BVwG L506 1432643-1

L506 1432643-1Tribunal administratif fédéral25 févr. 2015

Regest

Apostasie, Erschleichen, Glaubwürdigkeit, Identität, internationale<br/>Judikatur, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Religion,<br/>Scheinkonversion, Übergangsbestimmungen

Texte intégral

BVwG L506 1432643-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L506.1432643.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. IRAN, vertreten durch Dr. Rudolf HANNAK, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 22.01.2013, Zl. 1204.644-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.02.2015 zu Recht erkannt:

A.)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen

B.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend: BF), eine iranische Staatsbürgerin, reiste illegal mit ihrer Schwester XXXX in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten sowohl die BF als auch ihre Schwester 18.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Anlässlich der Erstbefragung am selben Tag brachte die BF als Grund für ihre Ausreise vor, dass sie vor ca. einem Monat ihre Heimatstadt XXXX verlassen habe und vor 12 Tagen vom Iran in die Türkei gereist sei. Vor ca. 6-7 Monaten seien ihre Schwester und sie von der moslemischen zur christlichen Religion übergetreten; vor einem Monat seien sie in der Stadt XXXX bei einer Hochzeit gewesen; währenddessen hätten Leute der iranischen Regierung ihren Vater aufgesucht und nach ihr und ihrer Schwester gefragt; die Leute hätten Fotos, den Computer und eine Bibel usw. mitgenommen, woraufhin ihr Vater ihre Ausreise organisiert habe, da ihr Leben in Gefahr gewesen sei. Sie hätten das Land von XXXX aus verlassen.

3. Auf Anfrage des BAA teilte die ÖB Teheran im Schreiben vom 30.05.2012 mit, dass diese keine Aufzeichnungen unter den angefragten Familiennamen der BF und ihrer Schwester habe, jedoch seien Einträge zweier Damen mit gleiche Vornamen und Geburtsdaten unter dem Nachnamen XXXX existent; beide hätten 2011 jeweils ein Visum D zur Abholung eines Aufenthaltstitels erhalten; in einem übermittelte die Botschaft die bezug habenden Unterlagen inklusive Fotos.

Die Untersuchung der seitens der BF vorgelegten Dokumente ergab lt. BPK XXXX keine Fälschungsmerkmale.

4. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 20.06.2012 wiederholte die BF ihre Ausreisegründe und brachte vor, dass sie sich seit 18.04.2011 in Österreich aufhalte; die BF erklärte, der Personalausweis sei ihr in der Türkei mit der Handtasche gestohlen worden und habe sie im Iran über keinen Reisepass oder Führerschein verfügt.

Die BF verneinte die Frage, ob sie jemals einen anderen Namen geführt habe und erklärte, sie sei Protestantin. Sie habe Hauskirchen im Iran besucht und sei ihre Schwester XXXX ca. 2-3 Monate vor ihr dorthin gegangen und habe mit ihr darüber gesprochen. Die Hauskirchen hätten einmal wöchentlich stattgefunden, sie seien aus Angst jedoch nicht jedes Mal hingegangen. Später habe sie mit ihrem Vater darüber gesprochen und habe dieser gesagt, dies sei eine eigenverantwortliche Entscheidung; dieser allein habe darüber bescheid gewusst. Sie sei mit ihrer Schwester bei einer Hochzeit in XXXX eingeladen gewesen und habe ihr Vater einen Tag nach der Hochzeit angerufen und mitgeteilt, dass die Beamten in der Früh bei ihnen zu Hause gewesen seien und Dokumente, Bücher, Computer und Fotos mitgenommen hätten; die BF sei daraufhin mit ihrer Schwester zu einer anderen Freundin gegangen, wo sie zwei Wochen gelebt hätten und dann ausgereist seien.

Gefragt, ob sie ein Visum in Teheran beantragt habe, verneinte dies die BF ausdrücklich, woraufhin der BF oa. Mitteilung der ÖB Teheran zur Kenntnis gebracht wurde, jedoch blieb die BF bei ihren Angaben und erklärte, sie wisse nicht, wie ihr Foto und jenes ihrer Schwester dorthin gekommen sei und wisse sie nicht, wer das gemacht habe. Die BF erklärte über Befragen, die Hochzeit sei am 22.03.2012 gewesen und habe die Schwester der Freundin ihrer Schwester XXXX geheiratet. Die Freundin heiße XXXX und ihre Schwester XXXX. Der Vater habe ihnen mitgeteilt, dass die Beamten bei ihnen zu Hause gewesen seien und einen Haftbefehl gehabt und den Laptop, einige Papiere, das Buch und einige Fotos mitgenommen hätten. Sie könne nicht sagen, ob es eine Vorladung gegeben habe. Die beschlagnahmten Sachen hätten sie nicht mehr zurückbekommen; ihr Vater habe überhaupt nicht mehr mit ihnen über die Probleme gesprochen.

Da sie die Religion gewechselt hätten, würden sie als Abtrünnige gelten und würde man zum Tode verurteilt werden. Seit ca. 6-7 Monaten sei sie am Christentum interessiert und habe sie mit ihrer Schwester immer über Religion diskutiert. Eine Freundin der Schwester aus dem Reitclub habe diese zur Hauskirche gebracht; als Beweggrund für den Religionswechsel erklärte die BF, sie habe in ihrem Leben nie Ruhe und Angst vor den islamischen Vorschriften gehabt. Die BF erklärte über Befragen, sie gehöre den Baptisten an; ob sie dem AB oder dem HB angehöre, könne sie jedoch nicht sagen, da sie noch nicht so weit sei. Im Iran seien sie jedes Mal in einer anderen Wohnung in der Hauskirche gewesen; sie seien sechs oder sieben Personen gewesen und habe sie ein Iraner namens XXXX unterrichtet; der Vater habe nichts dagegen gehabt und ihre Mutter hätte anfangs nichts gewusst; als die Beamten bei ihnen gewesen seien, habe diese einen Herzinfarkt erlitten.

Die BF erklärte, sie wolle sich taufen lassen, besuche jedoch keinen Taufvorbereitungskurs, jedoch beginne dieser heute; für 8. Juli sei die Taufe geplant. Im Iran hätten sie auch einige Zeit Kurse besucht und besuchen sie auch hier zwei Kirchen.

Der BF wurden in weiterer Folge Fragen zum Christentum gestellt, die diese großteils beantworten konnte; die BF vermochte auch das "Vater unser" und das Glaubensbekenntnis zu beten.

Die BF erklärte über Befragen, der Laptop, der mitgenommen worden sei, habe ihrer Schwester XXXX und die Bibel habe ihnen gemeinsam gehört. Sie wisse nicht, warum die Behörden nicht der Meinung seien, dass auch ihre Eltern und Geschwister konvertiert seien; nur sie und ihre Schwester seien in die Kirche gegangen. Gefragt, warum sie nicht in der Erstbefragung angegeben habe, dass es auch einen Haftbefehl gegeben habe, erklärte die BF, sie habe das dort genauso gesagt. Zwei Personen in Zivil seien bei ihrem Vater gewesen; zu welchen Organen diese gehört hätten, habe er ihr nicht gesagt. Die Frage nach Verwandten in Österreich verneinte die BF dezidiert.

4. Auf Anfrage des BAA übersandte die ÖB Teheran mit Schreiben vom 27.10.2011 die Sichtvermerksanträge der BF und ihrer Schwester samt den dazugehörigen Unterlagen.

5. Am 26.06.2012 langten beim BAA die Unterlagen der MA 35 hinsichtlich des Antrages auf Aufenthalt als Studierende samt der entsprechenden Unterlagen ein (Reisepass ausgestellt am 18.09.2010, Übersetzung Personalausweis, Bewilligungsbescheid der Universität

XXXX vom 10.01.2011, Einstellung des Verfahrens durch die MA 35 wegen Nichtbehebung des Aufenthaltstitels).

6. Am 03.07.2012 legte die BF beim BAA einen Arztbefund vom 27.06.2012 hinsichtlich Infiltrationen in der Lendenwirbelsäule vor.

7. Mit Schreiben des BAA vom 25.07.2012 wurde der BF das Schreiben der ÖB Teheran zur Kenntnis gebracht, wonach die BF und ihre Schwester den Antrag auf Sichtvermerk bei der ÖB persönlich eingebracht haben; der BF wurde ferner vorgehalten, dass sie im aufenthaltsrechtlichen Verfahren und im Visaverfahren bei der ÖB Teheran andere Familiennamen als im Asylverfahren verwendet haben. Die BF wurde aufgefordert, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.

8. Am 27.07.2012 langte beim BAA eine Stellungnahme der BF und ihrer Schwester ein, wonach sie bei ihrer Aussage bleiben, der zufolge sie keinen Visumsantrag bei der ÖB gestellt hätten und würden sie nicht wissen, welche dritte Person dies getan habe. Es seien ihnen jedoch vor ca. einem Jahr die Personaldokumente gestohlen worden und könnten die Visumsanträge damit in Zusammenhang stehen.

9. Am 31.08.2012 langten beim BAA weitere ärztliche Befunde die BF betreffend, sowie ein Schreiben der GIM (Grace International Ministries) vom 17.08.2012 ein, wonach die Taufe der BF am 15.07.2012, die Teilnahme an Bibelstunden und Seminaren und die Teilnahme an Gottesdiensten bestätigt wurde; in einem wurden Fotos von der Taufe der BF und ihrer Schwester vorgelegt.

10. Am 12.09.2012 erfolgte die zeugenschaftliche Einvernahme des Leiters des Taufvorbereitungskurses und Vertreters der GIM vor dem BAA und erklärte dieser, sie würden zur protestantischen Kirche gehören und eine missionarische Gruppe sein. Sie würden sich jeden Sonntag zwei Stunden treffen und singen und beten und Teile der Bibel und die Unterschiede der Religionen besprechen; auch gäbe es einen Gottesdienst. Ferner leite er einen Taufvorbereitungskurs, welcher ca. drei Monate dauere. Er selbst beurteile, ob jemand für die Taufe reif sei; im Falle der BF und ihrer Schwester sei es Pastor XXXX gewesen. Er kenne die BF und ihre Schwester seit April 2012. Der Zeuge erklärte ferner, dass ihm der Name, der ihm vom BAA vorgehalten worden sei und von dem das BAA vermute, dass es sich um die Schwester der BF handle, dem Vornamen nach bekannt sei.

Zu den christlichen Aktivitäten der BF befragt, gab der Zeuge an, diese besuche die religiösen Veranstaltungen und den Taufvorbereitungskurs und habe ihm diese erzählt, bereits im Iran mit dem Christentum vertraut geworden zu sein, an christlichen Veranstaltungen teilgenommen zu haben, jedoch Angst vor einer Verhaftung zu haben. Sie würden allgemein über den protestantischen Glauben reden und sei ihnen wichtig, dass die Leute wissen, wer Jesus und der Vater und der Hl. Geist war und würden sie auch über das Alte und das Neue Testament sprechen. Bei ihnen gäbe es die Sakramente Ehe, Beichte und Taufe und gehören sie zur freien evangelikalen Gemeinde. Leute, die keine Ahnung vom Christentum hätten, würden nicht getauft werden. Die BF besuche seit April 2012 regelmäßig den Gottesdienst.

11. Mit Schreiben des BAA vom 13.09.2012 wurde die BF aufgefordert, anzugeben, wie das Verwandtschaftsverhältnis zu XXXX, wohnhaft in XXXX, sei und langte am 27.09.2012 beim BAA eine Stellungnahme der BF ein, wonach XXXX die Schwester der BF sei.

12. Am 02.10.2012 langte eine weitere Stellungnahme der BF und ihrer Schwester beim BAA ein, in der diese erklärten, nicht alles richtig gesagt zu haben. Die BF stellten richtig, dass sie 2010/2011 ihre Schwester in Österreich ersucht hätten, eine Studienbewilligung für sie zu erlangen; die Visa seien jedoch um einige Monate zeitversetzt ausgestellt worden; die Mutter der BF habe zwischenzeitlich einen Gehirnschlag erlitten, weshalb die BF (XXXX) auf eine Ausreise nach Österreich verzichtet habe. Einige Monate vor Visaausstellung seien die BF mit dem Christentum vertraut geworden. Sie hätten dann festgestellt, dass der Reisepass der BF verschwunden und vermutlich gestohlen worden sei, weshalb sie bei der Passbehörde eine Verlustanzeige erstattet hätten. An der Grenze sei ihnen eine nationale Karte mit dem Namen XXXXausgefolgt worden. Es sei ihnen mitgeteilt worden, keinesfalls den richtigen Familiennamen und den Aufenthalt ihrer Schwester in Österreich bekanntzugeben, da im Falle des Bekanntwerdens der erteilten Visa die BF und ihre Schwester in den Iran abgeschoben werden würden, weshalb sie alles verheimlicht und sich erst spät entschlossen hätten, die Wahrheit zu sagen.

Von Traiskirchen aus hätten sie telefonisch Kontakt zu ihrer Schwester aufgenommen, welche sie letztlich davon überzeugt habe, die Wahrheit anzugeben.

13. Mit Schreiben vom 22.01.2013 wurde seitens des BAA an die StA

XXXX Anzeige wegen des Verdachtes der Urkundenfälschung, der Fälschung eines Beweismittels, der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthaltes und des Betrugsverdachtes erstattet.

14. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.01.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die BF gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Beweiswürdigend wurde vom BAA ausgeführt, dass die Identität der BF aufgrund des vorgelegten und als authentisch zu qualifizierenden Personalausweises, jedoch aufgrund der Angaben der BF im Visumsverfahren und des do vorgelegten Reisepasses, welcher in Kopie vorliege, nicht feststehe. Die Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit habe aufgrund der Sprach- und Ortskenntnisse der BF festgestellt werden können.

Hinsichtlich der seitens der BF behaupteten Ausreisegründe wurde in einer umfassenden Beweiswürdigung (AS 341-355) festgehalten, dass es der BF nicht gelungen sei, darzulegen, dass ihr Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe, da es den Angaben der BF an Schlüssigkeit, Substantiiertheit und Plausibilität mangle. Die persönliche Glaubwürdigkeit sei auch aufgrund der verschiedenen Angaben zur Identität und die Täuschungsabsichten der BF massiv erschüttert.

Die seitens der BF behauptete Konversion zum Christentum habe sich aufgrund einer schlüssigen Gesamtbeurteilung als Scheinkonversion erwiesen. Die BF verfüge zwar über religiöses Grundwissen, jedoch sei dies nicht ausreichend und wurde in einem auf die persönliche Unglaubwürdigkeit der BF und die diesbezügliche ausführliche Beweiswürdigung des BAA verwiesen, in der dieses zur Überzeugung gelangt sei, dass es sich bei dem vorgetragenen Interesse der BF für den baptistischen Glauben um eine Scheinkonversion handle. Die BF habe auch angegeben, nach einmonatigem Taufvorbereitungskurs getauft zu werden und habe der einvernommene Zeuge erklärt, ein solcher Kurs würde drei Monate dauern und könne es auch sein, dass jemand nicht getauft werde.

Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 AsylG zu verneinen sei.

Zu Spruchpunkt III. hielt das Bundesasylamt fest, dass die Ausweisung der BF keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.

15. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 04.02.2013 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

Im Rahmen der Beschwerde wurde die Stattgabe der Beschwerde, wonach der BF internationaler, jedenfalls aber subsidiärer Schutz zu gewähren, in eventu lediglich die Ausweisungsentscheidung zu beheben sei, sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Die BF führte aus, sie habe wahrheitsgemäß eine ihr drohende asylrelevante Gefährdung vorgebracht und entschuldigte sich in einem für ihre wahrheitswidrigen Angaben hinsichtlich des erteilten Aufenthaltsvisums; sie habe große Angst vor einer Abschiebung in den Iran gehabt, weshalb sie die wahrheitswidrigen Angaben getroffen habe. Sie habe das Visum jedoch sehr wohl Anfang Jänner 2012 behoben und zu diesem Zeitpunkt ihren Reisepass noch besessen; sie vermute, dass dieser Ende Jänner von ihrem Onkel gestohlen worden sei. Auch bei ihrer Schwester sei es so gewesen. Deshalb seien ihre Schwester und sie im Jänner 2012 beim Passamt gewesen und hätten einen neuen Reisepass bzw. ein Duplikat beantragen wollen, wo ihnen jedoch eine Wartefrist von 6 Monaten auferlegt worden sei; im März 2012 hätten sie bei ihrem Onkel eine Vollmacht unterschrieben und habe dieser ihre Namen auf die ursprünglich im Verfahren genannten Namen geändert und ihnen Reisepässe mit diesen Namen besorgt.

Die BF würden sowohl im Iran als auch in XXXX über jeweils eine Schwester verfügen.

Bereits im Iran sei die BF innerlich konvertiert, nachdem sie den christlichen Glauben dort kennengelernt und Hauskirchen besucht habe.

Derzeit besuche die BF die katholische Kirche in XXXX und die Christengemeinde in XXXX und erhalte sie einmal wöchentlich Unterricht im Asylheim; ferner werde sie ein handschriftliches Schreiben für die Beweggründe ihrer Konversion in Vorlage bringen.

Vor dem Hintergrund der wahren, detaillierten und glaubwürdigen Angaben der BF sei die Beweiswürdigung des BAA unschlüssig; die BF zitierte in weiterer Folge die höchstgerichtliche Judikatur zur Thematik Konversion, den Jahresbericht 2012 der US Commission on International Religious Freedom, Iran, ein Internet Posting aus 2012 hinsichtlich der Stürmung eines Hauskreises und der Verhaftung von Christen, und verwies auf das Sonntagsblatt Bayern aus dem Jahr 2012 über 600 Hinrichtungen im Iran im Jahr 2011 und auf weitere Berichte hinsichtlich der Situation im Iran aus dem Jahr 2012 und 2013.

16. Am 13.02.2013 langten die Beschwerdevorlage und der bezug habende Verfahrensakt beim Asylgerichtshof, Abt. E1 ein.

17. Am 01.03.2013 wurde beim Asylgerichtshof eine Beschwerdeergänzung in Vorlage gebracht, der ein Unterstützungsschreiben einer Privatperson, ein Schreiben der GIM vom 04.02.2013 und vom 17.08.2012, Fotos von der Taufe der BF und ärztliche Unterlagen angeschlossen waren.

18. Am 12.03.2013 langte die Übersetzung des Schreibens der BF, worin diese Ausführungen zur Motivation für den Glaubensübertritt darlegte und am 14.03.2013 die Taufurkunde der BF vom 30.10.2012 ein.

19. Am 14.03.2013 langte die Meldung der PI XXXX, ein, wonach die BF wegen des Vergehens der Urkundenfälschung auf frischer Tat betreten worden sei.

20. Am 17.05.2013 langte der diesbezügliche Abschlussbericht an die StA XXXX ein.

21. Am 17.09.2013 wurden beim AGH zwei Deutschkursbestätigungen die BF betreffend vorgelegt.

22. Mit Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der gegenständliche Verfahrensakt der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.

23. Am 28.04.2014 erfolgte eine Adressbekanntgabe durch die BF und ihre Schwester unter Beilage eines Empfehlungsschreibens einer Privatperson vom 16.04.2014 und deren Bestätigung hinsichtlich gemeinsamer katholischer Gottesdienstbesuche mit der BF.

24. Am 14.07.2014 langte eine verfahrensleitende Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich des Antrages auf Verfahrenshilfe für einen Fristsetzungsantrag beim BVwG ein.

25. Am 14.08.2014 langte der Beschluss des VwGH vom 23.07.2014 über die Gewährung der Verfahrenshilfe hg. ein

26. Am 19.11.2014 langte hg. eine Bestätigung der Leiterin der katholischen Pfarre XXXX vom 05.11.2014 ein, wonach die BF in der betreffenden Pfarre beheimatet sei, die Gottesdienste regelmäßig besuche und Teil der Pfarrgemeinde sei.

27. Am 20.11.2014 langte hg. die verfahrensleitende Anordnung des VwGH vom 12.11.2014 ein, wonach der Fristsetzungsantrag dem Bundesverwaltungsgericht mit der Aufforderung zugestellt wurde, binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung an die antragstellende Partei dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.

28. Das Bundesverwaltungsgericht setzte einen Verhandlungstermin mit 19.01.2015 fest, die betreffende Ladung an die BF wurde hinterlegt und schließlich mit dem Vermerk "nicht behoben" an das BVwG retourniert; die Ladung für die Schwester der BF wurde mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt" an das BVwG rückübermittelt.

29. Die neuerliche Ladung zur Verhandlung am 09.02.2015 wurde durch Amtshilfe der PI XXXX Innere Stadt am 20.01.2015 an die BF persönlich zugestellt.

30. Am 09.02.2015 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in der eine aktuelle Bestätigung der Pfarre XXXX hinsichtlich der Aktivitäten der BF vorgelegt und Vollmacht durch den nunmehrigen Vertreter der BF gelegt wurde.

31. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

32. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben der BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BAA erhobenen Beschwerde, der weiteren schriftlichen Eingaben der BF, der Einsichtnahme in die niederschriftlichen Angaben der Schwestern und des Schwagers der BF und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.02.2015.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin

1.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

1.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der Gerichtsabteilung der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idF BGBl 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-G bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

1.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 21 Absatz 3 2. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

2. Feststellungen (Sachverhalt):

2.1. Zur Person der Beschwerdeführerin wird festgestellt:

Die Identität der Beschwerdeführerin, welche Staatsangehörige des Iran ist, steht nicht fest. Die Beschwerdeführerin reiste zusammen mit ihrer Schwester XXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.

Der Beschwerdeführerin kommt in Österreich kein anderes Aufenthaltsrecht als ein solches nach dem AsylG zu.

Mit Bescheid vom 10.01.2011 der Universität XXXX wurde die Beschwerdeführerin zum Bachelorstudium Kunstgeschichte zugelassen.

Die Beschwerdeführerin stellte unter dem Namen XXXX am 12.04.2011 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Dem Antrag wurde stattgegeben und die ÖB Teheran mit der Ausstellung eines Aufenthaltsvisums beauftragt, welches diese mit 02.08.2011 erteilte.

Da im gegenständlichen Fall die Behebung des Aufenthaltstitels trotz positiver Zuwanderungsentscheidung und Ausstellung eines Aufenthaltsvisums durch die Berufsvertretungsbehörde nicht binnen sechs Monaten erfolgte, wurde das erstinstanzliche Verfahren mit Aktenvermerk des Amtes der Wiener Landesregierung, MA 35, vom 26.06.2012 eingestellt.

Die Beschwerdeführerin stellte unter dem Namen XXXX einen Asylantrag in Österreich und verschwieg der Asylbehörde die oa. Zulassung zum Studium und die daraus resultierende Visumserteilung unter oa. Namen.

Trotz Vorhalt des einvernehmenden Beamten insistierte die Beschwerdeführerin in ihren Angaben und gestand erst nach Kenntnisnahme des BAA von dem Umstand, dass eine weitere Schwester der Beschwerdeführerin, XXXX, in Österreich lebt, dieses Faktum in ihrer Stellungnahme vom 27.09.2012 ein.

Mit Schreiben vom 29.09.2012 gestand die Beschwerdeführerin die Zulassung zum Studium und die Visumserteilung ein.

