BVwG G312 2016585-1

G312 2016585-1Tribunal administratif fédéral24 févr. 2015

Regest

Einkommen, Lebensgemeinschaft, Meldepflicht, Notstandshilfe,<br/>Rückforderung, Sachwalter

Texte intégral

BVwG G312 2016585-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G312.2016585.1.00

Spruch

G312 2016585-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Kerstin ISAK und Mag. Birgit KLÖCKL als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Liezen des Arbeitsmarktservice vom 10.12.2014,

GZ: XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm

§§ 56 iVm §§ 38, 24 und 25 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, abgewiesen und der bekämpfte Bescheid b e s t ä t i g t .

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s i

g.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Liezen (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02.10.2014, ZL: XXXX, wurde der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) die Notstandshilfe für die Zeit vom 01.07.2014 bis 31.07.2014 gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 und

§ 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1997, idgF widerrufen und rückgefordert.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen worden seien, da das Einkommen des Lebensgefährten auf die Notstandshilfe anzurechnen gewesen sei und sie die Arbeitsaufnahme des Lebensgefährten der belangten Behörde nicht gemeldet habe.

2. Mit dagegen fristgerecht erhobener Beschwerde vom 27.10.2014, eingelangt am 27.10.2014, führte die BF durch ihre rechtsfreundliche Vertretung und Sachwalter begründend an, dass der Bescheid betreffend des mangelhaften Ermittlungsverfahrens und rechtswidrigen Inhalts angefochtenen werde.

Die BF habe zwar einen Freund, führe aber keinesfalls eine Lebensgemeinschaft. Die BF sei besachwaltert in sämtlichen wirtschaftlichen und finanziellen Belangen und es sei daher schon rein rechtlich nicht möglich eine Lebensgemeinschaft im umfassenden Sinne einzugehen.

Ob der Freund, mit dem sie in einer Wohngemeinschaft lebe, für irgendwelche finanzielle Verpflichtungen aufkomme oder nicht sei de facto unerheblich. Die BF habe für sämtliche Belange aufzukommen und daher liege keine Lebensgemeinschaft vor, § 2 NH VO sei daher nicht anzuwenden. Es werde daher um Weitergewährung der bisherigen Notstandshilfe ersucht.

3. Mit 11.12.2014 bestätigte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit der mit 10.12.2014 datierte Beschwerdevorentscheidung.

Die belangte Behörde führte vorerst begründend an, dass mit Beschluss vom 03.06.2003 die Pflegemutter XXXX als Sachwalterin für die BF bestellt worden sei. Umfang der Sachwalterschaft sei die Vertretung vor Ämtern, Anstalten und Behörden sowie die Einkommensverwaltung und private Vertragsabschlüsse gewesen.

Mit Beschluss vom Bezirksgericht Liezen vom 21.08.2014 sei Frau XXXX ihres Amtes enthoben worden und Herr XXXX sei zum Sachwalter für oben angeführte Angelegenheiten bestellt worden.

Seit 05.06.2013 sei die BF gemeinsam mit Herrn XXXX am Wohnsitz XXXX gemeldet. Die Bezahlung von Miete und Betriebskosten, Wasser und Heizung erfolge ausschließlich durch Herrn XXXX, die Stromkosten und die Kosten für das Telefon werden von der BF getragen. Sämtliche Tätigkeiten im Haushalt erledige die BF, sie wasche und bügle die Wäsche von ihrem Lebensgefährten und ihre eigene. Die Freizeit verbringe die BF gemeinsam mit Herrn XXXX, es werde gemeinsam eingekauft, gemeinsam mit dem Hund spazieren gegangen und Freunde getroffen sowie verschiedene Ausflüge gemeinsam unternommen.

