BVwG I405 2011758-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.02.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I405.2011758.1.00
Spruch
I405 2011758-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2014, Zl. 791329102-1220394, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 (Spruchpunkt I.), § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 (Spruchpunkt II.), §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF (Spruchpunkt III.) sowie § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG idgF (Spruchpunkt V.) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, seinen ersten Angaben zufolge ein Staatsangehöriger aus Kamerun christlichen Glaubens und der Volksgruppe Oroko zugehörig, stellte am 25.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer sodann auf der Polizeiinspektion Traiskirchen einer Erstbefragung unterzogen. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, dass er aus Kamerun stamme, er am
XXXX in XXXX geboren und am 01.10.2009 nach seiner Flucht aus dem Gefängnis von Kumba mit einem Container-Schiff von Kamerun ohne Reisedokumente illegal nach Europa gereist sei. Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer wörtlich das Nachfolgende vor: "Ich bin ein Mitglied der politischen Partei SDF. Am 25.02.2008 gab es einen Aufstand in XXXX. Die Regierung beschuldigte mich und andere Parteimitglieder, diesen Aufstand verursacht zu haben. Am 26.02.2008 wurde ich verhaftet und am 01.10.2009 gelang mir die Flucht aus dem Gefängnis, in dem mir einer der Aufseher illegal die Flucht ermöglichte." Zu den Rückkehrbefürchtungen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er wieder verhaftet und eventuell getötet werden würde (Verwaltungsverfahrensakt, Aktenseite [AS] 25-33).
3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon sieben Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.
4. Am 20.01.2010 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Dabei führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass seine Angaben anlässlich seiner Erstbefragung vom 26.10.2009 der Wahrheit entsprochen hätten und er dem nichts hinzuzufügen habe. Er sei ledig, habe keine Kinder, habe in XXXX gelebt und sei auch dort zur Schule gegangen. Zusammen mit einem Partner, von dem er nur wisse, dass er XXXX geheißen habe, habe er Geschäfte mit Lebensmittel und Hautcremes gemacht. Vom Organwalter aufgefordert, in detaillierter Weise seine Fluchtgründe zu schildern, brachte der Beschwerdeführer vor: "Zu einem Zeitpunkt im Jahr 2005 forderte man mich auf, Mitglied der politischen Partei SDF zu werden. Das ist die Social Democratic Front, die größte Oppositionspartei in Kamerun. Ich wurde zum Treasurer ernannt. Es war meine Aufgabe, das Geld zu verwalten. Am 25.02.2008 gab es einen Generalsaufstand. Durch diesen Aufstand wollte man eine Änderung der Verfassung erreichen. Man wandte sich gegen die hohen Lebenshaltungskosten, das führte dazu, dass Tankstellen angezündet wurden. Das Ministerium für Unterricht und einige Regierungsgebäude wurden auch angezündet. Unser Präsident Paul Biya erklärte daraufhin öffentlich, dass die Oppositionspartei für die Planung des Aufstandes verantwortlich ist. Paul Biya gehört der CPDM an, der Cameroon Peoples Democratic Movement. Die Gendarmen kamen am 26.02.2008 zu meinem Apartment. Sie nahmen mich fest. Ich fragte wofür. Sie sagten zu mir, ich wäre ein Mitglied der SDF und ich soll ihnen auf Ihre Station folgen. Ich folgte zum Posten und sie begannen mich zu schlagen. Ich fragte, warum sie mich schlagen und was ich getan habe, aber sie sagten es mir nicht. Ich habe davon noch immer Verletzungen (Narben am Rücken sichtbar). Sie haben mich am Boden entlang gezogen. 14 Tage hat man mich dort eingesperrt. Nach dieser Zeit wurde ich in das Gefängnis von XXXX gebracht. Ich bin ein Geschäftsmann, ich weiß wie viel ich im Monat verdiene. Ich habe sie gebeten, mir einen Anwalt nehmen zu können. Sie haben es mir nicht erlaubt. Es gab dort kein gutes Essen und jedes Mal haben sie mich gefoltert. Es kam zu keinem Urteil, da ich keinen Anwalt hatte, kam ich nicht vor Gericht. Ich war dort bis zum 01.10.2009. Es waren ungefähr ein Jahr und acht Monate. Am 30. September kam der oberste Wärter zu mir. Am 30. September sagte mir dieser Wärter, dass es zwischen ihm und meinem Vater zu einer Absprache gekommen sei. Am Abend des 1. Oktober werde die Tür meiner Zelle offen bleiben. Er gab mir zwei Hemden und zwei Hosen. Die Türe war offen, ich sollte gehen. Die Regierung wusste davon nichts, es war also ohne Zustimmung der Regierung. Er sagte mir, ich soll hinausgehen, draußen würde jemand auf mich warten. Ich sah draußen ein geparktes Auto, in dem jemand saß und rauchte. Ich kannte den Mann nicht. Ich ging zu ihm hin. Der Mann stieg aus und sagte mir, ich soll in das Auto einsteigen. Ich hatte Angst und sagte, ich will nicht nach Hause gehen, man hätte meine Wohnung verwüstet. Der Mann sagte mir, ich soll mir keine Sorgen machen, man hätte an alles gedacht. Der Mann fuhr sehr lange, bis nach XXXX. Wir kamen zum Hafen von XXXX. Er übergab mich an einem Mann, dieser brachte mich zu einem großen Schiff. Das Schiff war voller Container. Dieser Mann brachte mich auf das Schiff. Ich war dann zwei Wochen und fünf Tage auf dem Schiff. Man sagte mir nicht, wo das Schiff hinfährt. Nachdem das Schiff landete und ich ausstieg, wartete ich einen ganzen Tag. Es hieß jemand würde kommen und mich abholen. Es kam ein schwarzer Mann. Dieser übergab mich an einen Lastwagenfahrer versteckte mich hinter der Fahrerkabine. Der Lastwagenfahrer ließ mich an einem sehr belebten Ort aussteigen. Dort brachte er mich zu einem Taxi. Der Taxifahrer brachte mich an einen Ort, wo andere Schwarze waren. Zuvor wusste ich nicht, was Asyl ist. Ich kam zu einem Bahnhof. Ich sprach dort mit einer Frau, ich dachte sie würde mich zu sich nach Hause mitnehmen. Ich hatte keinen Pass, aber ich hatte eine ID-Karte aus Kamerun. All dies passierte am 25.10.2009. Sie brachte mich an einen Ort, wo man essen kakonnte, dann zeigte sie mir die Richtung. So gelangte ich ins Lager Traiskirchen. Seit diesem Zeitpunkt bin ich in Österreich."
Auf das Wesentliche zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer zu den weiteren Fragestellungen des Organwalters vor, dass er die Adresse der Gendarmeriestelle in XXXX nicht wisse und er den Wochentag seiner Verhaftung nicht nennen könne. An einer Demonstration habe er selbst nie teilgenommen. Er könne sich auch nicht erinnern, wo sich das Parteilokal der SDF befunden habe. Er sei Treasurer der SDF Ende Jahr 2005 geworden und für ganz XXXX zuständig gewesen. In XXXX gebe es nur ein SDF-Büro und dort müsse er als Mitglied sowie als Treasurer aufscheinen. Sein Vater sei kein Mitglied der Partei gewesen. Den Namen des Vorsitzenden der SDF in XXXX wisse er nicht und er habe die Farben das Emblem des Logos der SDF vergessen. An den Namen des Führers der SDF könne er sich nicht erinnern. Auf die Frage des Organwalters, welches spezielle Handelszentrum XXXX darstelle, antwortete der Beschwerdeführer:
"Karotten, Gemüse, Kartoffeln, mehr weiß ich nicht". Die Provinzhauptstadt der XXXX heiße XXXX, und an den Namen der National Treasurer der SDF könne er sich nicht mehr erinnern. XXXX Prison heiße das Gefängnis in XXXX, die Adresse wisse er nicht und auch nicht die Lage. Es würde sich in den Außenbezirken befinden. Das Wort "Camrail" stehe für einen Zug in Kamerun. Die in XXXX gekauften Waren habe er mit dem Zug nach XXXX gebracht, wie lange die Fahrzeit gedauert habe, wisse er nicht. Im Gefängnis sei er alleine in der Zelle gewesen, später sei ein zweiter Insasse hinzugekommen. Die Demonstration in XXXX sei am 25.02.2008 gewesen, am 26.02.2008 sei er verhaftet worden. Von der Demonstration habe er durch Erzählungen erfahren. In seinem Heimatstaat fühle er sich von der Regierung verfolgt. Im Falle der Rückkehr würde er getötet werden.
Deutsch habe er zu lernen begonnen, bevor er inhaftiert worden sei und mit Drogen habe er gehandelt, weil er selbst Opfer der Umstände gewesen sei. Dies sei nicht wirklich seine Schuld. Er habe von XXXX nach XXXX zurückfahren wollen und dafür habe er Geld gebraucht. Ein Schwarzer, den er um Geld gebeten hätte, habe ihm Drogen zum Verkauf gegeben. Dann sei auch schon die Polizei gekommen. Deswegen würde er eine Haftstrafe von zehn Monaten, drei Monate unbedingt, sieben Monate auf Bewährung, verbüßen. In Österreich habe er keine Partnerschaft oder eine sonstige Beziehung. Es gebe keine Verwandten und keine familiären oder privaten Bindungen in Österreich. Er sei seit 25.10.2009 in Österreich aufhältig und er sei am 23.11.2009 mit Suchtmittel aufgegriffen worden. In Österreich gehe er keiner Beschäftigung nach. Er befinde sich im Gefängnis und in keiner Ausbildung. Er vermisse den Lebensstandard seiner Heimat und sein dortiges Geschäft sowie all das, was er dort gehabt habe.
Befragt zum Kontakt mit seinen Eltern oder Schwestern in Kamerun replizierte der Beschwerdeführer, dass er von seiner Schwester ein Mail bekommen habe. Darin habe sie erzählt, dass man seinen Vater mitgenommen habe.
Auf Aufforderung hin nannte der Beschwerdeführer E-Mail-Adresse seiner Schwester (XXXX), welche sogleich vom Organwalter mit dem Ergebnis überprüft wurde, dass diese E-Mail-Adresse unbekannt bzw. der Account gelöscht sei.
