BVwG W224 2009532-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.02.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W224.2009532.1.00
Spruch
W224 2009532-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des stellvertretenden Studiendirektors der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien vom 25.02.2014, Zl. 497/2/14, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 79 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 45/2014, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer trat am 21.01.2014 zum letzten Antritt des Prüfungsteils "Orchesterdirigieren" der 1. Diplomprüfung des Diplomstudiums "Dirigieren" an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien an und wurde mit näherer Begründung negativ beurteilt. Mit Schreiben vom 31.01.2014 (eingebracht per E-Mail am 03.02.2014) legte der Beschwerdeführer "Widerspruch gegen das Ergebnis der Prüfungskommission vom 21.1.2014 gem. Paragraph 79 UG" mit näherer Begründung, aus welchem Grund die negative Beurteilung "nicht richtig" sei, ein.
2. Mit Bescheid des stellvertretenden Studiendirektors (der Studiendirektor erklärte sich in der Angelegenheit für befangen, weil er den Vorsitz in der Prüfungskommission der in Rede stehenden Prüfung führte) der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien vom 25.02.2014, Zl. 497/2/14, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der 1. Diplomprüfung Dirigieren, Prüfungsteil Orchesterdirigieren, wegen schwerer Mängel in der Durchführung gemäß § 79 Abs. 1 UG im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass § 79 Abs. 1 erster Satz UG festlege, dass die Beschwerde gegen die Beurteilung einer Prüfung unzulässig sei. Lediglich schwere formale Fehler in der Durchführung einer Prüfung (beispielsweise die Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften [Einzelprüfung statt Senat] oder die Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis zu erwarten wäre [zB unzureichende Prüfungszeit]) könnten zur Aufhebung führen. Ein solcher schwerer Mangel hätte dem stellvertretenden Studiendirektor seitens des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht werden müssen. Weil der Beschwerdeführer einen solchen Mangel jedoch nicht einmal behauptet, sondern sich vielmehr in seinen Ausführungen auf die Beurteilungskriterien bezogen habe, diese hingegen nicht anfechtbar seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte dazu mit näherer Begründung aus, dass hinsichtlich der Durchführung der in Rede stehenden Prüfung sehr wohl schwere formale Mängel im Sinne des § 79 Abs. 1 UG vorlägen, weil die Prüfungskommission daraus, dass dem Beschwerdeführer die Prüfungsgegenstände (Strawinskys Oktett für Bläser [1. Teil]; Rezitativ aus Mozarts Don Giovanni [2. Teil]) der in Rede stehenden Prüfung bereits als Prüfungsprogramm bei der 2. Wiederholung der Teilprüfung Orchesterdirigieren vorgegeben gewesen seien, schloss, es wäre "ausreichende" Vorbereitungszeit vorgelegen. Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, dass der Prüfungssenat, welcher am 07.01.2014 festgestanden sei, fünf Minuten vor Beginn der tatsächlichen Prüfung abgeändert worden sei. Ein näher bezeichneter Professor sei - so die Beschwerde - nicht Mitglied der Prüfungskommission gewesen, sei aber trotzdem "in der Reihe des Prüfungssenats" gesessen und habe dadurch, dass er als "Auskunftsperson" ein "Statement" abgegeben habe (mitgestimmt habe dieser Professor nicht) unzulässiger Weise Einfluss auf das ergangene Prüfungsergebnis genommen.
4. Mit Schreiben vom 06.05.2014 legte der stellvertretende Studiendirektor der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien dem Senat der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien gemäß § 46 Abs. 2 UG die Beschwerde vor und bat um Mitteilung, ob der Senat der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien ein Gutachten erstellen werde.
5. Der Senat der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien teilte dem stellvertretenden Studiendirektor der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien mit Schreiben vom 20.05.2014 mit, dass der Senat der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien in seiner Sitzung vom 14.05.2014 beschlossen habe, kein Gutachten gemäß § 46 Abs. 2 UG zu erstellen.