Bereits im Antrag auf Notstandshilfe vom 10.10.2013 sei von der damaligen Sachwalterin Frau XXXX angegeben worden, dass zwischen der BF und Herrn XXXX eine Lebensgemeinschaft bestehe und sie im gemeinsamen Haushalt leben. Dies sei auch niederschriftlich von Herrn XXXX am 28.10.2013 vor der belangten Behörde bestätigt worden. Im Zuge des Verfahrens, welches zur Neubestellung des Sachwalters geführt habe, sei unter anderem festgestellt worden, dass ein gemeinsamer Kinderwunsch bestehe.

Das im Ermittlungsverfahren kontaktierte Bezirksgericht Liezen bestätigte, dass die Sachwalterschaft dem Führen einer Lebensgemeinschaft in keinster Weise entgegenstehe.

Die Firma XXXX, bei welcher Herr XXXX beschäftigt sei, bestätige ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von Euro 1.542,22. Die BF habe der belangten Behörde nicht gemeldet, dass der Lebensgefährte im Juni 2014 in einem vollversicherten Dienstverhältnis gestanden sei.

Nach Ausführungen der gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen Judikatur betreffend Lebensgemeinschaft führte die belangte Behörde aus, dass die BF mit Herrn XXXX gemeinsam wohne und von einem gemeinsamen Wirtschaften auszugehen sei. Die Miete, die Betriebskosten, Kosten für Wasser und Heizung werden von Herrn XXXX getragen, die Kosten für Strom und Telefon werden von der BF getragen, sämtliche Tätigkeiten im Haushalt werde durch die BF durchführt, die Freizeit werde gemeinsam verbracht und es bestehe ein gemeinsamer Kinderwunsch. Nachdem feststehe, dass zwischen der BF und Herrn XXXX eine Lebensgemeinschaft bestehe, sei anhand der gesetzlichen Bestimmungen das Einkommen des Lebensgefährten zur Beurteilung der Höhe der Notstandshilfe zu berücksichtigen.

Es käme unter Zugrundelegung des Nettoeinkommens des Lebensgefährten zu folgender Einkommensanrechnung:

Nettoeinkommen des Lebensgefährten € 1.542,22

Abzüglich aliquoter Werbekostenpauschale € 11,00

Abzüglich Freigrenze für den Lebensgefährten € 642,00

Ergibt eine monatlich anzurechnenden Betrag von € 907,22

Gerundet € 907,00

Täglich anzurechnender Betrag € 29,81

Täglich gebührende Notstandshilfe vor Anrechnung € 13,04

Täglich gebührende Notstandshilfe nach Anrechnung € 0

Da trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen das anrechenbare Einkommen des Lebensgefährten den Anspruch auf Notstandshilfe ab 01.07.2014 übersteigen würde, bestehe für die BF ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch mehr auf Notstandshilfe. Da die Arbeitsaufnahme des Lebensgefährten der belangten Behörde nicht gemeldet worden sei, musste der Leistungsanspruch in der Höhe von Euro 404,24 für die Zeit vom 1.07.2014 bis 31.07.2014 widerrufen und rückgefordert werden.

4. Am 23.12.2014 beantragte die rechtsfreundliche Vertretung und Sachwalter der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

5. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde samt Beschwerdevorlage dem Bundesverwaltungsgericht am 02.01.2015 vorgelegt und gingen am 02.01.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF stand bis 31.01.2013 in einem länger andauernden vollversicherten Beschäftigungsverhältnis bei der Firma XXXX. Seit Beendigung des Dienstverhältnisses stand sie im Bezug von Arbeitslosengeld von täglich 13,73 Euro, seit 28.04.2014 im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von täglich 13,04 bis zu gegenständlichen Einstellung mit 01.07.2014.

Mit Beschluss vom 03.06.2003 wurde Frau XXXX (Pflegemutter) als Sachwalterin der BF in Angelegenheiten Vertretung vor Ämtern, Anstalten und Behörden, Einkommensverwaltung und private Vertragsabschlüsse bestellt.

Mit Beschluss vom 21.08.2014 wurde Herr XXXX, Rechtsanwalt, zum neuen Sachwalter der BF in oben angeführten Angelegenheiten bestellt.

