BVwG W147 1439217-2

W147 1439217-2Tribunal administratif fédéral26 févr. 2015

Regest

Begründungsmangel, Ermittlungspflicht, Familieneinheit, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rückkehrentscheidung

Texte intégral

BVwG W147 1439217-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W147.1439217.2.00

Spruch

W147 1439217-2/2E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28. November 2014, Zl. 605400902/1555868/BMI-BMF_STM_RD, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 22/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 28. September 2012 legal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Nachweis seiner Identität legte er einen russischen Auslandsreisepass, ausgestellt vom XXXX, vor.

Am 29. September 2012 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab in Bezug auf den nunmehrigen Verfahrensgegenstand von Relevanz an, er sei am 28. September 2012 direkt von Moskau nach Wien geflogen. Er habe noch seine Eltern und seinen Bruder in seinem Heimatland, wobei sich sein Vater und sein Bruder an seinem Heimatort aufhalten würden, er den Aufenthaltsort seiner Mutter jedoch nicht kenne. Eine Tante des Beschwerdeführers lebe in Österreich.

Nach Zulassung des Verfahrens gab der Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 3. September 2013 zunächst zu seinen persönlichen Verhältnissen in seinem Herkunftsstaat an, an seinem Heimatort mit seinem Vater und Bruder gelebt zu haben und in seinem Herkunftsstaat Elektrotechnik studiert zu haben. Zu seinem Reiseweg befragt, gab er zunächst an, am 25. September von XXXX mit dem Taxi nach XXXX, von dort mit dem Zug nach Moskau gefahren und dann mit dem Flugzeug nach Wien geflogen zu sein. Im September sei der Beschwerdeführer zuvor noch in XXXX gewesen, um das Visum und das Flugticket zu besorgen.

In Österreich habe der Beschwerdeführer eine Tante. Im September beabsichtige er einen Deutschkurs zu besuchen an. Er gehe auch regelmäßig zum Psychologen und sei drei Monate nach seiner Einreise in das Bundesgebiet das erste Mal dort gewesen.

Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer Arztbriefe und einen Krankenhausbericht vom 20. Juni 2013 mit Bescheinigung zweier durchgeführter Operationen und einer chronischen Analfissur vor. Ebenfalls vorgelegt wurde eine schriftliche Äußerung einer Psychotherapeutin von ASPIS, Forschungs- und Beratungszentrum für Opfer von Gewalt, vom 1. Juli 2013, wonach der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. November 2013,Zl. 12 13.584-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 29. September 2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt führte in der Begründung zusammenfassend aus, dass in Gesamtbetrachtung der Beschwerdeführer die von ihm geschilderten Ereignisse aufgrund der widersprüchlichen Angaben, sowie mangels Nachvollziehbarkeit und Plausibiliät nicht wirklich erlebt habe,weshalb die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei und nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer begründetet Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe.

Mit Schriftsatz vom 22. November 2013 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und der Bescheid vom 7. November 2013 in vollem Umfang angefochten.

Im Zuge einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10. September 2014 gab der Beschwerdeführer an, noch Beschwerden wegen seiner Analfissur zu haben Er habe keine Krankenversicherung und nach seiner Hochzeit überhaupt auf jegliche Unterstützung verzichtet. Vorgelegt wurden der Konventionspass seiner Ehefrau und die Heiratsurkunde. Seine Ehefrau habe eine Arbeit und beziehe keine Beihilfen. Derzeit lebe der Beschwerdeführer vom Gehalt seiner Ehefrau. Er spreche Deutsch und legte eine Kurbesuchsbestätigung für Deutsch Niveau A1 vor. Der Beschwerdeführer gehe keiner legalen Beschäftigung nach und wolle an der Universität studieren. Schließlich wurden dem Beschwerdeführer Feststellungen zur Lage in Tschetschenien zur Stellungnahme vorgehalten.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. Oktober 2014,W111 1439217-1/15E wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. November 2013 gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hinsichtlich Spruchpunkt I. und gemäß § 8 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, hinsichtlich Spruchpunkt II. als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und

2. Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, wurde das Verfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Zusammengefasst wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine individuellen Fluchtgründe glaubhaft machen habe können. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte, zumal der Beschwerdeführer an keinen sein Alltagsleben und seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankungen leide. Es gelte zu bedenken, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien aufgewachsen sei, dort XXXX Jahre und somit den weit überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbracht habe, er die Landessprache beherrsche, ein Universitätsstudium absolviert habe und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut sei. Seine zahlreichen familiären Anknüpfungspunkte würden ihm zudem im Falle einer Rückkehr unterstützend zur Seite stehen und die Wiedereingliederung in die Gesellschaft erleichtern können. Dem durch das Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom 17. April 2014 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer leichtgradigen Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion leide. In der Beschwerdeverhandlung am 10. September 2014 habe der Beschwerdeführer angegeben, noch an den Folgen seiner Analfissur zu leiden, doch seit längerem nicht mehr beim Arzt gewesen zu sein. Die entsprechende Behandlung seiner psychischen und körperlichen Beschwerden sei dem Beschwerdeführer den Länderfeststellungen zufolge im Herkunftsstaat möglich. Der Beschwerdeführer werde seine in Österreich begonnene Therapie daher bei Bedarf in seinem Herkunftsstaat weiterführen können. Eine schwere oder akut lebensbedrohliche Erkrankung, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehe, liege nicht vor.

Der Beschwerdeführer habe in Österreich eine als anerkannter Flüchtling aufhältige russische Staatsangehörige kennen gelernt und diese Ende XXXX geheiratet. Sowohl dem Beschwerdeführer als auch seiner Ehegattin sei jedoch bei Eingehen der Partnerschaft bzw. Eheschließung der unsichere Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst gewesen, wodurch die Schutzwürdigkeit des zwischenzeitig entstandenen Familienlebens als erheblich gemindert angesehen werden müsse.

Zur in Österreich lebenden Tante des Beschwerdeführers bestehe kein spezielles Naheverhältnis, etwa durch Führung eines gemeinsamen Haushaltes oder Bestehens eines finanziellen Abhängigkeitsverhältnisses, weshalb zu dieser kein Familienleben iSd Art. 8 EMRK vorliege. Die Beziehungen des Beschwerdeführers zu Österreich seien zum Entscheidungszeitpunkt relativ schwach ausgeprägt, während er in seinem Herkunftsstaat Familienangehörige - insbesondere seine Eltern und seinen jüngeren Bruder - habe, über russische und tschetschenische Sprachkenntnisse sowie eine abgeschlossene universitäre Ausbildung verfüge, und ihm eine Wohnmöglichkeit bei seiner Familie in XXXX bzw. bei Verwandten in Tschetschenien offen stünde, weshalb es dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seiner erst relativ kurzen Ortsabwesenheit problemlos möglich sein werde, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen.

2. Nunmehriges Verfahren:

Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gab der Beschwerdeführer im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 18. November 2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seiner familiären und privaten Situation in Österreich an, seine Frau sei schwanger und dies durch fachärztliche Bestätigung vom 7. Oktober 2014 bescheinigt. In XXXX lebe eine Tante des Beschwerdeführers mit ihrer Tochter und halte sich auch ein Cousin von ihm in Österreich auf. Zu diesen Personen bestehe kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Er selbst besuche derzeit in Österreich einen Deutschkurs. Die Zulassung des Beschwerdeführers zum Studium und zur Studienrichtung "Deutsch und Transkulturelle Kommunikation" (Bachelorstudium) wies der Beschwerdeführer mit einer Kopie des Zulassungsschreibens der Universität vom 16.Oktober 2014 nach. Der Beschwerdeführer beziehe keine Sozialleistungen und lebe vom Gehalt seiner Ehefrau. In diesem Monat habe sich der Beschwerdeführer als Student bei der Versicherung angemeldet. In Tschetschenien würden viele Verwandten des Beschwerdeführers leben, Tanten, Onkel, Großmütter. Manchmal telefoniere er mit seinen Eltern in XXXX.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28. November 2014, Zl. 605400902/1555868/BMI-BFA_STM_RD, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Begründend wurde seitens der belangte Behörde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit Ende XXXX mit einer zum dauernden Aufenthalt Berechtigten verheiratet und lebe mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt. Entscheidungsrelevant sei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass sein Familienleben im Bundesgebiet letztlich ausschließlich aufgrund des Stellens seines im Ergebnis unbegründeten Asylantrages faktisch möglich geworden sei, und sich der Beschwerdeführer somit seit seiner Einreise über seinen unsicheren Aufenthaltsstatus und bloß mit dem Status als Asylwerber in Österreich verbundenen vorübergehenden Aufenthaltstitel nach dem Asylgesetz bewusst sein habe müssen. Zudem habe er seit Erlassung des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides nicht mehr auf eine positive Entscheidung in seinem Verfahren vertrauen und daher nicht mit einer weiteren Fortsetzung des Familienlebens in Österreich nach Abschluss seines Asylverfahrens rechnen dürfen. Außer Zweifel stehe auch, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers ein Kind erwarte. Dazu wurde ausgeführt, dass eine Schwangerschaft nicht vom Schutzumfang des Art. 8 EMRK umfasst sei und Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie werden würden. Zu noch ungeborenen Kindern liege somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK vor. Diesbezüglich wurde auf VfGH 24. 2. 2003, B 1670/01, und EGMR 19. 2. 1996, GÜL gg Schweiz, verwiesen. Bei einer Außerlandesschaffung werde der Beschwerdeführer nicht gezwungen, die familiären Kontakte zu seiner Gattin gänzlich einzustellen, sondern könne er diese vielmehr auf brieflichem, telefonischem oder elektronischem Weg oder durch Urlaubsbesuche aufrecht halten. Ebenso stehe es dem Beschwerdeführer frei, sich unter Einhaltung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen - so wie andere Fremde auch - um eine legale Einreise und einen legalen Aufenthalt in Österreich zu bemühen, zumal es nicht Aufgabe des Asylrechtes sei, die rechtsmissbräuchliche Umgehung nationaler fremden- und niederlassungsrechtlicher Bestimmungen zu ermöglichen. Zu der in Österreich lebenden Tante des Beschwerdeführers bestehe kein wie immer geartetes Abhängigkeitsverhältnis.