Abschließend wurde dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu Kamerun (Stand Mai 2009) zur Kenntnis gebracht (AS 151 -199).
5. Mit E-Mail vom 03.02.2010 übermittelte das Bundesasylamt eine Anfrage an die Österreichische Botschaft in Abuja zur Prüfung der Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seines Herkunftsstaates Kamerun (AS 215-223).
6. Mit Schriftsatz 16.03.2010 gab der MigrantInnenverein St. Marx, Dr. Lennart Binder, LL. M., seine Vertretungsvollmacht bekannt (AS 225-227).
7. Am 04.05.2010 übermittelte die Österreichische Botschaft dem Bundesasylamt das Erhebungsergebnis zur Anfrage vom 03.02.2010 (AS 265). In der Schlussfolgerung wurde im Erhebungsergebnis resümiert:
"Unsere Ermittlungen ergaben, dass: 1) Wir nicht feststellen konnten, ob der Antragsteller aus XXXX in KAMERUN stammt, da wir keinerlei Personen fanden, die dies bezeugen konnten, da alle behaupteten, sie würden keine Person namens XXXX kennen. 2) Der Antragsteller den Bewohnern der XXXX unbekannt ist. Sie behaupteten, sie kennen keine Person namens XXXX. 3) Die "Social Democratic Front" (SDF) wegen der Aufspaltung ihrer Geschäftsstelle in drei Abteilungen in XXXX, XXXX und XXXX kein ständiges Hauptbüro hat. XXXX, der SDF-Distriktsvorsitzende von XXXX bestätigte dies, als wir ihn besuchten."
8. Mit Ladung vom 11.05.2010 wurde der Beschwerdeführer zur Einvernahme im Asylverfahren für den 16.06.2010 vor das Bundesasylamt geladen. Diese Ladung wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 17.05.2010 zugestellt. Eine Zustellung an den Beschwerdeführer konnte nicht erfolgten (AS 269, 273).
9. Am 21.06.2010 traf beim Bundesasylamt eine Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers ein. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 16.06.2010 zur Einvernahme beim Bundesasylamt geladen gewesen sei und es aufgrund des starken Akzentes des Beschwerdeführers Verständigungsprobleme mit der Dolmetscherin gegeben habe. Trotzdem habe er deutlich gesagt, dass er das Interview führen wolle. Leider sei kein Protokoll angefertigt worden. Der Verhandlungsleiter habe sich mit dem Beschwerdeführer besser unterhalten können. Von Beginn des Asylverfahrens an habe der Beschwerdeführer angegeben, über keine gute Schulbildung zu verfügen und dass er versucht habe, sich Fähigkeiten im Lesen und Schreiben in einer Abendschule anzueignen. Der Beschwerdeführer sei sehr nervös gewesen und er habe sich Sorgen darüber gemacht, dass ihm die mangelnde Bildung zum Nachteil im Asylverfahren gereichen würde. Auch bei der Einvernahme am 20.01.2010 sei der Beschwerdeführer nervös gewesen und es sei zu Missverständnissen gekommen. Mehrmals habe der Beschwerdeführer darauf aufmerksam machen wollen, dass er die Frage nicht verstehe, im Protokoll sei dann vermerkt worden, er würde die Antwort nicht wissen.
10. Mit Ladung vom 11.08.2010 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt zur Einvernahme im Asylverfahren für den 18.08.2010 vor das Bundesasylamt geladen.
11. Mit Schriftsatz vom 18.08.2010 teilte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers dem Bundesasylamt mit, dass der Beschwerdeführer nicht nach XXXX zur Einvernahme kommen könne, da dieser aufgrund eines akuten Kreislaufproblems sich in ärztliche Behandlung ins Krankenhaus XXXX begeben habe. Dazu wurde eine Zeitbestätigung des Krankenhauses vorgelegt (AS 287-289).
12. Mit Aktenvermerk vom 19.08.2010 hielt das Bundesasylamt fest, dass eigenen Recherchen des Bundesasylamtes zufolge sich der Beschwerdeführer nicht wegen Kreislaufproblemen, sondern wegen Magenschmerzen das Krankenhaus aufgesucht habe und er mit dem Medikament "Pantoloc 40mg" behandelt worden sei (AS 291-301).
13. Mit Ladung vom 23.08.2010 wurde der Beschwerdeführer zur Einvernahme im Asylverfahren für den 02.09.2010 vor das Bundesasylamt geladen.
14. Mit Fax vom 02.09.2010, 00:14 Uhr, teilte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers dem Bundesasylamt mit, dass sich die Situation aktuell so darstelle, dass nicht damit zu rechnen sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner schlechten Verfassung zur Einvernahme erscheinen werde (AS 309). Mit einem weiteren Fax vom 02.09.2010, 12:23 Uhr, teilte die rechtsfreundliche Vertretung mit, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht in der Lage sei, eine Einvernahme zu absolvieren, die diesbezüglichen medizinischen Dokumente würden an das Bundesasylamt nachgereicht werden (AS 319).
15. Nach mehreren erfolglosen (polizeilichen) Zustellversuchen forderte das Bundesasylamt mit Schriftsatz vom 12.11.2010 den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers auf, mitzuteilen, ob der Beschwerdeführer weiterhin im Bundesgebiet aufhältig sei und dass bejahendenfalls eine gegenwärtige Adresse bekanntzugeben sei (AS 331).
16. Mit Schriftsatz vom 24.11.2010 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter dem Bundesasylamt einen Meldezettel vom 05.03.2010, wonach der Beschwerdeführer aufrecht gemeldet sei (AS 355-257).
17. Mit Schriftsatz vom 25.11.2010 forderte das Bundesasylamt den rechtsfreundlichen Vertreter neuerlich auf, binnen 14-tägiger Frist eine gegenwärtige Adresse des Beschwerdeführers bekanntzugeben, zumal laut aktueller Meldeauskunft der Beschwerdeführer seit 20.10.2010 nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig sei (AS 359), worauf die rechtsfreundliche Vertretung am 01.12.2010 dem Bundesasylamt eine Meldebestätigung vom 30.11.2010 per Fax übermittelte, wonach der Beschwerdeführer seit 30.11.2010 wieder aufrecht in XXXX gemeldet sei.
18. Mit Ladung vom 29.12.2010 wurde der Beschwerdeführer für den 12.01.2011 zur Erstellung eines linguistischen Gutachtens vor das Bundesasylamt geladen. Die Ladung wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter 03.01.2011 sowie den Beschwerdeführer nach einen erfolglosem Zustellversuch vom 30.12.2010 durch Hinterlegung zugestellt.
19. Am 20.01.2011 wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer weiteren Suchtmitteldelinquenz von Kriminalbeamten in Wien vorläufig festgenommen und am 23.02.2011 im Stande der Untersuchungshaft niederschriftlich zur beabsichtigten Erlassung eines Rückkehrverbotes einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, im Oktober 2009 illegal und ohne Reisepass vermutlich aus Italien nach Österreich eingereist zu sein und in Traiskirchen einen Asylantrag gestellt zu haben. Er sei ledig und habe keine Sorgenpflichten. Er habe weder familiäre noch berufliche Bindungen in Österreich und er würde seinen Lebensunterhalt durch Unterstützung der Caritas bestreiten. Die Eltern (XXXX und XXXX) seien beide verstorben und die Heimatsadresse in Kamerun laute XXXX (AS 393-395).
20. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG, § 15 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt (Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre).
21. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilungen ein auf fünf Jahre befristetes Rückkehrverbot erlassen, das am 09.06.2011 in Rechtskraft erwuchs.
22. Am 12.12.2011 langte das von Dr. Gottschligg durchgeführte Sprachgutachten beim Bundesasylamt ein. Aus dem im Akt befindlichen Gutachten geht hervor, dass der Gutachter am 12.01.2011 ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer geführt hatte, welches durch eine 110 Minuten lange digitale Tonaufnahme auf einer im Akt befindlichen DVD dokumentiert worden sei. Es finden sich in dem Gutachten einleitend Ausführungen zur fachlichen Kompetenz des Gutachters. Ferner wird die Methodik der Gutachtenserstellung dargelegt. In seiner abschließenden Zusammenfassung des Gutachtens führte der Gutachter im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer jegliche Sprachkompetenz bezüglich Oroko fehle und der Beschwerdeführer bei der Befundaufnahme ein pseudo-sprachlich überformtes südnigerianisches Englisch spreche. Es handle sich um keine regionale oder lokale Varietät des Englischen oder des Pidgin, die der Beschwerdeführer mit diesen Merkmalen in Kumba oder sonst in Kamerun oder auch in Westafrika im Rahmen eines normalen Zivilisation- bzw. Sozialisationsprozesses erworben haben könnte. Das Fehlen jeglicher Sprachkompetenz in einer Kameruner Sprache lasse eine Hauptsozialisierung des Probanden in Kamerun praktisch ausschließen. Dem Beschwerdeführer mangle es auch an spezifischen Landeskenntnissen zu Kamerun. Eine Hauptsozialisierung des Probanden in Kamerun sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei von der Hauptsozialisierung in Nigeria auszugehen. Hinweise auf eine Sozialisierung des Beschwerdeführers in einem dritten Land würde es keine geben (AS 425ff).
23. Mit Ladung vom 03.07.2012 wurde der Beschwerdeführer für den 20.07.2012 zur Einvernahme im Asylverfahren vor das Bundesasylamt geladen und die bezeichnete Ladung wurde dem bevollmächtigten Vertreter am 07.07.2012 zugestellt, während laut Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 23.07.2012 die Zustellung der Ladung an den Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei. Die sukzedan vom Bundesasylamt veranlasste polizeiliche Meldeüberprüfung für die zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer unter der genannten Adresse bekannt war und eine amtliche Abmeldung veranlasst wurde (AS 438-455).
24. Mit Schriftsatz vom 23.07.2012 gab die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers die Vollmachtauflösung bekannt (AS 457).
25. Mit E-Mail vom 09.09.2013 teilte das Stadtpolizeikommando XXXX dem Bundesasylamt mit, dass das den Beschwerdeführer betreffende Abmeldeverfahren eingestellt worden sei, zumal ein Mitbewohner dieser Wohnung einem kontrollierenden Magistratsmitarbeiter gegenüber angegeben habe, dass der Beschwerdeführer dort wohnhaft sei. Die Überprüfungen der Kriminalbeamten seien jedoch stets erfolglos verlaufen (AS 513).
