BVwG W171 1430976-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.02.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W171.1430976.1.00
Spruch
W171 1430976-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2012, Zl. 12 06.323-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.01.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 idgF wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF. wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter von einem Jahr bis zum 23.02.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt I.-III. gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem der Beschwerdeführer jeweils unter Beiziehung eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen wurde, brachte er in der am 23.05.2012 stattgefundenen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen vor, er stamme aus XXXX, Bezirk XXXX in der Provinz XXXX, Afghanistan, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei Sunnite. Er habe von 1999 bis 2011 die Schule besucht und keinen Beruf ausgeübt. Zu seinem Fluchtweg gab er an, er habe im September 2011 Afghanistan verlassen und sei schlepperunterstützt nach Pakistan und von dort weiter in der Iran gereist. Von dort aus sei er über die Türkei und nach einem sechsmonatigen Aufenthalt in Griechenland ins österreichische Bundesgebiet verbracht worden. Als Fluchtgrund gab er an, er habe Probleme mit den Taliban bekommen, diese hätten ihn ermorden wollen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde er von den Taliban ermordet.
Das Bundesasylamt beauftragte am 25.07.2012 das LUDWIG BOLTZMANN INSTITUT FÜR KLINISCH-FORENSISCHE BILDGEBUNG mit der Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose betreffend den Beschwerdeführer. Aus einem Aktenvermerk vom 26.07.2012 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 26.07.2012 bei dem Bundesasylamt erschien und vorbrachte, er sei volljährig.
Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am 10.10.2012 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei 20 Jahre alt und in der Provinz XXXX geboren. Sein Vater lebe in der Provinz XXXX, Distrikt XXXX im Dorf XXXX. Seine Mutter sei verstorben, seine Schwester lebe in Pakistan. Er habe immer mit seinem Vater gemeinsam im Heimatdorf gelebt, vor drei Jahren habe er drei Monate in XXXX gearbeitet. Er habe dort bei einer Familie gelebt, mit der er nicht verwandt sei und für die er als Maler gearbeitet habe. Er habe fünf Onkel und zwei Tanten väterlicherseits, die an verschiedenen Orten leben würden - ein Onkel in XXXX, zwei Onkel in seinem Heimatdorf und eine Tante in Pakistan. In XXXX habe er keine Verwandten. Zwei Bewohner seines Heimatdorfes würden in XXXX leben. Er habe zehn Jahre eine Schule in XXXX, drei Meilen von seinem Heimatdorf XXXX entfernt, besucht. Er sei vor etwa einem Jahr aus Afghanistan ausgereist. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, er habe einige Freunde, die bei den Taliban seien. Diese hätten ihm gesagt, dass auch er zu den Taliban gehen solle. Seine Freunde hätten LKW¿s überfallen und später die Waren und erbeuteten LKW¿s verkauft. Die Erlöse seien auf Koranschulen und die Taliban aufgeteilt worden. Seine Freunde hätten gesagt, dass er damit gutes Geld verdienen könne. Eigentlich habe er mitmachen wollen, doch habe sein Vater ihm dies verboten, zumal er der einzige Sohn sei. Er sei auch in Koranschulen gewesen. XXXX und XXXX seien gute Freunde von ihm gewesen und hätten gesagt, dass er zu den Taliban gehen solle. Diese beiden hätten auch Entführungen bzw. Nötigungen durchgeführt, was dem Beschwerdeführer nicht gefallen habe. Eines Tages hätten Personen (angeblich Taliban) seinem Vater das Auto wegnehmen wollen, dabei sei sein Vater geschlagen worden. Der Beschwerdeführer habe gewusst, wer im Dorf solche Dinge mache, sei zu XXXX gegangen und habe ihm vorgeworfen, dass dieser hinter dem Überfall auf seinen Vater stecke. Er habe sich mit diesem geschlagen, danach seien sie nicht mehr Freunde gewesen. Eines Tages sei ein Mann aus dem Dorf entführt worden. Der Beschwerdeführer habe XXXX, der Spion für die Regierung sei, gesagt, dass die XXXX Leute entführen würde und es sei zu Festnahmen wegen der Entführung gekommen. XXXX und XXXX hätten das Dorf verlassen und den Beschwerdeführer in der Folge bedroht. Sie hätten den Beschwerdeführer schlagen wollen, doch sei er an diesem Tag nicht zuhause gewesen. Er habe Afghanistan verlassen, weil es ihm im Heimatdorf nicht gut gegangen sei. Die beiden Genannten seien Brüder und würden aus dem Nachbardorf XXXX stammen. Der Kommandant jener Taliban heiße XXXX. Der Beschwerdeführer sei ausgereist, weil er Angst vor den XXXX-Brüdern gehabt habe. Zuletzt hätte er mit diesen gestritten und hätten sie sich geschlagen. Das sei gewesen, als er den XXXX vorgeworfen habe, was mit seinem Vater passiert sei. Niemand habe gewusst, dass die XXXX so etwas im Dorf machen würden. Nachdem der Beschwerdeführer XXXX gesagt habe, dass die XXXX ihn entführt hätten, hätten diese das Dorf verlassen. Der Entführte sei XXXX gewesen - einer von dessen Söhnen würde für die Amerikaner als Dolmetscher arbeiten, sein anderer Sohn arbeite in XXXX und sei sehr vermögend. Er sei bei dem Angriff auf seinen Vater nicht dabei gewesen. Vier oder fünf Leute hätten an der Straße gewartet und hätten sein Auto gewollt. Das Auto habe einen Ausschaltknopf und lasse sich dann nicht starten. Sie hätten seinen Vater geschlagen und seien dann geflüchtet. Der Beschwerdeführer gab zu einer Ausweichmöglichkeit nach XXXX befragt an, man könne sich in Afghanistan nirgendwo verstecken. Bei einer Rückkehr würden ihn die XXXX nicht in Ruhe lassen.
Auf dieser Grundlage erließ das Bundesasylamt den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.11.2012, Zl. 12 06.323-BAW, in welchem die Behörde davon ausging, dass dem Beschwerdeführer weder Asyl (Spruchpunkt I.), noch subsidiärer Schutz (Spruchpunkt II.) zu gewähren sei und die Ausweisung in den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Spruchpunkt III.) ausgesprochen wurde. Beweiswürdigend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als unkonkret und widersprüchlich erwiesen habe. Er habe über den von ihm genannten Kommandanten der Taliban außer Name und Aufenthaltsort keine Kenntnisse gehabt. Nach Ansicht des Bundesasylamtes sei davon auszugehen, dass sich Familien innerhalb eines afghanischen Dorfes kennen würden. Da der Beschwerdeführer aber keine weiteren Auskünfte zu den Verwandten des von ihm genannten Brüderpaares (Mutter, Schwestern) machen habe können, sei davon auszugehen, dass sein Vorbringen eine gedankliche Konstruktion sei. Er habe kein einschneidendes Ereignis darstellen können, weshalb er zur Ausreise aus dem Heimatland gezwungen gewesen sei. Er habe das letzte Zusammentreffen mit dem Brüderpaar nicht überzeugend beschreiben können, sondern nur vage und abstrakte Angaben gemacht. Er habe nicht fundiert angeben könne, wann er von dem Brüderpaar erstmals hinsichtlich einer Mitarbeit bei den Taliban angesprochen worden sei. Zu dem Übergriff auf seinen Vater sowie dem Vorfallsort habe er ebenfalls keine konkreten Angaben machen können. In der rechtlichen Beurteilung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers keinerlei Glaubwürdigkeit beschieden werden habe können und er keinesfalls in der Lage gewesen sei, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem Konventionsgrund glaubhaft zu machen. Weder unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage in Afghanistan, noch unter seiner persönlichen Situation könne vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ausgegangen werden, die im Falle einer Zurückweisung, -schiebung oder Abschiebung nach Afghanistan ein reales Risiko einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 23 zur Konvention bedeuten würden oder er als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher gem. § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde, ergeben. Der Beschwerdeführer führe in Österreich kein Familienleben, sei hier erst äußert kurz aufhältig, stehe in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu einer anderen Person und verfüge über keine nennenswerten Sprachkenntnisse.
1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. und führte zusammengefasst aus, er habe konkrete Angaben gemacht, sei jedoch angehalten worden, sich kurz zu halten und habe auch der Dolmetscher seine Angaben nur verkürzt übersetzt. Dadurch sei gegen die Pflicht der Behörde, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und vermeintliche Lücken und Widersprüche durch ergänzende Befragung aufzuklären, verstoßen worden. Zur Aufklärung der angeblichen Widersprüche wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zu dem genannten Talibankommandaten nie persönlichen Kontakt gehabt habe, sondern nur gewusst habe, dass das Brüderpaar für ihn arbeite. Es sei logisch, dass der Aufenthaltsort eines Talibankommandanten nicht jedermann bekannt sei. Dass der Beschwerdeführer die Namen der Mutter und Schwestern des Brüderpaares nicht kenne, sei typisch für die afghanische Kultur und Gesellschaft. Der Beschwerdeführer habe davon gesprochen, dass er in einem extra Haus ("dera" oder "hujra") auf dem Grundstück der Familie gelebt habe, in dem typischerweise nur männliche Jugendliche der Familie wohnen würden. Von einem solchen - und nicht von einem Garten - habe er gesprochen. Der Beschwerdeführer habe, bis es zu der Auseinandersetzung mit dem Brüderpaar gekommen sei, in einem solchen gewohnt. Die letzte Begegnung mit dem Brüderpaar habe der Beschwerdeführer bereits bei der Frage nach seinen Fluchtgründen beantwortet. Da der Dolmetscher lückenhaft übersetzt habe, dem Beschwerdeführer der Eindruck vermittelt worden sei, dass er sich möglichst kurz fassen solle und die Befragung kurz gehalten werden solle, sei der Beschwerdeführer in seinen subjektiven Verfahrensrechten und in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Die Verfolgung des Beschwerdeführers sei eine solche aufgrund politischer Gesinnung. Er wolle sich nicht den Taliban anschließen und werde daher von ihnen verfolgt. Die afghanischen Sicherheitskräfte würden weder über die Kapazitäten noch über den Willen verfügen, Hilfe zu leisten. Im Weiteren wurde die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 17.09.2012 [a-8135] zum Thema "Übergriffe gegen Menschen, bei Weigerung, für die Taliban zu arbeiten" auszugsweise zitiert und bezüglich von Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure auf die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 05.10.2009, Zl. C5 261697-2/2008, verwiesen. Hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes wurde dargetan, dass die allgemeine Sicherheitslage schon aufgrund der unbeständigen politischen Situation und Korruption im ganzen Land weiterhin problematisch und instabil sei. Es gebe eine Reisewarnung des österreichischen Außenministeriums, aufgrund des Abzugs internationaler Militärkontingente sei eine Verschlechterung der Situation anzunehmen und spiegle auch die Weigerung der afghanischen Botschaft, Heimreisezertifikate auszustellen, die Gefährlichkeit der Lage in Afghanistan wieder. Der Beschwerdeführer habe bereits Freunde gefunden und sei bemüht, die deutsche Sprache zu lernen, weshalb bereits Anbindungen im Bundesgebiet bestehen würden.
Der Beschwerde angefügt war ein handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers, in dem er im Wesentlichen ausführte, die XXXX-Brüder seien seine Freunde gewesen, er habe sie in der Ausbildungsstätte kennengelernt und er habe von Anfang an gewusst, dass diese gegen Amerika arbeiten würden. Der Inhalt von Containern, die nach Afghanistan gebracht worden und für die Amerikaner bestimmt gewesen seien, sei von diesen ausgeraubt worden. Diese hätten Menschen entführt, um Lösegeld zu kassieren, hätten Kutschen und Autos gestohlen sowie geraubt und Lösegeld für das Diebsgut eingefordert. Sie hätten diese Tätigkeit erfolgreich ausüben können, da sie von einer Taliban-Gruppierung namens XXXX unterstützt worden seien. Die freundschaftliche Beziehung zu ihnen (Anm.: gemeint: zu den XXXX-Brüdern) habe damit geendet, dass sie eine Person namens XXXX entführt hätten. Die Brüder des XXXX hätten den Vater des Beschwerdeführers, der sich in seinem Auto auf dem Heimweg befunden habe, bei der "XXXX", die sich ca. 15 Minuten von ihrem Haus entfernt befinde, angegriffen. Dieses Gebiet sei verlassen und gefährlich. Bei dem Versuch, seinem Vater das Auto wegzunehmen, sei dieser verletzt worden. Sie seien bei diesem Überfall nicht erfolgreich gewesen, doch sei es ihnen gelungen, Autopapiere, etwas Bargeld und einige Sachen aus dem Auto mitzunehmen und zu fliehen. Sein Vater habe während des Überfalls um Hilfe gerufen. Aus den umliegenden Häusern seien ihm Menschen zur Hilfe gekommen. Sein Vater sei verletzt gewesen. Den Angreifern sei es nicht gelungen, das Auto wegzunehmen, weil sein Vater eine Diebstahlssicherung im Auto aktiviert habe. Die helfenden Leute aus der Umgebung hätten seinen Vater und das Auto nachhause gebracht. Als der Beschwerdeführer von diesem Vorfall erfahren habe, habe er gewusst, dass es die XXXX Brüder gewesen seien, da Diebstähle, Entführungen und Lösegeldforderungen ihre Arbeit gewesen sei. Er sei zu den Brüdern XXXX gegangen. Er habe mit ihnen gestritten und gekämpft. Sie (beide Seiten) hätten ihre Waffen gezogen und damit gedroht, sich gegenseitig zu ermorden. Sie hätten dem Beschwerdeführer gedroht, dass sie ihn entweder ermorden oder entführen würden. Er habe gesagt, dass er die Informationen über ihre Entführungen, Diebstähle etc. an die Regierung weitergeben würde; sie würden dann von dieser verfolgt und verhaftet werden. Danach sei der Beschwerdeführer zu XXXX, der als Spion für die Amerikaner tätig gewesen sei, gegangen und habe ihn über die Brüder XXXX informiert. Dieser habe die Behörden davon in Kenntnis gesetzt. Daraufhin seien sie von der Polizei verfolgt worden. Während der Verfolgungsjagd sei ein Freund von den Brüdern XXXX festgenommen worden. Die Brüder hätten fliehen können. Der Beschwerdeführer habe die Nachricht erhalten, dass sie vorhaben würden, ihn am Leben zu lassen und dass es nicht klug gewesen sei, sie zu verraten. Es habe einen Granatapfelgarten gegeben. Eines Nachts seien sie in ihren (Familie des Beschwerdeführers) Garten gekommen und hätten von dort Miniraketen abgeschossen. Daraufhin hätten die Amerikaner ihren Garten angegriffen; sie hätten alles darin zerstört und verbrannt. Sie (seine Familie) hätten ihre Häuser mitten in der Nacht verlassen. Die Amerikaner hätten alles mit Raketen und Bomben zerstört, was sich im Radius von ein bis zwei Kilometer befunden habe. Ein Teil der scharfen Munition sei auf ihren Feldern liegen geblieben. Die XXXX Brüder und einige ihrer Taliban-Freunde seien nachts in ihr Gästehaus gekommen und hätten den Beschwerdeführer gesucht. Der Beschwerdeführer befand sich zu dem Zeitpunkt nicht im Haus. Die Cousins des Beschwerdeführers hätten geantwortet, dass er die Nacht nicht zuhause verbracht habe und sie nicht wüssten, wo er sei. Die Taliban hätten alle im Gästehaus anwesenden geschlagen und dieses dann verlassen. Als er am nächsten Morgen nachhause gekommen sei, hätten seine Cousins den Vorfall der letzten Nacht geschildert und betont, dass der Beschwerdeführer getötet werde, sobald er erwischt werde. Der Beschwerdeführer habe Kontakt zu seinem Freund XXXX aufgenommen, welcher ihm vorgeschlagen habe, nach XXXX zu kommen, wo ihn die Brüder des XXXX nichts antun könnten. Der Vater des Beschwerdeführers habe ihn gewarnt, dass dieser ein Mitglied der Gruppe gewesen und deshalb nicht vertrauenswürdig sei, er soll in ein anderes Land flüchten.