Der Schwester XXXX und der Schwager der Beschwerdeführerin namens XXXX wurde am 12.04.2010 mit Bescheid des Bundesasylamtes der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass diesen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die Schwester der Beschwerdeführerin gab in ihrem Asylverfahren an, Protestantin zu sein, in Österreich am 28.06.2009 getauft worden zu sein und an der Universität XXXX zu studieren. Anlässlich eines Besuches in XXXX habe ihre Schwester ihren Mann angerufen und mitgeteilt, dass Männer gekommen seien und ihren Bruder verhaftet haben; diese hätten einen Haftbefehl gegen ihren Bruder gehabt und hätten Bücher, Manuskripte und den Computer beschlagnahmt. Der Laptop (darauf seien Fotos von der Taufe und von Demonstrationen im Iran) und die Bibel ihres Mannes sei ebenfalls mitgenommen worden, woraufhin sie den Entschluss gefasst hätten, den Iran zu verlassen. Ihr Schwiegervater habe danach telefonisch mitgeteilt, dass Männer mit einem Haftbefehl gegen sie und ihren Mann im Hause der Eltern und Schwiegereltern gewesen seien.

Im Iran hätten sie einen Freund namens XXXX gehabt, dieser habe Zugang zu einer Gruppe von Christen gehabt und hätten sie von ihm Informationen über das Christentum bekommen.

Auch der Schwager der Beschwerdeführerin hat in seinem Asylverfahren angegeben, ua wegen der Zugehörigkeit zum römisch katholischen Glauben Probleme zu haben und sei er am 28.08.2009 getauft worden; zuletzt hätten er und seine Frau in XXXX gewohnt. Auch er studiere an der Universität XXXX. Er habe über seinen Kollegen namens XXXX, den er seit ca. 6 Jahren kenne, Kontakt zum Christentum bekommen. Er habe in Österreich eine Website über das Christentum eingerichtet, auf die jedoch nur seine Familie und einige Freunde zugreifen würden. Als sie anlässlich eines Iran Besuches in Teheran gewesen seien, habe ihn die Schwester seiner Frau angerufen und mitgeteilt, dass der Bruder seiner Frau festgenommen worden sei. Die Bücher, darunter auch die Bibel, und der Laptop mit Fotos von Kirchenbesuchen seien mitgenommen worden. Mit seinem Schwager habe er öfter über das Christentum gesprochen.

Nach seiner Ausreise sei das Haus seiner Schwiegereltern durchsucht worden und habe man seine Frau und ihn festnehmen wollen. Sein Kollege XXXX sei Protestant.

Sie hätten in Österreich den Unterricht bei Herrn XXXX besucht. Sie hätten der Familie seiner Frau davon erzählt, nachdem sie nach Österreich gekommen seien und mehr über das Christentum erfahren hätten.

Die Beschwerdeführerin gab an, in Österreich zum christlichen Glauben konvertiert zu sein und hat sich in Österreich taufen lassen. Bei der behaupteten Konversion der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Scheinkonversion.

Die Beschwerdeführerin wurde in Österreich mit Urteil des BG XXXX vom 25.10.2013, 018 U 245/2013x, rechtskräftig seit 29.10.2013, wegen des Gebrauches einer falschen oder gefälschten Urkunde gem. § 223 Abs. 2 StGB zu einer zweimonatigen Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Es kann weder festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war noch pro futuro einer solchen ausgesetzt sein wird.

Die Beschwerdeführerin ist grundsätzlich gesund und verfügt über ihre Eltern und Geschwister im Iran.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in die Republik Iran in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre.

Es kann somit nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Iran einer Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt ist.

Die Beschwerdeführerin hat mehrere Deutschkurse besucht und lebt von der staatlichen Grundversorgung.

2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt:

Politische Lage

Die innenpolitische Lage hat sich nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 verändert. Der Wahlsieg von Hassan Rohani stieß in der Bevölkerung auf breite Zustimmung. Er hat im Vorfeld der Wahl eine politische, kulturelle und wirtschaftliche Öffnung des Landes versprochen. Und sind erste Anzeichen von Annäherungsversuchen an westliche Staaten zu erkennen.

Die Wirtschaftslage im Iran ist trist (hohe Inflation, hohe Arbeitslosigkeit, hoher Außenwertverlust des iran. Rials) und führt zu einem Einkommensverlust für breite Bevölkerungsschichten. Mangelnde Perspektiven für die durchschnittlich sehr junge Bevölkerung sowie Repressionen und Beschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie der Wahl des Lebensstiles verstärken den Emigrationsdruck zusätzlich (Asylländerbericht 2.2013, Standard 16.6.2013).

Die Verfassung sieht die Gründung politischer Parteien vor, aber das Innenministerium vergab Lizenzen nur an jene Parteien, die ideologisch und praktisch das Regierungssystem, das in der Verfassung verankert ist, akzeptieren.. Individuen und politische Parteien mit für die Regierung inakzeptablen politischen Verbindungen waren Drohungen, Gewalt und manchmal Verhaftungen ausgesetzt (US DOS 19.4.2013; vgl. AA 3.2012).

Zahlreiche reformorientierte Gruppierungen wurden seit den Präsidentschaftswahlen 2009 verboten oder anderweitigen Repressionen ausgesetzt. Bei den Parlamentswahlen zur 9. Legislaturperiode des Parlaments am 2. März 2012 und den Nachwahlen am 4. Mai 2012 errangen konservative Strömungen eine große Mehrheit der 290 Parlamentssitze. Zahlreiche Kandidaten waren im Vorfeld durch den Wächterrat von einer Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen worden (AA 3.2013).

Die Amtszeit Ahmadinedschad endete am 03.08.2013. Sein Nachfolger ist Hassan Rohani.

Quellen:

OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran

US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 17.6.2013

Der Standard Online (16.6.2013): Gemäßigter Kleriker Hassan Rohani gewinnt iranische Präsidentenwahl, http://derstandard.at/1371169594375/Gemaessigter-Kleriker-Rohani-bei-Wahl-im-Iran-in-Fuehrung; Zugriff 17.6.2013

Opposition

Die außerparlamentarische Opposition ist dzt. massiv geschwächt. Von der "grünen Bewegung" ist seit Monaten bzw. Jahren nicht viel zu hören. Dazu trägt vor allem ein allumfassender Überwachungsstaat bei, sodass das Vernetzen oppositioneller Gruppen extrem riskant ist (Telefon- und Internet-Überwachung; Spitzelwesen; Omnipräsenz von Basij-Vertretern u.a. in Schulen, Universitäten, sowie Basij-Sympathisanten im öffentlichen Raum, etc.). Hinzu kommen immer wieder verhängte drakonische Strafen auf Grund diffuser Strafrechtstatbestände ("regimefeindliche Propaganda" etc.). Angesichts der Verschärfung der Wirtschaftslage gegenüber 2012 dürfte das wirtschaftliche Überleben für viele Iraner gegenüber oppositionellen Überlegungen im Vordergrund stehen.

Die "grüne Bewegung" wurde 2009 massiv geschwächt und ist heute, wenn überhaupt, nur mehr in Ansätzen vorhanden. Zum fast völligen Verschwinden der Bewegung hat zweifellos nicht nur das harte physische Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die eigene Bevölkerung im Sommer 2009 beigetragen, sondern auch die allgegenwärtige Überwachung und der massive psychische Druck v.a. auf Intellektuelle, Künstler und Studenten, die - wenn auch nur ansatzweise - als "regimekritisch" gelten (Asylländerbericht 2.2013).

Sicherheitsbeamte nahmen weiterhin willkürlich Regierungskritiker und Oppositionelle fest. Die Festgenommenen blieben oft über lange Zeiträume ohne Kontakt zur Außenwelt inhaftiert. Man verweigerte ihnen die notwendige medizinische Behandlung. Viele wurden gefoltert oder anderweitig misshandelt. Gegen rund zehn Personen ergingen Freiheitsstrafen nach unfairen Gerichtsverfahren (AI 23.5.2013).

Oppositionelle Politiker und Parteien sehen sich harscher Unterdrückung gegenüber, vor allem seit der Präsidentschaftswahl von 2009. Viele der oppositionellen Führungspersönlichkeiten befinden sich im Gefängnis oder sind langen Politikverboten ausgesetzt (D-A-CH 30.1.2013).

Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen führen. Zu diesen verbotenen Organisationen zählen vor allem links orientierte Organisationen - zB Mujahedin-e-Khalq (MKO, Volksmudschaheddin), die frühere Tudeh-Partei und Kurdenparteien (zB DPIK, Komalah) und - organisationen (PJAK). Insbesondere gegen die Mitglieder der Volksmudschaheddin wurde in der Vergangenheit auch Strafen wegen der bloßen Mitgliedschaft in der Organisation verhängt (AA11.02.2014).

Betroffen von der staatlichen Verfolgung als Oppositionelle sind Angehörige vieler gesellschaftlicher Gruppen, darunter Journalisten, Studenten, Akademiker, Rechtsanwälte und Künstler, soweit sie in Fällen mit politischen Dimensionen aktiv werden. Zunehmend zu beobachten ist die Praxis der Gerichte, politische Häftlinge gegen unverhältnismäßig hohe Kautionszahlungen von mehreren Hunderttausend Dollar zu entlassen. Oftmals hinterlegen Familien ihr gesamtes Eigentum um Angehörige "freizukaufen", die wiederum auf diesem Weg zum Schweigen gebracht werden können.

Seit 2010 werden Studenten und Dozenten Charaktertests unterzogen, um diejenigen auszusieben, die nicht den ideologischen Vorstellungen des Regimes entsprechen. Ziel ist die Islamisierung der iranischen Hochschulen (AA 8.10.2012).

Quellen

OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran

AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.org/en/region/iran/report-2013; Zugriff 19.6.2013

BAA Staatendokumentation (30.1.2013): D-A-CH Factsheet zum Iran, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1362568502_dach-iran-factsheet-gr-2013-01.doc; Zugriff 19.6.2013

AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

Sicherheitslage

Der Alltag in Iran ist geprägt von innenpolitischen Machtkämpfen verschiedener Lager. Der offene Widerstand der Oppositionsbewegung ist zum Erliegen gekommen. Seit Februar 2011 stehen die Oppositionsführer Mehdi Karroubi und Mir Hossein Moussavi unter Hausarrest und sind komplett von der Außenwelt abgeschnitten. Demonstrationen der Opposition blieben im vergangenen Jahr weitgehend aus. Lediglich am 14.2.2012, dem Jahrestag der Anti-Regierungsdemonstrationen 2011 und des Hausarrestes der Oppositionsführer Moussavi und Karroubi, kam es unter Begleitung eines massiven Sicherheitsaufgebotes zu vereinzelten Menschenansammlungen der Grünen Bewegung in der Hauptstadt Teheran. Im Vorfeld waren Kommunikationsmittel rapide eingeschränkt und Oppositionelle gezielt eingeschüchtert worden.

Seit dem Überfall auf die britische Botschaft in Teheran Ende November 2011 hat sich die Rhetorik zwischen Iran und dem Westen verschärft und verbale Attacken gegen Israel und Androhungen einer möglichen militärischen Auseinandersetzung haben zugenommen. Scharfe Attacken gegen das westliche Ausland dienen auch weiterhin innenpolitischen Zielen: die Opposition und sämtliche Protestbewegungen werden als durch ausländische Interessen gesteuerte, einen Regimewechsel anstrebende Gruppen dargestellt. Die Ereignisse nach den Präsidentschaftswahlen vom 12.6.2009 rücken zunehmend in den Hintergrund und werden von Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen politischen Akteuren überlagert (AA 8.10.2012).

Iran war in den letzten Jahren unregelmäßig Ziel terroristischer Anschläge, zuletzt zunehmend in Minderheitenregionen (AA 11.02.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

AA - Auswärtiges Amt (17.6.2013): Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/IranSicherheit.html; Zugriff 17.6.2013

Rechtsschutz/Justizwesen

Große Teile der iranischen Bevölkerung sind starken Repressionen ausgesetzt, die zahlreiche Lebensbereiche betreffen und aufgrund ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit, politischer, künstlerischer oder intellektueller Betätigung oder aufgrund der sexuellen Orientierung erfolgen können. Das iranische Strafrecht enthält umfangreiche Straftatbestände, die zu politischem Missbrauch einladen. Staatliche Repression richtet sich vor allem gegen jegliche Aktivität, die als Angriff gegen das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze in Frage stellt, unabhängig davon ob die Aktivitäten politisch motiviert oder einfach Ausdruck künstlerischer Tätigkeit, religiöser Überzeugung oder ethnischer Lebensweise sind. Dem Regime steht zur Kontrolle ein engmaschiger Überwachungsapparat zur Verfügung (AA 8.10.2012).

In der Verfassung ist eine unabhängige Justiz verankert, in der Praxis ist sie aber korrupt und steht unter politischem Einfluss. Druck auf die Justiz kommt von Seiten der Exekutive, hochrangigen Klerikern und hochrangigen Regierungsbeamten. Die Behörden respektierten im Allgemeinen gerichtliche Entscheidungen, obwohl sie manchmal außergerichtlich agierten, vor allem bei Inhaftierungen, Durchsuchungen und Festnahmen (US DOS 19.4.2013).

Die Vorgehensweise zahlreicher Gerichte bei politischen Verfahren lässt darauf schließen, dass die Justiz in der Praxis nicht unabhängig ist, weder gegenüber der Exekutive noch gegenüber dem Revolutionsführer. Immer wieder wird deutlich, dass Exekutivorgane - wie etwa der Geheimdienst oder die Pasdaran - trotz formalen Verbots in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung und die Strafzumessung genommen haben. Zudem ist zu beobachten, dass fast alle Entscheidungen der verschiedenen Staatsgewalten bei Bedarf informell durch den Revolutionsführer und seine Mitarbeiter beeinflusst und gesteuert werden können. Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption; nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit. Die unzureichende Ausbildung der jungen Richter fördert zudem die Abhängigkeit des einzelnen Richters von den direkten Vorgesetzten. Der Justizverwaltung kommt dabei eine Schlüsselrolle als Mittler zu, da sie u.a. die Gelder entgegennimmt.

In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die religiösen Gerichte untersuchen Taten und Vorwürfe gegen Geistliche. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt.

Angeklagte, die aus politischen und anderen Gründen vor Gericht standen, erhielten äußerst unfaire Verfahren vor Revolutions- und Strafgerichten. Die Anklagepunkte waren dabei häufig so vage formuliert, dass sich darin keine strafbaren Handlungen erkennen ließen. Die Angeklagten hatten häufig keinen Rechtsbeistand und wurden aufgrund von "Geständnissen" oder anderen Informationen verurteilt, die offenbar während der Untersuchungshaft unter Folter erpresst worden waren. Die Gerichte ließen diese "Geständnisse" als Beweismittel zu, ohne zu untersuchen, wie sie zustande gekommen waren. Manchmal werden Geständnisse - und auch Verfahren ("Schauprozesse") - gar im staatlichen Fernsehen gezeigt (AI 23.5.2013; vgl. auch Asylländerbericht 2.2013).

Quellen

US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 17.6.2013

AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

ICHR - International Campaign for Human Rights in Iran (7.12.2010):

Unprecedented Death Sentence for Christian Pastor on Charge of Apostasy,

http://www.iranhumanrights.org/2010/12/khanjani-nadarkhani-apostasy/; Zugriff 17.6.2013

AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2013/iran; Zugriff 17.6.2013

OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran

Strafen und Strafverfolgung

Das iranische Strafrecht ist islamisch geprägt. Es ist kodifiziert im "Gesetz über die islamischen Strafen" vom 30. Juli 1991. Zudem existieren einige strafrechtliche Nebengesetze, darunter das Betäubungsmittelgesetz sowie das Antikorruptionsgesetz. Die statuierten Straftatbestände und Rechtsfolgen enthalten zum Teil unbestimmte Formulierungen.

Die Strafverfolgungspraxis ist insbesondere in Bezug auf politische Überzeugungen diskriminierend. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden beim Verdacht eines Verbrechens ohne Anklage unbefristet festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, teils weil ihnen das Recht verwehrt wird, teils weil ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erheben Gerichte oft Anklage aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten, z. B. Spionage für das Ausland oder Drogendelikten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat oft unverhältnismäßig hoch.

Auch Familienangehörige von Oppositionellen werden häufig Opfer von staatlichen Maßnahmen wie Schikanierungen und Drohungen, kurzzeitige Festnahmen, Misshandlungen und Haftstrafen. Damit scheint die Regierung zu bezwecken, einerseits die Familienangehörigen so einzuschüchtern, dass sie das Schicksal ihrer Verwandten nicht öffentlich machen, andererseits aber auch die politischen Aktivisten dazu zu bewegen, sich den Behörden zu stellen bzw. zu kooperieren. Insgesamt haben Übergriffe auf Familienangehörige von Oppositionellen seit der Präsidentschaftswahl 2009 deutlich zugenommen (AA 11.02.2014).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

Körperstrafen

Gerichte verhängten weiterhin Prügel- und Amputationsstrafen, die auch vollstreckt werden (AI 23.5.2013, vgl. auch Asylländerbericht 2.2013, US DOS 19.4.2013).

Bei Delikten, die in krassem Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Personen zu Peitschenhieben verurteilt werden, die selbst Alkohol weder besessen noch konsumiert haben, u.U. ist bereits die bloße Anwesenheit bei einer Veranstaltung, bei der Alkohol konsumiert wird, für die Betroffenen gefährlich. Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischtgeschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auspeitschungen werden zum Teil öffentlich vollstreckt.

Berichten zufolge werden auch die Strafen der Amputation (z.B. von Fingern bei Diebstahl) und der Blendung noch angewandt - auf die Anwendung letzterer kann die/der derart ursprünglich Verletzte jedoch gegen Erhalt eines Abstandsgeldes verzichten (Asylländerbericht 2.2013, vgl. auch AA 8.10.2012).

Quellen

AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2013/iran; Zugriff 17.6.2013

OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran

US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 17.6.2013

AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

Sicherheitsbehörden

Mehrere Organisationen teilen sich die Verantwortung für die Durchsetzung der Gesetze und für die Aufrechterhaltung der Ordnung. Diese umfassen das Ministerium für Information und Sicherheit (MOIS), die Ordnungskräfte des Innenministeriums und das Iranische Revolutionswächter-Korps (Sepah Pasdaran), das dem Obersten Führer berichtet. Die Basij, eine freiwillige paramilitärische Gruppierung mit lokalen Niederlassungen im ganzen Land, agierten teils als Hilfsorgan des Revolutionswächter-Korps.

Die Sicherheitskräfte wurden als nur beschränkt effektiv in der Bekämpfung von Verbrechen angesehen. Korruption und Straflosigkeit blieben Probleme. Die regulären und paramilitärischen Sicherheitskräfte begingen zahlreiche schwere Menschenrechtsverletzungen, ohne transparente Mechanismen zur Untersuchung der Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte und ohne Berichte über Regierungsmaßnahmen, diese zu reformieren (US DOS 19.4.2013).

Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da vor allem die Basijis nicht nach iranisch-rechtsstaatlichen Standards handeln. Auch Verhaltensweisen, die an sich (noch) legal sind, können das Misstrauen der Basijis hervorrufen (Asylländerbericht 2.2013).

Seit 1991 sind die islamischen Revolutionskomitees, die Polizei und die Gendarmerie zu einer einzigen Sicherheitsbehörde mit einheitlichem Befehlsstrang und einheitlicher Verwaltung verschmolzen. Bei Straßenprotesten nach den Präsidentschaftswahlen 2009 ist es beim Einsatz von Sicherheitskräften zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit tödlichem Ausgang und einer Vielzahl von Verhaftungen gekommen. Seit 2005 gibt es eine klare Aufgabenverteilung und Zuständigkeitsregelung zwischen den einzelnen Polizeikräften (Kriminalpolizei, Sittenpolizei und Verkehrspolizei).

Das reguläre Militär (Artesh) erfüllt im Wesentlichen Aufgaben der Landesverteidigung und Gebäudesicherung.

Der Geheimdienst "Vezarat-e Etela'at" (Ministerium für Information) ist mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung und Aufklärung religiöser illegaler politischer Gruppen beauftragt (AA 11.02.2014).

Quellen

US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 17.6.2013

AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran,

OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran,

Die Pasdaran verfügen über eigene Gefängnisse und einen eigenen Geheimdienst. Die Liquidierung Oppositioneller wurde in den Jahren nach der Revolution v. a. von den Pasdaran durchgeführt; das Corps war und ist ein Instrument zur gewaltsamen Durchsetzung der Revolution und Islamisierung der Gesellschaft. Die Pasdaran sind darüber hinaus eng mit der Politik verzahnt; insbesondere unter der Regierung Ahmadinedschad wurden viele Positionen im Staatsapparat zunehmend mit Revolutionswächtern besetzt und weitreichende institutionelle Freiräume eröffnet. Ihre wachsende kommerzielle Vormachtstellung wird von allen Wirtschaftsakteuren respektiert. Sie sind in allen Sektoren aktiv, mit teilweise monopolartigen Stellungen in der Rüstungs- und Bauindustrie, bei Energieprojekten, im Schmuggel von Konsumgütern und im Telekommunikationssektor. In der Vergangenheit standen die Pasdaran weitgehend loyal hinter Präsident Ahmadinedschad. Es gibt aber auch glaubwürdige Berichte, wonach Angehörige der Pasdaran in den Monaten nach den Wahlen inhaftiert waren, da sie sich geweigert hatten, gegen Demonstranten vorzugehen.

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

Die Bassij spielten neben den Pasdaran die wichtigste Rolle bei der Niederschlagung der Proteste rund um die Präsidentschaftswahlen 2009 und gingen teilweise mit großer Brutalität vor. Auch einige der Todesfälle sind ihnen zuzurechnen. Die dezentrale und intransparente Organisationsstruktur der Bassij erschwert hierbei klare Schuldzuordnungen. Mangelhafte Ausbildung und Disziplin machen sie für Gewaltexzesse gegenüber Demonstranten besonders anfällig (AA 8.10.2012, vgl. auch US DOS 19.4.2013).

Quellen

US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 17.6.2013

AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran

Korruption

Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Bereich vor, aber die Regierung implementierte dieses Gesetz nicht effektiv und so blieb Korruption ein ernstes und allgegenwärtiges Problem in allen drei Staatsgewalten.

Es bestehen zahlreiche staatliche Behörden um die Korruption zu bekämpfen, darunter das Antikorruptionshauptquartier und die Antikorruptionsarbeitsgruppe, das Komitee zur Bekämpfung der Korruption in der Wirtschaft und die Organisation der Generalinspektion. Von allen Regierungsmitgliedern (einschließlich Ministerrat und Mitglieder des Wächterrats, Schlichtungsrat und der Expertenversammlung) wird ein jährlicher Bericht über die Vermögenslage verlangt. Es gibt keine Information, ob diese Personen sich an die Gesetze halten (US DOS 19.4.2013).

Allgemeine Menschenrechtslage

Der Menschenrechtsberichterstatter der UNO für den Iran, Ahmed Shaheed, zählt Diskriminierungen gegen religiöse und ethnische Minderheiten auf, wie die Verweigerung von politischen und zivilen Rechten, im speziellen Meinungs- und Versammlungsfreiheit und Praktiken, die als Folter oder grausame und erniedrigende Behandlung gelten (OHCHR 12.3.2013).