26. Am 11.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer beim Bundesasylamt eine Ladung zur Einvernahme im Asylverfahren für den 30.10.2013 samt der schriftlichen Aufforderung, dem Bundesasylamt einen gültigen mit Meldezettel vorzulegen, persönlich übergeben (AS 515-521).
27. Am 12.09.2013 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt einen aktuellen Meldezettel mit aufrechter Wohnadresse in Wien.
28. Mit Schriftsatz vom 22.10.2013 wurde die Ladung für den 30.10.2013 aufgrund einer Erkrankung des Referenten storniert. Dieser Schriftsatz wurde der Beschwerdeführer nach einem erfolglosen Zustellversuch vom 23.10.2013 durch Hinterlegung zugestellt.
29. Mit Schriftsatz vom 29.10.2013 gab der MigrantInnenverein St. Marx, Dr. Lennart BINDER, LL.M., seine Vollmacht bekannt und führte unter einem aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines noch schlechten Gesundheitszustandes am 30.10.2013 nicht zum Termin erscheinen könne. Diesem Schreiben wurde ein ärztlicher Befund der Diakonie beigelegt, aus dem die handschriftlich vermerkte Diagnose nicht eindeutig verifizierbar, jedoch eine Zuweisung an einen Facharzt für Nephrologie zu entnehmen ist (AS 529-535).
30. Mit Ladung 10.04.2014 wurde der Beschwerdeführer vor das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), dem Rechtsnachfolger des Bundesasylamtes, geladen.
31. Bei der am 23.04.2014 vorgenommenen niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA führte der Beschwerdeführer auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass er sich psychisch und physisch in der Lage sehe, an der Befragung teilzunehmen und dass er Englisch sowie etwas Deutsch spreche. Er sei im Krankenhaus XXXX gegen Nierensteine behandelt worden und habe ein Pflaster als "Schmerzkiller" erhalten. Dazu legte der Beschwerdeführer einen Befund des bezeichneten Krankenhauses vor, welcher zum Akt genommen wurde.
Die bisherigen Angaben hätten der Wahrheit entsprochen, auch wenn er bei der Erstbefragung aufgrund des Gefängnisaufenthaltes etwas konfus gewesen sei.
Seitdem er sich in Österreich befinde, habe er keinen Kontakt mehr mit Zuhause. Der Versuch, seiner Schwester ein E-Mail zu schicken, sei fehlgeschlagen. Er erhalte nur Hilfe von seiner Freundin und er besuche die Kirche. Das seien alle seine sozialen Kontakte in Österreich. Die Identität seiner Freundin wolle er nicht bekannt geben. Diese wolle er erst dann bekannt geben, wenn sie zu ihm kommen würde. Die meiste Zeit lebe er bei ihr, aber er habe noch immer seine eigene Adresse. Deutschkurs habe er noch keinen absolviert, aber er plane einen zu absolvieren. Zum Vorhalt des Organwalters, dass das Sprachgutachten ergeben habe, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit aus Nigeria stamme, gab dieser an, dass ihm Dr. Gottschligg bei diesem Interview viele Bilder mit Pflanzen und Blätter gezeigt habe und er wisse, dass er nicht sehr gut gewesen sei. Kamerun und Nigeria seien Nachbarländer, es sei manchmal nicht leicht zu sagen, ob jemand von der einen bzw. anderen Seite komme. Er habe keinen Grund zu behaupten aus Kamerun zu stammen, wenn er aus Nigeria kommen würde. Während des Interviews habe er große Angst gehabt, zumal er erkannt habe, dass sich Dr. Gottschligg mit Kamerun gut auskenne.
Mit dem Erhebungsergebnis der Österreichischen Botschaft konfrontiert, nämlich dass der Beschwerdeführer nie in XXXX gelebt habe und dort niemand seinen Namen sowie seine Familie kenne und er kein Mitglied der SDF-Partei sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass das absolut nicht wahr sei. Jeder, der ihn und seine Familie kenne und über die SDF Bescheid wisse, werde sich dazu nicht äußern. Sein Familienname sei ein sehr bekannter Name und seine Familie sei eine sehr bekannte in XXXX. Wenn man jetzt seinen Vater treffen und ihn fragen würde, ob er der Vater des Beschwerdeführers sei, so würde dieser das verneinen. Jeder habe große Angst.
Er sei aus Kamerun und könne keine andere Nationalität akzeptieren.
Bezüglich seiner Straftaten sei er selbst Opfer. Er sei dazu gedrängt worden, weil er von niemandem Unterstützung erhalten habe. Jetzt sei das anders, zumal er eine Freundin habe, die ihm helfe. Seine neue Freundin habe er seit Ende 2012/Anfang 2013 nach seiner Gefängnisentlassung kennengelernt. Er habe vor, hier eine Familie zu gründen. Ihn außer Landes zu schicken wäre Selbstmord. Bevor er Kamerun verlassen habe, sei er fast tot gewesen. Jetzt habe er eine Freundin, mit der er zusammen leben wolle. Er habe ein glückliches Leben hier. Ihn zurückzuschicken wäre die Hölle.
Auf Nachfrage des Organwalters, was der Beschwerdeführer mit "fast tot" gemeint habe, schilderte dieser seine bereits bei der Erstbefragung zu Protokoll gegebene Behauptung bezüglich seines Gefängnisaufenthaltes in XXXX bzw. in XXXX. Er sei nach dem Aufstand vom 25.02.2008, und zwar am darauffolgenden Tag verhaftet und zur Polizeistation in XXXX gebracht und dort 14 Tage festgehalten worden. Er habe Schläge erhalten, seine Kleidung sei zerrissen und er wäre über den Boden geschliffen worden. Dann habe man ihn ins Gefängnis gebracht, wo er gefoltert worden sei. Er habe eineinhalb Jahre ohne Verurteilung im Zentralgefängnis in XXXX verbracht. Sein Vater habe ein Übereinkommen dem obersten Wärter getroffen, welcher ihm schließlich durch eine offen gelassene Tür zur Flucht verholfen habe. Noch in derselben Nacht sei er aus dem Kamerun ausgereist.
Dem Rechtsvertreter wurden sodann Länderfeststellungen zu Nigeria, das Gutachten von Dr. Gottschligg und der Bericht der Österreichischen Botschaft ausgehändigt und zugleich erging die Aufforderung, binnen zweiwöchiger Frist eine Stellungnahme abzugeben (AS 547-580).
32. Mit Schriftsatz vom 06.05.2014 sowie Schriftsatz vom 19.05.2014, beide Schriftsätze wurden per Fax beim BFA eingebracht, brachte der bevollmächtigte Vertreter Beschwerdeführers auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass dem Beschwerdeführer Nierensteine entfernt worden seien und es ihm immer noch nicht gut gehe. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nicht krankenversichert sei, gestalte es sich schwierig, medizinische Unterlagen beizubringen. Es werde daher die Einholung eines medizinischen Gutachtens zum Zustand des Beschwerdeführers bzw. zur umfassenden Beurteilung der Rückkehrfrage beantragt.
Das Sprachgutachten strotze vor nicht nachvollziehbaren Quellen. Eine Plausibilitätsprüfung sei somit nicht möglich und es werde ersucht, die Quellenangaben zu übermitteln. Die im Gutachten angeführte Diktion einer "Sozialisierung" in Nigeria sei sehr unverständlich. Das nigerianische "Allerweltsenglisch" sei zumindest in ganz Westafrika durch die Diaspora und den Medien allgegenwärtig. Sozialisierung entstehe nicht nur von Person zu Person, sondern auch von den Medien zur Person. Der Beschwerdeführer habe angegeben, im Interview vom 23.04.2014 verängstigt gewesen zu sein. Er habe Angst gehabt, dass seine Informationen über den Gutachter nach Kamerun durchsickern würden, zumal er die Rolle des Gutachters nicht verstanden habe. Auch der Gutachter gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer ihm Dinge absichtlich verheimlicht bzw. dass er sich verstellt habe. Sukzedan wurde diesbezüglich auf die Punkte 3.3.2.2., 3.4.6.1. sowie 3.4.2. des Gutachtens hingewiesen.
Die Angaben des Beschwerdeführers, er stamme aus Kamerun, könne durch das Gutachten nicht widerlegt werden. Der Gutachter spreche auch nur von einer Wahrscheinlichkeit. Vor dem Hintergrund der persönlichen Angaben zur Persönlichkeitswerbung und den psychologischen Komponenten erweise sich die Herkunft aus Kamerun als glaubwürdig.
Die Recherchen der Österreichischen Botschaft seien zu wenig sorgfältig erfolgt und das Ergebnis habe dementsprechend wenig Aussagekraft. Es werde beantragt, das gesamte Gutachten samt Recherche offen zu legen. Der Beschwerdeführer habe nachvollziehbar angegeben, dass jeder, der etwas über die Sache in Verbindung mit den fluchtauslösenden Problemen wisse, Angst habe, etwas gegenüber unbekannten Personen preiszugeben. Wenn verschiedene Personen konsequent die Kenntnis des Beschwerdeführers verneint haben, so zeige dies die tatsächliche Gefährdung des Beschwerdeführers. Es erscheine wenig plausibel, wenn ein Nigerianer seine Herkunft fälschlicherweise mit Kamerun angebe, da die negative Berichtslage über Nigeria viel präsenter sei als die Probleme in Kamerun.
Zu den anlässlich der Einvernahme vom 20.04.2014 vorgelegten Länderfeststellungen verwies der rechtsfreundliche Vertreter ergänzend auf verschiedene Berichte des Auswärtigen Amtes sowie des U.S. Department oft State und brachte vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Probleme zu kämpfen habe, er darüber hinaus über keine oder höchstens wenige soziale Kontakte verfüge und dass aufgrund der Fluchtbewegungen innerhalb Nigerias ehemalige soziale Kontakte nicht mehr aufzufinden bzw. zu erneuern wären. Ohne soziales Netzwerk sei es praktisch unmöglich Fuß zu fassen (AS 583-591).
