin.

F: Leben Sie mit dem Vater Ihrer Tochter in einer Lebensgemeinschaft?

A: Nein, ich habe aber Kontakt zum Vater meiner Tochter.

F: Ist der Vater Ihrer Tochter Ihrem Kind gegenüber unterhaltspflichtig?

A: Der Antrag wurde über die Caritas ans Jugendamt gestellt. Die Caritas bekam vom Jugendamt die Nachricht, dass ich keine Hilfe bekomme. Ich glaube, mein Freund verdient zu wenig. Aber mein Freund unterstützt mich manchmal finanziell.

V: Am 17.12.2007 wurde an die für den Länderbereich DR Kongo zuständige Österreichische Botschaft in Nairobi eine Botschaftsanfrage gerichtet. Die Beantwortung dieser Anfrage langte am 01.04.2008 beim BAA ein. Der Inhalt dieser Beantwortung wird Ihnen zur Kenntnis gebracht.

F: Möchten Sie sich dazu äußern?

Anmerkung: Frau [...] beantragt eine dreiwöchige Stellungnahmefrist. Dem Antrag wird stattgegeben. Zudem wird Frau [...] eine Kopie des gesamten Erhebungsberichtes und eine Kopie des Erhebungsberichtes vom 22.03.2007 ausgehändigt.

F: Möchten Sie abschließend noch etwas angeben?

A: Nein.

F: Haben Sie den Dolmetsch während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden?

A: Ja. ..."

Beim Bundesasylamt langte am 16.05.008 eine schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 13.05.2008 ein.

Mit Schreiben vom 19.05.2008 wurden medizinische Unterlagen, die Tochter der Beschwerdeführerin betreffend, vorgelegt.

Am 20.05.2008 langte das idente Schreiben vom 19.05.2008 samt identen medizinischen Unterlagen ein weiters Mal beim Bundesasylamt ein.

Am 03.07.2008 wurden medizinische Unterlagen die Beschwerdeführerin und ihre Tochter betreffend beim Bundesasylamt in Vorlage gebracht. Aus der Kopie eines medizinischen Schlussberichtes eines österreichischen Krankenhauses (Akt BAA Seite 483f) geht unter anderem hervor, dass die Beschwerdeführerin XXXX ist und diesen Umstand dem diensthabenden Arzt vor der Geburt ihrer Tochter nicht mitteilte. Aus einem anderen medizinischen Schreiben vom 02.07.2008 geht hervor, dass bei der Geburt des Kindes zudem eine mehrfache Exposition des Kindes mit Viren bestand, da die Beschwerdeführerin sowohl XXXX als auch XXXX sei (Akt BAA Seite 515).

In einer Stellungahme der Beschwerdeführerin vom 03.07.2008, welche am 07.07.2008 beim Bundesasylamt einlangte, wurde noch einmal ausdrücklich (Anmerkung: Fettdruck) festgehalten, dass die Beschwerdeführerin sowohl XXXX als auch XXXX sei.

Die Staatendokumentation übermittelte der Referentin des Bundesasylamtes eine, von dieser in Auftrag gegebene, Anfragebeantwortung vom 18.07.2008.

Am 03.10.2008 langte ein Abschlussbericht des Stadtpolizeikommandos [...] vom XXXX ein, wonach eine Streife und eine Unterstützungsstreife entsandt worden seien, weil eine Frau einen Mann mit einem Messer bedroht habe. Im Betreff wurde der Name der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit dem Verdacht auf Erpressung (Versuch) und Verdacht auf Körperverletzung genannt, sowie der Name eines Mannes (Anmerkung: Vater des Kindes der Beschwerdeführerin) in Zusammenhang mit dem Verdacht auf Körperverletzung.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2008, Zahl 05 12.365-BAL, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I. gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG 1997) idgF abgewiesen und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo für nicht zulässig erklärt. Der Beschwerdeführerin wurde in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberichtigung bis zum 13.10.2009 erteilt. Die Abweisung des Asylantrages in Spruchpunkt I. des Bescheides wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der vorgelegte Studentenausweise nicht als echt eingestuft habe werden können, die Identität der Beschwerdeführerin nicht festgestellt habe werden können und das Bundesasylamt den Behauptungen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen keinen Glauben geschenkt habe. Zusammengefasst ergebe sich aus den Erhebungsberichten der Österreichischen Botschaft, dass es keine Hinweise zur von der Beschwerdeführerin behaupteten Festnahme gebe. Weiters habe die behauptete MPR-Mitgliedschaft nicht bestätigt werden können, zumal die Beschwerdeführerin innerhalb der MPR in XXXX nicht bekannt sei. Zudem habe sich der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Studentenausweis als eine Fälschung dargestellt.

Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 14.10.2008, Zahl

05 12.365-BAL, zugestellt am 15.10.2008, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 29.10.2008 beim Asylgerichtshof eingebrachte Beschwerde. In der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes angefochten, beantragt eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, sowie den Bescheid des Bundesasylamtes dahingehend abzuändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf internationaler Schutz stattgegeben und ihr Asyl gewährt werde. Zusammengefasst werden in der Beschwerde der Verfahrensgang und Teile des Vorbringens der Beschwerdeführerin wiederholt und unter anderem wörtlich angegeben: "... Ich war vor meiner Ausreise aktives Mitglied der oppositionellen Partei MPR Faire Priv. Ich war eine Sekretärin für die Abteilung für Frauen ..." Abschließend wird ohne Konkretisierung eine "eingehende Recherche" durch "Fachleute" beantragt und gegebenenfalls "ein länderkundliches Sachverständigengutachten zu den von mir geltend gemachen Asylgründen einzuholen".