Die Menschenrechtssituation wird wesentlich von nachrichtendienstlichen Strukturen bestimmt, in deren Zentrum die Sepah-Pasdaran stehen. Diese stehen universellen Menschenrechten ablehnend gegenüber. Ein im Januar 2006 geschaffenes Gremium für Menschenrechte ("National Council on Human Rights") untersteht dem Chef der Judikative. Das Gremium erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UN-Generalversammlung verabschiedeten "Pariser Prinzipien", wonach nationale Menschenrechtsinstitutionen über eine juristische Grundlage, einen klaren Auftrag sowie eine ausreichende Infrastruktur und Finanzierung verfügen sollen. Zudem sollen sie gegenüber der Regierung unabhängig sowie pluralistisch zusammengesetzt und vor allem für besonders schwache Gruppen zugänglich sein (AA 8.10.2012).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (12.3.2013): Iran: United Nations Expert Raises Alarm Over Increased Degree Of Seriousness Of Human Rights Violations, http://www.ecoi.net/local_link/241669/364924_de.html; Zugriff 27.6.2013

Meinungs- und Pressefreiheit

Die Regierung hielt 2012 an den drastischen Einschränkungen der Rechte auf freie Meinungsäußerung fest (AI 23.5.2013, vgl. auch FH 1.2013). Das Kulturministerium, das alle Publikationen von Büchern genehmigen muss, hat den Druck seit 2009 auf Verleger und Autoren erhöht (FH 1.2013). Zeitungen und Medien sind stets der Gefahr ausgesetzt, bei regierungskritischer oder für hohe Regimevertreter unliebsamer Berichterstattung geschlossen zu werden - dies gilt auch für Regimemedien. Oft werden in diesem Zusammenhang die Zeitungsherausgeber verhaftet. Mitarbeiter von ausländischen Presseagenturen sowie unabhängige Journalisten sind Berichten zufolge oft mit Verzögerungen bei Gewährung der Presselizenz durch die iranischen Behörden, Verhaftungen sowie Einschüchterung ihrer Familienmitglieder konfrontiert. Insbesondere im Zusammenhang mit politischen Ereignissen z.B. Wahlen war ein verstärktes Vorgehen gegen Journalisten zu beobachten. Meist werden dabei unverhältnismäßig hohe Strafen wegen ungenau definierten Anschuldigungen wie etwa "regimefeindliche Propaganda" verhängt (Asylländerbericht 2.2013).

Die Regierung hat ein Monopol auf sämtliche Radio- und Fernsehanstalten im Land, welches die "Organisation für Funk und Fernsehen" ("Saazman-e Sedah va Simah" bzw. IRIB), dessen Leiter direkt vom Revolutionsführer ernannt wird, überwacht. Gleichzeitig hat die Regierung ihre Kontrolle über die Berichterstattung ausgebaut, indem beispielsweise die staatliche Nachrichtenagentur IRNA im August 2010 dem Präsidialamt unterstellt wurde (AA 8.10.2012; vgl. auch BBC 30.5.2013).

Quellen

AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.org/en/region/iran/report-2013; Zugriff 19.6.2013

FH - Freedom House (Jänner 2013): Freedom in the World - Iran 2013, http://www.ecoi.net/local_link/243877/367278_de.html; Zugriff 17.6.2013

OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran

AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

BBC (30.5.2013): Iran profile - Media, http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-14542234; Zugriff 27.6.2013

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Die Regierung hält an den drastischen Einschränkungen der Rechte auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit fest (AI 23.5.2013).

Die in der Verfassung garantierte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird nur eingeschränkt gewährleistet. Ohne Genehmigung ist eine öffentliche Versammlung illegal. Da Demonstrationen der Opposition seit den Wahlen nicht mehr genehmigt werden, gehen Polizei und Sicherheitskräfte unter Einsatz von Gewalt gegen solche Versammlungen vor. Bei Demonstrationen der Regierungsunterstützer werden hingegen Anreize gesetzt und Druck ausgeübt, um eine hohe Teilnehmerzahl zu gewährleisten. Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung und Schüler werden mitunter zur Teilnahme gezwungen. Zudem kündigte der Teheraner Polizeichef an, öffentliche Plätze mit Überwachungskameras auszustatten, um so illegale Demonstrationen verfolgen und auflösen zu können. Mitunter werden noch mehrere Monate nach einer Demonstration Fotos von Teilnehmern in Zeitungen veröffentlicht, verbunden mit dem Aufruf an die Bevölkerung, der Polizei Informationen über diese Personen weiterzugeben. Es ist davon auszugehen, dass viele dieser Fotos von Festplatten oder Mobiltelefonen verhafteter Demonstranten stammen (AA 8.10.2012).

Mitglieder und Gründer unabhängiger Gewerkschaftsgruppierungen wie etwa die Teheraner Busfahrergewerkschaft, die Zuckerrohrarbeitergewerkschaft oder die Lehrergewerkschaft wurden in den letzten Jahren zunehmend häufig verhaftet, gefoltert und bestraft. (Asylländerbericht 2.2013). Zahlreiche unabhängige Gewerkschafter blieben 2012 wegen ihres friedlichen Engagements für Arbeitsrechte in Haft (AI 23.5.2013).

Mit der Zuspitzung der wirtschaftlichen Situation in Folge härterer Sanktionen, hoher Inflation und des Wegfalls der Subventionen für wichtige Güter wie Strom, Wasser, Brot und Benzin war insgesamt eine stärkere Überwachung der bestehenden iranischen Gewerkschaften zu beobachten. Offenbar geht das Regime davon aus, dass bei weiterer Verschärfung der Lage von den Gewerkschaften eine ernstzunehmende Bedrohung ausgehen könnte (AA 11.02.2014).

Quellen

AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.org/en/region/iran/report-2013; Zugriff 19.6.2013

AA - Auswärtiges Amt (8.10.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in iranischen Gefängnissen sind idR katastrophal und aufgrund langer Verfahrenszeiten von massiven Überbelegungen geprägt. Gerade im Zusammenhang mit innenpolitischen Unruhen ist von einem vermehrten Übergriffsrisiko für Häftlinge auszugehen. Es kommt auch vor, dass bei Überbelegung der Zellen Häftlinge im Freien untergebracht werden. Auch wurde berichtet, dass Häftlingen der Kontakt zu Familienangehörigen über lange Zeit untersagt oder nur sehr eingeschränkt gewährt wird.

Die Haftbedingungen sind sehr oft auch gesundheitsschädigend. Es wird häufig über unzureichende Ernährung in den Gefängnissen berichtet, die langfristig zu entsprechenden Folgeschäden führen kann. Weiters wird Häftlingen oft die notwendige medizinische Behandlung verweigert, was Berichten zufolge zu gesundheitlichen Schäden geführt hat, in Einzelfällen bis hin zum Tod. Auch ist von mangelnder Hygiene auszugehen.

In den Gefängnissen werden auch Körperstrafen vollzogen, d.h., es kommt immer wieder zu Auspeitschungen - sowie Berichten zufolge auch zu geheimen Massenhinrichtungen. Auch von Misshandlungen mit Elektroschocks wurde berichtet. Dies gilt auch und gerade im Zusammenhang mit Häftlingen, die unter politischem Druck stehen, zu intensive Kontakte mit Ausländern pflegen etc. In größerer Zahl können Elektroschocks zu dauerhaften gesundheitlichen Schäden führen. Als weiteren Foltermethoden wird von Prügel, Einzelhaft sowie Vergewaltigungen berichtet.

Vereinzelt werden im Iran Gefängnisse mit besseren Haftbedingungen betrieben, die dann auch gelegentlich Ausländern, insb. ausländischen Diplomaten und Mitarbeitern internationaler Organisationen, gezeigt werden. Vor allem straffällig gewordene Drogenabhängige werden gelegentlich in solchen Gefängnissen untergebracht. Solche Gefängnisse sind jedoch in keiner Weise mit für politische Häftlinge vorgesehenen Gefängnissen wie z.B. dem Evin-Gefängnis vergleichbar.

Von Hungerstreiks in iranischen Gefängnissen wird des Öfteren berichtet, idR entschließen sich dazu politische Häftlinge (Asylländerbericht 2.2013; vgl. auch AA 8.102012, AI 23.5.2013, US DOS 19.4.2013).

Quellen

OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran

AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.org/en/region/iran/report-2013; Zugriff 19.6.2013

AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 14.6.2013

Todesstrafe

Die Todesstrafe kann nach iranischem Recht für eine große Zahl von Delikten verhängt werden: Mord, Rauschgiftschmuggel, terroristische Aktivitäten, Kampf gegen Gott ("Mohareb"), Staatsschutzdelikte, darunter auch bewaffneter Raub, Straßenraub, Teilnahme an einem Umsturzversuch, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islams oder heiligen Personen (z.B. durch Missionstätigkeit), Vergewaltigung und andere Sexualstraftaten, u.a. weibliche und männliche Homosexualität, Ehebruch, Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslimen mit einer Muslimin.

Nach in Iran mittelbar anwendbarem Scharia-Recht kann auch der Abfall vom Islam ('Apostasie') mit der Todesstrafe geahndet werden. Es ist davon auszugehen, dass in den meisten Verfahren, die mit der Verhängung der Todesstrafe enden, gegen grundlegende internationale oder iranische Rechts- und Verfahrensvorschriften verstoßen worden ist, z.B. gegen das Recht auf einen Rechtsbeistand (AA 11.02.2014; vgl. auch AI 23.5.2013).

Gegen Hunderte von Personen wurden Todesurteile verhängt. Mindestens 314 Menschen wurden offiziellen Angaben zufolge 2012 hingerichtet. Vertrauenswürdige Quellen sprachen von mehr als 230 weiteren Hinrichtungen, womit die Gesamtzahl der vollstreckten Todesurteile bei 544 liegen würde.

Quellen

OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran

AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.org/en/region/iran/report-2013; Zugriff 19.6.2013

AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 14.6.2013

Religionsfreiheit

Die Bevölkerung besteht zu 98 % aus Muslimen, darunter ca. 90 % (sog. 12er) Schiiten und ca. 8 % Sunniten (v.a. Araber, Turkmenen, Belutschen, Kurden). Es gibt keine offiziellen Zahlen zur Anzahl der Sufis, sie wird auf zwei bis fünf Millionen geschätzt. Die restlichen zwei Prozent verteilen sich auf Christen (ca. 118.000, davon 80.000 Armenisch-Apostolisch, 11.000 Assyrer, 10.000 Lateiner, 7.000 Chaldäer und mehrere Tausend Protestanten), Baha'i (ca. 300.000), Zoroastrier (ca. 22.000), Juden (ca. 25.000) und Mandäer (ca. 5.000) (AA 8.10.2012; vgl. auch CIA 15.5.2013). UNHCR geht von ca. 300.000 Christen aus (US DOS 20.5.2013).

Christen, Juden und Zoroastrier werden durch Art. 13 der Verfassung ausdrücklich als religiöse Minderheiten anerkannt, die im gesetzlichen Rahmen ihre Religion frei ausüben, solange sie nicht missionieren, sowie die religiöse Erziehung und das Personenstandsrecht selbständig regeln können. Art. 64 der Verfassung garantiert ihnen derzeit fünf der insgesamt 290 Sitze im Parlament. Religionsfreiheit besteht in Iran nur in eingeschränktem Maße und ist eher eine Art "Kultusfreiheit" (AA 11.02.2014, FH 1.2013, FFM 2.2013).

Beispiele für die rechtliche Diskriminierung anerkannter religiöser Minderheiten sind, dass ihren Angehörigen höhere Positionen im Staatsdienst verwehrt sind und dass ihnen in einzelnen Aspekten im Straf-, Familien- und Erbrecht nicht dieselben Rechte zukommen wie Moslems. Der Auswanderungsdruck ist auf Grund der für alle IranerInnen geringeren wirtschaftlichen Perspektiven auch bei den Angehörigen der anerkannten religiösen Minderheiten weiterhin groß (Asylländerbericht 1.2013; vgl. auch FH 1.2013, AA 11.02.2014).

Im Bereich des Strafrechts variieren die Strafen je nach Religionszugehörigkeit von Täter bzw. Opfer. Im Bereich des Zivilrechts besagt z.B. § 881a des islamischen Zivilgesetzbuches, das Nichtmuslime nicht von Muslimen erben können. Ist dagegen der Erblasser ein Nichtmuslim und befindet sich an irgendeiner Stelle in der Erbfolge ein Muslim, so werden alle nichtmuslimischen Erben von der Erbfolge ausgeschlossen und der muslimische Erbe wird Alleinerbe. Diese Regelung kann jedoch durch Errichtung eines Testaments zum Teil umgangen werden (AA 11.02.2014; vgl. auch USCIRF 30.4.2013).

Während des vergangenen Jahres haben sich die Bedingungen bezüglich Religionsfreiheit für religiöse Minderheiten, insbesondere für die nicht anerkannten Baha¿i, aber auch Christen und Sufi Muslime weiter verschlechtert (USCIRF 30.4.2013).

Die Behörden diskriminierten auch Anhänger der Gemeinschaft der Ahl-e Haqq und anderer religiöser Minderheiten, darunter Personen, die vom Islam zum Christentum konvertiert waren. Betroffen von Diskriminierungen waren auch philosophische Vereinigungen (AI 23.5.2013).

Körperliche Attacken, Belästigungen, Verhaftungen und Festnahmen haben sich verstärkt. Sogar die anerkannten Minderheiten (Juden, assyrische und armenische Christen und Zoroastrier) waren mit verstärkter Benachteiligung, Festnahmen und Haftstrafen konfrontiert. Angehörige der schiitischen und sunnitischen Geistlichkeit mit von der offiziellen Linie abweichenden Meinungen wurden belästigt, eingeschüchtert und eingesperrt (USCIRF 30.4.2013).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

CIA - Central Intelligence Agency (15.5.2013): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ir.html; Zugriff 1.7.2013

FH - Freedom House (Jänner 2013): Freedom in the World - Iran 2013, http://www.ecoi.net/local_link/243877/367278_de.html; Zugriff 1.7.2013

USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (30.4.2013): Annual Report 2012 - Iran, Covering January 31, 2012 - January 31, 2013,

http://www.uscirf.gov/images/Annual%20Report%20of%20USCIRF%202012(2).pdf; Zugriff 1.7.2013

AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.org/en/region/iran/report-2013; Zugriff 1.7.2013

US DOS - US Department of State (20.5.2013): Jahresbericht zur Religionsfreiheit 2012, Iran,

http://www.ecoi.net/local_link/247438/371023_de.html; Zugriff 3.7.2013

FFM Bericht (2.2013): Joint report from the Danish Immigration Service, the Norwegian LANDINFO and Danish Refugee Council's fact-finding mission to Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom; Lage von ChristInnen und christlichen KonvertitInnen; Ehebruch und außereheliche Beziehungen; Lage der KurdInnen; Beteiligung an Protesten nach Wahlen; Justiz; Ausreise;

ethnische Khavaris,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/A8C2C897-1CA9-49D1-BA32-EC3E599D646D/0/Iranendeligudgave.pdf;

Zugriff 3.7.2013

Minderheit Christen

Laut UN-Zahlen leben ca. 300.000 Christen im Iran, einige NGOs schätzen, dass es mindestens 370.000 gibt. Das iranische Statistikzentrum berichtet von 117.700 Christen. Die Mehrheit von ihnen sind ethnische Armenier und leben hauptsächlich in Teheran und Isfahan. Inoffiziellen Schätzungen zufolge beläuft sich die assyrische, christliche Glaubensgemeinschaft auf ca. 10.000-20.000 Anhänger. Es gibt auch protestantische Konfessionen einschließlich evangelikaler Religionsgruppen. Christliche Gruppen außerhalb des Landes schätzen die Größe der protestantischen christlichen Gemeinschaft auf weniger als 10.000, wenn auch viele Protestanten ihren Glauben im Geheimen praktizieren. Die Sabäer-Mandäer zählen 5.000 bis 10.000 Anhänger. Die Regierung betrachtet die Sabäer-Mandäer als Christen und inkludiert sie bei den drei anerkannten Religionsminderheiten. Allerdings sehen sich die Sabäer-Mandäer selbst nicht als Christen. (US DOS 20.5.2013).

Artikel 13 und 26 der iranischen Verfassung gewähren Christen das Recht auf freien Gottesdienst und Religionsgesellschaften zu bilden.

Artikel 14 verpflichtet die iranische Regierung zur Gleichberechtigung und die Einhaltung der Menschenrechte von Christen (ICHRI 7.12.2010).

Christen, die Angehörige der ethnischen Minderheiten sind (Armenier, Assyrer, Chaldäer), sind weitgehend in die Gesellschaft integriert. Soweit sie ihre Arbeit ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, und sich an die Gesetze halten, können sie ihre Riten und Zeremonien ohne Probleme abhalten.

Repressionen betreffen vor allem missionierende Christen, unabhängig davon, ob diese zuvor konvertiert sind. Missionierungsarbeit findet hauptsächlich durch evangelikale Freikirchen (z.B. die "Assembly of God") statt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass ethnische Christen Muslime taufen würden, da sie dadurch große Probleme mit der Regierung bekommen würden. Ethnische Christen verwenden in ihren Gottesdiensten meist ihre eigene Sprache (z.B. armenisch), dies ruft weniger Misstrauen bei der Regierung hervor. Das Predigen in Farsi kann sehr schnell den Vorwurf der Missionierung hervorrufen. Trotzdem haben staatliche Repressionen auch gegen registrierte Kirchen in letzter Zeit zugenommen, so wurden auch assyrische und armenische Kirchenführer ins Visier genommen.

Kirchen, die in persischer Sprache predigen, stehen unter verstärkter Beobachtung. Der Gottesdienst der "Assembly-Gemeinde" Teheran wurde Weihnachten 2011 von Sicherheitskräften aufgelöst, der Pastor festgenommen. Die offiziell registrierte Emmanuelgemeinde wird seit Februar 2012 verstärkt unter Druck gesetzt und mit dem Vorwurf konfrontiert, Muslime bekehrt zu haben. Der Gottesdienst musste von Freitag (Wochenende) auf Sonntag (Wochentag) verlegt werden und einzelne Mitglieder der Gemeinde wurden vorgeladen (AA 11.02.2014, FFM 2.2013, USCIRF 30.4.2013).

Christliche Konvertiten sehen sich ernsthaften Beschränkungen der religiösen Praxis und Vereinigung gegenüber, ebenso willkürlichen Festnahmen und Verhaftungen aufgrund der Ausübung ihres Glaubens und Verletzungen des Rechts auf Leben durch staatliche Hinrichtungen und außergerichtlichen Tötungen. Seit Juni 2010 wurden im gesamten Land ca. 300 Christen willkürlich verhaftet, einschließlich in Arak, Bandar Abbas, Bandar Mahshahr, Ardabil, Tabriz, Khoramabad, Mashhad, Hamadan, Rasht, Shiraz, Isfahan, und Elam. In Fällen, die Vergehen aufgrund des religiösen Glaubens betreffen, tendieren die iranischen Behörden dazu, die Häftlinge freizulassen, lassen aber die Vorwürfe oder Verurteilungen weiter bestehen, um die Betroffenen mit einer neuerlichen Verhaftung irgendwann in der Zukunft bedrohen zu können. Ende Jänner 2013 waren noch mindestens 12 Christen in Haft (USCIRF 30.4.2013). (Öffentliche) Hinrichtungen dienen auch als Mittel zur Abschreckung anderer Konvertiten (IGC 22.-24.5.2013, ICHRI 16.1.2013).

Quellen

USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (30.4.2013): Annual Report 2012 - Iran, Covering January 31, 2012 - January 31, 2013,

http://www.uscirf.gov/images/Annual%20Report%20of%20USCIRF%202012(2).pdf; Zugriff 3.7.2013

US DOS - US Department of State (20.5.2013): Jahresbericht zur Religionsfreiheit 2012, Iran,

http://www.ecoi.net/local_link/247438/371023_de.html; Zugriff 3.7.2013

FFM Bericht (2.2013): Joint report from the Danish Immigration Service, the Norwegian LANDINFO and Danish Refugee Council's fact-finding mission to Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom; Lage von ChristInnen und christlichen KonvertitInnen; Ehebruch und außereheliche Beziehungen; Lage der KurdInnen; Beteiligung an Protesten nach Wahlen; Justiz; Ausreise;

ethnische Khavaris,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/A8C2C897-1CA9-49D1-BA32-EC3E599D646D/0/Iranendeligudgave.pdf;

Zugriff 3.7.2013

ICHRI - International Campaign for Human Rights in Iran (7.12.2010):

Unprecedented Death Sentence for Christian Pastor on Charge of Apostasy,

http://www.iranhumanrights.org/2010/12/khanjani-nadarkhani-apostasy/ Zugriff 3.7.2013)

IGC - Intergovernmental consultations on migration, asylum and refugees (22.-24.5.2013): Teilnahme an der Konferenz

ICHRI - International Campaign for Human Rights in Iran (16.1.2013):

The Cost of Faith,

http://www.iranhumanrights.org/wp-content/uploads/Christians_report_Final_for-web.pdf; Zugriff 4.7.2013

Missionierung, Konversion, Apostasie, Moharebeh

Apostasie (d.h. Abtrünnigkeit vom Islam/Abfall vom Islam) ist im Iran verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund von "moharebeh" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "mofsid-fil-arz/fisad-al-arz" ("Verdorbenheit auf Erden"), oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". Oft wird zum Christentum konvertierten Muslimen bei sonstiger Androhung der Strafe nahegelegt, zum Islam zurückzukehren. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen. Die Mitglieder mancher Glaubensgemeinschaften sind angehalten, Mitgliedskarten mit sich zu tragen, die von Behördenvertretern außerhalb von Gottesdiensten kontrolliert werden.

Missionarische Tätigkeit ist verboten und wird oft als regimefeindliche Propaganda bestraft. Zuletzt ist wieder ein Anstieg an Verhaftungen von Christen zu verzeichnen, vor allem in jenen evangelikalen Gemeinden ("Hauskirchen"), die sich hauptsächlich aus konvertierten Muslimen zusammensetzen und missionarisch tätig sind (Asylländerbericht 2.2013).

Laut dem Bericht des UN-Sonderberichterstatters über die Menschenrechtslage im Iran vom Februar 2013 wurden viele Andersgläubige, insbesondere Muslime, die eine andere Religion angenommen haben, verhaftet und wegen ihres Glaubenswechsels psychisch und physisch gefoltert. Manche wurden wegen "Gegnerschaft zu Gott" als "Verderber der Erde" verurteilt (TfI 13.6.2013).

Es ist zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein im Ausland Konvertierter im Iran wegen Apostasie verfolgt wird. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit im Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (Asylländerbericht 2.2013).

Zur Behandlung von Konvertiten durch staatliche Behörden muss vorausgeschickt werden, dass die Behörden Konversionen als eine Art "soft war" von ausländischen Mächten, die die Jugend korrumpieren wollen verstanden werden (vgl. Open Doors 2012). Der Wechsel vom Islam zu einer anderen Religion wird als Akt gegen die Staatssicherheit aufgefasst und das iranische Regime reagiert sehr sensibel auf solche Vergehen. Insofern werden Apostasie-Fälle häufig mit Akte gegen die nationale Sicherheit ersetzt bzw. kombiniert. Dies ist auch der Grund, warum solche Fälle üblicherweise vor Revolutionsgerichten verhandelt werden. Da der schiitische Islam in Iran Staatsreligion ist, werden also Taten, die sich gegen diese Religion richten, als Angriff gegen die nationale Sicherheit gewertet (vgl. US DOS 20.5.2013, FFM 2.2013, USCIRF 30.4.2013, Asylländerbericht 2.2013, AA 11.02.2014, TfI 13.6.2013).