1.3. Mit Schreiben vom 03.03.2014 wurden drei den Beschwerdeführer betreffende Teilnahmebestätigungen an Kursen des Projekts XXXX übermittelt.
1.4. In einer am Bundesverwaltungsgericht am 13.01.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Vernehmung des Beschwerdeführers, Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in die bereits im Verfahren vorgelegten Urkunden und durch Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts. Der Beschwerdeführer brachte hiebei im Wesentlichen vor, er habe in Afghanistan noch vier Onkel väterlicherseits und insgesamt von diesen zehn Cousins und 17 Cousinen. Darüber hinaus habe er väterlicherseits zwei Tanten, davon habe er zehn Cousins und acht Cousinen. Seine Mutter sei bereits verstorben, sie habe keine Geschwister und auch keine Eltern mehr gehabt. Er habe eine Schwester, die in XXXX lebe. Weiters würden zwei Onkel mit ihren Familien und auch die Familie eines vorverstorbenen Onkels in XXXX leben. Zwei Onkel würden in XXXX leben, eine Tante in XXXX und die zweite Tante in XXXX in Pakistan. Sein Vater sei unbekannten Aufenthalts. In seinem Elternhaus würden noch die zwei Onkel mit ihren Familien leben. Er habe telefonischen Kontakt mit einem Cousin aus XXXX. Sein Vater habe keinen fixen Wohnsitz, die Kontaktaufnahme mit ihm erfolge über einen Cousin. Seinem Vater gehe es nicht gut, wie solle es einem gehen, wenn man in seinen eigenen vier Wänden nicht übernachten könne. Auf Vorhalt, dass eine Verfolgung seines Vaters bisher nicht aktenkundig sei, führte er aus, wegen der Ausreise des Beschwerdeführers sei sein Vater bedrängt worden. Bei seinen Cousins sei es insofern gleich, nur würden diese zuhause leben und jedes Mal um Gnade bitten. Darüber hinaus sei vor etwa fünf Monaten sein Onkel umgebracht worden und daher verlange nunmehr seine Familie von ihm, dass er zurückkehre und das Problem löse, damit die Familie nicht weiter darunter zu leiden habe. Auf Vorhalt, dass weder die Gefährdung seines Vaters, noch die allgemeine Gefährdung seiner Familie und das nunmehr vorgebrachte Verlangen seiner Familie zurückzukehren, bisher Eingang ins Verfahren gefunden habe, obwohl die Konstellation sich seither nicht geändert habe, gab er an, der Zorn seiner Familie sei erst mit dem Tod seines Onkels vor fünf Monaten entfacht worden. Zwar sei er als Person nicht wichtig, doch würden die Taliban deswegen Rache an ihm üben wollen, weil einige gefangen genommen worden seien und auch Familien umsiedeln hätten müssen. Auf Vorhalt, es sei nicht plausibel, dass sich trotz des familiären Drucks ein Cousin mit ihm in Kontakt setze, gab er an, er sei mit seinen Cousins wie mit Brüdern zusammen gewesen, dieser sage ihm jedes Mal, dass er das lediglich aus Mitleid zum Vater des Beschwerdeführers mache und glaube er auch, dass die Familie davon Kenntnis habe. Zu seinen Angaben vor der Erstbehörde, wonach er etwa drei Monate in XXXX gearbeitet habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe lediglich drei bis vier Nächte in XXXX verbracht. Er sei nicht drei Monate in XXXX gewesen. Die Unterschrift auf der betreffenden Aktenseite sei seine Unterschrift. Zu den zwei Cousins, die in XXXX gearbeitet hätten, gab er an, sie würden üblicherweise im Sommer zum Arbeiten nach XXXX fahren, aber ansonsten nicht dort leben. Es gebe noch andere Personen aus seinem Dorf, die saisonal im Sommer in XXXX arbeiten würden, aber an sich dort nicht leben. Zum Aufenthaltsort seiner Schwester befragt, meinte er, sein Cousin, der diese seinerzeit geheiratet habe, habe zuvor in XXXX gearbeitet. Als sein Vater (der Onkel des Beschwerdeführers) umgebracht worden sei, sei er mit seiner ganzen Familie nach XXXX zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer gab an, er habe sich anfangs in Österreich für minderjährig ausgegeben, da er sich dadurch Vorteile erhofft habe. Als man ihm jedoch eine medizinische Untersuchung diesbezüglich angekündigt habe, sei er von sich aus zu den Beamten gegangen und habe ihnen mitgeteilt, dass er jedenfalls bereits volljährig sei. Man habe dann 20 Jahre angenommen, woraus sich sein Geburtsdatum ergebe. Er habe bei seiner Einreise in den Iran seine Tazkira auf Anraten des Schleppers vernichtet. Zum Überfall auf seinen Vater, um das Auto zu stehlen, gab der Beschwerdeführer an, die Gegend des Vorfallsortes sei wie ein Tal aufgebaut. Wenn man von einer Seite auf die andere wolle, müsse man über den Talboden fahren. Dort gebe es mehrere Orte, wo man sich gut verstecken könne und würden sich dort häufig die Taliban aufhalten; es sei eine Art Wüste oder auch ein Niemandsland. Diese Gegend sei 20 bis 25 Minuten zu Fuß von ihrem Dorf entfernt, mit dem Auto vielleicht 10 oder 15 Minuten. Gefragt, wie viele Personen es gewesen seien, meinte er, es sei dunkel gewesen, es sei aber so, dass es immer bzw. meistens fünf bis sechs Leute seien, die direkt Kontakt hätten und der Rest sozusagen "Schmiere steht". In diesem Bereich seien unbefestigte Straßen, auf denen man nur langsam fahren und nicht schnell flüchten könne. Nach der Erzählung seines Vaters hätten sich zwei bewaffnete Männer vor dem Auto postiert und die Waffe durchgeladen. Sein Vater habe dann realisiert, dass es sich um Diebe handle, sei stehen geblieben und aus dem Auto geflüchtet. Er sei eingeholt und schwer misshandelt worden, habe aber dabei laut geschrieben, sodass Bewohner aus den umliegenden Häusern bewaffnet aus dem Haus gekommen seien und Warnschüsse abgegeben hätten. Er sei dann schwer verletzt liegen geblieben. Auf Vorhalt der Unplausibilität des geschilderten Vorgehens der dort lebenden Leute gab der Beschwerdeführer an, dass es mit Mauern eingezäunte Höfe gebe, wo die Personen vor die Türe ihres Hauses gehen, aber noch innerhalb dieser Mauern dann in die Luft Warnschüsse abgeben könnten. Es sei dann so, dass die ganze Umgebung dadurch alarmiert werde und die Taliban dann flüchten würden. Sein Heimatdorf habe etwa tausend Häuser, es bestehe aus mehreren Teilen, die vielleicht dann jeweils etwa 50 bis 100 Häuser haben würden. Sein Elternhaus sei von einer zwei Meter hohen Mauer umgeben. An einem Ende des Hofes befinde sich das Gästehaus. Auf der einen Seite befinde sich das Nachbarhaus, auf der anderen Seite eines ihrer Felder und müssten man sicherlich fünf bis sechs Minuten gehen, bis man zu dem dortigen Nachbarn gelangen könnte. Er habe die Brüder XXXX dann vor den gesamten Dorfbewohnern beschuldigt, mit der Sache mit seinem Vater zu tun zu haben. Es sei zuerst nur der eine Bruder dagewesen, der andere sei noch in der Moschee gewesen, habe sie aber gesehen und sei dann zu ihnen dazu gekommen. Zu Beginn habe der Beschwerdeführer konkret nur die Sache mit seinem Vater angesprochen. Da die beiden doch viel stärker seien, sei er dann lauter geworden, damit er auf sich aufmerksam mache und die Dorfbewohner auch hinter sich bekommen könne. Dabei habe er auch für die Allgemeinheit gesprochen insofern er gesagt habe, warum sie solche Sachen wie Überfälle und Erpressungen überhaupt machen. Seiner Meinung nach würden viele Leute wissen, wer in einem Dorf mit den Taliban kooperiere. Es habe aber kaum jemand den Mut, das so anzusprechen. Er habe mit dem jüngeren Bruder, der mit ihm persönlich auch sehr gut bekannt sei, einen Raufhandel begonnen. Der ältere Bruder, den er nicht so gut gekannt habe, habe das gesehen, sei mit einer Holzlatte dazwischen gegangen und habe dem Beschwerdeführer die Nase gebrochen. In weiterer Folge seien dann die Dorfbewohner eingeschritten und hätten die Auseinandersetzung beendet. Die Brüder XXXX seien drei Brüder. Die zwei jüngeren Brüder seien mit den Taliban verbündet, der ältere nicht. Er habe mit den zwei Jüngeren die Auseinandersetzung gehabt. Er sei dann auch im Zusammenhang mit der bereits im Verfahren erwähnten Entführung von XXXX gegangen und habe mit ihm darüber gesprochen. Er sei zu ihm gegangen, da er der Ansicht gewesen sei, direkt zur Regierung zu gehen hätte keinen Sinn gehabt, da sie ihm nicht glauben würden. Die XXXX-Brüder seien sehr religiös und hätten dem Beschwerdeführer nach ihren Besprechungen immer wieder gesagt, er dürfe die Geheimnisse über ihre geplanten Taten niemanden mitteilen, insbesondere nicht XXXX. Daher habe der Beschwerdeführer gewusst, dass mit diesem irgendetwas Spezielles sein würde. Die XXXX-Brüder hätten einen Verdacht gehabt, dass XXXX für sie gefährlich werden könnte. XXXX habe dem Beschwerdeführer geglaubt, da er ja von dem Überfall auf den Vater des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt habe und habe er dann die Regierung eingeschaltet. In weiterer Folge sei in Zusammenhang mit der Entführung des XXXX eine Person namens XXXX verhaftet worden. Die Verhaftung dieses XXXX sei in weiterer Folge ein Beweis für die Dorfbewohner gewesen, dass der Beschwerdeführer die Wahrheit gesagt habe bzw. die Brüder XXXX hier involviert gewesen seien. Sie hätten daher ihren Wohnsitz wechseln müssen. Er denke schon, dass außer XXXX noch jemand festgenommen worden sei, dies sei aber der Einzige, den er persönlich kenne. Auf die Frage, wie es zu verstehen sei, dass er in der Beschwerdeschrift geschrieben habe: "Wir zogen unsere Waffen und drohten damit, uns gegenseitig zu ermorden", gab er an, nach dem Schlag mit dem Holzbrett sei er am Boden gelegen und habe so getan, als ob er eine Waffe herausnehmen würde. Daraufhin sei einer der beiden Brüder ins Haus gegangen, um eine Kalaschnikow zu holen und habe nur von den Dorfbewohnern von weiteren Schritten abgehalten werden können. Es sei auch heute noch so, dass seine rechte Nasenöffnung nicht voll funktionsfähig sei, wenn er Schnupfen habe und seine linke Nasenseite verstopft sei, so bekomme er keine Luft. Er habe damals sehr stark geblutet und sei mit Auflegen von nassen Tüchern behandelt worden. Gefragt, wie er dann die Nachricht erhalten habe, dass ihm die Brüder XXXX nach dem Leben trachten würden, führte er aus, nachdem er XXXX um Hilfe gebeten habe, sei ihm klar gewesen, wie sie genau vorgehen würden nach so einem Vorfall, da er ja viel Zeit mit den XXXX-Brüdern verbracht habe. Es sei in Afghanistan so üblich, dass jemand, der einen mit einer Kalaschnikow bedrohe, einen nie wieder in Ruhe lassen werde. Seit diesem Vorfall sei der Beschwerdeführer nur mehr auf der Flucht, er habe niemandem verraten, wo er übernachte. Es war sogar eines Nachts so, dass die Taliban in das Haus seiner Cousins eingedrungen seien und nach ihm gesucht hätten. Nach diesem Vorfall hätten seine Cousins gemeint, dass er nicht mehr hier leben könne. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer mit XXXX in Verbindung gesetzt. Er habe nach dem Vorfall etwa drei bis vier Tage zu Hause verbracht. Auf seiner Flucht habe er einen Tag in XXXX verbracht und sei dann weiter in den Iran, um dann weiter zu reisen. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift (Übersetzung Seite 2) sodann ein Vorbringen hinsichtlich des Beschusses seines Gartens mit Miniraketen und den darauffolgenden Angriff der Amerikaner und die große Zerstörung in seiner ersten Befragung vor dem Bundesasylamt nicht einmal ansatzweise erwähnt habe, gab er an, er könne sich nicht erinnern, ob er das bei seiner ersten Einvernahme gesagt habe, oder nicht. Die Geschichte mit dem Granatapfelfeld sei so gewesen, dass die XXXX-Brüder aus den Feldern der Familie des Beschwerdeführers versucht hätten, die amerikanischen Soldaten zu beschießen. Die Amerikaner würden dorthin schießen, von wo sie beschossen würden. Es würden auch noch scharfe Munitionsteile am Feld liegen. Und sonst habe alles gebrannt. Sie hätten die Familie des Beschwerdeführers über die Amerikaner umbringen lassen wollen. Gefragt, wie es dann sein könne, dass jemand noch in einem Haus leben könne, gab der Beschwerdeführer an, er habe niemals gesagt, dass die Häuser verbrannt seien, es seien nur die Felder verbrannt. Es sei beim Haus nur die eine Wandseite, die zum Feld zeige, vom Feuer beschädigt worden.
Erörtert wurden schließlich die der zukünftigen Entscheidung zugrunde zu legenden Länderfeststellungen hinsichtlich des Herkunftsstaates und Herkunftsprovinz der beschwerdeführenden Partei, aus denen sich im Wesentlichen ergab, dass es aufgrund der im Akte liegenden konkreten Anfragen über die Sicherheitssituation in der Heimatprovinz XXXX es nicht ohne Gefährdung des Beschwerdeführers möglich sei, ihn dorthin zurückzusenden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. 1 Der Beschwerdeführer besitzt nach eigenen Angaben die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Er stammt aus einem Dorf im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen familiären Anschluss außerhalb seiner Heimatregion, insbesondere nicht in XXXX.
Der Beschwerdeführer war vor seiner Flucht keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und konnten von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).
Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung.
Zum Heimatstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 17.11.2014:
AFGHANISTAN
Sicherheitslage und Rückreisemöglichkeiten Provinz Nangarhar, Distrikt Khogyani
Wie stellt sich die Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar, Distrikt Khogyani dar?
Zusammenfassung:
Nangarhar zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in welcher Talibanaufständische in mehreren abgelegenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aufständischenaktivitäten durchführen.
Gemäß den nachfolgend zitierten Quellen kann davon ausgegangen werden, dass es in der Provinz Nangarhar und dem Distrikt Khogyani auch aktuell wiederholt zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen kommt.
Einzelquellen:
Einem Bericht von UNHCR, dem "Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen" ist zur Sicherheitslage folgendes zu entnehmen:
Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 (mehr als 640) waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Chost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). ANSO stellt fest, dass die südliche Region, die südöstliche Region und die östliche Region sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet entwickelten. Ähnlich stellten die Vereinten Nationen fest, dass im Dreimonatszeitraum von August bis Oktober 2012 70 % aller Sicherheitsvorfälle im Süden und Osten des Landes stattfanden. Trotz der im Vergleich zu 2011 insgesamt geringeren Anzahl der Sicherheitsvorfälle im Jahr 2012 kam es in den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011.
UNHCR - Der Hohe Flüchtlingskommisar der Vereinten Nationen (6.8.2013): UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender
Gemäß dem nachfolgenden Artikel von Pajhwok Afghan News vom 9.6.2013 klagen die BewohnerInnen der verschiedenen Bezirke in Nangarhar über eine Verschlechterung der Sicherheitslage aufgrund von Entführungen und Straßenbomben und beschuldigen die Behörden wegzusehen. Es besteht ein Gefühl der Unsicherheit auf den Straßen welche Jalalabad mit den anderen Bezirken verbinden. Nur die Bezirke Bihsud, Rodat, Surkh Rod, Kama, und Khewa sind in Bezug auf die Sicherheit stabil. Beamte aus der Provinz sagten dagegen, dass sich die Sicherheit in der Provinz im Vergleich zur Vergangenheit bereits erheblich verbessert habe.