Der Beschwerdeakt langte am 05.11.2008 beim Asylgerichtshof ein und wurde gemäß der damals geltenden Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung A/8 zur Erledigung zugewiesen.

Am 21.03.2012 langte eine Vollmachtsauflösung des Rechtsanwaltes der Beschwerdeführerin in der Gerichtsabteilung A/8 ein.

Am 22.03.2012 wurde die Vollmachtsauflösung vom 21.03.2012 ein weiteres Mal übermittelt.

I.2. Mit 01.01.2014 wurde der Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht und auf Grund der ersten Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes gegenständlicher Verwaltungsakt zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zur Entscheidung der Gerichtsabteilung W161 zugewiesen.

Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die gegenständliche Rechtssache am 25.08.2014 der Gerichtsabteilung W161 abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

Für den 03.02.2015 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Die Beschwerdeführerin wurde an der Meldeadresse nicht angetroffen und die Ladung vom 26.11.2014 für die Verhandlung am 03.02.2015 beim zuständigen Postamt hinterlegt. Nachdem diese Ladung von der Beschwerdeführerin nie behoben und am 29.12.2014 an das Bundesverwaltungsgericht retourniert wurde, wurde die neuerliche Zustellung einer Ladung veranlasst. Auch diese Ladung wurde, weil die Beschwerdeführerin an der Meldeadresse nicht angetroffen wurde, beim zuständigen Postamt hinterlegt. Nachdem auch diese Ladung, weil von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht behoben, am 20.01.2015 an das Bundesverwaltungsgericht retourniert wurde, musste schließlich von der erkennenden Richterin eine persönliche Zustellung der Ladung durch Polizeibeamte veranlasst werden. Danach erschien die Beschwerdeführerin persönlich zur Beschwerdeverhandlung und gab diesbezüglich an. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde, als Rechtsnachfolger des Bundesasylamtes, ordnungsgemäß geladen erschien jedoch nicht zur Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

II.1. Feststellungen:

II.1.1. Die Beschwerdeführern, deren Identität im Asylverfahren nicht festgestellt werden konnte, ist Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo und Mutter einer in Österreich geborenen minderjährigen Tochter. Ob die Beschwerdeführerin tatsächlich, so wie ca. 50% der Bevölkerung ihres Herkunftsstaates, römisch-katholischen Glaubens ist und vor ihrer Ausreise in der ca. XXXX Einwohner zählenden XXXX XXXX der Provinz XXXX der Demokratischen Republik Kongo gelebt hat, konnte nicht festgestellt werden.

II.1.2. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Gründen für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat ist unglaubwürdig. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Demokratischen Republik Kongo einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.

II.1.3. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin wird festgestellt:

1. Allgemein

Die Demokratische Republik Kongo ist der drittgrößte Staat Afrikas mit

2.345. 410 Quadratkilometer (6,6 x so groß wie die Bundesrepublik Deutschland) mit einer Bevölkerungszahlt von ca. 70 Millionen und rund 250 Volksgruppen. Neben Französisch (Amtssprache) werden vier Sprachen als Nationalsprachen angesehen: Lingala, Suaheli, Kikongo und Tshiluba. Es gibt rund 200 weitere Sprachen, die sich in 25 Gruppen gliedern.

Die Demokratische Republik Kongo gliedert sich in elf Provinzen mit eigenen Parlamenten und Regierungen. Das Parlament der Demokratischen Republik Kongo hat zwei Kammern: Nationalversammlung und Senat. Die Nationalversammlung besteht aus 500 direkt gewählten Abgeordneten. Die letzte Wahl fand am 28.11.2011 statt. Der Senat besteht aus 108 von den Provinzparlamenten gewählten Senatoren. Der Staatspräsident heißt Joseph Kabila Kabange. Dieser wird direkt gewählt und hat weitreichende Machtbefugnisse. Nach einer Verfassungsänderung im Januar 2011 der zweite Wahlgang bei den Präsidentschaftswahlen abgeschafft. Ferner wurde dem Präsidenten das Recht zur Absetzung der Gouverneure und zur Auflösung der Provinzparlamente eingeräumt (AA 02.2015).

Nach den blutigen Protesten gegen ein neues Wahlgesetz in der Demokratischen Republik Kongo hat das Parlament die besonders umstrittenen Passagen gestrichen. Vor allem werde der Gesetzesteil gekippt, demzufolge vor den für 2016 geplanten Wahlen eine Volkszählung abgehalten werden sollte. Dieser Passus war von der Opposition als Versuch von Präsident Joseph Kabila gewertet worden, seine Amtszeit zu verlängern. Die Organisation einer Volkszählung hätte nach Ansicht der Opposition angesichts der Größe und der maroden Infrastruktur des zentralafrikanischen Landes mehrere Jahre gedauert, die Parlaments- und Präsidentschaftswahlen hätten verschoben werden müssen - und Kabila hätte über 2016 hinaus an der Macht bleiben können (DS 25.01.2015; vgl. JA 26.01.2015).