Der Abfall vom islamischen Glauben wird strafgerichtlich verfolgt, allerdings nur, wenn dies nach außen offensichtlich bekannt wird.

Sehr viel hängt bei Apostaten von ihrem praktischen Verhalten ab, etwa, davon, ob der Apostat auch öffentlich missionarisch tätig ist.

Apostasie im Ausland ist zwar de iure strafbar, allerdings erlangen iranische Behörden oft keine Kenntnis von im Ausland stattgefundenen Konversionen iranischer Bürger. (BMeiA, Okt.2011).

Das Gesetz verhängt die Todesstrafe bei Taten wie "Handlungen gegen die Sicherheit des Landes", "Beleidigung von hochrangigen Beamten", "Kampf gegen Gott" (Mohareb) und "Beleidigungen gegen das Andenken von Imam Khomeini und gegen den Obersten Führer der Revolution". Staatsanwälte verwenden moharabeh häufig als Anklage gegen politische und Menschenrechtsaktivisten. Obwohl das Gesetz nicht explizit die Todesstrafe bei Apostasie verlangt, erlassen Gerichte diese Strafe aufgrund ihrer Interpretation der religiösen Fatawa, ihrer rechtlichen Meinung oder Dekreten von religiösen Führern. (US DOS 19.4.2013).

2010 begann die Regierung Reformer und friedliche Protestanten unter anderem mit moharabeh zu verurteilen und hinzurichten. Laut Berichten wurden mehr als zwei Dutzend Personen angeklagt, verurteilt und mit der Todesstrafe belegt. 20 wurden mit Sicherheit hingerichtet (USCIRF 30.4.2013). Zumindest neun Personen wurden 2012 aufgrund von moharabeh oder ähnlichen Anklagen hingerichtet (US DOS 19.4.2013).

Am 26.1.2011 wurde ein Mann wegen Apostasie (nicht Konversion!) in Ahwaz gehängt. Er soll behauptet haben, in Kontakt mit Allah und dem

12. schiitischen Imam zu stehen (Iran Human Rights 31.1.2011).

Quellen

Open Doors (2012): Gefangenenliste 2012, http://www.opendoors.de/downloads/aktionen/gefangenenliste2012.pdf; Zugriff 2.7.2013

US DOS - US Department of State (20.5.2013): Jahresbericht zur Religionsfreiheit 2012 Iran,

http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 14.6.2013

USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (30.4.2013): Annual Report 2012 - Iran, Covering January 31, 2012 - January 31, 2013,

http://www.uscirf.gov/images/Annual%20Report%20of%20USCIRF%202012(2).pdf; Zugriff 1.7.2013

FFM Bericht (2.2013): Joint report from the Danish Immigration Service, the Norwegian LANDINFO and Danish Refugee Council's fact-finding mission to Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom; Lage von ChristInnen und christlichen KonvertitInnen; Ehebruch und außereheliche Beziehungen; Lage der KurdInnen; Beteiligung an Protesten nach Wahlen; Justiz; Ausreise;

ethnische Khavaris,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/A8C2C897-1CA9-49D1-BA32-EC3E599D646D/0/Iranendeligudgave.pdf;

Zugriff 2.7.2013

OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran

AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 2.7.2013

TfI - Transparency for Iran (13.6.2013): Die religiösen Minderheiten und die Wahl,

http://transparency-for-iran.org/politik/die-religiosen-minderheiten-und-die-wahl; Zugriff 3.7.2013

Iran Human Rights (31.1.2011): One man was executed in Iran for apostasy, http://iranhr.net/spip.php?article1975; Zugriff 3.7.2013

Ethnische Minderheiten

Von den knapp 80 Millionen Iranern sind 61% Perser, 16% Aseris, 10% Kurden, 6% Luren, 2% Belutschen, 2% Araber, 2% Turkmenen und Turkstämme und 1% andere (CIA 11.6.2013). Obwohl die Verfassung formal "in Einklang mit islamischen Kriterien" Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, Sprache und sozialem Status verbietet, setzte die Regierung diese Verbote nicht effektiv durch (US DOS 19.4.2013).

Es sind keine Rechtsverletzungen gegen Mitglieder ethnischer Minderheiten rein aus ethnischen Gesichtspunkten bekannt. Von Diskriminierungen im Alltag wurde jedoch betreffend u.a. Angehörige der arabischen Gemeinschaft der Ahwazi, Aseris, Belutschen, Kurden und Turkmenen berichtet. Der Gebrauch ihrer jeweiligen Muttersprache in Behörden und Schulen ist weiterhin verboten. Menschen, die sich für Minderheitenrechte einsetzten, wurden bedroht, festgenommen und bestraft. Unter den politisch Verfolgten sind verhältnismäßig viele Kurden. Auffallend sind die häufige Verurteilung im Zusammenhang mit Terrorvorwürfen und oftmals unverhältnismäßig hohe verhängte Strafmaße (Asylländerbericht 2.2013, vgl. auch US DOS 19.4.2013, AI 23.5.2013).

Quellen

CIA - Central Intelligence Agency (11.6.2013): The World Factbook - Iran,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ir.html; Zugriff 14.6.2013

US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 14.6.2013

OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran

AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.org/en/region/iran/report-2013; Zugriff 14.6.2013

AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

Frauen/Kinder

Frauen waren nach wie vor sowohl durch die Gesetzgebung als auch im täglichen Leben Diskriminierungen ausgesetzt - im Hinblick auf Eheschließung und Scheidung, erbrechtliche Fragen, Sorgerechte für Kinder, Staatsbürgerschaft und Auslandsreisen. Frauen, die gegen staatlich verordnete Bekleidungsvorschriften verstießen, drohte der Verweis von der Universität. Der Entwurf für das sogenannte Gesetz zum Schutz der Familie, das die Diskriminierung von Frauen noch verschärfen würde, wurde im Parlament weiterhin diskutiert. Ein Entwurf des Strafgesetzes lässt die vorhandene Diskriminierung der Frauen außer Acht und hält beispielsweise daran fest, dass die Aussage einer Frau vor Gericht nur halb so viel Gewicht hat wie die eines Mannes (AI 23.5.2013, vgl. auch FCO 4.2013).

Frauen sind in öffentlichen Ämtern und vielen Berufen unterrepräsentiert. Von einigen staatlichen Ämtern (Richter, Chef der Judikative, Oberster Religionsführer, Staatspräsident) sind Frauen ausgeschlossen (AA 11.02.2014, vgl. auch FH 1.2013, USDOS 19.4.2013). Im Wächter- oder Expertenrat gab es bislang niemals weibliche Mitglieder. Im Parlament sind neun von insgesamt 290 Abgeordneten Frauen. Zum ersten Mal wurde 2009, trotz starken Widerstandes v.a. aus dem religiösen Establishment, eine Frau als Gesundheitsministerin ins Kabinett gewählt (AA 8.10.2012, vgl. auch FH 1.2013).

Für Frauen gilt eine strenge Kleiderordnung, welche jedoch unter Präsident Ruhani gelockert wurde.. Nach herrschender orthodoxer islamischer Lehre müssen Frauen die Konturen ihres Körpers und ihre Haare verhüllen. In Großstädten werden die Kleidungsregelungen lockerer gehandhabt als in ländlichen Gebieten, in den Sommermonaten werden die Kontrollen landesweit ausgeweitet. Der Verstoß gegen die islamische Kleiderordnung kann gemäß der Anmerkung zu Art. 638 iStGB mit Freiheitsstrafe (zehn Tage bis zu zwei Monaten) oder Geldstrafe geahndet werden.

Auch entspricht es dem hg. Amtswissen bzw. ist den Massenmedien zu entnehmen, dass die Kleidervorschriften für Frauen im Iran unter Präsident Ruhani gelockert wurden. (vgl. etwa Die Zeit, 13.11.2013:

Iran: Irans Präsident lockert Kleiderordnung für Frauen Ruhani schränkt die Machtbefugnisse der Sittenpolizei ein. Neben Kopftuch, Tschador und Hedschab ist es den Frauen im Iran nun auch erlaubt, das Haar offen zu tragen. Die iranischen Sittenwächter dürfen Frauen zukünftig auf der Straße nicht mehr aufhalten, sollte ihre Kleidung nicht den islamischen Vorschriften entsprechen. Bereits im Oktober hatte sich Präsident Hassan Ruhani vor Absolventen einer Polizeiakademie dafür ausgesprochen, dass Frauen sich auf der Straße und im Umgang mit der Polizei wieder sicher und entspannt fühlen sollten, wie die Khaleej Times aus Dubai berichtet. Er rief die Polizei zur Nachsicht auf und sprach den iranischen Frauen Mut zu).

Der Staat ist verpflichtet, Frauen vor sexueller Gewalt zu schützen. So wird z.B. die Belästigung oder Beleidigung von Frauen in der Öffentlichkeit laut Art. 619 iStGB mit Haftstrafe von zwei bis sechs Monaten und bis zu 74 Peitschenhieben bestraft, gemäß Art. 82 d iStGB wird bei Vergewaltigung einer unverheirateten Frau der Täter mit dem Tod bestraft. Frauen, die ehelicher oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, können schätzungsweise nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, dass effektiver staatlicher Schutz gewährt wird (AA 11.02.2014, vgl. auch US DOS 19.4.2013).

In rechtlicher Hinsicht gibt es für Frauen zahlreiche diskriminierende Beschränkungen. Der Ehemann einer iranischen Frau hat das Recht, der Ehefrau die Ausübung eines Berufs zu versagen, wenn dies den Interessen der Familie widerspricht und seiner Würde zuwiderläuft (AA 11.02.2014, vgl. auch US DOS 19.4.2013). Der Ehemann hat das Aufenthaltsbestimmungsrecht für sich und seine Frau (Art. 1104 des iranischen Zivilgesetzbuchs, iZGB). Sie benötigt die schriftliche Einwilligung ihres Ehemannes, um einen Reisepass zu beantragen (Art. 18 III Passgesetz). Der Ehemann hat das Recht jederzeit ohne Angabe von Gründen eine Ausreisesperre gegen seine Ehefrau zu verhängen. In einigen Städten benötigen allein reisende Frauen eine behördliche Erlaubnis, um in öffentlichen Hotels und Gästehäusern übernachten zu können (AA 11.02.2014, vgl. auch FH 1.2013).

Quellen

AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2013/iran; Zugriff 19.6.2013

AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

FCO - UK Foreign and Commonwealth Office: Human Rights and

Democracy: The 2012 Foreign Commonwealth Office Report (4.2013):

Human Rights in Countries of Concern - Iran, http://www.ecoi.net/local_link/244438/367858_de.html; Zugriff 19.6.2013

HRW - Human Rights Watch (13.12.2012): Why They Left; Stories of Iranian Activists in Exile,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1355477422_iran1212webwcover-0.pdf; Zugriff 18.6.2013

FH - Freedom House (Jänner 2013): Freedom in the World - Iran 2013, http://www.ecoi.net/local_link/243877/367278_de.html; Zugriff 17.6.2013

OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran

US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 18.6.2013

Alleinstehende oder geschiedene Frauen

Es gab einen breiten Konsens unter den konsultierten Quellen, dass in den meisten Fällen eine alleinstehende oder geschiedene Frau in Teheran ohne Probleme leben kann. Die meisten Quellen betonten aber, dass dies in kleineren und/oder traditionelleren, religiöseren Städten anders sein kann. Ein alleiniges Leben in Teheran sollte aber an sich nicht das Problem sein (DIS 30.4.2009). Alleinstehende Mütter und Frauen, die alleine den Lebensunterhalt für ihre Familien verdienen, gehören jedoch zu den verletzlichsten Gruppen der Gesellschaft und ihre Anzahl steigt stetig (FH 3.3.2010).

Quellen

DIS - Danish Immigration Service (30.4.2009): Human Rights Situation for Minorities, Women and Converts, and Entry and Exit Procedures, ID Cards, Summons and Reporting, etc. Fact Finding Mission to Iran 24th August - 2nd September 2008, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/90D772D5-F2DA-45BE-9DBB-87E00CD0EB83/0/iran_report_final.pdf; Zugriff 19.6.2013

FH - Freedom House (3.3.2010): Women's Rights in the Middle East and North Africa: Progress Amid Resistance, 2010, http://www.freedomhouse.org/sites/default/files/inline_images/Iran.pdf; Zugriff 19.6.2013

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor, es gab jedoch einige Einschränkungen in der Praxis. Die Behörden arbeiteten mit dem Büro von UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um afghanischen und irakischen Flüchtlingen Hilfe bereitzustellen. Die Regierung verlangt von allen Bürgern für Auslandsreisen Ausreisebewilligungen. Einige Bürger, speziell jene, deren Fähigkeiten in Iran eine hohe Nachfrage haben oder jene, die auf Staatskosten ausgebildet wurden, müssen eine Bürgschaft vorweisen, um eine Ausreisebewilligung zu bekommen. Die Regierung schränkte auch die Reisefreiheit von einigen religiösen Führern und Mitgliedern von religiösen Minderheiten ein. Ebenso gibt es diese Einschränkungen für Wissenschaftler in sensiblen Bereichen und immer öfter sind auch Journalisten, Akademiker, oppositionelle Politiker und Aktivisten - darunter auch Frauenrechtsaktivisten - von Reiseverboten und Konfiszierung der Reisepässe betroffen. Die Regierung verbot auch Reisen nach Israel, obwohl dieses Verbot laut Berichten nicht ausgeführt wurde.

Frauen, vor allem aus ländlichen Gebieten, die allein reisen, sahen sich manchmal Belästigungen gegenüber und ihre Bewegungsfreiheit außerhalb ihres Heimes bzw. ihres Dorfes ist beschränkt, da sie eine Erlaubnis ihres männlichen Vormunds brauchen (US DOS 19.4.2013). Ebenso brauchen Frauen eine schriftliche Erlaubnis ihres männlichen Vormunds, wenn sie einen Pass beantragen oder ins Ausland reisen wollen (HRW 31.1.2013).

Soweit Repressionen praktiziert werden, geschieht dies landesweit unterschiedslos (AA 8.10. 2012).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 14.6.2013

HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): World Report 2013 - Iran, http://www.ecoi.net/local_link/237038/359911_de.html; Zugriff 14.6.2013

Grundversorgung und medizinische Versorgung

Grundsätzlich entspricht die medizinische Versorgung hinsichtlich Hygiene, Ausstattung und Ausbildungsniveau nicht internationalen Standards, ist aber ausreichend und liegt in Teheran deutlich über dem Landesdurchschnitt. In allen größeren Städten existieren Krankenhäuser. Gegen Zahlung hoher Summen ist in den Großstädten eine medizinische Behandlung nach erstklassigem Standard erhältlich. Behandlungsmöglichkeiten auch für schwerste Erkrankungen sind zumindest in Teheran grundsätzlich gegeben.

Iran verfügt über ein ausgebautes staatliches Versicherungswesen, welches prinzipiell auch die Deckung von Krankheitskosten umfasst. Allerdings müssen Patienten hohe Eigenaufwendungen leisten, da die Behandlungskosten die Versicherungsleistungen in vielen Fällen deutlich übersteigen. Zumindest größere medizinische Eingriffe erfolgen nur, wenn der Patient hohe Vorauszahlungen leistet. Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die die Bereiche Rente, Unfall und Krankheit umfasst; freiberuflich tätige Personen können sich freiwillig absichern. Die Regierung beabsichtigt, auch solche Bürger in die Sozialversicherung aufzunehmen, die keine angestellten Arbeitnehmer sind - eine konkrete Gesetzesvorlage ist dazu aber noch nicht erarbeitet worden.

Es gibt soziale Absicherungsmechanismen, wie z.B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime. Die Hilfen an Bedürftige werden durch den Staat, die Moscheen, die Armenstiftungen und oft auch privat organisiert (z.B. Frauengruppen) (AA 11.02.2014).

Im Allgemeinen sind in Iran die meisten Medikamente erhältlich. Meist werden die Medikamente jedoch nur in geringen Mengen ausgegeben, um einen Weiterverkauf auf dem Schwarzmarkt zu verhindern (IOM 10.2012).

Spitälern, Kliniken und Apotheken werden die Medikamente langsam knapp. Obwohl der Handel mit Medikamente von den Sanktionen ausgenommen ist, haben die Restriktionen auf Bankgeschäfte den Import von Medikamente stark beeinträchtigt (BBC 24.11.2012).

Es gibt zwei Möglichkeiten der Krankenversicherung: entweder als Arbeitnehmer oder auf privater Basis.

a) als Arbeitnehmer

Regierungsangestellte haben durch ihre Anstellung freien Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung. Private Unternehmen übernehmen die Unfallversicherung für ihre Angestellten.

b) Private Krankenversicherung

Mit Ausnahme von Regierungsangestellten müssen sich iranische Bürger selbst privat versichern, wenn der Arbeitgeber nicht für ihre Versicherung aufkommt.

Es gibt einen Versicherungsschutz (KHISH FARMA) für Personen aus schwierigen sozialen Verhältnissen (z.B. Arbeitslose) mit sehr niedrigem Jahreseinkommen (ca. IRR 680,000). Diese Versicherung bietet den bestmöglichen, günstigsten privaten Versicherungsschutz, allerdings können im Rahmen dieser Versicherung nur bestimmte staatliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden. Um sich versichern zu lassen muss eine Kopie der Geburtsurkunde und ein Lichtbild eingereicht werden (IOM 10.2012).

Psychische Erkrankungen können im Iran behandelt werden. Es gibt viele Krankenhäuser für psychische Erkrankungen und über 600 Spezialisten für Psychiatrie in Teheran.

Es ist möglich, eine Psychotherapie im Iran zu machen. Die Kosten für die psychotherapeutische Behandlung im Iran sind nicht hoch, und auch Medikamente sind leicht zugänglich. Es gibt finanzielle Unterstützung von Seite des iranischen Staates wenn der Antragsteller psychotherapeutische Behandlung benötigt. Therapien in Universitätskrankenhäusern werden von der Sozialversicherung gedeckt.

Iran verfügt über ein ausgebautes Versicherungswesen, welches prinzipiell auch die Deckung von Krankheitskosten umfasst. Allerdings sind Patienten weiterhin auf hohe Eigenaufwendungen angewiesen, da Behandlungskosten die Versicherungsleistungen deutlich übersteigen. Ohne dass der Patient massive Vorauszahlungen leistet, findet - zumindest bei größeren Eingriffen - eine Behandlung nicht statt.

Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die Rente, Unfall und Krankheit absichert; freiberuflich tätige Personen müssen sich freiwillig versichern.

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

IOM - International Organization for Migration (Stand: Oktober 2012): Länderinformation - Iran

BBC (24.11.2012): Iran sanctions disrupt medicine supplies, http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-20471492; Zugriff 14.6.2013

Behandlung nach Rückkehr

Allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, löst keine staatlichen Repressionen nach der Rückkehr nach Iran aus. Bei der Rückkehr kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, besonders zu Kontakten während dieser Zeit. Die Befragung geht in Ausnahmefällen mit einer ein- bis zweitägigen Inhaftierung einher. Keiner westlichen Botschaft ist bisher ein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte darüber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren. Es wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurde. Es gibt derzeit keine Hinweise auf eine Veränderung bei dieser Praxis.

Nach Angaben des Chefs der Judikative können Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, von der iranischen Vertretung ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Mit dieser gesetzlichen Wiedereinreise werde die frühere illegale Ausreise legalisiert. Personen, die während des Krieges illegal das Land verlassen haben, ohne den Wehrdienst abzuleisten, könnten mit Passersatzpapieren zurückkehren, wenn sie während ihres Aufenthaltes im Ausland nicht gegen Iran aktiv gewesen seien.

Die iranischen Behörden bestehen darauf, dass ein Heimreisedokument von der zuständigen iranischen Auslandsvertretung ausgestellt wird. Diese wiederum haben Anweisung, jedem Iraner, der bei ihnen vorspricht und freiwillig die Ausstellung eines Reisepasses beantragt, einen solchen auszustellen. Dies gilt auch für Personen, die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben (AA 11.02.2014).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

Strafbarkeit von im Ausland gesetzten Handlungen

Das Verbot der Doppelbestrafung wurde im neuen Strafgesetz in den Art. 5,6,7 und 8 aufgenommen, es gilt jedoch nur stark eingeschränkt.

Gemäß Artikel 5 iStGB wird jeder Iraner, der sich im Ausland strafbar gemacht hat und in Iran festgenommen wird, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. Eine eventuell im Ausland verbüßte Strafe soll aber nach Aussagen von Vertretern der Justiz bei der Strafzumessung im inländischen Verfahren Anrechnung finden. Wenn die iranischen Behörden von dem Delikt Kenntnis erhalten, ist eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der erneuten Verfolgung nach bisheriger Erfahrung bei Fällen gegeben, die aus iranischer Sicht von besonderer Bedeutung sind, so z. B.:

in Fällen, in denen ein iranischer Staatsangehöriger Opfer einer Straftat geworden ist und er selbst oder seine Familie diese in Iran zur Anzeige bringt;

in Fällen, in denen die Tat selbst oder jedenfalls ein Teil derselben in Iran begangen wurde (z.B. Nutzung von Iran als Transitland bei Drogenschmuggel);

bei schwerwiegenden Fällen, die in der Öffentlichkeit besonderes Aufsehen erregt und daher aus iranischer Sicht das Bild Irans im Ausland beschädigt haben.

In jüngster Vergangenheit sind keine konkreten Fälle von Doppelbestrafung bekannt geworden. Dennoch kann nicht prinzipiell ausgeschlossen werden, dass es zu Doppelbestrafungen kommt (AA 11.02.2014).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

Exilpolitische Tätigkeit

Die meisten Exilgruppen haben ihre Basis in Westeuropa und den USA. Es ist davon auszugehen, dass iranische Stellen die im Ausland tätigen Oppositionsgruppen genau beobachten. Einer realen Gefährdung bei einer Rückkehr nach Iran setzen sich daher solche führenden Persönlichkeiten der Oppositionsgruppen aus, die öffentlich und öffentlichkeitswirksam (z.B. als Redner, Verantwortliche oder leitende Funktionsträger) in Erscheinung treten und zum Sturz des Regimes aufrufen. Im Ausland lebende prominente Vertreter in Iran verbotener Oppositionsgruppen haben im Fall einer Rückführung mit sofortiger Inhaftierung zu rechnen.

