BVwG W211 2014030-1

W211 2014030-1Tribunal administratif fédéral25 févr. 2015

Regest

Abhängigkeitsverhältnis, Außerlandesbringung, Ermittlungspflicht,<br/>familiäre Interessen, Familienverfahren, Interessensabwägung,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Privatleben, real<br/>risk, Verhältnismäßigkeit, Zurückverweisung

Texte intégral

BVwG W211 2014030-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W211.2014030.1.00

Spruch

W211 2014029-1/5E

W211 2014030-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, und XXXX, geboren am XXXX, beide StA. Ukraine, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX und XXXX, beschlossen:

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, und die bekämpften Bescheide werden behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die erste beschwerdeführende Partei ist der Ehemann der zweiten beschwerdeführenden Partei. Beide sind Staatsangehörige der Ukraine und stellten am 13.09.2014 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Die erste beschwerdeführende Partei hielt ein polnisches Visum der Kategorie C für den Schengenraum, gültig für eine einmalige Einreise und für den Zeitraum 08.09. - 05.10.2014. Davor hielt die erste beschwerdeführende Partei bereits ein österreichisches Visum C für einen Zeitraum im August 2014.

Die zweite beschwerdeführende Partei hält bereits ihr zumindest viertes österreichisches Visum C für multiple Einreisen in die Schengen Staaten, gültig von 08.08.2014 bis 30.06.2015.

Die Mutter der zweiten und Schwiegermutter der ersten beschwerdeführenden Partei lebt in Österreich; sie ist mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet.

Die beschwerdeführenden Parteien wohnen bei ihrer Mutter bzw. Schwiegermutter. Sie beziehen keine Leistungen aus der Grundversorgung.

3. Bei ihrer Ersteinvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.09.2014 gaben die beschwerdeführenden Parteien, soweit wesentlich, an, über Polen und Tschechien nach Österreich gereist zu sein. Die erste beschwerdeführende Partei habe die Ukraine verlassen müssen, da sie nicht zum Kampf eingezogen werden wolle.

4. Am 18.09.2014 stellte die belangte Behörde Aufnahmeersuchen gemäß Art. 12 Abs. 2 bzw. Art. 11 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 an Polen. Mit Schreiben vom 17.10.2014 stimmten die polnischen Behörden der Aufnahme der beschwerdeführenden Parteien gemäß Art. 12 Abs. 2 und 11 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zu.

5. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 28.10.2014 gab die erste beschwerdeführende Partei an, bereits in der Ukraine von ihrer Schwiegermutter finanziell unterstützt worden zu sein. Außerdem habe sie eigenen Lohn verdient. Ihre Schwiegermutter arbeite in Österreich. Es sei einfacher, ein polnisches Visum zu bekommen; ein österreichisches Visum hätte mehrere Wochen gedauert; diese Zeit habe die erste beschwerdeführende Partei aber nicht gehabt, da sie Angst gehabt habe, eingezogen zu werden. Im Sommer sei sie bereits einmal eine Woche in Österreich auf Besuch bei der Schwiegermutter gewesen. Damals habe sie noch keinen Asylantrag gestellt, weil sie noch nicht gewusst habe, dass sie eingezogen werden sollte. In Polen würden sie niemanden haben.

Die zweite beschwerdeführende Partei gab, soweit wesentlich, ergänzend an, dass sie bereits fünf bis zehn Mal ihre Mutter in Österreich besuchen war. Ihre Mutter habe das Paar auch finanziell unterstützt. Ihre Mutter habe vor ca. sechs Jahren geheiratet und lebe seither in Österreich. Sie selbst sei zum Studieren in der Ukraine geblieben. Ihre Mutter habe sie immer finanziell unterstützt. In Polen habe sie niemanden und wolle nicht dort leben. Ihr Mann habe ein polnisches Visum beantragt, weil es leichter und schneller gegangen sei, als ein Visum für Österreich. Bei früheren Besuchen war eine Asylantragstellung nicht geplant. Ihre Mutter würde die beschwerdeführenden Parteien auch während ihres Aufenthalts in Österreich unterstützen.

6. Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Polen gemäß Art. 12 Abs. 2 bzw. 11 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Prüfung der Anträge zuständig ist. Gleichzeitig wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Polen zulässig ist.

Nach einer Wiedergabe des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde, soweit wesentlich, fest, dass die Schwiegermutter bzw. die Mutter und der Stiefvater der beschwerdeführenden Parteien in Österreich leben würden. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine Überstellung nach Polen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde.

Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass kein Abhängigkeitsverhältnis, und daher kein enges Familienleben, erkannt werden könne, da eine finanzielle Unterstützung auch länderübergreifend möglich sei. Die erste beschwerdeführende Partei habe nur während Besuchen bei ihren Schwiegereltern mit diesen zusammen gelebt. Aus dem Reisepass der zweiten beschwerdeführenden Partei gingen zwischen 2009 und 2014 insgesamt neun Reisen nach Österreich hervor. In letzter Zeit habe sie aber nur einmal pro Jahr ihre Mutter besucht. Es sei soweit erkennbar, dass sie selbst von keiner Abhängigkeit ausgehe, wenn sie mit ihrem Mann wieder in den Herkunftsstaat zurückkehre.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass familiäre Beziehungen unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz von Art. 8 EMRK fallen würden, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten würden. Der Überstellung würden keine familiären Gründe entgegenstehen. In der Begründung betreffend die zweite beschwerdeführende Partei wurde außerdem angeführt, dass ihr Stiefvater als österreichischer Staatsbürger nach Polen fahren dürfe, und daher ein Familienleben dort weitergeführt werden könne. Hinsichtlich der finanziellen Unterstützung sei schließlich anzumerken, dass zwar dadurch die Situation "der Beschwerdeführerin" erleichtert würde, sie jedoch nicht darauf angewiesen sei, bzw. sie ohne diese nicht in eine existenzielle Notsituation geraten würde, da sie sich in der Grundversorgung befinde (Verweis auf eine Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 18.05.2009).

7. Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende gemeinsame Beschwerde, in welcher zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die zweite beschwerdeführende Partei nach wie vor über ein gültiges Visum verfüge, weswegen eine Außerlandesbringung nach Polen unzulässig sei. Auch sei es Sinn und Zweck der Bestimmung des Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, Familien nicht zu trennen. Genau dies würde aber im gegenständlichen Fall passieren. In Österreich verfügen die beschwerdeführenden Parteien über ein soziales Netz, leben mit ihrer Mutter bzw. Schwiegermutter und deren Mann im gemeinsamen Haushalt und würden durch diese umfassend versorgt. Sie würden sich auch nicht in der Grundversorgung befinden. Eine Verlegung des Familienlebens nach Polen sei nicht realistisch.

8. Der Beschwerde wurde am 17.11.2014 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:

Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.

1.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.

Die maßgebliche Bestimmung lautet:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

1.2. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:

2.1. Dem Bundesverwaltungsgericht erschließt sich aus den angefochtenen Bescheiden nicht, ob die belangte Behörde nun betreffend die beschwerdeführenden Parteien und die in Österreich aufhältigen Familienmitglieder von einem Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK ausgeht oder nicht.

Wenn die Behörde jedoch von einem Art. 8 EMRK-relevanten Familienleben ausgeht, müsste ihre Verhältnismäßigkeitsprüfung betreffend eine Interessensabwägung wohl in einer Situation, wie der gegenständlichen, detaillierter ausfallen. Für diese Verhältnismäßigkeitsprüfung fehlen aber noch wesentliche Feststellungen in den Bescheiden, wie zB zur Integration in Polen und in Österreich, zu den Bindungen der beschwerdeführenden Parteien in Polen und zum Zeitpunkt des Entstehens des aktuell relevanten Familienlebens. Erst auf Basis dieser Feststellungen könnte die Interessensabwägung, wie von § 9 Abs. 1 BFA-VG gefordert, durchgeführt werden.

2.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Lesung der Bescheide in ihrer Gesamtheit den Eindruck, dass die Behörde von einem bestehenden Familienleben der beschwerdeführenden Parteien mit ihren Angehörigen in Österreich ausgeht; dass also diese Beziehungen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen. Dieser Meinung würde sich das Bundesverwaltungsgericht anschließen: zum einen standen die beschwerdeführenden Parteien und ihre Schwieger/Mutter in regelmäßigem Kontakt, hat die zweite beschwerdeführende Partei ihre Mutter seit 2009 regelmäßig besucht, haben die beschwerdeführenden Parteien angegeben, regelmäßig von ihrer Schwieger/Mutter finanziell unterstützt worden zu sein, leben die beschwerdeführenden Parteien in Österreich bei ihren Angehörigen und beziehen keine Leistungen aus der Grundversorgung (letzteres findet sich nicht bzw. missverständlich in den angefochtenen Bescheiden wieder!).

Im Lichte der aktuellen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu diesem Thema muss wohl unter diesen Aspekten von einem Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK ausgegangen werden: siehe dazu VfGH, 24.11.2014, E1091/2014, Punkt 2.3.: "Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Art8 Abs1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR 21.6.1988, Fall Berrehab, Appl. 10730/84 [Z21]; 26.5.1994, Fall Keegan, Appl. 16969/90 [Z44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl. 23218/94 [Z32]). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinne von Art8 Abs1 EMRK, solange nicht jede Bindung gelöst ist (EGMR 24.4.1996, Fall Boughanemi, Appl. 22070/93 [Z33 und 35])."

2.3. In den fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher die notwendigen weiteren Ermittlungen anzustellen haben, um eine detaillierte und der Besonderheit der gegenständlichen Situation angemessene Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne des Art. 8 EMRK und § 9 Abs. 1 BFA-VG durchführen zu können.

Unionsrechtlich ist die Ermittlung des relevanten Sachverhaltes zum Familienleben in Bezug auf Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 notwendig, da eine drohende Verletzung von Art. 8 EMRK mit einer Zurückweisungsentscheidung nach der Verordnung aus der Ermessensbestimmung des Art. 17 Abs. 1 leg. cit. eine zwingende Bestimmung machen kann (siehe Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K2 zu Artikel 17, Seite 157).

2.4. Wie dargelegt wurde in den gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend mit einer Behebung der Bescheide vorzugehen war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Aufträge zu verweisen, welchen es in den fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.

2.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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