BVwG W122 2101036-1

W122 2101036-1Tribunal administratif fédéral26 févr. 2015

Regest

Ausbildung, bedeutender Nachteil, Reife- und Diplomprüfung,<br/>Teilprüfung, Zivildienst - Antrittsaufschub

Texte intégral

BVwG W122 2101036-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W122.2101036.1.00

Spruch

W122 2101036-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 05.02.2015, Zl. 401383/19/ZD/0215, betreffend Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss der Stellungskommission Wien vom 05.04.2013 als für den Wehrdienst tauglich befunden. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 24.09.2013, Zl. 401383/1/ZD/13 wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 12.09.2013 festgestellt. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 04.11.2014, Zl. 401383/15/ZD/1114, wurde der Beschwerdeführer zu einer näher bezeichneten Einrichtung zur Leistung seines ordentlichen Zivildienstes im Zuweisungszeitraum 01.03.2015 bis 30.11.2015 zugewiesen.

2. Mit Bescheid vom 05.02.2015 wurde der Antrag auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes als unbegründet abgewiesen. Begründend angeführt wurde, dass der Beschwerdeführer am 25.01.2015 den Aufschub bis August 2015 beantragte und dem Antrag eine Bestätigung des Gymnasiums für Berufstätige beilegte, aus der hervorgehen würde, dass der Beschwerdeführer bis zum Sommersemester 2014 ordentlicher Studierender gewesen wäre und sich derzeit im Prüfungsstadium zur Vorbereitung auf die letzte ausstehende externistische Prüfung befinden würde. Es sei nach deren Bestehen von einem Abschluss der Schulausbildung mit Matura im Juni 2015 auszugehen. Der Beschwerdeführer sei zur Externistenprüfung im Fach Spanisch angetreten und hätte diese mit der Beurteilung Gut bestanden.

Mit Schreiben der Zivildienstserviceagentur vom 27.01.2015 sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, binnen zwei Wochen darzulegen, dass er in einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stünde. Am 02.02.2015 habe der Beschwerdeführer der Zivildienstserviceagentur eine Bestätigung der genannten Schule vom 29.01.2015 vorgelegt. Gemäß dieser wäre der Beschwerdeführer an der Schule angemeldet und würde sich im Prüfungsstadium befinden. Der Beschwerdeführer hätte bereits alle Module und drei Teilprüfungen der Reifeprüfung positiv abgeschlossen. Haupttermin der Reifeprüfung sei Mai und Juni 2015. Weiters legte der Beschwerdeführer ein Schreiben dieser Schule vor, in dem bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer nach der bereits abgeschlossenen Prüfung in Spanisch zu den abschließenden Prüfungen der Reifeprüfung anzutreten. Der Besuch von Vorbereitungsstunden für die mündliche Prüfung sei dringend empfohlen. Außerdem legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über den Bezug von Familienbeilhilfe bis März 2015 vor.

Die Behörde stellte in der Bescheidbegründung fest, dass der Beschwerdeführer bis zum Sommersemester 2014 ordentlicher Studierender des Bundesgymnasiums für Berufstätige gewesen wäre. Derzeit sei der Beschwerdeführer kein ordentlicher Schüler/Studierender. Der Beschwerdeführer hätte alle Voraussetzungen, um zur Reifeprüfung anzutreten. Der Beschwerdeführer hätte keine Unterrichtseinheiten oder Veranstaltungen mit Anwesenheitspflicht.

Da der Beschwerdeführer nicht in Berufsvorbereitungen, Schul- oder Hochschulausbildungen im Sinne des §14 ZDG stünde, die externistische Vorbereitung auf die Reifeprüfung nicht in einem Schulbetrieb mit Unterrichtszeiten, Anwesenheitspflicht und dergleichen stattfände, sondern der freien Einteilung des Teilnehmers unterliege, und damit außerhalb eines Schulbetriebes stattfände, habe die Prüfung eines bedeutenden Nachteils bzw. einer außergewöhnlichen Härte unterbleiben können.