Mit Antragstellung auf Notstandshilfe vom 10.10.2013 teilte die Sachwalterin XXXX der belangten Behörde mit, dass XXXX, der Lebensgefährte der BF sei und selbst im Bezug der Notstandshilfe stehe.

Herr XXXX erklärte am 28.10.2013 niederschriftlich vor der belangten Behörde, dass er seit Mai 2013 mit der BF eine Lebensgemeinschaft führe.

Die BF wohnt mit XXXX in der Wohnung XXXX. Die Wohnung besteht aus einer kleinen Küche, einem Wohn- und Schlafzimmer, sowie einem Badezimmer.

Die Miete samt Betriebskosten, sowie Kosten für Wasser und Heizung werden von Herrn XXXX bezahlt, die Kosten für Strom und Telefon bezahlt die BF. Die Wäsche der BF und des Herrn XXXX wird von der BF gewaschen und gebügelt.

Die Freizeit wird von der BF gemeinsam mit Herrn XXXX verbracht, so gehen sie gemeinsam einkaufen, gemeinsam spazieren mit dem Hund, man trifft sich gemeinsam mit Freunden oder unternimmt gemeinsam Ausflüge.

Herr XXXX stand vom 31.05.2014 bis 26.08.2014 in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis bei der Firma XXXX, seit 29. August 2014 steht er wieder im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von Euro 27,16.

Die BF steht seit 06.10.2104 wieder im Bezug der ungekürzten (da niedrigeren) Notstandshilfe.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Arbeitsmarktservice sowie aus den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Insbesondere ist auf die niederschriftliche und glaubwürdige Erklärung des XXXX vom 28.10.2013 sowie auf die schriftliche Stellungnahme des Sachwalters XXXX vom 03.12.2014 Bedacht zu nehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Gemäß § 27 VwGVG hat, soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat Z 3).

Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 gemäß § 38 AlVG sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 33 Abs. 1 AlVG kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

Notstandshilfe ist gemäß Abs. 2 leg. cit. nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

Notlage liegt gemäß Abs. 3 leg. cit. vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe gemäß § 36 Abs. 1 AlVG:

95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt (Z 1);

92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird (Z 2).

Bei der Beurteilung der Notlage sind gemäß Abs. 2 leg. cit. die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, dass das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, dass die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.

Im Einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien gemäß Abs. 3 leg. cit. folgendes zu beachten:

A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen:

Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.

B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin:

a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(b)....(c)

d) Hat der Ehegatte, die Ehegattin, der eingetragene Partner, die eingetragene Partnerin, der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin ein schwankendes Einkommen, wie z. B. Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so kann der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die folgende Bezugsdauer von 52 Wochen zu Grunde gelegt werden. Zwischenzeitige Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.

Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist gemäß Abs. 4 leg. cit. der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22c des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.

Eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann gemäß Abs. 5 leg. cit. im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person gemäß Abs. 3 lit. B lit. a ist um 80 €

anzuheben, wenn dieser nicht gemäß Abs. 3 lit. B lit. b oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.

(6)...

§ 20 Abs. 6 und § 21a sind gemäß Abs. 7 leg. cit. mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.

(8) ....

Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es gemäß § 24 Abs. 1 AlVG einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung gemäß Abs. 2 leg. cit. zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2) ......

Wenn eine dritte Person eine ihr nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit unterlassen oder falsche Angaben gemacht und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat, kann sie gemäß Abs. 3 leg. cit. zum Ersatz verpflichtet werden.

(4)...(5)...

Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist gemäß Abs. 6 leg. cit. für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen.

(7) .....

3.2.2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Zu prüfen ist, ob die BF - nach Ansicht ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und Sachwalters - aufgrund der bestehenden Besachwalterung keine Lebensgemeinschaft, rechtlich gesehen, aufnehmen kann.