Aufgrund dieser Umstände ergebe sich, trotz familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich, dass die Ausweisung dringend zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten sei. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration seien nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer habe keine ausreichende Aufenthaltsverfestigung im Bundesgebiet geltend machen können. Er habe trotz eines absolvierten Deutschkurses geringe Deutschkenntnisse. Ebensowenig konnten andere nachhaltig gesetzte soziale kulturelle oder gesellschaftliche Integrationsschritte vorgewiesen werden. Obwohl durch die Zulassung des Beschwerdeführers zum Vorstudienlehrgang auf der Universität ein gewisses Maß an Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse nahegelegt, habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, dass er in seinem Heimatland derart entfremdet sei, dass eine (Re)Integration des Beschwerdeführers dort nicht möglich sei.

Auch seine strafrechtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FPG 2005) vermöge die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers nicht entscheidend zu stärken. Der Beschwerdeführer beziehe zudem kein geregeltes Einkommen, habe keine Arbeit und sei in Österreich auf Unterstützungen angewiesen. Die Ausweisung könne auch allein aufgrund des zweijährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht als unzulässig erklärt werden. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei erkennbar, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen (VwGH vom 9. 5. 2003, 2002/18/0293). Gleiches gelte etwa für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliege (VwGH vom 5. 7. 2005, 2004/21/0124), andererseits habe sich in einem Fall eine Ausweisung nach achtjährigem Aufenthalt (vier Jahre als Asylwerber und vier weitere Jahre illegaler Aufenthalt) samt langjähriger legaler Beschäftigung angesichts des Fehlens kernfamiliärer Bindungen in Österreich als zulässig erwiesen (VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0316). Aus den o.a. Erwägungen gehe somit hervor, der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sei zulässig, weil das öffentliche Interesse an der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung die privaten Interessen deutlich überwiege und dieser Eingriff zur Erreichung des genannten Zieles in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig sei.

Weiters führte die belangte Behörde, nunmehr von Relevanz aus, gegen den Beschwerdeführer sei eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. "Die Abschiebung Fremder in einen Staat sei gem. § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Solche Gründe sind nicht ersichtlich."

3. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 01. Dezember 2014 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig die ARGE - Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

4. Mit Schriftsatz vom 22. November 2013 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und der Bescheid vom 28. November 2014 infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten.

Hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften wurde zunächst ausgeführt, dass durch die belangte Behörde die AVG-Prinzipien der Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes und Wahrung des Parteiengehörs verletzt worden seien.

Die belangte Behörde sei insbesondere nicht auf die intensive Nahebeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau eingegangen. Es sei davon auszugehen, dass seine schwangere Ehefrau in Zukunft auf seine Unterstützung und Hilfe angewiesen sein werde.