3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welchen er diesen wegen Zeitmangels im Zusammenhang mit Lerntätigkeit anficht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer wurde für tauglich befunden, zur Leistung des Zivildienstes verpflichtet und einer näher bezeichneten Einrichtung ab 01.03.2015 bis 30.11.2015 zugewiesen.

Der Beschwerdeführer ist weder ordentlicher Schüler, noch Studierender. Der Beschwerdeführer erfüllt bereits die Voraussetzungen, um zur Reifeprüfung anzutreten und ist nicht zu Unterrichtseinheiten oder Veranstaltungen mit Anwesenheitspflicht eingeteilt. Die Ausbildung des Beschwerdeführers ist auf das Zeitbedürfnis von berufstätigen Menschen ausgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt in behördlichen Verfahren ausführlich und stellte in der beschwerdegegenständlichen Bescheidbegründung diesen nachvollziehbar fest. Es gibt keinen Grund an der Feststellung der belangten Behörde, nämlich, dass der Beschwerdeführer bereits alle Voraussetzungen erfüllt, um zur Reifeprüfung anzutreten, zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat dieser Feststellung in seiner Beschwerde nicht wirksam entgegen. Seine Beschwerdeausführungen richten sich ausschließlich gegen den Umstand der zeitlichen Mehrbelastung. Seiner Auffassung nach wäre er in einer ungünstigen Situation, um seine Ausbildung abzuschließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das hier anzuwendende Bundesgesetz über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 496/1980, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2013) sieht keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A)

Gemäß § 14 Abs. 1 ZDG ist Zivildienstpflichtigen, die zu dem in §25 Abs. 1 Z 4 Wehrgesetz 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.

Gem. Abs. 2 leg.cit. ist Zivildienstpflichtigen auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegen stehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gem. Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung die sie nach den in §25 Abs.1 Z 4 Wehrdienstgesetz 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden.

Gem. §8 ZDG ist der Zivildienstpflichtige von der Zivildienstserviceagentur einer anerkannten Einrichtung zur Leistung eines ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen.

Wenn der Beschwerdeführer behauptet, seine Ausbildung wäre auf Grund verschobener Teilprüfungen noch nicht abgeschlossen, so ist ihm entgegen zu halten, dass die Vorbereitungskurse abgeschlossen sind und die Ausbildung auf berufstätige Menschen ausgelegt ist. Abgesehen von zeitlichen Schwierigkeiten, neben dem Zivildienst, bereits gelernte Inhalte zu wiederholen, um sich für die Reifeprüfung vorzubereiten, konnte der Beschwerdeführer keine Erschwernisse vorbringen.

Unabhängig von der Behörde vermneinten Frage, ob sich der Beschwerdeführer in Schulausbildung befände, ist jedenfalls davon auszugehen, dass kein bedeutender Nachteil durch die Ausübung des Zivildienstes nach den bereits abgeschlossenen Voraussetzungen und bestandenen Prüfungen entsteht. Hierzu wird angemerkt, dass der Verlust bloß eines zusätzlichen Semesters über die durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung einer Ausbildung hinaus nicht als bedeutender Nachteil angesehen werden kann (VwGH vom 22.01.2002, Zahl 2001/11/0180).

Der Beschwerdeführer, der bereits alle Module und drei Teilprüfungen der Reifeprüfung positiv abgeschlossen hat und sich nicht mehr in institutioneller Ausbildung befindet, befindet sich nicht mehr in schulischer Ausbildung im Sinne des §14 Abs. 1 ZDG. Zudem ist aus der Beschwerde vom 09.02.2015 nicht ersichtlich, ob die Sorge des Beschwerdeführers, der Zivildienst hätte einen erheblichen Einfluss auf seine Vorbereitung für die Reifeprüfung begründet ist. Mehr als eine lediglich "ungünstige Situation" bringt der Beschwerdeführer nicht ins Treffen. Eine Gefährdung des Schulabschlusses brachte der Beschwerdeführer explizit nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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