33. Mit Bescheid des BFA vom 20.08.2014, Zl. 791329102-1220394, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 25.10.2009 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie zugleich festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Im Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 die aufschiebende Wirkung aberkannt und im Spruchpunkt V. wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm mit Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Zur Person des Beschwerdeführers wurde festgestellt, dass seine Identität nicht feststehe, er Staatsangehöriger von Nigeria - und nicht wie behauptet - Staatsangehöriger von Kamerun sei. Eine behandlungsbedürftige Erkrankung sei nicht feststellbar. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde festgestellt, dass nicht feststellbar sei, dass er in Nigeria einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen, einer politischen Verfolgung oder einer Verfolgung aus sonstigen Umständen oder aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder der politischen Gesinnung unterliege. Er habe keine glaubwürdigen Sachverhalte darlegen können.
Im Falle der Rückkehr könne unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass er im Falle einer Rückkehr in die Heimat dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung im Sinne der GFK ausgesetzt wäre. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass er im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder es für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.
Zur aktuellen Lage im Herkunftsland finden sich im angefochtenen Bescheid Länderfeststellungen zu folgenden Themen: Aktivitäten der Boko Haram, politische Lage, Sicherheitslage, Rechtsschutz und Justizwesen, Sicherheitsbehörden, Folter und unmenschliche Behandlung, Nichtregierungsorganisationen (NGOs), Ombudsmann, Wehrdienst, allgemeine Menschenrechtslage, Meinungs- und Pressefreiheit, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit/Opposition, Haftbedingungen, Todesstrafe, Religionsfreiheit, ethnische Minderheiten, Frauen/Kinder, Homosexuelle, Bewegungsfreiheit, Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge, Grundversorgung/Wirtschaft, medizinische Versorgung, Behandlung nach Rückkehr.
In der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den ausführlichen Ermittlungen zufolge aus Nigeria, nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet aus Kamerun stamme. Das von Dr. Gottschligg erstellte Gutachten komme zum eindeutigen Schluss, dass die Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers nicht in Kamerun, sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit in Nigeria liege. Das Gutachten sei in sich schlüssig. Das zeige sich darin, dass die biografischen Daten des Beschwerdeführers erhoben worden, und seine Ausdrucksvarianten unter Einbeziehung seiner Vorbringen, sowie seiner Orts- und Länderkenntnisse berücksichtigt worden seien. Die Methodik sei aufgeschlüsselt und das Ergebnis übersichtlich und nachvollziehbar dargestellt worden. Auf die Qualifikation des Gutachters sei verwiesen worden. Ergänzend sei festzuhalten, dass der Gutachter zur Wahrheit verpflichtet sei und an einem negativen Ausgang des Verfahrens kein Interesse habe.
Zu dem am 07.05.2014 beim BFA eingelangten Schriftsatz des Rechtsvertreters sei zu bedenken, dass in der zitierten Stellungnahme in keiner Weise qualifizierte Einwände vorgebracht worden seien, die an der Richtigkeit des Gutachtens Zweifel aufkommen lassen würden. Auch seien im Verfahren keine solche Umstände aufgetreten und es sei darauf hinzuweisen, dass die laienhafte Darstellung in der zitierten Stellungnahme das Gutachten eines promovierten Fachmannes für Afrikanistik mit jahrelanger Erfahrungen im diesem Bereich, auch als Gutachter, nicht in Zweifel ziehen könne. Mit der bloßen Behauptung, der Beschwerdeführer stamme aus Kamerun und nicht das Nigeria, könne diesem Gutachten nicht einmal ansatzweise entgegengetreten werden. Der Beschwerdeführer habe zudem keine Angst vor dem Gutachter als Person, sondern vielmehr Angst vor dessen Kenntnissen Kameruns gehabt. Dies sei angesichts der offensichtlichen Unkenntnis des Beschwerdeführers zu Kamerun nachvollziehbar. Auf Unkenntnis der Rolle des Gutachters könne sich der Beschwerdeführer nicht berufen, zumal er dreimal zu Befundaufnahme geladen und dabei jedes Mal darauf hingewiesen worden sei, dass Dr. Gottschligg als Sachverständiger herangezogen werde. Bezüglich der Monierung, wonach das Gutachten nur eine mangelhafte Quellenangabe enthalte, führte die belangte Behörde beweiswürdigend aus, dass der Rechtsvertreter nur unsubstantiiert solches behauptet hätte, ohne jedoch auf konkrete Fehler hinzuweisen.
Das Ergebnis des Sprachgutachtens werde von der Recherche der Österreichischen Botschaft weiter untermauert. Der Beschwerdeführer sei am angegeben Heimatort Kumba unbekannt, auch kenne niemand eine Familie mit dem Namen des Beschwerdeführers sowie den Beschwerdeführer selbst. Auch das vom Beschwerdeführer vorgebrachte ständige Hauptbüro sei nicht existent, die Recherche habe auch ergeben, dass der Beschwerdeführer niemals Mitglied der SDF gewesen sei. Die Behauptung, dass verschiedene Personen konsequent die Kenntnis über den Beschwerdeführer verneint haben, beweise nicht eine tatsächliche Gefährdung, sondern unterstreiche, dass der Fluchtgrund nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft sei. Die Österreichische Botschaft habe kein Interesse am Ausgang des Verfahrens. Das Rechercheergebnis sei glaubhaft und plausibel und daher nicht infrage zu stellen.
Im Verfahren sei keinerlei Bestätigung für eine ernsthafte Erkrankung vorgebracht worden. Bezüglich der Nierenschmerzen bzw. der Nierensteine seien im gesamten Verfahren keine medizinischen Unterlagen vorgelegt worden. Von einer Behandlungsbedürftigkeit sei nicht auszugehen. Das Fehlen jeglicher diesbezüglicher Unterlagen lasse auch nicht erkennen, dass ein medizinisches Gutachten anzufordern gewesen wäre.
Im Hinblick auf das individuelle Vorbringen sowie auf die Länderfeststellungen könne eine etwaige Rückkehrgefährdung nicht erkannt werden.
Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes referierte die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung, dass die Feststellung getroffen worden sei, dass der Beschwerdeführer aus Nigeria und nicht aus Kamerun stamme und die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe sich nur auf Kamerun bezogen haben. Insofern könne einer Mitgliedschaft bei der SDF in Kamerun keine Asylrelevanz zugesonnen, zumal der Schutz des Heimatlandes (Nigeria) in Anspruch genommen werden könne. Trotzdem seien im vermeintlichen Herkunftsstaat Recherchen mit dem Ergebnis geführt worden, dass der Beschwerdeführer nie in XXXX gelebt habe und auch nie Parteimitglied der SDF gewesen sei. Die Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen seien gänzlich unglaubwürdig. Eine aktuelle Verfolgungsgefahr in Nigeria habe der Beschwerdeführer trotz des Vorhalt des vom 23.04.2014, dass er aus Nigeria stamme, nicht vorgebracht und amtswegig würden sich keine Hinweise darauf ergeben, dass eine Verfolgungsgefährdung vorliege.
Im Falle der Rückkehr könne keine Gefährdung hinsichtlich asylrelevanter Umstände erkannt werden. Der Beschwerdeführer sei ein junger gesunder Mann, der in Lagos oder in den größeren Städten zumindest Gelegenheitsarbeiten durchführen und so sein Fortkommen sichern könne. Dass die existenziellen Lebensbedürfnisse nicht befriedigt werden können, sei nicht vorgebracht worden und in Nigeria seien keine Umstände bekannt, dass der Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylbewerbern liege laut den Länderfeststellungen nicht vor. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Familie des Beschwerdeführers nicht weiterhin in Nigeria befinde und er dort im Falle der Rückkehr Unterstützung erhalten könne. Selbst ohne Unterstützung wäre der Beschwerdeführer durch Aufnahme von Gelegenheitsjobs im Stande, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zudem sei die Möglichkeit der Inanspruchnahme der freiwilligen Rückkehrhilfe gegeben. Dieses Geld könne für einen Neustart in Nigeria genützt werden. Zudem ergebe sich aus den Länderfeststellungen, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden könne, keiner lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt wäre. Die existenziellen Grundbedürfnisse würden auch in diesem Fall insbesondere gesichert sein, zumal Rückkehrhilfe angeboten werde. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen zu Nigeria könne eine Gefährdung im Falle einer Rückkehr nicht erkannt werden.
Schließlich wurde in der Beweiswürdigung zu den Feststellungen betreffend des Privat- und Familienlebens ausgeführt, dass der Beschwerdeführer volljährig sei und sich dies aus seinen glaubwürdigen Angaben ergebe. Er habe laut eigenen Angaben einen Deutschkurs absolviert, eine Teilnahmebestätigung sei jedoch nicht vorgelegt worden. Insofern könne nicht davon ausgegangen werden, dass er sich um Integration bemüht habe. Dass er keiner legalen Beschäftigung nachgehe und auch nicht nachgegangen sei, ergebe sich aus seinen glaubwürdigen Angaben. Die strafrechtlichen Verurteilungen würden sich aus dem Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zahl XXXX sowie aus dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX ergeben. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX (gemeint war wohl: XXXX), Zl. XXXX sei gegen den Beschwerdeführer ein auf fünf Jahre befristetes Rückkehrverbot erlassen worden, welches bis zum 23.02.2016 gültig sei.
In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Eine Verfolgung in Nigeria sei nie angegeben worden. Zur individuellen Situation bzw. der allgemeinen Lage in Nigeria sei festgestellt, dass sich weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus dem Amtswissen ableiten ließe, dass der Beschwerdeführer in Nigeria der Gefahr einer asylrechtlichen Verfolgung ausgesetzt sei.
Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens würden sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welche gemäß Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zur Gewährung von Asyl für würden.