Die durchgeführte Einvernahme habe sich auf wenige Fragen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich beschränkt. Der bei der Einvernahme anwesenden Ehefrau des Beschwerdeführers sei es trotz ihrer diesbezüglichen Anregung untersagt worden, über ihr gemeinsames Familienleben auszusagen. Trotz Bescheinigung seines Studiums in Österreich sei diese Tatsache von der belangten Behörde bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer hätte in diesem Zusammenhang bereits enge Kontakte zu seinen Studienkollegen geknüpft.

Die Behörde habe es offensichtlich unterlassen, den Sachverhalt in wesentlichen Punkten zu erheben.

Zur behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhaltes brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Familienbegriff des Art. 8 EMRK kein ausschließlich normativer Begriff im Sinne einer Anknüpfung an eine aufrechte Ehe ist, sondern den Anspruch habe, grundsätzlich nicht zwischen ehelicher und nichtehelicher Familie zu differenzieren (vgl. Wiederin in Korinek/Holoubek, Art. 8 EMRK, TZ 73; Villinger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskommission (EMRK)2 (1999) Rz 571). Abgesehen von der de iure Familie, die durch rechtliche Akte entstehe, werde auch die sogenannte de facto Familie durch Art. 8 EMRK geschützt. Eine de facto Familie entstehe entweder durch das Zusammenleben der Familienmitglieder oder durch andere Faktoren, die auf eine enge Nahebeziehung hindeuten. Die Beziehung eines unverheirateten Paares könne als de facto Familie unter den Begriff des Familienlebens im Sd Art. 8 EMRK subsumiert werden, vor allem dann, wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliege und die Partner auf Dauer zusammen leben (vgl. EKMR 14.07.1977, X. und Y. gegen Schweiz, Nr. 7289/75; 7349/76; VwGH 19.01.2012, 2011/23/0263).

Die Behörde hätte also bei richtiger Anwendung der Gesetze bzw. der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur würdigen müssen, dass der Beschwerdeführer bereits seit April 2014 in gemeinsamen Haushalt mit seiner nunmehrigen Ehefrau lebe.

Die belangte Behörde habe ausgeführt, dass sowohl EGMR als auch VfGH bereits ausgesprochen hätten, dass eine Schwangerschaft nicht Teil des Schutzumfangs des Art. 8 EMRK sei. Jedoch hätte die Behörde jedenfalls würdigen müssen, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers sehr wohl das Kindeswohl ihres ungeborenen Kindes berühre, weil es diesfalls ohne seinen Vater aufwachsen müsste. Dieser Umstand sei von der belangten Behörde an keiner Stelle berücksichtigt worden. Dahingehend sei darauf hingewiesen worden, dass das Kindeswohl ein vorrangiger Erwägungsgrund bei der Entscheidungsfindung durch die belangte Behörde zu sein habe. Wie der EGMR in seiner Entscheidung Nunez gegen Norwegen, Appl. Nr. 5557/09 vom 28. Juni 2011 ausgeführt habe, sei nach Art. 3 EMRK der UN-Kinderrechtskonvention bei allen Kinder betreffende Maßnahmen das Wohl des Kindes als vorrangiger Gesichtspunkt zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz des Vorrangs des Kindeswohls sei ebenso in der österreichischen Verfassung verankert: Gem. Art. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern müsse "bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen (...) das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein". Die Durchsetzung der Rückkehrentscheidung und damit verbundene zwangsweise Rückführung des Beschwerdeführers würde die Familienbeziehung zu seiner Ehefrau zu einem wesentlichen und notwendigen Teil abbrechen lassen, sie und ihr Kind dadurch in eine überaus schwierige Lebenssituation versetzen, was aufgrund des Bestehens des beschriebenen engen Familienlebens und den dargelegten Nahe- und Abhängigkeitsverhältnissen eine unverhältnismäßige Verletzung des Art. 8 EMRK bzw. des Kindeswohles darstellen würde. Der EGMR habe schon im Fall Abdulaziz (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 9214/80) und im Fall Nolan (EGMR, Nolan und K gegen Russland, iFamZ 2009, 132 mit Anmerkung Oswald) erkannt, dass durch die Beendigung des Aufenthalts eines Familienmitglieds auch ein Eingriff in das Recht auf Familienleben der im Inland verbleibenden Familienangehörigen vorliege (Oswald, Das Bleiberecht (99) 2012).

