BVwG W219 1426260-1

W219 1426260-1Tribunal administratif fédéral24 févr. 2015

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Texte intégral

BVwG W219 1426260-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W219.1426260.1.00

Spruch

W219 1426260-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2012, Zl. 11 15.209-BAS, beschlossen:

A.

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der im Zeitpunkt der Antragsstellung minderjährige Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 18.12.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 18.12.2011 erfolgte auch die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Thörl-Maglern, AGM, in Anwesenheit einer Dolmetscherin der Sprache Dari und einer Vertrauensperson.

In der Erstbefragung sagte der Beschwerdeführer aus, er heiße XXXX und sei (umgerechnet) Anfang bzw. Mitte XXXX geboren. Er sei Staatsangehöriger von Afghanistan und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er sei unverheiratet. Er habe mit seiner Familie im Iran gelebt, bis er mit dieser nach Afghanistan zurückgekehrt sei, wo er bis zu seiner Ausreise sechs Monate in Kabul gelebt habe. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter lebe mit seiner Schwester in Kabul. Sein Bruder sei verstorben. Zu seinem Reiseweg gab der Beschwerdeführer an, er habe sein Heimatland ungefähr zwei Jahre zuvor verlassen und sei über den Iran, die Türkei, Griechenland und Italien auf dem Landweg nach Österreich gelangt. Zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes gab der Beschwerdeführer an, sein Vater und sein Bruder seien nach der Rückkehr nach Afghanistan von einem namentlich genannten Mann getötet worden.

Am 22.12.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, unter Beteiligung einer Dolmetscherin und des Rechtsberaters als seiner gesetzlichen Vertretung in der Sprache Dari niederschriftlich einvernommen, wobei er angab, er sei im Iran geboren und habe dort sechs Jahre lang die Schule besucht. Zu seinen Fluchtgründen sagte der Beschwerdeführer aus, sein Vater habe Probleme wegen seiner Glaubensrichtung und wegen Grundstücken gehabt und sei deswegen getötet worden. Er sei nämlich ursprünglich Sunnite gewesen, sei dann aber zum Schiitentum übergewechselt. Der Vater sei mit dem Bruder nach Helmand gefahren, wo die Familie Grundstücke habe. Dort sei es zu einem rituellen Kampf gekommen. Der Vater des Beschwerdeführers sei getötet worden, sein Bruder habe fliehen können. Einige Tage später sei der Bruder in Kabul ebenfalls ermordet worden. Da der Beschwerdeführer sich ebenfalls bedroht fühlte, habe er das Land verlassen.

Am 12.03.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, unter Beteiligung einer Dolmetscherin und seiner gesetzlichen Vertretung in der Sprache Dari neuerlich niederschriftlich einvernommen, wobei er angab, er sei gesund. Der Beschwerdeführer gab weiters an, er habe seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter und wisse nicht, wo sich diese befinde. Er habe immer im Iran gelebt und lediglich sechs Monate in Kabul verbracht. Zur Konversion seines Vaters könne er keine näheren Angaben machen, da dieser bereits vor der Geburt des Beschwerdeführers konvertiert sei. Hinsichtlich der Grundstücksprobleme habe er auch keine genaueren Informationen. Der Mörder seines Vaters habe diesen zum Anbau "bestimmter Sachen" zwingen wollen. Der Beschwerdeführer gab weiters an, er sei kurz nach der Ermordung seines Bruders ebenfalls attackiert worden, habe jedoch fliehen können. Im Zuge der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Länderberichte zur Situation in Afghanistan zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ausgehändigt.

Mit Schreiben vom 26.03.2012 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in der er auf die Gefahren hinwies, denen Minderjährige in Afghanistan ausgesetzt seien.