JALALABAD (PAN): Residents of various districts of the eastern Nangarhar province complain of deteriorated security situation elsewhere in the province amid raging terror attempts, abduction, and roadside bomb blasts, blaming the authorities of turning blind eye to check the situation. However, concerned officials of the province while refuting residents' complain of mayhem and turmoil, said that security has witnessed considerable improvement in the province as compared to the past.
Sabawoon, a resident of Haska Mina District told Pajhwok Afghan News that earlier there were no security threats in the town however, the ongoing war contributed to the current mayhem and turmoil. "The security situation prompts many government employees to leave the area and shift to Jalalabad city," he said, adding that target killings witnessed record surge with ten similar attacks took place in the current month. He said that the provincial administration miserably failed to ensure security, adding that there are strong indications the insecurity could deteriorate further in parts of Nangarhar with special reference in Haska Mina District.
Hakim Khan, a resident of Batikot District said that the growing insecurity prompted residents to arm themselves when they move in the area. He said that armed insurgents roam in the area without any fear or clampdown by the police despite the fact that the security forces conducted several operations to purge the area of miscreants. He went on to say that government employees could not go beyond Torkham-Jalalabad highway because of growing fear of ambush by armed rebels. He said that Punjabi Taliban are active in the area while the security forces are unable to take action against them. Saifudin Storai, a resident of Majibor Abad area of Jalalabad city, said that people of the area could not go outside when the sun goes down while earlier they used to stay outside their homes till late night. Recently, as many as three target killing cases took place in the area amid rampant theft and robbery bids on the streets. Nadia, a resident of Chaknor area of provincial capital said that insecurity is growing dramatically in the area with no check by the authority to control the situation. People say that the provincial capital and other districts have been experiencing lawlessness and insecurity while the father of an Afghan cricketer, Mohammad Nabi was also kidnapped in a broad- day light from this locality. Ashiqullah, a resident of Maulvi Khalis township in Behsud District said that there is complete breakdown of security situation at a distance of three kilometers from the provincial capital. He said that the government is unable to take any action at a time when the kidnappers abduct people for ransom in a broad-day light. "Government has a poor presence here and people feel it strange when they observe the movement of a police vehicle in the area," he said, adding it is the weakness of the government to take on the miscreants. Provincial Council Secretary Lal Mohammad Durani admitted there was a sense of insecurity on the roads connecting Jalalabad city to other districts. He said that people face tremendous problems when they move between districts and the provincial capital. "Only Behsud, Rodat, Sorkh Roud, Kama, and Khewa Districts are stable in terms of security while you cannot visit the rest of the districts."
Durani says that security related incidents are showing upward trend, prompting the authorities to launch a decisive action to purge the area of miscreants in an apparent attempt to win the favour and confidence of the people. Amin, a member of provincial council while expressing grave concern over the lawlessness and security said that development projects could not be taken forward in the absence of security. She says: "We neither can hold fair and transparent polls nor can we ensure security of the people in the backdrop of deteriorated security situation." Linking the current mayhem and unrest to unemployment, she urged the government to create more job opportunities for the youth, which would go a long way to discourage insecurity. Ghulam Khan, a resident of Goshta District said that security and order have been improved considerably in the town as compared to the past following deployment of local police force in the town. He says: "Foreign rebels fled the district after the deployment of local police force in Goshta," he said. Deputy Police Chief Col. Masoom Khan Hashimi offered that security situation could be improved if residents of every district refused safe haven to rebels in their respective towns. While insisting that security and order have been improved as compared to the past, Hashmi said that people and government officials could travel to remote districts any time. He says: "This province has 22 administrative units, but the problem of lawlessness prevails only in Sherzad and Hisarak Districts." He said that recently the local police have been deployed in a number of Nangarhar districts, leading to record reduction of security related incidents. He said that the fresh deployment of police force in Goshta, Door Baba, and Khogyani Districts yielded positive outcomes. He said they have launched operations in some districts, in which armed rebels were inflicted heavy losses. He said that the police force is armed with advance and modern weapons.
Governor's Spokesman Ahmad Zeya Abdulzai said that progress has been achieved in terms of enhanced security in Nangarhar province, adding that Afghan security forces have the capabilities to launch operations in insecure areas. He said that professional capacity of Afghan security forces has been bolstered who are now armed with advance weaponry. He admitted that security related incidents often witness increase during the spring seasons every year in the country including Nangarhar, adding but security situation has been improved to great extent. He says: "Achin, Nazian, and Khogyani Districts have definitely experienced insecurity in the past but the security and law and order have been improved." Abdulzai reassured that plans are under consideration to deploy more local police force in a number of districts. He said that the process of voter registration is going forward with tandem in Nangarhar as he has no report of any untoward incident so far in the district.
Pajhwok Afghan News (9.6.2013): Nangarhar experiences growing insecurity, lawlessness: Residents, http://www.pajhwok.com/en/2013/06/09/nangarhar-experiences-growing-insecurity-lawlessness-residents, Zugriff 17.11.2014
TOLO News, eine afghanische Onlinezeitung berichtet, dass laut den Sicherheitsbeamten der Provinz Nangarhar mindestens vier Talibankämpfer getötet, drei verwundet und zwei von ihnen von ausländischen Truppen festgenommen wurden. Der Polizeisprecher der Provinz Nangarhar berichtet, dass die Aufständischen in einer ausländisch-geführten Operation in Haska Mina (Dih Bala) getötet wurden. Die Operation wurde von einer Spezialeinheit der International Security Assistance Force (ISAF) durchgeführt. Weder Zivilisten noch ausländische Soldaten starben während der Operation.
According to the eastern Nangarhar province security officials at least four Taliban insurgents were killed, three wounded and two others arrested by foreign forces on Tuesday.
Nangarhar police spokesman Hazrat Hussain Mashrqiwal says that the insurgents were killed in a foreign force led operation in Haska Mina (Dih Bala) district of Nangarhar province.
"The operation was conducted by the International Security Assistance Force (ISAF) special forces at about 5 p.m. local time and among the dead were Pakistani and Afghan Taliban," Mashriqiwal said.
There were neither civilian nor foreign casualties during the operation.
According to Mashriqiwal, the operation was conducted solely by foreign forces, he says there were no Afghan forces during the operation.
The Taliban has yet to comment.
Haska Mina (Dih Bala) is a district in southern Nangarhar province,? bordering Pakistan.
Tolo News (23.07.2014): Foreign Forces Kill 4 Taliban in Nangarhar, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/15681-foreign-forces-kill-4-taliban-in-nangarhar-, Zugriff 17.11.2014
Pajhwok, eine lokale afghanische Onlinezeitung berichtet, dass die Nummer gezielter Anschläge in den letzten Monaten in der Provinz Nangarhar drastisch zugenommen hat. 360 Zivilisten haben im letzten Jahr ihr Leben in einem einzigen Distrikt verloren. Ein Bewohner berichtete, dass, aufgrund ansteigender Unsicherheit, die meisten Menschen der Provinz in Panik waren.
In gezielten Anschlägen in dem Distrikt Haska Mena wurden bereits ein Bewohner, zehn Soldaten der afghanischen Armee, einschließlich eines Kommandanten, vier Stammesälteste und ein Gebetsführer getötet. Ein politischer Experte deutet an, dass die Zahl der Todesopfer in Nangarhar im letzten Sonnenjahr höher war als im Vergleich zu den letzten 12 Jahren. Er sagte, dass die Aufständischen Probleme schaffen wollen in einer Zeit, wo sich das Land, aufgrund - bevorstehender Wahlen und dem Abzug der NATO Truppen, in einer heiklen Phase befindet.
Targeted killings have dramatically increased over the past few months in eastern Nangarhar province, where 360 civilians lost their lives to such attacks in one district alone last solar year.
So far a large number of government officials and civilians fallen prey to targeted killings that residents say are aimed to spread terror ahead of the April 5 elections.
Concerned about increasing insecurity in Chaparhar district, resident Nimat Sharifzai told Pajhwok Afghan News most people across the province were in panic.(...)
A Haska Mena district resident, Rabi Gul, 10 Afghan National Army troops, including a commander, four tribal elders and a prayer leader had been killed in targeted killings in the district. (...)
Pajhwok has been trying for the past two weeks to seek comments from security officials regarding the growing insecurity in Nangarhar, but failed to do so.
However, provincial police spokesman Hazrat Hussain told Pajhwok they registered 167 murder cases in Nangarhar last year.
Political expert Ahmad Shakoor Zaman said the number of casualties in Nangarhar was higher last solar year compared to the past 12 years.
He said the insurgents wanted to create problems at a time when the country was passing through a sensitive phase in the wake of upcoming elections and US/NATO troops' drawdown.
Pajhwok (22.03.2014): Targeted killings on the rise in Nangarhar, http://www.pajhwok.com/en/2014/03/22/targeted-killings-rise-nangarhar, Zugriff 17.11.2014
Pajhwok berichtet, dass vier Aufständische getötet wurden und es neun Verletzte gab, darunter auch vier Polizeibeamten, als Aufständische eine Polizeikontrolle im Distrikt Haska Mena der östlichen Provinz Nangarhar stürmten. Haska Mena ist ein Grenzdistrikt der Provinz Nangarhar, welcher eine Reihe von Angriffen von Aufständischen erlebt hat. Bewohner sagten, dass pakistanische Aufständische ihre Lager im Distrikt errichtet hatten und dass Angriffe auf Sicherheitskräfte täglich ausgeübt werden.
Four militants have been killed and nine others, including four police officials injured when insurgents stormed a police check post in Haska Mena district of the eastern Nangarhar province, an official said Thursday.
Col. Mohammad Ayub Hassan Khail, border police chief, told Pajhwok Afghan News a group of insurgents mounted attack on the border police check post, which was repulsed by his forces with the killing of four militants and wounding of five others.
Four border police were wounded during the hours' long gun battle, he said, adding that militants fled the scene, leaving behind their injured colleagues and dead.
Sahar Gul, a local of the district, said Taliban attacked the police post at around 11:00pm.
He said the fire fight continued till 3:00 am which left eight militants dead but he had no information about casualties of security forces.
Haska Mena is the border district of Nangarhar province which had witnessed a number of attacks by militants.
Residents said Pakistani militants had established their sanctuaries in the district and had been staging attacks on security forces daily.
Pajhwok (05.12.2013): 4 militants killed in clash with security forces,
http://www.pajhwok.com/en/2013/12/05/4-militants-killed-clash-security-forces, Zugriff 17.11.2014
Pajhwok berichtet, dass das Verteidigungsministerium Kampfhubschrauber und Transporthubschrauber der östlichen Provinz Nangarhar zu Verfügung gestellt hat, um die Sicherheitsprobleme angehen zu können. Der Luftwaffenchef der östlichen Zone gab an, dass die Verfügbarkeit des Hubschraubers den Bodentruppen mit Unterstützung aus der Luft, sowie logistischer Versorgung, helfen würde. Er sagte auch, dass der Nangarhar Flughafen umgebaut wird, so dass ein Terminal in naher Zukunft für Zivilisten geöffnet wird. Gouverneur Attaullah Ludin begrüßte die Lieferung von Hubschraubern in der Hoffnung, dass die Bodentruppe die Aufständischen besser bekämpfen könnten.
The Ministry of Defence (MoD) has provided gunship and transport helicopters to eastern Nangarhar province to tackle the security challenge, an official said on Thursday.
Ahmad Zia Abdulzai, the governor's spokesman, told Pajhwok Afghan News Col. Jan Agha, the air force chief in the eastern zone, met Governor Attaullah Ludin and discussed security matters in the province.
The MoD had already approved the helicopters for the province, he said, adding that some had already been delivered to Nangarhar and others would be reaching there in coming days.
Col. Agha said availability of helicopters would help ground forces in terms of air support and logistic supplies.
He said development activities were underway at the Nangarhar airport, where a civilian terminal would be made functional in the near future.
Ludin hailed the delivery of helicopters to the eastern zone, hoping ground troops would better combat terrorists. He said problems of pilgrims and traders would also be resolved after the launch of civilian flights.
Pajhwok (07.08.2014): Nangarhar gets gunship helicopters, http://www.pajhwok.com/en/2014/08/07/nangarhar-gets-gunship-helicopters, Zugriff 17.11.2014
Khaama Press, eine afghanische Onlinezeitung, berichtet, dass der afghanische Geheimdienst (NDS) einen Selbstmordanschlag, der auf das Büro des Geheimdienstes in der Provinz Nangarhar gerichtet war, verhindern konnte. Der NDS berichtete, dass ein Selbstmordattentäter, gemeinsam mit zwei anderen, im Zusammenhang mit dem geplanten Selbstmordanschlag verhaftet wurde. Laut NDS waren die zwei Organisatoren des Selbstmordanschlags auch vor kurzem an dem Selbstmordanschlag, auf das Büro des Geheimdienstes in der Provinz Nangarhar, beteiligt gewesen.
The Afghan intelligence operative thwarted a suicide attack plot on Nangarhar provincial intelligence office.
Afghanistan Intelligence Agency - National Directorate of Security (NDS) said Thursday that a suicide bomber was arrested along with two others in connection to the bombing plot.
NDS following a statement said the two suicide attack organizers were involved behind the coordinated suicide attack on Nangarhar intelligence office earlier this month.
The statement further added that the suicide attack organizers were identified as Turab who was filming the attack on Nangarhar office, and Sher Wali who was responsible for coordinating the attack.
NDS said the group was looking to carry out another attack on Nangarhar intelligence office but were arrested before they manage to coordinate the attack.
According to NDS, the detained bomber who was appointed for the second attack was identified as Gulbuddin who is originally a resident of eastern Paktiya province.
The anti-government armed militant groups have not commented regarding the report so far.
Khaama Press (18.09.2014): Suicide attack on Nangarhar intelligence office thwarted: MoI,
http://www.khaama.com/suicide-attack-on-nangarhar-intelligence-office-thwarted-6705, Zugriff 17.11.2014
Khaama Press gibt an, dass mindestens 69 Aufständische in Operationen, durchgeführt von NATO geführten Koalitionsstreitkräfte und afghanischen Streitkräften in der Provinz Nangarhar getötet wurden. Der Sprecher des Verteidigungsministeriums sagte, dass die Aufständischen in drei separaten Land- und Luftoperationen getötet wurden. Weiterhin sagte er, dass auch zwei hochrangige Talibankommandanten in dem Luftangriff getötet wurden.
At least 69 Taliban militants were killed in separate operations carried out by NATO-led coalition forces and Afghan forces in eastern Nangarhar province of Afghanistan.
Defense Ministry spokesman, Gen. Zahir Azimi, said the militants were killed in three separate ground and air operations.
Gen. Azimi further added that two senior Taliban commanders were also among those killed during the airstrikes.
In the meantime, local officials in Nangarhar province said Afghan and NATO forces have launched joint operations in Khogyani and Shirzad districts.
The officials further added that the operations were launched on Wednesday morning and the joint forces are still conducting the operations.
Provincial police spokesman, Hazrat Hussain Mashriqwal, said a number of Pakistani militants were also among those killed during the operations.
Mashriqwal said a number of Taliban militants were also injured during the operations.
The Taliban militants group has not commented regarding the report so far.
Khaama Press (7.8.2014): 69 Taliban militants killed in joint Afghan-NATO raids in Nangarhar, http://www.khaama.com/69-taliban-militants-killed-in-joint-afghan-nato-raids-in-nangarhar-6519, Zugriff 17.11.2014
Khaama Press berichtet, dass bei einer militärischen Operation, durchgeführt von afghanischen Sicherheitskräften in verschiedenen Provinzen des Landes, 38 Aufständische getötet und drei weitere verletzt wurden. Die afghanische Polizei führte mehrere Anti-Terror-Operationen gemeinsam mit der afghanischen Armee und der NDS durch, um manche Gebiete von Aufständischen und Gegnern des Friedens und der Stabilität Afghanistans zu befreien. Weiterhin wurde berichtet, dass die Operationen in den Provinzen Nangarhar, Kapisa, Laghman, Balkh, Zabul und Helmand durchgeführt wurden und, dass dabei 38 bewaffnete Aufständische getötet, drei verletzt und vier Aufständische von den afghanischen Sicherheitskräften verhaftet wurden.