Seit Herbst 2009 gibt es verstärkt Hinweise auf gezielte Einschüchterungsmaßnahmen von Oppositionellen im Ausland seitens iranischer Sicherheitsbehörden (z.B. in Deutschland und Großbritannien mittels Anrufen und Droh-E-Mails, in der Türkei auch durch physische Angriffe). Des Weiteren ist zu beobachten, dass Teilnehmer an iran-kritischen Demonstrationen bei späteren Besuchen in Iran seitens der Sicherheitsdienste zu ihren Aktionen befragt werden. Anfang April 2010 kündigte Justizminister Bakhtiari die Errichtung eines "Rates zur Koordination mit Auslandsiranern" (Council of Iranians Abroad) an, einer neuen Abteilung innerhalb der iranischen Justiz, die sich mit der "Bewahrung der nationalen Identität und Verteidigung der Rechte von Auslandsiranern" befassen soll. Der Rat hat mittlerweile seine Arbeit aufgenommen. Seine Einrichtung kann als Versuch interpretiert werden, die iranische Strafjustiz de facto extraterritorial auszuweiten, um exilpolitisches Engagement direkt seitens der iranischen Justiz ahnden zu können, und die Überwachung von Exiliranern zu bündeln. Der Rat könnte z.B. Informationen über Auslandsiraner, die an Demonstrationen gegen die Regierung in Europa teilnehmen, an Gerichte weiterleiten wo dann Urteile in Abwesenheit verhängt werden könnten (AA 8.10.2012, vgl. auch D-A-CH 30.1.2013).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

BAA Staatendokumentation (30.1.2013): D-A-CH Factsheet zum Iran, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1362568502_dach-iran-factsheet-gr-2013-01.doc; Zugriff 19.6.2013

Beweiswürdigung:

3.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesasylamtes, nunmehr des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin hat im Asylverfahren eine nationale Identitätskarte vorgelegt, welche auf den Namen XXXX lautet und wurde diese nach Untersuchung der PI Traiskirchen als authentisch qualifiziert. Die BF und ihre Schwester gaben dazu an, im Iran eine Vollmacht unterzeichnet zu haben, mit der ihr Onkel ihre Namen ändern ließ. Ob es sich dabei um eine den iranischen gesetzlichen Vorschriften entsprechende Namensänderung handelt, kann jedoch nicht festgestellt werden.

Im aufenthaltsrechtlichen Verfahren ist die BF jedoch unter dem Namen XXXX aufgetreten, wozu im Akt auch die Kopie eines entsprechenden Reisepasses sowie eines Personalausweises einliegt. Den in Kopie vorliegenden Dokumenten kommt nicht derselbe Beweiswert wie einem Originalschriftstück oder einer beglaubigten Kopie zu (zur erhöhten Beweiskraft von Originalurkunden vgl. auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 24 zu § 48 AVG), weshalb im Zusammenhang mit diesen in Kopie vorliegenden Schriftstücken die Feststellung der Identität nicht möglich ist.

Aufgrund der widersprechenden Ausführungen der BF zu ihrem Namen konnte deren Identität nicht festgestellt werden.

Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit der BF resultiert aus deren Sprach- und Ortskenntnissen.

Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen im Herkunftsstaat der BF resultieren aus ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben. In diesem Zusammenhang ist jedoch festzuhalten, dass die BF die Existenz ihrer Schwester XXXX und ihres Schwagers und deren Ankerkennung als Flüchtlinge in Österreich der Asylbehörde verschwieg, bis die Behörde selbst ihr das diesbezügliche Ermittlungsergebnis vorhielt.

Die Feststellungen hinsichtlich der Angaben der Schwester XXXX und des Schwagers der BF ergeben sich aus einer Einsichtnahme in die entsprechenden Einvernahmeprotokolle sowie aus der Einsichtnahme in das Asylwerberinformationssystem. Die Angaben der Schwester und des Schwagers der BF wurden seitens des BAA für glaubwürdig qzualifiziert.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der BF in Österreich resultieren aus ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben.

Die Feststellung zur rechtskräftigen Verurteilung der BF resultiert aus einer Einsichtnahme in das Strafregister.

3.3. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin:

Das Vorbringen der BF zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und zu ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben der BF in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde und auf ihren Angaben in den hg. mündlichen Verhandlung.

Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen sind als unglaubwürdig zu qualifizieren. Die BF hat zu den Gründen für ihre Ausreise im wesentlichen Probleme aufgrund ihrer Hinwendung zum christlichen Glauben angegeben. Die Ausreisegründe der BF wurden seitens des Bundesasylamtes für unglaubwürdig qualifiziert und teilt die erkennende Richterin die Ansicht des Bundesasylamtes im wesentlichen.

3.4. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Entsprechend der Ansicht des Bundesasylamtes erachtet die erkennende Richterin im Ergebnis das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin für unglaubwürdig und bestätigt, dass die Beschwerdeführerin in weiterer Folge keine Verfolgung im Sinne der GFK bzw. keine Furcht vor einer solchen hinsichtlich ihrer Person glaubhaft gemacht hat.

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH, 25.03.1999, 98/20/0559).

Seitens des Höchstgerichtes wurde auch in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH, 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357).

Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 23.01.1997, 95/20/0303,0304).

Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern.

Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988, 86/01/0268).

Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation des Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).

Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG (Anm.: bzw. nach dessen Nachfolgerbestimmung § 3 AsylG) bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung:

Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191 Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).

Kriterien der Glaubhaftmachung finden sich exemplarisch auch in Art. 4 Abs. 5 der StatusRL (Richtlinie 2004/83/EG), worin folgende Faktoren angeführt werden:

Dass der Antragsteller sich offensichtlich bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren;

Dass alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;

Dass festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

Dass der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war.

Dass die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.

3.5. Zu den seitens der BF geltend gemachten ausreisekausalen Vorfällen:

Die Beweiswürdigung des BAA ist grundsätzlich schlüssig und plausibel und schließt sich die erkennende Richterin den diesbezüglichen Ausführungen des BAA an.

Insbesonders folgende gravierende Punkte, welche nach hg. Ansicht die Unglaubwürdigkeit der Angaben der BF untermauern, seien hervorgehoben:

Vorerst sei nochmals darauf hingewiesen, dass die BF ihren Antrag auf internationalen Schutz wissentlich unter einem falschen Familiennamen stellte und dazu eine Nationalkarte vorlegte, die einen anderen Familiennamen enthält als der Familienname der BF auf der im Visumsverfahren vorgelegten Passkopie. Die BF wurde aufgrund dessen von einem österreichischen Gericht rechtskräftig wegen des Gebrauches einer falschen bzw. gefälschten Urkunde verurteilt.

Darüber hinaus verschwieg die Beschwerdeführerin der Behörde ihre Zulassung zum Studium in Österreich sowie das diesbezügliche Visumsverfahren, welches mit der Erteilung eines Aufenthaltsvisums endete.

Die Beschwerdeführerin gab ferner nicht an, dass dieses Verfahren wegen Nichtbehebung des Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 3 NAG am 26.06.2012 endete.

Die Beschwerdeführerin gab in der Erstbefragung auch an, nie ein Reisedokument besessen zu haben (AS 21), obwohl den Unterlagen der ÖB Teheran zum Visumsverfahren der BF auch ein Reisepass in Kopie beiliegt.

Des weiteren verschwieg die Beschwerdeführerin, dass in Österreich sowohl ihre Schwester XXXX als auch ihr Schwager als anerkannte Flüchtlinge leben, sondern erklärte dazu ausdrücklich in der Erstbefragung, in Österreich über ihre Schwester zu verfügen, wobei die Schwester XXXX gemeint war, mit der sie gemeinsam den Iran verlassen und in Österreich den Asylantrag gestellt hatte (AS 23).

Nach der Erstbefragung der BF richtete das Bundesasylamt eine Anfrage an die ÖB Teheran und teilte diese mit, dass unter anderem Familiennamen, jedoch mit den gleichen Vornamen und Geburtsdaten der BF und ihrer Schwester XXXX diese im Jahr 2011 ein Visum D zur Abholung eines Aufenthaltstitels erhalten haben und übermittelte in einem die entsprechenden Unterlagen unter denen sich auch Passfotos der BF und ihrer Schwester befanden.

Eingangs der Einvernahme vor dem BAA bestätigte die BF jedoch ihre falschen Angaben, welche sie in der Erstbefragung getroffen hatte ausdrücklich (AS 75).

In der Einvernahme wurde die BF dezidiert nach der Beantragung eines Visums bei der ÖB Teheran befragt, was diese ausdrücklich verneinte (AS 79).

Über Vorhalt, dass mit den gleichen Vornamen und Geburtsdaten, die die BF und ihre Schwester in den Asylverfahren in Österreich angegeben haben, Visa bei der ÖB Teheran beantragt wurden, verneinte dies die BF wiederum und bekräftigte, keinen Kontakt zur ÖB Teheran gehabt zu haben.

Auch wurde in jeder Einvernahme die BF gefragt, ob sie Verwandte in Österreich habe und verneinte dies die BF ausdrücklich (AS 85), obwohl zu diesem Zeitpunkt ihre Schwester und deren Gatte in Österreich als anerkannte Flüchtlinge lebten.

Nach weiteren privaten Interessen in Österreich gefragt, die sie noch nicht erwähnt habe, führte die BF aus, sie wolle die Sprache lernen und eine Ausbildung machen (AS 89), ohne mit einem Wort zu erwähnen, dass sie in Österreich ein Studium beabsichtigt hatte und auch zum Bachelorstudium für Kunstgeschichte zugelassen worden war.

Lt. Auskunft der ÖB Teheran hatten die BF und ihre Schwester die Sichtvermerksanträge bei der ÖB Teheran persönlich eingebracht und Reisepässe, von welche Kopien übermittelt wurden, vorgelegt. Auch hatte die BF ihren Personalausweises am 29.01.2011 im Iran in die deutsche Sprache übersetzen lassen.

Jene Ermittlungsergebnisse wurden der BF zu einer schriftlichen Stellungnahme zur Kenntnis gebracht und teilten die BF und ihre Schwester dazu mit, dass sie bei ihren bisherigen Aussagen bleiben würden und keine Visaanträge gestellt hätten. Sie würden nicht wissen, welche dritte Person mit ihren Daten diese Anträge gestellt habe und hätten sie auch keinen konkreten Verdacht, wer dies gewesen sein könnte. Ihre Personaldokumente seien jedoch vor ca. einem Jahr in Teheran gestohlen worden (AS 177).

Die BF und ihre Schwester insistierten sohin weiter in ihren bisherigen tatsachenwidrigen Angaben.

Schließlich wurde der Leiter des Taufvorbereitungskurses, den die BF und ihre Schwester in Österreich besuchten, vor dem BAA als Zeuge einvernommen und erklärte dieser über Befragen, ob er eine XXXX kenne, den Namen XXXX habe es schon gegeben und sei diese vor ca. zwei Jahren im Glaubenskurs gewesen; der Zeuge bestätigte auch, dass der Name des Mannes von XXXX sei.

Die BF und ihre Schwester wurden daraufhin erneut schriftlich aufgefordert, anzugeben, wie ihr Verwandtschaftsverhältnis zu XXXX sei, woraufhin diese schließlich im Schreiben vom 27.09.2012 erklärten, es handle sich um ihre Schwester.

In einem weiteren Schreiben erklärten die BF und ihre Schwester XXXX, dass ihre bereits in Österreich lebende Schwester XXXX keine Ahnung von deren Einreise nach Österreich gehabt hätte, bis sie sich bei dieser gemeldet hätten. Der Schlepper habe ihnen geraten, nichts über ihre Schwester und über die Visa anzugeben, da sie diesfalls in den Iran abgeschoben werden würden.

Die dargestellte Darlegung der Verhaltensweise der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester XXXX illustriert deutlich, dass die Beschwerdeführerin und ihre Schwester die österreichische Asylbehörde über einen Zeitraum von über fünf Monaten sowohl über ihre Identität, ihre Visaverfahren und Aufenthaltstitel sowie über den Aufenthalt ihrer Schwester und ihres Schwagers als Asylberechtigte in Österreich bewusst täuschten und trotz diesbezüglicher Vorhalte von Ermittlungsergebnissen durch das BAA auf ihren falschen Angaben beharrten, bis sich die Tatsachen, die den Angaben der BF entgegenstanden häuften.

Das Bundesasylamt hielt dazu fest, dass im Lichte dieser wissentlich tatsachenwidrigen Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester und das Insistieren in den betreffenden Ausführungen trotz entsprechender Vorhalte der Angaben der ÖB Teheran dazu geeignet sei, dem Vorbringen der BF insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen und teilt das erkennende Gericht diese Meinung.

Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf folgende höchstgerichtliche Erkenntnisse, welche auch in casu zur Anwendung gelangen:

Die vorliegende Beweiswürdigung, in welcher in erster Linie ausgehend von der Absicht des Beschwerdeführers, die Asylbehörden hinsichtlich seiner Identität bzw. seiner früheren Aufenthalte in Europa zu täuschen, auf eine Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe des BF geschlossen wird, kann nicht als unschlüssig erkannt werden (VwGH 15.02.2001, 98/20/0594; Frank/Anarinhof/Filzwieser: AsylG 2005, 6. Auflage E40 zu § 3 AsylG).

Die erkennende Richterin schließt sich den betreffenden Ausführungen des Bundesasylamtes zur Gänze an und verweist im Zusammenhang mit der Vorlage gefälschter Urkunden (die BF wurde wegen der Verwendung einer gefälschten Urkunde in Österreich rechtskräftig verurteilt) auf das einschlägige Erkenntnis des VwGH, wonach die aus der Vorlage gefälschter Urkunden abgeleitete Unglaubwürdigkeit der die Flucht begründenden Angaben nicht als unschlüssig zu erkennen ist (VwGH 22.04.1999, 98/20/0561).

Die Beschwerdeführerin und ihre Schwester haben die Asylbehörde über die genannten mehrfach vorliegenden essentiellen Faktoren über einen längeren Zeitraum zu täuschen versucht und ihnen gemachte Vorhalte über die Ermittlungsergebnisse bzw. Auskünfte der ÖB Teheran bestritten. Erst als seitens des BAA der Name der in Österreich lebenden Schwester der BF ausfindig gemacht und die BF aufgefordert worden war, dazu Stellung zu nehmen, gestand die BF die von ihr vorerst bestrittenen Tatsachen ein.

Nach Ansicht der erkennenden Richterin ist dieses Verhalten der BF im Lichte der obzitierten Judikatur dazu geeignet, dem Vorbringen der BF zu deren Konversion zum Christentum insgesamt die Glaubwürdigkeit zu versagen, obwohl die BF in der Lage war, grundsätzliche Fragen zum Christentum zu beantworten, sich in Österreich taufen ließ und auch einen Glaubenskurs besuchte und an Gottesdiensten teilnimmt, da im Zuge der vom VwGH geforderten Gesamtbeurteilung der Faktoren einer behaupteten Konversion mehr Gründe gegen als für eine glaubwürdige Konversion sprechen, worauf auch im weiteren eingegangen werden wird.

In diesem Zusammenhang sei auch auf die Entscheidung des VwGH vom 11.11.1997, 97/01/0256 verwiesen, wonach zwar für eine Glaubhaftmachung im Gegensatz zu einer Beweisführung der Nachweis der Wahrscheinlichkeit ausreicht, die für die Annahme eines Sachverhaltes sprechenden Gründe die gegenteiligen Gründe aber jedenfalls überwiegen müssen, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.

Die Ansicht des erkennenden Gerichtes wird weiter durch folgende Angaben der BF untermauert:

Die BF erklärte über Befragen vor dem BAA, dass der von ihr geschilderte Vorfall (Anm.: lt. Angaben der BF fragten Zivilbeamte während ihrer Abwesenheit nach ihr und ihrer Schwester, beschlagnahmten verschiedene persönliche Gegenstände wie Laptop und Bibel und zeigten dem Vater einen auf die BF und ihre Schwester lautenden Haftbefehl) der einzige Vorfall gewesen sei, bei dem Leute bei ihnen zu Hause gewesen seien (AS 81), obwohl dem deutlich widersprechend ihr Schwager und ihre Schwester, die in Österreich den Flüchtlingsstatus erhalten haben, angaben, dass nach ihnen in der Wohnung der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern gesucht worden sei und auch ihr gemeinsamer Bruder, der mit der BF und ihren Eltern im gemeinsamen Haushalt gewohnt hat, inhaftiert worden sei.

Dazu gab die BF in der hg. Verhandlung über Befragen an, sie wisse es nicht. Sie wisse nicht, was sie alles sagen müsse und wisse sie auch nicht, ob es gut sei, etwas zu sagen oder nicht.

Dazu ist auszuführen, dass die BF zu Beginn des Verfahrens ein Merkblatt erhalten hat, in dem sie ausführlich hinsichtlich der Wichtigkeit belehrt wurde, alle Anhaltspunkte zur Begründung ihres Antrages wahrheitsgetreu und vollständig von sich aus darzulegen und wurde die BF auch diesbezüglich eingangs der Einvernahme vor dem BAA manuduziert (AS 75).

Diese Erklärung der BF ist daher nicht nachvollziehbar und als Schutzbehauptung zu bewerten.

In der hg. Verhandlung wurde die BF auch danach gefragt, ob es sonst noch Vorfälle in der Familie gab, die sie nicht geschildert habe und verneinte die BF dies dezidiert. Bei den von der Schwester XXXX und deren Gatten geschilderten Vorkommnissen handelt es sich jedoch um gravierende Ereignisse, die die Kernfamilie der BF betrafen, weshalb die Angaben der BF nicht nachvollziehbar und sohin unglaubwürdig sind.

Auch ist es nicht nachvollziehbar, dass, wie die BF angab (AS 83), der Vater der BF und ihrer Schwester nichts gegen den Glaubenswechsel gehabt habe, hat doch ihre in Österreich lebende Schwester und deren Gatte angegeben, dass nach ihnen wegen ihrer Konversion bei ihren Eltern gesucht worden, gegen sie ein Haftbefehl erlassen und ihr Bruder verhaftet worden sei. Dass der Vater der BF gegenüber sohin diese Vorfälle zumindest nicht einmal zu bedenken gab, ist nicht nachzuvollziehen.

Ferner wurde die BF in der hg. Verhandlung gefragt, ob es abgesehen von den bereits in ihrem Asylverfahren geschilderten Problemen darüber hinausgehende Probleme in der Familie gegeben habe, was die BF dezidiert verneinte.

Allfällige Probleme ihres Bruders, der den Angaben ihrer Schwester und ihres Schwagers zufolge im Iran inhaftiert war, die Hausdurchsuchung in der Wohnung ihrer Eltern, in der die BF bis zur Ausreise ihren Angaben zufolge durchgehend wohnte, und den Haftbefehl gegen ihre Schwester XXXX und ihren Schwager erwähnte die BF mit keinem Wort, sondern gab dazu erst über Vorhalt dieser Angaben ihrer Schwester XXXX an, sie wisse nicht, was man sagen müsse und ob dies gut sei oder nicht.

Einmal mehr sei an dieser Stelle auf das der BF zu Beginn des Asylverfahrens ausgefolgte Merkblatt und die Manuduktion zu Beginn der Einvernahme vor dem BAA verwiesen, wonach es in ihrem Interesse liege, ihr Anliegen wahrheitsgemäß und vollständig zu erzählen.

Ergänzungsbedürftig wäre der Sachverhalt jedenfalls auch hinsichtlich der im Verfahren der Schwester und des Schwagers der BF angegebenen Vorfälle, welchen in Österreich seitens des BAA im Jahr 2010 jeweils der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, tangieren die in den dortigen Verfahren angegebenen Gründe, wie bereits ausgeführt, doch auch die Familie und Person der BF unmittelbar und in nicht unerheblichem Ausmaße, zumal die BF ihren Angaben zufolge ständig mit ihren Eltern und ihrem Bruder in einem Haushalt gelebt hat.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde den Angaben der Schwester und des Schwagers der BF zufolge, der Bruder der BF verhaftet, im Haus der BF und ihrer Eltern eine Hausdurchsuchung durchgeführt und war es der Arbeitskollege des Schwagers, namens XXXX, der nicht eine unwesentliche Rolle in der behaupteten Glaubensfindung sowohl der BF und ihrer Schwester XXXX als auch bei ihrer Schwester XXXX und ihrem Schwagers im Iran spielte.

Auch der Leiter des Glaubenskurses in Österreich ist sowohl bei der BF und ihrer Schwester XXXX als auch bei ihrer Schwester XXXX und deren Gatten derselbe und hat auch der Schwager der BF angegeben, er betreibe eine Website mit christlichen Inhalten, auf die vor allem die Familie zugreife. Der Schwager der BF erklärte auch, sie hätten der Familie der BF über ihr Interesse am Christentum erzählt, nachdem sie nach Österreich gekommen und mehr darüber erfahren haben.

Die BF wurde in der hg. Verhandlung danach gefragt, welche Gründe ihre Schwester XXXX für ihre Ausreise aus dem Iran hatte und erklärte die BF dazu lediglich, diese habe auch religiöse Probleme gehabt, jedoch wisse sie es nicht genau und habe diese nie mit ihr über ihre Probleme gesprochen.

Dass die BF von den konkreten Ausreisegründen ihrer Schwester XXXX und ihres Schwagers und den diesbezüglichen Vorkommnissen nichts wusste, wie sie in der hg. Verhandlung angab, ist nicht plausibel, ist doch davon auszugehen, dass sie mit ihrer in Österreich lebenden Schwester in intensiverem Kontakt stand, hat ihr doch diese die Bewilligung für das Bachelorstudium an der Universität in XXXX besorgt und hat der Schwager der BF dezidiert erklärt, der Familie der BF, sohin auch ihr, vom Interesse am Christentum erzählt zu haben.

All dies hat die BF jedoch mit keinem Wort von sich aus erwähnt, obwohl sie in einer schriftlichen Stellungnahme bereits ihre falschen Angaben hinsichtlich ihres Visumsverfahrens, ihres Studiums und des Aufenthaltstitels korrigierte und sich dafür entschuldigte, weshalb davon auszugehen ist, dass die BF ihre Angaben nur insoweit korrigierte, soweit ihr entsprechende Vorhalte seitens der Behörde gemacht wurden.

Die BF hat sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes diesbezüglich nicht mitgewirkt.

Durch diese Vorgangsweise hat die BF ihre ihr im Asylverfahren obliegende Mitwirkungspflicht verletzt, welche sich zumindest auf jene Umstände bezieht, die in ihrer Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass ein Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt.

Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft die Antragstellerin eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143; 13.04.1988, 86/01/0268; AsylGH 05.05.2009, C14 404.992-1/2009).

Die Verletzung der Mitwirkungspflicht spielt weiters bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eine Rolle (§ 18 Abs. 2 AsylG) und war infolge des Unterlassens der obzitierten Ausführungen durch die BF einmal mehr auf die mangelnde Glaubwürdigkeit der Angaben der BF zu schließen.

Es fällt in diesem Zusammenhang ferner auf, dass sich die Angaben der Schwester und des Schwagers, deren Flüchtlingseigenschaft im Jahr 2010 in Österreich festgestellt wurde, und jene Ausführungen, die lt. Angaben der BF für sie ausreisekausal waren, erheblich ähneln.

Auf folgende Parallelen sei explizit verwiesen: in beiden Fällen kam es lt. den Angaben der jeweils betroffenen Personen während der Abwesenheit der Betroffenen, die Interesse für das Christentum zeigten, zu einer behördlichen Hausdurchsuchung, zu einem Haftbefehl gegen die Betroffenen, sowie zur Beschlagnahme von Laptop und Bibel, woraufhin diese das Land verließen.