3. Mit (dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 05.04.2012 durch Hinterlegung beim Postamt zugestelltem) Bescheid vom 02.04.2012, Zl. 11 15.209-BAS, wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) "idgF" ab (Spruchpunkt I.). Weiters wies es den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

In diesem Bescheid stellte das Bundesasylamt die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Seine Identität konnte nicht festgestellt werden. Es stellte weiters fest, dass der Beschwerdeführer gesund sei. Den Heimatort des Beschwerdeführers, seine familiären Verhältnisse und den Aufenthaltsort seiner Verwandtschaft stellte es nicht fest. Es traf weiters allgemeine Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsland verfolgt worden sei. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zu den Fluchtgründen aus, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch einen namentlich genannten Mann wegen Grundstücks- und Glaubensstreitigkeiten nicht habe glaubhaft machen können. Bei seinem Vorbringen handle es sich um ein frei erfundenes Konstrukt. Eine allgemeine Verfolgung schiitischer Moslems oder der Volksgruppe der Hazara sei nicht erkennbar und jeder afghanische Bürger könne sich an die für die Verfolgung von Straftaten eingerichteten Sicherheitsbehörden wenden.

In seiner rechtlichen Würdigung wies das Bundesasylamt darauf hin, dass der Beschwerdeführer eine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe nicht habe glaubhaft machen können. Hinsichtlich Spruchpunkt II. berief sich das Bundesasylamt darauf, dass in Afghanistan eine elementare Grundversorgung für Rückkehrer sichergestellt sei und der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr die Unterstützung seiner Familie in Anspruch nehmen könne. Seine Ausweisungsentscheidung begründete es mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.

Mit Verfahrensanordnung vom 02.04.2012 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater beigegeben.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in der die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhalts und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden. Der Beschwerdeführer verwies auf sein im Verfahren erstattetes Vorbringen und brachte unter Verweis auf eine Pressemitteilung des EGMR, Richtlinien des UNHCR und die Verordnung 2201/2003 (EG) im Wesentlichen vor, das Bundesasylamt habe dem Kindeswohl zu wenig Bedeutung beigemessen und seine Minderjährigkeit nicht gehörig berücksichtigt.

Mit Schriftsatz vom 28.09.2012 übermittelte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof eine Beschwerdeergänzung, in der er im Wesentlichen vorbrachte, das Bundesasylamt habe den Glaubenswechsel seines Vaters völlig außer Acht gelassen und nicht beachtet, dass der Beschwerdeführer als damals kleines Kind zum Grund der Probleme seiner Familie kaum Angaben machen könne. Weiters sei eine Rückkehr nicht möglich, da der Beschwerdeführer im Iran aufgewachsen sei und in Afghanistan kein familiäres Netz (mehr) habe. Er habe keinen Kontakt zu seiner Familie. Der Beschwerdeergänzung beigefügt war ein Medienbericht über die Enthauptung zweier Kinder in Afghanistan.

Mit Schriftsatz vom 14.08.2014 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht die Kopie eines Zeugnisses über die erfolgreiche Ablegung der Pflichtschulabschlussprüfung, einer Teilnahmebestätigung an einem Basisbildungskurs sowie eines Sprachdiploms für Deutsch (Niveau B1).

Mit Schriftsatz vom 04.02.2015 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht die Kopie einer Schulbesuchsbestätigung einer Handelsakademie für das Schuljahr 2014/15, einer Bestätigung über die Genehmigung der Verrichtung gemeinnütziger Arbeit im Zeitraum 05.01. bis 13.02.2015 sowie einer Stellungnahme eines Unterstützungslehrers.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

2. zu A.)

2. 1 Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-Einrichtungsgesetz, jeweils BGBl. I 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 1.1.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Die Zurückverweisung hat daher an diese Behörde zu erfolgen.

2. 2 Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).

Der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, die sich von jener des § 66 Abs. 2 AVG letztlich nur geringfügig unterscheidet, wohnt im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat. In Übereinstimmung mit der oben dargestellten Judikatur bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof auch zuletzt in seinem Erk. vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063-4, die Zielsetzung des § 28 VwGVG, wonach Verwaltungsgerichte regelmäßig in der Sache selbst zu entscheiden haben, betonte aber gleichzeitig, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

2. 3 Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

Hiezu ist festzustellen, dass das Bundesasylamt keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf die geltend gemachten Fluchtgründe und die Situation, die den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan erwarten würde, getroffen hat und diesbezüglich auch keine ausreichende Begründung für die Abweisung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz vorgenommen hat.