(DS - Der Standard (25.01.2015): Parlament im Kongo änderte nach blutigen Protesten Wahlgesetz,

http://derstandard.at/2000010842638/Parlament-im-Kongo-aenderte-nach-blutigen-Protesten-Wahlgesetz

JA - Jeune Afrique (26.01.2015): RDC : la nouvelle loi électorale a été adoptée par le Parlement,

http://www.jeuneafrique.com/Article/ARTJAWEB20150125174802/joseph-kabila-udps-aubin-minaku-etienne-tshisekedi-rdc-rdc-la-nouvelle-loi-lectorale-a-t-adopt-e-par-le-parlement.html

AA - Auswärtiges Amt: Demokratische Republik Kongo, Stand Februar 2015

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/KongoDemokratischeRepublik_node.html

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/KongoDemokratischeRepublik/Innenpolitik_node.html)

2. Allgemeine Sicherheitslage

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen genehmigt Verlängerung des Mandats der Stabilisierungsmission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo um ein Jahr (UN 2147 2014).

Der Präsidenten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen forderte nachdrücklich ein rasches militärisches Vorgehen in der Demokratischen Republik Kongo zur "Neutralisierung" der von einer ruandischen bewaffneten Gruppe ausgehenden Bedrohung für die dortige Zivilbevölkerung (UN 08.01.2015).

Vor Reisen in die östlichen und nordöstlichen Landesteile der Demokratischen Republik Kongo wird gewarnt. Dies gilt in besonderem Maße für die Provinzen Orientale, Nord- und Süd-Kivu, Maniema und das nördliche Katanga (Tanganyika, Haut-Lomani, nördliches Haut-Katanga), wo immer wieder Kämpfe zwischen den kongolesischen Streitkräften und bewaffneten Gruppen stattfinden. Die Lage in Goma, der Hauptstadt der Provinz Nord-Kivu, hat sich nach der erfolgreichen Bekämpfung der Rebellengruppe M23 durch die kongolesischen Streitkräfte im November 2013 entspannt. Goma ist aktuell nicht durch Rebellengruppen bedroht. In Lubumbashi, der Hauptstadt Katangas, kommt es immer wieder zu gewalttätigen Zwischenfällen mit lokalen bewaffneten Gruppen (AA 02.2015).

(UN - United Nations Resolution des Sicherheitsrates SR 2147 (2014) verabschiedet am 28.03.2014

http://www.un.org/depts/german/sr/sr_them/kongodr.htm

UN - United Nations Erklärung des Präsidenten des Sicherheitsrates S/PRST/2015/1 am 08.01.2015

AA- Auswärtiges Amt: Demokratische Republik Kongo, Stand Februar 2015 (unverändert gültig seit 28.01.2015) http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KongoDemokratischeRepublikSicherheit_node.html)

3. Mouvement Populaire de la Révolution (MPR)

Kurze Zeit nach der Machtübernahme durch Laurent Désiré Kabila im Mai 1997 fand eine Verhaftungswelle gegen frühere Führungspersönlichkeiten und Minister sowie Funktionäre der ehemaligen Einheitspartei MPR statt. Ihnen wurden Vorteilsannahme und Veruntreuung öffentlicher Gelder vorgeworfen. Die Verhafteten wurden zu Beginn ihrer Haft teilweise unter menschenunwürdigen Bedingungen festgehalten. Kabila erklärte hierzu im Dezember 1997, dass er keineswegs beabsichtige, Rache an dem genannten Personenkreis üben zu wollen.

In der Zwischenzeit wurden die verhafteten "Anciens Dignitaires", teilweise nach Zahlung größerer Geldbeträge, unter Hausarrest gestellt oder vorläufig freigelassen. Auch wurde veranlasst, dass die erkannten und rechtswidrigen Beschlagnahmungen der Güter von ehemaligen Mobutisten rückgängig gemacht werden. Mobutu-Funktionäre, die aus den Provinzen Katanga, Nordkivu, Südkivu und Maniema stammen, wurden nicht behelligt. Auch Angehörige des Volkes der Ngbandi (wie Mobutu selbst), die aus der Region Équateur stammen, wurden nicht ausnahmslos verfolgt. Einige von ihnen waren sogar für die Regierung tätig (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 16. Februar 1999, Az.: 514-516.80/32602). Dieser Personenkreis war zwar je nach der Stellung im System Mobutus gefährdet (VG Trier, Urteil vom 06. Januar 1999, Az.: 4 K 1580/96.TR und VG München, Urteil vom 25. November 1998, Az.: M 21 K 96.52128), wurde aber nicht generell staatlich verfolgt, so dass jeder Einzelfall einer gesonderten Überprüfung zu unterziehen war (Deutsche Botschaft in Kinshasa, Auskunft vom 12. Januar 1999 an das Bundesamt, Az.: RK 516.80 SE 32362).