Weiters normiere Art. 9 der UN-Konvention über die Rechte des Kindes, dass die Vertragsstaaten, zu denen Österreich bereits seit 1992 zähle, sicherzustellen haben, dass ein Kind nicht gegen den Willen der Eltern von diesen getrennt werde, es sei denn diese Trennung sei zum Wohl des Kindes notwendig. Von diesem Grundsatz gebe es keine Ausnahme zugunsten der Aufrechterhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften oder der öffentlichen Ordnung (Oswald, Das Bleiberecht (36) 2012). Der Beschwerdeführer gab an, dass für die sorgenfreie Erziehung und Sozialisierung seines Kindes sein Verbleib in Österreich unumgänglich sei.

Des Weiteren definiere Art. 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die Rechte der Kinder im gleichen Wortlaut. Mitunter stelle § 138 ABGB klar, dass in allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, (...) das Kindeswohl als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten sei. Auch im Rahmen der Interpretation der EMRK komme dem Vorrang des Kindeswohls gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine tragende Rolle zu. In einem Urteil (RAHIMI gegen Griechenland, Nr. 8687/08, 5. April 2011) habe der EGMR wie folgt entschieden:

"87. (...) Der Bf fiel unbestritten in die Kategorie der schutzwürdigsten Personen der Gesellschaft, und es war Aufgabe des griechischen Staates, ihn zu beschützen und durch Ergreifen entsprechender Maßnahmen gemäß der positiven Verpflichtungen aus Art. 3 EMRK zu unterstützen (vgl. Mubilanzila Mayeka und Kaniki Mitunga gegen Belgien, Absatz 55)." Im Lichte der Kriterien des Art. 8 Abs. 2 EMRK sei es im Zusammenhang mit der vorzunehmenden Interessensabwägung daher unabdinglich, das Wohl des betroffenen Kindes vorrangig zu berücksichtigen.

In Zusammenschau der dargelegten Umstände hätte die Behörde von einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung ausgehen müssen.

Es wurden die Anträge gestellt, mit Verweis auf Art. 47 EU-Grundrechtecharta eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen, in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung behoben und für auf Dauer unzulässig erklärt werde, in eventu die Abschiebung des Beschwerdeführers für unzulässig zu erklären, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zuständigkeit und Verfahren

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. (Z. 3).

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

Zu A)

1. Rechtslage:

Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, 2014/03/0063-4, hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem ausgeführt, dass gemäß den Bestimmungen des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG bereits nach dem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 BVG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Weiters wird zusammengefasst ausgeführt, dass auch eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 130 Abs. 4 B-VG orientierte Auslegung ergibt, dass eine Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vorliegen. Aus den im Erkenntnis wiedergegeben Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist ersichtlich, dass dem Verwaltungsgericht in den in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehenen und in § 28 Abs. 2 VwGVG angeordneten Fällen eine kassatorische Entscheidung nicht offensteht. Damit normiere § 28 VwGVG für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden. Derart wird (wie erwähnt) der sich schon aus Art. 130 Abs. 4 B-VG ergebenden Zielsetzung, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden sollen, Rechnung getragen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

2. In der Sache:

Im gegenständlichen Fall hat bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gesamten für die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln und beurteilen muss und damit seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages bzw. hier der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden.

Dem Umstand, dass eine hinreichende und detaillierte Erhebung des relevanten Sachverhaltes bereits durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist, wurde im gegenständlichen Fall jedoch nicht ausreichend Rechnung getragen, da der bekämpfte Bescheid schwere Mängel im Bereich der Sachverhaltsermittlungen und Feststellungen als auch hinsichtlich der von der belangten Behörde durchgeführten Beweiswürdigung aufweist.

Im zugrunde liegenden Verfahren sind im gegenständlichen Fall notwendige Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhaltes unterlassen worden.

Zur erlassenen Rückkehrentscheidung ist auszuführen, dass die Intensität des Familienlebens des Beschwerdeführers näher zu prüfen gewesen wäre. Zu Recht hat das Bundesamt darauf verwiesen, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise über seine bloß vorübergehende Aufenthaltsberechtigung und seinen unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen. Die belangte Behörde hielt fest, dass dem Beschwerdeführer die Aufrechthaltung des familiären Kontaktes zu seiner Gattin nach seiner Außerlandesschaffung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf brieflichem, telefonischem oder elektronischem Weg oder durch Urlaubsbesuche möglich sei. Hinsichtlich der Tatsache, dass seine Ehefrau ein Kind erwarte, wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass eine Schwangerschaft nicht vom Schutzumfang des Art. 8 EMRK umfasst sei, Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie werden und zu noch ungeborenen Kindern bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK vorliege. Diesbezüglich wurde auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Februar 2003, B 1670/01, und auf EGMR 19. 2. 1996, GÜL gegen Schweiz, verwiesen.