6. Seitens des stellvertretenden Studiendirektors der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien erging am 06.06.2014, Zl. 497/8/14, eine Beschwerdevorentscheidung, die der Beschwerde keine Folge gab und die 1. Diplomprüfung Dirigieren nicht aufhob. Mit näherer Begründung legte der stellvertretende Studiendirektor dar, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer keine schweren Mängel bei der Durchführung der Prüfung am 21.01.2014 glaubhaft habe machen können und die Beschwerde daher abzuweisen sei.
7. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung beantragte der Beschwerdeführer, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag; vgl. § 15 Abs. 1 erster Satz VwGVG). Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass ein schwerer Mangel bei der Durchführung der Prüfung am 21.01.2014 vorliege, weil "die pure Anwesenheit" des näher bezeichneten Professors bereits auf das Ergebnis der Prüfung einen "Einfluss genommen" habe.
8. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde das Beschwerdeverfahren seitens der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien am 10.07.2014 (Datum des Einlangens) vorgelegt.
9. Das Bundesverwaltungsgericht stellte am 21.07.2014 mit GZ. W224 2009532-1/4Z einen auf Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG gestützten Antrag zur Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des § 46 Abs. 2 UG wegen Verfassungswidrigkeit und übermittelte die Verwaltungsakten.
10. Der Verfassungsgerichtshof wies den Antrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.2014, GZ. W224 2007399-1/4Z, welcher ebenfalls auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des § 46 Abs. 2 UG wegen Verfassungswidrigkeit lautete, nach Durchführung eines Vorverfahrens mit Erkenntnis vom 08.10.2014, G 83/2014 ua., ab. Aus diesem Grund zog das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 29.01.2015, GZ. W224 2009532-1/8Z, den am 21.07.2014 mit GZ. W224 2009532-1/4Z gestellten Antrag zurück.
11. Der Verfassungsgerichtshof stellte mit Beschluss vom 19.02.2015,
G 163/2014-10, das Verfahren ein und retournierte dem Bundesverwaltungsgericht am 23.02.2015 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht) die Verwaltungsakten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer trat am 21.01.2014 zur dritten Wiederholung des Prüfungsteils "Orchesterdirigieren" der 1. Diplomprüfung der Studienrichtung Dirigieren an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien an, die als kommissionelle Prüfung stattfand. Die Prüfung wurde mit "nicht genügend" beurteilt. Die Beschwerde konnte keinen schweren Mangel bei der Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung glaubhaft machen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. § 79 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 45/2014, lautet:
"Rechtsschutz bei Prüfungen
§ 79. (1) Die Beschwerde gegen die Beurteilung einer Prüfung ist unzulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Die oder der Studierende hat den Antrag innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.
(2) Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Es ist zulässig, den Zutritt erforderlichenfalls auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen zu beschränken. Bei kommissionellen mündlichen Prüfungen hat jedes Mitglied des Prüfungssenates während der gesamten Prüfungszeit anwesend zu sein. Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach der Prüfung der oder dem Studierenden bekannt zu geben. Wurde die Prüfung negativ beurteilt, sind die Gründe dafür der oder dem Studierenden zu erläutern.
(3) Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten, Korrekturen schriftlicher Prüfungen und Prüfungsarbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, ist sicherzustellen, dass diese mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufbewahrt werden.
(4) Die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende des Prüfungssenats hat für den geordneten Ablauf der Prüfung zu sorgen und das Prüfungsprotokoll zu führen. In das Protokoll sind der Prüfungsgegenstand, der Ort und die Zeit der Prüfung, die Namen der Prüferin oder des Prüfers oder die Namen der Mitglieder des Prüfungssenats, die Namen der oder des Studierenden, die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen, die Gründe für die negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Die Gründe für die negative Beurteilung sind der oder dem Studierenden auf Antrag schriftlich mitzuteilen. Das Prüfungsprotokoll ist mindestens ein Jahr ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.