At last 38 Taliban militants were killed and 3 others were injured following military operations by Afghan national security forces in various provinces of the country.
The Ministry of Interior (MoI) following a statement said, "In past 24 hours, Afghan National Police conducted several anti-terrorism joint operations with Afghan National Army and NDS to clean some of the areas from terrorists and enemies of peace and stability of Afghanistan."
The statement further added the operations were conducted in Nangarhar, Kapisa, Laghman, Balkh, Zabul and Helmand provinces, as a result 38 armed Taliban members were killed, three wounded and four others were arrested by Afghan National Security Forces.
Afghan National Police discovered and confiscated light and heavy rounds ammunition during the operations, MoI said.
The statement also added that the Afghan National Police discovered and defused nine different types of IEDs placed by enemies of Afghanistan for destructive activities in Kandahar, Zabul and Herat provinces.
Taliban militants group has not commented regarding the report so far.
Khaama Press (23.09.2014): 38 Taliban militants killed in clearing operations: MoI,
http://www.khaama.com/38-taliban-militants-killed-in-clearing-operations-moi-8706, Zugriff 17.11.2014
Khaama Press berichtet, dass bei einem Selbstmordattentat in Nangarhar mindestens zwei Polizisten getötet wurden und es mindestens zwei Verletzte gab, darunter auch Zivilisten. Nangarhar ist eine relativ volatile Provinz, wo in mehreren Distrikten Aufständische aktiv sind und es häufig zu Aktivitäten kommt. Mindestens acht Leute, darunter zwei Zivilisten und sechs Aufständische, wurden bei einem Angriff auf den Geheimdienst in Nangarhar getötet.
At least two policemen were killed and two others including civilians were injured following a suicide attack in eastern Nangarhar province of Afghanistan.
According to local government officials, the incident took place in Ghani Khel district on Tuesday morning.
Provincial governor spokesman, Ahmad Zia Abdulzai, said the suicide bomber detonated his explosives after the vehicles of the police forces arrived to inspect regarding a suicide attack plot.
Taliban group spokesman, Zabiullah Mujahid, claimed responsibility behind the attack and said at least 6 policemen were killed and 10 others were injured following the attack.
Nangarhar is among the relatively volatile provinces in eastern Afghanistan where Taliban militants are active in a number of its districts and frequently carry out insurgency activities.
At least eight people including two civilians and 6 militants were killed after a group of militants attacked the intelligence office in Nangarhar province last week.
Khaama Press (02.09.2014): Suicide attack rocks Nangarhar province in eastern Afghanistan,
http://www.khaama.com/suicide-attack-rocks-nangarhar-province-in-eastern-afghanistan-8564, Zugriff 17.11.2014
Khaama Press berichtet, dass eine Gruppe von Selbstmordattentäter einen koordinierten Angriff in der Torkham Gegend gestartet hat. Laut einem Sicherheitsbeamten wurden bei dem Angriff mindestens 26 Öltanker beschädigt, bei den afghanischen Sicherheitskräften gab es keine Toten oder Verletzten.
A group of suicide bombers launched coordinated suicide attack in Torkham area of eastern Nangarhar province late Monday night.
According to local security officials, a suicide bomber detonated his explosives near the oil tankers parked near the customs house, while the second bomber started gun battle with the Afghan security forces.
Edris Momand, spokesman for the border protection police forces said the incident took place around 8:00 pm local time and clashes continued for almost one hour before the last suicide bomber was shot dead.
Mr. Momand further added that several magnetic bombs also went off in the area torching a number of oil tankers.
In the meantime, another security official said at least 26 oil tankers were damaged but the Afghan security forces did not suffer any casualties.
Taliban group spokesman Zabiullah Mujahid claimed responsibility behind the attack and said heavy clashes continue betwen Taliban fighters and Afghan forces.
Khaama Press (05.09.2014): Taliban launch coordinated suicide attack in Torkham,
http://www.khaama.com/coordinated-attack-reported-in-torkham-area-of-nangarhar-6697, Zugriff 17.11.2014
The Times of India, eine englischsprachige Tageszeitung Indiens, berichtet, dass sechs Selbstmordattentäter einen Angriff auf einen NATO- und afghanischen Stützpunkt im Osten Afghanistans ausgeübt haben, wobei ein NATO-Soldat im Zuge eines langen Feuergefechtes getötet wurde. Ein Angreifer in einem mit Sprengstoff geladenen Wagen hatte sich am Eingang des Stützpunktes in Nangarhar in die Luft gesprengt. Fünf weitere Aufständische wurden erschossen, als sie versuchten den Stützpunkt zu stürmen. Afghanische und westliche Vertreter sagten, dass der Angriff in dem Distrikt Shinwar stattfand, welcher eine unstabile Gegend ist - wo auch die Autobahn von Kabul ins benachbarte Pakistan führt, dort suchen viele Aufständische Zuflucht.
Six Taliban suicide attackers launched an assault on a joint Afghan-Nato base in the east of Afghanistan today, killing one Nato soldier during a prolonged firefight, officials said.
One attacker in an explosives-packed vehicle blew himself up at the entrance of the base in Nangarhar province, and five other insurgents were shot as they tried to storm the facility.
NATO's International Security Assistance Force (ISAF) confirmed one fatality in a suicide attack in the east of the country, without giving further details.
Afghan and Western officials said the attack took place in Shinwar district, a volatile area on the main highway from Kabul to neighbouring Pakistan, where many Taliban insurgents seek shelter.
"Around 8:00 am, a suicide bomber detonated himself and the other five were gunned down by Afghan security forces. Their bodies lie at the scene," Ahmad Zia Abdulzai, spokesman for the Nangarhar governor, said.
In an emailed statement to the media, Taliban spokesman Zabihullah Mujahid claimed responsibility for the attack.
This year will see the end of the US-led Nato combat mission in Afghanistan as 85,000 foreign troops pull out, though a long-delayed security deal could allow several thousand US soldiers to remain to train and advise local security forces.
The Times of India (04.01.2014): Nato soldier killed in Afghan multiple suicide attack,
http://timesofindia.indiatimes.com/world/south-asia/Nato-soldier-killed-in-Afghan-multiple-suicide-attack/articleshow/28382622.cms, Zugriff 17.11.2014
The New York Times, eine amerikanische Tageszeitung, berichtet, dass, während Wahllokale anderer afghanischen Städte Rekordwahlbeteiligungen feierten, ein Stammesführer der ländlichen Provinz Nangarhar einen ganz anderen Wahltag erlebte. Laut ihm war der Shinwar Distrikt eine tote Zone. Er sagte, dass alle Wahllokale geschlossen waren und die Menschen kaum ihre Häuser verließen. In Shinwar und anderen ländlichen Gebieten des südlichen und östlichen Afghanistans, wo der Aufstand am stärksten ist, mussten die Taliban nicht erst ihre Gewehre heben, um die Wahlen zu stören.
While polling centers across Kabul and other Afghan cities were celebrating record turnouts on Saturday, Tahir Khan, a tribal leader in rural Nangarhar Province, experienced a very different Election Day.
"It was a dead zone," he said, referring to the eastern province's Shinwar district. "All the polling centers were closed, and people hardly left their homes."
The truth in Shinwar, and in some other rural areas of southern and eastern Afghanistan where the insurgency is strongest, is that the Taliban did not have to pick up their rifles to disrupt the vote on Saturday.
The New York Times (05.04.2014): Apathy and Fear of Taliban Combine to Keep Rural Voters Away From the Polls, http://www.nytimes.com/2014/04/06/world/asia/apathy-and-fear-of-taliban-combine-to-keep-rural-voters-away-from-the-polls.html?_r=0, Zugriff 17.11.2014
Pajhwok, eine lokale afghanische Onlinezeitung berichtet, dass im Zuge fortgesetzter Operationen im Distrikt Khogyani 37 Rebellen verwundet oder getötet wurden. Die Luft- und Bodenoffensiven wurden in Khadar Khel, Provinz Khogyani durchgeführt. Während die Aufständischen schwere Verluste zu verzeichnen hatten, blieben die Sicherheitskräfte unverletzt. Co Neman Hatifi teilte mit, dass die laufenden Offensiven am dritten Tag des Eid-ul-Fitr (Fastenbrechen, Anm.) in den Distrikten Khogyani, Sherzad und Hesarak ihren Ausgang nahmen. Er sagte, dass 120 Bewaffnete getötet und 53 verwundet wurden. Er fügte auch hinzu, dass unter den Getöteten ein berüchtigter Kommandant der Taliban war.
JALALABAD (Pajhwok): Thirty-seven rebels were killed or wounded during the ongoing operations in the Khogyani district of eastern Nangarhar province, an official said on Monday.
The air and ground offensives were carried out in the Khadar Khel area of Khogyani a day earlier, the governor's spokesman, Ahmad Zia Abdulzai, told Pajhwok Afghan News.
He said heavy losses were inflicted on rebels during the offensive but security forces remained unhurt.
Col. Neman Hatifi, spokesman for the 201 Selab Military Corps in the east, said the ongoing offensives were launched on the third day of Eid-ul-Fitr in Khogyani, Sherzad and Hesarak district.
He said 120 militants had been killed and 53 others wounded. The operations had been extended to Hashim Khel river side and Gandomak area.
Hatifi added a notorious Taliban commander was among the fatalities. Seven Pakistani insurgents were among those killed in the operation.
A Taliban spokesman, Zabihullah Mujahid, said four military vehicles and many security personnel were killed in a Sherzad gunbattle.
Pajhwok (11.08.2014): Dozens of rebels dead in Khogyani offensive
http://www.pajhwok.com/en/2014/08/11/dozens-rebels-dead-khogyani-offensive, Zugriff: 17.11.2014
Pajhwok berichtet weiter, dass bei Drohnenangriffen fünf Aufständische in Ostnangarhar und Laghman getötet wurden. Weiters sind drei Aufständische bei einem Drohnenangriff im Distrikt Khogyani getötet worden.
JALALABAD (Pajhwok): Five militants have been killed in drone attacks in eastern Nangarhar and Laghman province, officials said on Tuesday.
Ahmed Zia Abdulzai, the Nangarhar governor's spokesman, told Pajhwok Afghan News three fighters were killed in a drone attack on Monday evening in Khogyani district.
In the Alingar district of Laghman, two more rebels were killed in a similar raid. Sarhadi Zwak, the governor spokesman, said the insurgents were from the Zahid Group.
Elsewhere, an explosives-laden car went off killing two guerrillas and wounding two others in the Khwaja Ghar district of northern Takhar province.
Sunnatullah Tawhidi, the gubernatorial spokesman, said the rebels were on their way to Khwaja Ghar in a pick-up full of explosives.
In Kabul, the Defense Ministry said six Afghan soldiers had been killed in landmine explosions over the past 24 hours.
The fatalities were announced in a statement that gave no further details about the locations of the explosions.
Pajhwok (30.09.2014): Soldiers among 13 killed in raids, blasts,
http://www.pajhwok.com/en/2014/09/30/soldiers-among-13-killed-raids-blasts, Zugriff 17.11.2014
Laut einem Interview von Pajhwok berichtete der Leiter des Hauptkrankenhauses im Distrikt Khogyani, dass zwei Personen der lokalen Bevölkerung im Zuge einer Explosion schwer verletzt wurden und eine Person getötet wurde.
Kabul (Pajhwok): The latest wave of violence has claimed eight lives in southeastern Khost, eastern Laghman, Nangarhar and central Logar provinces, officials said on Monday.
Abdul Hai Zazai, chief of Khost's Bak district, told Pajhwok Afghan News four people of a family were killed when a rocket hit their home last night. The dead included two women and as many men.
Dr. Noor Agha, head of the main hospital in Nangarhar's Khogyani district, said a local man died following a blast there. The explosion also seriously injured two more civilians.
In central Logar, a child lost his life when a rocket landed in a house in Baraki Barak district. The district chief, Muhammad Rahim, alleged the rocket was fired by the Taliban. Two children were injured.
Elsewhere, a fight between local police and Taliban militants claimed one life on each side. Sarhadi Zwak, spokesman for the governor, said the clash took place in Alishang district.
Pajhwok (22.09.2014): Fresh violence kills 8 including women
http://www.pajhwok.com/en/2014/09/22/fresh-violence-kills-8-including-women, Zugriff 17.11.2014
Im folgenden Bericht von Pajhwok ist angeführt, dass militante Taliban Highways, darunter auch in Khogyani, blockiert haben. Bewaffnete Kämpfer haben im Zuge der Suche nach ihren Gegnern Fahrzeuge angehalten und Personen durchsucht. Verdächtige Personen wurden gezwungen, ihre Fahrzeuge zu verlassen. Die Taliban haben während der vergangenen 13 Jahre in vielen Provinzen Gräueltaten gegen die Bevölkerung verübt und sich nun auf das Blockieren von Straßen verlagert. Regierungsbeamte konnten daher nicht in Distrikte reisen, wo Straßen blockiert waren, was zu Probleme für die lokale Bevölkerung führte.
Von der lokalen Polizeizentrale war dazu keine Stellungnahme zu erhalten.
GHAZNI CITY (Pajhwok): Taliban militants have blocked highways connecting five districts to the provincial capital in southern Ghazni province, officials said on Sunday.
The roads have been blocked since yesterday in Khogyani, Jaghatu, Malistan, Jaghori and Nahor districts, with efforts being made to reopen the routes, the deputy governor told Pajhwok Afghan News.
Mohammad Ali Ahmadi said the armed militants stopped and searched people on the roads and forced suspected passengers out of vehicles.
"The Taliban have been meting out atrocities to the peoples of many provinces, including Ghazni, over the past 13 years and now they have resorted to closing roads," the deputy governor said.
He said government officials could not travel to districts, where roads had been blocked, thus creating problems for local populations.
Ahmadi said efforts had been launched to reopen the roads, but stopped short of going into detail.
Provincial council member Hamida Gulistani said besides the five districts, the main road in the Qarah Bagh district had also been closed. She said the insurgents stopped vehicles and searched passengers to look for their opponents.
"The provincial government should launch operations to get reopened these roads because the Taliban intimidate common people on accusations of being government servants," the public representative said.
A resident of the Jaghatu district, Ali Hussain, told Pajhwok Afghan News the Taliban had closed the main road in Qeyagh area of the Khogyani district and forced passengers to disembark.
"The Taliban do searches and they pull out government officials from vehicles and take them along besides harassing local residents," Hussain said.
He said the reportedly masked gunmen had established post-like structures on roads to search people.
A resident of the Khogyani district, Obaidullah, told Pajhwok Afghan News he owned a shop in the district bazaar, but could not travel to Ghazni City to bring commercial goods.
Pajhwok tried to seek comments in this regard from the provincial police headquarters, but failed.
While the Taliban confirmed they had launched searches on roads in many districts. Their spokesman Zabihullah Mujahid denied if the fighters harassed civilians.
He said the searches had been launched on the basis of "special reports." However, he did not elaborate.
Mujahid said so far no official or civilian had been captured, but the searches continued.
Last year, the Taliban had blocked roads in some districts, but they were driven as a result of an operation.
Pajhwok (21.9.2014): In search of officials, Taliban block Ghazni roads
http://www.pajhwok.com/en/2014/09/21/search-officials-taliban-block-ghazni-roads, Zugriff 17.11.2014
Pajhwok berichtet weiter, dass laut dem Polizeisprecher von Nangarhar von der ISAF Luftangriffen in Khogyani durchgeführt wurden, wobei zwei Aufständische getötet und einer verletzt wurden. Die getöteten Kämpfer waren in staatsfeindliche Aktionen und Angriffe auf die Polizei verwickelt.
PUL-I-ALAM/JALALABAD (Pajhwok): Two rebels were killed and eight Afghan security personnel wounded in different security incidents in eastern Nangarhar and central Logar provinces on Tuesday, officials said.
Khalilullah Kamal, administrative chief of Charkh district, told Pajhwok Afghan News that insurgents stormed the district headquarters building and some security posts early in the morning.
Three Afghan National Army (ANA) soldiers and four Afghan National Police (ANP) members were wounded in the clashes, he said, adding heavy losses had been inflicted on militants.