In Bezug auf Spruchpunkt II. referierte die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leide, er bezüglich seines persönlichen Hintergrundes nicht der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt habe, und die belangte Behörde davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer in Nigeria sehr wohl Verwandte oder Bekannte habe. Von diesen könne er im Falle der Rückkehr Unterstützung und Unterbringung erwarten. Dem Beschwerdeführer sei es möglich und zumutbar, Gelegenheitsjobs anzunehmen. Selbst bei fehlender familiärer Unterstützung könne Hilfe von humanitären Organisationen oder Missionsstationen in Anspruch genommen werden, und ihm stehe zudem die Möglichkeit offen, finanzielle Unterstützung für eine freiwillige Rückkehr in Anspruch zu nehmen. Eine existenzbedrohende Lage ergebe sich nicht und exzeptionelle Umstände würden nicht vorliegen. Zusammenfassend sei festzustellen, dass keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine derart extreme Notlage gelange, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. Sonstige Hinweise auf Verletzung bzw. Gefährdung iSd § 50 FPG würden nicht vorliegen und aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ließen sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines unter § 8 AsylG zu subsumierenden Sachverhaltes ableiten.
Im Hinblick auf Spruchpunkt III. führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer über kein Familienleben verfüge und im Oktober 2009 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei. Sein Aufenthalt sei durch die illegale Einreise und eines ungerechtfertigten Asylantrages begründet worden und er habe nie über ein gesichertes Aufenthaltsrecht verfügt, sodass im Hinblick auf Art 8. EMRK eine Auseinandersetzung mit einem allfälligen Privatleben unterbleiben könne. Das öffentlicher Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes würde überwiegen und eine Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK sei gemäß § 55 Abs. 1 AsylG iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens nicht zu erteilen. Die Abschiebung nach Nigeria sei zulässig und der Beschwerdeführer sei zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet.
Zu Spruchpunkt IV. erwog die belangte Behörde, dass die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG vorliegen würden, zumal der Beschwerde angegeben habe, aus Kamerun zu stammen, obwohl er aus Nigeria stamme. Auch gehe die Behörde von einer Anerkennung der nigerianischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aus, zumal dieser am 20.05.2014 eine entsprechende Stellungnahme zu Nigeria abgegeben habe. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer nie versucht, Dokumente für seinen Identitätsnachweis zu erlangen.
Hinsichtlich des Spruchpunkt des V. ließ sich die belangte Behörde von den Erwägungen leiten, dass aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen vom 15.12.2009 sowie vom 17.05.2011 wegen wiederholter Delinquenzen nach dem Suchtmittelgesetz der Tatbestand gemäß § 53 Abs. 3 FPG erfüllt sei. Im Fall des Beschwerdeführers sei zu berücksichtigen, dass er mit Heroin und Kokain gedealt habe und die Suchgiftkriminalität eine besondere Gefährlichkeit aufweise, und die Erlassung eines Einreiseverbote sohin auch bei ansonsten völliger sozialer Integration des Fremden dringend geboten sei, weil das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiege, als das gegenläufige private Interesse des Fremden. Der Beschwerdeführer sei am 25.10.2009 illegal ist das Bundesgebiet eingereist, habe der mit einer falschen Nationalität um Asyl angesucht. Nur zwei Monate später sei er bereits verurteilt worden. Nach nicht einmal nach zwei Jahren sei er neuerlich verurteilt worden. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt. Die familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich seien nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet rechtfertigen würden. Eine Verletzung des Art. 8 EMRK liege nicht vor. Unter Berücksichtigung des § 53 Abs. 3 FPG müsse davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiege (AS 597-703)
34. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 20.08.2014 zu Zl. 791329102, Verf.Zl. 1220394 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 77 Abs. 1 iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung angeordnet. Dem Beschwerdeführer wurde eine mit 21.08.2014 beginnende, tägliche Meldeverpflichtung bei einer Polizeiinspektion aufgetragen (AS 707-714).
35. Mit Verfahrensanordnung vom 20.08.2014 wurde der Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
36. Der Bescheid des BFA vom 20.08.2014, Zl. 791329102-1220394 sowie der Mandatsbescheid des BFA vom 20.08.2014 zu Zl. 791329102 Verf.Zl. 1220394 wurden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 21.08.2014 nachweislich zugestellt (AS 751-753).
37. Mit dem per Fax am 04.09.2014 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers "Vorstellung" gegen den Mandatsbescheid bezüglich der Anordnung eines gelinderen Mittels (AS 757-767).
38. Mit einem weiteren, per Fax am 04.09.2014 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Beschwerde in vollem Umfang und stellte gleichzeitig den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
38.1. In dem Beschwerdeschriftsatz monierte der Rechtsvertreter zunächst eine inhaltlich falsche Entscheidung, mangelhafte Verfahrensführung und führte sodann auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer aus Kamerun stamme und er seine Heimat aufgrund von asylrelevanten Ereignissen verlassen habe. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien glaubwürdig und würden sich in Übereinstimmung mit der Berichtslage befinden.
Das BFA habe das Sprachgutachten als alleinige Grundlage dafür genommen, um den Beschwerdeführer als Staatsangehörigen Nigerias zu betrachten. Darauf basierend sei das gesamte Vorbringen als Lüge gewertet und deshalb auch die aufschiebende Wirkung aberkannt worden. Die englische Sprache werde in Nigeria und in Kamerun ähnlich kultiviert und der Beschwerdeführer weise intellektuelle Auffassungsprobleme auf. Ein nigerianischer Akzent wäre auch auf vielerlei andere Weise zu erklären, als nur auf eine "Haupt-sozialisierung" in Nigeria. Das mangelnde Fachwissen zu Kamerun sei allein durch die mangelnde intellektuelle Fähigkeit und die Biografie des Beschwerdeführers erklärbar. Keinesfalls wäre dies eine ausreichende Grundlage für eine negative Entscheidung. Der Beschwerdeführer habe Angst vor dem Gutachter gehabt. Selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer aus Nigeria stamme, hätte eine persönliche Rückkehrprognose erstellt werden müssen. Eine bloße Zusammenfassung der Situation in Nigeria sei dazu nicht ausreichend. Eine Zurückverweisung an das BFA erscheine somit unvermeidlich.
In der Folge wurden vom Rechtsvertreter auf den Seiten 3-7 allgemein gehaltene, sich nicht konkret auf den Sachverhalt beziehende Ergänzungen zu den getroffenen Länderfeststellungen unter Verweis auf verschiedene Quellen dargestellt. Lediglich im Hinblick auf eine innerstaatliche Fluchtalternative führte der Rechtsvertreter beschwerdebezogen aus, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Religion gefährdet wäre, zumal er sich als Christ ausgegeben habe und vor dem Hintergrund der Berichtslage daher eine Gefährdung nicht auszuschließen sei. Der bekämpfte Bescheid vermöge nicht zu erklären, warum trotz der dramatischen Berichtslage eine Nichtgewährung von Asyl, subsidiären Schutz und anderen Aufenthaltstitel zulässig wäre. Eine Wiederholung der gesamten Einvernahme sei unvermeidlich. Der bekämpfte Bescheid gehe fälschlich von der Herkunft des Beschwerdeführers aus Nigeria aus. Im Falle der Unklarheit der Herkunft hätte keine zielstaatbezogene Ausweisungsentscheidung getroffen werden dürfen. Dem Beschwerdeführer hätte aufgrund der tatsächlichen Situation in Nigeria zumindest subsidiärer Schutz gewährt werden müssen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative liege nicht vor.
Die Behörde irre sich auch bezüglich der Ausweisungsentscheidung und des Einreiseverbotes, zumal sich der Beschwerdeführer seit einem langen Zeitraum in Österreich wohlverhalten habe und er den Willen zur Integration und zur Selbsterhaltungsfähigkeit demonstriere. Eine Ausweisungsentscheidung und ein Eiseinreiseverbot seien nicht notwendig und unverhältnismäßig. Bezüglich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung brachte der Rechtsvertreter vor, dass es nicht im Sinne des Gesetzgebers sei, wenn ein Asylbewerber nach der ersten behördlichen Entscheidung dem Vollzug der Ausweisung und Abschiebung preisgegeben werde. Schließlich stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die nachfolgenden Anträge:
"Beantragt wird, die bekämpfte Entscheidung zu beheben, festzustellen, dass die Abweisung des Antrages auf Asyl und subsidiären Schutz nicht zulässig ist; ebenso die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig sind; die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Erlassung eines auf neun Jahre befristeten Einreiseverbotes nicht zulässig sind; die Sache zur nochmaligen Bearbeitung an das BFA zurückzuverweisen die nötigen Erhebungstätigkeiten anzuordnen; vor einer inhaltlichen Entscheidung jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, zumal es nicht bloß um eine reine Rechtsfrage geht, sondern konkret die Frage der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie die Richtigkeit der Rückkehrprognose strittig ist, um schließlich Asyl, in eventu subsidiären Schutz oder einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen festzustellen, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht zulässig ist."
39. Mit Beschluss vom 11.09.2014 des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. I405 2011758-1/2Z wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und christlichen Glaubens, seine Volksgruppenzugehörigkeit lässt sich jedoch nicht feststellen. In Ermangelung eines unbedenklichen nationalen Identitäts- oder Reisedokumentes bzw. sonstiger Bescheinigungsmittel steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.
1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 25.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, ob der Tag der Antragsstellung auch tatsächlich der Einreisetag in das Bundesgebiet war, lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen.
1.3. Der Beschwerdeführer ist ledig, führt im Bundesgebiet kein Familienleben und unterhält auch sonst keine näheren sozialen Kontakte. In Österreich leben keine weiteren Verwandten des BF.
1.4. Der Beschwerdeführer ist am Arbeitsmarkt nicht integriert, seinen Unterhalt bezieht der er aus öffentlichen Mitteln.
1.5. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde über den Beschwerdeführer rechtskräftig eine Freiheitstrafe von zehn Monaten (7 Monate bedingt, 3 Jahre Probezeit) verhängt.
1.5.1. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft und trotz offener Probezeit wurde der Beschwerdeführer neuerlich wegen verschiedener Tatbeständen nach dem Suchtmittelgesetz straffällig, sodass er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, vom XXXX, Zl. XXXX, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt wurde.
1.6. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf den Fluchtgrund und der Behauptung, dass er aus Kamerun stamme, in einen hohem Maße unglaubwürdig ist.