Mehrere "Mobutisten" bzw. ehemalige Würdenträger des Mobutu-Regimes, die im Exil gelebt hatten, kehrten zwischenzeitlich in die Demokratische Republik Kongo zurück. Das Auswärtige Amt trifft insoweit die Feststellung, dass Mobutu-Anhänger nicht mehr als solche verfolgt werden, sofern sie nicht z.B. im Verdacht stehen, mit den Rebellen zu kooperieren. Zeichen dafür sind beispielsweise die offizielle Zulassung der Mobutisten-Partei Mouvement Populaire de la Révolution (MPR) unter Prof. Vunduawe und die Totenmesse, die, öffentlich angekündigt, anlässlich des 4.Todestages von Präsident Mobutu am 07. September 2001 in der Kathedrale von Kinshasa stattfinden konnte. Führungspersönlichkeiten der Mobutisten konnten ungehindert am innerkongolesischen Dialog im Februar 2002 in Sun City teilnehmen. Am 24. Februar 2002 wurden hohe Offiziere, die schon unter Mobutu führende Positionen innerhalb der Streitkräfte innehatten, vom Staatspräsidenten an die Spitze der Armee gesetzt. Auch sind im derzeitigen Übergangsparlament vier Abgeordnete Mitglieder der Mobutisten-Partei MPR-fait privé vertreten. Zwei Söhne Mobutus waren vorübergehend in die DR Kongo zurückgekehrt, ebenso der frühere Premierminister unter Mobutu, Kengo wa Dondo, der nach siebenjähriger Abwesenheit Mitte November 2003 zurückkam. Er reiste jedoch wieder ab, als der Generalstaatsanwalt ein Verfahren gegen ihn eingeleitet hatte (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 09. Mai 2005 (Stand: März 2005), Az.: 514-516.80/3).

Mobutu-Anhänger werden nicht mehr verfolgt. Auch das Führungspersonal der Mobutisten-Partei MPR ("Mouvement Populaire de la Révolution") unterliegt keiner gezielten Verfolgung (AA -Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo 28.11.2014)

II.2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Die Identität der Beschwerdeführerin (siehe oben II.1.1.) konnte mangels Vorlage eines echten, staatlichen, in der Demokratischen Republik Kongo ausgestellten Identitätsdokumentes mit Lichtbild nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit beruhen auf den Sprachkenntnissen der Beschwerdeführerin. Glaube und Wohnort (siehe oben II.1.1.) konnten auf Grund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine Beweismittel in Vorlage brachte und persönlich unglaubwürdig ist (siehe dazu untern II.2.2.), nicht festgestellt werden.

II.2.2. Die Feststellungen zu den Ausreisegründen der Beschwerdeführerin (siehe oben II.1.2.) beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin während des Asylverfahrens.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).

Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit gehabt ihre Ausreisegründe darzulegen. Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes geht nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, in welcher sie einen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin gewinnen konnte, davon aus, dass das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den von ihr behaupteten Gründen für ihre Ausreise aus der Demokratischen Republik Kongo frei erfunden ist, die Beschwerdeführerin keiner wie immer gearteten Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt war und auch im Fall ihrer Rückkehr nicht sein wird.

Vorab war nicht zu übersehen, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal bei der einfachen Frage nach ihrem Reiseweg bzw. zur Dauer ihres angeblichen Aufenthaltes in Kenia gleichbleibende Angaben machte, was sich im Lauf des Asylverfahrens als Indiz für ihre persönliche Unglaubwürdigkeit erweisen sollte:

"... Von Kinshasa bin ich sodann mit demselben Flugzeug nach Nairobi geflogen. Dort mussten wir das Flugzeug wechseln. Mit diesem bin ich am 10.08.2005 nach Kenia und von Kenia sodann direkt nach Österreich, Wien/Schwechat, wo ich am 11.08.2005 legal mit meinem Reisepass eingereist bin. [...]

F: Mit welcher Fluglinie sind Sie von Kenia nach Österreich gereist?

A: Ich weiß es nicht. Wir sind direkt ins Flugzeug gebracht worden. Also habe ich nicht gesehen um welche Gesellschaft es sich handelte. ..." (niederschriftliche Befragung beim Bundesasylamt am 22.08.2005)

"... Am 6.8.2005 bin ich von [...] nach Kinshasa geflogen, wir hatten dort eine Zwischenlandung und mussten nicht aussteigen. Wir flogen am gleichen Tag weiter nach Kenia, wo wir noch am selben Tag angekommen sind. Am 10.8.2005 sind wir von Kenia direkt nach Österreich geflogen, wo wir am 11.8.2005 angekommen sind. ..."

(niederschriftliche Befragung beim Bundesasylamt am 08.11.2006)

Dass die Beschwerdeführerin zudem auch noch behauptete, nicht "gesehen" zu haben, mit welcher Fluglinie sie bis nach Österreich geflogen ist, spricht nicht gerade für die Glaubwürdigkeit ihrer Angaben.

Gleich zu Beginn der Beschwerdeverhandlung war nicht zu überhören, dass die Beschwerdeführerin selbst bei der einfachen Frage zu ihrer Gesundheit widersprüchliche und damit unglaubwürdige Angaben machte. Hatte die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt und in ihrer Beschwerde noch behauptet, zumindest bis zum Jahr 2008 an gesundheitlichen Problemen gelitten zu haben, weil sie anlässlich ihrer Haft im Jahr 2005 vom Wachpersonal mit Gummiknüppeln geschlagen worden sei, gab sie widersprüchlich dazu in der Beschwerdeverhandlung an, dass sie deswegen in Österreich keine Probleme gehabt habe:

"...Ich habe gesundheitliche Probleme in Folge meiner Folterungen während meiner Haft. Ich habe Rückenschmerzen und Unterleibsbeschwerden. Ich bin bereits in ärztlicher Behandlung. Ich habe auch Probleme mit der Nase und den Ohren, es sind alles Folgen von den Schlägen während der Haft. [...] ich habe aufgrund dieser Schläge große gesundheitliche Probleme. ..." (niederschriftliche Befragung am 08.11.2006)

"... Auch im Gefängnis wurden wir jeden Tag blutig geschlagen [...]