Reinforcements had been sent in to the area, where gunbattle was still underway, he added.
Separately, the Nangarhar police spokesman said International Security Assistance Force (ISAF) carried out airstrikes in Khogyani district in the afternoon.
Maj. Hazrat Hussain Mashriqiwal said two militants had been killed and another wounded in the air raid. The slain militants were involved in anti-state activities and attacks on police.
Pajhwok (19.08.2014): 2 rebels dead, 7 security men injured
http://www.pajhwok.com/en/2014/08/19/2-rebels-dead-7-security-men-injured, Zugriff: 17.11.2014
Einem Bericht von Pajhwok zufolge sind drei Personen bei einer Bombenexplosion in Jalalabad verletzt worden, nachdem am Vortag Operationen zur Aufstandsbekämpfung in Khogyani und anderen Distrikten abgeschlossen wurden. Ohne auf die Luftangriffe einzugehen sagte der Sprecher der Taliban, dass zwei Polizisten von einer Straßenbombe getötet wurden.
SHARAN/JALALABAD (Pajhwok): Five insurgents, including a notorious commander, have been killed in an International Security Assistance Force (ISAF) airstrike in the Orgun district of southeastern Paktika province, officials said on Friday.
Elsewhere, three people were wounded in a bomb blast in Jalalabad, the capital of eastern Nangarhar province, where a counterinsurgency operation in Khogyani and several other districts concluded a day-earlier.
Paktika police chief, Brig. Gen. Nabi Jan Mullakhel, told Pajhwok Afghan News the air raid was conducted by ISAF troops late on Thursday in the Pirkoti locality of the district near the Pakistan border.
Sartor, a notorious rebel commander, and two of his accomplices were killed and three others wounded in the attack, he added.
But Taliban spokesman Zabihullah Mujahid, without specifically saying anything about the airstrike, said two policemen had been killed in a roadside bomb attack in Sar Rawza district.
Separately, three people were wounded in an explosion in Jalalabad, a statement from the governor's office said. The explosion took place late on Thursday at the Laghman Zherai bus stand.
It said the device exploded close to the traffic police office, wounding two policemen and a civilian. Soon after the blast, police rushed to the scene and started investigations.
Pajhwok (15.8.2014): 3 dead in airstrike, as many injured in blast
http://www.pajhwok.com/en/2014/08/15/3-dead-airstrike-many-injured-blast, Zugriff: 17.11.2014
Pajhwok berichtet auch, dass im Zuge einer Militäroperation im Osten von Nangarhar 145 militante Taliban, darunter 23 Pakistani, getötet und 59 verletzt wurden. Brig. Gen. Dadan Lawang bezeichnete die Aktion als eine angemessene Reaktion auf den Plan der Aufständischen Khogyani, Sherzad, Hesarak und andere nahegelegen Distrikte zu erobern. Bei der Operation wurden vier mit Maschinengewehren ausgestattete Fahrzeuge, fünf Autos 36 schwere Landminen und anderes Equipment der Aufständischen beschlagnahmt. Alle Zufluchtsorte der Aufständischen wurden bei der Offensive zerstört und die meisten der Fliehenden haben sich hinter die Durand Linie zurückgezogen. Bei der Operation wurden vier Angehörige der Afghanischen Nationalarmee getötet und fünf weitere verletzt.
Die meisten der verletzten Aufständischen sind von eigenen Leuten über die Grenze gebracht worden, da nur eine sehr ineffiziente Grenzpolizei besteht.
Von einem Sprecher der Taliban wurde mitgeteilt, dass die Sicherheitskräfte bei Zusammenstößen in den Distrikten Khogyani und Sherzad große Verluste erlitten hätten.
JALALABAD (Pajhwok): Security officials on Thursday said 145 Taliban militants, including 23 Pakistanis, had been killed and another 59 injured during an operation in eastern Nangarhar province.
Wrapped up a day earlier, the operation was launched on the fourth day of Eidul Fitr to drive militants from their strongholds in Sherzad, Khogyani and Hesarak districts, the officials told a press conference in Jalalabad.
Brig. Gen. Dadan Lawang, the Afghan National Army's 201st Selab Military Corps commander, hailed the operation as a befitting response to the insurgents planning to capture Khogyani, Sherzad, Hesarak and other nearby districts with assistance from foreign spy agencies, a covert reference to Pakistan.
He said the operation also resulted into the seizure of four vehicles fitted with machineguns, five cars, 36 heavy landmines and other equipment from insurgents.
All safe havens of militants had been destroyed during the offensive, said Lawung, who claimed most of the fleeing insurgents had crossed the Durand Line.
Four Afghan National Army troops were killed and five others wounded during the operation, he said. "The Durand Line is a so-called border, militants cross it into Afghanistan for attacks, but we have devised strict plans to deal the miscreants with an iron fist."
Nangarhar police chief Brig. Gen. Fazl Ahmad Sherzad said before the offensive, there were no government official in Sherzad district, including the administrative head.
But the operation enabled the provincial government to appoint a district chief and work for making functional other departments, he said.
He informed a 100-member strong Local Police Force (ALP) contingent had been deployed in Sherzad to maintain security.
He said they planned to obtain approval for raising 200 more ALP members in Sherzad, which he said would be made one the most secure towns in Nangarhar.
"Most of the insurgents who were injured during the operation were taken away by their accomplices across the border because we have an insufficient border police force."
Col. Mohammad Ayub Hassankhel, the 301st border police zone commander, said they had been part of the offensive that also involved the army, police and public order police personnel.
He said border police were trying their level best to protect borders. He said insurgents frequently attacked border police posts and took advantage of the engagement to take their injured colleagues across the border.
Insurgents recently launched coordinated attacks in many provinces, including Nangarhar, where many such attacks in various districts on government assets occurred near simultaneous after Eidul Fitr.
Meanwhile, a Taliban spokesman Zabihullah Mujahid in a statement said that security forces suffered heavy losses during clashes with the fighters in Khogyani and Sherzad districts.
A number of military vehicles were blown up and scores of personnel onboard killed and wounded, he said. A total of nine Taliban fighters were killed and 13 others wounded during the operation, he contended.
Pajhwok (14.8.2014): 145 rebels eliminated in Nangarhar offensive
http://www.pajhwok.com/en/2014/08/14/145-rebels-eliminated-nangarhar-offensive, Zugriff: 17.11.2014
Im nachfolgenden Artikel von Pajhwok wird erwähnt, dass der Geheimdienst einen potentiellen Selbstmordattentäter im Distrikt Khogyani festgenommen habe.
Kabul (Pajhwok): The National Directorate of Security (NDS) on Thursday claimed capturing a militant commander responsible for placing landmines and magnetic devices in the eastern Nangarhar province.
In a statement, the secret service identified the detainee as Jalaluddin -- alias Burhan -- saying the militant directed attacks on oil tankers on the Torkham-Jalalabad highway with magnetic bombs and landmines.
In the statement, the spy agency claimed to have arrested a would-be suicide bomber in the Khogyani district of the province.
Pajhwok (14.8.2014): NDS captures Taliban commander
http://www.pajhwok.com/en/2014/08/14/nds-captures-taliban-commander, Zugriff: 17.11.2014 Tolonews, die Website eines afghanischen TV-Senders berichtet weiter, dass bei einem Angriff der Taliban im Distrikt Kohgyani mindestens fünf Zivilisten getötet und zwei Kinder verletzt wurden.
At least five civilians were killed and two others--children-- were wounded in a Taliban attack on a civilian vehicle early Friday in eastern Nangarhar province, officials reported.
Confirming the incident, Ahmad Zia Abdulzai spokesman to the governor stated that the attack occurred early morning in Khogyani district.
The incident stirred the anger of local residents as well as provincials council members.
"Innocent people are being brutally killed in Khoghyani," Nangarhar provincial council member Zabiullah Zamarai said. "We ask president to stop these killings."
Local resident Mohammad Asif asked the government to "prioritize the security of citizens."
The news comes while clashes between the Taliban and local Afghan forces continue in Sangin and Nawzad districts of southern Helmand province.
Tolonews (24.10.2014): Five Civilians Killed in Taliban Attack in Nangarhar
http://www.tolonews.com/en/afghanistan/16861-five-civilians-killed-in-taliban-attackin-nangarhar, Zugriff: 17.11.2014
Tolonews berichtet weiter, dass Operationen bestehend aus Angehörigen der Afghanischen Nationalarmee, der Polizei sowie Grenzschutztruppen mit schwerer Artillerie und Luftunterstützung gegen Taliban unter anderem in Sherzad und Khogyani durchgeführt werden. Diese hat zu schweren Verlusten der Taliban geführt. Der Gouverneur zeigte sich zuversichtlich, dass die lokalen Kräfte selbst gegen die Taliban bestehen könnten.
Two separate Afghan forces operations carried out in Kandahar and Nangarhar provinces this week in response to recent Taliban offensives left 239 militants dead.
Local officials in Kandahar have said that, in an operation in Zharai district, 170 Taliban members were killed and five others wounded.
Meanwhile, in a separate operation in Nangarhar, 69 anti-government militants were killed. Security officials have attributed at least part of the damage inflicted on their enemy to help from NATO air-strikes.
Both operations were launched in response to Taliban attacks in Nangarhar and Kandahar over the past few weeks, which have marked a particularly busy and bloody fighting season this year. With the NATO coalition set to withdraw by the end of the year, Afghan officials have added pressure to not let insurgents gain any ground beforehand.
The Kandahar Police Chief, General Abdul Razaq, has ordered his troops to adopt a shoot-to-kill strategy in fighting the militants. "This operation will not stop in Zharai, Maiwand and Panjwaye districts, it will be continued and they will be killed everywhere," General Razaq said. "I have ordered all my officers to not let Taliban live anymore, kill them by any means."
"My officers have killed 171 Taliban now, including Arabs and Punjabis as well," he added.
The operation in Nangarhar took place on Wednesday in Sherzad and Khogyani districts, but remains ongoing.
"The security forces consist of National Army members, National Police, border police with heavy artillery and air support," Nangarhar Governor Attaullah Luddin said. "So far, the operation has been successful and Taliban have had heavy losses."
The Governor was confident that his provincial forces could handle themselves against the Taliban. "Security forces in this province have enough artillery and air support and will not require additional support from the capital of the province," he said.
The operation was launched in response to a Taliban offensive, backed by Pakistani fighters, on Hesarak district, which was snuffed out after two days.
Afghan officials have said definitively that Pakistani military and intelligence officers were involved in the Hesarak attack, as well as a larger-scale one that took place before it in Sangeen district of Helmand province.
Tolonews (07.08.2014): Five Civilians Killed in Taliban Attack in Nangarhar
http://www.tolonews.com/en/afghanistan/15874-239-insurgents-killed-in-nangarhar-and-kandahar, Zugriff: 17.11.2014
Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) - ein Rundfunkveranstalter, der Hörfunkprogramme in 28 osteuropäischen, mittelöstlichen und zentralasiatischen Sprachen produziert und vom Kongress der Vereinigten Staaten finanziert wird, berichtet, dass laut Angaben der afghanischen Polizei am 24. Oktober fünf Personen getötet und zwei verwundet wurden, als Bewaffnete das Feuer auf ein Fahrzeug eröffneten. Der Angriff fand in der Provinz Nangarhar statt, als die sieben Zivilisten durch den Distrikt Khogyani reisten.
Afghan police say five people were killed and two were wounded when gunmen opened fire on a car in an attack in one of the country's eastern provinces. The attack on October 24 in Nangahar province occured as seven civilians were travelling through Khogyani district early in the morning.
A spokesman for the provincial police, Hazrat Hussain Mashraqiwal, said the attack was carried out by "insurgents," a term that usually refers to the Taliban.angahar province borders Pakistan, where the Taliban leadership has safe havens in the North Waziristan tribal region. Khogyani is nestled in the mountains that line the border and has long been a hotbed of insurgent activity.Based on reporting by dpa and AP
Radio Free Europe / Radio Liberty (24.10.2014): Insurgents Kill Five Civilians In Attack In Afghanistan
http://www.rferl.org/content/afghanistan-taliban-attack/26653800.html
Zugriff 17.11.2014
Die nachfolgende Anfragebeantwortung von Accord vom 26.06.2014, dem Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation des Roten Kreuzes gibt einen Überblick über die Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar und im Distrikt Khogyani sowie zum Vorgehen der Taliban gegen Angehörige der afghanischen Armee in der Provinz Nangarhar, Distrikt Khogyani wieder.
[...]
Die pakistanische Tageszeitung The Express Tribune berichtet im November 2013, dass laut Angaben örtlicher Quellen nur vier oder fünf der 22 Distrikte Nangarhars als sicher eingestuft würden, während die anderen Distrikte von den Taliban kontrolliert oder stark beeinflusst würden:
"Only four or five of Nangarhar's 22 districts are considered safe with the others controlled or strongly influenced by the Taliban, according to local sources interviewed by AFP [Agence France-Presse]." (The Express Tribune, 29. November 2013)
Das afghanische Medienunternehmen Tolo News schreibt in einem Artikel vom Jänner 2014, dass der aus Nangarhar kommende Parlamentsabgeordnete Amir Khan Yar angegeben habe, dass die Regierung in der Provinz zur Zeit nur die Kontrolle über zentrale Distrikte wie Khogyani, Sherzad und Hesarak habe:
"Lawmakers in the Lower House from Jowzjan, Logar, Faryab, Nuristan and Nangarhar provinces said Tuesday that the recent security report submitted to the Independent Election Commission (IEC) did not accurately portray the security situation in their communities. [...] 'Right now, the government only has control of central districts, like Khogyani, Sherzad and Hesarak Districts,' said MP Amir Khan Yar from Nangarhar province." (Tolo News, 14. Jänner 2014)
Im April 2014 erwähnt The Express Tribune, dass die vierte Infanteriebrigade der afghanischen Armee die Aufgabe habe, die Taliban unter anderem aus dem Distrikt Khogyani in der Provinz Nangarhar zu vertreiben:
"In a small village in a poppy-covered valley in eastern Afghanistan, a group of soldiers rest and eat after shelling the Taliban for several hours - until a burst of gunfire cuts lunch short. The men of the Afghan army's fourth infantry brigade have been tasked with clearing the Taliban from the Khogyani and Sherzad districts of the restive province of Nangarhar, ahead of Saturday's presidential election first round." (The Express Tribune, 1. April 2014)
Im Mai 2014 berichtet die Nachrichtenagentur Agence France-Presse (AFP), dass der Krieg gegen die Taliban im Distrikt Khogyani aus dem täglichen Kampf um die Kontrolle von Feldern und Ortschaften bestehe:
"In the eastern district of Khogyani, the war against Taliban militants is a day-to-day struggle for control of fields and villages just outside Jalalabad, one of Afghanistan's biggest and most strategic cities." (AFP, 12. Mai 2014)
Tolo News berichtet im Juni 2014, dass laut Angaben des afghanischen Innenministeriums mindestens 17 aufständische Taliban getötet worden seien. Die Gruppe von Aufständischen sei unter anderem an Angriffen im Distrikt Khogyani beteiligt gewesen:
"At least 17 Taliban insurgents were killed in an Afghan Security Forces (ASF) operation in Khugyani district of eastern Nangarhar province on Monday evening, the Minister of Interior Affairs (MoI) said in a statement on Tuesday. There were no ASF and civilian casualties during the operation, MoI added. 'The group of insurgents was involved in attacks on Khugyani district and several other parts of Nangarhar,' the MoI statement read. 'Because of the operation's success, security will improve in the province.'" (Tolo News, 3. Juni 2014)
Die afghanische Nachrichtenagentur Khaama Press berichtet im Juni 2014 ebenfalls über diesen Vorfall und erwähnt, dass der Einsatz laut offiziellen Angaben positive Auswirkungen auf die Sicherheitslage im Distrikt Khogyani haben werde:
"At least 17 Taliban militants were killed following a Special Forces military operation in eastern Nangarhar province of Afghanistan. The operation was conducted in Khogyani district late Monday evening to clear the area from the militants activities. [...] The officials further added that the elimination of the group will have a positive impact on security situation of Khogyani district and other parts of Nangarhar province."(Khaama Press, 3. Juni 2014)
Die afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News berichtet im Mai 2014, dass laut offiziellen Angaben mindestens 25 Aufständische bei einem Einsatz im Bezirk Khogyani getötet worden seien:
"At least 25 militants have been killed during an operation in the Khogyani district of eastern Nangarhar province, an official said on Tuesday." (Pajhwok Afghan News, 13. Mai 2014)
[...]