Auch der Asylgerichtshof ging in seiner Judikatur unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR, EGMR 26. 5. 1994, Fall Keegan, Appl 16.969/90, davon aus, dass familiäre Anknüpfungen erst mit der tatsächlichen Geburt begründet werden: "Richtig ist, dass § 22 ABGB bestimmt, dass ungeborene Kinder vom Zeitpunkt ihrer Empfängnis an einen Anspruch auf den Schutz der Gesetze haben. Gemeint ist damit, dass zu ihren Gunsten verschiedene Schutzvorschriften bestehen (z.B. §§ 96ff StGB). Darüber hinaus hat der noch Ungeborene ab der Empfängnis eine bedingte und beschränkte Rechtsfähigkeit. Er kann - unter der Voraussetzung, dass er lebend geboren wird - bereits Rechtsträger werden, sofern dies zu seinem Vorteil ist (vgl. Koziol - Welser, Bürgerliches Recht, Band I: Koziol, Allgemeiner Teil, Sachenrecht, Familienrecht, 12. Auflage, Seite 48). Rechtlich relevant sind die beschränkten und bedingten Rechte des Nasciturus insbesondere in Zusammenhang mit dem Erbrecht und mit der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen. Das Verwaltungsrecht kennt keine derartige Rechtsstellung des Nasciturus und ist davon auszugehen, dass eine solche vom Gesetzgeber nicht gewollt ist."(AsylGH 27. 10. 2009, S12 409111-1/2009/5E).

Jedoch hat die belangte Behörde die aktuelle höchstgerichtliche Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, VfGH 29. 6. 2013, U 2430/2011-17, zu diesem Thema außer Acht gelassen. Dieser Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes folgend war es zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung absehbar, dass der Beschwerdeführer demnächst Vater eines Kindes werden würde. Davon ausgehend hätte die belangte Behörde daher eingehend begründen müssen, weshalb die mit der Rückkehrentscheidung verbundene Trennung des Beschwerdeführers von seinem Kind im öffentlichen Interessen geboten sei.

Mit einer Rückkehrentscheidung hat das Bundesamt gleichzeitig gemäß § 52 Abs. 9 FPG festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig sei, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Die belangte Behörde hat zwar auf diese Bestimmung hingewiesen - und in ihrer Entscheidung auch auf § 50 Abs. 1 FPG, wonach die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig sei, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre, gegründet, jedoch keine Prüfung iSd § 50 Abs. 1 FPG durchgeführt. Die belangte Behörde hat nach Wiedergabe des Inhaltes des § 50 Abs. 1 FPG lediglich lapidar festgehalten, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 FPG genannten Voraussetzungen die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig sei. Die belangte Behörde hat es unterlassen, für die Beurteilung dieser Rechtsfrage relevantes Vorbringen des Beschwerdeführers heranzuziehen und dieses vor dem Hintergrund aktueller Länderfeststellungen zu betrachten. Im angefochtenen Bescheid wurden gar keine Länderfeststellungen zur aktuellen Situation in der Russischen Föderation getroffen. Nur auf diese Weise wäre jedoch überhaupt eine Verletzung der in § 50 Abs. 1 FPG genannten Konventionsbestimmungen festzustellen gewesen.

Zusammengefasst wird festgehalten, dass das Bundesamt bei Festhalten an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründen muss, weshalb die mit der Rückkehrentscheidung verbundenen Trennung des Beschwerdeführers von seinem Kind im öffentlichen Interessen geboten sei, und die Zulässigkeit einer Abschiebung - unter Einbeziehung aktueller Länderfeststellungen - iSd. § 50 Ab. 1 FPG zu prüfen haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Asylgerichtshofes ab, da sie dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Juni 2013, U 2430/2011-17, folgend, eine Auseinandersetzung der Trennung eines Vaters von seinem ungeborenen Kind im Rahmen der Prüfung gemäß Art. 8 EMRK urgiert.

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