Das Wachpersonal schlug uns mit Gummiknüppeln und leide ich bis heute an den gesundheitlichen Folgen dieser Misshandlungen. Am 06.07.2005 gelang mir schließlich die Flucht. ..." (Beschwerde vom 29.10.2008 Seite 04)

"... R: Sind Sie gesund?

P: Ja.

R: Ich erinnere Sie an die Wahrheitspflicht. Aus einem ärztlichen Schlussbericht Ihrer Tochter vom 26.06.2008 (Akt BAA Seiten 483ff) geht hervor, dass Sie XXXX sind bzw. aus dem ärztlichen Bericht vom 02.07.2008 (Akt BAA Seiten 515ff), dass Sie sowohl XXXX als auch XXXX seien.

P: Man ist bei den Schwangerschaftsuntersuchungen draufgekommen, dass ich XXXX bin. Ich gehe regelmäßig zu den Untersuchen und nehme Medikamente. Ich gehe einer Beschäftigung nach. Es wurde die Dosis der Medikamente reduziert. Betreffend der XXXX gebe ich an, dass ich immer wieder zur Kontrolle gehe, aktuell ist es kein Thema.

R: Habe Sie sonst noch gesundheitliche Probleme?

R: Nein.

R: Hatten Sie früher sonst noch gesundheitliche Probleme?

P: Nein.

R: Sind Sie sich absolut sicher?

P: Ja.

R: In Ihrer Beschwerde (Seite 04 bzw. Akt BAA Seite 708) steht, dass Sie wegen Misshandlungen immer noch an gesundheitlichen Folgen leiden würden. Können Sie bitte heute genauer erklären, was konkret damit gemeint ist?

P: Ich bin XXXX.

R: In Ihrer Beschwerde (Seite 04 bzw. Akt BAA Seite 708) steht, dass Sie deshalb an gesundheitlichen Problemen leiden würden, weil Sie mit Gummiknüppeln geschlagen worden seien. Wollen Sie dazu etwas angeben?

P: Das stimmt so nicht. Ich hatte in Afrika Probleme mit den Knien, das wurde aber dort behandelt. Seit ich in Europa bin, habe ich deswegen keine Probleme mehr. ..." (Verhandlungsschrift Seite 06f)

Die Beschwerdeführerin behauptet, dass sie nur ein Mal in ihrem Leben unmittelbar vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat längere Zeit in Haft war. Würde dieses Vorbringen den Tatsachen entsprechen, würde es sich um ein einprägsames Erlebnis handeln und die Beschwerdeführerin hätte bezüglich der Dauer der Anhaltung im Lauf des Asylverfahrens zumindest ungefähr gleichbleibende Angaben gemacht:

"... R: Wie lange waren Sie im Herkunftsstaat inhaftiert?

P: Ich wurde am 28.06.2005 festgenommen, weiß es aber nicht mehr genau, aber es können 3 Wochen oder 18 Tage gewesen sein, genauer kann ich es nicht mehr angeben, aber es werden ungefähr 3 Wochen gewesen sein. Das war das einzige Mal, dass ich im Gefängnis war.

[...]

R: Warum wissen Sie nach so langer Zeit, dass Sie am 28.06.2005 festgenommen wurden und wie lange Sie in Haft waren?

P: Der 28.06. war zwei Tage vor der Demo. Es war so einprägsam, deswegen weiß ich das noch so genau. Ich erinnere mich jedes Jahr daran, weil am 30.06. der Unabhängigkeitstag im Kongo ist. Die Haft war so einprägsam, dass ich noch weiß, dass sie ca. 3 Wochen gedauert hat. [...]

R: Wie lange waren Sie in Haft?

P: Es waren ca. 18 bis 21 Tage. [...]

R: In der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 22.08.2005 haben Sie angegeben von 28.06.2005 bis 06.08.2005 in Haft gewesen zu sein (Akt BAA Seite 25). Somit wären Sie 10 Wochen in Haft gewesen. Was sagen Sie dazu?

P: 10 Wochen?

R wiederholt die Frage.

P: Ich war ca. 3 Wochen in Haft.

R: Anlässlich Ihrer niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 08.11.2006 gaben Sie an, dass Sie von 28.06.2005 bis 06.07.2005 in Haft gewesen wären (Akt BAA Seite 91). Das wären neun Tage. Was sagen Sie dazu?

P: Ich kann mich nicht mehr erinnern. Ich weiß aber, dass ich am 28.06. in Haft kam. Ich weiß nicht, wie lange ich in Haft war. ..."

(Verhandlungsschrift Seiten 07, 08, 11 und 12)

Die Beschwerdeführerin fand nichts dabei ihr Vorbringen im Lauf des Asylverfahrens bis zuletzt in der Beschwerdeverhandlung zu steigern, was gegen ihre persönliche Glaubwürdigkeit spricht:

"... R: Wann konkret haben Sie wie lange konkret in Ihrem Herkunftsstaat an Hunger gelitten?

P: Ich habe nicht Hunger gelitten.

R: Sind Sie sich sicher?

P: Ich habe doch Hunger gelitten.

R: Wann konkret?

P: Wenn ich einmal kein Gehalt bekommen habe, konnte ich nichts zu essen besorgen.

R: War das der einzige Grund?

P: Ja, höchstens dann, wenn ein Gehalt nicht bezahlt wurde. Sonst habe ich nicht Hunger gelitten.