Das US-Verteidigungsministerium (United States Department of Defense, USDOD) schreibt in einer Pressemitteilung vom Juni 2013, dass im Distrikt Khogyani in der Provinz Nangarhar ein Anführer der Taliban verhaftet worden sei, der zahlreiche Angriffe auf afghanische und internationale Streitkräfte durchgeführt habe:
"A combined Afghan and coalition security force in Nangarhar province's Khugyani district arrested a Taliban leader who has conducted numerous attacks against Afghan and coalition forces. He also coordinates the movement of weapons and fighters and performs limited intelligence duties for local Taliban networks." (USDOD, 3. Juni 2013)
Auf der Website des vom US-Militär betriebenen Defense Video Imagery Distribution System (DVIDS) findet sich ein Bild, dessen beschreibender Text erwähnt, dass auf dem Bild ein Kommando der afghanischen Armee zu sehen sei, das sich nach einem Angriff von Aufständischen im Distrikt Khogyani im März 2014 darauf vorbereite, das Feuer zu erwidern:
"An Afghan National Army commando, of 6th Special Operations Kandak, prepares to return fire after being attacked by insurgents during an operation in the Khogyani district, Nangarhar province, Afghanistan, March 20, 2014." (DVIDS, 27. März 2014)
Das UNO-Flüchtlingshochkommissariat (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) erwähnt in einem monatlichen Update zu interner Vertreibung, dass 461 Personen aus verschiedenen Distrikten Nangarhars zwischen August 2013 und Februar 2014 aufgrund von Schikanierung und Einschüchterung durch regierungsfeindliche Kräfte und aufgrund des Konflikts zwischen regierungsfeindlichen Kräften und afghanischen Sicherheitskräften vertrieben worden seien:
"78 families (461 individuals) in 15 separate groups have been displaced form different districts of Nangarhar and Kunar provinces to Nangarhar province due to harassment and intimidation by AGEs [Anti Government Elements] as well as conflict between AGEs and ANSF [Afghan National Security Forces], from August 2013 to February 2014." (UNHCR, April 2014, S. 2)
Im Folgenden finden Sie Informationen zu Anschlägen von Aufständischen in der Provinz Nangarhar im Juni 2014:
Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) schreibt in einem Artikel vom Juni 2014, dass laut offiziellen Angaben aufständische Taliban einen Stützpunkt der NATO in der Provinz Nangarhar mit mehreren Raketen beschossen hätten:
"Provincial authorities in Afghanistan say Taliban militants fired several rockets into a NATO air base at one of Afghanistan's main airports on June 21. There were no reports of casualties or damage to buildings at the base at the airport in the eastern city of Jalalabad, the capital of Nangarhar province." (RFE/RL, 21. Juni 2014)
In einem weiteren Artikel vom Juni 2014 erwähnt RFE/RL, dass laut offiziellen Angaben drei Selbstmordattentäter einen Stützpunkt der NATO in der Provinz Nangarhar an der Grenze zu Pakistan angegriffen hätten:
"Afghan officials say three suicide bombers have attacked a NATO outpost in eastern Afghanistan, setting off a gun battle with police. Police said the attackers struck on June 19 at Torkham in Nangarhar Province, a crossing point on the Pakistan border."
(RFE/RL, 19. Juni 2014)
Zudem berichtet RFE/RL in einem weiteren Artikel vom Juni 2014, dass Selbstmordattentäter im Bezirk Behsud in der Provinz Nangarhar ein Polizeigelände angegriffen hätten:
"Suicide bombers attacked a police compound in eastern Afghanistan, killing a guard and setting 25 vehicles ablaze. Ahmad Zia Abdulzai, the spokesman for the provincial governor of Nangarhar Province, said the attack occurred late on June 8 in Behsud district."
(RFE/RL, 9. Juni 2014)
Agence France-Presse (AFP) erwähnt in einem Artikel vom Juni 2014, dass ein Selbstmordattentäter im Bezirk Behsud in der Provinz Nangarhar einen Anschlag verübt habe, bei dem drei türkische Ingenieure getötet worden seien:
"A suicide bomber killed three Turkish engineers and wounded another one on Monday in eastern Afghanistan, the latest attack on foreigners in the war-torn country. It came after the US and the Taliban sealed a dramatic prisoner swap that saw soldier Bowe Bergdahl released for five senior insurgent figures, raising hopes for peace as foreign forces prepare to withdraw. 'Around 7:15am, a suicide bomber detonated his explosive-packed motorbike targeting a minibus belonging to Turkish engineers in Behsud district of Nangarhar province,' Ahmad Zia Abdulzai, a spokesman for the provincial governor, told AFP. " (AFP, 2. Juni 2014) [...]
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Afghanistan: 1) Informationen zur Kontrolle (durch Regierung oder Aufständische) in Provinz Nangarhar, Distrikt Khogyani (auch Khogiani, Khugyani); 2) Vorgehen der Taliban gegen Angehörige der afghanischen Armee in Provinz Nangarhar, Distrikt Khogyani; 3) Informationen zur Zwangsrekrutierung von Kindern [a-8733], 26. Juni 2014 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/local_link/280460/410570_de.html, Zugriff:
17.11. 2014
Was ist über Rückreisemöglichkeiten in die Provinz Nangarhar, Distrikt Khogyani bekannt?
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die Provinz Nangarhar grundsätzlich von Kabul aus auf dem Landweg erreichbar ist. Abgelegene Orte in der Provinz selbst sind auf unterschiedliche Weise zu erreichen. Den nachfolgend zitierten Quellen ist auch zu entnehmen, dass neue Straßen in der Provinz Nangarhar gebaut und bestehende Straßen erweitert werden. Gemäß den nachfolgend zitierten Quellen kann davon ausgegangen werden, dass es auch einen Flughafen in der Provinz Nangarhar gibt.
(Khogyani ist 40,3 km von Jalalabad entfernt und auf dem Landweg erreichbar.
https://maps.google.at/maps?q=khugyanibav=on.2,or.r_qf.bvm=bv.79189006,d.d2sbiw=1920bih=985dpr=1wrapid=tljp141569753823110um=1ie=UTF-8sa=Xei=gtRhVI2eFMzhaKTfgMAMved=0CAYQ_AUoAQoutput=classicdg=brw,
Zugriff: 17.11.2014)
Einzelquellen:
Lonely Planet, ein unabhängiger Reiseführer, berichtet über die verschiedenen Transportmittel in Afghanistan:
Einfaches Taxi
In diesem Fall mietest du ein gesamtes Taxi für eine spezielle Route, ideal um abgelegene Orte zu erreichen, wo Minibusverbindungen [eventuell nicht hinkommen]. Ein privates Taxi erlaubt auf Wunsch zu stoppen.
Gemeinschaftstaxis
Neben Minibussen, sind Gemeinschaftstaxis die Haupttransportationsmittel in Afghanistan und arbeiten nach demselben Prinzip. Während ein gelbes Taxi oder ein Privatauto regelmäßige zwischen zwei Zielen fährt und einen vorbestimmten Fahrpreis für jeden Sitz im Auto erhebt. Diese Autos können fast immer an denselben Remisen wie die der Minibusse gefunden werden. Der Fahrpreis ist zwar teurer als der eines Minibusses, jedoch erreichst du dein Ziel schneller.
Bus und Minibus
In Bus und Minibussen zu fahren ist nicht immer besonders bequem, aber es ist unzweifelhaft günstig und sie fahren zu den meisten Orten zu denen du fahren willst. Die Wegdistanzen auf einer Karte zeigt die ungefähre Wegdistanz zwischen größeren Gemeinden und Städten an.
Afghanistan wird zusammengehalten durch den Minibus. Toyota HiAces sind die beliebtesten, und sind in Anbetracht der furchtbaren Straßenzustände scheinbar unzerstörbar. Sie sind bekannt als falang.
Die Preise fluktuieren parallel zur Nachfrage - ein Trip nach Kabul wäre normalerweise günstiger als eine Reise nach Faizabad, derselben Distanz. Es sollte keinen Gepäckszuschlag geben, außer du hast riesige Taschen.
Verkehrsmittel fahren normalerweise von Parkanlagen, am Rande von Gemeinden. Sie sind belebte Plätze, mit Anwerbern, die die Zieleorte posaunen, Bettlern und Kindern, die Straßenverkauf betreiben. Die meisten Orte haben eine Art Chaikhane [Anm.: Teehaus] in welchem ein Glas Tee während des Wartens auf die Befüllung des Fahrzeugs, zu dir nehmen kannst. Gemeinschaftstaxis können hier ebenfalls gefunden werden.
Schwerfällige alte deutsche Busse, umgeben ebenfalls Afghanistans Straßen. Schmerzhaft langsam und überfüllte, werden diese nur von ärmsten Einheimischen und jenen, denen Zeit und Bequemlichkeit unwichtig ist, benutzt.
Ordinary taxi
In this case you'd hire an entire taxi for a special route, ideal for reaching off-the-beaten-track places, or where minibus connections are hit-and-miss. A private taxi allows you to stop at will and will hopefully give you some control over the manic tendencies latent in many Afghan drivers - don't be afraid to suggest a preference for the brake over the accelerator pedal. Select your driver with care, and always look over his vehicle. If you're travelling solo, it's often recommended to visibly note the car's registration number and phone it through to a friend with your itinerary.
You'll have to negotiate a price before setting off. Along routes where there are also shared taxis this is simple arithmetic, adding up the total number of individual fares. Make sure everyone is clear which route you'll be taking, how long you want the driver to wait for you at the destination and whether or not fuel is included. You may have to haggle hard, as many drivers will see the opportunity to add 'foreigner inflation' to the price.
Shared taxi
Aside from minibuses, shared taxi is the main form of road transport around Afghanistan, and operates on the same principle, whereby a yellow taxi or private car does a regular run between two destinations and charges a set fare for each of the seats in the car. These cars can almost always be found in the same transport depots as minibuses. Fares are more expensive than a minibus, but you reach your destination faster.
Most shared taxis are yellow Toyota Corollas, and typically take two passengers in the front seat and three in the back seat. The front middle seat can be quite uncomfortable on bad roads, leaving you getting friendly with either the driver or the gear stick. Drivers will often sell the front seat to just one passenger at a slight premium. It's always possible to buy an extra seat for comfort or just to get the car to depart faster.
Bus minibus
Getting around by bus and minibus isn't always terrifically comfortable, but it's undeniably cheap and services run to most places you'll want to get to. The road distances chart shows approximate road distances between major towns and cities.
Afghanistan is held together by the minibus. Toyota HiAces are the most favoured, and are seemingly indestructible in the face of terrible road conditions. They're known locally as falang, a corruption of 'flying coach'. Also popular are the slightly smaller TownAces. Passengers are squeezed in four to a row, or three in a TownAce. If you're male, don't be surprised if your arrival forces a change in seating arrangements, to stop you sitting next to an Afghan woman. There are no timetables, vehicles just leave when they've collected enough passengers. The smaller TownAces tend to fill up and depart quicker, and are also slightly faster, so there's a slight increase in the fare. A fare that costs 450Afg in a HiAce would be about 100Afg more in a TownAce. Prices also fluctuate according to demand - a trip to Kabul would normally be cheaper than a journey to Faizabad of the same length. Unless you've got particularly huge bags, there shouldn't be a luggage charge.
Transport generally leaves from motor parks on the edges of towns. They're lively places, with touts barking out their destinations, beggars and kids hawking snacks and goods. Most places will have some sort of chaikhana where you can get a cup of tea while waiting for your vehicle to fill. Shared taxis can also be found here.
The comfort factor of your trip depends on the destination as much as the size of the passengers you're squeezed next to. Simple journeys along sealed roads are usually fine but anywhere else can be bumpy and painful, particularly over long distances. It can sometimes be a good idea to buy an extra seat to give yourself some extra room, a tactic we highly recommend if tackling the central route or northwest Afghanistan. Drivers tend to stop every three or four hours for prayers and at chaikhanas for food. On long trips you might end up staying the night at one, so ensure you have a blanket or sleeping bag easily accessible.
Clunky old German buses also ply Afghanistan's roads. Painfully slow and overcrowded, they're only used by the poorest locals and those unconcerned about time or comfort. On a slightly higher level, there are coaches running along the Ring Rd from Mazar-e Sharif to Kabul and on to Herat. Cheaper than a HiAce, tickets can normally be bought a day in advance from a bus office. As the Kabul-Herat leg passes through Kandahar and the restive south, we strongly advise against foreigners taking this route in the current climate.
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Air
The two Afghan airlines, Ariana (020 2100 271; www.flyariana.com) and Kam Air (020 2301 753; www.flykamair.com) both operate domestic schedules, linking Kabul with daily flights to Herat and Mazar-e Sharif, and Kandahar several times a week. There's also a weekly Ariana Kandahar-Herat flight. For other destinations, the schedule is an extremely moveable feast. In theory, Ariana also operates a twice-weekly flight to Faizabad, and weekly flights to Kunduz, Maimana and Shiberghan. In practice, these services can be cancelled for months at a time. Contact Ariana in Kabul, as the provincial offices are usually shut except on days immediately preceding a rare flight. Neither airlines' websites are much help for domestic flights.
Kam Air operates a reliable twice-weekly flight between Herat and Mazar-e Sharif. It has toyed with a Kabul-Faizabad service but has only operated a few flights and has yet to open an office in the town. Kandahar and Maimana flights are also apparently planned.
Demand is high for flights, so book as far in advance as you can. Ariana's Kabul office can be chaotic but is surprisingly efficient. Kam Air run a slightly tighter ship. Elsewhere, things are more disorganised so you might need to be persistent to get your name on the list. You'll need your passport when you book your ticket.
Always recheck the time of departure the day before you fly. Schedule changes are both common and unexplained. If you're in the provinces you'll probably depart late anyway, as you wait for the plane to arrive from Kabul.
Lonely Planet (2014): Getting around, http://www.lonelyplanet.com/afghanistan/transport/getting-around#ixzz3291N85gl, Zugriff 17.11.2014
The World Bank, die in Washington, D.C. angesiedelte Weltbankgruppe, berichtet, dass eine neue Schotterstraße die Lebensqualität der Dorfbewohner in einem abgelegenen Dorf in Nangarhar verbessert hat, indem sie nun Zugang zu Grunddienstleistungen haben und sie ihre verderbliche Ware schneller verkaufen können.
A new gravel road has improved the quality of life of villagers in a remote valley in Nangarhar province by bringing them access to basic facilities and services, and enabling them to sell their perishable produce quickly.
Built by the Ministry of Public Works, the road is part of the Afghanistan Rural Access Program which aims to give rural communities access to all-season roads. (...)
Construction of the 10.5-kilometer gravel road was completed in June 2012 by Afghanistan's Ministry of Public Works with funding from the Afghanistan Rural Access Program (ARAP). The program's objective is to enable rural communities to benefit from all-season road access to basic services and facilities. The program is funded by the World Bank and Afghanistan Reconstruction Trust Fund (ARTF), which have been supporting the country's development since 2003.
The program, which has three parts, aims to improve and maintain secondary roads (with $182 million funding), and tertiary roads ($130 million), as well as to assist with monitoring and evaluation ($13 million). Roads like the one to Gardi Kas village are a particular challenge as it's estimated that Afghanistan has a tertiary road network of 80,000 kilometers, of which only about 7,000 kilometers is accessible to motor vehicles in all seasons.The World Bank (07.01.2014): New Road Provides Year-Round Access to Goods and Services in Eastern Afghanistan, http://www.worldbank.org/en/news/feature/2014/01/07/new-road-provides-year-round-access-to-goods-and-services-in-eastern-afghanistan, Zugriff 17.11.2014
Pajhwok berichtet, dass die Bauarbeiten an einer zweiten Spur der Kabul-Jalalabad Autobahn begonnen haben.