1.7. Festgestellt wird des Weiteren, dass der Beschwerdeführer im gesamten bisherigen Verfahren nicht glaubhaft machen konnte, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
1.8. Festgestellt wird, dass in dem vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenen und nach einer Befundaufnahme vom 12.01.2011 erstellten Gutachten (Einlangen Bundesasylamt: 22.12.2011) dem Beschwerdeführer jegliche Sprachkompetenz bezüglich Oroko abgesprochen wird und eine Hauptsozialisation des Beschwerdeführers in Kamerun mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist. Vielmehr ist mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Hauptsozialisierung in Nigeria auszugehen.
1.8.1. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer diesem Gutachten nicht substantiiert entgegengetreten ist.
1.9. Festgestellt wird, dass die Österreichische Botschaft in Abuja auf Ersuchen des Bundesasylamtes Ermittlungen in Kamerun mit dem Ergebnis vornahm, dass der Beschwerdeführer in seinem angeblichen Heimatort keiner Personen bekannt ist und auch der Familienname dort unbekannt ist. Zudem verfügt die SDF - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - über kein ständiges Hauptbüro in XXXX. Zudem war der Beschwerdeführer - entgegen seiner Behauptung - nicht Mitglied der SDF.
1.9.1. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer diesem Rechercheergebnis nicht substantiiert entgegengetreten ist.
1.10. Festgestellt wird, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund von Magenschmerzen und Nierensteinen in ärztlicher Behandlung (Befundvorlage am 23.04.2014) befunden hat, er zur Nierensteinbehandlung am 23.04.2014 einen Befund vorlegt hat, er aber im weiteren Verfahren diesbezüglich keine darüber hinaus gehenden Befunde bzw. ärztliche Atteste vorlegt hat, aus denen sich die Notwendigkeit weiterer Therapiemaßnahmen oder Behandlungen ableiten ließe. Festgestellt wird zudem, dass eine längerfristige Behandlungs- bzw. Therapiebedürftigkeit vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet wurde. Insofern kann derzeit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer längerfristig behandlungs- oder therapiebedürftigen Krankheit leidet.
1.11. Da die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen für die erkennende Richterin (auch angesichts der gerichtsbekannten gegenwärtigen Situation in Nigeria) kein Anlass, an der Richtigkeit der Aktualität der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen auch nicht substantiiert entgegen getreten. Hinsichtlich der länderkundlichen Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches konkretes Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Nigeria in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestritten Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes bzw. des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zusätzlich wurde vom Bundesverwaltungsgericht aktuelle Auszüge aus dem Strafregister, der Grundversorgung sowie des Zentralen Melderegister eingeholt.
2.2. Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des BF in Österreich ergeben sich einerseits aus den vorliegenden Akten des Bundesasylamtes bzw. des BFA sowie andererseits aus den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Vernehmungen gegenüber den jeweiligen Behördenorganen.
2.2.1. Die Straffälligkeiten des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.
2.3. Auch wenn sich das genaue Einreisedatum nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen lässt, so ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner illegalen Einreise aufgrund des laufenden Asylverfahrens seit rund fünf Jahren legal im Bundesgebiet aufhält, er wiederholt und zudem während offener Probezeit und laufenden Asylverfahrens im Suchtmittelmilieu straffällig wurde, und er sich aufgrund des (wiederholten) Suchtgifthandels nach zwei strafgerichtlichen Verurteilungen insgesamt 15 Monate im Strafhaft befunden hat, er keinen Verein oder sonstigen Organisation angehört, er de facto mittellos ist und von staatlicher Unterstützung und karitativen Zuwendungen lebt, er zwar den eigenen Angaben zufolge einen Deutschkurs belegte, er aber keine weitere Aus- und Fortbildungen bzw. Schulen oder Universitäten besuchte, er ledig und ohne Sorgepflichten im Inland ist und er über keine im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten verfügt, sowie dass er darüber hinaus über keine schützenswerten beruflichen oder privaten Bindungen unterhält, sodass ihm in der Gesamtschau dieser Fakten eine gelungene und berücksichtigungswürdige Integration zugesonnen werden kann.
2.4. Die erkennende Richterin gelangt im Rahmen der freien Beweiswürdigung in der Gegenüberstellung und im Abgleich sämtlicher verfahrensgegenständlicher Vorbringen des Beschwerdeführer zur Ansicht, dass diese Vorbringen nicht glaubhaft sind.
Dem Bundesasylamt ist auch darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er Staatsbürger von Kamerun ist, sondern dass vielmehr im konkreten Fall aus der Aktenlage mit hinreichender Sicherheit folgt, dass er Staatsbürger von Nigeria ist.
In diesem Zusammenhang erweckt zunächst die Befassung des Gutachters Dr. Gottschligg durch das Bundesasylamt keine Bedenken. Im Akt ist klargelegt, um wen es sich beim genannten Gutachter handelt und wie dessen Vorgangsweise bei der Gutachtenserstellung ist. Es findet sich ein ausreichendes Profil des Gutachters, sodass sich keine Zweifel an dessen Befähigung und Expertise ergibt.
Der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter vermochte nicht, diesem Gutachten substantiiert entgegenzutreten. Die (bloße) Behauptung fehlender bzw. unrichtiger Quellenangaben sowie dass eine Sozialisation auch über Medien erfolgen könne, reicht aus Sicht der erkennenden Richterin nicht aus, um das gegenständliche Gutachten in Frage zu stellen. Auch die (bloße) Behauptung, der Beschwerdeführer verfüge nur über mangelnde intellektuelle Fähigkeiten, vermögen daran nichts zu ändern, dies umso weniger, als sich aus dem Gutachten auch diesbezüglich Gegenteiliges ergibt (vgl. Gutachten Punkt 3.1.ff, AS 427b).
Darüber hinaus ist in diesem Kontext festzuhalten, dass sich aus dem gesamten Sachverhalt keine Indizien dafür ergeben haben, dass der Beschwerdeführer von sich aus Bemühungen unternommen hat, an der Klärung seiner tatsächlichen Identität und Herkunft mitzuwirken und entsprechende Bescheinigungsmittel heranzuschaffen.
Vor dem Hintergrund der freien Beweiswürdigung lässt sich für die erkennende Richterin aus dem Befundbericht des Sprachgutachtens zudem herauslesen, dass der Beschwerdeführer augenscheinlich Bemühungen unternommen hat, eine Pseudosprache zu entwickeln, um seine nigerianische Herkunft zu verschleiern (vgl. Sprachgutachten Punkt 3.1. ff, [AS 425b]). Es kann durchaus zutreffen, dass der Beschwerdeführer die Situation vor dem Gutachter bei der Befundaufnahme als beängstigend empfunden haben mag, zumal ihm im angespannten Moment einer Befundaufnahme ein gewisser Grad an Nervosität und Unbehagen ohne weiteres zuzubilligen ist. Nicht nachvollziehbar ist jedoch die Behauptung, dass der Beschwerdeführer aus Angst vor dem Gutachter bewusst falsche bzw. keine Angaben gemacht habe, zumal - wie das BFA zurecht im bekämpften Bescheid ausführte - der Beschwerdeführer wiederholt zur Erstellung eines Sprachgutachtens geladen und dabei über die Rolle des Gutachters in Kenntnis gesetzt worden war. Zudem war der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt rechtsfreundlich vertreten, sodass hier eine adäquate Aufklärung des Beschwerdeführers auch vonseiten der Rechtsvertretung angenommen werden kann.
Dass der Beschwerdeführer nicht aus dem Kamerun stammt, erfährt auch im Sprachgutachten selbst eine zusätzliche Untermauerung, zumal der Beschwerdeführer während der Befundaufnahme nicht im Stande war, verschiedene auf die Landeskenntnisse von Kamerun gerichtete (einfache) Fragen zu beantworten (vgl. Sprachgutachten Punkt 3.7.ff [AS 425b]).
Darüber hinaus hat das Bundesasylamt entsprechende Erhebungen über die Österreichische Botschaft in Abuja veranlasst, die es an das Tageslicht brachten, dass der Beschwerdeführer dort weder persönlich noch unter seinem Familiennamen bekannt war. Zudem konnte auch die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er Mitglied und - trotz der vom Beschwerdeführervertreter behaupteten mangelnden intellektuellen Fähigkeit des Beschwerdeführers (!) - Finanzverwalter ("Treasurer") mit landesweiter Zuständigkeit bei der SDF gewesen sei und die Partei in einem ständigen Büro in XXXX residiert habe, widerlegt werden. Darüber hinaus konnte geklärt werden, dass die SDF über kein ständiges Büro in XXXX verfügte und der Beschwerdeführer niemals Mitglied der SDF war. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Kontext auch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 20.01.2010 nicht in der Lage war, den Sitz des behaupteten Parteilokals zu beschreiben bzw. eine Adresse zu nennen und er sich zudem auch außerstande sah, den Namen des Vorsitzenden der SDF zu nennen oder das Parteilogo bzw. die Parteifarben zu beschreiben, was angesichts seiner behaupteten hohen Funktion, keinesfalls nachvollziehbar ist und die Unglaubwürdigkeit seiner Vorbringen weiter hervorstreicht.
Die Behauptung des Rechtsvertreters im Beschwerdeschriftsatz, dass die belangte Behörde das Sprachgutachten als alleinige Grundlage zur Klärung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers herangezogen habe, ist angesichts der voranstehenden Ausführungen als widerlegt zu betrachten.
Nach Ansicht der erkennenden Richterin hat die belangte Behörde - entgegen der Behauptung im Beschwerdeschriftsatz - eine persönliche Rückkehrprognose des Beschwerdeführers für den Fall seiner Rückkehr nach Nigeria in erforderlicher Weise getroffen, zumal sich die belangte Behörde unter Einbeziehung der Länderfeststellungen mit der zu erwartenden Empfangssituation und den sich daraus für den Beschwerdeführer ergebenden, seine Existenz und Wiedereingliederung betreffenden Möglichkeiten eingehende auseinandergesetzt hat.
2.5. Zusammenfassend ist zu konstatierten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers substanzlos, widersprüchlich und unplausibel sind. Den Erwägungen des Bundesasylamtes, wonach der Beschwerdeführer keine glaubhaften Fluchtgründe vorzubringen imstande war, ist beizutreten, zumal auch vom Standpunkt der erkennenden Richterin der Beschwerdeführer ebenfalls in höchstem Maße unglaubwürdig erscheint.