Was zum einen die angebliche Verfolgung durch eine näher bezeichnete Person wegen eines Grundstücksstreits und wegen der Konversion des Vaters des Beschwerdeführers vom Sunnitentum zum Schiitentum anbelangt, hat das Bundesasylamt zwar eine Beweiswürdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers vorgenommen. Diese erweist sich jedoch als unschlüssig: Der Beschwerdeführer hatte nämlich unter anderem eine Verfolgung wegen des Glaubenswechsels seines Vaters, der als Sunnit zum Schiitentum übergetreten sei, behauptet (vgl. z. B.: AS 35, S. 5 des angefochtenen Bescheids: "BF: Die Feindschaft ging darum, dass mein Vater früher Sunnit war und dann Schiit wurde [...]"). Obwohl das Bundesasylamt selbst konstatierte, dass "religiöses Abweichlertum" zu Gewalttaten gegen den Betroffenen führen könne und lediglich Personen, die "politisch oder religiös unauffällig" seien (vgl. AS 165, S. 47 des angefochtenen Bescheids), kein erhöhtes Gefährdungspotential aufweisen würden, hat es sich mit der Situation von Sunniten, die zum Schiitentum überwechseln, überhaupt nicht auseinandergesetzt sondern lediglich die Lage von schiitischen Moslems berücksichtigt. Die Gefahr einer religiös motivierten Verfolgung ist nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen daher nicht auszuschließen, kann jedoch auf Basis der vorliegenden Informationen nicht beurteilt werden, da diese keine Aussagen zur Lage von Personen, die vom Sunnitentum zum Schiitentum überwechseln (bzw. deren Familien) enthalten. In den Länderfeststellungen finden sich zu diesen Themenkreisen keinerlei Informationen sondern sie beziehen sich lediglich generell auf die Lage von Schiiten und religiösen Minderheiten. Das Bundesasylamt beschränkte sich im Übrigen darauf, Ungenauigkeiten im Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Umstände seiner Rückkehr aus dem Iran und der Ermordung seines Bruders anzuführen. Für die Beurteilung der dem Beschwerdeführer möglicherweise drohenden Gefahren und des verfügbaren staatlichen Schutzes sind jedoch insofern spezifische Informationen unabdinglich, da die entsprechende Gefährdungslage nur aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers in Verbindung mit den aktuellen Länderberichten zu den gegenständlichen Themenkreisen beurteilt werden kann.

Das Bundesasylamt hat zum anderen keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf die Situation, die der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zu erwarten hätte, getroffen hat und diesbezüglich auch keine ausreichende Begründung für die Abweisung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz vorgenommen.

Das Bundesasylamt hat in seiner Entscheidung keinerlei Feststellungen zum Herkunftsort des Beschwerdeführers getroffen. In der Folge hat es das Bundesasylamt auch unterlassen, fallbezogene adäquate Länderfeststellungen über die Herkunftsregion des Beschwerdeführers zu treffen: Obwohl dem Verwaltungsakt zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Helmand stammt, beschränken sich die insgesamt äußerst knapp gehaltenen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ausschließlich auf oberflächliche Ausführungen über die allgemeine Situation in Afghanistan. Die spezifische Lage in Helmand betreffend wird lediglich in wenigen Sätzen die Zahl der zivilen Opfer angeführt und auf militärische Operationen der ISAF hingewiesen. Bedenkt man, dass die insgesamt unsichere und instabile Sicherheitslage in Afghanistan in ihrem Ausmaß deutliche regionale Unterschiede aufweist und von Provinz zu Provinz (und innerhalb der Provinz von Distrikt zu Distrikt) variiert, wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, umfassende und detaillierte Feststellungen zur Sicherheitslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers zu treffen (ergänzt durch Feststellungen zur Erreichbarkeit der Region bei einer Rückkehr von Kabul aus).