Ministers and a provincial official lay the foundation stone for construction of second lane of Kabul-Jalalabad highway in eastern Nangarhar province. The construction work on second lane of Kabul-Jalalabad highway was started in the province on Thursday.
Pajhwok (03.04.2014): o.T., http://www.pajhwok.com/en/photo/227783, Zugriff 17.11.2014
TOLO News berichtet, dass auf der Turkham-Jalalabad Autobahn ein Unfall zwischen einem Bus und einem Lastwagen passierte.
At least 17 people died and eight others were injured in a traffic accident on Turkham and Jalalabad highway in eastern Afghanistan early Friday.
The incident took place on the Turkham and Jalalabad highway when a bus collided with a truck, said Ahmad Zia Abdulzai, spokesman for the Nangarhar governor.
"The bus was travelling from Turkham to Jalalabad City of Nangarhar province," Abdulzai said. "A number of women and children were among the dead."
The injured victims were taken to a nearby hospital and are in critical condition, he said.
Police arrested the truck driver along with another person over the incident.
Local officials believe the incident happened because the driver was negligent.
TOLO News (27.06.2014): 17 Killed in Highway Accident, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/15399-17-killed-in-highway-accident, Zugriff 17.11.2014
Afghan Zariza, eine Onlinezeitung, berichtet, dass der Flughafen der Stadt Jalalabad in der Provinz Nangarhar angegriffen wurde. Der Jalalabad Flughafen befindet sich im Distrikt Behsod, welcher 12 km von der Stadt Jalalabad entfernt ist.
The airport in Jalalabad city of Nangarhar province came under rocket attack on Sunday night, according to local government officials. Ahmad Zia Abdulzai, Spokersperson of Nangarhar Governor told Afghan Zariza that armed insurgents lobbed grenades on Jalalabad airport at around 9 pm on Sunday. Four civilians were injured in the attack. Residents living in the vicinity said the noise was of rockets, not grenades. Zabiullah Mujahid, Spokesperson of Taliban, claimed responsibility for the attack. In an email statement to Afghan Zariza, he said they fired several rockets on airport last night, which resulted in many casualties. The Jalalabad airport is located in Behsod district, which is 12 km from Jalalabad city. The airport has come under attack several times in the past.
Afghan Zariza (23.06.2014): Nangarhar airport comes under rocket attack,
http://www.afghanzariza.com/2014/06/23/nangarhar-airport-comes-under-rocket-attack, Zugriff 17.11.2014
Vorläufige Sachverhaltsannahme des Bundesverwaltungsgerichtes zur maßgeblichen Lage in Afghanistan
Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)
In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent.
(ANSO, Quarterly Report vom April 2013)
Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen.
(ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14. August 2013)
Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187 Prozent im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu.
(ANSO, Quarterly Report vom April 2013)
Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind.
(UNAMA-Annual Report vom Februar 2014)
Sicherheitslage in Kabul
Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)
Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.
(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.
(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.
(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;
http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)
In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul angegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden.
Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit.
(FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom 17. Juli 2014)
Am 5. August 2014 tötete ein Mann in afghanischer Uniform einen amerikanischen General und verletzte einen deutschen General sowie mindestens weitere 14 ISAF-Soldaten. Der Anschlag ereignete sich in einem militärischen Trainingszentrum nahe Kabul anlässlich des Besuchs einer internationalen Militärdelegation. Bei dem von Personenschützern erschossenen Attentäter handelte es sich vermutlich um einen afghanischen Soldaten.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 11. August 2014)
Am 9. August 2014 kam bei der Explosion einer Autobombe auf einem Markt in Kabul eine Person ums Leben, eine weitere wurde schwer verletzt. Am 10. August 2014 starben bei einem Selbstmordanschlag auf einen Militärkonvoi der Nato in Kabul vier Zivilisten. Sieben weitere Personen wurden verletzt. Die Taliban bekannten sich zu der Tat.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 11. August 2014)
Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen
Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar
Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10f)
Bei einem Anschlag der Taliban auf Militärfahrzeuge der Nato auf einem Parkplatz eines Stützpunktes am Torkham-Checkpoint in der Provinz Nangarhar am 19. Juli 2014 kamen bei einem Feuergefecht alle drei Angreifer ums Leben. Die Gebäude liegen an einer wichtigen Nachschubroute der NATO.
Bei einem Anschlag der Taliban wurden am 20. Juni 14 in der Provinz Helmand im Bezirk Nad Ali drei US-Soldaten getötet, als ein Sprengsatz auf einem Motorrad detonierte.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 23. Juni 2014)
Am 06. Juli 2014 wurden bei der Explosion einer Bombe auf einem Markt im Distrikt Maiwand in der Provinz Kandahar vier Zivilisten, ein Soldat und ein Polizist verwundet. Der Polizist erlag später seinen Verletzungen.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag in Afghanistan ist heute ein Cousin des scheidenden Präsidenten Hamid Karzai getötet worden. Nach Angaben der Behörden kam der als Gast verkleidete Attentäter zum Haus von Hashmat Karzai nahe der unruhigen südlichen Stadt Kandahar, um ihn zum religiösen Fest des Fastenbrechens zu grüßen. Als die beiden einander umarmten, zündete der Mann demnach einen Sprengsatz, den er unter seinem Turban versteckt hatte. Außer Karzai wurde niemand sonst verletzt oder getötet. Im Präsidentschaftswahlkampf hatte Hashmat Karzai zunächst für den Bruder von Hamid Karzai, Kayum Karzai, gearbeitet. Nachdem dieser seine Kandidatur zurückgezogen hatte, unterstützte er den Wahlkampf von Aschraf Ghani, der bei der Stichwahl um das Amt Mitte Juni gegen Abdullah Abdullah angetreten war.
(ORF Online, Turbanbombe tötet Cousin von Karzai vom 29. Juli 2014, Zugriff 29. Juli 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Provinz Nangarhar
Bei einem Anschlag der Taliban auf Militärfahrzeuge der Nato auf einem Parkplatz eines Stützpunktes am Torkham-Checkpoint in der Provinz Nangarhar am 19.06.14 kamen bei einem Feuergefecht alle drei Angreifer ums Leben. Die Gebäude liegen an einer wichtigen Nachschubroute der NATO.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 23. Juni 2014)
Eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen. Dies sagte Präsident Hamid Karzai am 18. Juni 2013 in der Militärakademie bei Kabul. Zuvor hatte ein Selbstmordattentäter in Kabul drei Zivilisten getötet. Karzai sprach von einer verbesserten Sicherheitslage, doch hat sich diese laut Experten verschlechtert.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Unter anderem sind Hekmatyars Hezb-e Islami, Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Al Qaida in Nangarhar als regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 4f)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 5. März 2013)
Zwangsrekrutierung
Allgemeines
Die Rekrutierung durch die Taliban erfolgt innerhalb lokaler Zellen. Dies können eine Madrassa, ein Mullah oder ein religiöses Netzwerk, ein lokaler Kommandant, ein Dorf oder ein Stamm sein. Es gibt Kämpfer innerhalb und außerhalb des harten Kerns. Bisher kamen Rekruten nicht in ihrer Heimatregion zum Einsatz. Nach Angaben aus lokalen Quellen ist diese Strategie jedoch im Wandel begriffen. Die Taliban bemühen sich vermehrt darum, lokale Gemeinschaften für sich zu gewinnen, und stationieren Kämpfer und Kommandeure daher in ihren Heimatregionen. Es besteht ein Unterschied zwischen der gemeinschaftsorientierten oder kollektiven Rekrutierung und der Rekrutierung von Einzelpersonen. Die Taliban haben sich zum Ziel gesetzt, ihre Anhänger vermehrt unter gut ausgebildeten Personen an Schulen und Universitäten großer Städte wie Kabul anzuwerben. Diese sollen sich um den Ausbau der Kommunikationsstrategien bemühen und der Organisation zu mehr Fachwissen und einer besseren medizinischen Versorgung verhelfen.
Wirtschaftliche Faktoren
Geld ist ein entscheidender Faktor für die Rekrutierung. In einem Land, in dem viele junge Männer keine Arbeit finden und Armut weit verbreitet ist, übt das Angebot einer bezahlten Tätigkeit eine große Anziehungskraft aus. Ein Taliban-Kämpfer kann in einem Monat oder sogar in nur einer Woche mehrere Hundert Dollar verdienen. Dies stellt jedoch keinen langfristigen Anreiz dar. Sozialisierung und Indoktrinierung sind für die Taliban von entscheidender Bedeutung, um in ihren Reihen für Beständigkeit zu sorgen. Neben direkten Zahlungen gibt es weitere wirtschaftliche Faktoren. Die Angst vor der Ausrottung des Opiumanbaus durch die Regierung oder die ausländischen Truppen ist ein Beispiel für einen wirtschaftlichen Beweggrund, die Aufständischen zu unterstützen. Ein weiteres Beispiel ist die Steuerbefreiung, die die Taliban Familien gewähren, die ihnen Kämpfer zur Verfügung stellen.
Persönliche Bedrohung, Einsatz von Gewalt und Zwang durch die Taliban
In der Vergangenheit ist es in Afghanistan zu Zwangsrekrutierungen gekommen. Aus Quellen geht hervor, dass in Helmand Rekrutierungen unter untermittelbarem Druck durchgeführt worden sind, und zwar in Marjah und in Lagern für Binnenvertriebene. Ferner liegen aus Kunduz, Kunar und Gebieten in Pakistan, die sich unter der Kontrolle afghanischer Aufständischer befinden, Berichte vor, wonach die Menschen Furcht vor Vergeltung haben, wenn sie sich der Rekrutierung widersetzen.
In zwei Quellen wird auf den Einsatz von Zwang oder Einschüchterung zu Rekrutierungszwecken in Urusgan verwiesen. 2008 hätten ausländische Taliban-Kommandeure Gewalt eingesetzt. In einer weiteren Quelle wird darauf verwiesen, dass die Taliban für Rekrutierungen innerhalb einiger Hazara-Gruppen zum Mittel der Einschüchterung gegriffen haben. Aus beiden Quellen geht jedoch hervor, dass dies selten oder lediglich in Ausnahmefällen vorgekommen ist. In anderen Quellen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in den Provinzen Ghazni, Herat und Logar bei der Rekrutierung weder Gewalt noch Zwang ausgeübt worden sind. Aus Quellen zur allgemeinen Lage in Afghanistan geht in vielen Fällen hervor, dass Zwangsrekrutierungen selten vorkommen. Bisweilen wird auf Bereiche verwiesen, in denen dies anders ist: Flüchtlingscamps und Regionen, in denen der Einfluss der Taliban sehr ausgeprägt ist. In einem Fall wird berichtet, dass die Taliban in von ihnen kontrollierten Regionen Träger und medizinisches Personal unter Zwang rekrutiert haben. In einigen Quellen werden Argumente aufgeführt, die gegen eine Zwangsrekrutierung sprechen: Die Taliban wollen die Bevölkerung nicht gegen sich aufbringen und verfügen über eine ausreichende Zahl von Freiwilligen, so dass Zwang nicht notwendig ist.
Minderjährige und Selbstmordattentäter
Unterschiedliche Quellen berichten von der Rekrutierung Minderjähriger durch die Taliban, aber auch durch andere Akteure im Afghanistankonflikt. Auch von Zwangsrekrutierungen Minderjähriger wird berichtet. Sie sind besonders leicht in Gebieten zu rekrutieren, in denen es keine sozialen und staatlichen Schutzsysteme gibt, wie etwa an Orten, wo Flüchtlinge und Binnenvertriebene in Lagern leben. Die Taliban-Führung leugnet die Rekrutierung Minderjähriger, doch legt sie ein anderes Kriterium für die Bestimmung der Minderjährigkeit an. Die Aussagen eines Taliban-Kommandeurs in Pakistan und eines Kommandeurs der kanadischen Streitkräfte belegen möglicherweise, dass die Behauptungen der Taliban-Führung nicht der Wirklichkeit entsprechen. Quellen zufolge werden Minderjährige als Selbstmordattentäter rekrutiert. Die meisten nennen Madrassas als wichtigsten Ort für die Indoktrinierung und Ausbildung von Selbstmordattentätern. Dabei stimmen die meisten Quellen in der Auffassung überein, dass für einen Selbstmordanschlag eine überzeugte, indoktrinierte und ausgebildete Person notwendig ist. Einige Quellen schließen die Möglichkeit der Zwangsrekrutierung durch die Taliban für diesen Zweck aus. Unterschiedlichen Quellen zufolge findet die Rekrutierung von Minderjährigen und Selbstmordattentätern durch die Taliban hauptsächlich im Grenzgebiet statt: im Süden und Südosten Afghanistans sowie in Madrassas und Flüchtlingslagern im Nordwesten Pakistans.
Unterschiedliche Ethnien
Seit 2001 haben sich einige kleine Gruppen nichtpaschtunischer Ethnien den Taliban angeschlossen. Die Zahlen steigen seit 2006, weil die Taliban in weitere nichtpaschtunische Gebiete vorgedrungen sind und beispielsweise usbekische, tadschikische und turkmenische Kämpfer aufgenommen haben. Finanzielle und religiöse Motive spielen bei der Rekrutierung anderer Ethnien eine wichtige Rolle. Einige Quellen verweisen auf Hazara-Gruppen oder -Gemeinschaften, die sich den Taliban angeschlossen haben. Einige Quellen geben an, dass die Taliban nicht gezielt einzelne Hazara anwerben.
Pakistan als Basis
Pakistan ist seit einigen Jahrzehnten eine unverzichtbare Rekrutierungsbasis für Gruppen der Opposition und von Aufständischen. Die Taliban und andere Gruppen konnten Kämpfer in grenzüberschreitenden Stämmen, Gemeinschaften afghanischer Flüchtlinge und Madrassas von Deobandi und Wahabiten in Pakistan gewinnen. Dies hat sich in den Zeiten als besonders wertvoll erwiesen, in denen sie auf afghanischem Territorium nur über begrenzten Einfluss verfügten. Auch auf pakistanischem Boden sind Ausbildungseinrichtungen geschaffen worden. Die wichtigsten Regionen für die Unterstützung der afghanischen Taliban und anderer aufständischer Gruppen sind die Provinz Belutschistan um die Stadt Quetta, mehrere Gebiete in Khyber Pakhtunkhwa und in den Stammesgebieten unter Bundesverwaltung sowie die Stadt Karatschi.
Schlussfolgerung- Rekrutierung im Allgemeinen
Aus zwei Quellen geht explizit hervor, dass die Rekrutierung durch die Taliban innerhalb der lokalen Zellen erfolgt. Diese Feststellung wird durch historische Entwicklungen und die vorliegenden Informationen zu Kommandeuren, Stämmen und Geistlichen belegt. Ferner werden in einigen Quellen Elemente oder Entwicklungen genannt, die indirekt als Bestätigung dieses Grundsatzes betrachtet werden können. Die Anwerbung einzelner Kämpfer erfolgt in der Regel vor Ort und innerhalb der bestehenden sozialen Strukturen: i) der Kommandeur auf der untersten Ebene der militärischen Organisation (der "Front"), der eigenständig Kämpfer anwirbt und ersetzt - seine personellen Reserven findet er innerhalb seines Einflussbereichs, d.
h. beispielsweise innerhalb eines Qawms, eines Stamms oder eines Dorfes; ii) die Stammes- oder Qawm-Führer, die über die Positionierung der Familien und die Rekrutierung entscheiden; iii) der Mullah, die Moschee und die Madrassa, die in die Rekrutierung eingebunden werden.
Schlussfolgerung - Zwangsrekrutierung
Zwangsrekrutierungen durch Militärkommandeure, Führungspersönlichkeiten oder Kämpfer der Taliban (d. h. Fälle, in denen Einzelpersonen oder ihre Familien direkt angesprochen und zur Teilnahme gezwungen werden, weil ihnen im Falle der Weigerung Vergeltung oder Gewaltanwendung angedroht werden) sind als Ausnahmen zu betrachten. Darauf weisen zahlreiche verlässliche Quellen ausdrücklich hin und belegen diese These mit plausiblen Argumenten. Beispiele für diese Ausnahmefälle gibt es nach vorliegenden Informationen in Helmand, Kunduz, Kunar, Regionen in Pakistan und in Urusgan. Häufig werden auch die Gebiete genannt, in denen diese Ausnahmefälle auftreten: in Regionen unter ausgeprägtem Einfluss oder vollständiger Kontrolle der Taliban und in Bereichen, in denen soziale und staatliche Schutzstrukturen nicht funktionieren, wie in Flüchtlingslagern und Lagern für Binnenvertriebene.
(EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland Afghanistan, Rekrutierungsstrategien der Taliban, vom Juli 2012)
Versorgungslage
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20)
Rückkehrfragen
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen
(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).
Ausweichmöglichkeiten
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Identität, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunftsregion des Beschwerdeführers stützen sich auf die Angaben im Asylverfahren. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich durchgehend gleichbleibende Angaben. Dass er in Afghanistan über keinen familiären Anschluss außerhalb der Heimatregion verfügt, konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht glaubhaft darlegen.
2.2. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Fluchtvorbringen war insgesamt kein Glaube zu schenken, da sich wesentliche Punkte seiner Angaben als widersprüchlich erwiesen.
Die Aussagen des Asylwerbers stellen, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, im Asylverfahren häufig die zentrale Erkenntnisquelle dar, die auf ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen ist. So ist das Vorbringen eines Asylwerbers dann als glaubhaft anzusehen, wenn es nachstehende vier Grunderfordernisse erfüllt:
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen, erhellt sich daraus, dass er zu wesentlichen Punkten seines Vorbringens widersprüchliche Angaben machte. So gab er zu dem zentralen Ereignis, bei dem er sich mit den XXXX-Brüder zerstritten hätte, bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, er wäre aufgrund des Überfalls auf seinen Vater zu XXXX gegangen und hätte sich mit diesem geschlagen (AS 181). Später in der Einvernahme und in dem der Beschwerde beigefügten handschriftlichen Ausführungen des Beschwerdeführers stellte er hingegen den Vorfall dermaßen dar, dass er zu den Brüdern gegangen wäre und mit diesen gestritten und gekämpft hätte. Daraus, dass sich der Beschwerdeführer entgegen seinen ersten Angaben nun hinsichtlich dieser Auseinandersetzung auf beide Brüder (und nicht wie bei der Einvernahme auf nur einen von ihnen) bezog, ergibt sich ein Widerspruch in seinem Vorbringen. Durch seine Angaben in der Beschwerdeverhandlung, zuerst hätte er mit einem der Brüder gestritten, und der andere wäre erst später hinzugekommen, lässt sich dieser Widerspruch nicht gänzlich auflösen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte der Beschwerdeführer erstmals, er hätte die Brüder XXXX vor den gesamten Dorfbewohnern beschuldigt, mit der Sache zu tun gehabt zu haben. Damit entfernt sich der Beschwerdeführer maßgeblich von seinem bis zu diesem Zeitpunkt erstatteten Vorbringen, da eine öffentliche Beschuldigung einen gänzlich anderen Sachverhalt darstellt als eine "private" Konfrontation (lediglich gegenüber eines Bruders bzw. beider Brüder) ohne weitere anwesende Personen. Der Beschwerdeführer steigerte sein Vorbringen auch insofern, als er vor dem erkennenden Gericht angab, der ältere Bruder hätte ihm im Zuge des handgreiflichen Streits mit einer Holzlatte die Nase gebrochen. Auch dabei handelt es sich um ein wesentliches sowie besonders einprägsames Sachverhaltselement und ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer dies nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt dargetan hätte, wenn es den Tatsachen entsprechen würde. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben ausführte, die beiden Brüder und auch er hätten ihre Waffen gezogen und damit gedroht, sich gegenseitig zu ermorden. Dieses Vorbringen änderte er in der Beschwerdeverhandlung insofern ab, als er angab, dass er am Boden liegend das Herausnehmen einer Waffe vorgetäuscht hätte, woraufhin ein Bruder ins Haus gegangen wäre, um eine Kalaschnikow zu holen. Aus dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers wird deutlich, dass er sein Vorbringen nicht gleichbleibend darzutun vermochte, sondern dieses bezüglich der für seine Flucht zentralen Auseinandersetzung sowohl hinsichtlich der Beteiligten (ein Bruder/beide Brüder/Anwesenheit der Dorfgemeinschaft) als auch des Hergangs (gegenseitiges Schlagen/Schlag mit Holzbrett/gegenseitige Bedrohung mit Waffen/Vortäuschen des Mitführens einer Waffe) doch bedeutend abweichend schilderte, weshalb diesem die Glaubwürdigkeit zu versagen ist. Zwar schilderte der Beschwerdeführer durchgehend die Zugehörigkeit der XXXX-Brüder zu den Taliban, diesbezüglich ergaben sich jedoch Ungereimtheiten hinsichtlich der Bekanntheit deren ungesetzlicher Tätigkeit im Heimatdorf. So gab er einerseits vor dem Bundesasylamt an, niemand hätte gewusst, dass die XXXX "so was" im Dorf machen würden (AS 183). Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er demgegenüber an, viele Leute würden wissen, wer in einem Dorf mit den Taliban kooperiere, aber kaum jemand hätte den Mut, dies auszusprechen. Hinsichtlich des Überfalls auf seinen Vater fällt auf, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor der belangten Behörde lediglich angab, die Wegnahme des Autos wäre gescheitert, da dieses einen "Ausschaltknopf" hätte, die Angreifer hätten seinen Vater geschlagen und wären dann geflüchtet (AS 181). In seinen Beschwerdeausführungen brachte er vor, sein Vater wäre beim Versuch, ihm das Auto wegzunehmen, verletzt worden. Die Angreifer wären mit den Autopapieren, etwas Bargeld und Sachen aus dem Auto geflohen. Seinem um Hilfe rufenden Vater wären Menschen aus den umliegenden Häusern zur Hilfe gekommen. Vor dem erkennenden Gericht schilderte er den Vorfall dahingehend, dass sein Vater geflüchtet, aber eingeholt und schwer misshandelt worden wäre. Die zur Hilfe Eilenden wären bewaffnet gewesen und hätten Warnschüsse abgegeben. Daraus wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen im Laufe des Verfahrens abwandelte - so erwähnte er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt keine weiteren Beteiligten, sprach jedoch in der Beschwerde abweichend davon von Leuten, die seinem Vater geholfen hätten. Erstmals in der Beschwerdeverhandlung brachte er zusätzlich vor, dass die Helfenden auch bewaffnet gewesen wären. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits vor der belangten Behörde bezüglich des Überfalls auf seinen Vater ein vollständiges Vorbringen erstatten hätte können, wenn dies den Tatsachen entsprechen würde. Vielmehr steigerte er dieses von Mal zu Mal, weshalb sich die Schilderungen letztlich in einer Zusammensicht als unglaubwürdig erweisen. Durch das Hinzufügen von Sachverhaltselementen wird vielmehr die Bemühung des Beschwerdeführers deutlich, den Vorfall jeweils drastischer zu schildern. Hinzu kommt, dass sich Divergenzen dahingehend ergeben, dass der Beschwerdeführer in seiner handschriftlichen Beschwerdeschrift noch vorbrachte, das Gebiet, in dem der Überfall auf den Vater passiert wäre, sei verlassen und gefährlich (auch: "Niemandsland", "Wüste") - dies widerspricht der Schilderung in der Beschwerdeverhandlung, dass Leute "aus den umliegenden Häusern" seinem Vater zu Hilfe geeilt wären, da demnach das Gebiet eben nicht verlassen, sondern (unmittelbar in Straßennähe, andernfalls die Schreie seines Vaters nicht gehört werden könnten) bewohnt wäre. Auch erscheint die in der Beschwerdeverhandlung dargetane Vorgehensweise dieser Leute, wonach sie Warnschüsse abgegeben hätten, aufgrund der evidenten Gefährlichkeit von Taliban nicht plausibel. Die vom Beschwerdeführer dazu abgegebene Erklärung, die Leute hätten sich zwar vor ihren Haustüren, aber noch innerhalb der Außenmauern ihrer Höfe befunden, vermag nicht zu überzeugen, da sie sich auch dort in unmittelbarer Nähe zum Vorfallsort aufgehalten haben müssten, andernfalls sie die Hilferufe des Vaters nicht hören hätten können. Nicht nachvollziehbar ist auch, dass der Beschwerdeführer, trotzdem die XXXX-Brüder bereits auf der Suche nach ihm in das Haus seiner Cousins eingedrungen wären, noch drei bis vier Tage zuhause verbracht hätte und damit, obwohl er damit rechnen hätte müssen, dass diese wiederkehren könnten, die Gefahr des Entdecktwerdens auf sich genommen hätte. Maßgeblich für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist weiters, dass er erstmals in seiner Beschwerdeschrift ausführte, eines Nachts wären die XXXX-Brüder in den Garten seiner Familie gekommen und hätten Miniraketen abgeschossen, woraufhin die Amerikaner ihren Garten angegriffen und alles zerstört und verbrannt hätten. Die Amerikaner hätten mit Raketen und Bomben alles zerstört, was sich im Radius von ein bis zwei Kilometer befunden hätte; seine Familie hätte die Häuser mitten in der Nacht verlassen. Daraus ergibt sich zum einen ein Widerspruch dahingehend, ob die XXXX-Brüder tatsächlich das Heimatdorf verlassen hätten oder dennoch geblieben und die Raketen abgeschossen hätten. Besonders ins Gewicht fällt aber, dass der Beschwerdeführer einen derart massiven und einschneidenden Vorfall wie ein zerstörerisches Bombardement auf das Hab und Gut seiner eigenen Familie in dem Verfahren vor dem Bundesasylamt mit keinem Wort erwähnte. Es ist keineswegs nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer einen solchen Vorfall nicht von Beginn an angegeben hätte. Da der Beschwerdeführer diesen Eingriff existenzvernichtenden Ausmaßes jedoch erst in der Beschwerdeschrift ins Treffen führte, ist davon auszugehen, dass es sich dabei um ein weiteres gesteigertes Vorbringen handelt, dem die Glaubwürdigkeit zu versagen war. Der Beschwerdeführer konnte dies in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht auch nicht aufklären. Seine Angabe, er könne sich nicht daran erinnern, ob er dies bei der ersten Einvernahme gesagt habe, stellt sich als reine Schutzbehauptung dar, aus der sich für ihn nichts gewinnen lässt. Der Beschwerdeführer begab sich auch insofern in Widersprüche, als er in der Beschwerdeverhandlung eingangs vorbrachte, in seinem Elternhaus würden noch zwei Onkel mit ihren Familien leben, was der in der Beschwerdeschrift dargetanen Schilderung einer totalen Zerstörung innerhalb von ein bis zwei Kilometern entgegensteht. Letzteres ist auch mit der in der Beschwerdeverhandlung abgegebenen Erklärung, es seien nur die Felder, nicht aber die Häuser verbrannt, nicht in Einklang zu bringen. Festzuhalten ist auch, dass sich der Beschwerdeführer zu seinem Lebenslauf insofern widersprüchlich äußerte, als er vor dem Bundesasylamt angab, er hätte drei Monate in XXXX als Maler gearbeitet (AS 177), dies in der Beschwerdeverhandlung jedoch auch auf Vorhalt seiner Aussage bestritt und behauptete, er hätte nur drei bis vier Nächte dort übernachtet. Dieser nicht aufzulösende Widerspruch dienste typerscherweise zur Verwässerung einer im Verfahren zuvor getätigten ungünstigen Aussage und erschüttert die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers insbesondere deshalb, da er das Einvernahmeprotokoll vor dem Bundesasylamt hinsichtlich Richtigkeit und Vollständigkeit mit seiner Unterschrift bestätigte. Soweit er in der Beschwerdeverhandlung vorbrachte, dass sein Cousins wegen der Vorfälle nach wie vor bedrängt würden und sein Onkel vor fünf Monaten deshalb umgebracht worden wäre, kann dem aufgrund der oben dargelegten Unglaubwürdigkeit der diesen Vorfällen angeblich zugrundeliegenden Ereignisse ebenfalls keine Glaubwürdigkeit zugestanden werden. Soweit in der Beschwerde ins Treffen geführt wird, dass der Beschwerdeführer angehalten worden wäre, sich kurz zu halten, ist dem entgegenzusetzen, dass die niederschriftliche Einvernahme laut Protokoll zwei Stunden lang dauerte und ihm dabei durch vielfache Nachfragen ausreichend Gelegenheit zur Erstattung seines Vorbringens gegeben wurde. Ebenso erweist sich die Rüge einer lückenhaften Übersetzung als haltlos, da dem Beschwerdeführer die Niederschrift rückübersetzt wurde und er diese mit seiner Unterschrift, ohne irgendwelche Einwände ("Ich habe dem nichts mehr hinzuzufügen.", AS 187) zu tätigen, bestätigte.
Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit in Bezug auf seine behaupteten Fluchtgründe keinen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
2.3. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten und anlässlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung dargetanen Länderdokumente. Da die aktuellen Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der schlüssigen Situationsdarstellungen im Herkunftsstaat zu zweifeln. Auch seitens der Verfahrensparteien wurden hinsichtlich der herangezogenen Quellen in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht keine Einwände erhoben.
2.3. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesasylamtes respektive des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4).
§ 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz zufolge können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt
zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;
zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
3.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 20 leg. cit. in den Fällen des § 75 Abs. 18 und 19 leg. cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 AsylG folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 AsylG aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegen.
3.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 i. d. g. F. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.4. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in ihrem Herkunftsstaat glaubwürdig darzutun, war der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 3 AsylG 2005 abzuweisen.
Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.
Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet.
Auch aus der wirtschaftlich schlechten Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
3.5. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 i.d.g.F.):
3.6. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.
Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).
3.7. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass ihm im Herkunftsstaat eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, dass die Abschiebung im Lichte von Art. 3 EMRK unzulässig sei. Insbesondere brachte er vor, dass eine Rückkehr aufgrund seiner individuellen konkreten Lebensumstände deshalb unmöglich sei, da die Sicherheitslage in Afghanistan und insbesondere seiner Heimatprovinz XXXX, Distrikt XXXX, prekär sei und er aber an einem anderen Ort auf ein familiäres/soziales Netz nicht zurückgreifen könne, da er außerhalb der Heimatregion keine in Afghanistan aufhältigen Verwandten mehr hat.
In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass sich aus den zugrunde gelegten Länderfeststellung und den in das Verfahren einfließenden sonstigen Informationen für das erkennende Gericht ergibt, dass aufgrund der Häufung und Schwere der in dieser Region verübten Anschläge und herrschenden Kriegshandlungen sowie der Verstärkung der Aktivitäten der Aufständischen eine allfällige Rückführung des Beschwerdeführers in diese Region für diesen mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden wäre.
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in einer anderen Gegend Afghanistans (etwa in XXXX) Fuß fassen könnte, haben sich nicht ergeben. So hat der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt, dass er in Afghanistan außerhalb seiner Herkunftsregion über keinen familiären Anschluss verfügt. Dadurch, dass sich seine beiden Cousins nur temporär in XXXX aufhalten, kann hinsichtlich des Beschwerdeführers kein Bestehen eines ausreichenden (weil durchgängige) sozialen Auffangnetzes angenommen werden. Sohin wäre er als Rückkehrer außerhalb des Familienverbandes nach einem längeren Aufenthalt im westlich geprägten Ausland Schwierigkeiten wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Art ausgesetzt. Auch eine Absicherung im Familienverband ist nicht möglich. Es ist folglich auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dort die Möglichkeit hätte, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen oder sich eine Existenzgrundlage aufzubauen. Das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist daher derzeit unter den dargelegten Umständen zu verneinen.
Aufgrund des Vorliegens dieser außergewöhnlicher Umstände im Sinne der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts würde die Abschiebung zu einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers aufgrund willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes führen.
3.8. Der Beschwerdeführer vermochte sohin darzutun, dass er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt sein würde. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat ist sohin nicht zulässig und war ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
Es liegt kein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG vor (§ 8 Abs. 3a AsylG).
4. Zu Spruchpunkt III. (§ 8 Abs.4 AsylG 2005 i.d.g.F.):
Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist gemäß § 8 Abs.4 AsylG von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
III. Zur Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der beschwerdeführenden Partei darstellt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.