Auch ist die Angabe der BF, wonach sie nicht gedacht habe, dass sich alles so negativ auswirken könnte und sie aufgrund ihres Glaubens gedacht hätten, dass es für sie gut ausgehen würde, im Lichte dessen, dass bereits die Schwester und der Schwager in Österreich aus diesem Grund Asyl erhielten und deren Vorbringen auch wesentliche Berührungspunkte mit der Familie der BF aufweist, nicht nachvollziehbar und somit unglaubwürdig. Folgt man den Angaben der Schwester und des Schwagers, so war die Familie der BF über deren Konversion informiert, und hat in deren Wohnung aus diesem Grund auch eine Hausdurchsuchung und Verhaftung des Bruders der BF stattgefunden, wovon jedoch die BF nichts gewusst haben will, obwohl sie im Haushalt mit ihren Eltern lebte, mit dieser Schwester in Österreich in Kontakt stand und diese für sie eine Studienbewilligung an der Uni XXXX für sie besorgt hat.

Überdies ist es naheliegend und entspricht es auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich Familienmitglieder, welche sich außerhalb des Heimatstaates befinden und angeben, aus diesem aus gravierenden Gründen (alle behaupteten die Furcht vor einer Inhaftierung aufgrund eines gegen sie vorliegenden Haftbefehls) geflüchtet zu sein, sich gegenseitig über die Vorfälle, die zur Ausreise geführt haben, erzählen, dies vor allem dann, wenn sich diese im selben Zufluchtsstaat befinden. Dazu ist ferner zu bemerkten, dass die BF sogar im Jahr 2014 bei ihrem Schwager und ihrer Schwester in XXXX für mehrere Monate polizeilich gemeldet war, was nicht nur von einem engen persönlichen Verhältnis, wie dies unter Geschwistern naturgemäß herrscht und im Hinblick auf die exzeptionelle Situation, in der sich diese befinden, umso intensiver sein muss, sondern auch von einem engen räumlichen Naheverhältnis zwischen den betreffenden Personen auszugehen ist.

Vor diesem Hintergrund sind die Angaben der BF in der hg. Verhandlung, wonach sie von den Problemen der Schwester und des Schwagers nichts bzw. nichts Konkretes gewusst habe, als unglaubwürdig zu qualifizieren.

Über Vorhalt in der hg. Verhandlung, wonach sämtliche nunmehr in Österreich aufhältige Angehörige ihrer Familie (dh die BF, ihre beiden Schwestern und ihr Schwager) bei Herrn XXXX Taufunterricht erhalten haben, gestand die BF zu, dass ihre Schwester XXXX die BF und ihre Schwester XXXX an diesen vermittelt habe.

Aufgrund dieser Ausführungen ist es einmal mehr nicht glaubwürdig, dass die BF von den Gründen, die deren Schwester bzw. deren Schwager für ihre positiv beschiedenen Asylanträge angegeben haben, nichts gewusst haben will bzw., wie sie in der hg. Verhandlung angab, sie nicht darüber gesprochen hätten.

Darüber hinaus traten im Zuge der hg. Beschwerdeverhandlung weitere gravierende Divergenzen im Vorbringen der Beschwerdeführerin auf, welche sich auf zentrale Punkte ihrer Angaben beziehen und sind Widersprüche im Vorbringen des Asylwerbers relevant, sofern sie im konkreten Fall die an sich erstellte Glaubwürdigkeit im Hauptpunkt zu verdrängen vermögen (Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, 313f).

So erklärte die BF in der hg. Verhandlung, ihre Mutter habe nach ihrer Ausreise einen Gehirnschlag erlitten und habe diese vor ihrer Ausreise an Diabetes gelitten.

Über Vorhalt der Angabe der Schwester der BF, wonach die Mutter vor der Ausreise den Gehirnschlag erlitten habe, was der Grund dafür gewesen sei, dass die BF ihr Visum für die Ausreise nicht habe in Anspruch nehmen wollen, änderte die BF ihre oa Aussage dahingehend, dass die Mutter den Gehirnschlag erlitten habe, als sie die Visa erhalten hätten, woraufhin ihre Schwester XXXX nicht mehr habe ausreisen, sondern zur Pflege der Mutter im Iran habe bleiben und die BF nach Österreich habe reisen wollen.

In der gemeinsamen schriftlichen Stellungnahme der BF und ihrer Schwester XXXX vom 29.09.2012 wird gegenteilig dazu jedoch ausgeführt, die BF (XXXX) habe aufgrund des Gesundheitszustandes der Mutter auf die Ausreise nach Österreich verzichtet, jedoch habe sich ihre Schwester XXXX zu einer Ausreise aus dem Iran entschlossen.

Über Vorhalt der Divergenz erklärte die BF schließlich, sie hätten beide nicht mehr ausreisen wollen.

Zu weiteren gesundheitlichen Probleme der Mutter befragt, gab die BF an, diese habe Probleme mit dem Knie und dem Kreuz.

Divergierend dazu hatte sie jedoch vor dem BAA ausgeführt, die Mutter habe einen Herzinfarkt erlitten, als sie Probleme bekommen hätten und die Beamten bei ihnen gewesen seien. Über Vorhalt, dass sie und ihre Schwester dies vor dem BAA angegeben haben, entgegnete die BF, die Mutter habe einen Gehirnschlag erlitten und wisse sie nicht genau, wann.

In der hg. Verhandlung wurde völlig neu erstmals seitens der BF und ihrer Schwester im Asylverfahren auch vorgebracht, dass sich nach dem ausreiskausalen Vorfall bis ca. drei oder vier Monate nach der Ausreise der BF und ihrer Schwester Männer in Zivilkleidung drei- oder viermal nach diesen erkundigt hätten.

Die Schwester der BF erklärte dazu, ihre Mutter habe ihnen dies erst anlässlich ihres Besuches in Österreich vor drei oder vier Monaten erzählt, weshalb sie dies nicht früher im Verfahren habe vorbringen können.

Dem widersprechend gab die BF in derselben Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, sie hätten bereits ein oder zwei Monate nach ihrer Ausreise von der in XXXX lebenden Schwester erfahren, dass noch mehrmals nach ihnen gefragt worden sei.

Als Grund für das Verschweigen dieser Behauptung erklärte die BF, sie sei so unter Druck und bringe vieles durcheinander und führte über Vorhalt der diesbezüglichen Angabe ihrer Schwester aus, sie wisse es nicht und sei viel vorgefallen und die Situation sehr schlecht gewesen.

Die Schwester der Beschwerdeführerin erklärte in der hg. Verhandlung auch, es sei nicht mehr nach ihnen gefragt worden, nachdem ihre Eltern übersiedelt seien, gab jedoch weiter an, dass die Übersiedlung ihrer Eltern vor ein paar Monaten erfolgt sei, sodass, folgt man den Angaben der BF, davon auszugehen ist, dass sich seit dem Jahr 2012 niemand mehr nach der BF und ihrer Schwester erkundigt hat.

Die nunmehrigen Angaben der Beschwerdeführerin sind als Steigerung des Vorbringens zu qualifizieren, dem die Glaubwürdigkeit zu versagen ist.

Erstmals erklärte die BF auch in der hg. Verhandlung, dass auch ihr Bruder Probleme wegen des Glaubens und der Religion gehabt und auch im Iran Hauskirchen besucht habe und ihre gesamte Familie eher christlich sei. Der Bruder habe ähnliche Probleme wie sie gehabt, jedoch nicht derart, dass er das Land habe verlassen müssen.

Über Befragen der erkennenden Richterin, warum sie dies alles vor dem BAA nicht angegeben habe, erklärte die BF, man wisse nicht, was man angeben solle und was nicht, was im Lichte der bereits zitierten Manuduktion und des zu Verfahrensbeginnes ausgehändigten Merkblattes für Asylwerber, in dem auf die Wichtigkeit der Vollständigkeit aller erheblichen Angaben verwiesen wird, nicht plausibel ist, weshalb die diesbezügliche Ausführung der BF als Schutzbehauptung und sohin als unglaubwürdig qualifiziert wird.

Im übrigen ist dazu festzuhalten, dass die BF vor dem BAA auf die Frage, warum die Behörden der Meinung sein sollten, dass nur die BF und ihre Schwester und nicht auch ihr Bruder und die Eltern zum Christentum übergetreten sind, dezidiert erklärt hatte, dass nur sie und ihre Schwester XXXX die Kirche besucht hätten (AS 87).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Vorbringen insbesondere auch dann nicht als glaubhaft anzusehen, wenn dieses im Laufe des Instanzenzuges gesteigert wird (VwGH v. 7.12.1988, 88/01/0276,0284, VwGH v. 2.2.1994, 93/01/1035 auch VwGH vom 10.10.1996, ZI 96/20/0361; vgl. auch VwGH vom 17.6.1993, ZI 92/01/0776, vom 30.6.1994, ZI 93/01/1138, oder vom 19.5.1994, ZI 94/19/0049).

Im übrigen erklärte die BF auf weitere Fragen zu ihrem Bruder und dessen Problemen, sie wisse es nicht mehr und könne sich auch nicht mehr erinnern, was im Lichte der Angabe, der BF, wonach sie bis zur Ausreise mit ihrem Bruder und ihren Eltern zusammen gewohnt habe, nicht nachvollziehbar ist.

Insofern die BF in der hg. Verhandlung erklärend angibt, einiges vergessen zu haben ist folgendes festzuhalten:

Da vor allem Ereignisse, die mit massiven Emotionen verknüpft sind bzw. die dazugehörigen Bilder sehr nachhaltig im Gedächtnis haften, ist hier ein normalpsychologisches Vergessen als Erklärung für die divergierenden und nicht kompatiblen Angaben keine wahrscheinliche Erklärung (Prim. Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Gutachten vom 24.04.2014 zu L506 1420860; nach hg. Ansicht hat diese gutachterliche Feststellung Allgemeingültigkeit und kann auch auf das gegenständliche Verfahren umgelegt werden).

Ferner sind die Angaben der BF hinsichtlich des Ortes ihres zweiwöchigen Verbleibes vor der Ausreise nicht stimmig.

So erklärte die BF in der Erstbefragung, während dieses Zeitraumes bei Verwandten gewesen zu sein (AS 21) und gab dem widersprechend in der Einvernahme vor dem BAA an, in diesem Zeitraum bei einer Freundin gewohnt zu haben (AS 79). Auch deren Schwester gab in ihrem Verfahren an, dass die bei Verwandten gewohnt hätten. In der hg. Verhandlung führte die BF wiederum aus, dass sie die zwei Wochen vor der Ausreise bei der Freundin ihrer Schwester verbracht hätten und habe sie dies immer so angegeben. Als Grund für die Divergenz führte die BF eine mögliche falsche Übersetzung durch den Dolmetscher an.

Sofern die BF damit zum Ausdruck bringen möchte, dass der Dolmetscher nicht richtig übersetzt hat, ist festzuhalten wie folgt:

Die erkennende Richterin lässt zwar nicht unberücksichtigt, dass im Zuge von Einvernahmen in denen ein Dolmetscher zwischengeschaltet ist, grundsätzlich Missverständnisse und Fehler nicht auszuschließen sind, doch kann im gegebenen Fall nicht von einer fehlerhaften Übersetzung bzw. Protokollierung ausgegangen werden, da der BF am Ende der jeweiligen Befragung bzw. Einvernahme selbst angab, den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben und nach wortwörtlicher Rückübersetzung der Niederschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben durch seine Unterschrift bestätigte.

Gem. § 15 AVG liefert eine gem. § 14 aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und über den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Beweises zulässig bleibt. Mit den vom Beschwerdeführer dargelegten Argumenten gelingt es ihm mangels Substantiiertheit nicht, den vollen Beweis der gegenständlichen Niederschriften zu entkräften. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher - wie auch schon das Bundesasylamt - keine Zweifel am vollen Beweis der Niederschriften.

Widersprüchlich sind des weiteren die Angaben der BF und ihrer Schwester zu ihrem Bruder. So erklärte die BF in der Einvernahme vor dem BAA dezidiert danach gefragt, warum gerade sie und ihre Schwester und nicht auch ihre Eltern und ihr Bruder von den iranischen Behörden gesucht worden seien, wo doch die genannten Gegenstände in der Wohnung, in der die gesamte Familie gelebt habe, gefunden und beschlagnahmt worden seien, der Grund liege darin, dass nur sie und ihre Schwester eine Hauskirche besucht hätten (AS 87).

In der hg. Verhandlung gab die BF vorerst an, sie habe alle Probleme, die ihre Familie gehabt habe, geschildert ohne jedoch anzugeben, dass, folgt man den Angaben ihrer Schwester und ihres Schwagers, welche bereits Asyl in Österreich erhalten haben, in der Wohnung der Eltern bereits eine Hausdurchsuchung stattgefunden hatte und ihr Bruder festgenommen wurde.

Die BF erklärte in derselben hg. Verhandlung schließlich, ihr Bruder habe auch Hauskirchen besucht und Probleme wegen des Glaubens und der Religion gehabt, jedoch nicht solche, dass er deswegen das Land habe verlassen müssen.

Die Schwester der BF erklärte dazu lediglich, sie sei damals in XXXX gewesen und könne dazu nichts sagen und räumte über entsprechenden Vorhalt ein, sie habe gewusst, dass ihr Bruder einige Probleme hatte, sie wisse jedoch nicht genau, was dieser gemacht habe.

Auch stimmen die Angaben der BF zu ihrer Hinwendung zum christlichen Glauben und den diesbezüglichen Anfängen nicht überein.

So erklärte die BF in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 29.09.2012, sie sei einige Monate vor Ausstellung der Visa mit dem christlichen Glauben vertraut geworden (AS 241). Im Hinblick darauf, dass das Visum für die BF am 02.08.2011 ausgestellt wurde, muss die behauptete Hinwendung zum christlichen Glauben einige Monate vor August 2011 erfolgt sein.

In der Einvernahme vor dem BAA am 20.06.2012 gab die BF hingegen an, sich seit 6-7 Monaten für das Christentum zu interessieren, was zurückgerechnet zeitlich mit ca. Ende 2011/Anfang 2012 einzuordnen ist.

Die BF führte zu den zitierten Divergenzen im zentralen Teil ihres Vorbringens, nämlich der Hinwendung zum Christentum an, sie sei ziemlich durcheinander und wisse sie auch nicht, ob sie gestern mit dem Bus oder mit dem Zug gefahren sei. In den letzten drei Jahren sei so viel vorgefallen und habe es Probleme in der Unterkunft gegeben. Sie würden nicht lügen und sei ihnen während des Verfahrens vor dem BAA geraten worden, nicht die Wahrheit anzugeben, was falsch gewesen sei.

Auch scheint die behauptete Konversion zum Christentum vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die BF die Taufe durch eine protestantische Freikirche empfangen hat und sich selbst als Protestantin bezeichnet, jedoch in einer katholischen Pfarre die Kirche besucht und sich dieser zugehörig fühlt, obwohl es in der Stadt, in der die BF lebt, auch evangelische Pfarren gibt, fraglich. Die BF war auch nicht in der Lage, zu gravierenden Unterschieden zwischen protestantischem Glauben und evangelischem Glauben weitergehende Ausführungen zu treffen oder ein konkretes auslösendes Ereignis für die Abwendung vom Islam und die Hinwendung zum Christentum zu benennen, sondern erklärte dazu, ihre Schwester XXXX, die vor ihr begonnen habe, die Hauskirche zu besuchen, habe mit ihr darüber gesprochen, und habe sie auch damit begonnen, da es sie interessiert habe. Sie habe vorher nie Ruhe und Angst vor den islamischen Vorschriften gehabt.

Insgesamt geht die erkennende Richterin im Lichte obiger Ausführungen davon aus, dass die BF und ihre Schwester nach der Gewährung von Asyl an deren Schwester und Schwager mit der Geltendmachung von nahezu denselben Gründen ebenso eine Asylerlangung in Österreich anstrebten und in Kenntnis der durch die Schwester und den Schwager geltend gemachten Gründe (auf die auffallenden Parallelen in den Vorbringen sei an dieser Stelle nochmals verwiesen), ebensolche Gründe ausführten und sich Wissen über die christlichen Glaubensinhalte aneigneten. Diese Aneignung von Glaubensinhalten erfolgte nach Ansicht der erkennenden Richterin vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen sohin aus asyltaktischen Gründen, ohne jedoch von einer tatsächlichen Hinwendung zum christlichen Glauben überzeugen zu können.

Im Lichte dessen wird auch evident, warum die BF die Existenz ihrer Schwester und ihres Schwagers in Österreich verschwieg und erklärt, keine Kenntnis von deren Asylgründen zu haben.

Zusammenfassend ist auch festzuhalten, dass vor dem Hintergrund der hg. Ausführungen nicht von einer Konversion aus innerer Überzeugung der Beschwerdeführerin auszugehen ist, sondern von einer Konversion aus asyltaktischen Gründen, welche naturgemäß jedoch nicht zu einer Asylgewährung führen kann.

Die erkennende Richterin übersieht nicht, dass die BF vor dem BAA Angaben über christliche Glaubensinhalte machen konnte, sich taufen ließ und den Bestätigungen zufolge auch Gottesdienste besucht und in einer Pfarre integriert ist, jedoch sind diese nach außen getragenen Aktivitäten nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht dazu geeignet, vor dem Hintergrund der beweiswürdigenden Auseinandersetzung mit den Angaben und dem Verhalten der BF, zu einer Asylgewährung zu führen, überwiegen doch die Umstände des konkreten Falles und die dargelegten Gründe, die für eine taktische Konversion sprechen jene Gründe, die unter anderen Umständen tragende Argumente für eine glaubwürdige Konversion darstellen.

Aus diesem Grund war auch eine weitere Befragung der BF zu christlichen Glaubensinhalten in der hg. Verhandlung entbehrlich.

In diesem Konnex fällt auch der äußerst kurze Zeitraum von nicht einmal einem Monat zwischen dem Beginn des Taufvorbereitungskurses und der Taufe der BF auf (die BF erklärte in der Einvernahme vor dem BAA am 20.06.2012, dass sie am selben Tag, sohin am 20.06.2012 mit dem Taufvorbereitungskurs beginne und der Tauftermin für den 08.07.2012 festgelegt sei, die tatsächliche Taufe der BF erfolgte am 15.07.2012), zumal auch der Leiter des Taufvorbereitungskurses in seiner zeugenschaftlichen Befragung angab, dass ein solcher zumindest drei Monate dauere (AS 177).

Wie auch der VwGH in seiner einschlägigen Judikatur mehrfach betont hat, ist bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Konversion eine Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände vorzunehmen (VwGH 14.11.2007, 2004/20/0215; 14.11.2007, 2004/20/0485).

Da die behaupteten ausreisekausalen Vorkommnisse und die seitens der BF behauptete Konversion in untrennbarem Zusammenhang stehen, sind auch sämtliche Faktoren, die gegen die Glaubwürdigkeit der Angaben der BF sprechen, auf das Vorbringen hinsichtlich der Konversion zu beziehen und kommen bei der geforderten Gesamtbetrachtung zum Tragen.

Die entscheidende Richterin gelangte gerade unter Einbeziehung sämtlicher Umstände des konkreten Falles zu dem Schluss, dass sich die BF zwar Wissen über den christlichen Glauben aneigneten und nach außen hin Aktivitäten setzt, welchen Christen typischerweise in Verbindung mit ihrem Glauben nachgehen, jedoch in Anbetracht ihrer Vorgehensweise im Asylverfahren und der diesbezüglichen Angaben nicht von einer tatsächlichen inneren Konversion zu überzeugen vermochte, da die nunmehr im Zuge der Beweiswürdigung dargelegten Umstände den Argumenten der BF, der Glaubwürdigkeit ihrer Angaben zu Glaubensinhalten und der nach außen hin gesetzten sichtbaren Aktivitäten hinsichtlich des christlichen Glaubens einer glaubwürdigen tatsächlichen inneren Konversion entgegenstehen.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang zum wiederholten male, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Verbindung mit einer Konversion nur dann in Betracht kommt, wenn die Hinwendung zu dem angenommenen Glauben auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht nur auf Opportunitätserwägungen beruht.

Nur, wenn die Konversion des Betroffenen die religiöse Identität des Schutzsuchenden in dieser Weise prägt, kann ihm nicht angesonnen werden, in seinem Heimatland auf die Religionsausübung zu verzichten, um staatlichen Verfolgungsmaßnahmen zu entgehen.

Nochmals sei an dieser Stelle festgehalten, dass aus den dargelegten Erwägungen mehr Gründe für eine Konversion aus Opportunitätserwägungen als für eine tatsächliche innere Konversion im Sinne der nachfolgenden Definition sprechen und die Konversion der BF lediglich formal erfolgte.

Konversion (lat.: conversio ‚Umwendung, Umkehr') bedeutet die Übernahme von neuen Glaubensgrundsätzen, religiösen Traditionen und Bräuchen sowie möglicherweise auch anderen Teilen der mit der fremden Religion verbundenen Kultur durch eine konvertierende Person.

Der VwGH verlangt zur Feststellung, ob ein Antragsteller tatsächlich oder nur zum Schein konvertiert ist, eine schlüssige Gesamtbeurteilung. Elemente für eine solche Gesamtbeurteilung können sein: eine nähere Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten und seinem religiösen Grundwissen sowie eine konkrete Auseinandersetzung mit Angaben etwaiger Zeugen. Mangelndes religiöses Grundwissen kann für das Vorliegen einer Scheinkonversion sprechen, ist aber nicht ausreichend (VwGH 14.11.2007, 2004/20/0215; 14.11.2007, 2004/20/0485).

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes sprechen die mehrfach vorliegenden und erörterten Faktoren bei einer Gesamtbeurteilung gegen eine tatsächliche Konversion der BF.

Die nach außen hin gesetzten sichtbaren Aktivitäten der BF, wie deren Taufe, der Besuch von Gottesdiensten, und der Besuch eines Glaubenskurses vermögen nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht, die dargelegten Mängel, welche gegen einen tatsächlichen Glaubens- bzw. Gesinnungswandel der BF sprechen, zu kompensieren.

Hervorzuheben ist an dieser Stelle auch die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur, der zufolge es für die Beurteilung der Frage, ob eine Konversion vorliegt, nicht auf den Formalakt der Taufe, welcher im gegebenen Fall zweifelsohne vorliegt, sondern auf die religiöse Einstellung des Asylwerbers ankommt (vgl. zuletzt VwGH vom 21.12.2006, 2005/20/0624).

Die BF verfügt auch über Empfehlungsschreiben der Pfarre XXXX in XXXX, - die letzte Bestätigung wurde in der hg. Verhandlung vorgelegt und ist mit 07.02.2015 datiert -, wonach die BF und ihre Schwester aktiv in der Pfarre mitarbeiten. Alleine aus solchen äußeren Faktoren, welche aber noch nichts über die tatsächliche innere Haltung der BF aussagen, kann jedoch keine Konversion der BF mit allen bereits mehrfach umschriebenen Voraussetzungen und Folgewirkungen abgeleitet werden, weshalb daraus in casu nichts gewonnen ist. Auf die nachfolgend zitierte deutsche und schweizerische Judikatur wird in diesem Zusammenhang explizit verwiesen.

Besonders ist in diesem Zusammenhang nachfolgend zitiertes aktuelles Judikat des VG Darmstadt zu zitieren, dem sich die erkennende Richterin vollinhaltlich anschließt.