Das Bundesasylamt hat es somit unterlassen, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vgl. auch VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135), die eine verlässliche und durch das Bundesverwaltungsgericht nachprüfbare Beurteilung ermöglichen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine relevante Gefährdungslage zu erwarten hat. Das Bundesamt ist als Spezialbehörde verpflichtet, sich von der Situation und den Entwicklungen im Heimatstaat bzw. in der Heimatregion des jeweiligen Beschwerdeführers Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen. Eingedenk des (gemäß ständiger Rechtsprechung bestehenden) Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem konkreten Einzelfall (vgl. z.B. VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141; VfSlg. 17.340/2004) wären diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente mit dem Beschwerdeführer auch persönlich zu erörtern.

Des Weiteren ging die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung davon aus, dass noch Familienangehörige in Afghanistan leben. Das Bundesasylamt setzte sich jedoch weder in den Feststellungen noch in der Beweiswürdigung mit dem Aufenthaltsort der Verwandtschaft des Beschwerdeführers auseinander. Somit blieb die Frage über des Aufenthaltsorts der Familienangehörigen des Beschwerdeführers und damit die Frage der Existenz eines familiären Netzwerks letztlich ungeklärt. Bedenkt man, welche Bedeutung dieser Themenkreis insbesondere für die Entscheidung über die Zuerkennung subsidiären Schutzes hat (vgl. z.B. AsylGH 21.9.2011, C2 415849-1/2010; 22.2.2011, C5 265134-0/2008; 15.12.2011, C10 310459-1/2008; vgl. überdies VfGH 13.3.2013, U 2185/12 mwN), so bedürfte es weiterer Ermittlungen und - daran anknüpfend - weiterer Feststellungen über die persönliche Situation des Beschwerdeführers, die ihn im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan erwarten würde, wobei dies sowohl die Existenz eines familiären Netzwerks als auch dessen Effektivität - inklusive der Erreichbarkeit des Ortes, an dem sich die Familienangehörigen aufhalten - beinhalten muss (siehe z.B. VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239). Gemäß verfassungsgerichtlicher Judikatur wären auch im vorliegenden Fall entsprechende Feststellungen darüber zu treffen gewesen, von welchen Lebensbedingungen im Falle des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr auszugehen ist (siehe idS auch VfGH 13.3.2013, U 1006/12).

Insoweit das Bundesasylamt davon ausging, dass der Beschwerdeführer sich in ganz Afghanistan (und insbesondere auch in Kabul) problemlos niederlassen könne, ließ sie vollkommen außer Acht, dass Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seiner Familie in Afghanistan habe und außerhalb seines Heimatortes oder in Kabul nicht (mehr) über familiäre Beziehungen verfüge. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Niederlassung beispielsweise in Kabul wäre jedoch neben der Prüfung des Vorhandenseins eines familiären oder sozialen Netzwerks auch zu berücksichtigen, ob dem Beschwerdeführer ein solches zur Verfügung stünde und er auch Aufnahme durch dieses finden würde. Das Bundesasylamt hat es überdies gänzlich unterlassen, Feststellungen zur Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul zu treffen.

Schließlich ließ das Bundesasylamt offen, inwieweit sich ein (längerer) Auslandsaufenthalt, auf die Möglichkeit einer neuerlichen Niederlassung des Beschwerdeführers in Afghanistan auswirkt.

Dies ist relevant für die Beurteilung der Gewährung von Asyl und hinsichtlich der Gewährung von subsidiärem Schutz.

2. 4 Aufgrund der dargestellten Mängel wären daher jedenfalls die - in den entscheidenden Teilen allenfalls bloß ansatzweise (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4) durchgeführten - Ermittlungen des Bundesasylamts zu ergänzen. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und vom Bundesasylamt unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.

2. 5 Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung aus religiösen Motiven von Sunniten, die zum Schiitentum überwechseln, sowie zur Lage in Helmand und in Kabul die erforderlichen Ermittlungen unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer mittlerweile vorgelegten Beweismittel durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte zur Situation in Afghanistan mit dem Beschwerdeführer unter Beachtung des Parteiengehörs zu erörtern haben.

3. zu B.)

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - als klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar bzw. liegt mittlerweile das Erk. vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4, vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (insbesondere wegen der allenfalls bloß ansatzweise getätigten Ermittlungen in den entscheidenden Punkten), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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