Es konnten auch keinerlei asylrelevante Übergriffe gegen den Beschwerdeführer in der Vergangenheit festgestellt werden, dies nicht zuletzt auch deshalb, weil der Beschwerdeführer behauptete, aus Kamerun zu stammen, dieses Vorbringen angesichts der Faktenlage jedoch widerlegt wurde und ihm sohin diesbezüglich die Glaubwürdigkeit gänzlich zu versagen war.
Der Beschwerdeführer ist weder den Länderfeststellungen noch dem Sprachgutachten und auch nicht dem Rechercheergebnis der Österreichischen Botschaft substantiiert entgegentreten.
Insofern kann bei objektiver Gesamtbetrachtung dem Beschwerdeführer eingedenk sämtlicher Vorbringen in Bezug auf seine vorgebrachte Herkunft und sohin folglich in Bezug auf die behaupteten Fluchtgründe eine glaubwürdige Darlegung asylrelevanter Verfolgung keinesfalls zugesonnen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3. 1.2. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.1.4. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.5. § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weiter Verfahrensbestimmungen nach dem AsylG und dem FPG bleiben unberührt.
3.1.6. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
3.1.6.1. Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. Da eine möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge eine Zielsetzung der Union ist, der hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 [Asyl-VerfahrensRL]) und der Entfall der Verhandlung in Fällen, wo die maßgeblichen Feststellungen ohne mündliche Erörterung getroffen werden können, ohne dass dies zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führen würde, zur Erreichung dieses Zieles auch geeignet ist, erfüllt die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikels 52 Absatz 1 der Charta normierte Voraussetzung. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Dies ist im gegenständlichen Fall gegeben. Im Übrigen wird in diesen Zusammenhang der Vollständigkeit halber auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes U 2121/11-6 von 14.03.2012 verwiesen, wonach u.a. auch im Zusammenhang mit der Frage der Integration von keinen außergewöhnlichen Umstand ausgegangen wurde, der eine Verhandlung notwendig erscheinen hat lassen. Vgl zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des VwGVG: AsylGH 30.05.2012, C8 408.105-1/2009.
3.1.6.2. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war (vgl. dazu unten Punkt 3.17. ff).
3.1.7. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
3.1.8. Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß den §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
3.2.2. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
3.2.3. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
3.2.4. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
3.2.5. Während im Zentrum der Beweiswürdigung im Asylverfahren die glaubwürdige Darlegung asylrelevanter Verfolgung steht, richtet sich im Rahmen der rechtlichen Würdigung der Fokus auf die Glaubhaftmachung einer solchen Verfolgung im Herkunftsstaat. Die "Glaubwürdigkeit" im Sinne der Beweiswürdigung und die "Glaubhaftmachung" im Sinne der rechtlichen Eignung zur Dartuung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung sind aber trotz einer ausgeprägten Korrelation unterschiedlich zu behandelnde Termini (VwGH 11.06.1997, Zahl 95/01/0627). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt aber positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hiezu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zu Grunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466). Die Glaubhaftmachung verfolgt das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, Zahl 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur). In Ansehung der ständigen Rechtsprechung bedeutet Glaubhaftmachung im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewissen Einwände und Zweifel am Vorbringen des BF. Entscheidend ist aber, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektive Sichtweise abzustellen (vgl. dazu AsylGH 14.05.2009, D 10 406.192-1/2009). Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit der Behauptungen, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Hat die Partei ein Ereignis glaubhaft zu machen, trifft die Partei die "Beweislast", dh. kann das Ereignis durch die - von der Partei anzubietenden - Beweise (iS. von Bescheinigungsmitteln) nicht glaubhaft gemacht werden, so ist ihr Antrag abzuweisen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 623 mit Hinweisen auf die Judikatur und das Schrifttum).
3.2.6. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungs-vorschriften im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, Zahl 2001/16/0136; VwGH 25.06.2003, Zahl 2000/04/0092). Ausgehend von § 274 Absatz 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH 25.06.2003, Zahl 2000/04/0092 unter Hinweis auf OGH 23. März 1999, Zl. 4 Ob 26/99y, = ÖBl 1999, 240, sowie OGH 23. September 1997, Zl. 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung offenkundig abweicht.
3.2.6.1. Mit der Glaubhaftmachung ist aber auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (Vgl dazu VwGH 24.02.1993, Zahl 92/03/0011; VwGH 01.10.1997, Zahl 96/09/0007; VwGH 25.06.2003, Zahl 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG,
2. Teilband (2005), § 45 Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur). Darüber hinaus hält der VwGH eine erhöhte Mitwirkungspflicht eines Antragstellers im Ermittlungsverfahren dann für gegeben, wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand (wie beispielsweise ihre familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation) handelt, von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann. Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).
3.2.6.2. Die erkennende Richterin übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass auf Grund der Spezifika eines Asylverfahrens die Anforderungen an einen Asylwerber auf Grund von fluchttypischen Sachzwängen nicht überzogen werden dürfen, dennoch ist im gegenständlichen Fall zu konstatierten, dass der Beschwerdeführer seiner Obliegenheit im Asylverfahren zur Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung nicht nachgekommen ist.
Aus den einzelnen Vernehmungsprotokollen sind entsprechende Vermerke zu vernehmen, dass der Beschwerdeführer wiederholt von den einvernehmenden Organen aufgefordert wurde, die behaupteten Fluchtgründe substantiiert, umfassend und detailreich darzustellen. Trotz dieser mehrfachen Manuduktionen im Ermittlungsverfahren und dem konkreten Vorhalt des Ergebnisses des Sprachgutachtens, wonach der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit in Nigeria seines Hauptsozialisation erfahren und er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht in Kamerun sozialisiert wurde, verharrte dieser in seiner Behauptung, nicht aus Nigeria, sondern aus Kamerun zu stammen.
Selbst nach dem Vorhalt des oben angeführten Rechercheergebnisses der Österreichischen Botschaft in Abuja hielt der Beschwerdeführer an seiner Behauptung fest, aus Kamerun zu stammen, unternahm jedoch in keinem Moment des Ermittlungsverfahrens Anstalten, sich proaktiv an der Klärung seiner Identität und Herkunft z.B. durch Herbeischaffung entsprechender Bescheinigungsmittel zu beteiligten.
Beurteilt man den Fall des Beschwerdeführers sohin im Lichte der dargestellten Judikatur und Literatur, so ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seiner Obliegenheit im Asylverfahren zur Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung nicht nachgekommen ist.
3.2.7. Dass es zur "Glaubhaftmachung" (der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein) quasi wegen der Offenkundigkeit der behaupteten Verfolgungsgefahr überhaupt keiner Bescheinigungsmittel bedurft hätte, bietet der gegenständliche Fall aber keinen Anhaltspunkt (VwGH 25.06.2003, Zahl 2000/04/0092).
3.2.8. Abseits der nationalen Rechtsprechung sind aber auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 in deren Artikel 4 Abs. 1 und 5 Folgendes:
(1) Die Mitgliedstaaten können es als Pflicht des Antragstellers betrachten, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Es ist Pflicht des Mitgliedstaats, unter Mitwirkung des Antragstellers die für den Antrag maßgeblichen Anhaltspunkte zu prüfen.
(5) Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren;
b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende
Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind
und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen
nicht in Widerspruch stehen;
d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt
hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;
e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.
Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt gerade diese nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von Bescheinigungsmitteln seitens des Beschwerdeführers, zumal entgegen Art 4 Absatz 5 lit. c und e leg. cit. - wie die Erstbehörde bereits zutreffend feststellte - dessen Behauptungen keinesfalls plausibel und kohärent sind (vgl. diesbezüglich auch das Erkenntnis VwGH 15.02.2001, Zahl 98/20/0594, aus welchem schon vor dem Inkrafttreten der Statusrichtlinie der selbe Ansatz hervorleuchtet).
3.2.9. In der Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes konnte die erkennende Richterin nicht zur Überzeugung gelangen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers den Tatsachen entspricht. Folglich ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, mit ausreichender Wahrscheinlichkeit das Vorliegen asylrelevanter Verfolgung iSd
Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK glaubhaft zu machen. Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts geht davon aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich des behaupteten Fluchtgrundes und Herkunftsstaates in ihrer Gesamtheit grundsätzlich unglaubwürdig sind und daher der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde zu legen waren.
In Ermangelung des Vorliegens dieser conditio sine qua non kann daher der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 25.10.2009 nicht positiv beschieden werden, zumal der Beschwerdeführer in Bezug auf die behaupteten Fluchtgründe und den vorgebrachten Herkunftsstaat nicht glaubwürdig ist und er sohin auch keinen Tatbestand glaubhaft machen konnte, der unter Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK subsumiert hätte werden können. Es bleibt somit kein Raum, dem Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen in seinem Heimatland zu bescheinigen.
3.2.10.1. Für die Annahme, dass der Staat Nigeria mit seinen Militär- und Sicherheitskräften nicht in der Lage oder nicht willens sei, Schutz vor Verfolgung bzw. vor ernsthaften Schaden durch die Gruppierung der Boko Haram zu bieten, besteht vor dem Hintergrund der dem Verfahren vor dem BFA zugrunde gelegten Länderfeststellungen zu Nigeria nicht.
Zudem wurden diesen Länderfeststellungen im Beschwerdeschriftsatz vom 04.09.2014 nicht substantiiert entgegengetreten, sondern es wurden vielmehr nicht dem konkreten Sachverhalt zu subsumierende und die bereits vorhandenen Länderfeststellungen ergänzende Berichte verschiedener Organisationen samt Quellenangaben dargetan. Lediglich in Bezug auf die Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführer wurde sachverhaltsbezogen ergänzt, dass für ihn als Christ vor dem Hintergrund der Berichtslage (eine nicht näher konkretisierte) Gefährdung keinesfalls auszuschließen sei.
3.2.10.2. Für die erkennende Richterin ergibt sich unter der Funktion von allfälligen Verfolgungshandlungen in Nigeria auch kein Hinweis darauf, dass die Inanspruchnahme staatlicher Hilfe in Nigeria von vornherein aussichtslos und damit unzumutbar gewesen wäre. Am Rande ist noch zu bemerken, dass dem Beschwerdeführer - ebenfalls unter der fiktiven Annahme seiner Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftmachung von Fluchtgründen in Nigeria - die zumutbare Möglichkeit offen gestanden wäre allfälligen Verfolgungshandlungen durch Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Landesteil Nigerias zu entgehen. Da in Nigeria kein funktionierendes Meldewesen besteht, wäre sohin vom Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative auszugehen gewesen.