(5) Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangt. Die Beurteilungsunterlagen umfassen auch die bei der betreffenden Prüfung gestellten Prüfungsfragen. Die oder der Studierende ist berechtigt, von diesen Unterlagen Fotokopien anzufertigen. Vom Recht auf das Anfertigen von Fotokopien ausgenommen sind Multiple Choice-Fragen inklusive der jeweiligen Antwort-Items.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
1.1. Gemäß § 79 Abs. 1 zweiter Satz UG hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ eine negativ beurteilte Prüfung auf Antrag des Studierenden aufzuheben, wenn die Durchführung dieser Prüfung einen schweren Mangel aufweist. Gegen die Beurteilung einer Prüfung ist kein Rechtsmittel zulässig (§ 79 Abs. 1 erster Satz UG). Diese Bestimmung ist § 60 Abs. 1 Universitätsstudiengesetz - UniStG nachgebildet (vgl. RV 1167 BlgNR 22. GP, 22). Die Erläuterungen zu § 60 Abs. 1 UniStG (RV 588 BlgNR 20. GP, 97) besagen in diesem Zusammenhang, dass sich die Kontrolle der Prüfung auf gewichtige Fehler im Sinne einer "Exzesskontrolle" beschränken und nur schwergewichtige Fehler zur Aufhebung der Prüfung führen sollen. Dazu gehört die Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften (Einzelprüfung statt Senat) oder von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis zu erwarten wäre (zB unzureichende Prüfungszeit). Fragen der inhaltlichen Bewertung wären grundsätzlich vom Beurteilungsspielraum der Prüferin oder des Prüfers erfasst und daher nicht beschwerdefähig.
Wie auch in der Lehre vertreten wird (vgl. Stelzer, Rechtsprobleme von Prüfungen nach dem UniStG, in: Strasser [Hrsg.], Untersuchungen zum Organisations- und Studienrecht, 1999, 66 [80 ff]), bietet sich als Kriterium für Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der Durchführung von Prüfungen analog etwa zu § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG (in der Fassung bis 31.12.2013) der Umstand an, ob der in Rede stehende Mangel von Einfluss auf das Prüfungsergebnis sein konnte (VwGH 04.07.2005, 2004/10/0094 mwN; 31.03.2009, 2007/10/0187).
Kein schwerer Mangel liegt vor diesem Hintergrund dann vor, wen es auch bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften nicht zu einer anderen Beurteilung der Prüfung hätte kommen können (vgl. VwGH 04.07.2005, 2003/10/0079). In diesem Sinne stellt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 04.07.2005, 2004/10/0094) allein der Umstand, dass die Meinung von Fachkollegen zu einer Arbeit eingeholt wird, keinen Mangel im Sinne des § 79 Abs. 1 zweiter Satz UG dar.
1.2. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, ein näher genannter Professor, der nicht Mitglied der Prüfungskommission gewesen sei, aber trotzdem "in der Reihe des Prüfungssenats" gesessen habe und dadurch, dass er als "Auskunftsperson" ein "Statement" abgegeben habe (mitgestimmt habe dieser Professor nicht) unzulässiger Weise Einfluss auf das ergangene Prüfungsergebnis genommen habe, zeigt der Beschwerdeführer keinen schweren Mangel bei der Durchführung der Prüfung "Orchesterdirigieren" auf.
Der Satzungsteil Studienrecht der Satzung der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien regelt in § 14 die Durchführung von Prüfungen und zwar beispielsweise bezüglich der Führung eines Prüfungsprotokolls (Abs. 1), der Feststellung der Identität des Studierenden (Abs. 2), der Öffentlichkeit von mündlichen Prüfungen sowie der Anwesenheit einer Vertrauensperson (Abs. 5) und der Verwendung von Hilfsmitteln (Abs. 9).
Hinsichtlich kommissioneller Prüfungen sieht der Satzungsteil Studienrecht in § 17 nähere Bestimmungen vor. So ist für eine kommissionelle Prüfung etwa ein Prüfungssenat zu bestellen, der aus mindesten 3 Mitgliedern bestehen muss (Abs. 8 Z 1), jedes Mitglied des Prüfungssenates hat bei kommissionellen mündlichen Prüfungen während der gesamten Prüfungszeit anwesend zu sein (Abs. 8 Z 8), die Beratung über das Ergebnis einer Prüfung vor einem Prüfungssenat hat in nicht öffentlicher Sitzung des Prüfungssenates zu erfolgen (Abs. 8 Z 9) und alle Mitglieder des Prüfungssenates sind stimmberechtigt (Abs. 8 Z 10).
