BVwG W159 1237732-2
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.02.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W159.1237732.2.00
Spruch
W159 1237732-2/23E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI über die Beschwerde von XXXX, StA.: Gambia (alias Angola), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2013, Zahl: XXXX, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, hatte bereits am 29.01.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz, unter Angabe des Namens XXXX, StA.: Angola gestellt, welcher mit Bescheid des BAG vom 14.05.2003, Zl. XXXX gemäß §§ 7, 8 AsylG abgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Berufung zog der Beschwerdeführer in Anbetracht einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung zurück.
Am 17.09.2013 stellte der Beschwerdeführer unter Angabe des Namens XXXX, StA.: Gambia im Stande der Schubhaft einen weiteren, den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz,.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost vom 08.10.2013, Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. dieser Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, unter Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen, unter Spruchteil III. gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen und unter Spruchteil IV. einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 leg. cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller vertreten durch XXXX gegen alle vier Spruchteile fristgerecht Beschwerde. Diese Beschwerde wurde ergänzt durch Eingaben betreffend die Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Anbetracht auf die lange Aufenthaltsdauer und der guten Integration des Beschwerdeführers. Weiters wurde ein Auszug aus dem Ehebuch über die Schließung einer Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin am XXXX, aber auch Urteile über (mehrfache strafgerichtliche Verurteilungen) des Beschwerdeführers eingeholt. Am 03.12.2013 wurde der Beschwerdeführer nach Gambia abgeschoben.
Über Nachfrage durch das Bundesverwaltungsgericht hielt der Beschwerdeführervertreter das Vollmachtsverhältnis aufrecht und brachte vor, dass (gelegentlicher) telefonischer Kontakt mit dem Beschwerdeführer bestehe, welcher an der Weiterführung seines Verfahrens in Österreich sehr interessiert sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Laut Zentralem Melderegister vom 25.02.2015 scheint als letzte Adresse des Beschwerdeführers XXXX mit dem letzten Datum 03.12.2013 auf, eine Folgeadresse ist nicht bekannt und liegt somit keine aktuelle Meldung vor. Ebenso wenig lässt sich eine solche aus dem Grundversorgungssystem ermitteln. Vielmehr hat die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bekannt gegeben, dass sich dieser im Herkunftsstaat Gambia befindet.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten des Bundesasylamtes und in Erhebungen des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und den Grundversorgungsspeicherauszug.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31 Abs. 1 VwGVG lautet:
"Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss."
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs. 1 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Nach § 24 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei ihren aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei (und nicht bloß des Beschwerdeführervertreters), insbesondere im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung (siehe z.B. VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017-0018) erforderlich und zwar insbesondere zur Feststellung eines allfälligen Familien- bzw. Privatlebens in Österreich.
Da diese Mitwirkung jedoch durch die Abwesenheit der beschwerdeführenden Partei nicht möglich ist, war das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.