R: In der schriftliche Stellungnahme vom 20.11.2007 (Akt BAA Seite 277ff) steht, dass Sie 48 Stunden ohne Nahrung in einer Zelle ausharren mussten. Wollen Sie dazu etwas angeben?

P: Das ist schon richtig. Das war der Zeitpunkt, als wir festgenommen wurden. Anlässlich der Festnahme, haben wir 48 Stunden nichts zu essen und zu trinken bekommen.

R: Das mit trinken bringen Sie heute zum ersten Mal vor.

P: Es stimmt aber, man hat uns 48 Stunden lang keinen Tropfen zu trinken gegeben.

R: Warum bringen Sie das heute zum ersten Mal vor?

P: Man hat mich das niemals gefragt. ..." (Verhandlungsschrift Seite 10f)

Den Angaben zur behaupteten Flucht aus dem Gefängnis war auf Grund der Widersprüche ebenfalls die Glaubwürdigkeit zu versagen:

"... A: Mein Schwager hat mir einen Reisepass besorgt, als ich mich von 28.06.2005 bis 06.08.2005 im Gefängnis in XXXX befand. [...]

F: Waren Sie jemals in Haft?

A: Ja, von 28.06.2005 bis 06.08.2005 inhaftiert im Gefängnis in

[...]

F: Wie ist Ihnen die Flucht aus dem Gefängnis gelungen?

A: Ein Wächter war mit meinem Schwager in Kontakt, welcher mir sagte, dass ich im Gefängnis fragen soll, ob ich das WC benützen darf. In der Nähe dieses WC befand sich eine unversperrte Tür. Dort konnte ich flüchten. ..." (niederschriftliche Befragung beim Bundesasylamt am 22.08.2005)

"... Am 6.7.2005 gelang mir die Flucht.

F: Warum haben Sie in Ihrer ersten Einvernahme angegeben, sie wären am 6.8.2005 aus dem Gefängnis geflüchtet?

A: Nein, ich bin am 6.7.2005 aus dem Gefängnis geflüchtet. [...]

Wie ist Ihnen Ihre Flucht aus dem Gefängnis gelungen?

A: Alles war von außen organisiert und ich habe keine Ahnung, wie meine Flucht organisiert worden ist, es kann nur von der Familie meines Mannes organisiert worden sein. Das Wachpersonal hat regelmäßig gewechselt. Am 6.7.2005 kam ein Wachmann in die Zelle und sagte, es würde eine Schlägerstunde stattfinden und er würde mich auswählen. Ich sollte mitkommen. Die Schlägereien fanden unterschiedlich statt, je nach Wachmann, manche holten die Personen aus der Zelle, manche schlugen gleich in der Zelle. Den Wachmann, der mich am 6.7.2005 aus der Zelle holte, hatte ich vorher nur ein Mal gesehen, als ich in die Zelle gebracht wurde. Vor der Zellentür beobachtete ich, wie der Wachmann am Gang auffällig links und rechts schaute und alles beobachtete. Nachdem sich niemand auf dem Gang befand, sagte er, ich sollte ihm folgen. Er ging vor und ich ging hinter ihm her, es war bereits dunkel. Es gab keinen elektrischen Strom in dem Gefängnis. Am Gang war es stockfinster, der Wachmann sagte, ich solle ihm folgen. Wir gelangten zum Ausgang des Gefängnisses, ich konnte niemanden beim Ausgang sehen. Wir verließen das Gefängnis, ich folgte dem Wachmann weiter. Seitlich des Gefängnisses befindet sich eine Kaserne. Nachdem wir das Gefängnis verlassen haben, folgte ich dem Wachmann auf einem kleinen Weg. Wir gingen nicht weit und befanden uns in einem Wald. Wir gingen ungefähr 30 Minuten durch den Wald und kamen zu einem Fluss, wo sich die Fischer mit dem Boot befanden. ..." (niederschriftliche Befragung beim Bundesasylamt am 08.11.2006)

"... R: Eine Flucht aus einem Gefängnis ist doch ein extrem einprägsames Erlebnis. Wie ist Ihnen diese gelungen?

P: Wir waren in einem Zimmer eingesperrt. Es kamen immer Polizisten und einmal sagte einer ich solle mitkommen. Ich fragte wohin, er sagte, er würde mir helfen und ich bin ihm irgendwie nachgegangen. Es waren kleine Wege bis wir zu einem kleinen Fluss kamen. Mehr weiß ich nicht mehr.

R: Ihre Angaben zur angeblichen Flucht aus dem Gefängnis waren im erstinstanzlichen Verfahren extrem widersprüchlich. Anlässlich der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 22.08.2005 haben Sie angegeben, dass Ihnen Ihr Schwager gesagt habe, dass Sie im Gefängnis fragen sollten, ob Sie das WC benützen dürften. In der Nähe des WCs habe sich eine unversperrte Tür befunden, dort hätten Sie fliehen können (Akt BAA Seite 29).

In der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 08.11.2006 haben Sie jedoch angegeben, dass Sie einfach einem Wachmann gefolgt seien, der behauptet habe er hätte sie abgeholt um Sie zu misshandeln (Niederschrift vom am 08.11.2006 Seite 4 bzw. Akt BAA Seite 93). Was sagen sie dazu?