VG Darmstadt, U vom 28.06.2014 - 5K 1087/12.DA.A 5551351): Der bloße Nachweis des Glaubensübertritts genügt für eine Verfolgungsgefahr allein nicht (kirchliche Bescheinigungen oder ärztliche Atteste ersetzen grundsätzlich keine richterliche Überzeugungsbildung). Die Konversion eines Muslims z.B. zum Christentum oder hier zur Glaubensgemeinschaft der Bahai stellt nach den Maßstäben der islamischen Religion einen absoluten Tabubruch dar, der jenseits des Vorstellbaren liegt. Es wird daher zunächst davon ausgegangen, dass der Konvertierte es mit dem Übertritt nicht ernst gemeint hat. In Deutschland übergetretenen Personen wird eine "Zuwartefrist" eingeräumt, in der beobachtet wird, ob der Übertritt nicht allein "europäischen Zwecken und Zielen", d.h. der Förderung des Asylverfahrens dienen sollte. Für eine Verfolgungsgefahr muss deshalb dargetan werden, dass der Glaubensübertritt von iranischen Stellen als derart gravierend eingestuft wird, dass mit Konsequenzen zu rechnen wäre. Grundvoraussetzung hiefür stellt eine öffentliche Wahrnehmung dar. Weiter nötig ist, dass hinter dem Glaubensübertritt seriöse Motive stehen und der Wechsel auf einer ernsthaften aufrichtigen inneren Überzeugung beruht, weshalb auch bei einer Rückkehr und gerade in Anbetracht drastischer Sanktionen eine Beibehaltung des neuen Glaubens zu erwarten ist.

Hierzu kann von einem Muslim zunächst der plausible Vortrag erwartet werden, welche Beweggründe ggf. welches Schlüsselerlebnis, ihn veranlassten, überzutreten und nichtmehr im Islam seinen Glauben zu finden. Dafür sind weder (objektive) Gründe noch umfassende Kenntnisse des neuen Glaubens nötig. Vielmehr reicht aus, dass der Konvertit aus seiner subjektiven Sicht gute Gründe für den Glaubenswechsel hat, die die Vermutung, er sei asyltaktisch motiviert, überzeugend entkräften.

Zum Wissen um die Glaubensgemeinschaft muss eine persönliche Geschichte hinzutreten, der zu entnehmen ist, was das auslösende Moment war, sich dieser Glaubensgemeinschaft anzuschließen, gerade bei vorherigem Desinteresse an Religion.

Das Abspulen von glaubenstypischen Merkmalen ersetzt keinen plausiblen Vortrag über die Beweggründe eines Wechsels. Selbst wenn in der formalen Zugehörigkeit zu den Bahai schon eine Religionsausübung gesehen würde, reichte dies nach der EuGH-Rechtsprechung nicht aus (U v. 05.09.2012 - C- 7/11 u.a. zu Art. 9 I Buchst. A QualfRL). Denn eine formale Zugehörigkeit bewirkt keine Verfolgungsgefahr.

Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass auch die Angaben der BF zum Gesundheitszustand ihrer Mutter sind nicht stimmig sind. So erklärte sie in der hg. Verhandlung einerseits diese habe einen Gehirnschlag erlitten, verneinte jedoch dass dieser vor dem ausreisekausalen Ereignis stattgefunden habe, während sie in ihren Angaben vor dem BAA ausführte, der Gehirnschlag der Mutter sei der Grund gewesen, dass sie bzw. ihre Schwester - die diesbezüglichen Angaben divergieren - das Visum für Österreich nicht in Anspruch genommen hätten. Nachgefragt verneinte die BF weitere gesundheitliche Probleme ihrer Mutter. In der hg. Verhandlung gab die BF an, die Mutter habe erst nach ihrer Ausreise einen Gehirnschlag erlitten und zuvor an Diabetes gelitten.

Dem deutlich widersprechend führte die BF vor dem BAA aus, ihre Mutter habe sich wegen ihrer Probleme so aufgeregt, dass diese einen Herzinfarkt erlitten habe (AS 83).

Dazu erklärte die BF in der hg. Verhandlung, sie wisse nicht, ob die Mutter einen Herzinfarkt oder einen Gehirnschlag erlitten habe und sei ihr Auge irgendwie gelähmt gewesen.

Auch die in der hg. Verhandlung angegebene Ausreise der Mutter der BF aus dem Iran vor einigen Monaten zu Besuchszwecken in Österreich und deren Rückreise in den Iran und die Tatsache, dass die BF und ihre Schwester keine Schwierigkeiten hinsichtlich der Reisebewegungen ihrer Mutter behaupteten und davon auszugehen ist, dass diese legal unter Vorweisung ihres Reisepasses aus dem Iran aus- und wieder einreiste lässt den Rückschluss zu, dass die iranischen Behörden keinerlei Interesse an der Familie der BF haben, da andernfalls die Reise der Mutter nicht bzw. nicht ohne Probleme möglich gewesen wäre bzw. diese bei derartigen Befürchtungen eine solche Reise nach Österreich nicht angetreten wäre.

Zur Thematik der Konversion ist ferner die einschlägige deutsche und schweizerische Judikatur, welche in Anbetracht der Vergemeinschaftung des Asylwesens auch im vorliegenden Verfahren zum Tragen kommt, zu zitieren.

Hingewiesen sei vorerst auf ein jüngst die Beschwerde abweisendes Urteil des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2013, D4981/2013, im Falle eines Beschwerdeführers, welcher die Konversion zum Christentum behauptete, jedoch unter anderem nicht in der Lage war, etwas zum Alten und Neuen Testament zu sagen, nicht wusste, was Ostern bedeutet, kaum etwas zum Unterschied Christentum - Islam sagen konnte und auch nicht vermochte, die Bedeutung der Taufe zu erklären.

Das Bundesverwaltungsgericht wörtlich, unter Verweis auf die Judikatur des österreichischen Asylgerichtshofes: "Es ist festzuhalten, dass die Konversion als die Übernahme von neuen, anderen Glaubensgrundsätzen, religiösen Traditionen und Bräuchen, eine intensive Auseinandersetzung mit der Glaubenslehre in Auswirkung und Praxis beinhaltet. Die Konversion bedingt die Verinnerlichung der jeweiligen Anforderungen der neuen Glaubensgemeinschaft."

In der zitierten Entscheidung wird ferner festgehalten, dass selbst das Bestätigungsschreiben eines Pastors zur Konversion des Beschwerdeführers nichts an der Ansicht des Gerichts zu ändern vermöge, handle es sich doch bei den religiösen Überlegungen eines Menschen um innere, nicht objektiv beschreibbare Vorgänge, weshalb das wahrgenommene und bestätigte Interesse des Beschwerdeführers auch ohne weiteres vorgespielt sein könne, weshalb auch eine Zeugenbefragung des Pastors nicht zielführend sei.

Da nach dem Gesagten davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer nicht konvertiert sei, habe er auch aus diesem Grund in seinem Heimatland wegen der Konversion keine Verfolgung zu befürchten.

Auch die deutsche Judikaturlinie führt zur Argumentation im Falle des Vorliegens von Scheinkonversion ähnliche Urteilsbegründungen ins Treffen:

"Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem Vorbringen des Asylwerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen. Dafür ist das religiöse Selbstverständnis eines Asylwerbers grundsätzlich sowohl vor als auch nach der Ausreise aus dem Herkunftsland von Bedeutung." (Dt. Bundesverwaltungsgericht vom 20.02.2013, BVerwG 10 C 21.12)

Das Dt. Bundesverwaltungsgericht, BVerwG 10 C 21.12 vom 20.02.2013 weiter:

"Der Senat hat hiezu in seinem Urteil vom 20.02.2013 - BVerwG 10 C

23. 12 weiter ausgeführt, dass ein hinreichend schwerer Eingriff in die Religionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs 1 der Richtlinie nicht die Prognose voraussetzt, dass der Ausländer seinen Glauben nach der Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich in einer Weise ausübt, die ihn der Gefahr der Verfolgung aussetzt. Vielmehr kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung erreichen. Dort droht einem Ausländer im Fall eines bestimmten religiösen Verhaltens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine schwere Rechtsgutverletzung und ist dieses religiöse Verhalten zugleich subjektiv für die Wahrung der religiösen Identität des Ausländers besonders wichtig, sind die Voraussetzungen für eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art 9 Abs. 1 lit a der Richtlinierfüllt, ohne dass es darauf ankommt, ob der Betroffene seinen Glauben nach Rückkehr in sein Herkunftsland in verfolgungsrelevanter Weise ausüben wird oder hierauf unter dem Druck der ihm drohenden Gefahr verzichtet."

(Urteil des BerwG vom 20.02.2013 aaO Rn 28ff).

Schon das Verbot der Religionsausübung in der Öffentlichkeit kann eine hinreichend gravierende Verfolgungshandlung im Sinne von Art 9 Abs 1 der Richtlinie 2004/83/EG darstellen, was auch der Rechtsprechung des EuGH in seinem Urteil vom 05.09.2012 (Rs. C-71/11 und C-99/11 - NVwZ 2012, 1612 Rn. 69) entspricht.

Dem zitierten Urteil des EuGH und dem darin festgehalten anzulegenden Maßstab zufolge, muss die Praktizierung des Glaubens in der Öffentlichkeit - wie sie im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gegen strafrechtliche Verbote verstoßen würde - für den Kläger zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig sein.

Bezugnehmend auf dieses Urteil des EuGH hält das Deutsche Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20.02.2013, BVerwG 10 C 21.12 (unter Verweis auf das Urteil BVerwG 10 C 23.12. vom 20.02.2013) fest, dass der vom EuGH entwickelte Maßstab nach dem Verständnis des entscheidenden Senates nicht voraussetzt, dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glaubens verzichten müsste. Jedoch muss die konkrete Glaubenspraxis für den einzelnen ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Es reicht nicht aus, dass der Asylwerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen - jedenfalls im Aufnahmemitgliedstaat - nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Jedenfalls muss er gewichtige Gründe dafür haben, warum er seinen Glauben in Deutschland nicht in einer von ihm als unverzichtbar empfundenen Weise ausübt. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben in einer als verpflichtend empfundenen Weise auszuüben oder hierauf wegen der drohenden Sanktionen zu verzichten. Dabei muss der Asylwerber die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen. Nach dem Maßstab des EuGH muss die Praktizierung des Glaubens in der Öffentlichkeit - wie sie im Herkunftsstaat (hier: Pakistan) gegen strafrechtliche Verbote verstoßen würde - für den Kläger zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig sein.

VG Magdeburg (U v.19.12.2011-5A 12/10 MD 5380985):

Flüchtlingsschutz wegen Konversion (hier: vom Islam zum Christentum) setzt grundsätzlich die verlässliche Feststellung einer glaubhaften Zuwendung zum neuen Glauben voraus.

Das bedeutet eine ernsthafte Gewissensentscheidung, einen ernstgemeinten religiösen Einstellungswandel mit einer identitätsprägenden festen Überzeugung. Dass ein Glaubenswechsel auf einer solchen Überzeugung beruht, muss der Ausländer belegen.

Hierzu sind die Motive darzustellen, die eine Abkehr vom bisherigen und eine Hinwendung zum neuen Glauben lebensgeschichtlich nachvollziehbar zu erklären geeignet sind. Die richterliche Überzeugungsbildung hinsichtlich dieser inneren Tatsachen kann nur aufgrund einer wertenden Betrachtung nach außen erkennbarer Umstände und der Überzeugungskraft von Erklärungen dazu erfolgen, etwa zur Entwicklung des Kontakts zum neuen Glauben, zur Glaubensbetätigung und zu Kenntnissen über die neuen Glaubensinhalte. Bei einem Glaubenswechsel aus "bloßen Opportunitätsgründen" lässt sich nicht davon ausgehen, dass ein Verschweigen, Verleugnen oder die Aufgabe der neuen Glaubenszugehörigkeit zur Vermeidung staatlicher oder nichtstaatlicher Repressionen im Heimatland jemanden "grundsätzlich und in aller Regel unter Verletzung seiner Menschenwürde existenziell und in seiner sittlichen Person treffen und ihn in eine ausweglose Lage bringen würde und ihm deshalb nicht zugemutet werden kann.

Eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit den Inhalten kirchlicher Bescheinigungen, die eine aktive Mitarbeit in der Kirchengemeinde attestieren, ist entbehrlich, wenn das Verwaltungsgericht nach Würdigung des gesamten Vorbringens nicht davon überzeugt war, dass die Hinwendung zum neuen Glauben Ausdruck einer innerlich gefestigten Überzeugungsbildung war, und es vor diesem Hintergrund auch die Taufe in Deutschland, auf die die Bescheinigungen Bezug nehmen, als lediglich formalen, inhaltlich substanzlosen Akt eingestuft hat.

Ohne grundsätzliche Bedeutung ist die Frage, ob bei einer Beurteilung der inneren Überzeugung eines Übertritts die Einschätzung eines - den Konvertiten mehrere Jahre begleitenden - Geistlichen unberücksichtigt bleiten darf, ohne dass dieser zur Sache befragt wird. Denn die Frage lässt sich ohne weiteres bejahen. Dass ein Glaubensübertritt auf einer innerlich gefestigten Überzeugung beruht, ist ein höchstpersönlicher Umstand. Dies kann und muss daher allein vom Asylwerber selbst glaubhaft beantwortet werden.

Ist es ihm mit seinem Vorbringen nicht gelungen, das Gericht von der Wahrhaftigkeit seiner Hinwendung zum neuen Glauben zu überzeugen, kann dieses Defizit nicht durch das Zeugnis eines Geistlichen kompensiert werden.

Denn auch ein nahestehender Geistlicher kann über höchstpersönliche Vorgänge aus dem Innenleben des Ausländers naturgemäß keine Auskunft geben.

Ferner ist die Würdigung der Angaben eines Asylwerbers zu seiner angeblichen Konversion ureigene Aufgabe des Gerichts. Dieses muss die von seiner rechtlichen Beurteilung abweichende Einschätzung eines Geistlichen mithin nicht berücksichtigen.

Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit eines Glaubensübertritts setzt zudem, jedenfalls im Regelfall kein theologisches Spezialwissen voraus und kann von den Gerichten daher aufgrund eigener Sachkunde geleistet werden (VG Magdeburg, U.v. 19.12.2011 - 5A 12/10MD 5380985, ebenso OVG NW B.v. 30.01.2012 - 13 A 589/11.A 5360825)".

Art. 10 Abs. 1, lit. b der Richtlinie 2004/83/EG erweitert den Schutzbereich des Flüchtlingsrechts um die Religionsausübung in der Öffentlichkeit. Allerdings stellt nicht jede Beeinträchtigung der so verstandenen Ausübung der Religionsfreiheit eine Verfolgung dar. Unter Geltung der Qualifikationsrichtlinie ist es einem Glaubenswechsler aber nicht mehr zuzumuten, öffentlich praktizierten Riten der Glaubensgemeinschaft wie Gottesdiensten oder Prozessionen fernzubleiben, um staatliche Sanktionen zu vermeiden. Der Glaubensangehörige ist auch verfolgt, wenn er aus Furcht vor staatlicher Repression zu unzumutbaren Ausweichhandlungen genötigt ist (OVG Münster, 30.09.2009, OVG 5 A 1999/07.A)

"Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu dem angenommenen Glauben auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht.

Erst wenn der neue Glaube die religiöse Identität des Schutzsuchenden in einer Weise prägt, kann ihm nicht angesonnen werden, in seinem Heimatland aus Angst vor Sanktionen auf die Religionsausübung zu verzichten." (OVG Münster, 30.09.2009, OVG 5 A 1999/07.A9)

Die formale Zugehörigkeit zum Christentum aufgrund der Taufe begründet noch keine Verfolgungsgefahr. Der Gesetzesentwurf zur Verhängung der Todesstrafe bei Apostasie ändert daran nichts, zumal er bisher nicht umgesetzt wurde. Eine Konversion zum christlichen Glauben wird bei Rückkehr nur bei herausragender Öffentlichkeitswirkung gefährlich. Anderes folgt auch nicht aus dem Urteil des EuGH vom 05.09.2012 (VG Darmstadt, U.v. 29.10.2012 - 5 K 603/11.DA.A 5416432).

Durchgreifende Zweifel an der Ernsthaftigkeit einer Konversion zum Christentum lassen sich grundsätzlich nicht dadurch entkräften, dass jemand in der mündlichen Verhandlung auf Befragen in der Lage war, wesentliche Fragen zum Christentum im allgemeinen weitgehend zutreffend zu beantworten und christliche Gebete zu sprechen.

Es handelt sich um Wissen, das bei gehöriger Anstrengung für jedermann erlernbar ist, ohne dass es hierfür eines Glaubensübertritts aus innerer Überzeugung bedarf. "Letzteres hat ebenso auch dem Kläger (kirchlicherseits) bescheinigte Teilnahme am Gemeindeleben sowie die von ihm selbst noch geschilderten kirchlich-gemeindlichen Aktivitäten zu gelten, zu denen sich der einzelne, namentlich ein sich in einem für ihn fremden Land ohne dauernden Kontakt oder Umgang mit Verwandten und Freunden aufhaltender Asylwerber, ohne weiteres allein auch deshalb veranlasst sehen kann, weil er sich dadurch akzeptiert und überdies in einem ihm sozial und kulturell noch weitestgehend fremden Umfeld fest in eine Gemeinschaft eingebunden und in ihr geborgen fühlen kann" (VG Oldenburg, U.v.26.6.2013 - 3 A 2822/12 5523746)

Eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit den Inhalten kirchlicher Bescheinigungen, die eine aktive Mitarbeit in der Kirchengemeinde attestieren, ist entbehrlich, wenn das Verwaltungsgericht nach Würdigung des gesamten Vorbringens nicht davon überzeugt war, dass die Hinwendung zum neuen Glauben Ausdruck einer innerlich gefestigten Überzeugungsbildung war, und es vor diesem Hintergrund auch die Taufe in Deutschland, auf die die Bescheinigungen Bezug nehmen, als lediglich formalen, inhaltlich substanzlosen Akt eingestuft hat.

Muslimische Konvertiten, die einer evangelikalen oder freikirchlichen Gruppierung angehören, sind spätestens dann einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Freiheit ausgesetzt, wenn sie sich in Iran zu ihrem christlichen Glauben bekennen und Kontakt zu einer solchen Gruppierung aufnehmen. Für muslimische Konvertiten einer solchen Gruppierung ist eine religiöse Betätigung selbst im häuslich-privaten oder nachbarschaftlich- kommunikativen Bereich nicht mehr gefahrlos möglich.

Dem gefährdeten Kreis zuzurechnen ist allerdings nur, wer sich ernsthaft dem neuen Glauben zugewandt hat, sich bei einer erzwungenen Rückkehr zu seinem christlichen Glauben bekennen und versuchen würde, Kontakt zu einer evangelikalen oder freikirchlichen Gemeinde aufzunehmen (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, B.v.11.02.2013 - 6A 2279/12.Z.A. 5416432; st. Rspr.,vgl. VGH HE, U.v.18.11.2009 - 6 A 2105/08.A 5267255).

Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kann somit weder auf eine bereits stattgefundene unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geschlossen werden noch auf eine im Falle der Rückkehr zu erwartende diesbezügliche Verfolgung.

Bei Gesamtbetrachtung der Angaben der Beschwerdeführerin und der dargelegten Beweiswürdigung, welche in Einklang mit der zitierten aktuellen Judikatur steht, war daher von der Unglaubwürdigkeit der Angaben der BF sowohl zum behaupteten Ausreisegrund mit dem die behauptete Konversion in untrennbarem Zusammenhang steht, alsauch zur Konversion selbst auszugehen.

3.6. Die hg. getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.

Die allgemeinen länderkundlichen Feststellungen resultieren aus den zitierten Länderdokumenten, welche auf verschiedenartigen, objektiven Quellen, die inhaltlich miteinander in Einklang stehen, basieren.

Die Beschwerdeführerin trat diesen der hg. Verhandlung auch nicht entgegen.

Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind.

Zur Auswahl der Quellen wird angeführt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.

Speziell zur Berichterstattung des Auswärtigen Amtes Berlin zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Iran wird aus dem aktuellen Bericht in Bezug auf die Informationsgewinnung und -verwertung durch das AA Berlin zitiert, wonach zu berücksichtigen ist, dass das deutsche Auswärtige Amt in der Türkei im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten stets erhobene und ihr bekannt gewordene Vorwürfe von Misshandlung oder Folter von aus der BRD in die Türkei abgeschobener Personen [vor allem abgelehnte Asylbewerber] überprüft und sich das dt. Auswärtige Amt im Rahmen seine Feststellungen ua. auf verschiedene NGOs bzw. internationale Organisationen, wie UNHCR, das IKRK beruft und ho. keinerlei Hinweise ersichtlich sind, dass diese Organisationen den Feststellungen des dt. Auswärtigen Amtes widersprachen, bzw. sich dagegen ausgesprochen hätten, dass sich das dt. Auswärtige Amt auf sie beruft.

Konkret führt das dt. Auswärtige Amt im aktuellen Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei zu diesem Themenkreis an:

"Die deutschen Auslandsvertretungen sind angewiesen, sämtliche vor Ort zur Verfügung stehenden Erkenntnisse auszuwerten. Dies gilt insbesondere für Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen und vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen. Weitere Erkenntnisquellen sind Oppositionskreise, Rechtsanwälte, Botschaften westlicher Partnerstaaten, internationale Organisationen wie z. B. UNHCR oder IKRK, Regierungskreise sowie abgeschobene Personen. Darüber hinaus tauscht das Auswärtige Amt regelmäßig mit Vertretern von Nichtregierungsorganisationen (NROen) und dem UNHCR Informationen über die Lage in einzelnen Herkunftsländern aus. Dadurch sowie durch stets mögliche schriftliche Stellungnahmen erhalten die Vertreter der Nichtregierungsorganisationen und des UNHCR die Möglichkeit, ihre Erkenntnisse zu den in den Lageberichten dargestellten Sachverhalten einzubringen."

Hieraus ist ableitbar, dass diese Organisationen gegen die getroffenen Feststellungen des dt. Auswärtigen Amtes keine wesentlichen Einwände haben, widrigenfalls würden sie diese artikulieren.

Jedenfalls handelt es sich bei den dem Verfahren zugrundegelegten Quellen um Berichte staatlicher oder staatsnaher Institutionen, denen aufgrund ihrer Verpflichtung zu Objektivität und Unparteilichkeit keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann.

Die in das Verfahren integrierten Länderinformationen wurden schließlich von der Staatendokumentation des BAA, nunmehr BFA, zusammengestellt, deren Qualität ob der gesetzlichen Verpflichtung zur wissenschaftlichen Aufarbeitung der gesammelten Tatsachen nach objektiven Kriterien (vgl. vormals: § 60 Abs. 2 AsylG, seit 01.01.2014: § 5 Abs. 2 BFA-G) nicht in Zweifel gezogen wird.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

4.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

4.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

4.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der BF, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

Nach Ansicht der erkennenden Richterin sind im Falle der Beschwerdeführerin die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK genannten Gründen nicht gegeben.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin war in seiner Gesamtheit - wie in der Beweiswürdigung detailliert ausgeführt - nicht als glaubwürdig zu qualifizieren, weshalb es auch nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist (vgl. VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 30.06.2005, Zahl: 2003/20/0544) ist zur Frage der Verfolgungsgefahr bei Iranern, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, maßgeblich, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung des behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, aus diesem Grunde mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (so schon im Erkenntnis des VwGH vom 24.10.2001, Z1. 99/20/0550, ebenfalls VwGH vom 17.10.2002, Zahl:

2000/20/0102). In gleichem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 31.05.2001, Zl. 2001/20/0054, im Zusammenhang mit einer noch nicht erfolgten, aber beabsichtigten Konversion zum Ausdruck gebracht, dass für die Beurteilung des Asylanspruches maßgeblich sei, ob der Asylwerber in seinem Heimatstaat in der Lage war, eine von ihm gewählte Religion frei auszuüben, oder ob er bei Ausführung seines inneren Entschlusses, vom Islam abzufallen und zum Christentum überzutreten, mit asylrelevanter Verfolgung rechnen müsse.