3.2.11. Der Beschwerdeführer ist den beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde auch in seiner Beschwerde lediglich mit unsubstantiierten Behauptungen entgegengetreten. Soweit darin das Ermittlungsverfahren bemängelt wird, so ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl im Rahmen der Erstbefragung als auch im Zuge der Einvernahme vor dem BFA ausreichend Gelegenheit hatte, die Umstände seiner Flucht und seiner Herkunft aus eigenem und umfassend zu schildern. Ein mangelhaftes Ermittlungsverfahrens vermag die erkennende Richterin im gegenständlichen Fall ebenso nicht zu erkennen wie Mängel in der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides. Die belangte Behörde hat zudem die Einholung eines Sprachgutachtens sowie die Recherchetätigkeiten der Österreichischen Botschaft in Kamerun veranlasst.
Wenn der Beschwerdeführer im Verfahren sowie in seinem Beschwerdeschriftsatz zwar nicht expressis verbis, jedoch in plakativer Darstellung von faksimilehaften Kurzberichten zur Terrorgruppe Boko Haram, zu Folter und unmenschlicher Behandlung, zu den Auswirkungen fehlender sozialer Netze, zu der Diskriminierung von Nicht-Indigenen und Christen sowie zu fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative vorbringt, und dass ihm deshalb bei einer Rückkehr nach Nigeria Menschenrechtsverletzungen oder gar der Tod drohen würden, so ist zu konstatieren, dass die erkennende Richterin dem Beschwerdeführer - wie oben eingehend ausgeführt - einerseits in Bezug auf seine Vorbringen zu dem Fluchtgrund und dem Herkunftsstaat die Glaubwürdigkeit gänzlich abspricht und anderseits aufgrund aller im gesamten Verfahren zu Tage gekommenen Ermittlungsergebnisse die Realisierung einer solchen Gefahr im konkreten Fall für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in
Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
3.3.2. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg. cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
3.3.3. § 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.04.1999, 98/20/0561; 20.05.1999, 98/20/0300).
3.3.4. Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).
3.3.5. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367;
25.01. 2001, 2000/20/0438; 25.01.2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
3.3.5.1. Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in ganz Nigeria eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, sodass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Aus den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen ergibt sich nach Ansicht der erkennenden Richterin, dass in Nigeria keine Situation der allgemeinen Gesetzlosigkeit herrscht und dass - unbeschadet zahlreicher Einzelprobleme bzw. regionaler Instabilitäten - kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt auf dem gesamten Gebiet Nigerias besteht, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde. Auch ist auf die Existenz rechtsstaatlicher Institutionen zu verweisen.
Der Beschwerdeführer ist seit 25.10.2009 in Österreich als Asylwerber aufhältig. Er ist nicht längerfristig behandlungs- und therapiebedürftig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er ist ledig und hat keine Unterhaltspflichten. In Ermangelung von sonstigen Hinweisen auf eine besondere individuelle Vulnerabilität des volljährigen Antragstellers (zB. schwere Krankheit) war das Bundesasylamt somit im Ergebnis auch berechtigt von der Gewährung subsidiären Schutzes in diesem individuellen Fall abzusehen. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die sprachlichen Kenntnisse des Beschwerdeführers, die ihm eine Reintegration in die nigerianische Gesellschaft leichter möglich erscheinen lassen. Hält man sich vor Augen, dass den Einlassungen des Beschwerdeführers zu seinen persönlichen Verhältnissen insgesamt kein Glauben geschenkt werden kann, war weiters schon im Allgemeinen davon auszugehen, dass er über Bezugspersonen in Nigeria verfügt. Auch wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt, wenn auch nur durch Aufnahme von einfachen Gelegenheitsarbeiten, zu sichern.
Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das BFA ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zu beanstanden.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
3.4. 1 Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
3.4.2. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 25.10.2009 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
3.4.3. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
3.4.4. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
3.4.4.1. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Nigeria kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
3.4.5. Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
3.4.5.1. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige
Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-,
Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt
entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
3.4.5.2. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
3.4.5.3. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479).
3.4.5.4. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.
3.4.6. Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
3.4.6.1. Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner behaupteten Einreise und Asylantragstellung (25.10.2009) ist zwar nicht von ganz kurzer Dauer, sie wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein. Der Beschwerdeführer übt in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan. Er verfügt über keine berücksichtigungswürdigen Kenntnisse der deutschen Sprache, auch wenn der Beschwerdeführer behauptet hat, einen nicht näher definierten Deutschkurs besucht zu haben. Ein diesbezügliches Bescheinigungsmittel wurde nicht ins Verfahren eingebracht. Es ist davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers trotz des mehrjährigen Aufenthaltes ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Dieser Integrationsgrad wird durch die wiederholte Straffälligkeit im Suchtmittelmilieu zudem weiter vermindert. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat und er die Heimatsprache auf Mutterspracheniveau spricht, ist davon auszugehen, dass anhaltende bzw. wiederaufnehmbare Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort mit großer Wahrscheinlichkeit weiterhin Familienangehörige leben sowie ein entsprechendes soziales, aus der Kindheit und der Jugend erwachsenes Umfeld besteht. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich wiederholt straffällig geworden ist, bewirkt - wie oben angeführt - eine weitere Verminderung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
3.4.6.2. Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
3.4.6.2.1. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
3.4.7. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
3.4.7.1. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.4.7.2. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
3.4.8. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
3.4.8.1. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:
3.5.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 52 FPG idgF lautet wie folgt:
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
3.5.2. Wie sich aus dem Verfahrensgang oben unter Punkt I, 3. und 4. und 21. ergibt, wurde über den Beschwerdeführer mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wegen verschiedener Delinquenzen nach dem Suchtmittelgesetz (§ 27 Abs. 1 Ziffer 1 und Abs. 3 SMG) die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen verschiedener Suchtmitteldelinquenzen (§§ 27 Abs. 1 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG, § 15 StGB) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe zehn Monaten, davon sieben Monate Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit drei Jahre) verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer schließlich wegen verschiedener Suchtmitteldelinquenzen (§§ 27 Abs. 1 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG, § 15 StGB) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt (Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre).
3.5.3. Die Beschwerde hinsichtlich des mit dem angefochtenen Bescheid erlassenen Einreiseverbotes erweist sich aus folgenden Erwägungen als unbegründet:
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.
Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger und wurde von einem Strafgericht (siehe oben Punkt 3.16.1.) wegen Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten bzw. bei der Zweitverurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Diese Strafe ist noch nicht getilgt (§ 53 Abs. 5 FPG).
Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten) gestützt. Die Fakten, dass der Beschwerdeführer während eines laufenden Asylverfahrens strafgerichtlich verurteilt wurde, und zwar auch im Zeitraum einer noch offenen strafgerichtlichen Probezeit, dass gegen den Beschwerdeführer in der Vergangenheit auch bereits ein Aufenthaltsverbot erlassen werden musste, sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit sogenannten "harten Drogen" (Kokain, Heroin) gehandelt hat, zeigt unzweifelhaft, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal auch die begangenen Straftaten einerseits und das Ende der Strafhaft (20.01.2012) anderseits noch nicht so lange zurückliegen, um von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen. Dass das Strafgericht von einer schweren Schuld des Beschwerdeführers ausgegangen ist, spiegelt sich in der Verhängung von mehrmonatigen unbedingten Haftstrafen wider. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer trotz der Erstverurteilung zu einer (teilbedingten) Haftstrafe und einer auferlegten Probezeit nicht von weiteren, auf die gleiche schädliche Neigung beruhenden Straftaten abhalten ließ. Auch die Art und Weise der Begehung der oben angeführten Straftaten, vor allem der Umstand, dass dem Beschwerdeführer bewusst war, mit "harten Drogen" zu handeln und mit den wiederholten Erwerb und Verkauf dieser Drogen seinen Lebensunterhalt zu bestreiten bzw. sich dadurch zu bereichern, weisen auf eine beträchtliche kriminelle Energie des Beschwerdeführers hin, die wiederum eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lassen. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Suchtgiftkriminalität, stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar.
Wie oben zu Spruchpunkt III. ausgeführt, hat eine im Lichte des Art. 8 ERMK vorzunehmende Interessensabwägung nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene private und soziale Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden.
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufzeigten Umstände begegnet daher die Auffassung der belangten Behörde, wonach durch das dargestellte persönliche Verhalten des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit schwerwiegend gefährdet ist, keinen Bedenken. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).
Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbots erforderlich machen würde.
Betrachtet man nun die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz, für die er zuletzt verurteilt wurde, so sehen die dafür maßgeblichen Strafbestimmungen (§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall iVm § 27 Abs. 3 SMG) einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht zur Gänze ausgeschöpft, sondern es hat den Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, die Probezeit jedoch auf fünf Jahre erhöht.
Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von neun Jahren bei einer zulässigen Höchstdauer von höchstens zehn Jahren steht im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe, die zur Gänze unbedingt samt fünfjähriger Probezeit verhängt wurde, dem schweren Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten sowie der Tatsache, dass die jüngsten Straftaten trotz zuvor verhängter Haftstrafe und auferlegter Probezeit begangen wurden, in angemessener Relation. Dem substratlosen Einwand in der Beschwerde, dass sich der Beschwerdeführer seit einem langen Zeitraum in Österreich wohlverhalten und er den Willen zur Integration und Selbsterhaltungsfähigkeit demonstriert habe und sohin eine Ausweisungsentscheidung samt Einreiseverbot nicht notwendig und unverhältnismäßig sei, kann nicht gefolgt werden.
Die belangte Behörde hat sich hinreichend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt. Die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen sind im angefochtenen Bescheid im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden. In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden.
3.5.4. In einer Gesamtschau der oben angeführten Umstände erweisen sich das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes von neun Jahren als angemessen.
Die Beschwerde war daher insoweit gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
3.6.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
3.6.2. Ein Antrag auf Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde gestellt.
3.6.3. Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
3.6.4. Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."
Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.7.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.7.2. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde.
Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheids an.