P: Ich bin nicht alleine hinausgegangen. Ich ging mit dem Polizisten hinaus. Die Angaben mit der Toilette stimmen, weil es draußen Toiletten gibt. Mit draußen meine ich, dass es im Gefängnis mehrere Räume gab und die Räume nicht abgeschlossen waren. Das Gefängnis hatte weder eine Mauer noch einen Zaun. Es war so, dass ich zuerst gefragt habe, ob ich zur Toilette gehen kann und wurde auf dem Weg zur Toilette von 4 Polizisten begleitet. Das mit dem WC stimmt. Der Polizist ist hereingekommen und sagte: "Komm". Ich sagte ich komme nicht mit und der Polizist sagte, er hilft mir. Somit stimmen auch die Angaben bei der zweiten Befragung aber er hat nur gesagt, dass er mir helfen wolle, weshalb die damaligen Angaben nicht stimmen. So wie ich es heute sage, war es wirklich. ..." (Verhandlungsschrift Seite 12)

Eine von der Referentin des Bundesasylamtes in Auftrag gegebene Recherche im Herkunftsstaat hatte ergeben, dass die Beschwerdeführerin in der Partei, bei der sie Mitglied und Parteisekretärin gewesen sein soll, nicht bekannt ist. Folgende Ausschnitte aus der Verhandlungsschrift zeigen auf, dass die Beschwerdeführerin ein frei erfundenes Vorbringen zu ihren angeblichen Ausreisegründen präsentierte und ihr Vorbringen, im konkreten Fall zur Tätigkeit als Parteisekretärin, nach Belieben austauschte, was sie persönlich unglaubwürdig macht:

"... F: Waren Sie jemals aktiv politisch tätig oder einer Partei zugehörig?

A: Ja, ich bin aktives Mitglied der Partei MPR Faire Priv. Ich bin nur das dritte Jahr Mitglied. Ich war eine Sekretärin für die Abteilung für Frauen. ..." (niederschriftliche Befragung beim Bundesasylamt am 22.08.2005)

"... F: Schildern Sie bitte nun Ihre Fluchtgründe.

A: Ich war Mitglied von der Partei MPR. Meine Position in dieser Partei war Sekretärin. ..." (niederschriftliche Befragung beim Bundesasylamt am 08.11.2006)

"... Ich war vor meiner Ausreise aktives Mitglied der oppostitionellen Partei MPR Faire Priv. Ich war eine Sekretärin für die Abteilung für Frauen und habe regelmäßig an illegalen Sitzungen unserer Partei teilgenommen. ..." (Beschwerde Seite 03)

"... R: Was konkret haben Sie für die Demonstration am 30.06.2005 vorbereitet?

P: Als ich festgenommen wurde, waren die Vorbereitungsarbeiten für den Aufmarsch im Gange. Es ging darum den Ablauf des Marsches sowie den genauen Zeitplan festzulegen. Wir haben Arbeitssitzungen abgehalten.

R: Bitte machen Sie konkretere Angaben?

P: Ich war Sekretärin in der Partei.

R: Bitte machen Sie konkretere Angaben. Was genau haben sie gemacht.

P: Ich war Sekretärin und hatte einen Chef.

R: Bitte machen Sie konkrete Angaben, über Ihre Aufgaben.

P: Ich war als Sekretärin tätig und habe die Leute, die zum Chef wollten zu ihm gebracht.

R: Welche konkreten Aufgaben hatten Sie als Parteisekretärin?

P: Ich war auch Mitglied der Partei.

R: Welche konkreten Aufgaben hatten Sie als Parteisekretärin?

P. Wenn Arbeitssitzungen stattfanden, habe ich bei der Organisation mitgeholfen. Es dauerte nicht den ganzen Tag.

R: Können Sie konkretere Angaben machen?

P: Man darf sich diese Tätigkeit nicht wie jede andere Arbeit vorstellen. Es gab nur selten eine Sitzung und dann habe ich einmal im Monat oder in der Woche, manchmal auch zweimal in der Woche, bin ich mit dem Lautsprecher herumgegangen, dass an einem bestimmten Tag die Sitzung stattfindet und die Themen bekanntgegeben. Ich ging mit einem Lautsprecher auf der Straße und habe den Tag der Sitzung, zwei ganze Tage lang in der Woche in der die Sitzung stattgefunden hat, angekündigt.

R: Was konkret haben Sie durch den Lautsprecher verkündet?

P: Ich habe angekündigt, dass morgen ein Treffen stattfinden wird.

Ein Beispiel: Morgen ist ein Treffen, das findet in der Avenue [...] statt, Nummer sowieso, um z.B. 15.00 Uhr. Ich sagte worum es geht, z. B. sagte ich: Wir wollen uns zusammenfinden, weil der Präsident unserer Bewegung mit allen sprechen und überlegen will, was wir gemeinsam tun können, damit wir Fortschritte machen. Mehr hab ich nicht gesagt.

R: Aber dafür hätte man doch keine Sekretärin der Partei seien müssen. Wo liegt der Unterschied zwischen einem Mitglied und der Sekretärin?

P: Ich war die Sekretärin des Chefs. Ich war als Empfangsdame für meinen Chef tätig. In der Partei war ich einfaches Mitglied. Ich war nicht Parteisekretärin.

R: Es wäre übrigens gut gewesen, wenn Sie bei der Ankündigung mit Mikrofon gesagt hätten, in welchem Namen bzw. für welche Partei Sie sprechen.

P: Es war nicht notwendig, weil es auf meinem T-Shirt gestanden ist.