Nach islamischem Verständnis bedeutet der Abfall vom Islam einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem und ist nicht auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Iran dort Verfolgungshandlungen bis hin zur Todesstrafe ausgesetzt ist.

Nachdem alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union bindenden normativen Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b RL 2004/83/eg, kann einem Flüchtling nicht mehr angesonnen werden, sich bei der Religionsausübung auf das sogenannte "forum internum" zu beschränken.

Asylbegehren, die auf Verfolgung mit religiösem Hintergrund gestützt werden, müssen so hin unter Berücksichtigung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b RL 2004/83/eg geprüft werden. Gemäß dieser Richtlinie muss so hin die öffentliche Ausübung (forum externum) des christlichen Glaubens in Lehre, Gottesdienst und Sakramentsverwaltung möglich sein.

Um von einer Asylrelevanz überhaupt ausgehen zu können, kommt es auf die Art der Ausübung des christlichen Glaubens im Iran an, sowie darauf, ob der Asylwerber bei der Ausübung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanter Gefährdung zu rechnen hat.

Im Lichte der in das Verfahren integrierten Länderinformationen sowie der hg. beweiswürdigenden Erwägungen und auch der zitierten aktuellen deutschen und schweizerischen Judikatur ist der Schluss zu ziehen, dass aus der lediglich formalen, bzw. zum Schein erfolgten Konversion zum christlichen Glauben - wie sie in casu vorliegt - ohne dem Vorliegen einer exponierten Tätigkeit wie etwa missionarischer Aktivitäten, keine asylrechtlich relevante Gefährdung resultiert.

4.1.3. Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten, des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Dass die Konversion der BF in Österreich bereits auf einer bestehenden Überzeugung im Iran beruht, kam im Verfahren nicht hervor, sondern waren die diesbezüglichen Angaben der BF aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen als unglaubwürdig zu qualifizieren.

Die BF gehört zumindest formal einer protestantischen Freikirche an. Sie wurde von dieser getauft und besucht katholische Gottesdienste.

Da die erkennende Richterin jedoch aufgrund der durchgeführten Beweiswürdigung zum Schluss kam, dass es sich im Falle der BF um eine Scheinkonversion handelt, ist nicht davon auszugehen, dass die BF das Bedürfnis oder die Fähigkeit hat, im Rückkehrfall die christliche Religion zu praktizieren, nach außen zu tragen oder gar missionarisch tätig zu sein.

Die Beschwerdeführerin nimmt in Österreich wie viele andere iranische Konvertiten auch an kirchlichen Veranstaltungen teil und hat sich taufen lassen. Die BF hat sich jedoch nicht in leitender Funktion exponiert und kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese missionierend tätig ist.

Dass der BF der Formalakt der Taufe in Österreich im Rückkehrfall in asylrelevanter Weise zum Nachteil gereicht, kann aufgrund der in der Beweiswürdigung getroffenen Ausführungen, wonach nicht davon auszugehen ist, dass die Person der BF für die iranischen Behörden in irgendeiner Weise von Interesse ist und unter Beobachtung steht und es somit keinen ersichtlichen Grund gibt, wie die Taufe der BF den Behörden bekannt werden sollte, nicht festgestellt werden.

Auch betreffen den in das Verfahren aufgenommenen Länderfeststellungen zufolge Repressionen jedoch vor allem missionierende Christen und sehen sich christliche Konvertiten aufgrund der Ausübung ihres Glaubens willkürlichen Festnahmen und Verhaftungen ausgesetzt. Dass die BF, welche zum Schein konvertiert ist, im Iran den christlichen Glauben ausübt, ist naturgemäß auszuschließen und kann auch umso weniger davon ausgegangen werden, dass es der BF ein Anliegen ist, missionierend tätig zu sein.

Auch ist den Feststellungen zu entnehmen, dass Geistliche, welche im Iran in der Vergangenheit verfolgt oder ermordet wurden, im Ausland zum Christentum konvertiert waren. Bei der BF handelt es sich jedoch um keine Geistliche, sondern um eine Person, welche formal und lediglich zum Schein konvertiert ist, sodass daraus keine asylrelevante Gefährdung der BF abzuleiten ist.

Aus den Länderfeststellungen ist letztlich zu schließen, dass nur iranische Staatsangehörige, die sich als Folge ihrer missionarischen Betätigung für das Regime deutlich von der breiten Masse abheben (Kirchenführer, in der Öffentlichkeit besonders aktive Personen), Gefahr laufen, dass sich die iranischen Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen.

Im Hinblick darauf, dass der iranische Staat nicht jegliche Tätigkeit seiner Staatsbürger verfolgen kann, muss sich sein Interesse auf Personen beschränken, die aufgrund ihrer exponierten Stellung, ihres Einflusses auf andere iranische Staatsbürger und eines herausragenden Engagements eine potentielle Gefahr für den ausschließlichen Machtanspruch des Regimes im Iran darstellen könnten.

Das Verhalten der BF erweist sich aber nicht als derart markant, dass es geeignet erscheint, einen erhöhten Ermittlungsaufwand bei den iranischen Behörden auszulösen. Ein asylrelevantes Verfolgungsrisiko ist nach Ansicht der erkennenden Richterin daher nicht gegeben.

Die BF hat auch nicht vorgebracht, dass sich ihre Familie zu ihrem scheinbaren Glaubensübertritt negativ geäußert hätte und ist nicht davon auszugehen, dass diese die iranischen Behörden diesbezüglich in Kenntnis setzt.

Insofern die BF in der hg. Verhandlung erklärt hat, dass auch ihre Facebookseite christliche Glaubensinhalte beinhalte, ist festzuhalten, dass Für Aktivitäten im Internet derselbe Maßstab wie für sonstige exilpolitische Tätigkeiten gilt. Alle Aktivitäten sind im Zusammenhang zu würdigen. Untergeordnete exilpolitische Tätigkeiten, die nicht geeignet sind, auf die Verhältnisse im Heimatland ernsthaft einzuwirken, und aus der Sicht des iranischen Staates keine Gefahr begründen, können mit dem Gefährdungspotenzial inneriranischer Systemkritik via Internet nicht verglichen werden. Mit Internetauftritten wie einem Weblog und regimekritischen Artikeln und Bildern in Facebook hebt sich jemand nicht aus der Masse der iranischen Asylwerber hervor, die im Internet präsent sind. Schon die Masse der Internetportale, Blogs und sonstiger Seiten von iranischen Oppositionellen - geschätzt 60.000 - spricht gegen eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr. Daran ändert nichts, wenn etwa die Teilnahme an einer Demonstration hinzukommt, über die im deutschen Fernsehen berichtet wurde (VG Würzburg, U.v. 18.04.2012 - W 6 K 11.30147 5381344). Dass sich die BF auf ihrer Facebookseite in besonderer Art und Weise exponiert bzw. sich von anderen abhebt ist im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb daraus für die BF keine asylrelevante Gefährdung zu prognostizieren ist.

4.1.5. Was die Zuerkennung des Asylstatus an die Schwester und den Schwager der BF in Österreich betrifft, ist festzuhalten, dass die BF nicht glaubwürdig angegeben hat, dass die im Iran lebende Familie (Eltern, Schwester und Bruder) diesbezüglich Probleme hat.

Dazu ist ferner festzuhalten, dass die BF in der hg. Verhandlung auch anmerkte, ihre Mutter sei vor einigen Monaten auf Einladung ihrer Schwester in XXXX zu Besuch nach Österreich gereist und wieder in den Iran zurückgekehrt; diesbezüglich ist von einer legalen Reisebewegung auszugehen und hat die BF auch keine damit zusammenhängenden Probleme der Mutter der BF berichtet, weshalb auch im Falle der Rückkehr der BF und ihrer Schwester in den Iran keine asylrelevanten Probleme zu prognostizieren sind.

4.1.6. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung im gegebenen Fall nicht existent ist.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

4.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

4.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

4.2.2. Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf berufen hat, im Falle einer Abschiebung in ihre Heimat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein, so steht der Annahme einer solchen Gefahrenlage - wie bereits zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides erläutert - die mangelnde Glaubhaftmachung und Plausibilität dieser Behauptungen entgegen.

Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Artikel 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für die Beschwerdeführerin als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

4.2.3. Weder unter Berücksichtigung der Ergebnisse des asylbehördlichen Ermittlungsverfahrens, welchen die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegen getreten ist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens der Beschwerdeführerin ist ersichtlich, dass sie im Falle ihrer Rückkehr in den Iran in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre.

4.2.4. Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß aufgrund des Faktums der Rückkehr ist nicht ersichtlich (vgl. dazu die einschlägigen Länderfeststellungen), auch keine sonstige allgemeine Gefährdungslage durch Dritte.

Die BF ist in Österreich aber auch in Iran in keiner Weise öffentlich regimefeindlich aufgefallen und ist mangels Exponiertheit der BF auch nicht davon auszugehen, dass diese seitens der iranischen Behörden in Österreich überwacht wird.

Nach den getroffenen Länderfeststellungen herrscht im Iran nicht eine generell unsichere, von bewaffneten Unruhen geprägte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung ausgesetzt werden würde.

Ferner ist die Grundversorgung sowie die medizinische Versorgung grundsätzlich gewährleistet.

Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.

Die aktuelle Lage im Iran stellt sich derzeit nicht so dar, dass nun bereits ein generelles Abschiebehindernis bzw. eine generelle Gefährdung aus Sicht der EMRK (Art. 3) gegeben ist. Gegenteiliges ist auch dem aktuellen Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 11.02.2014 über die asyl- und abschiebunsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran nicht zu entnehmen, vielmehr hat sich die innenpolitische Lage nach den Turbulenzen im Jahr 2009 wieder - zumindest oberflächlich - beruhigt. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Urteil des EGMR vom 09.03.2010, Fall R.C., Appl. 41.827/07 zu verweisen, wonach zwar die im Iran herrschende, sehr angespannte Situation nicht außer Acht gelassen werden dürfe, in welcher der Respekt für die grundlegenden Menschenrechte seit den Wahlen 2009 erheblich abgenommen habe, diese schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen allein die Rückführung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat aber noch nicht als unzulässig iSd Art. 3 EMRK erscheinen lassen.

Jüngst entschied der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. September 2010, U 1863/09-12, unter Hinweis auf das im Vorabsatz erwähnte Urteil des EGMR, dass bei einer Rückkehr in den Iran bezüglich der Prüfung der Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung neben der zuvor erwähnten Berücksichtigung der angespannten Situation auch die speziellen Risiken bedacht werden müssen, denen Iraner ausgesetzt sind, wenn sie, ohne über Beweismittel für ihre legale Ausreise aus dem Iran zu verfügen, in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssen. Auf Grund aktueller Länderberichte stehe fest, dass diese besonders leicht einer genauen Überprüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Ausreise aus dem Iran unterzogen werden. Diesfalls wäre es wahrscheinlich, dass ein Iraner ohne gültige Ausreisepapiere die Aufmerksamkeit der iranischen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen und seine Vergangenheit dabei offen gelegt würde. Diese beiden Gesichtspunkte zusammen können dazu führen, dass die Ausweisung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat angesichts der gegenwärtigen Umstände eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung darstellt. Dieses Judikat ist im konkreten Fall nun aber nicht einschlägig, da die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 - im Unterschied zur genannten VfGH-Judikatur - zwar illegal den Herkunftsstaat verlassen hat, sie jedoch zu keinem Zeitpunkt ins Blickfeld des iranischen Staates geraten ist, den Iran nicht vorverfolgt verlassen hat und ihr gesamtes Vorbringen als unglaubwürdig gewertet wird, weshalb letztlich keine Gefährdung vorliegt.

4.2.5. Was die rechtskräftige Verurteilung der Beschwerdeführerin in Österreich wegen der Verwendung einer falschen Urkunde und das Faktum, dass im Iran ein Verbot der Doppelbestrafung nur stark eingeschränkt gilt bzw. nicht existent ist, ist festzuhalten, dass nach hg. Ansicht die BF wegen des erwähnten Deliktes keine weiteren Konsequenzen im Rückkehrfall zu befürchten haben wird, handelt es sich zum einen dabei nicht um ein Delikt, welches aus iranischer Sicht von besonderer Bedeutung ist und ist andererseits festzuhalten, dass von einer Kenntniserlangung der iranischen Behörden in bezug auf die gegenständliche Verurteilung auszugehen ist. In einem ist auf die hg. Länderfeststellungen zu verweisen, wonach in jüngster Vergangenheit dem dt. Auswärtigem Amt keine konkreten Fälle von Doppelbestrafung bekannt geworden sind.

Bei Gesamtbetrachtung ist daher nicht davon auszugehen, dass die BF wegen ihrer Verurteilung in Österreich einer Rückkehrgefährdung im Iran ausgesetzt sein wird.

4.2.6. Die Beschwerdeführerin erklärte in der hg. Verhandlung, -abgesehen von Magenproblemen, hinsichtlich derer die BF keine ärztlichen Unterlagen in Vorlage brachte, gesund und in keiner ärztlichen Behandlung zu sein. Die Beschwerdeführerin verfügt auch über ihre Eltern und zwei ihrer Geschwister im Iran und hat auch von Österreich aus Kontakt zu den Angehörigen ihrer Kernfamilie. Die BF hat im Iran bei ihren Eltern gewohnt und als Schneiderin gearbeitet. Die Angehörigen haben den Angaben der BF zufolge diese bei ihrer Ausreise unterstützt - so hat der Vater der BF die Schlepperkosten für die BF und ihre Schwester in der Höhe von 60 Mio. Tuman bezahlt - und ist nicht ersichtlich, warum ihr die Familie im Rückkehrfall nicht bei Bedarf die notwendige Unterstützung zukommen lassen sollte.

Einschränkungen ihrer Arbeitsfähigkeit hat die BF nicht angegeben, sodass nicht ersichtlich ist, warum die BF im Rückkehrfall nicht einer Arbeit nachgehen kann.

Die BF hat vor ihrer Ausreise als Schneiderin gearbeitet und ist nicht ersichtlich, warum die BF nicht wieder in der genannten Berufsgruppen tätig sein sollte.

In diesem Zusammenhang verweist das Bundesverwaltungsgericht auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 06.11.2009, 2008/19/0174, in dem die Schwelle einer Verletzung von Art 3 EMRK in einem Fall einer alleinstehenden Mutter eines Kleinkindes (ohne Berufserfahrung) trotz Erwartung einer tristen finanziellen Situation ohne familiäre Unterstützung im Heimatland mangels realer Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse verneint und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt wurde.

Da (notfalls) von einer Unterkunftnahme der BF bei den Eltern ausgegangen werden kann, stellt sich in casu die Unterkunftssituation auch als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Art 3 EMRK als noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.

Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in den Iran dort die notdürftigste Lebensgrundlage fehlt. Gemäß den getroffenen Länderfeststellungen ist die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet; Gegenteiliges wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan. Sie spricht jedenfalls die Sprache der Majoritätsbevölkerung Persisch. Die Beschwerdeführerin war vor ihrer Ausreise berufstätig und ist aus der Reise der Beschwerdeführerin nach Österreich ersichtlich, dass sie mobil und in der Lage ist, auch in einer für sie fremden Umgebung ihr Leben zu organisieren.

Überdies besteht auch die Möglichkeit einer Rückkehrhilfe und existieren auch Hilfsorganisationen. Es ist daher nicht ersichtlich, warum der BF eine Existenzsicherung im Iran nicht zumutbar sein sollte.

Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 67 AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in den Iran gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen

(http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und vertretung/rueckkehrhilfe/).

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Situation im Herkunftsstaat der BF schlechter ist als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. in Österreich, aus den Berichten geht aber keinesfalls hervor, dass sie dergestalt ist, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre.

Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.

Insofern die BF in der hg. Verhandlung erklärte, bei Nervosität Magenprobleme zu haben, die sie mit Tee und löslichen Tabletten behandle ist, festzuhalten, dass die vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen so weit als erwiesen angenommen werden, als sie von der BF bescheinigt wurden, etwa durch die Vorlage ärztlicher Atteste. Es wird darauf hingewiesen, dass gerade in diesem Punkt eine erhöhte Mitwirkungspflicht durch die BF besteht (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601), weshalb sich das erkennende Gericht nicht veranlasst sieht, diesbezüglich weitergehende Ermittlungen zu tätigen.

Wie sich auch aus den aktuellen Länderberichten zur Situation im Iran ergibt, ist dort die medizinische Versorgung grundsätzlich gewährleistet.

Dass die Beschwerdeführerin an einer schweren Erkrankung leidet, welche im Iran nicht behandelbar ist oder dass der Gesundheitszustand der BF in den Iran in signifikanter Weise eine Verschlechterung erfahren würde, kann nicht festgestellt werden. Nach der einschlägigen Judikatur des EGMR kann in diesem Zusammenhang prinzipiell nur ein schwerer Leidenszustand bei fehlender medizinischer Versorgung im Zielstaat gemäß Art. 3 EMRK relevant sein. Bei körperlichen Erkrankungen sind im Allgemeinen nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand bedeutsam.

Die BF leidet sohin unter keiner Erkrankung, welche ein Abschiebehindernis im Sinne von Artikel 3 EMRK darstellen würde.

Darüber hinaus ist auszuführen:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in den Iran nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.

Hierzu ist nochmals klarzustellen, dass eine schwere Krankheit der Beschwerdeführerin im Verfahren keinesfalls hervorgekommen ist.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es daher für entscheidend, welche Haltung der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung einnimmt. Zu diesem Zweck ist auf die jüngere einschlägige Rechtsprechung des EGMR in den folgenden Judikaten abzustellen:

GONCHAROVA ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06

AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05

PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03

RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03

HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05

OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04

AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04

NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03

Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

In der Entscheidung RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl. PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).[...]

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab:

Dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist gemäß der EGMR-Judikatur nicht ausschlaggebend.

Inwieweit sich der gesundheitliche Zustand der BF im Falle eines Aufenthaltes in Österreich bzw. einer Behandlung in Österreich verbessern sollte, wurde nicht vorgebracht, ist nicht erkennbar und kann aber auch nicht festgestellt werden, dass sich dieser bei einer Überstellung in den Iran und dortiger medizinischer Betreuung verschlechtern würde.

Eine akute lebensbedrohende Krankheit des Erstbeschwerdeführers, welche eine Überstellung in die palästinensischen Autonomiegebiete Israels/ Gaza-Streifen gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, liegt im konkreten Fall nicht vor.

Durch eine Abschiebung der Beschwerdeführerin wird Art. 3 EMRK nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was im Iran jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung im Iran den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant. Auch wurde seitens der BF nicht belegt und kann auch auf Grund der getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass die reale Gefahr (vlg. zum "real risk" betreffend Zugang insbesondere EGMR, Fall N. v. the United Kingdom) bestünde, dass die BF keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung im Iran hat.

In Bezug auf den Gesundheitszustand der BF ergibt sich somit vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des EGMR auch nicht, dass hier sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") gegeben wären, die eine Rückkehr in den Heimatstaat - unbeschadet des möglichen Umstandes, dass dort eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichbare qualitativ hochwertige medizinische Behandlung nicht zu erwarten ist - ausschließen würden. Die seitens der BF vorgebrachten Beschwerden erreichen nicht jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird.

Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

4.3. Zu Spruchpunkt II. (Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das BFA):

4.3.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

4.3.2. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.

Die BF hat, auch, wenn sie dies der Asylbehörde vorerst verschwiegen hat, in Österreich eine Schwester und einen Schwager, welche hier als anerkannte Flüchtlinge leben.

Hinsichtlich der mit der Beschwerdeführerin mitgereisten Schwester, welche sich wie sie im Asylverfahren befand, ist festzuhalten, dass auch deren Antrage auf internationalen Schutz hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides abgewiesen und das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wurde.

Die BF hat in der hg. Verhandlung angegeben, Kontakt zu ihrer in XXXX lebenden Schwester zu haben.

Dies kann jedenfalls nicht als Beschreibung eines besonderen Naheverhältnisses gewertet werden. Zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit zu ihrer Schwester, die über die üblichen Bindungen zwischen erwachsenen Geschwistern hinausgehen, konnten nicht festgestellt werden. Entsprechendes wurde dem Bundesverwaltungsgericht durch die BF auch nicht mitgeteilt. Ein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK zu ihrer Schwester ist daher zu verneinen.

Die BF hat angegeben, in Österreich keine weiteren Angehörigen oder einen Lebensgefährten zu haben.

Hinsichtlich des Privatlebens der BF in Österreich ist vor allem zu berücksichtigen, dass das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin, zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die BF des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, da ihr Aufenthalt stets auf einen - wie sich im Verfahren zeigte - unberechtigte Asylantrag zurückzuführen ist (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Die BF hat angegeben, anderen Leuten zu helfen, indem sie versuche, diesen deutsch beizubringen oder auf deren Kinder aufpasse.

Die BF spricht und versteht gut deutsch auf dem Niveau B1 und verfügt über eine bedingte Einstellungszusage.

Weitere Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon angesichts der relativ kurzen Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit April 2012) nicht erkennbar.

Weiters war die BF als Asylwerberin seit der Einreise in das Bundesgebiet im April 2012 nur vorübergehend aufenthaltsberechtigt. Dem festgestellten Sachverhalt war auch keine sonstige maßgebliche Integration der BF zu entnehmen und war auch nicht auf eine außergewöhnliche Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet angesichts der Einreise im April 2012 abzustellen.

Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger, auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.

Aus dem bloßen Aufenthalt in Österreich hat sich auch noch keine Integration der BF in einem Ausmaß entwickelt, dass sie aufgrund neu entstandener sozialer, ökonomischer oder anderer Bindungen einen begründeten Anspruch auf ein durch Art. 8 EMRK zu schützendes Privatleben in Österreich erheben könnte, zumal dieser noch relativ geringen Integration hierorts eine zeitlebens bis zur Ausreise im April 2012 bestehende soziale, ökonomische und sprachliche Verbindung der BF zu ihrer Heimat gegenüber steht, die sich auch noch in dort ansässigen Verwandten äußert. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wird auch nicht verkannt, dass die BF bereits mehrere Deutschkurse besucht hat, jedoch reichen Sprachkenntnisse allein noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Die BF geht derzeit auch keiner regelmäßigen Beschäftigung nach und wurde wegen des Gebrauches einer falschen Urkunde zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von 2 Monaten verurteilt.

Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.

Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Insbesonders ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Themen "Glaubwürdigkeitsprüfung" "wohlbegründete Furcht" "Verfolgung" "Glaubhaftmachung" "Konversion/Apostasie" auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen und zu ihrer behaupteten Konversion zum Christentum ist überdies festzuhalten, dass es sich hiebei um eine Frage der hg. Beweiswürdigung handelt und nicht um eine solche rechtlicher Natur.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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