Vermag eine volljährige Person, die an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist (behinderte Person), alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen, so ist ihr gemäß § 268 Abs. 1 ABGB auf ihren Antrag oder von Amts wegen dazu ein Sachwalter zu bestellen.

Die Bestellung eines Sachwalters ist gemäß Abs. 2 leg. cit. unzulässig, soweit Angelegenheiten der behinderten Person durch einen anderen gesetzlichen Vertreter oder im Rahmen einer anderen Hilfe, besonders in der Familie, in Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder im Rahmen sozialer oder psychosozialer Dienste, im erforderlichen Ausmaß besorgt werden. Ein Sachwalter darf auch dann nicht bestellt werden, soweit durch eine Vollmacht, besonders eine Vorsorgevollmacht, oder eine verbindliche Patientenverfügung für die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person im erforderlichen Ausmaß vorgesorgt ist. Ein Sachwalter darf nicht nur deshalb bestellt werden, um einen Dritten vor der Verfolgung eines, wenn auch bloß vermeintlichen, Anspruchs zu schützen.

Je nach Ausmaß der Behinderung sowie Art und Umfang der zu besorgenden Angelegenheiten ist gemäß Abs. 3 leg. cit. der Sachwalter zu betrauen

1. mit der Besorgung einzelner Angelegenheiten, etwa der Durchsetzung oder der Abwehr eines Anspruchs oder der Eingehung und der Abwicklung eines Rechtsgeschäfts,

2. mit der Besorgung eines bestimmten Kreises von Angelegenheiten, etwa der Verwaltung eines Teiles oder des gesamten Vermögens, oder,

3. soweit dies unvermeidlich ist, mit der Besorgung aller Angelegenheiten der behinderten Person.

Sofern dadurch nicht das Wohl der behinderten Person gefährdet wird, kann das Gericht gemäß Abs. 4 leg. cit. auch bestimmen, dass die Verfügung oder Verpflichtung hinsichtlich bestimmter Sachen, des Einkommens oder eines bestimmten Teiles davon vom Wirkungsbereich des Sachwalters ausgenommen ist.

Gegenständlich bedeutend ist die Frage, ob die Aufnahme einer Lebensgemeinschaft während einer aufrechten Besachwalterung rechtlich möglich ist.

Laut Auskunft des zuständigen Rechtspflegers und Richter des BG Liezen steht die Bestellung einer Sachwalterschaft einer Aufnahme einer Lebensgemeinschaft nicht entgegen.

Zudem ist der BF ohnehin entgegen zu halten, dass die Sachwalterin, Frau XXXX, die Aufnahme der Lebensgemeinschaft der belangten Behörde im August 2013 gemeldet hat und somit offenkundig ihr Einverständnis vorlag, ohne dass dies jedoch rechtlich erforderlich wäre.

Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

Die regionale Geschäftsstelle ist gemäß Abs. 2 leg. cit. berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.

Zusammenfassend steht unzweifelhaft fest, dass die BF und Herr XXXX eine Lebensgemeinschaft führen, Herr XXXX aufgrund der Aufnahme einer vollversicherten Beschäftigung bei der Firma XXXX ein Einkommen erzielte, welches bei der Notstandshilfebeurteilung der BF zu berücksichtigen ist. Ebenso unzweifelhaft steht fest, dass weder die BF noch ihre Sachwalterin der belangten Behörde die maßgebliche Arbeitsaufnahme des Lebensgefährten bei der Firma XXXX mitgeteilt haben.

Die Empfängerin einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ist unter anderem dann zur Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Leistung verpflichtet, wenn die unrechte Auszahlung durch Verschweigung maßgebender Tatsachen verursacht wurde.

Es kann der belangten Behörde daher nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie aufgrund der vorliegenden Meldepflichtverletzung, nämlich die Nichtmeldung der Beschäftigungsaufnahme des Lebensgefährten der BF, die zu Unrecht ausbezahlte Notstandshilfe zurückfordert.

Die Beschwerde war daher abzulehnen und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit der BF näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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