R: Für mich ist es widersinnig, dass man eine laute Ankündigung macht und nicht dazu sagt, dass man es für eine bestimmte Partei macht. Sie werden viel weiter gehört als gesehen.

P: Der Chef hat gemeint, wir sollen es nicht laut sagen.

R: Ich dachte Sie hatten einen Lautsprecher? Das passt für mich nicht zusammen. Bitte erklären Sie mir Ihre widersprüchlichen Angaben.

P. Es war so wie ich gesagt habe. Es stand nur auf den T-Shirts. Wir haben nie dazu gesagt, dass wir von der MPR sind. [...]

R: In Ihrer Beschwerde (Seite 05 bzw. Akt BAA Seite 709) steht, dass Sie nur einfaches Mitglied der MPR waren. Was sagen Sie dazu?

P: Ja das stimmt, ich war nicht Parteisekretärin. Ich war nur einfaches Mitglied.

R: Das widerspricht aber Ihrer Behauptung, dass Sie de Position einer Sekretärin einer Frauengruppe bei der MPR innehatten?

P: Nein, ich war nie Parteisekretärin oder Leiterin einer Frauengruppe. ..." (Verhandlungsschrift Seite 08f und 10)

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Bescheinigungsmittel bezüglich ihrer Identität, ihrer Parteimitgliedschaft oder der vorgebrachten Gründe für die Ausreise aus der Demokratischen Republik Kongo vorlegen konnte, weshalb es umso wichtiger gewesen wäre, ihr Vorbringen gleichbleibend, konkret und plausibel zu gestalten. Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes ist auf Grund des Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin davon überzeugt, dass die Beschwerdeführerin persönlich unglaubwürdig ist und sämtliche von ihr behaupteten Ausreisegründe frei erfunden sind.

Aus allen diesen Gründen konnte im konkreten Fall der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden, dass diese im Falle ihrer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre.

II.2.3. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (siehe oben II.1.3.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung zitierten Dokumentationsmaterial (Verhandlungsschrift Seiten 14ff). Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung der ihnen in der Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Demokratischen Republik Kongo.

Der Bundesverwaltungsgericht liegen ausreichende Länderinformationen vor und da die Beschwerdeführerin persönlich unglaubwürdig bzw. ihr Vorbringen frei erfunden ist, war den nicht konkret begründeten Anträgen in der Beschwerde auf "eingehende Recherche" durch "Fachleute" und gegebenenfalls "ein länderkundliches Sachverständigengutachten zu den von mir geltend gemachen Asylgründen einzuholen" nicht stattzugegeben:

"... R: Welchen länderkundige Sachverständigen sollte ich warum konkret bestellen, damit meine ich, was konkret soll dieser länderkundige Sachverständige erörtern (Beschwerde Seite 06 bzw. Akt BAA Seite 710)?

P: Ich weiß es nicht.

R: Können Sie mir diesen Antrag bitte konkret begründen. Immerhin wurde bereits mehrerer Anfragen bzw. Recherchen im Herkunftsstaat in Ihrem Verfahren gemacht und das alles ist mit Zeit und Kosten verbunden.

P: Ich weiß es nicht, ich habe keinen Antrag gestellt.

P: Kann ich bitte eine Pause machen.

R: Die Verhandlung wird für 15 Minuten unterbrochen.

Anmerkung: Nach der Pause wird die Verhandlung fortgesetzt.

R: Welche konkrete Recherche von welchen Fachleuten wollen Sie konkret (Beschwerde Seite 06 bzw. Akt BAA Seite 710)?

P: Ich weiß es nicht.

R: Halten Sie Ihre beiden Anträge in der Beschwerde (Recherchen und länderkundiges Sachverständigengutachten), die Sie heute nicht begründen können, weiter aufrecht?

P: Nein, ich weiß nicht.

R: Wollen Sie diese beiden Anträge zurückziehen?

P: Ja.

R: Sind Sie sich sicher, dass Sie die beiden Anträge zurückziehen wollen?

P: Nein, doch nicht.

R: Können Sie zumindest einen der Anträge konkrete begründen?

P. Nein, ich kann nicht begründen, warum die Anträge gestellt wurden. Ich kann auch nicht angeben, was eigentlich recherchiert werden sollte, ich will die Anträge aber auch nicht zurückziehen. ..." (Verhandlungsschrift Seite 12f)

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 01. Jänner 2014 wird der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes

(Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013).

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt

(§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Zu A)

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, sind alle am

31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Asylantrag am 12.08.2005 gestellt. Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 01. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997,

BGBl. I Nr. 76/1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung

(Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in

Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Die Beschwerdeführerin ist wie in der Beweiswürdigung dargelegt persönlich unglaubwürdig und machte bis zuletzt in der Beschwerdeverhandlung beim Bundesverwaltungsgericht bewusst unwahre Angaben, weshalb sie keine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft machen konnte und nicht weiter darauf einzugehen war, dass Mitglieder der MPR im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin nicht verfolgt werden (siehe dazu Feststellungen II.1.3. Mouvement Populaire de la Révolution [MPR]). Da auch von Amts wegen keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung ableitbar waren erübrigt sich die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wurde ausführlich unter Bezugnahme auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren (siehe dazu oben II.2.2.) ausgeführt, dass den Angaben der Beschwerdeführerin keine Glaubwürdigkeit zuzubilligen war und sämtliche Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen nicht den Tatsachen entsprechen. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die unter II.3. Rechtliche Beurteilung zu A) angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen treffen klare, im Sinne von eindeutigen Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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