Bestimmungen hinsichtlich einer Sitzordnung werden in der Satzung nicht getroffen. Der Umstand, dass ein näher genannter Professor, der nicht Mitglied des Prüfungssenats war, aber trotzdem in der Reihe des Prüfungssenats Platz genommen hat, erscheint zwar irritierend, daraus allein kann aber kein schwerer Mangel bei der Durchführung der Prüfung abgeleitet werden. Der besagte Professor war schließlich an der Beurteilungsentscheidung nicht beteiligt und hat für den nicht öffentlichen Teil der Beurteilungsfindung auch den Raum verlassen.
Dass der näher bezeichnete Professor selbst Mitglied des Prüfungssenates gewesen sei und dies dem Beschwerdeführer erst fünf Minuten vor Beginn der Prüfung mitgeteilt worden wäre, trifft - wie der Beschwerdeführer zunächst noch behauptet hat - nicht zu. Hinsichtlich der Zusammensetzung des Prüfungssenats liegt somit kein Mangel vor.
Gleiches gilt auch dafür, dass der näher genannte Professor "als Auskunftsperson" ein "Statement" abgegeben habe. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 04.07.2005, 2004/10/0094, ausgesprochen, dass in der Einholung der Meinung von Fachkollegen zu einer zu beurteilenden Arbeit für sich kein ein Mangel liegt, sodass eine solche Vorgangsweise auch keinen schweren Mangel im Sinne des § 60 UniStG bzw. § 79 Universitätsgesetz 2002 begründet. Dass der näher bezeichnete Professor ein "Statement" abgegeben hat, ist im Sinne dieser Judikatur kein Mangel an sich und somit auch kein schwerer Mangel.
1.3. Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde auch vor, dass dem Prüfungsbericht zu entnehmen sei, er habe für die Prüfungsgegenstände (Strawinskys Oktett für Bläser [1. Teil]; Rezitativ aus Mozarts Don Giovanni [2. Teil]) "ausreichend" Vorbereitungszeit gehabt, da dieses Prüfungsprogramm bereits bei der
2. Wiederholung der Teilprüfung Orchesterdirigieren vorgegeben gewesen sei. Daraus gehe nach Ansicht des Beschwerdeführers implizit hervor, dass das Ergebnis nun hätte besser sein müssen als bei der
2. Wiederholung. Auch dieses Beschwerdevorbringen zeigt keinen schweren Mangel bei der Durchführung der Prüfung und somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Der Beschwerdeführer macht mit diesem Vorbringen nämlich keinen Formalfehler geltend, sondern bezieht sich auf die inhaltliche Beurteilung seiner Prüfungsleistung. Dabei ist zu beachten, dass gemäß § 79 Abs. 1 UG die inhaltliche Begutachtung einer Prüfungsleistung durch den Prüfer keinem Rechtsmittel unterliegt und somit nicht verfahrensgegenständlich vor dem Bundesverwaltungsgericht ist (RV 588 BlgNR 20. GP, 93; vgl. dazu auch Perthold-Stoitzner in Mayer [Hrsg] Kommentar UG² § 79 II.1. und II.2.).
1.4. Insgesamt lässt die Beschwerde anhand des erstatteten Vorbringens und des Verfahrens vor der belangten Behörde nicht erkennen, dass die Durchführung des Prüfungsteils "Orchesterdirigieren" der 1. Diplomprüfung des Diplomstudiums "Dirigieren" überhaupt einen Mangel - und noch viel weniger einen schweren Mangel - aufweist. Aus diesem Grund konnten die seitens der Beschwerde als "Mängel" geltend gemachten Punkte auch nicht von Einfluss auf das Prüfungsergebnis sein (VwGH 04.07.2005, 2004/10/0094 mwN).
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu (nunmehr) § 79 Abs. 1 UG (vormals § 60 Abs. 1 Universitätsstudiengesetz; VwGH 04.07.2005, 2003/10/0079, 04.07.2005, 2004/10/0094, 31.03.2009, 2007/10/0187, 23.10.2012, 2009/10/0105, 18.06.2013, 2013/10/0136), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.